Normen
AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs5;
GewO 1994 §360;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs5;
GewO 1994 §360;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 14. Mai 2012 (berichtigt durch den Bescheid vom 6. Juni 2012) verfügte die Bezirkshauptmannschaft S. (BH) gemäß § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 die sofortige Schließung des vom Beschwerdeführer auf einem näher bezeichneten Grundstück betriebenen Lagerplatzes und "die vollständige Entfernung" der auf diesem Grundstück errichteten Betriebsanlage ("sohin die vollständige Entfernung der bereits abgelagerten Materialien von ca. 4.500 bis 5.000 m3 Bauschutt und Bodenaushub, die nachweisliche Zuführung dieser zur abfallwirtschaftsrechtlich zulässigen Entsorgung und die vollständige Rekultivierung der in Anspruch genommenen Grundflächen").
Dieser Bescheid erwuchs mangels Berufung in Rechtskraft.
Mit Schreiben der BH vom 5. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bescheid vom 14. Mai 2012 die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG für den Fall der nicht vollständigen Entfernung der genannten Betriebsanlage binnen vierwöchiger Frist angedroht. Sollte der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, so würde die Leistung auf seine Gefahr und Kosten von jemand anderem erbracht.
Mit Bescheid vom 8. November 2012 ordnete die BH gemäß § 4 Abs. 1 VVG die im Schreiben vom 5. Juli 2012 angedrohte Ersatzvornahme an (Spruchpunkt I.) und verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 VVG zur Leistung einer Vorauszahlung für die Kosten dieser Ersatzvornahme in Höhe von EUR 94.560,-- (Spruchpunkt II.).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 8. November 2012 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde (hier auf das Wesentliche zusammengefasst) aus, der Beschwerdeführer habe auf dem in Rede stehenden Grundstück einen Lagerplatz errichtet und betrieben, ohne eine Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994 zu erlangen. Er habe zwar mehrere Anträge auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebes gestellt, so am 6. April 2011, 27. Juni 2011, 7. September 2011, 22. Mai 2012 und zuletzt am 1. Dezember 2012, doch seien die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen trotz jeweils erteilter Verbesserungsaufträge nie vollständig beigebracht worden. Die Anträge hätten daher jeweils gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müssen. Aufgrund der Länge des Verfahrens, der mangelhaften Unterlagen und des ständig neuen Einreichens von unvollständigen Bewilligungsanträgen sei anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Ansuchen lediglich habe Zeit verschaffen wollen.
Trotz des rechtskräftigen Titelbescheides vom 14. Mai 2012, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 die sofortige Schließung des Lagerplatzes und die vollständige Entfernung des dort gelagerten Bauschutts und Bodenaushubs aufgetragen worden war, und trotz mehrmaliger Mahnungen und der Androhung vom 5. Juli 2012 betreffend eine Ersatzvornahme habe der Beschwerdeführer eine vollständige Beseitigung nicht vorgenommen. Vielmehr seien jeweils nur teilweise Änderungen vorgenommen worden, laut Aktenvermerk vom 31. Juli 2012 - so die belangte Behörde - sei nur "ca. die Hälfte des abgelagerten Materials beseitigt" bzw. Ablagerungen "verschoben, eingeklopft oder zugedeckt" worden.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass entgegen dem Berufungsvorbringen keine Unzulässigkeit der Vollstreckung infolge der behaupteten wesentlichen Änderung des Sachverhaltes vorliege. Der wesentliche Sachverhalt sei unverändert, weil der Titelbescheid gemäß § 360 GewO 1994 die Verpflichtung der "vollständigen" Beseitigung, Entsorgung und Rekultivierung anordne, und dem nicht entsprochen worden sei. Durch das teilweise Hin- und Herschieben der Ablagerungen und das bloß teilweise Entsorgen derselben habe sich angesichts der angeordneten vollständigen Beseitigungspflicht nichts Wesentliches geändert, sodass die noch nicht erbrachten Leistungen durch Ersatzvornahme herbeizuführen seien. Das teilweise Erfüllen der Anordnungen werde insofern berücksichtigt, als die Ersatzvornahme nur hinsichtlich der unerledigten Teile der Leistungen zu erfolgen habe.
Dem Berufungsvorbringen der Unbestimmtheit des Titelbescheides hielt die belangte Behörde entgegen, dass ein Titelbescheid für das Vollstreckungsverfahren nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann ausreichend bestimmt sei, wenn dem Bescheidadressaten oder einem Sachverständigen klar sei, welcher Auftrag zu erfüllen sei. Im Laufe des gegenständlichen Verfahrens sei dem Beschwerdeführer durch zahlreiche Sachverständige und die Behörde immer wieder mitgeteilt worden, welcher Zustand auf dem Grundstück konkret herzustellen sei. Es bedürfe für die Bestimmtheit des Titelbescheides keiner Umschreibung der durchzuführenden Arbeiten bis ins kleinste Detail, die Anforderungen an die Bestimmtheit dürften nach der Judikatur nicht überspannt werden.
Zum Argument des Beschwerdeführers, seine Ansuchen um Bewilligung der Betriebsanlage stünden der Vollstreckung des gemäß § 360 GewO 1994 ergangenen Bescheides entgegen, führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe, wie bereits erwähnt, mehrere Ansuchen um Bewilligung der gegenständlichen Betriebsanlage (Lagerplatz) gestellt. Er sei aber keinem der Verbesserungsaufträge vollständig nachgekommen, sodass die Ansuchen stets zurückzuweisen gewesen seien. Nach Ergehen der erstinstanzlichen Vollstreckungsverfügung vom 8. November 2012 habe der Beschwerdeführer erneut ein unvollständiges Bewilligungsansuchen eingebracht und damit insgesamt den Eindruck erweckt, seine Bewilligungsanträge nicht ernst zu nehmen.
Jedenfalls sei den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen, dass unvollständige Anträge bei der Vollstreckung zu berücksichtigen wären. Blieben Ansuchen über eine außerordentlich lange Dauer, hier eineinhalb Jahre, unvollständig, so gelte es der Sicherheit und Ordnung den Vorzug zu geben und nicht länger den unrechtmäßigen Betrieb der Betriebsanlage zu dulden.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zwar ständig Änderungen vorgenommen worden seien, dass "jedoch nie ein gänzlich rechtskonformer Zustand hergestellt" worden sei, weil dem Bescheid gemäß § 360 GewO 1994 nicht gänzlich Folge geleistet worden sei. Die ausstehenden Leistungen seien daher mittels Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG herbeizuführen.
Zur Kostenvorschreibung nach § 4 Abs. 2 VVG führte die belangte Behörde aus, es seien vier Kostenvoranschläge von Erdbauunternehmen eingeholt worden. Das preislich günstigste Angebot, das den Auftrag erhalten werde, betrage EUR 94.560,--.
Dazu habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vorgebracht, dass ihm der Gegenstand des Angebotes nicht bekannt gegeben worden sei. Dem sei zu entgegnen, dass der Gegenstand der eingeholten Angebote nur die im Rahmen der Ersatzvornahme durchzuführenden Leistungen sein können, die dem Beschwerdeführer im dargestellten Verfahren mehrfach bekannt gegeben worden seien. Sodann verwies die belangte Behörde konkret auf ihre Ausschreibung (Angebotsanfrage), in der als zu erbringende Leistung u.a. das Laden und Entsorgen von "ca. 4.750 m3 Bodenaushub" genannt sei. Dies beruhe auf den Angaben des gewerbetechnischen Sachverständigen, die im Bescheid gemäß § 360 GewO 1994 wiedergegeben und daher dem Beschwerdeführer bekannt seien.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Kostenvorschreibung gemäß § 4 Abs. 2 VVG sei unverhältnismäßig hoch, sei zwar nach der Judikatur prinzipiell zulässig, doch müsse der Betreffende den Beweis erbringen, dass die im Rahmen der Ersatzvornahme durchgeführten Arbeiten über die von ihm zu erbringenden Leistungen in unbegründeter Weise hinausgingen (Hinweis auf das zu § 11 VVG ergangene hg. Erkenntnis vom 26. März 2009, Zl. 2008/07/0124). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwende, dass den Angeboten teilweise Mengen jenseits des maximalen Umfanges von 5.000 m3 zugrunde lägen, sei zu entgegnen, dass diese Werte "Erfahrungswerte und Einschätzungen seitens der Professionalisten darstellen", die alle auf derselben Grundlage basierten.
Sollte sich herausstellen, dass die Kosten geringer als vorgeschrieben seien, so werde dem Beschwerdeführer der zu viel bezahlte Betrag rückerstattet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorlegte und eine Gegenschrift erstattete.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Vorauszuschicken ist, dass es sich gegenständlich um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
1.2. Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2012 (GewO 1994), lautet auszugsweise:
"j) Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 360. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
...
(5) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
...
Strafbestimmungen
§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 EUR zu bestrafen ist, begeht, wer
...
2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
..."
1.3. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 (VVG), lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
...
Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. ...
...
Verfahren
§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, § 61a und der IV. Teil mit Ausnahme der §§ 67a bis 67h des AVG sinngemäß anzuwenden. Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind ferner die §§ 51 bis 51i VStG und, soweit sich aus dem VStG nicht anderes ergibt, die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen des AVG anzuwenden.
(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
- 1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
- 2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.
(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. ..."
2. Zur Anordnung der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG:
Gegenständlich ist davon auszugehen, dass der gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 erlassene Bescheid vom 14. Mai 2012 (Vollstreckungstitel) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Vollstreckungsverfügung) am 23. April 2013 vollstreckbar war (§ 360 Abs. 5 GewO 1994).
2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die gegenständlich angefochtene Vollstreckungsverfügung sei unzulässig, da der Spruch des Titelbescheides nicht ausreichend bestimmt sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei für ihn nicht erkennbar, was zu tun sei. Die Behörde habe nicht erklärt, was sie unter der errichteten Betriebsanlage genau verstehe. Das wäre ebenso erforderlich gewesen wie eine genaue Definition, welcher Zustand aus Sicht der Behörde gesetzesmäßig sei. Die im Titelbescheid genannte Menge von 4.500 bis 5.000 m3 sei eine grobe Schätzung der Behörde bzw. der Sachverständigen. Der genau herzustellende Zustand sei dem Beschwerdeführer nicht klar.
Die belangte Behörde gehe selbst davon aus, dass die im Titelbescheid enthaltenen Anordnungen bereits teilweise vor oder nach Erlassung dieses Bescheides erfüllt worden seien. Der Titelbescheid wäre daher in seinem Umfang einzuschränken oder zu konkretisieren gewesen.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Vollstreckungstitel, wie eingangs dargestellt, die "sofortige Schließung" eines durch die Grundstücksnummer näher bezeichneten Lagerplatzes und die "vollständige Entfernung" der dort abgelagerten Materialien anordnet. Diese Anordnung ist unmissverständlich und beinhaltet einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 92 zu § 59, und die dort wiedergegebene hg. Judikatur). Daran ändert nichts, dass gleichzeitig die zu entsorgende Menge - noch zusätzlich - durch die Angabe einer Größenordnung (ca. 4.500 bis 5.000 m3) präzisiert wird. Schon von daher ist auch die Forderung nach einer vorherigen Konkretisierung des (rechtskräftigen) Titelbescheides unberechtigt.
2.2. Die Beschwerde führt weiters die vom Beschwerdeführer mehrfach eingebrachten Anträge auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung für den gegenständlichen Lagerplatz ins Treffen, woraus sich das Bestreben des Beschwerdeführers, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, ergebe. Ein solches Ansuchen, das der Beschwerdeführer zuletzt am 1. Dezember 2012 gestellt habe, stehe seines Erachtens der Vollstreckbarkeit des Titelbescheides entgegen.
Außerdem habe er bereits in der Berufung vorgebracht, dass er die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung bereits erfüllt habe, weil der Beschwerdeführer ja nur dazu verpflichtet werden könne, die von ihm selbst abgelagerten Materialien (und nicht die von Dritten vorgenommenen Ablagerungen) zu entfernen.
2.2.1. Mit dem letztgenannten Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtskraft des Vollstreckungstitels, welcher, wie dargestellt, die "vollständige" Entfernung des auf dem Betriebsgrundstück gelagerten Bauschutts und Bodenaushubs verlangt. Den Einwand, dass dieser Auftrag zu weit gehe (weil dieser auch - behauptete - Ablagerungen Dritter erfasse), hätte der Beschwerdeführer im Verfahren gegen den Bescheid gemäß § 360 GewO 1994 vorbringen können, er konnte diese Frage aber nicht mehr im Vollstreckungsverfahren aufrollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. August 2010, Zl. 2006/10/0158, mwN).
2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer auf die von ihm eingebrachten Bewilligungsanträge verweist, ist dieser Einwand dahin zu verstehen, dass die Vollstreckung unzulässig (§ 10 Abs. 2 Z 1 VVG) sei, weil der Beschwerdeführer durch seine Genehmigungsansuchen den rechtmäßigen Zustand hergestellt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis, Zl. 2006/10/0158, ausgeführt:
"Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 10 VVG mit den übrigen Vorschriften des VVG ergibt sich aber, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann gegeben ist, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zu Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/05/0156, mwN)."
Im vorliegenden Fall bewirkte die (mehrfache) Einbringung von Bewilligungsansuchen keine Unzulässigkeit der Vollstreckung, weil sich dadurch nach der Entstehung des Exekutionstitels (Bescheid gemäß § 360 GewO 1994) die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse nicht in einem wesentlichen Punkt so geändert haben, dass dieser Titelbescheid nicht mehr erlassen werden dürfte:
Nach der hg. Judikatur zu § 360 GewO 1994 hindert nämlich ein anhängiges Verfahren, welches auf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes abzielt, im Fall der Fortsetzung des genehmigungslosen Betriebes die Vorschreibung einer Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 nicht (vgl. dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO,
3. Auflage, Rz 20 zu § 360 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
2.3. Nach dem Gesagten teilt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht die Beschwerdemeinung, dass sich durch das - teilweise - Entfernen der abgelagerten Materialien der Sachverhalt wesentlich geändert habe. Durch das bloß teilweise Entfernen wurde, wie bereits ausgeführt, der Anordnung im Vollstreckungstitel nicht entsprochen, sodass darin auch keine wesentliche, zur Unzulässigkeit der Vollstreckung führende Sachverhaltsänderung im Sinn der zitierten Judikatur zu erblicken ist.
Die Beschwerde erweist sich daher, soweit es um die Verfügung der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG geht, als unbegründet, und war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
3. Zur Vorauszahlung der Kosten gemäß § 4 Abs. 2 VVG:
Der Beschwerdeeinwand der zumindest teilweisen Entfernung der abgelagerten Materialien hat jedoch Bedeutung für die Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Kostenvorauszahlung:
Gegen die Vorschreibung der Vorauszahlung von EUR 94.560,-- bringt die Beschwerde auch vor, dass dieser Betrag nicht nachvollziehbar sei und nur anhand der Ausschreibung überprüft werden könne. Der Umfang der im Rahmen der Ersatzvornahme geleisteten Arbeiten könne nicht privaten Unternehmen überlassen werden, sondern müsse seitens der Behörde genau festgelegt werden.
Was die Frage der Nachvollziehbarkeit betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenem Bescheid (Seite 18) offen gelegt hat, dass sie Angebote von Erdbauunternehmen für das Beseitigen der abgelagerten Materialien eingeholt habe, und zwar auf der Basis ihrer Ausschreibung, die das "Laden und Entsorgen Bodenaushub (deponieren und entsorgen) ca. 4.750 m3" beinhaltet habe. Dafür sei ihr als billigster Angebotspreis der genannte Betrag von EUR 94.560,-- offeriert worden.
Die Notwendigkeit dieses Umfanges an Aushub- und Entsorgungsarbeiten ergibt sich - für den Zeitpunkt der Erlassung des gemäß § 360 GewO 1994 erlassenen Bescheides vom 14. Mai 2012 - aus dem Spruch dieses Bescheides. Jedoch geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (siehe insbesondere S. 12/13) davon aus, dass der Beschwerdeführer danach im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Vollstreckungsverfügung vom 8. November 2012 "ca die Hälfte des abgelagerten Materials beseitigt" hatte. Dies wird auch durch den von der belangten Behörde zitierten
"Aktenvermerk zum Lokalaugenschein ... vom 31.07.2012" und den
zugehörigen aktenkundigen Fotos dokumentiert (und zudem auch in der Gegenschrift der belangten Behörde erwähnt).
Damit durfte die belangte Behörde aber im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr gegenständlichen Bescheides vom 18. April 2013 nicht mehr ohne Weiteres vom ursprünglichen Erfordernis der Beseitigung von 4.500 bis 5.000 m3 ausgehen, sondern (entsprechend ihrer Feststellungen) lediglich von etwa der Hälfte dieser Menge. Daraus folgt, dass sie dem Beschwerdeführer als Vorauszahlung für die Ersatzvornahme nicht Kosten von EUR 94.560,-- (die nach dem Angebot sogar eine Entsorgungsmenge von insgesamt 5.500 m3 betreffen) als Vorauszahlung vorschreiben durfte.
Nach dem Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG darf nämlich kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. April 2014, Zl. 2013/07/0135, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer somit die Vorauszahlung von Kosten in einer Höhe vorgeschrieben hat, die nach ihren Ermittlungsergebnissen die im Rahmen der Ersatzvornahme noch zu bewerkstelligenden Arbeiten deutlich überschritten, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Ausspruches gemäß § 4 Abs. 2 VVG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. Oktober 2014
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