VwGH 2010/07/0104

VwGH2010/07/010423.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft M, vertreten durch Dr. Michael Hofer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Roittnerstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. Mai 2010, Zl. UW.4.1.6/0447-I/5/2009, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Wasserrechtes (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft P, z. Hd. Obmann J S),

Normen

AVG §61 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
StGG Art5;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §117 Abs6;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §3 Abs1 litc;
WRG 1959 §3 Abs1 lite;
WRG 1959 §98;
WRGNov 1959 §3;
AVG §61 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
StGG Art5;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §117 Abs6;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §3 Abs1 litc;
WRG 1959 §3 Abs1 lite;
WRG 1959 §98;
WRGNov 1959 §3;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. November 1997 erteilte der Landeshauptmann von Salzburg (in weiterer Folge für die Landeshauptfrau von Salzburg: die LH) der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung und Nutzung des Wassers der auf GSt. Nr. 73, KG S, entspringenden M-Quelle zur Versorgung der bestehenden und zukünftigen Objekte im Bereich der P-Alm nach Maßgabe eines zugrunde liegenden Projektes unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Die Fertigstellungsfrist wurde mit 31. Dezember 2003 festgesetzt.

In einem Übereinkommen vom 15. Juni 1998 gestatteten die Österreichischen Bundesforste (im Folgenden: ÖBF) der mitbeteiligten Partei die Fassung und Nutzung der M-Quelle gemäß Bescheid vom 24. November 1997 im Ausmaß von 2,5 l/s, für welche ein im Übereinkommen näher festgelegtes Entgelt zu entrichten sei.

Das bewilligte Projekt wurde aber bis zum 31. Dezember 2003 nicht umgesetzt.

Mit einem an die LH gerichteten Schreiben vom 8. September 2004 suchte die mitbeteiligte Partei um die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung der M-Quellen, zur Errichtung eines Quellsammelschachtes, zur Speicherung in einem Behälter (150 m3) auf der M-Alm, zur Ableitung in Richtung des bestehenden Verteilernetzes beim Parkplatz der P-Alm und zur Errichtung einer neuen Versorgungsleitung zu GSt. Nr. 382/11, KG S, an.

Mit E-Mail vom 23. Februar 2005 teilte der Obmann der Beschwerdeführerin der Wasserrechtsbehörde mit, dass die ursprüngliche Quelle versiegt sei; daraufhin sei unterhalb der ursprünglichen Quellfassung nachgegraben und es seien drei Quellaustritte provisorisch gefasst worden. Von den drei ursprünglichen Quellaustritten - vor Nachgrabung und provisorischer Fassung der Quellen - hätten sich zwei auf Grund der Beschwerdeführerin befunden, die dritte auf einem Grundstück der ÖBF. Die Beschwerdeführerin sei der Meinung, dass die Quellen demjenigen gehörten, auf dessen Grund die Quelle ursprünglich ausgetreten sei.

Aus einem Aktenvermerk der LH vom 2. März 2005 über ein mit dem Obmann der Beschwerdeführerin geführtes Gespräch geht hervor, dass diese gegen die Grundinanspruchnahme für die (auf ihren Grundflächen verlaufende) Wasserleitung und den Hochbehälter keinen Einwand erhebe.

Mit einem weiteren Schreiben vom 16. Jänner 2006 wies die Beschwerdeführerin neuerlich darauf hin, dass sich die neuen Quellfassungen auf dem Grund der ÖBF befänden. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden: WRG 1959) könne es aber beim Quellaustritt wohl nur um den natürlichen Quellaustritt gehen; dieser befinde sich auf ihrem Grundstück. Ein Nachgraben zur besseren Quellfassung könne dies nicht ändern. Durch die Fassung einer Quelle dürfe keine Veränderung der Eigentumsverhältnisse am Wasser erfolgen, weil man diesfalls immer die Möglichkeit hätte, die Eigentumsverhältnisse willkürlich zu verändern. Daher ersuche die Beschwerdeführerin im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens um die Feststellung, dass die auf dem Grund der Beschwerdeführerin befindlichen Quellen dort zutage gequollen seien und daher ihr als Grundeigentümerin gemäß § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gehörten.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 teilte die mitbeteiligte Partei der Wasserrechtsbehörde unter anderem mit, dass die Beschwerdeführerin - abgesehen von den Besitzansprüchen an den Quellen - keinen Einwand gegen die wasserrechtliche Bewilligung der (nunmehr) fertig gestellten Anlage habe und das Bewilligungsverfahren nicht verzögern werde. Eine diesbezügliche Absichtserklärung habe der Obmann der Beschwerdeführerin anlässlich einer Versammlung der mitbeteiligten Partei am 2. Februar 2006 abgegeben. Sie ersuche um Fortführung des Verfahrens.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 erklärte die mitbeteiligte Partei, dass die "angesuchten Bauteile" zwischenzeitlich errichtet worden seien und auch das Versorgungsnetz erneuert worden sei. Es würden Ergänzungen zum Einreichprojekt übermittelt, dies mit der Bitte um wasserrechtliche Bewilligung und gleichzeitige Überprüfung.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 erklärte die mitbeteiligte Partei über behördliche Nachfrage, dass die Konsensmenge 2,5 l/s betrage, was der Vereinbarung mit den ÖBF entspreche.

Daraufhin übermittelte die LH mit Schreiben vom 25. Juni 2008 den Akt zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft H (BH).

Mit E-Mail vom 9. Februar 2009 stellte die mitbeteiligte Partei einen Devolutionsantrag, zumal die BH keine Verfahrensschritte gesetzt hatte.

Am 8. Juli 2009 wurde seitens der LH eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher der Vertreter der ÖBF erklärte, dass Voraussetzung der Zustimmung der ÖBF zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung sei, dass das Übereinkommen vom 15. Juni 1998 mittels Nachtrag aktualisiert oder durch einen neuen Vertrag ersetzt werde. Die Beschwerdeführerin verwies neuerlich auf ihr Eigentum an zwei der (mittlerweile) vier verfahrensgegenständlichen Quellaustritte.

Mit Bescheid vom 31. August 2009 erteilte die LH der mitbeteiligten Partei die beantragte wasserrechtliche Bewilligung. Die Forderung der Beschwerdeführerin nach Entschädigung für die Nutzung der Quellen wurde als unbegründet abgewiesen. Die in der mündlichen Verhandlung (und Begründung des Bescheides) angegebenen Forderungen des Vertreters der ÖBF seien zu erfüllen bzw. einzuhalten.

Begründend wurde hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geforderten Entschädigung angeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Eigentumsanspruch an den Quellen auf § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959, die ÖBF hingegen auf § 3 Abs. 1 lit. c WRG 1959 stützten. Unbestritten sei der Umstand, dass einerseits die M-Quellen natürlich aus einem Grundstück der Beschwerdeführerin zutage getreten und dass andererseits diese Quellen durch Rohre aus dem Grundstück der ÖBF abgeleitet seien. § 3 Abs. 1 lit. c WRG 1959, auf welchen die ÖBF ihren Anspruch gründeten, sei als lex specialis zu § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 anzusehen. Außerdem erfolge die tatsächliche Wasserentnahme auf dem Grundstück der ÖBF. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung bestünde ein Übereinkommen zwischen den ÖBF und der mitbeteiligten Partei. Es sei daher die Forderung nach Entschädigung für die Nutzung der gegenständlichen Quellen zu Gunsten der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung für die Nutzung der Quellen bestehe ein Übereinkommen zwischen der ÖBF und der mitbeteiligten Partei.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung beim Amt der Salzburger Landesregierung einzubringen.

Mit Schreiben vom 17. September 2009 erhob die Beschwerdeführerin Berufung und führte aus, dass die auf ihrem Grundstück austretenden Quellen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ihr gehörten, sodass die Entschädigung für die Nutzung der Quellen ihr zuzuerkennen sei. Es werde somit der Antrag gestellt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Eigentum an den zwei Quellen der Beschwerdeführerin zustehe, und die Entschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin zuzuerkennen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Mai 2010 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Begehren der Beschwerdeführerin die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches darstelle. Nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 sei aber gegen solche Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde eine Berufung nicht zulässig, sondern der Rechtszug an die ordentlichen Gerichte vorgesehen; dies sei auch der Fall, wenn die Entschädigung dem Grunde nach verneint worden sei. Der belangten Behörde sei es somit verwehrt, sich inhaltlich mit dem Berufungsvorbringen auseinanderzusetzen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass in der Rechtsmittelbelehrung nicht auf die (einzige) Rechtsschutzmöglichkeit des § 117 Abs. 4 WRG 1959 hingewiesen worden sei. Wenn die Wasserrechtsbehörde erster Instanz ihren Bescheid mit einer unrichtigen bzw. mangelhaften Rechtsmittelbelehrung ausstatte, möge dies allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund zur Anrufung des Gerichtes nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 begründen. Da somit eine Berufung gegen den bekämpften Bescheid, mit dem der Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen worden sei, unzulässig sei, sei spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu Zl. 2010/07/0104 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin erhob unter einem "in eventu" eine zu Zl. 2010/07/0105 protokollierte Säumnisbeschwerde und beantragte, in Stattgebung dieser Beschwerde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid vom 31. August 2009 dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass das Eigentum an den vorgenannten zwei Quellen gemäß § 3 WRG 1959 der Beschwerdeführerin zustehe und ihr eine Entschädigung für die Nutzung des Wassers zugesprochen werde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich nicht am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zur Bescheidbeschwerde (2010/07/0104):

1. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der von der mitbeteiligten Partei beantragten wasserrechtlichen Bewilligung im gesamten Verwaltungsverfahren keinen Einwand erhoben hat. Wie zB dem Aktenvermerk der LH vom 2. März 2005, aber auch den sonstigen Erklärungen im Verfahren zu entnehmen ist, stimmte die Beschwerdeführerin insbesondere auch der Grundinanspruchnahme durch die Leitungsführung und den Hochbehälter zu.

Während des gesamten Verfahrens ging es der Beschwerdeführerin um die Klärung der Frage des Eigentums am Quellwasser von zwei (der insgesamt vier) Quellen, und um den Zuspruch einer Entschädigung für die Nutzung dieser beiden Quellen. Dies zeigt sich insbesondere auch im Inhalt der Berufung, wo sich die Beschwerdeführerin nur mit der Frage des Eigentums an den Quellen und damit verbunden mit der Entschädigung für deren Inanspruchnahme durch die mitbeteiligte Partei befasste.

Der in der Beschwerde enthaltenen Behauptung der Beschwerdeführerin, aus ihrer Erklärung im Verwaltungsverfahren, Eigentümerin des Quellwassers zu sein, ergebe sich die Ablehnung der Inanspruchnahme des Wassers durch die mitbeteiligte Partei, kann angesichts des Wortlauts ihrer Erklärungen im Verwaltungsverfahren, die sich ausschließlich auf die Frage des Eigentums an den Quellen und - damit stets unmittelbar verbunden - auf die darauf gründende Entschädigung richtet, nicht gefolgt werden.

Thema der Berufung, über die die belangte Behörde zu entscheiden hatte, war daher die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die Inanspruchnahme des Quellwassers zusteht; eine solche von der Beschwerdeführerin beantragte Entschädigung war mit näherer Begründung von der Erstbehörde abgewiesen worden.

2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Begründung der belangten Behörde für die Zurückweisung der Berufung unrichtig sei, da die Wasserrechtsbehörde über jene vorausschaubaren vermögensrechtlichen Nachteile entscheide, die durch den Betrieb entstünden. Dies sei bei der Entschädigung für die regelmäßige Wasserentnahme der Fall, zu deren Zweck das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt worden sei. Die Wasserrechtsbehörde habe selbst auf die Möglichkeit hingewiesen, wonach Entschädigungsansprüche binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen seien. Darüber hinaus sei eine Entscheidung der Berufungsbehörde auch hinsichtlich der Entschädigung nicht ausgeschlossen, es stehe lediglich die Möglichkeit der gerichtlichen Festsetzung offen.

Darüber hinaus sei für die Klärung der Frage, wem das Wasser der gegenständlichen Quellen gehöre, keine sukzessive Kompetenz der Gerichte angeordnet. Diese Frage sei von den Verwaltungsbehörden zu lösen, da es hierbei um eine Auslegung einer Bestimmung des WRG 1959, nämlich des § 3 leg. cit, gehe. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz habe die Zuständigkeit offensichtlich bejaht, da sie sich mit dieser Frage auseinandergesetzt habe. Somit hätte über diese Frage inhaltlich abgesprochen werden müssen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls begründen müssen, warum auch hier mit Zurückweisung vorzugehen sei; das habe sie nicht getan, sodass der angefochtene Bescheid nicht nachvollziehbar und somit nicht auf seine Richtigkeit hin überprüfbar sei.

2.2. Die einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 lauten:

"Privatgewässer.

§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:

a) das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;

  1. b) (…)
  2. c) das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser;

    ferner, soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entgegenstehen,

  1. d) .…
  2. e) die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.

    Entschädigungen und Beiträge.

§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

(2) (…)

(3) (…)

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten."

2.2. Die Erstbehörde hat in ihrem Bewilligungsbescheid unter Spruchpunkt III die Forderung der Beschwerdeführerin nach Entschädigung für die Inanspruchnahme von Quellwasser als unbegründet abgewiesen und in der Begründung des Bescheides näher dargelegt, aus welchen in § 3 WRG 1959 gründenden Überlegungen der Beschwerdeführerin eine solche Entschädigung nicht zustehe.

Der Abspruch über diesen Antrag auf Entschädigung ist als Entscheidung über die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 zu qualifizieren und zwar auch dann, wenn - wie hier - der Antrag auf Entschädigung abgewiesen wird. Daraus folgt aber, dass eine Berufung gegen eine solche Entscheidung nicht zulässig ist.

Gegenstand der im § 117 Abs. 4 WRG 1959 normierten sukzessiven Gerichtszuständigkeit sind nämlich wasserrechtsbehördliche Entscheidungen nicht nur über die Höhe, die Art, die Form und die Frist der Leistung von Entschädigungen, sondern auch über die Frage, ob eine Entschädigung überhaupt gebührt. Gegen den in der Abweisung eines Entschädigungsanspruches liegenden Abspruch über die fehlende rechtliche Grundlage des Anspruches hat der Antragsteller daher ebenso das in § 117 Abs. 6 WRG 1959 bezeichnete Gericht anzurufen wie jene Parteien, die mit Form, Art, Höhe und Frist einer zuerkannten Entschädigungsleistung nicht zufrieden waren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, 96/07/0206, m.w.N.). Die Verfahrensrechtsfolgen erfassen jeglichen wie immer gestalteten, den Entschädigungs- oder Kostenersatzanspruch abschließenden behördlichen Abspruch (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 21. November 1996, 96/07/0196, m. w.N.).

Dem Abspruch der erstinstanzlichen Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin lag eine rechtliche Bewertung des fehlenden Grundes für die Zuerkennung einer Entschädigung zu Grunde. Darin liegt aber eine Entscheidung im Sinne des § 117 Abs. 1 WRG 1959, sodass gemäß § 117 Abs. 4 leg. cit. die sukzessive Gerichtszuständigkeit gegeben und die ordentlichen Gerichte anzurufen sind, was die einzige Rechtsschutzmöglichkeit darstellt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, 2003/07/0098). Eine Teilung der Zuständigkeit (Beurteilung des Grundes des Anspruches durch die Wasserrechtsbehörden; Beurteilung der Höhe durch die Gerichte) kommt nicht in Frage.

Berufungen, die sich gegen einen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 richten, sind von der Berufungsbehörde zurückzuweisen; zu einer inhaltlichen Entscheidung über eine solche Berufung fehlt ihr die Zuständigkeit (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, 96/07/0206), so auch im gegenständlichen Fall. Die Entscheidung über die Frage, ob der Beschwerdeführerin dem Grunde nach eine Entschädigung zusteht, ob ihr also im vorliegenden Fall das in Anspruch genommene Wasser auf Grundlage des § 3 WRG 1959 "gehört", hat im Falle seiner Anrufung das Gericht zu treffen.

Auch eine verfehlte Rechtsmittelbelehrung der erstinstanzlichen Behörde, in welcher diese auf die Berufungsmöglichkeit im Verwaltungsverfahren hingewiesen hat, vermag eine Rechtswidrigkeit des die Berufung in diesem Umfang zurückweisenden Bescheides der belangten Behörde im Grunde des § 117 Abs. 4 WRG 1959 in keinem Fall zu begründen; allenfalls vermag dies einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Frist zur Anrufung des Gerichtes nach der genannten Gesetzesstelle darstellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, 98/07/0012).

Da somit die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte, erweist sich die Bescheidbeschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war, ohne dass auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen war.

II. Zur Säumnisbeschwerde (2010/07/0105):

1. Die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 27 Abs. 1 VwGG (unter anderem) erst erhoben werden, wenn die oberste Verwaltungsbehörde im administrativen Instanzenzug, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die belangte Behörde nicht über die Rechtsfrage des § 3 WRG 1959 entschieden habe. Die Erstbehörde habe diesbezüglich ihre Zuständigkeit bejaht und die Frage beurteilt; eine solche Beurteilung fehle dem angefochtenen Bescheid.

Wie aber bereits oben dargelegt wurde, obliegt die Entscheidung über diese Frage im Instanzenzug nicht (mehr) den Verwaltungsbehörden, sondern - im Falle ihrer Anrufung - den ordentlichen Gerichten. Die belangte Behörde traf diesbezüglich keine Entscheidungspflicht, demgemäß ist ihr auch keine Säumnis vorzuwerfen.

2. Sollte die Beschwerdeführerin aber mit ihrem Vorbringen meinen, sie habe während des Verfahrens einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Eigentumsverhältnisse am in Anspruch genommenen Wasser gestellt und darüber sei noch nicht entschieden worden, so wäre damit auch keine Säumnis der belangten Behörde belegt.

Zur Entscheidung über einen solchen Antrag wäre die BH zuständig. Selbst wenn man im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. Jänner 2006 einen solchen Antrag erblickte, fehlte es an einer erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag, zumal sich der Devolutionsantrag der mitbeteiligten Partei nicht auf diesen Antrag beziehen konnte.

Dies gilt auch für den in der Berufung gestellten Antrag auf Absprache über die Eigentumsverhältnisse. Selbst wenn man ihn als eigenständig von der Behörde zu entscheidenden Antrag betrachten wollte, wäre er nach Weiterleitung an die BH (gemäß § 6 AVG) von dieser zu entscheiden. Eine Säumnis der belangten Behörde käme in beiden Fällen nicht in Betracht.

3. Im Übrigen wird zur Frage der Zulässigkeit solcher Anträge darauf hingewiesen, dass die Wasserrechtsbehörden nach § 98 WRG 1959 zur Entscheidung von Streitigkeiten über Privatrechtstitel, also auch über den strittigen Bestand oder Umfang eines Quellnutzungsrechtes nach § 3 Abs. 1 lit. a, lit. c oder lit. e nicht berufen sind (vgl. insofern vergleichbar das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1972, VwSlg. 8.270 A/1972, m.w.N.).

Da somit die belangte Behörde auch nicht als säumig angesehen werden konnte, stand der Säumnisbeschwerde der Mangel der Berechtigung zur Beschwerde entgegen, sodass diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen war.

III. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. Februar 2012

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