VwGH 2013/07/0263

VwGH2013/07/026326.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der C B M in W, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. September 2013, Zl. Wa-2013-105899/3-Wab/Gin, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch Dr. Andreas Haberl und Dr. Gotthard Huber, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 17), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §15 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §15 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 3. Juli 2012 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Schiffanlegestelle mit Segelhafen vor den Landgrundstücken Nrn. 3102/8 und 3102/7, KG S sowie auf den X-See-Grundstücken Nrn. 3102/1, KG S und 1782/1, KG K.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) beraumte zu diesem Projekt eine mündliche Verhandlung für den 25. Februar 2013 an.

In dieser Verhandlung vor der BH erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin folgende Einwendungen:

"1. Ich beantrage die Abweisung des Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung und schifffahrtsrechtliche Bewilligung.

2. Die der heutigen Verhandlung zu Grunde liegenden Projektsunterlagen sind in mehrfacher Hinsichtlich unzureichend, sodass davon auszugehen ist, dass das Projekt am heutigen Tage keine ausreichende Beurteilung der Auswirkungen des Projektes, auch auf das Fischereirecht meiner Mandantin zulässt. Es wird daher die Vertagung der heutigen Verhandlung beantragt und die Verhandlungsleitung darum ersucht, der Antragstellerin aufzutragen, vollständige Projektsunterlagen vorzulegen, bevor ein neuer Verhandlungstermin ausgeschrieben wird. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich geltend gemacht, dass auf Grund der unzureichenden Unterlagen eine umfassende Vorbereitung auf die Verhandlung nicht möglich war. Auch den Sachverständigen war eine Vorbereitung auf den heutigen Termin nicht möglich. Zum Teil wurden erst kurz vor der Verhandlung oder im Zuge der heutigen Verhandlung Unterlagen eingereicht, sodass weder die Partei noch die Sachverständigen ausreichend Zeit dafür hatten, sich mit dem Projekt umfassend auseinanderzusetzen. Für den Fall, dass im Zuge des Verfahrens weitere Unterlagen vorgelegt werden sollten, die zu ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen führen, wird beantragt, diesbezüglich das Parteiengehör zu wahren und meiner Mandantin zu meinen Handen die diesbezüglichen Unterlagen zur Abgabe einer Stellungnahme zur Verfügung zu stellen.

3. Im Zuge der heutigen Verhandlung hat sich eine Unklarheit auch dahingehend ergeben, wer als Antragsteller im schifffahrtsrechtlichen Verfahren auftritt. In der Kundmachung zur heutigen Verhandlung scheint als Antragstellerin die ...

(mitbeteiligte Partei) ... auf, zum Teil wurde heute von den

Teilnehmern der Verhandlung angegeben, dass die

S. Verkehrsgesellschaft mbH Antragstellerin im schifffahrtsrechtlichen Verfahren sei. Diesbezüglich wird die Behörde um Aufklärung und Klarstellung gebeten.

4. Vorgebracht wird weiters, dass das heute verhandelte

Projekt nicht durch den im Gemeinderat der ... (mitbeteiligte

Partei) ... gefassten Beschluss gedeckt ist, sodass die

Antragslegitimation der ... (mitbeteiligte Partei) ... bezweifelt

wird.

5. Eingewendet wird weiters, dass für das ggst. Projekt sowohl eine baurechtliche Bewilligung, als auch eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung notwendig ist, da es sich bei der ggst. Anlage sowohl um ein Bauwerk im Sinne der Oö. Bauordnung, als auch um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung handelt.

6. Im Falle der Realisierung des ggst. Projektes würde das Fischereirecht meiner Mandantin erheblich beeinträchtigt. Das genaue Ausmaß dieser Beeinträchtigungen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Grund der unzureichenden Projektsunterlagen kaum zu beurteilen. Ich schließe mich in diesem Zusammenhang den Einwendungen sämtlicher übriger Fischereiberechtigter vollinhaltlich an und begehre namens meiner Mandantin für den Fall der Bewilligung des ggst. Projektes die Zuerkennung einer angemessenen finanziellen Entschädigung in Form eines jährlichen wertgesicherten Entschädigungsbetrages. Da jedenfalls im

wasserrechtlichen Verfahren die ... (mitbeteiligte Partei) ... als

Antragstellerin auftritt, möge die ... (mitbeteiligte Partei) ...

zur Bezahlung einer allfälligen Entschädigung verpflichtet werden.

7. Ich lege unter einem eine Unterlage mit der Bezeichnung 'Hafenanlage S.' der Behörde vor und ersuche, diese als Beilage der Verhandlungsschrift anzuschließen. Ich erhebe den Inhalt dieses Schriftstückes ausdrücklich zum Bestandteil meiner Stellungnahme im ggst. Verfahren.

8. Geltend gemacht wird weiters, dass im ggst. Fall auch die Regelungen betreffend 'Natura 2000' zu berücksichtigen sind, da dort jedenfalls ein Verschlechterungsverbot für den Attersee festgelegt ist und es bei Realisierung des Projektes zu einer Verschlechterung der Situation gegenüber dem derzeitigen Zustand kommen würde.

9. Im Projekt sind derzeit acht Tagesliegeplätze vorgesehen, nach der planlichen Darstellung sind diese aber wie feste Liegeplätze gestaltet. Auch der Umstand, dass Wellenbrecher vorgesehen sind, spricht dafür, dass seitens der Antragstellerin offensichtlich feste Liegeplätze geplant sind. Wären tatsächlich nur Gastliegeplätze vorgesehen, bedürfte es keinesfalls der Errichtung von Wellenbrechern, wodurch in das Fischereirecht meiner Mandantin intensiver eingegriffen wird.

10. Für die Beurteilung der Auswirkungen des Projektes auf das Fischereirecht meiner Mandantin sind jedenfalls auch die Strömungsverhältnisse bei unterschiedlichen Wasserverhältnissen maßgeblich. Die Sachverständigen werden aufgefordert, sich insbesondere auch mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Zur umfassenden Beurteilung der Auswirkungen des Projektes auf die Rechte meiner Mandantin wird die Einholung eines hydrologischen Sachverständigengutachtens beantragt.

11. Abschließend wird noch darauf verwiesen, dass die Realisierung des Projektes zu einer nicht zu unterschätzenden Gefährdung der Badegäste im Strandbad Seewalchen sowie im Bereich der Seepromenade Seewalchen führen könnte. Die Behörde wird aufgefordert, den Schutz von Leib und Leben entsprechend sicherzustellen, wobei darauf hingewiesen wird, dass im Falle einer Gefahrensituation weder einem Schiff noch einem Schwimmer ein Ausweichen aus der Gefahrensituation möglich wäre.

12. Im Übrigen schließe ich mich voll inhaltlich den Einwendungen des Herrn DI H. an und erhebe dessen Ausführungen zum Bestandteil meiner Stellungnahme.

13. Ich ersuche um Übermittlung der heutigen Verhandlungsschrift per E-Mail."

Mit Bescheid vom 11. März 2013 erteilte die BH der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Schiffanlegestelle sowie eines Anlegesteges für Gastboote vor den Landgrundstücken Nrn. 3102/8 und 3102/7, KG S bzw. auf den X-See-Grundstücken Nrn. 3102/1, KG S und 1782/1, KG K bei Einhaltung im Einzelnen angeführter Auflagen (Spruchpunkt I.).

Im Spruchpunkt II. verfügte die BH, dass für die aus dem Bauvorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile den Fischereiberechtigten eine jährliche wertgesicherte Entschädigungszahlung in Höhe von EUR 1.285,02 (inklusive Steuern und Abgaben) spätestens bis zum 31. Jänner jeden Jahres zu leisten sei.

Zu den in der mündlichen Verhandlung vom rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwendungen hielt die BH fest, dass der beschwerdeführenden Partei als Fischereiberechtigte im Wasserrechtsverfahren Einwendungen im Sinne der Bestimmungen des § 15 WRG 1959 zustünden. Damit sei klargestellt, dass die Rechte der Fischereiberechtigten nicht zu den bestehenden Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zählten. Einwendungen des Fischereiberechtigten seien gemäß § 15 Abs. 1 nur in der Hinsicht zulässig, dass der Fischereiberechtigte die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei vorschlagen könne. Diese Vorschläge habe die Behörde dem Bewilligungsbescheid in Form von Auflagen hinzuzufügen, es sei denn, dass durch die vorgeschlagenen Vorkehrungen der geplanten Wassernutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis entstehen würde.

Im Lichte der gesetzlich eingeschränkten Parteistellung sei zu den einzelnen Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters der beschwerdeführenden Partei Stellung zu nehmen.

Zu Punkt 2. hielt die BH fest, dass die von der mitbeteiligten Partei eingereichten Projektsunterlagen den am Verfahren beteiligten Amtssachverständigen zur Vorprüfung vorgelegt worden seien. Von diesen seien diese Projektsunterlagen für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung als ausreichend empfunden worden. Es seien lediglich Ergänzungen bis zum Tag der mündlichen Verhandlung verlangt worden. Diese ergänzenden Unterlagen seien zeitgerecht nachgereicht worden. Tatsache sei jedenfalls, dass die vorgelegten Projektsunterlagen zur Berechnung der Fischereientschädigung durch den fischereifachlichen Amtssachverständigen ausgereicht hätten. Lediglich im Zuge der mündlichen Verhandlung seien vom Amtssachverständigen für Schifffahrt die Zusammenführung der Projektsunterlagen des Einreichplanes sowie die Abänderung von DI H. für notwendig erachtet worden. Dadurch komme es laut Auskunft des Amtssachverständigen für Fischereiwesen zu keiner Änderung seiner Entschädigungsberechnungen. Auf Grund dieser Gegebenheiten hätte dem Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden können. Aus behördlicher Sicht und aus Sicht der am Verfahren beteiligten Sachverständigen seien die am Tag der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen jedenfalls so ausreichend gewesen, dass das Verfahren ohne Beschneidung von Parteirechten, schon gar nicht von Rechten Fischereiberechtigter, durchgeführt hätte werden können.

Zu Punkt 3. führte die BH aus, dass als Antragsteller im wasserrechtlichen und im naturschutzrechtlichen Verfahren die mitbeteiligte Partei aufscheine. Im schifffahrtsrechtlichen Verfahren habe mit Schreiben vom 18. Februar 2013 die S. Verkehrsgesellschaft mbH einen Antrag auf Erteilung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung eingebracht. Dieser Antrag sei an die Behörde mittels E-Mail ergangen.

Zu Punkt 4. der Einwendungen der beschwerdeführenden Partei hielt die BH fest, dass es sich bei dieser Eingabe um keine Einwendungen im Sinn der Bestimmungen des § 15 WRG 1959 handle. Ungeachtet dessen werde zu dieser Eingabe auf die Stellungnahme des Vertreters der mitbeteiligten Partei verwiesen.

Zu Punkt 5. der Einwendungen der beschwerdeführenden Partei hielt die BH fest, dass für eine Steganlage mit Schiffsanlegestelle - wie im vorliegenden Fall - weder eine zusätzliche baurechtliche noch eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich sei.

Im Zusammenhang mit Punkt 6. der Einwendungen der beschwerdeführenden Partei hielt die BH fest, dass eine entsprechende Entschädigung für fischereiliche Nachteile durch die Errichtung der gegenständlichen Anlage am Tag der Verhandlung vom Amtssachverständigen für Fischereiwirtschaft festgelegt worden sei. Maßnahmen zum Schutz der Fischerei - wie im WRG 1959 vorgesehen - seien vom Vertreter der Fischereiberechtigten nicht vorgeschlagen worden.

Im Zusammenhang mit Punkt 8. der Einwendungen hielt die BH fest, dass dazu auf die Stellungnahme in der Verhandlungsschrift vom 25. Februar 2013 und die Feststellung der Naturschutzbehörde verwiesen werde. Im Übrigen handle es sich bei diesem Einwand ebenfalls nicht um einen Einwand im Sinne des § 15 WRG 1959.

Zu Punkt 9. der Einwendungen führte die BH aus, dass die acht in den Projektsunterlagen eingezeichneten Liegeplätze als Tagesliegeplätze beantragt und im naturschutzrechtlichen Verfahren als Tagesliegeplätze genehmigt worden seien.

Zu Punkt 10. der Einwendungen sei auf das fischereifachliche Gutachten des Amtssachverständigen für Fischereiwirtschaft zu verweisen.

Im Zusammenhang mit Punkt 11. der Einwendungen hielt die BH fest, dass Maßnahmen, die einer eventuellen Gefährdung von Badegästen entgegenwirken sollten, im schifffahrtsrechtlichen Verfahren vom Amtssachverständigen für Schifffahrt vorgeschlagen und in der schifffahrtsrechtlichen Genehmigung vorgeschrieben worden seien. Bei diesem Einwand handle es sich im Übrigen auch um keinen Einwand im Sinne des § 15 WRG 1959.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung an die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde unter anderem der Berufung der beschwerdeführenden Partei "keine Folge gegeben bzw." wurde "die Berufung bezüglich der Höhe der Entschädigung als unzulässig zurückgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß der Bestimmung des § 15 WRG 1959 die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren könnten. Den Begehren sei Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert werde. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebühre den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung.

Das Fischereirecht zähle nicht zu den Wasserrechten, da es nicht im WRG 1959, sondern in den Fischereigesetzen der Länder erfasst und geregelt sei. Dass das Fischereirecht keine Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 sei und auch nicht als rechtmäßig geübte Wassernutzung gelten könne, ergebe sich aus der Sonderregelung des § 15 WRG 1959. Dass es nicht zum Grundeigentum zähle, sei offenkundig, weil es ein Zueignungsrecht sei, das zwar mit dem Grundeigentum verbunden sein könne, aber nicht mit ihm verbunden sein müsse. Demgemäß könne es auch nicht als bestehendes Recht (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) eingewendet werden.

Bezüglich von Entschädigungen werde auf den § 117 Abs. 1 WRG 1959 verwiesen. Über die Pflicht von Leistungen von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen seien, entscheide - sofern dieses Bundesgesetz oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimme - die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung sei auszusprechen, ob, in welcher Form, auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erfolgen habe. Gebotenenfalls könnten auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden. Gemäß § 4 der zuletzt zitierten Gesetzesstelle sei eine Berufung gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 nicht zulässig. Die Entscheidung trete außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt werde.

Es sei festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Berufung keine konkreten unter den § 15 WRG 1959 subsumierbaren Forderungen gestellt habe. Sie habe nur die Höhe der Entschädigung in Frage gestellt. Auch das übrige Vorbringen beziehe sich grundsätzlich nicht auf von der Wasserrechtsbehörde wahrzunehmende Belange.

Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan habe im Vorfeld keinerlei Bedenken gegen die vorgesehene Anlage vorgebracht. Weiters werde auf ein Gutachten der Amtssachverständigen für Biologie verwiesen, in welchem zusammenfassend festgestellt worden sei, dass es sich beim gegenständlichen Projekt nur um einen lokalen Eingriff handle, der eine Verschlechterung des gesamten Wasserkörpers des Attersees im Sinn des § 30a WAG 1959 nicht bewirken könne.

In der Berufung der beschwerdeführenden Partei würden keine wasserrechtlich relevanten Sachverhalte vorgebracht. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung sei die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

§ 15 und § 117 WRG 1959 samt Überschriften lauten auszugsweise:

"Einschränkung zugunsten der Fischerei

§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

...

Entschädigungen und Beiträge

§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anders bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

...

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrags gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entscheidung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten."

Die beschwerdeführende Partei ist Fischereiberechtigte. Ihre Parteistellung ist daher eine eingeschränkte. Sie ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist sie nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (vgl. die bei Bumberger/Hinterwirth, WRG-Wasserrechtsgesetz2 (2013) unter E 2 zu § 15 WRG 1959 zitierte hg. Judikatur).

Die der Sondervorschrift des § 15 WRG 1959 unterliegende Fischereiberechtigung ist kein wasserrechtlich geschütztes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 (vgl. die bei Bumberger/Hinterwirth, WRG-Wasserrechtsgesetz2 (2013) bei § 15 WRG zu E 3 zitierte hg. Judikatur).

Die eingeschränkte Parteistellung des Fischereiberechtigten erfordert es, dass dieser den Zusammenhang zwischen einer Einwendung und dem ihm eingeräumten Recht ausreichend klarlegt, sofern dieser Zusammenhang nicht von vornherein auf der Hand liegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2000, Zl. 99/07/0072).

Diesen Anforderungen ist die beschwerdeführenden Partei nicht nachgekommen.

Die beschwerdeführende Partei führt dies auf mangelnde Projektsunterlagen zurück.

Dem ist - wie bereits die BH in der Begründung ihres Bescheides vom 11. März 2013 zutreffend ausführt - entgegenzuhalten, dass die von der mitbeteiligten Partei eingereichten Projektsunterlagen den im Verfahren beteiligten Amtssachverständigen zur Vorprüfung vorgelegt wurden. Diese beurteilten die Projektsunterlagen für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung als ausreichend. Es wurden lediglich Ergänzungen bis zum Tag der mündlichen Verhandlung verlangt. Diese ergänzenden Unterlagen wurden zeitgerecht von der mitbeteiligten Partei nachgereicht. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass die Projektsunterlagen auch zur Berechnung der Entschädigung durch den fischereifachlichen Amtssachverständigen ausreichten. Damit wurde der Forderung der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages nachgekommen.

Die am Tag der Verhandlung vor der BH am 25. Februar 2013 vorgelegten Projektsunterlagen waren jedenfalls so ausreichend, dass das Verfahren ohne Verletzung von Rechten der Fischereiberechtigten durchgeführt werden konnte.

Die beschwerdeführende Partei macht zudem einen Verstoß gegen die Regelungen von "Natura 2000" geltend. Auch werde gegen Bestimmungen des OÖ. Naturschutzgesetzes 2011 verstoßen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Parteistellung des Fischereiberechtigten im Wasserrechtsverfahren nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 nicht das Recht umfasst, gegen das zur Bewilligung beantragte Vorhaben naturschutzrechtliche Bedenken vorzubringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 98/07/0031).

Die beschwerdeführende Partei verweist darauf, dass sie bereits in ihrer Berufung an die belangte Behörde die Höhe der Fischereientschädigung als unangemessen niedrig festgesetzt erachte. Sie habe ausdrücklich gerügt, dass der fischereifachliche Amtssachverständige nicht sämtliche Auswirkungen der Anlage auf die Ausübung ihres Fischereirechtes geprüft und gewürdigt habe.

Gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 ist eine Berufung gegen die Höhe der von der BH in ihrem Bescheid vom 11. März 2013 festgesetzten Entschädigung nicht zulässig. Dafür besteht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2010/07/0104, mwN). Liegt nämlich eine Entscheidung im Sinne des § 117 Abs. 1 WRG 1959 vor, ist nach § 117 Abs. 4 leg. cit. die sukzessive Gerichtszuständigkeit gegeben und sind die ordentlichen Gerichte anzurufen, was die einzige Rechtsschutzmöglichkeit darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2003/07/0098).

Die in diesem Umfang erfolgte Zurückweisung der Berufung durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ist somit nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. März 2015

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