VwGH 2012/07/0022

VwGH2012/07/002229.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerden 1. des O T, 2. der B T, beide in B, beide vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2 (Zl. 2012/07/0022), und 3. des F D in S, vertreten durch Dr. Armin Bonner, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Churerstraße 1 (Zl. 2012/07/0024), gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 30. November 2011, Zl. VIb- 101.02.01/0089, betreffend Verfahren gemäß § 21a WRG 1959, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105 Abs1 lith;
WRG 1959 §105 Abs1 liti;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §21a Abs3;
WRG 1959 §21a;
WRG 1959 §72;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien (Zl. 2012/07/0022) sowie der Drittbeschwerdeführer (Zl. 2011/07/0024) haben dem Bund jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 581,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH) vom 11. Juni 2007 wurden für den Betrieb der wasserrechtlich bewilligten und im Wasserbuch unter der Wasserbuch-Postzahl (WBPZ) 1 eingetragenen Wasserkraftanlage (vor allem der Wasserfassung und der Überlaufanlage im Unterwasserkanal) des damaligen Kraftwerksbetreibers J K. gemäß §§ 21a und 105 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) verschiedene zusätzliche Auflagen angeordnet.

Diesem Bescheid gingen einschlägige vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan initiierte Studien und Untersuchungen im Rahmen des Gesamtkonzeptes "Ill-F-Schwemmfächer" sowie ein Naturversuch mit Ableitung von Wasser aus dem R Mühlbach in die F und ein entsprechendes Ersuchen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes auf Durchführung eines Verfahrens gemäß § 21a WRG 1959 voraus.

In der Begründung des Bescheides führte die BH unter Hinweis auf die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens unter anderem aus, dass die F bedeutsame ökologische Defizite aufweise. Diese Defizite seien zu einem erheblichen Teil darauf zurückzuführen, dass bei der Wasserfassung des (im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung) J K. gehörenden Wasserkraftwerks und im Unterwasserkanal dieser Wasserkraftanlage auf Grund sehr alter wasserrechtlicher Bewilligungen keine Verpflichtung zur Restwasserabgabe bestehe. Es sei damit zu rechnen, dass durch die nunmehr vorgeschriebene Restwasserabgabeverpflichtung der wasserrechtlich angestrebte Zielzustand des guten ökologischen Potenzials erreicht werde. Ferner seien die vorgeschriebenen Maßnahmen das gelindeste zum Ziel führende Mittel und verhältnismäßig. Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, sei eine variable Dotationsregelung vorgeschrieben worden, um sowohl den ökologischen Zustand der F maßgeblich zu verbessern als auch die Wasserbenutzungsrechte der betroffenen Wasserberechtigten nicht zu sehr einzuschränken.

An anderer Stelle der Bescheidbegründung hielt die BH fest, am R Mühlbach bzw. dessen Vorfluter X-Bach würden derzeit näher genannte Wasserkraftanlagen mit Konsenswassermengen zwischen 1.000 und 1.200 l/s, zumeist auf Grundlage eines unbefristeten Wasserrechtes, betrieben, so unter anderem die Kraftwerksanlage der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien (WBPZ 3) und die Kraftwerksanlage des Drittbeschwerdeführers (WBPZ 21).

Da die vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Potenzials der F Auswirkungen auf den Betrieb der bestehenden Wasserbenutzungsanlagen am R Mühlbach und an dessen Vorfluter X-Bach hätten, sei sämtlichen Wasserberechtigten als Unterlieger der F-Ausleitung beim "A Tor" im Verfahren Parteistellung eingeräumt worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem die erst- und zweibeschwerdeführenden Parteien, der Drittbeschwerdeführer sowie J K. mit jeweils gesonderten Schriftsätzen Berufung.

Im Zuge des Berufungsverfahrens ging das Wasserbenutzungsrecht an der in Rede stehenden, vormals von J K. betriebenen Anlage auf die V Kraftwerke AG (VKW AG) über. Diese hielt die Berufung des J K. aufrecht.

Die belangte Behörde holte ergänzende Gutachten eines limnologischen und eines maschinenbautechnischen Amtssachverständigen ein und befasste überdies den nichtamtlichen Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. R. mit der Erstellung einer Wirkungsgradanalyse der Turbine der Kraftwerksanlage des Drittbeschwerdeführers.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2011 wurde den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien, der VKW AG sowie einer weiteren Berufungswerberin keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Einleitungssatz des Spruchpunktes I.5. lit. d) und der Spruchpunkt I.5 lit. i) abgeändert wurden.

Die mit dem erstinstanzlichen Bescheid in der Fassung des angefochtenen Bescheides für den Betrieb der Wasserkraftanlage der VKW AG gemäß § 21a WRG 1959 vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen lauten daher auszugsweise wie folgt:

-1. An der Wasserfassung beim F Hochwuhr 'A Tor' ist ganzjährig ein Dotierwasser von 180 l/s abzugeben.

2. Sollte der Zufluss bei der Wasserfassung unter 400 l/s fallen, so kann in diesen Phasen die Dotation in die F bei der Wasserfassung auf 150 l/s reduziert werden. Bei Überschreiten des Zuflusses beim A Tor über 400 l/s ist die Dotierung wieder unverzüglich auf 180 l/s anzuheben.

3. (betrifft die Installation einer automatisch arbeitenden Mess- und Steuereinrichtung für die Ermittlung der Zuflussmenge)

4. (betrifft die Aufzeichnung und Dokumentation der Zuflussmengen bzw. Restwasserabgabemengen bei der Wasserfassung)

5. Die Überlaufanlage im Unterwasserkanal unterhalb des Gewerbeparks ist als Dotier-Regelstation wie folgt zu bewirtschaften und an den Stand der Technik anzupassen:

a) Bis zu einer Zulaufmenge von 300 l/s sind die Schützen so zu steuern, dass das gesamte Wasser in den Mühlbach R geleitet wird.

b) Bei einem Zulauf zur Schützensteuerung über 300 l/s ist jene Abflussmenge über 300 l/s über den Dotierabgang in die F einzuleiten. Diese Überleitung in die F hat solange zu erfolgen, bis an der Pegelstelle S an der F ein Abfluss von 350 l/s erreicht wird. Bei Erreichen diese(s) Abflusses ist die Dotierfalle unterhalb des Gewerbeparks über ein Funksignal so anzusteuern, dass der Abflusswert (beim Pegel S) von 350 l/s so lange konstant gehalten wird, bis die für die Kraftwerksanlagen am Mühlbach R genehmigte maximale Konsenswassermenge erreicht wird. Der darüber hinaus anfallende Zulauf ist unterhalb des Gewerbeparks wieder in die F auszuleiten.

  1. c) (...)
  2. d) Die unter Punkt 5 lit. b angeführte maximale Zuleitungsverpflichtung in den Mühlbach beträgt zunächst 1 m3/s und erhöht sich nach Maßgabe der nachstehenden Vorkehrungen und Voraussetzungen bis maximal 1,2 m3/s.
    • Die erhöhte Zuleitungsverpflichtung wird dem Grunde nach und bezüglich des Ausmaßes erst wirksam, wenn ein wassernutzungsberechtigter Unterlieger eine Erhöhung der tatsächlichen Wassernutzung auf Grundlage einer wasserrechtlichen Bewilligung bekannt gibt und ein von der Wasserrechtsbehörde überprüfter Nachweis über die entsprechende hydraulische Kapazität des Mühlbaches vorliegt.
    • Die Schütze beim Einlauf in den Mühlbach ist in Verbindung mit einer automatischen Pegelmessung beim neu situierten Lattenpegel etwa auf Höhe des GST-NR 412/1, GB R, im Bereich 'Mühlbach-Schleife' so zu steuern, dass die festgestellte hydraulische Kapazität auch unter Berücksichtigung sonstiger in den Mühlbach zufließender Wässer (zB Niederschlagswässer) nicht überschritten wird und Überbordungen des Mühlbaches zuverlässig verhindert werden.
  1. e) (...)
  2. f) (...)
  3. g) (...)
  4. h) (...)
  5. i) Bei Zeiten mit nachgewiesener Vereisungsgefahr (Wasser-Tagesmitteltemperatur unter 2 Grad C) in den Monaten Dezember, Jänner und Februar kann die Dotierung der F im Unterwasserkanal entfallen. Als Bezugspunkt für die Temperaturaufzeichnungen ist die Temperaturmessung am Mühlbach R an der Mess- und Dotier-Regelstation unterhalb der Fabrik heranzuziehen. Die Dotierung der F im Unterwasserkanal darf in den Monaten Dezember bis Februar nur dann entfallen, wenn die Wassertagesmitteltemperatur des vorangegangenen Tages im Mühlbach R unter 2 Grad C liegt. Wird die Wassertagesmitteltemperatur von 2 Grad C wieder überschritten, so ist am darauffolgenden Tag die Dotierung in die F entsprechend dem Dotierschema wieder aufzunehmen. Die täglichen Temperaturaufzeichnungen während der Wintermonate, die Dauer einer allfälligen Einstellung der Dotation (von - bis) sowie Art und Umfang der Vereisung sind für behördliche Kontrollzwecke zu dokumentieren. (...)"

    Nach Darstellung des Inhaltes der Berufungen führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die der behördlichen Entscheidung und der Amtssachverständigengutachten zugrunde liegenden Untersuchungen an. Dabei handelte es sich um:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sind auf die vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle die bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 21a WRG 1959, BGBl. Nr. 215 idF BGBl. I Nr. 82/2003, lautet:

"§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

(...)

(3) Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:

a) der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;

b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;

c) verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.

(...)"

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben in einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und auch keine Antragslegitimation. Das nach § 21a WRG 1959 durchgeführte Verfahren dient nämlich allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 2014, 2013/07/0228, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass das Verfahren zur Erlassung des Bescheides nach § 21a WRG 1959 ein Einparteienverfahren ist und es auch dann bleibt, wenn mit dem Anpassungsbescheid Maßnahmen vorgeschrieben werden, die in fremde Rechte eingreifen. Er hatte dabei regelmäßig Fallkonstellationen vor Augen, in denen die Rechte der von der Durchführung aufgetragener Anpassungsmaßnahmen betroffenen Dritter von diesen in einem Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides nach § 72 WRG 1959 bzw. im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Begründung von Zwangsrechten in gesetzmäßiger Weise wahrgenommen werden können, weshalb kein gesetzlicher Grund zu erkennen ist, solche Dritte schon im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 als Parteien anzusehen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 2015, Ro 2014/07/0095, mwN).

Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die gemäß § 21a WRG 1959 angeordneten zusätzlichen Auflagen zwar an die VKW AG als Kraftwerksbetreiberin richten, damit aber gleichzeitig auch in den wasserrechtlichen Konsens der beschwerdeführenden Parteien als Betreiber unterliegender Kraftwerke eingegriffen wird. "Konsensträger" im Sinne der zitierten Judikatur (vgl. nochmals das Erkenntnis vom 23. April 2014, 2013/07/0228, mwN) sind im vorliegenden Fall somit nicht nur die VKW AG als Adressat der gemäß § 21a WRG 1959 vorgeschriebenen Auflagen, sondern auch die beschwerdeführenden Parteien.

Aus diesem Grund ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass den unterliegenden Kraftwerksbetreibern im gegenständlichen Verfahren nach § 21a WRG 1959 Parteistellung zukommt.

Als Folge ihrer Parteistellung können die beschwerdeführenden Parteien unter anderem vorbringen, dass die in § 21a Abs. 1 WRG 1959 normierten Voraussetzungen zur Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung der VKW AG nicht vorlägen. Im Rahmen der gemäß § 21a Abs. 3 WRG 1959 durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung könnten sie jedoch nicht etwa den Aufwand, den die VKW AG als oberliegender Kraftwerksbesitzer zu tragen hat, geltend machen.

2. Der Drittbeschwerdeführer bemängelt in diesem Zusammenhang eine Widersprüchlichkeit des angefochtenen Bescheides mit der Begründung, die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Drittbeschwerdeführer keinen Anspruch auf eine bestimmte Wassermenge habe, sie habe jedoch den unterliegenden Kraftwerksbetreibern Parteistellung zuerkannt. Diese Ausführungen seien in sich widersprüchlich.

Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien machen geltend, das Ergebnis der Wasserrechtsbehörde, wonach die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien nur ein Wasserbezugsrecht von 1.000 l/s hätten, obwohl im Wasserbuch 1.200 l/s eingetragen seien, sei nicht nachvollziehbar.

Beide Beschwerdevorbringen nehmen Bezug auf die unter Hinweis auf das Wasserbuch getätigten Ausführungen der belangten Behörde, dass den unterliegenden Kraftwerksbetreibern im Rahmen ihrer wasserrechtlichen Bewilligungen kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Wassermenge zukomme.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, ist unter Punkt 15. ("An der Anlage Dritten zustehende Mitbenutzungsrechte") der Wasserbuch-Postzahl 1 der Wasserkraftanlage der VKW AG festgelegt, dass lt. Konzessionsdekret (Anmerkung: Dies ist das Dekret vom 12. September 1888) der Fabriksbesitzer verpflichtet ist, "den unteren Wasserwerksbesitzern am R Mühlbach eine Betriebswassermenge im Ausmaß von 1000 l/s soweit diese vorhanden sind, (...) zuzuführen".

In den vorliegenden Beschwerden wird nicht behauptet, dass die im Wasserbuch zu WBPZ 1 aus dem Konzessionsdekret zitierte Regelung betreffend die den unteren Kraftwerksbesitzern zuzuführende Betriebswassermenge nicht mehr in Geltung stünde. Ist aber nach dieser Regelung die Verpflichtung der VKW AG auf Zuführung einer Wassermenge von 1.000 l/s an die unterliegenden Kraftwerksbesitzer dahingehend beschränkt, soweit diese vorhanden ist, ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass im gegenständlichen Verfahren nach § 21a WRG 1959 den beschwerdeführenden Parteien als unterliegenden Kraftwerksbetreibern im Rahmen ihrer wasserrechtlichen Bewilligungen kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Wassermenge zukomme, nicht zu beanstanden; dies ungeachtet des Umstandes, dass unter der WBPZ 3 der Anlage der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien eine Konsenswassermenge von 1.200 l/s vermerkt ist.

Aus der zitierten, im Wasserbuch zur WBPZ 1 vermerkten Regelung ist freilich nicht zu schließen, dass die unterliegenden Wasserwerksbesitzer jeden beliebigen Eingriff in ihren Konsens hinzunehmen hätten. Ist die Einschränkung der ihnen zur Verfügung stehenden Wassermenge aber die Folge einer auf § 21a WRG 1959 gestützten, zum hinreichenden Schutz öffentlicher Interessen notwendigen Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung der VKW AG und sind die in § 21a WRG 1959 normierten Voraussetzungen erfüllt, so werden die unterliegenden Wasserwerksbesitzer durch diese Einschränkung der ihnen zuzuführenden Wassermenge angesichts des Punktes 15. der WBPZ 1 in keinen Rechten verletzt.

3. Ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959 setzt voraus, dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind. Angesichts der dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, es sei die vorhandene Wasserkraftnutzung am Mühlbach primär verantwortlich für die aufgezeigten ökologischen Defizite im Unterlauf der F, keinen Bedenken.

Der Vorwurf der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, die belangte Behörde habe es verabsäumt zu überprüfen, ob die F bereits vor der Erteilung der Kraftwerksbewilligung trocken gefallen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis der Beurteilung, weil es - wie auch im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt wurde - auf eine Gegenüberstellung der Situation vor Erteilung der Wasserbenutzungsrechte und der Situation danach nicht ankommt. Entscheidend ist nach § 21a WRG 1959 vielmehr, dass öffentliche Interesse nicht hinreichend geschützt sind.

Ebenso wenig kommt der von den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien aufgeworfenen Frage, ob bereits bei der seinerzeitigen wasserrechtlichen Bewilligung voraussehbar gewesen sei, ob es bzw. bejahendenfalls ob es ohne die hier vorgeschriebenen Auflagen zu einer Verschlechterung der Gewässersituation in der F komme, Bedeutung zu. Folgte man diesem unzutreffenden Vorbringen, so wäre ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959 in zahlreichen Fällen, in denen bereits vor sehr langer Zeit Wasserbenutzungsrechte eingeräumt wurden, nicht möglich, weil damals u.a. Aspekte des Umweltschutzes nicht den gleichen Stellenwert wie nach der geltenden Rechtslage hatten. Darüber hinaus kann nach der hg. Judikatur das Instrumentarium des § 21a WRG 1959 auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückginge (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 98/07/0048, mwN).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen stand einem auf § 21a WRG 1959 gestützten Bescheid auch nicht entgegen, dass "keine abschließende Beurteilung" der ökologischen Situation der F vor der Erteilung der Wasserbenutzungsbewilligung erfolgt ist (erfolgen konnte).

4. In beiden Beschwerden wird vorgebracht, dass die der VKW AG vorgeschriebenen Auflagen ein Trockenfallen der F an zehn Tagen im Jahr nicht verhindere. Dies führe zwangsläufig zu einem totalen Fischsterben. Der ökologische Nutzen der vorgeschriebenen Maßnahmen sei daher sehr begrenzt.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde auf die schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung des von ihr beigezogenen limnologischen Amtssachverständigen stützen konnte. Danach führe das geänderte Dotierkonzept - wenngleich ein Trockenfallen der F im Schnitt an rund zehn Tagen im Jahr nicht ausgeschlossen werden könne - zu einer deutlichen Abnahme der Trockentage im Bereich S. Die genannte rechnerische Zahl von zehn Tagen, an denen die F trockenfalle, bedeute nicht, dass dies jedes Jahr eintreten müsse. Ferner sei nach der Machbarkeitsstudie Renaturierung F bei ständiger Wasserführung eine erhöhte Selbstabdichtung des Solsubstrates (Kolmatierung) bzw. die Sättigung des Porenraumes und damit eine Verringerung der derzeitigen Versickerungsraten zu erwarten. Dadurch könne sich die dauernd benetzte Strecke nach unten verlängern. Wenngleich zu erwarten sei, dass in gewissen Jahren keine durchgehende Benetzung bis zum R erfolge, werde aber dennoch gegenüber der bisherigen Situation die Trockenstrecke in der F um drei bis vier Kilometer verringert. Jeder Quadratmeter benetzter Gewässersohle der drei bis vier Kilometer langen Gewässerstrecke stelle einen für wassergebundene Organismen adäquaten und besiedelbaren Lebensraum dar. Dies ziehe die - vom limnologischen ASV aufgezeigten - positiven Folgen für Kleinorganismen und Fische nach sich.

Angesichts dieser gutachterlichen Äußerungen kann der Behauptung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, die vorgeschriebenen Auflagen seien schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie durch das Trockenfallen der F in der Dauer von zehn Tagen zwangsweise mit einem totalen Fischsterben und einer gänzlichen Vernichtung der Tierwelt in der F verbunden seien, ebenso wenig gefolgt werden wie dem Vorbringen des Drittbeschwerdeführers, dass der ökologische Nutzen der vorgeschriebenen Maßnahmen sehr begrenzt sei.

5. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien bemängeln, es sei nicht geprüft worden, ob nicht durch andere Maßnahmen als durch die Ausleitung des Restwassers die Wassergüte in der F insgesamt angehoben werden könnte. Eine bessere Bewässerung der F sei etwa denkbar durch den Rückbau von Wasserschutzanlagen zu erzielen.

Auch der Drittbeschwerdeführer vermisst in seiner Beschwerde alternative Maßnahmen, insbesondere Arbeiten an der Flusssohle zur Verringerung der Versickerungsrate.

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit dem Einwand, der Rückbau übertriebener Regulierungsbauten sei nicht geprüft worden, ausführlich auseinandergesetzt und dazu festgehalten, dass die Erreichung der Fischdurchgängigkeit eine wasserwirtschaftliche Zielsetzung darstelle, die auch angestrebt werde. Dies ändere aber nichts an der Erforderlichkeit der aufgetragenen Maßnahmen, die auch dem Ziel der (Wieder‑)Herstellung des Lebensraumes für andere Lebewesen diene. Die Kernproblematik in der F stelle nämlich - wie das umfangreiche Ermittlungsverfahren ergeben habe - die zu geringe Wassermenge dar.

Weshalb diese Ausführungen der belangten Behörde unzutreffend sein sollten, wird von den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien mit ihrem auf den Rückbau von Wasserschutzanlagen abstellenden Vorbringen nicht nachvollziehbar dargestellt.

Zur Beurteilung des Vorbringens, es sei nicht geprüft worden, ob Maßnahmen der Flussbettverdichtung während des Zeitraumes des Trockenfallens ein gänzliches Trockenfallen der F verhindern könnten, ohne dass eine Ausleitung von Restwasser aus dem Mühlbach erforderlich sei, hat die belangte Behörde im Berufungsverfahren eine fachliche Beurteilung des limnologischen ASV eingeholt. Dieser kam - wie dargestellt - unter Hinweis auf den Abschlussbericht über die durchgeführten Naturversuche schlüssig zum Ergebnis, dass die Versickerungsstrecke in der F direkt nach dem Hochwuhr beginne, an der F-Mündung ende und ca. 7,5 km lang und bis zu 30 m breit sei. Eine beständige Sohlabdichtung sei weder technisch noch finanziell machbar.

Der Drittbeschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nun vor, auch bei einer F-Dotierung gemäß dem angefochtenen Bescheid wäre keine Fließstrecke in einer Breite von 30 m gegeben. Ein Gerinne mit einer Breite von 1 oder 2 m wäre für die Verbesserung des ökologischen Zustandes ausreichend, technisch machbar und finanzierbar.

Die zuletzt genannte Behauptung des Drittbeschwerdeführers wird jedoch weder nachvollziehbar begründet, noch ist sie angesichts der fachkundigen Beurteilung der von den Wasserrechtsbehörden beigezogenen Amtssachverständigen geeignet, die Erforderlichkeit der als notwendig erachteten, gegenüber der VKW AG angeordneten Auflagen in Zweifel zu ziehen.

Entgegen dem weiteren Vorbringen des Drittbeschwerdeführers wurde von der belangten Behörde auch ausreichend geprüft, ob es im Bereich der L Möglichkeiten gibt, den Wassereintrag in die F zu vergrößern. So hat der beigezogene limnologische ASV unter Verweis auf die Machbarkeitsstudie Renaturierung F u.a. ausgeführt, dass bei der L unterhalb der Ausleitung des Mühlbaches S die ökologische Funktionsfähigkeit auf Grund des oftmaligen Trockenfallens nicht mehr gegeben sei. Die Dringlichkeit von Renaturierungsmaßnahmen stünde - aus näher genannten Gründen - hinter der Notwendigkeit einer Verbesserung an der F zurück.

Das in Rede stehende Vorbringen des Drittbeschwerdeführers zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

6. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien bringen ferner vor, es sei nicht geklärt, ob technisch hinreichend sichergestellt sei, dass auch infolge Frosteinwirkung die Dotierungsanlagen mit den angeführten Auflagen so funktionierten, dass die Schädigung von Personen verhindert werde, weil es bei den durchgeführten Versuchen bereits zu einer Vereisung dieser Steuereinrichtung und dann sogar zu einer Überschwemmung im Kindergarten in R gekommen sei. Darauf sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Es sei dies ein Beispiel für die Unverhältnismäßigkeit dieses Verfahrens gemäß § 21a WRG 1959, weil die Schädigung von Personen bzw. Gebäuden billigend in Kauf genommen werde und die F anstatt an 110 Tagen lediglich an zehn Tagen trockenfalle.

Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien nicht behaupten, durch die vorgebrachten Folgen der erwähnten Vereisung der Steuereinrichtungen selbst konkret in Rechten (etwa in ihrem Grundeigentum) verletzt zu werden. Soweit sie ihr Vorbringen im Zusammenhang mit der behaupteten Unverhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen erstatten, ist ihnen zu entgegnen, dass der beigezogene limnologische ASV auf die angesprochene "Vereisungsproblematik" ausführlich eingegangen ist und auch die Auflagen im Bescheid entsprechend angepasst wurden. So besteht nun u. a. die Möglichkeit, bei Zeiten mit nachgewiesener Vereisungsgefahr (Wasser-Tagesmitteltemperatur unter 2 Grad C) keine Dotierung der F im Unterwasserkanal vorzunehmen.

Damit wurde den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Bedenken Rechnung getragen. Das dazu erstattete Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Auflagenvorschreibung in Zweifel zu ziehen.

Entgegen dem Vorbringen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien kann auch keine Rede davon sein, dass "bei dieser Sachverhaltskonstellation" - wobei hier die geltend gemachte "Vereisungsproblematik" und die bereits oben behandelte jährliche zehntägige Trockenperiode in der F angesprochen sind - das öffentliche Interesse der Nutzung der Wasserkraft gemäß § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 jenes an der ökologische Gesundheit der Gewässer überwiege.

7. Soweit die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien vorbringen, es dürften ihnen gemäß § 21a WRG 1959 keine Auflagen vorgeschrieben werden, wenn von ihrer Turbine keine negativen Umwelteinflüsse ausgingen, es sei der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht festgestellt worden und es sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, mit welchem finanziellen Aufwand die Umsetzung der Auflagen verbunden sei, ist ihnen zu entgegnen, dass ihnen mit dem angefochtenen Bescheid keine Auflagen vorgeschrieben wurden. Diese Vorschreibung richtet sich vielmehr an die VKW AG, die jedoch gegen den angefochtenen Bescheid keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien können erfolgreich weder einen finanziellen noch sonstigen Aufwand, der mit der Auflagenerfüllung durch die VKW AG verbunden ist, einwenden.

8. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien bringen ferner vor, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen zu einem Produktionsrückgang an elektrischer Energie bei ihrer Elektroturbine führten. An anderer Stelle der Beschwerde wird ausgeführt, die Wirtschaftlichkeit ihrer Elektroturbine werde durch die Auflagen vernichtet, weil mit der eingeschränkten Nutzung und der Reduktion der Produktionskapazität um zumindest 10 % die finanzierten Kosten von ATS 1.000.000,-- unter Berücksichtigung der Einkommensteuerbelastung und der sonstigen immer wiederkehrenden Kosten des Turbinenbetriebes einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Turbine verhinderten.

Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, es sei im Verfahren noch nicht geklärt, ob die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien auch nach dem Eingriff in ihr Wasserrecht ihre Kraftwerksanlage wirtschaftlich sinnvoll weiterführen könnten. Wenn dies nicht der Fall sei und andererseits durch die vorgeschriebenen Auflagen ein Trockenfallen der F nicht verhindert werden könne, dann sei dies ein zusätzliches Argument für die Unverhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen.

Zum Vorbringen betreffend das Trockenfallen der F wird erneut auf die Ausführungen unter Punkt 4. dieser Erwägungen verwiesen.

Darüber hinaus hatte sich bereits die erstinstanzliche Behörde ausführlich mit der Frage der mit der vorgeschlagenen Dotierregelung beim Betrieb der betroffenen Wasserkraftanlagen verbundenen Ertragseinbußen auseinandergesetzt. Sie hatte dabei auf ein Gutachten des ASV für Energiewirtschaft verwiesen, das auf Grundlage der Ergebnisse des vom April 2001 bis April 2003 durchgeführten Naturversuches und des darüber erstellten Abschlussberichtes erstellt worden sei. Den erwähnten Ausführungen ist u.a. zu entnehmen, dass im Abschlussbericht über den Naturversuch bei den Feststellungen über die Auswirkungen auf den Betrieb der Wasserkraftanlage der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien auch die im Jahr 1998 erfolgte Sanierung der Anlage berücksichtigt und bei der Berechnung des Jahresregelarbeitsvermögens von der durch die Sanierung erhöhten elektrischen Leistung ausgegangen worden sei.

Die belangte Behörde schloss sich im angefochtenen Bescheid den ausführlichen Begründungsausführungen der erstinstanzlichen Behörde an und hielt dazu fest, aus dem Abschlussbericht zum Naturversuch sei ersichtlich, dass die Wasserführung des Mühlbaches nicht nur von der Wasserführung der F abhänge, sondern auch durch andere Faktoren beeinflusst werde. Hiebei sei besonders auf die Verluste beim Mühlbachschieber hingewiesen worden. Diese Schieberstellung beeinflusse die Wassermenge im Mühlbach wesentlich. Mit geringem Aufwand wäre hier ein Zusatzertrag von 5 % zu erzielen. Betrachte man lediglich die Produktionsminderung auf Grund der Reduktion der Wassermenge, sei im Zeitraum Mai 2001 bis April 2002 eine Produktionsminderung von ca. 10,9 %, im Zeitraum Mai 2002 bis April 2003 eine Produktionsminderung von 6,5 % aufgetreten. Bezogen auf die damals gültigen Einspeisetarife für Kleinkraftwerke (5,68 Cent/kWh) würde dies bei einem Regelarbeitsvermögen von 100.000 kWh einen Verlust von maximal rund EUR 568,-- bedeuten. Da in der Ökostromverordnung 2011 keine Tarife mehr für Kleinkraftwerke enthalten seien, richteten sich diese derzeit nach dem Marktwert, der nach Auskunft des energiewirtschaftlichen ASV bei derzeit ca. 5,5 Cent/kWh liege. Dies schließe nicht aus, dass mit einzelnen Stromhändlern Vereinbarungen getroffen würden, durch die ein etwas höherer Einspeisetarif erzielt werde. Die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegende Verlustprognose werde deshalb auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt.

Dass die belangte Behörde vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangte, die als mittelbare Folgen der der VKW AG aufgetragenen Maßnahmen (u.a. bei den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien) zu erwartenden Ertragsverluste seien nicht als unverhältnismäßig zu beurteilen, ist - auch angesichts des in Rede stehenden Beschwerdevorbringens - nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang erneut angemerkt, dass - wie unter Punkt 2. dieser Erwägungen bereits dargelegt - den unteren Wasserwerksbesitzern am R Mühlbach, somit auch den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, eine Betriebswassermenge in einem näher genannten Ausmaß - nur soweit diese vorhanden ist - zuzuführen ist.

9. Der Drittbeschwerdeführer macht geltend, gemäß § 21a Abs. 3 WRG 1959 dürften Maßnahmen nicht vorgeschrieben werden, wenn sie unverhältnismäßig seien. Er bringt vor, die Behörden erster und zweiter Instanz hätten "diese Grundsätze" außer Acht gelassen, ohne dieses Vorbringen jedoch näher zu konkretisieren.

An anderer Stelle der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, das Kraftwerk des Drittbeschwerdeführers stehe derzeit an 26 Tagen pro Jahr still, weil die erforderliche Wassermenge nicht gegeben sei. Bei Umsetzung der im angefochtenen Bescheid angeführten Maßnahmen würden sich die Stillstandszeiten auf 96 Tage erhöhen. Dies entspreche einer Steigerung von mehr als 300 % und sei im Verhältnis zu der zu erwartenden ökologischen Verbesserung unverhältnismäßig.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass angesichts einer Erhöhung der Stillstandszeit um 70 Tage pro Jahr nur eine Produktionsminderung von 6,5 % auftrete. Im angefochtenen Bescheid fehlten konkrete Feststellungen darüber, in welchem Ausmaß sich die Stromproduktion in der Anlage des Drittbeschwerdeführers durch die angeordneten Maßnahmen verringere, ebenso fehlten Feststellungen zu den wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen dieser Produktionsverringerungen.

Die Unverhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen - so brachte der Drittbeschwerdeführer an anderer Stelle der Beschwerde vor - ergebe sich aus einer in der Beschwerde dargestellten grafischen Darstellung. Nach weiteren Ausführungen kam der Drittbeschwerdeführer zum Ergebnis, dass sich ein Jahresverlust von 33,18 % (offenbar gemeint: im Jahr 2010) bis 41,33 % im Jahr 2011 ergebe.

Auch diesem Vorbringen ist jedoch zu entgegnen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund des Abschlussberichtes über den Naturversuch F mängelfrei davon ausgehen durfte, dass dieser Naturversuch eine auf die Reduktion der Wassermenge zurückzuführende Produktionsminderung von ca. 10,9 % (im Zeitraum Mai 2001 bis April 2002) bzw. 6,5 % (im Zeitraum Mai 2002 bis April 2003) ergeben hat. Im Übrigen hat die belangte Behörde unter Verweis auf den Abschlussbericht dargelegt, dass die Wasserführung der F auch von anderen Faktoren, etwa die (mit geringem Aufwand zu mindernden) Verluste beim Mühlbachschieber, abhänge.

Die von ihm behauptete Unverhältnismäßigkeit der der VKW AG vorgeschriebenen Auflagen versucht der Drittbeschwerdeführer auch mit dem Umstand zu begründen, dass sein Wasserrecht "von 1000 l/s auf 300 l/s herabgesetzt" werde. Auch bei einer Wassermenge von 500 l/s sei eine sinnvolle Stromerzeugung in der Anlage des Drittbeschwerdeführers nicht möglich.

Entgegen diesen Ausführungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Konsenswassermenge des Drittbeschwerdeführers nicht "herabgesetzt". Vielmehr können die der VKW AG vorgeschriebenen Auflagen (Dotierungsregelung zugunsten der F) durch ein zeitweise vermindertes Wasserdargebot Auswirkungen auf die dem Drittbeschwerdeführer zur Verfügung stehende Wassermenge haben. Auch an dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass u.a. der Drittbeschwerdeführer durch eine auf eine notwendige Maßnahme nach § 21a WRG 1959 zurückzuführende Einschränkung der ihm zur Verfügung stehenden Wassermenge in keinen Rechten verletzt wird.

Ferner führt der Drittbeschwerdeführer aus, seine Wasserkraftanlage habe verschiedene Verschleißerscheinungen aufgewiesen. Im Jahr 2010 sei eine Generalüberholung durchgeführt worden. Gemäß dem maschinenbautechnischen Gutachten vom 23. März 2009 habe sich damals der durch die Verschleißerscheinungen hervorgerufene Wirkungsgradverlust mit 10 % beziffert. Er habe bei einer Vorsprache der belangten Behörde am 12. Juli 2010 mitgeteilt, dass er bei seiner Kraftwerksanlage zwischenzeitlich die Lager gewechselt und den Wasserspalt "gerichtet" sowie die Steuerung erneuert und einen neuen Generator eingebaut habe. Diese Maßnahmen brächten bei voller Wassermenge ca. 10 % mehr an elektrischer Leistung. Nach diesem Vorbringen sei die verschleißbedingte Minderleistung laut dem Gutachten vom 23. März 2009 nunmehr ausgeglichen. Da die belangte Behörde dies nicht als erwiesen annehme, hätte sie - wie vom Drittbeschwerdeführer beantragt - die sanierte Wasserkraftanlage neuerlich begutachten lassen müssen. Die Nichteinholung des beantragten Gutachtens stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Auf Grund der Sanierung der Wasserkraftanlage des Drittbeschwerdeführers habe diese zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Stand der Technik entsprochen.

Zunächst ist dazu auszuführen, dass sich die belangte Behörde bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu Recht an einem dem Stand der Technik entsprechenden Anlagenzustand orientiert hat. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch auf das in § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 normierte öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft verwiesen hat. Darüber hinaus ergibt sich aus § 105 Abs. 1 lit. h ("... durch die Art der beabsichtigen Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde") der Grundsatz der sinnvollen Verwendung des Wassers auch im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 21a WRG 1959.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde seitens des maschinenbautechnischen ASV im Auftrag der belangten Behörde eine Beurteilung des Anlagenzustandes der Wasserkraftanlage des Drittbeschwerdeführers vorgenommen. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass Generatorwirkungsgrade von deutlich weniger als 80 % nicht Stand der Technik seien. Bei der vom Drittbeschwerdeführer angegebenen elektrischen Leistung von 25 kW würde ein Anlagenwirkungsgrad von 54 % erreicht. 46 % der Energie würden also ungenutzt verloren gehen.

Der in weiterer Folge in Absprache mit dem Drittbeschwerdeführer mit der Erstellung einer Wirkungsgradanalyse der Turbine der Kraftwerksanlage des Drittbeschwerdeführers befasste nicht amtliche SV Dipl. Ing. Dr. R. kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Anlagenwirkungsgrad bei 707 l/s, also schon in der Nähe des optimalen Durchflusses den Wert von 46 % erreiche. Der Bereich, in dem der Turbinenwirkungsgrad zu liegen komme, bewege sich bei

707 l/s zwischen 76 % und 59 %.

Ausgehend von diesen Ergebnissen hätte - worauf auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend verweist - die vom Drittbeschwerdeführer unter Hinweis auf durchgeführte Sanierungsmaßnahmen selbst behauptete Verbesserung der elektrischen Leistung um (lediglich) ca. 10 % einen Anlagenwirkungsgrad von ca. 50,6 % zur Folge.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die im Rahmen des Berufungsverfahrens veranlasste Wirkungsgradanalyse der Anlage des Drittbeschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar davon ausgegangen, dass diese sich bei weitem nicht in einem dem Stand der Technik entsprechenden Zustand befinde und auch die vom Drittbeschwerdeführer mitgeteilten Neuerungen an der Anlage nichts Wesentliches zu ändern vermögen. Angesichts der Verfahrensergebnisse und des dargelegten, aus § 105 WRG 1959 abzuleitenden öffentlichen Interesses an der sinnvollen Verwendung des Wassers auch im Rahmen eines § 21a-Verfahrens hätte es eines konkreteren Vorbringens des Drittbeschwerdeführers bedurft, um - in Bezug auf sein Wasserkraftwerk - die behauptete Unverhältnismäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid (der VKW AG) vorgeschriebenen Auflagen nachvollziehbar darzulegen. Der bloße Hinweis, die von ihm durchgeführten Maßnahmen würden eine Steigerung an elektrischer Energie um 10 % bringen und die belangte Behörde hätte deshalb ein weiteres Gutachten einholen müssen, zeigt somit keinen Verfahrensmangel auf.

10. Das Vorbringen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, im angefochtenen Bescheid sei keine Frist für die Umsetzung der Auflagen festgesetzt worden, zeigt schon deshalb keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer auf, weil sich die vorgeschriebenen Auflagen nicht an sie, sondern an die VKW AG richten.

11. Schließlich bringen die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien vor, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die durch die Auflagen verminderten Produktionskapazitäten finanziell zu entschädigen. Auch der Drittbeschwerdeführer bemängelt, die Behörde habe über den Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung nicht entschieden.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird mit diesen Vorbringen aber nicht aufgezeigt, weil das WRG 1959 im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 21a leg. cit. eine Entschädigung nicht vorsieht. Dadurch, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht über den Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung abgesprochen hat, wurde der Drittbeschwerdeführer in keinen Rechten verletzt.

12. Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich somit als nicht geeignet darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 WRG 1959 für die Vorschreibung der in Rede stehenden Auflagen nicht vorlägen. Ebenso wenig gelingt es ihnen, eine Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme aufzuzeigen.

Die beiden Beschwerden erweisen sich daher als unberechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

13. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Bei der Zuerkennung des Vorlageaufwandes an die belangte Behörde war zu berücksichtigen, dass die Aktenvorlage nur einmal erfolgte.

Wien, am 29. Oktober 2015

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