VwGH 2007/12/0077

VwGH2007/12/00775.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Mag. A H in T, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 6. März 2007, Zl. BMUKK-1732.290845/2-III/5a/2006, betreffend Aufhebung eines Bescheides über die Feststellung von Nebengebührenwerten gemäß § 65 Abs. 5 PG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2 idF 1995/471;
AVG §68 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002 Art21 Abs2 Z1;
DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002 Art21 Abs3;
DVG 1984 §13 Abs1;
DVG 1984 §13 Abs2 idF 1991/362;
DVG 1984 §13 Abs3 idF 1994/665;
DVG 1984 §13 idF 1991/362;
DVG 1984 §13 idF 1994/665;
DVG 1984 §13 idF 2005/I/165;
DVG 1984 §13;
DVG 1984 §2 Abs6 Satz2;
DVG 1984 §2;
NGZG 1971 §10 Abs6 impl;
NGZG 1971 §10 idF 1998/I/123 impl;
NGZG 1971 §11 impl;
PG 1965 §61 idF 2002/I/119;
PG 1965 §65 Abs5 idF 2002/I/119;
PG 1965 §65 idF 2002/I/119;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2008:2007120077.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der 1945 geborene Beschwerdeführer steht als Professor i.R. seit dem 1. Dezember 2005 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule in Eisenstadt.

Der Beschwerdeführer stand seit dem 30. April 1966 in einem zunächst privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, mit Wirksamkeit vom 1. März 1975 wurde er in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Verwendungsgruppe B) ernannt. Als Beamten des Landesschulrates Burgenland wurden ihm im Zeitraum vom 15. Oktober 1990 bis zum 1. April 1997 (ausgenommen den Zeitraum vom 7. September 1992 bis zum 7. Februar 1993) wiederholt Karenzurlaube gewährt; während der Zeit dieses Karenzurlaubes begründete der Beschwerdeführer neben seinem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ab dem 15. Oktober 1990 (nach erfolgreicher Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften) ein weiteres privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund als Vertragslehrer (IL/I1) und war als Lehrer für Rechtskunde im Bereich des Landesschulrates Burgenland tätig; dieses privatrechtliche Dienstverhältnis zum Bund war zunächst befristet und ab 5. September 1994 unbefristet. Mit Bescheid der damaligen Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 3. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. April 1997 auf die Planstelle eines Professors der Verwendungsgruppe L1 im Planstellenbereich der Handelsakademien und Handelsschulen des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ernannt. Aus Anlass dieser Ernennung wurde das unbefristete privatrechtliche Dienstverhältnis mit dem Bund vorzeitig mit Ablauf des 31. März 1997 beendet.

Mit Bescheid des Landesschulrates Burgenland vom 13. Oktober 2003 wurde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 6 des Nebengebührenzulagengesetzes "in der geltenden Fassung" in einem früheren Dienstverhältnis zum Bund 1.492,028 Nebengebührenwerte festgehalten wurden. Begründet wird dies damit, dass im privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (als Vertragslehrer) die genannten Nebengebühren festgehalten worden seien.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. November 2005 in den Ruhestand versetzt.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2006 ersuchte das Bundespensionsamt den Landesschulrat Burgenland um die Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2003 betreffend Feststellung der Nebengebührenwerte, weil dieser rechtswidrig gewesen sei. Der Landesschulrat Burgenland hob daraufhin mit Bescheid vom 8. Juni 2006 seinen früheren Bescheid vom 13. Oktober 2003 von Amtswegen unter Berufung auf § 68 Abs. 2 AVG auf. Dies wurde damit begründet, dass nach § 10 Abs. 6 des Nebengebührenzulagengesetzes ausschließlich anlässlich der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund die in einem früheren Dienstverhältnis zum Bund festgehaltenen Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen seien; bei den für den Beschwerdeführer festgehaltenen Nebengebührenwerten handle es sich allerdings um solche aus einem vertraglichen Dienstverhältnis neben dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2006 Berufung. Darin bemängelte er das Unterbleiben eines Ermittlungsverfahrens, ferner das Fehlen der Voraussetzungen für die Aufhebung des früheren Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG, und den Umstand, dass die Behörde von einer ex tunc-Wirkung der Aufhebung ausgegangen sei. Darüber hinaus macht die Berufung geltend, dass durch Bescheid die Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer gewährten Karenzurlaube für alle Rechte zugesprochen worden sei, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen. Dies müsse auch für die ihm zustehenden Nebengebührenwerte gelten, die er als Vertragslehrer bezogen habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung abgewiesen und der Bescheid des Landesschulrates Burgenland abgeändert. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist wie folgt formuliert (Schreibfehler im Original):

"1. Ihre Berufung wird gemäß § 65 Absatz 1 Pensionsgesetz (PG) 1965 in der Fassung Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119/2002 (ehemals § 10 Absatz 6 Nebengebührenzulagengesetz 1971, BGBl. Nr. 485/1971) in Verbindung mit § 66 Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der derzeit geltenden Fassung, abgewiesen.

2. Der erstinstanzliche Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 8. Juni 2006 wird gemäß § 13 Absatz 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) 1984, BGBl. Nr. 29/1984 in der derzeit geltenden Fassung, dahingehend abgeändert, indem der Spruch des Bescheides wie folgt lautet:

Der Bescheid des Landeschulrates für Burgenland vom 13. Oktober 2003 betreffend Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund, wird gemäß § 13 Absatz 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) 1984, BGBl. Nr. 29/1984, in der derzeit geltenden Fassung, aufgehoben."

Diese Entscheidung wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Berufung des Beschwerdeführers damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. März 1975 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt worden sei; nach dem im gegenständlichen Fall maßgeblichen § 65 PG sei eine Berücksichtigung von Nebengebührenwerten nur aus früheren Dienstverhältnissen zulässig, die dem aktuellen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. Bei den mit dem Bescheid des Landesschulrates Burgenland vom 13. Oktober 2003 festgehaltenen Nebengebührenwerten handle es sich aber ausschließlich um solche, die während der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vertragslehrer vom Oktober 1990 bis zum März 1997 festgehalten worden seien. Eine Berücksichtigung dieser Nebengebührenwerte sei nach § 65 PG nicht möglich, weil sie nicht aus einem früheren Dienstverhältnis stammten. Auch bei der Ernennung zum Professor mit Wirkung vom 1. April 1997 habe es sich nur um eine Überstellung im Rahmen eines aufrechten Dienstverhältnisses, nicht aber um die Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gehandelt. Die bescheidmäßig verfügte Berücksichtigung der Zeiten der gewährten Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte betreffe ausschließlich das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, daraus könne keine Berücksichtigung von Nebengebührenwerten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis abgeleitet werden. Gemäß § 13 Abs. 1 DVG sei in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Bescheide von Amtswegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße. Die Norm des § 65 PG sei klar und bedürfe keiner Auslegung. Da keinerlei Nachweise über anspruchsbegründende Nebengebühren aus der Zeit vor dem 1. März 1975 vorlägen und ihm dieser Umstand auch bekannt sei, hätte er auch nicht mit einer bescheidmäßigen Feststellung von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund neben seinem aufrechten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis rechnen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht behauptet, dass nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 13 DVG iVm § 68 AVG ein Bescheid betreffend Festsetzung von Nebengebührenwerten im Sinne des § 65 PG unter Berufung auf § 13 DVG aufgehoben wird, weiters in seinem Recht darauf, dass eine derartige Entscheidung nicht durch eine gemäß § 2 DVG unzuständige Behörde gefällt wird, und zwar durch unrichtige Anwendung der genannten Normen sowie von Verfahrensvorschriften und wirft dem seinem ganzen Inhalt nach angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

 

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Rechtslage:

§ 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 (AVG) idF BGBl. Nr. 471/1995, lautet:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. ...

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden."

§ 13 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29 (DVG), in der maßgeblichen Fassung (Abs. 2 und Abs. 4 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991; Abs. 3 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994; Abs. 5 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005) lautet:

"Zu § 68 AVG

§ 13. (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,

1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder

2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis

angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG - ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2 ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.

(4) Die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.

(5) Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist."

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971 (NGZG), regelte die Ansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulage. § 10 (Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 123/1998) lautete zuletzt:

"Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren

Dienstverhältnis

zum Bund; Festhalten der Nebengebühren

§ 10. (1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entfallen - zu berücksichtigen:

1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat, und

2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund - ausgenommen in einen Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen - bezogen hat.

(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.

(3) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren der zeitverpflichteten Soldaten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.

(5) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte zu bescheinigen.

(6) Aus dem Anlaß der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Dienstverhältnissen zum Bund festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen."

Durch Art. 21 Abs. 2 Z. 1 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, wurde das NGZG mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 aufgehoben. Die Bestimmungen dieses Gesetzes wurden (mit geringfügigen Änderungen) in das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 (PG), übernommen (§§ 58 ff PG). Art. 21 Abs. 3 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 stellte zugleich sicher, dass durch das Außerkrafttreten des NGZG nicht in die aus ihm resultierenden Ansprüche und in wirksam gewordene gesetzliche Überleitungen und Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung eingegriffen wird.

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des PG lauten idF BGBl. I Nr. 119/2002:

"Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten

§ 59. ...

(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

...

Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage

zum Ruhegenuss

§ 61. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich

1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und

2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten

  1. a) nach den §§ 67 und 68 und
  2. b) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.

    ...

    Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren

    Dienstverhältnis

    zum Bund; Festhalten der Nebengebühren

§ 65. (1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen - zu berücksichtigen:

1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat, und

2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund - ausgenommen in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen - bezogen hat.

(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.

(3) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten und der zeitverpflichteten Soldaten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.

(4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen.

(5) Anlässlich der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Dienstverhältnissen zum Bund festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen."

II.2. Die Beschwerde wirft dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, weil sich aus § 65 PG keineswegs eindeutig ergebe, dass die Feststellung der dem Beschwerdeführer zustehenden Nebengebührenwerte im Bescheid vom 13. Oktober 2003 rechtswidrig gewesen sei und der Beschwerdeführer daher nicht hätte wissen müssen, dass ein Verstoß gegen eine zwingende Norm vorliegt. Damit wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine amtswegige Aufhebung des Bescheides des Landesschulrates Burgenland vom 12. Oktober 2003 nach § 13 Abs. 1 DVG in Frage gestellt.

Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Der Bescheid des Landesschulrates vom 13. Oktober 2003 stützte sich auf § 10 Abs. 6 NGZG. Dieses Gesetz war jedoch durch Art. 21 Abs. 2 Z. 1 des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002 mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 aufgehoben und durch entsprechende Regelungen im PG ersetzt worden. Auch die Übergangsbestimmung des Art. 21 Abs. 3 leg. cit. sichert lediglich die auf Grund des NGZG bereits erworbenen Ansprüche, bedeutet aber nicht, dass auch nach dem Zeitpunkt der Aufhebung des NGZG weiterhin neue Ansprüche begründet werden könnten, wie dies durch eine Feststellung von Nebengebührenwerten aus früheren Dienstverhältnissen erfolgen würde. Nach der Aufhebung des NGZG konnte sich die Feststellung von Nebengebührenwerten aus früheren Dienstverhältnissen somit ausschließlich nach den am 1. Jänner 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des PG richten, weshalb die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13. Oktober 2003 am Maßstab des PG zu beurteilen ist. Dabei ist freilich nicht zu übersehen, dass die Regelung des früheren § 10 NGZG jener des nunmehr geltenden § 65 PG im Wesentlichen entspricht.

Schon zu § 10 NGZG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2000/12/0269, ausgesprochen, dass nach dessen eindeutigem Wortlaut nur die Feststellung von Nebengebührenwerten aus früheren Dienstverhältnissen zulässig ist, die dem bestehenden öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis vorangingen; eine Feststellung von Nebengebührenwerten auf Grund eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund, das während eines Karenzurlaubes neben einem bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis begründet wird, sei nach § 10 NGZG nicht zulässig. Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof in weiterer Folge in seinem Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0148, zu § 65 PG mit näherer Begründung aufrecht erhalten. Zugleich hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis festgehalten, dass diese Regelung angesichts des dem Gesetzgeber zukommenden weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bezüglich des öffentlichen Dienst- und Besoldungsrechts auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt.

Fallbezogen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 1975 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30. November 2005 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand. Die Gewährung von Karenzurlauben im Zeitraum von 1990 bis 1997 hat den Bestand dieses öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses nicht berührt. Auch hat die Ernennung zum Professor der Verwendungsgruppe L1 nicht ein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet, sondern stellte lediglich eine Ernennung im aufrechten Dienstverhältnis in eine andere Verwendungsgruppe dar. Bei dem vom Beschwerdeführer während der Zeit der ihm gewährten Karenzurlaube begründeten (weiteren) privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund handelt es sich daher nicht um ein früheres privatrechtliches Dienstverhältnis im Verständnis des § 65 Abs. 5 PG (bzw. der Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 6 NGZG). Daraus folgt, dass der Bescheid des Landesschulrates Burgenland vom 12. Oktober 2003, mit dem dem Beschwerdeführer Nebengebührenwerte für die Zeit seines privatrechtlichen Dienstverhältnisses gutgeschrieben wurden, das er während eines Karenzurlaubes neben seinem aufrechten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis eingegangen war, rechtswidrig war.

Damit lagen - wie sich ebenfalls aus dem bereits zitierten Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0148, ergibt - auch die Voraussetzungen für eine amtswegige Aufhebung dieser Feststellung von Nebengebührenwerten nach § 13 Abs. 1 DVG vor: Da § 65 Abs. 5 PG der Dienstbehörde keinen Ermessensspielraum einräumt, verstieß der Bescheid vom 13. Oktober 2003 gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift im Verständnis des § 13 Abs. 1 DVG.

Auch die weitere Voraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG, dass die Partei "wusste oder wissen musste", dass ein solcher Verstoß vorliegt, ist im gegenständlichen Fall zu bejahen: Für diese Tatbestandsvoraussetzung kommt es nämlich nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften an, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht kennen, wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid tragende Auslegung denkgesetzlich zulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 99/12/0204).

In Anbetracht der eindeutigen Anordnung des § 65 Abs. 5 PG, wonach der dort vorgesehene Bescheid anlässlich der Aufnahme des Beamten zu erlassen ist, kann diese Bestimmung denkmöglich nur dahingehend interpretiert werden, dass unter "früheren Dienstverhältnissen zum Bund" jedenfalls im Verständnis dieses Absatzes nur solche verstanden werden können, die vor der Aufnahme des Beamten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gelegen sind. Schon auf Grund dieser Überlegung ist die objektive Erkennbarkeit des Verstoßes des Bescheides vom 13. Oktober 2003 gegen zwingende Rechtsvorschriften gegeben, ohne dass es in diesem Zusammenhang einer rechtlichen Untersuchung des systematischen Zusammenhanges zwischen § 65 Abs. 1 und Abs. 5 PG bedurft hätte.

An diesem Ergebnis kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Landesschulrat seinen Bescheid vom 13. Oktober 2003 statt auf § 65 PG auf § 10 NGZG gestützt hat: Angesichts des eindeutigen Wortlautes des Art. 21 Abs. 2 Z. 1 Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002 , BGBl. I Nr. 119, und der durch dieses Gesetz gleichzeitig erlassenen Änderungen des PG hätte der Beschwerdeführer bei entsprechender Sorgfalt erkennen müssen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Landesschulrates Burgenland vom 13. Oktober 2003 das NGZG nicht mehr in Kraft stand.

Im Übrigen würde sich an dem dargelegten Ergebnis auch dann nichts ändern, wenn der Bescheid des Landesschulrates Burgenland vom 13. Oktober 2003 auf Grund des § 10 NGZG zu beurteilen wäre:

Auch dessen Abs. 6 - der im Wesentlichen mit § 65 Abs. 5 PG übereinstimmt - kann denkmöglich nur dahingehend interpretiert werden, dass unter den darin genannten "früheren Dienstverhältnissen zum Bund" ausschließlich solche verstanden werden können, die vor der Aufnahme des Beamten in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis gelegen sind.

Die in diesem Punkt von der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt damit nicht vor.

II.3. Die Beschwerde macht ferner geltend, dass eine Bescheidaufhebung nach § 13 Abs. 1 DVG nicht zurückwirke; da für die Festsetzung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss der Stand zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgeblich sei, könne mangels Rückwirkung der Bescheidaufhebung kein Einfluss auf die Zulagenbemessung gegeben sein, weshalb die aufhebende Entscheidung inhaltlich rechtswidrig sei.

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

Die Voraussetzungen für die amtswegige Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden nach § 13 Abs. 1 DVG sind in dieser Bestimmung geregelt; eine Bedachtnahme auf (allfällige) Auswirkungen der Aufhebung eines Bescheides auf weitere Verfahren ist darin nicht als Tatbestandsvoraussetzung normiert. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach den Gesetzesmaterialien (328 BlgNR 8. GP S. 10) der Grund für diese Bestimmung darin liegt, dass der Bund als Dienstgeber verpflichtet ist, für das Bestehen eines gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen, weshalb die Dienstbehörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein soll, offenbar rechtswidrige Bescheide jederzeit aufzuheben (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1962, Zl. 1734/60 = VwSlg. 5797/A). Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den offensichtlich rechtswidrigen Bescheid des Landesschulrates Burgenland vom 13. Oktober 2003 aufgehoben hat.

Nur der Vollständigkeit halber sei beigefügt, dass die Beschwerde die Rechtslage hinsichtlich der Wirkungen einer Aufhebung oder Abänderung nach § 13 Abs. 1 DVG bzw. nach § 68 Abs. 2 AVG zu verkennen scheint: Zwar kommt es für die Bemessung der Nebengebührenzulage auf das Ausmaß der bis zur Ruhestandsversetzung angefallenen Nebengebührenwerte an, sodass auch die Feststellung oder Gutschrift von Nebengebührenwerten nach dem Stand des Zeitpunkts der Ruhestandsversetzung zu erfolgen hat. Dies bedeutet aber nicht, dass nur solche Nebengebührenwerte zu berücksichtigen wären, bezüglich derer schon vor der Ruhestandsversetzung eine bescheidmäßige Feststellung bzw. Gutschrift erfolgt ist; vielmehr ist es mangels entgegenstehender Anordnung zulässig, dass solche Feststellungen oder Gutschriften auch nach dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ergehen. Auch derartige Feststellungen, die erst nach dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erlassen werden, sind im Falle ihrer Rechtskraft bindende Grundlage für die darauf aufbauende Bemessung der Nebengebührenzulage (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0141). Ebensowenig ist es ausgeschlossen, dass ein Bescheid über die Feststellung oder Gutschrift von Nebengebührenwerten erst nach dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nach § 13 Abs. 1 DVG abgeändert oder aufgehoben wird; dass einer solchen Entscheidung nur Wirkung ex nunc zukommt (vgl. die Nachweise zu Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, 2000, S. 1634), ändert nichts daran, dass sie im Falle ihrer Rechtskraft bindende Wirkung für die künftige Bemessung der Nebengebührenzulage hat.

Auch mit diesem Vorwurf einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist die Beschwerde somit nicht im Recht.

II.4. Die Beschwerde wirft dem angefochtenen Bescheid auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weil die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren zur "Tatsachenfrage des Vorhandenseins eines solchen Wissensstandes bzw. Bewusstseins" hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Landesschulrates Burgenland vom 13. Oktober 2003 durchgeführt habe.

Dem ist zu entgegnen, dass es nach § 13 Abs. 1 DVG nicht darauf ankommt, ob der betroffene Beamte den Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften tatsächlich kannte, sondern dass die amtswegige Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach dieser Bestimmung schon dann zulässig ist, wenn der Beamte "wissen musste", dass ein solcher Rechtsverstoß vorliegt. Dass diese Voraussetzung angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 65 Abs. 5 PG vorliegt, wurde bereits ausgeführt, sodass der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann, wenn sie von weiteren Ermittlungen über den tatsächlichen Wissensstand des Beschwerdeführers zur Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides abgesehen hat.

II.5. Unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit der belangten Behörde macht die Beschwerde geltend, Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei ausschließlich eine Bescheidaufhebung nach § 68 Abs. 2 AVG gewesen. Der angefochtene Bescheid sei hingegen auf § 13 DVG gestützt. Für eine derartige Entscheidung komme nach dessen Abs. 2 von vornherein nur die oberste Dienstbehörde in Frage, weshalb eine Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde ausgeschlossen und diese Entscheidung von ihr überhaupt nicht zum Verfahrensgegenstand hätte gemacht werden dürfen. Die belangte Behörde hätte daher den erstinstanzlichen Bescheid in Stattgebung der Berufung ersatzlos aufheben müssen. Für die stattdessen getroffene Abänderungsentscheidung sei sie im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht zuständig gewesen.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht:

II.5.1. Auszugehen ist davon, dass der Landesschulrat Burgenland seine Zuständigkeit zur Erlassung des ursprünglichen Bescheides vom 13. Oktober 2003 über die Feststellung von Nebengebührenwerten auf § 2 Abs. 2 iVm § 18 DVG idF BGBl. I Nr. 119/2002 und § 2 Z. 8 lit. a DVV 1981 stützen konnte.

Die Zuständigkeit zur Aufhebung bzw. Abänderung rechtskräftiger Bescheide in Dienstrechtsverfahren gründet sich nicht auf die allgemeinen Regeln des § 2 DVG, sondern auf die in § 13 DVG getroffenen besonderen Zuständigkeitsregeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0150). Gemäß § 13 Abs. 2 DVG ist zur Aufhebung nach Abs. 1 leg. cit. und nach § 68 Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis angehört hat. Von diesem Grundsatz enthält § 13 DVG zwei Ausnahmen:

Einerseits ist nach § 13 Abs. 3 DVG zur Erlassung von Bescheiden gemäß § 13 Abs. 2, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz DVG handelt, jene Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt; dies betrifft alle pensionsrechtlichen Angelegenheiten, die nicht aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind. Diese Ausnahmeregel hat im gegenständlichen Fall keine Bedeutung, da die Feststellung bzw. Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Tatsachen herrührt, die vor dem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienststand entstanden sind (vgl. zum ehemaligen § 11 NGZG das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2001/12/0216).

Nach § 13 Abs. 2 zweiter Satz DVG kann eine nachgeordnete Dienstbehörde einen von ihr erlassenen Bescheid nach § 68 Abs. 2 AVG - ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben, wenn der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde angehört.

II.5.2. Mit seinem Bescheid vom 8. Juni 2006 hat der Landesschulrat Burgenland seinen früheren Bescheid vom 13. Oktober 2003 betreffend die Feststellung von Nebengebührenwerten von Amts wegen unter ausdrücklicher Berufung auf § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben.

Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hat die belangte Behörde einen aus zwei gesonderten Teilen bestehenden Bescheid erlassen: Mit dem Spruchpunkt 1 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesschulrates Burgenland vom 8. Juni 2006 abgewiesen; mit dem Spruchpunkt 2 wurde unter Berufung auf § 13 Abs 1 DVG dieser erstinstanzliche Bescheid des Landesschulrates Burgenland vom 8. Juni 2006 dahingehend abgeändert, dass die Aufhebung (des Bescheides des Landesschulrates Burgenland vom 13. Oktober 2003) auf § 13 Abs. 1 DVG gestützt wird.

Die Intention der belangten Behörde - die auch in der Gegenschrift ausdrücklich betont wird - ging also nicht etwa dahin, den erstinstanzlichen Bescheid im Wege einer Berufungsentscheidung abzuändern; vielmehr wurde dieser Bescheid einerseits durch Abweisung der Berufung bestätigt (Spruchpunkt 1; nur insofern schritt die belangte Behörde als Berufungsbehörde ein); zugleich sollte der (nach Auffassung der belangten Behörde durch die Abweisung der Berufung rechtskräftig gewordene) Bescheid der erstinstanzlichen Behörde von Amts wegen so abgeändert werden, dass die damit verfügte aufhebende Entscheidung auf § 13 Abs. 1 DVG gestützt wird (insofern schritt die belangte Behörde als oberste Dienstbehörde nach § 13 Abs 2 erster Satz DVG ein). Die Rechtmäßigkeit dieser beiden Spruchpunkte ist daher getrennt zu beurteilen:

Zu Spruchpunkt 1:

Der Landesschulrat Burgenland stützte seine aufhebende Entscheidung vom 8. Juni 2006 auf § 68 Abs. 2 AVG. Zu diesem Ausspruch war er aber schon deshalb nicht befugt, weil § 68 Abs. 2 AVG nur die Aufhebung und Abänderung solcher Bescheide ermöglicht, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist. Durch den Bescheid vom 13. Oktober 2003 wurde aber festgestellt, dass für den Beschwerdeführer Nebengebührenwerte in bestimmter Höhe festgehalten wurden; diese rechtskräftig von der Aktivbehörde festgestellten Nebengebührenwerte bilden ihrerseits die bindende Grundlage für die darauf aufbauende Bemessung der Nebengebührenzulage durch die Pensionsbehörde nach § 61 PG; ungeachtet einer allfälligen Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Feststellung oder Gutschrift von Nebengebührenwerten sind nämlich die Pensionsbehörden - entsprechend der wechselseitigen Bindung von Verwaltungsbehörden an ihre Entscheidungen - bei der Bemessung der Nebengebührenzulage an solche rechtskräftige Feststellungsbescheide über die Nebengebührenwerte gebunden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0141, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 1982, VfSlg. Nr. 9402). Durch die Feststellung bzw. Gutschrift von Nebengebührenwerten erlangt der Beamte somit ein Recht darauf, dass diese Feststellung bzw. Gutschrift bei der Bemessung der Nebengebührenzulage berücksichtigt wird. Da somit aus einem solchen Bescheid Rechte des Beamten erwachsen, darf dieser nicht gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben werden. Ein solcher Bescheid könnte daher nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 DVG aufgehoben oder abgeändert werden. Dazu ist jedoch nach § 13 Abs. 2 DVG ausschließlich die oberste Dienstbehörde zuständig, der der Beamte zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand angehört hat.

Ferner ist eine nachgeordnete Behörde zur amtswegigen Aufhebung oder Abänderung eines von ihr erlassenen rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG nur dann befugt, wenn der betroffene Beamte weiterhin ihrem Personalstand angehört; auch diese Voraussetzung lag angesichts der mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht mehr vor, sodass die erstinstanzliche Behörde zu diesem Ausspruch nicht zuständig war.

Aus diesen Gründen hätte die belangte Behörde daher den Bescheid des Landesschulrates vom 8. Juni 2006 auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wegen Unzuständigkeit des Landesschulrates ersatzlos beheben müssen: In jenen Fällen, in denen ein erstinstanzlicher Bescheid mit bestimmtem Inhalt gar nicht hätte ergehen dürfen bzw. in denen die Behörde erster Instanz zu seiner Erlassung nicht zuständig ist, hat die Berufungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den bei ihr angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und darf auf Grund der Berufung keine meritorische Entscheidung treffen (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, 2007, Rz 97 ff zu § 66).

Indem die belangte Behörde mit dem Spruchpunkt 1 die Berufung des Beschwerdeführers abwies, hat sie eine mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden meritorische Entscheidung getroffen, zu der sie nach dem Vorgesagten nicht berechtigt war. Damit hat sie den Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, 1998, S. 1284).

Zu Spruchpunkt 2:

Nach § 13 Abs 1 DVG ist eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung nur hinsichtlich rechtskräftiger Bescheide zulässig. Die Aufhebung des Spruchpunktes 1 führt deshalb notwendig auch zur Aufhebung des Spruchpunktes 2: Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt nämlich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seines Spruchpunktes 1 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Durch die Aufhebung des Spruchpunktes 1 (Abweisung der Berufung) ist daher der erstinstanzliche Bescheid des Landesschulrates Burgenland vom 8. Juni 2006 wieder in Kraft getreten und gleichzeitig das Berufungsverfahren gegen diesen Bescheid wieder anhängig. Auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses liegt daher kein "rechtskräftiger Bescheid" im Sinne des § 13 Abs. 1 DVG vor, womit auch die Voraussetzung für dessen amtswegige Abänderung nach dieser Bestimmung fehlt; damit ist auch dieser Spruchpunkt schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet.

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid daher in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts nach § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

II.6. Beizufügen ist, dass die belangte Behörde bei der gegebenen Sachlage richtigerweise zunächst den bei ihr bekämpften erstinstanzlichen Bescheid mit Berufungsentscheidung nach § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben gehabt hätte. Es wäre ihr aber nicht verwehrt gewesen, zugleich gestützt auf § 13 Abs. 1 DVG den ursprünglichen Bescheid des Landesschulrates Burgenland vom 13. Oktober 2003 über die Feststellung der Nebengebührenwerte des Beschwerdeführers selbst von Amtswegen aufzuheben: Da die belangte Behörde jene oberste Dienstbehörde ist, deren Personalstand der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand angehörte, ist sie die zu einer solchen Erledigung - in erster und letzter Instanz - zuständige Behörde (vgl. zur gebotenen Vorgangsweise in derartigen Konstellationen etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. Mai 1969, Zl. 1688/67, und vom 17. Mai 1995, Zl. 95/12/0038). III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 5. September 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte