Normen
AVG §8;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
WRG 1959 §21a;
AVG §8;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
WRG 1959 §21a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 1. Juli 1996 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (BH) der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage durch Hinzunahme des Siedlungsgebietes F und Ableitung der Schmutzwässer in das bestehende Ortsnetz. Mit Bescheid der BH vom 5. September 2000 wurde festgestellt, dass die Wasseranlage im Wesentlichen der Bewilligung entsprach.
Ende des Jahres 2010 und im Laufe des Jahres 2011 wandte sich der Beschwerdeführer an die BH und wies darauf hin, dass es auf seinem Grundstück immer wieder zu Vernässungen komme, weil der damals verlegte Regenwasserkanal zu gering dimensioniert sei.
Nach Durchführung einer örtlichen Erhebung am 4. August 2011 erstattete ein Amtssachverständiger für Wasserbautechnik am 25. November 2011 ein Gutachten, als dessen Ergebnis er festhielt, dass aus fachlicher Sicht ein Anpassungsbedarf an den Stand der Technik jedenfalls gegeben sei. Die immer wieder auftretenden Überflutungen müssten schon alleine im Sinne des öffentlichen Interesses, welches zumindest in der Nichtüberflutung des Straßenbereiches gelegen sein müsse, beseitigt werden. Aus fachlicher Sicht sei ein Anpassungsbedarf an den Stand der Technik jedenfalls gegeben.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) teilte daraufhin der mitbeteiligten Partei mit, es werde ein wasserrechtliches Verfahren gemäß § 21a WRG 1959 eingeleitet, in dem erhoben werde, ob (auch) die rechtlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung (Erforderlichkeit des Eingriffs im öffentlichen Interesse, Wahrung der Verhältnismäßigkeit) vorlägen.
Am 3. Mai 2012 fand eine mündliche Verhandlung in dieser Angelegenheit statt; die Verhandlungsleiterin hielt als Ergebnis fest, dass beim gegenständlichen Regenwasserkanal aus wasserwirtschaftlicher Sicht ein Anpassungsbedarf bestehe. So sei seitens der Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die grundsätzliche Bereitschaft zur Setzung von Maßnahmen signalisiert und vom Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Entgegenkommens in den Raum gestellt worden. Die Gemeinde werde prüfen, welche konkrete Lösungsmöglichkeit favorisiert werde.
Eine Einigung zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer kam nicht zustande.
Aus einem Schreiben des LH vom 12. November 2012 an den Beschwerdeführer und an die mitbeteiligte Partei geht hervor, dass zwar als erwiesen angenommen werden könne, dass die Familie des Beschwerdeführers durch abfließendes Regenwasser (von der Straße) bzw. in Extremfällen durch Überlaufen des Regenwasserkanals beeinträchtigt werde. Die Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses im Sinne des WRG 1959 liege jedoch nicht vor. Eine Einigung zwischen den Verfahrensparteien sei ebenfalls nicht herbeigeführt worden. Auf Grund des Verfahrensstandes werde das Verfahren gemäß § 21a WRG 1959 mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Anpassungsauftrages eingestellt, was hiermit zur Kenntnis gebracht werde.
Mit Schriftsätzen vom 28. November 2012 und vom 27. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung des Verfahrens nach § 21a WRG 1959.
Mit Bescheid vom 30. April 2013 wies der LH diese Anträge auf Fortsetzung des wasserrechtlichen Anpassungsverfahrens gemäß § 21a WRG 1959 als unzulässig zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Verfahren gemäß § 21a leg. cit. Dritten keine Parteistellung zukomme. Zudem habe keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen erkannt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses wegen des Fehlens eines dem Stand der Technik entsprechenden Zustandes hinwies. Das Verfahren sei grundlos eingestellt worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 2013 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers auf Fortsetzung des wasserrechtlichen Anpassungsverfahrens gemäß § 21a WRG 1959 wäre nur dann rechtswidrig, wenn der Beschwerdeführer Parteistellung in diesem Verfahren hätte, er somit auch den Fortgang des Verfahrens bestimmen und die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Verfahren gemäß § 21a WRG 1959 aber ein Einparteienverfahren. Dieses Verfahren werde von Amts wegen eingeleitet, um das öffentliche Interesse auch nach Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung in ausreichendem Maße schützen zu können. Eine Antragslegitimation Dritter bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe daher keine Parteistellung und die Zurückweisung seiner Anträge auf Fortsetzung eines § 21a-WRG-Verfahrens durch die Erstbehörde sei daher rechtmäßig. Eine eingehende Erörterung des Berufungsvorbringens erübrige sich aus diesem Grund. In der Sache selbst werde noch angemerkt, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Straßenentwässerung zweifellos dem öffentlichen Interesse gemäß § 105 WRG 1959 entspreche. Eine Straßenentwässerung, welche ursächlich für wiederholte und vermeidbare Überschwemmungen sei, entspreche nicht den Vorgaben einer geordneten Abwasserableitung.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 12. September 2013, B 917/2013-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Aus der Begründung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes geht hervor, dass die gerügten Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 11. März 1999, 98/07/0186, und vom 11. September 1997, 94/07/0166).
Der Beschwerdeführer ergänzte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde; er machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an Stelle der belangten Behörde ins Verfahren eintretende Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Es stellte einen Antrag auf Zuerkennung des Vorlageaufwandes im gebührenden Ausmaß.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, aus § 21a WRG 1959 gehe nicht hervor, dass betroffenen Personen kein Antragsrecht zukäme. Schon gar nicht normiere diese Bestimmung, dass ein ordnungsgemäß eingeleitetes Verfahren grundlos eingestellt werden dürfe. Im vorliegenden Fall lägen sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung eines Anpassungsauftrages vor und es sei auch die tatsächliche Möglichkeit der Sanierung der Regenwasserkanalisationsanlage gegeben. Es liege der Verdacht nahe, dass das Verfahren nach § 21a WRG 1959 auf Grund eines "Winks von oben" eingestellt worden sei. Die Verfahrenseinstellung sei willkürlich erfolgt, zumal die belangte Behörde selbst ausführe, dass eine Straßenentwässerung wie die vorliegende nicht den Vorgaben einer geordneten Abwasserableitung entspreche. Nach Ansicht der belangten Behörde selbst liege demnach ein öffentliches Interesse am Anpassungsverfahren vor, weshalb die Verfahrenseinstellung rechtsgrundlos bzw. willkürlich erfolgt sei. Zudem sei weder der Beschwerdeführer noch seine Gattin von der Behörde einvernommen worden.
§ 21a WRG 1959 hat folgenden Wortlaut:
"§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2) ..."
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Fortsetzung des (formlos eingestellten) Verfahrens nach § 21a WRG 1959.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben in einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und auch keine Antragslegitimation (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. September 1996, 96/07/0138, vom 11. März 1999, 98/07/0186, vom 27. Mai 2004, 2000/07/0249 und vom 24. März 2011, 2007/07/0151). Das nach § 21a WRG 1959 durchgeführte Verfahren dient nämlich allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind.
Aus dieser mangelnden Antragslegitimation folgt, dass auch kein Anspruch eines Dritten auf Fortsetzung eines bereits eingeleiteten, dann aber eingestellten Verfahrens nach § 21a WRG 1959 besteht.
Die (durch den angefochtenen Bescheid aufrechterhaltene) Zurückweisung der Fortsetzungsanträge des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid verletzte daher diesen nicht in seinen Rechten.
Angesichts dessen war weder darauf einzugehen, ob durch die mangelnde Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Gattin ein Verfahrensmangel vorliegt noch darauf, ob öffentliche Interessen durch den vorgefundenen Zustand beeinträchtigt wurden oder nicht. Entscheidend ist allein, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im Verfahren gemäß § 21a WRG 1959 zukam.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abzusehen werden. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist keine (inhaltliche) Entscheidung über "eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. unter anderem das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2003, B 1019/03, mwN, und die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 2011, 2010/05/0115, vom 27. September 2007, 2006/07/0066, sowie vom 27. Mai 2003, 2002/07/0100).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft die geltend gemachte Umsatzsteuer, deren Ersatz im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.
Wien, am 23. April 2014
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