VwGH Ra 2014/21/0045

VwGHRa 2014/21/004516.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache der Qu K in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. Juni 2014, Zl. VGW- 151/V/005/8713/2014-13, betreffend Erlassung eines Rückkehrverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art12;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
FNG 2014;
FrPolG 2005 §125 Abs24;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwRallg;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art12;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
FNG 2014;
FrPolG 2005 §125 Abs24;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 20. Februar 2013 war gegen die Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, im Hinblick auf von ihr begangene Straftaten ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden. Den bestätigenden Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. September 2013 behob der Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2014, Zl. 2013/22/0340. Das hierauf gemäß § 125 Abs. 24 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zur Erledigung der wieder unerledigten Berufung/Beschwerde zuständige Verwaltungsgericht Wien bestätigte den genannten Bescheid der Landespolizeidirektion Wien mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis neuerlich, jedoch mit der Maßgabe, dass über die Revisionswerberin gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 FPG (idF vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) ein zehnjähriges Rückkehrverbot verhängt werde. Außerdem sprach das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass gegen dieses Erkenntnis "eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig" sei.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht gebunden. Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

Im vorliegenden Fall wird unter diesem Bezug zunächst ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht Wien seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht näher begründet habe. Das ist zwar zutreffend, führt aber für sich betrachtet noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/09/0022; so der Sache nach auch schon der hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ra 2014/21/0015).

Des Weiteren macht die Revisionswerberin geltend, es fehle "an Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Erlassung eines Rückkehrverbotes iZm den Änderungen zur Fremdenbehördenneustrukturierung nach dem 1.1.2014". In diesem Zusammenhang vertritt sie den Standpunkt, trotz "formaler Geltung des FPG idF BGBl. I Nr. 50/2012" - also in der Fassung vor dem FNG - komme die Erlassung von Rückkehrverboten seit dem 1. Jänner 2014 nicht mehr in Betracht; sie seien nunmehr "ganz und gar überflüssig". Die dazu angestellten - primär verfahrensökonomischen - Erwägungen gehen indes über die klare gesetzliche Regelung des § 125 Abs. 24 FPG hinweg, der für den hier vorliegenden Fall (Behebung des seinerzeitigen, noch auf der Basis des FPG idF vor dem FNG ergangenen Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. September 2013 durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2014) ohne jede Einschränkung anordnet, dass das nunmehr für die Fortführung des Verfahrens zuständige Landesverwaltungsgericht über die wieder offene Berufung/Beschwerde nach dem FPG idF vor dem FNG - und damit gegebenenfalls auch im Wege der Erlassung eines Rückkehrverbotes - zu entscheiden hat. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (siehe in diesem Sinn etwa den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053). Das gilt aber auch in Bezug auf das ergänzende Vorbringen der Revisionswerberin, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zur Konformität des Rückkehrverbotes mit der Daueraufenthalts-RL". Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich in diesem Zusammenhang in Bezug auf den von der Revisionswerberin konkret angesprochenen Art. 12 der RL 2003/109/EG nämlich schon deshalb nicht, weil die Erlassung eines Rückkehrverbotes - wie die Revisionswerberin letztlich selbst erkennt - noch nicht als "Ausweisung" im Sinn dieser Richtlinienbestimmung zu qualifizieren ist.

Zusammenfassend werden damit in der Revision insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2014

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