VwGH 2008/07/0124

VwGH2008/07/012426.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des Dkfm. J F in Wien, vertreten durch Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Amerlingstraße 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. März 2008, Zl. WA1-W-42437/001-2007, betreffend Kostenvorschreibung in einem Vollstreckungsverfahren, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1 impl;
AVG §68 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §11 Abs1;
VVG §11;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1 impl;
AVG §68 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §11 Abs1;
VVG §11;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1990, 90/07/0104, vom 10. März 1992, 91/07/0138, vom 14. Dezember 1993, 92/07/0158, vom 28. Juli 1994, 92/07/0154, und vom 29. Oktober 1998, 98/07/0085, verwiesen.

Der vorliegende Fall betrifft die Vorschreibung von Kosten für die Ersatzvornahme der Räumung der sogenannten F Deponie in der KG T gemäß § 11 VVG.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 20. April 1990, Spruchteil II, war der Beschwerdeführer verpflichtet worden, sämtliche Ablagerungen von Hausmüll, vermengt mit Gewerbe- und Industrieabfällen sowie sämtlichen weiteren wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Ablagerungen von der Teilfläche des Grundstückes Nr. 514/1 (neu), welche nicht von den widerrufenen (ehemaligen) wasserrechtlichen Bewilligungen des LH vom 21. September 1972 und vom 30. Juli 1973 betroffen war (die seinerzeit genehmigte Deponiefläche begann an der Ostfläche des erwähnten Grundstückes, setzte sich nach Westen fort und endete bei der 320 m Marke des Grundstückes Nr. 514/1), sowie von den Grundstücken Nr. 514/89, 514/90, 514/91, zu beseitigen. Weiters war ihm aufgetragen worden, das durch die vorerwähnten Ablagerungen kontaminierte Schottermaterial an der Grubensohle von diesen genannten Grundflächen zu entfernen.

Nach mehreren Rechtszügen (vgl. dazu die oben genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) wurden schließlich im Instanzenzug mit Bescheid des BMLF vom 26. März 1998 (Spruchteil A) die Fristen zur Erfüllung des im Spruchteil 2 des Bescheides vom 20. April 1990 erteilten wasserpolizeilichen Auftrages zur Räumung des Westteiles der "F Deponie" in T wie folgt neu bestimmt:

"I. Die Entfernung der Ablagerungen hat in folgenden Schritten zu erfolgen:

1) bis 30.06.1999

120.000 t

2) bis 31.12.1999

120.000 t

3) bis 30.06.2000

120.000 t

4) bis 31.12.2000

120.000 t

5) bis 30.06.2001

120.000 t

6) bis 31.12.2001

120.000 t

7) bis 30.06.2002

120.000 t

8) bis 31.12.2002

120.000 t

9) bis 30.06.2003

restliche Änderungen und kontaminiertes Bodenmaterial

  

II. Die Sanierung der Grubensohle (Bodenaustausch und Wiederverfüllung) ist bis spätestens 31.12.2003 abzuschließen."

Mit Bescheid des LH vom 25. Juli 1991 (Ostteil) wurde der Beschwerdeführer unter anderem verpflichtet, sämtliche Ablagerungen von Hausmüll vermengt mit Gewerbe- und Industrieabfällen sowie alle weiteren wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Ablagerungen und das durch die genannten Ablagerungen kontaminierte Schottermaterial im nicht genehmigt gewesenen Bereich im Ostteil der "F Deponie" zu entfernen.

Nach mehreren Rechtszügen (vgl. dazu die oben genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) wurde schließlich im Instanzenzug mit Bescheid des BMLF vom 26. März 1998 (Spruchteil B) die Frist zur Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages zur Räumung des nicht genehmigt gewesenen Bereiches im Ostteil "F Deponie" in T neu bestimmt:

"Die Entfernung der Ablagerung hat in folgenden Schritten zu erfolgen:

  1. 1) bis 30.06.1999 120.000 t
  2. 2) bis 31.12.1999 120.000 t
  3. 3) bis 31.12.2000 120.000 t
  4. 4) bis 30.06.2001 restliche Ablagerungen und

    kontaminiertes Bodenmaterial."

    Mit Bescheid des LH vom 15. März 1993 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, sämtliche konsenslosen Ablagerungen sowie das durch dieses kontaminierte Schottermaterial auf dem Grundstück Nr. 513/1 (und zwar außerhalb des Bereiches des ehemaligen Grundstückes Nr. 513/2) zu entfernen. Weiters wurde ihm aufgetragen, die im Grundwasserschwankungsbereich befindlichen Flächen auf Grundstück Nr. 513/1 (außerhalb des Bereiches des ehemaligen Grundstückes Nr. 513/2, KG T) abschnittsweise mit bodenständigem Material ohne gewässerbeeinträchtigende Anteile (zum Beispiel Kies/Sand/Schluf; möglichst hoher Prozentsatz von Feinfraktionen; Eluatgasse 1C gemäß Ö-Norm S2072), bis mindestens 252 m über Adria anzuheben.

    Mit Bescheid vom 26. März 1998 (Spruchteil C) wies der BMLF die dagegen erhobene Berufung ab und bestimmte die Erfüllungsfristen für die wasserpolizeilichen Aufträge zur Räumung der auf der Nachbarparzelle Nr. 513/1 befindlichen Teile der F Deponie wie folgt neu:

    "1. Für die Entfernung der Ablagerungen des kontaminierten Schottermaterials mit 30.06.2000

    2. Für die Anhebung der Sohle mit 30.06.2001."

    Eine gegen den Bescheid des BMLF vom 26. März 1998 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde als unbegründet abgewiesen (vgl. das obzitierte hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1998).

    Die mit den obgenannten Bescheiden auferlegten Verpflichtungen wurden in weiterer Folge vom Beschwerdeführer nicht erfüllt.

    Mit zahlreichen Bescheiden der BH in den Jahren 2000 bis 2004 wurden jeweils bezogen auf konkrete Teilabschnitte der Deponie rechtskräftige Vollstreckungsverfügungen (Anordnungen der Ersatzvornahme) erlassen.

    Diesen Verpflichtungen kam der Beschwerdeführer nicht nach, weswegen die BH als Vollstreckungsbehörde mit Ersatzvornahmen nach § 4 VVG vorging.

    Aus den vom Beschwerdeführer nicht bestritten Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass in den Jahren 1999 und 2000 zwei Versuche unternommen wurden, ein externes Projektmanagement im Rahmen einer EU-weiten Ausschreibung einzusetzen, was aber wegen laufender Einsprüche und Verfahren bei den Vergabekontrollinstanzen scheiterte. Es wurde daher im Jahr 2001 von der BH mit Unterstützung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) ein Projektmanagement im eigenen Bereich unter Beiziehung von Fachleuten aus der Privatwirtschaft eingesetzt. Im Frühjahr 2001 wurde mit den Planungsarbeiten zur Erstellung eines Räumungskonzeptes und unter Mitwirkung des Zivilingenieurs DI Karl R. und externer Berater mit der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen begonnen.

    Das von der BH ausgearbeitete Räumungsverfahren ("Amtskonzept") sah die Räumung der abgelagerten Abfälle bis Ende 2003 bei einer durchschnittlichen Räumleistung von 3.000 t pro Tag vor. Die erforderliche, daran anschließende Räumung des Untergrundes sowie der Arbeiten zur Wiederverfüllung und Rekultivierung der ehemaligen Kiesgrube wurde im Zeitraum 2004 bis Ende 2005 bzw. Anfang 2006 durchgeführt.

    Für die Umsetzung des Räumungskonzeptes mussten bei der Räumungsplanung entsprechende technische und logistische Vorgaben ausgearbeitet und in den diversen Leistungsbeschreibungen eingearbeitet werden. Folgende Leistungen wurden vergeben:

365.498 m3, im genehmigten Bereich 199.690 m3.

Der Anteil in Prozent der Ablagerungskubatur im genehmigten Deponiebereich an der Gesamtlagerungskubatur betrage daher

199.690 m3 von 565.188 m3, somit 35,3 %. Dem Beschwerdeführer sei daher von den ermittelten Gesamtausgaben für die Räumung der F Deponie, die bis zum 31. Juli 2006 angefallen seien, ein Prozentsatz von 64,7 % anzulasten. Hinsichtlich der Höhe der Räumungskosten werde festgestellt, dass sämtliche "Kosten" im Wege einer Ausschreibung vergeben worden seien, wobei jeweils der Bestbieter (Billigstbieter) zum Zuge gekommen sei. Sämtliche Rechnungen der ausführenden Firmen seien zum Teil in einem mehrstufigen Prüfungsverfahren einer Beurteilung unterzogen und erst nach genauer Prüfung beglichen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und machte im Wesentlichen geltend, er habe den erkennenden Behörden gegenüber wiederholt bekundet, dass die von ihm getätigten Ablagerungen im Einklang mit dem ihm ausgestellten Bewilligungsbescheid erfolgt seien. Eine wie immer geartete Verantwortung für die nunmehr behauptete konsenslose Einbringung von Fässern durch ihn treffe nicht zu. Der Kostenbescheid beruhe sohin auf einer gänzlich falschen Auslegung des konkreten Sachverhaltes. Den aufgelisteten Verrechnungsposten komme keinerlei Begründungswert zu, weil nicht ersichtlich sei, welcher Posten den jeweiligen einzelnen Vollstreckungsverfügungen zuzurechnen sei, auch würden die Kosten im Einzelnen und im Gesamten hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit und Angemessenheit nicht begründet. Dem Einschreiter werde jegliche inhaltliche Prüfmöglichkeit entzogen. Die Behörde hätte die Kosten jedenfalls so aufschlüsseln müssen, dass sie inhaltlich überprüfbar wären. Die Behörde hätte auch die Feststellung zu treffen gehabt, inwiefern die Planungs-, Errichtungs- und Grundstücksentschädigungskosten den eigentlichen Zweck der Ersatzvornahme erfüllt hätten oder im Konkreten zur Erfüllung der Ersatzvornahme zwingend notwendig gewesen wären. Ebenso wären Feststellungen zu treffen gewesen, inwiefern die im Kostenposten "Ausstattung Techniker" angeführten Beträge, insbesondere die Anschaffung einer Computerausstattung, einer Digitalkamera sowie die Notwendigkeit eines Seminars für die Ersatzvornahme notwendig gewesen seien. Weiters fehlten Feststellungen über die in den Kostenposten "Patentstreit" und "Rechtsanwaltskosten" ausgewiesenen Beträge, sodass auch hier die Kausalität zur eigentlichen Räumungsverpflichtung nicht überprüfbar sei.

Unter dem Aspekt einer Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes brachte der Beschwerdeführer in der Berufung vor, es fehlten Feststellungen, dass die von der Behörde verrichteten Ersatzvornahmen zur Sanierung der Deponie und insbesondere zur Verbesserung der Wasserqualität beigetragen hätten. Es lägen keine Ergebnisse vor, inwieweit die bisherigen Bemühungen die Belastungswerte des Grundwassers im fraglichen Raum verringert hätten. Es hätten entsprechende Erhebungen hinsichtlich der Erfüllung des Zwecks der Räumung, nämlich die Sanierung der Deponie und die Verbesserung der Wasserqualität, vorgenommen werden müssen.

Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 3. Dezember 2007 ergibt sich, dass der Sachbearbeiter der Berufungsbehörde in die Unterlagen und Belege (ca. 80 Ordner) Einsicht nahm und die Belege stichprobenartig überprüfte. Dabei hätten die im Bescheid vorgeschriebenen Kosten zur Gänze erklärt und belegt werden können. Er habe das Vollstreckungsverfahren in Grundzügen nachvollzogen, um die einzelnen Kosten prüfen zu können.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet, in die entsprechenden Unterlagen des Vollstreckungsverfahrens Einsicht zu nehmen. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer auf, von dieser Möglichkeit der Akteneinsicht bis längstens 31. Jänner 2008 Gebrauch zu machen, wenn er dies zur inhaltlichen Überprüfung der im Bescheid angeführten Verrechnungsposten als erforderlich erachte. Eine ergänzende Stellungnahme sei sodann bis längstens 14. Februar 2008 vorzulegen.

In weiterer Folge nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an zwei Tagen Einsicht in die Akten und erklärte mit Schreiben vom 13. Februar 2008, dass das Berufungsvorbringen vom 11. Jänner 2007 und auch die dort gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht erhalten würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. März 2008 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens unter anderem damit begründet, dass die gesamte Räumung mit den drei obgenannten rechtskräftigen Bescheiden vorgeschrieben worden sei. Die darin aufgetragenen Räumungsmaßnahmen bildeten eine Einheit. Eine Gliederung in Teilabschnitte bzw. Einheiten sei nur mengenmäßig und zeitlich aus Übersichtsgründen erfolgt, insbesondere bei der Ausschreibung und Auftragserteilung. Es sei daher letztlich unbeachtlich, welche Rechnung auf Grund welcher Vollstreckungsverfügung ausgestellt worden sei, da alle in Rechnung gestellten Räumungstätigkeiten in Erfüllung der drei angeführten Bescheide erfolgt seien. Für die Durchführung der rechtskräftig vorgeschriebenen Räumung der Deponie sei eine weitreichende Logistik erforderlich gewesen. Die Vollstreckungsbehörde habe in der Begründung ihres Bescheides die einzelnen erforderlichen Schritte auch beschrieben und begründet. Der Weg der Bewerkstelligung der mangelnden Leistung sei von der Vollstreckungsbehörde zu bestimmen. Die unter dem Posten "Ausstattung Techniker" angeführten Kosten für eine Computerausrüstung, eine Digitalkamera sowie das Seminar seien für die sogenannte "Projektsteuerung", die für die koordinierte und bescheidgemäße Durchführung der Räumung verantwortlich gewesen sei, erforderlich gewesen. Hätte der Beschwerdeführer die Räumung selbst durchgeführt bzw. veranlasst, wären die Kosten für die Anschaffung dieser Geräte und auch für das Seminar oder diesem gleichzuhaltende Kosten ebenfalls angefallen und vom Beschwerdeführer zu tragen gewesen. Die belangte Behörde könne in der Tatsache, dass nicht der Leistungsumfang jeder einzelnen Rechnung in der Auflistung der Rechnungen genau wiedergegeben sei, keinen Verfahrensmangel und insbesondere keine Rechtswidrigkeit erblicken. Um jedoch allfällige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung insgesamt und einzelner Posten auszuräumen, sei der Beschwerdeführer zur Akteneinsicht aufgefordert worden, die er auch vorgenommen habe. Der generelle Einwand der unzureichenden Möglichkeit der Überprüfbarkeit von einzelnen Rechnungen bzw. vorgeschriebenen Posten sei auch danach nicht konkretisiert worden. Auch der Einwand, die Vollstreckungsbehörde habe es unterlassen festzustellen, inwiefern die Planungs-, Errichtungs- und Grundstückentschädigungskosten den eigentlichen Zweck der Ersatzvornahme erfüllt hätten oder im Konkreten zur Erfüllung der Ersatzvornahme zwingend notwendig seien, sei aus den selben Gründen nicht zutreffend. Die Räumung der Deponie habe geplant werden müssen, es hätten eine Zufahrtsstraße und diverse bauliche Anlagen hergestellt, und hiefür Grundstücke erworben werden müssen. Diese Feststellungen habe die Vollstreckungsbehörde erster Instanz getroffen. Auch nach Akteneinsicht hätte der Beschwerdeführer die Notwendigkeit dieser Maßnahmen nicht in Frage gestellt. Gleichermaßen verhalte es sich mit dem Posten "Patentstreit" und "Rechtsanwaltkosten".

Es sei nicht Aufgabe der Vollstreckungsbehörde, den Erfolg einer rechtskräftig vorgeschriebenen Maßnahme zu prüfen und zu beurteilen. Die belangte Behörde könne daher in der Tatsache, dass im Kostenbescheid der Vollstreckungsbehörde keine Feststellungen darüber getroffen worden seien, ob sich nach Durchführung der Ersatzvornahme (= Räumung der Deponie) die Wasserqualität verbessert habe, keinen Verfahrensmangel erkennen. Die Berufungsbehörde könne in der Vorschreibung der bei der Ersatzvornahme entstandenen Kosten weder eine Rechtswidrigkeit beim Inhalt noch eine Notwendigkeit für eine Ergänzung des Sachverhaltes erkennen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 11 VVG hat folgenden Wortlaut:

"§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

(2) Im Fall der Uneinbringlichkeit sind sie von der Partei zu tragen, auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstreckungshandlungen vorgenommen wurden. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden. Die Berufung geht an die nach § 10 Abs. 3 zuständige Behörde, die endgültig entscheidet.

(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.

(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung durch die Behörde erster Instanz."

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit meint der Beschwerdeführer, dem Kostenbescheid lägen Titelbescheide zugrunde, denen zufolge der Beschwerdeführer konsenslose Ablagerungen in die Deponie eingebracht haben solle, welche nicht den wasserrechtlichen Bewilligungen entsprochen hätten. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Berufung gerügt, dass der dem Kostenbescheid zugrunde liegende Sachverhalt auf unrichtigen Tatsachen basiere, weil die seinerzeitigen Titelbescheide noch auf einem anderen Wissensstand gründeten. Dieser Umstand sei aber wesentlich, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, 2000/07/0237, 0238, 0239 festgestellt habe, dass die Bescheide des LH vom 30. Juli 1973 und 17. August 1973 unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen seien. Auf Grund dieses zeitlich nach dem Titelbescheid zur Räumung der Deponie ergangenen Erkenntnisses komme klar zum Vorschein, dass das Übel der Umweltgefährdung, welches durch die Titelbescheide beseitigt werden sollte, zwar faktisch vom Beschwerdeführer verursacht, im Kern jedoch von den Behörden zu verantworten sei. Im vorliegenden Kostenbescheid liege daher ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da der Beschwerdeführer über Jahre hinweg auf die Rechtmäßigkeit der 1973 ergangenen Bescheide vertraut habe und ihm die Behörden mehrfach bestätigt hätten, dass sämtliche Ablagerungen in der Deponie rechtens seien.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die aus § 4 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 VVG auf dem Verpflichteten eines Titelbescheides lastende Pflicht zum Kostenersatz der angeordneten Ersatzvornahme zufolge Rechtskraft der zugrunde liegenden Vollstreckungsverfügungen in der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides nicht mehr mit Argumenten bekämpft werden kann, die die Berechtigung der Ersatzvornahme in Frage stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, 2006/05/0085). Die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme kann im Verfahren über die stufenförmig nachfolgende akzessorische Kostenvorschreibung nicht neuerlich in Frage gestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1992, 91/10/0260).

Dies gilt umsomehr für die der Vollstreckung zu Grunde liegenden Titelbescheide; auch hier gilt, dass die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verpflichtung des Beschwerdeführers im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer zitierte zwischenzeitig ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2000 nichts, mit welchem die Rechtswidrigkeit von Bewilligungsbescheiden aus dem Jahr 1973 festgestellt wurde.

Der Beschwerdeführer meint weiters, es liege Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes vor, weil die belangte Behörde nicht ermittelt habe, ob mit der Vollstreckung auch das Ziel, nämlich die Sanierung der Deponie und die Verbesserung der Wasserqualität eingetreten sei.

Dazu ist zu bemerken, dass Feststellungen dieser Art im Vollstreckungsverfahren bzw. im Verfahren zur Vorschreibung der Kosten der Vollstreckung nicht zu treffen sind und sich daher Ermittlungen zu diesem Thema erübrigen. Für die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides kommt es nicht darauf an, ob das Ziel der Titelbescheide und der darauf gründenden Vollstreckungsmaßnahmen auch tatsächlich erreicht wurde.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bereits die mangelnde Begründung der im Bescheid erster Instanz aufgelisteten Verrechnungsposten gerügt. Auch die belangte Behörde verkenne, dass der im erstinstanzlichen Bescheid aufgelisteten Kostenliste keinerlei Begründungswert zukomme und diese in ihrer Darstellung unkonkret geblieben sei, sodass eine nachfolgende Überprüfung für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre. So sei nicht ersichtlich, welcher Posten der jeweils einzelnen Vollstreckungsverfügung zuzurechnen sei, noch würden die Kosten im Einzelnen und im Gesamten hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit und Angemessenheit begründet. Es sei dem Bescheid auch nicht zu entnehmen, ob und in welcher Höhe die einzelnen Rechnungsposten durch die Titelbescheide gedeckt seien, noch sei zu erkennen, für welche Leistungen die Rechnungsbeträge tatsächlich angefallen seien. Die Behörde hätte bei der Auflistung der durch die Vollstreckung angefallenen Kosten die Posten so aufschlüsseln müssen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer inhaltlichen Überprüfung möglich sei. Daran ändere auch die Gewährung der Akteneinsicht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nichts. Auf Grund der berechtigten Zweifel des Beschwerdeführers wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, zumindest die vom Beschwerdeführer bemängelten Rechnungsposten abermals zu prüfen, was ihr aber offenbar selbst nicht möglich gewesen sei.

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Aspekt einer mangelhaften Begründung weiters vor, die Behörde erster Instanz habe in ihrem Kostenbescheid lediglich darauf verwiesen, dass sie bei ihrer Ersatzvornahme zwei Versuche zur EU-weiten Ausschreibung unternommen habe, welche wegen laufender Einsprüche im Verfahren bei den Vergabekontrollinstanzen gescheitert seien. Die Behörde habe es jedoch gänzlich unkommentiert gelassen, woran diese Ausschreibungen gescheitert seien und warum dieses Scheitern in kausalem Zusammenhang mit der behördlicherseits gesetzten Ersatzmaßnahme stünden. Auch wenn Kosten im Stadium der Vorbereitung der Ersatzvornahme als Kosten der Vollstreckung angesehen würden, sei nicht geklärt, ob dem Beschwerdeführer hier nicht zu Unrecht Kosten für ein Behördenversagen in Form eines Ausschreibungsfehlers auferlegt worden seien. Der belangten Behörde sei daher das Fehlen einer Begründung in Bezug auf diese doppelten Ausschreibungskosten vorzuwerfen. Ebenso lasse es die belangte Behörde unkommentiert, warum die Kosten zum Bau einer ca. 3,8 km langen Straße zum Räumen der Deponie zwingend notwendig gewesen sein sollten. Dem Beschwerdeführer sei eine solche Verpflichtung nicht auferlegt worden. Auch bei den Kostenposten "Patentstreit" und "Rechtsanwaltskosten" sei nicht ersichtlich, warum diese Ersatzleistungen nach dem Dafürhalten der belangten Behörde im Vollstreckungsbescheid Deckung fänden. Die Behörde verstecke sich diesbezüglich hinter einer Scheinbegründung. Insbesondere werde nicht dargelegt, warum die Anschaffung einer Computerausstattung, einer Digitalkamera sowie die Seminarkosten kausal für die Ersatzvornahme gewesen sein sollten. Weiters fehle eine Begründung über die in den Kostenposten "Baustraße und Schleppplatte" und "Grundstücksentschädigung" ausgewiesenen Beträge.

Der Verpflichtete kann im Verfahren nach § 11 VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeterweise hinaus gegangen seien. Nicht hingegen kann der Verpflichtete Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Wege die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zusteht (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1992, 91/10/0260).

Aus der Begründung des Bescheides erster Instanz ergibt sich, welchen Weg die Vollstreckungsbehörde bei Bewältigung dieses aufwändigen Vollstreckungsverfahrens gegangen ist. Diesbezüglich stand der Vollstreckungsbehörde aber nach der obzitierten Rechtsprechung freie Beschlussfassung zu. Dies ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, wenn er meint, es sei nicht klar, weshalb die externe EU-weite Ausschreibung gescheitert sei, und ob ihm hier nicht zu Unrecht Kosten für ein Behördenversagen auferlegt worden seien. Die Behörde entschied sich für ein internes Projektmanagement unter Beiziehung von Fachleuten aus der Privatwirtschaft. Wegen der Änderung des ursprünglichen Planes der Art der Bewerkstelligung der Ersatzvornahme wurden dem Beschwerdeführer im Übrigen - soweit aus der Auflistung erkennbar -

keine Kosten verrechnet; die unter den Posten "Ausschreibungskosten" zu findenden, frühestens im Juli 2001 entstandenen Posten haben mit der in den Jahren 1999 und 2000 erfolglos versuchten EU-weiten Ausschreibung nichts zu tun. Im Übrigen steht den erstmals in der Beschwerde erhobenen konkreten Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die unter "Ausschreibungskosten" zu findenden Posten das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.

Die Vollstreckungsbehörden haben in ihren Bescheiden die logistischen Anforderungen an die Umsetzung der Räumungsaufträge näher dargestellt. Dazu zählte u.a. die Errichtung einer Zufahrtsstraße und der Erwerb von Grundstücken, wobei entsprechende Kosten für die Planung, Errichtung und Entschädigung anfielen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers umfasste seine Verpflichtung zur Entfernung der Ablagerungen auch die gesetzeskonforme Entsorgung, sodass auch alle Arbeiten und Leistungen, die damit im Zusammenhang stehen, von den Vollstreckungsverfügungen und den Ersatzvornahmen gedeckt waren. Die Art der von der Behörde vorgenommenen Maßnahmen zur Zu- und Abfahrt von der Deponie zählt zur vom Beschwerdeführer nicht beeinspruchbaren Wahl der Art der Bewerkstelligung der mangelnden Leistung. Im Übrigen ist weder erkennbar, dass diese Art der Durchführung der Räumung unverhältnismäßig oder unzweckmäßig gewesen wäre, noch wird dies vom Beschwerdeführer substantiiert behauptet.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, es fehle eine Begründung über die in den Kostenposten "Baustraße und Schleppplatte" und "Grundstücksentschädigung" ausgewiesenen Beträge, so zeigt er damit keinen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides auf, wird in dessen Begründung doch auf die im Zusammenhang mit dem Straßenbau notwendigen baulichen Maßnahmen näher eingegangen. Der Beschwerdeführer bleibt auch eine begründete Behauptung schuldig, dass es in diesem Zusammenhang andere Wege der Ersatzvornahme gegeben hätte, die bei gleicher Zweckmäßigkeit im Endergebnis kostengünstiger gewesen wären.

Es erscheint auch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht notwendig, angesichts der besonderen Komplexität und des Umfanges des hier vorliegenden Vollstreckungsverfahrens, die einzelnen Rechnungsposten den einzelnen Vollstreckungsverfügungen konkret zuzuordnen. In den meisten Fällen - abgesehen von den unten in weiterer Folge behandelten Posten - erscheint auch die im Bescheid erster Instanz vorgenommene nähere Bezeichnung jedes einzelnen Kostenpostens durchaus ausreichend für die Nachvollziehbarkeit in Bezug auf eine Deckung in den Vollstreckungsverfügungen zu sein.

Der Beschwerdeführer hat aber das Recht, nicht zur Kostentragung für Arbeiten oder Leistungen herangezogen zu werden, die unbegründeterweise über die Leistung hinausgehen, die von ihm zu erbringen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang wandte sich der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung gegen die unter dem Punkt "Ausstattung Techniker" verrechneten Posten für "Computer, Digitalkamera und Seminar", und rügte auch die mangelnde Begründung der Kostenposten "Patentstreit" und "Rechtsanwaltskosten." Auch nach der Akteneinsicht hielt der Beschwerdeführer diese Rüge ausdrücklich in seinem Schriftsatz vom 13. Februar 2008 aufrecht.

Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, auf Grund dieser Einwände des Beschwerdeführers - ungeachtet der von diesem zwischenzeitig vorgenommenen Akteneinsicht - im angefochtenen Bescheid eine nähere Begründung dafür zu liefern, aus welchem Grund diese genannten Kostenposten nicht über die Leistung, zu der der Beschwerdeführer verpflichtet worden war, unbegründeterweise hinausgingen. Diesem Begründungserfordernis wird der angefochtene Bescheid aber nicht gerecht.

Nun kann zwar davon ausgegangen werden, dass es zur Abwicklung der technischen Aufgaben einer Computerausrüstung bedurfte. Es erscheint auch ohne nähere Begründung nachvollziehbar, dass ein mit der Räumung und Projektsteuerung betrauter Techniker zur Dokumentation der Räumungsfortschritte mit einer Digitalkamera ausgerüstet sein müsste. Es blieb aber ungeklärt, aus welchem Grund gerade diese (immerhin mehr als EUR 15.000,-- teure) Computer-Ausrüstung als notwendig erachtet wurde, und welches Schicksal diese Ausrüstung bzw die Digitalkamera nach dem Ende der Ersatzvornahme nahm. Ebensowenig wird näher dargelegt, welchen Inhalt das in Rechnung gestellte "Seminar Zorzi" hatte. Die Ansicht der belangten Behörde, auch bei der Räumung durch den Beschwerdeführer selbst wäre das Seminar oder diesem gleichzuhaltende Kosten angefallen, kann ohne nähere Begründung daher nicht nachvollzogen werden.

Ähnliches gilt für die Posten "Patentstreit" und "Rechtsanwaltskosten". Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nach Akteneinsicht die Notwendigkeit dieser Maßnahmen weiterhin in Frage stellte (vgl. den Schriftsatz vom 13. Februar 2008, in dem der Beschwerdeführer auf die Berufung verwies; insofern erscheint der letzte Satz auf Seite 9 ‚zu e)' des angefochtenen Bescheides aktenwidrig) fehlt im angefochtenen Bescheid eine nähere Begründung darüber, um welchen Patentstreit, um welches Patent und um welche Rechtsanwaltskosten es sich dabei konkret handelt. Es fehlen auch begründende Ausführungen dazu, in welchem Zusammenhang diese aufgelaufenen Kosten mit der Räumung der F Deponie überhaupt stehen.

Dem Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, einen Kostenbescheid nur teilweise aufzuheben, sodass der aufgezeigte Begründungsmangel in Bezug auf einen (geringen) Teil der Rechnungsposten dazu führt, dass der gesamte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. März 2009

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