VwGH Ra 2014/09/0022

VwGHRa 2014/09/00221.10.2014

Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die außerordentliche Revision des M P in P, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Freihausgasse 10/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. Juni 2014, KUVS-1608-1623/12/2013, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt), den Beschluss gefasst:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/0051;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
StGB §34 Z10;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
VwGG §41 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGVG 2014 §17;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090022.L00

 

Spruch:

 

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, mit dem er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen befugte Organ eines namentlich genannten Unternehmens wegen 16 Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für schuldig erkannt und über ihn 16 Geldstrafen in der Höhe von je EUR 4.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt worden waren, keine Folge. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der vom Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Rechtsfrage zunächst aufgezeigte Umstand, dass das Landesverwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG lediglich durch die verneinende Wiedergabe dieser Gesetzesbestimmung begründet habe, wirft keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kurz - und in der Regel fallbezogen - zu begründen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof entsprechend § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert.

Zu dem inhaltlich vom Revisionswerber als Grund für die Zulässigkeit der Revision vorgebrachten Umstand der Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Rahmen der Strafbemessung besteht ausreichende, nicht uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestünde (siehe das Erkenntnis vom 16. September 2009, 2009/09/0150, mwN) und die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. das Erkenntnis vom 15. Oktober 2002, 2001/21/0087, mwN; siehe zum Ganzen auch das Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2013/03/0129). Weshalb die Einschränkung des der Höhe nach unstrittigen Einkommens infolge einer - vom Verwaltungsgericht ohnedies berücksichtigten - Privatinsolvenz eine andere Beurteilung erfordern sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Revisionswerber auch nicht aufgezeigt.

Die weiteren Revisionsausführungen richten sich der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof nach dem Revisionsmodell im Allgemeinen nicht berufen ist. Soweit sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang überwiegend auf den Inhalt der schriftlichen Vereinbarung stützt, verkennt er, dass es nicht auf diesen, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit ankommt. Um die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit Erfolg anzugreifen reicht es auch nicht aus, dessen Feststellungen diesen widersprechende Behauptungen entgegenzustellen (siehe dazu das Erkenntnis vom 23. April 2013, 2013/09/0036). Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung (siehe das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053) wird nicht dargelegt.

Wenn das Landesverwaltungsgericht schließlich den von ihm konkret festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht in Richtung der Verwendung überlassener Arbeitskräfte durch das vom Revisionswerber vertretene Unternehmen beurteilte, ist dies an Hand der vom Verwaltungsgerichtshof dazu aufgestellten Kriterien (siehe aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0026, mwN) nicht als rechtswidrig zu erkennen.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. Oktober 2014

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