Normen
32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art3 Z17;
32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art3 Z8;
LMSVG 2006 §1 Abs2;
LMSVG 2006 §3 Z9;
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z2;
TWV 2001 §5 Z2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als verantwortliche Person und als Betreiberin einer Trinkwasserversorgung der Wasserinteressentengemeinschaft "K." in E unterlassen, dafür zur sorgen, dass das Wasser im Jahr 2009 mindestens einmal von einer befugten Einrichtung untersucht wird.
Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß 90 Abs. 3 Z. 2 Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) iVm § 5 Z 2 der Trinkwasserverordnung begangenen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt werde.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vorgebracht, die K-Quelle sei eine Privatquelle, die im Miteigentum mehrerer Personen stehe, von denen eine die Beschwerdeführerin sei. Das Wasser werde ausschließlich von den Miteigentümern genutzt, weswegen das Quellwasser auch nur in einem Wasserleitungsrohr abgegeben werde, an welches ausschließlich die Haushalte der Quelleigentümer angeschlossen seien; diese würden mit Trink- und Brauchwasser versorgt. Das Wasser werde nicht an Dritte abgegeben. Eine Nutzung des Wassers für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke finde nicht statt. § 3 Z. 9 LMSVG gelte nur für Versorgungen, bei denen Wasser abgegeben, also in Verkehr gebracht werde. Die Wasseruntersuchungspflichten nach der Trinkwasserverordnung kämen im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, weil das LMSVG gemäß dessen § 1 Abs. 2 nicht für den privaten häuslichen Gebrauch gelte.
Diesem Vorbringen sei - so die belangte Behörde - entgegenzuhalten, dass die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 LMSVG
nur für die Primärproduktion gelte. Gemäß § 3 Z. 9 LMSVG gelte auch die Abgabe von Wasser zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als "Inverkehrbringen", sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolge. Im vorliegenden Fall würden die wesentlichen Anlagenteile der Versorgung (Quellen, Quellsammelschacht und ca. 300 m lange Hauptleitung) gemeinsam genutzt. Die Wassernutzung selbst erfolge von mehreren miteinander nicht verwandten Familien. Ein familiärer Verband sei daher nicht gegeben. Der Gesetzgeber habe nach Maßgabe des § 3 Z. 9 LMSVG auch Wasserversorgungsanlagen, bei denen nicht von einer Weitergabe gemäß Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesprochen werden könne, bei denen jedoch die Versorgung einer Gemeinschaft von mehreren Personen vorliege, von dieser Bestimmung erfassen wollen.
Aus den genannten Gründen sei die Bestrafung daher zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
2.1. Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, idF BGBl. I Nr. 52/2009 (LMSVG), lautet auszugsweise:
"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer. Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.
...
Begriffsbestimmungen
§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Lebensmittel: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
2. Wasser für den menschlichen Gebrauch: Wasser vom Wasserspender bis zum Abnehmer zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen gemäß Z 10 1. Satz.
...
9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt. ...
...
10. Unternehmen: Lebensmittelunternehmen gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. ...
Als Lebensmittelunternehmer gelten auch Unternehmer, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereit stellen.
11. Unternehmer: Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. ...
Als Lebensmittelunternehmer gelten auch Unternehmer, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen. ...
...
Verwaltungsstrafbestimmungen Tatbestände
§ 90. ...
(3) Wer
1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
2. den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
...
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen."
2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl L 31) idgF (im Folgenden: Verordnung), lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Definition von "Lebensmitteln"
...
Zu "Lebensmitteln" zählen auch Getränke, Kaugummi, sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anforderungen der Richtlinien 80/778 EWG und 98/83/EG ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG .
...
Artikel 3
Sonstige Definitionen
...
8. "Inverkehrbringen" das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jede andere Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst;
...
17. "Primärproduktion" die Erzeugung, die Aufzucht oder den Anbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und landwirtschaftlicher Nutztierproduktion vor dem Schlachten. Sie umfasst auch das Jagen und Fischen und das Ernten wild wachsender Erzeugnisse.
..."
2.3. Die Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001 idF BGBl. II Nr. 121/2007 (TWV), lautet auszugsweise:
"Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
...
Definitionen
§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist
1. "Wasser"
Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG;
...
Eigenkontrolle
§ 5. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat
- 1. ...
- 2. Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang II von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;
..."
3. Die Beschwerdeführerin ist unstrittig Miteigentümerin der gegenständlichen privaten Wasserquelle bzw. Wasserversorgungsanlage, aus der - ebenso unstrittig - lediglich die Beschwerdeführerin sowie die (nach der Aktenlage: drei) übrigen Miteigentümer sowie deren jeweilige Haushaltsangehörige Wasser beziehen; eine Abgabe des Wassers an sonstige Personen erfolgt nicht. Unstrittig ist weiters, dass die Miteigentümer (bzw. deren jeweilige Haushaltsangehörige) zueinander in keinem familiären Verhältnis stehen. Weiters bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, der in § 5 Z. 2 TWV normierten Verpflichtung im Jahr 2009 nicht nachgekommen zu sein.
4. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Beschwerdeführerin sei Lebensmittelunternehmerin im Sinne des LMSVG, weil sie Wasser im Sinne des § 3 Z. 9 LMSVG in Verkehr gebracht habe. Sie unterliege als (Mit‑)Betreiberin (genauso wie die anderen Miteigentümer) der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage der Verpflichtung, die in § 5 Z. 2 TWV normierten Untersuchungen durchführen zu lassen. Ihr Verstoß gegen diese Verpflichtung im Jahr 2009 stelle eine Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG dar.
Demgegenüber wird in der Beschwerde - wie bereits im Wesentlichen in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Strafbescheid - zusammengefasst der Standpunkt vertreten, dass aus der gegenständlichen Quelle bzw. Wasserversorgungsanlage lediglich der Eigenbedarf an Trink- und Gebrauchwasser der genannten Miteigentümer und ihrer Familienangehörigen gedeckt werde. Das Wasser werde nicht an Dritte abgeben, weshalb kein "Inverkehrbringen" im Sinne des LMSVG vorliege; die Beschwerdeführerin sei daher - wie auch die anderen Miteigentümer -
keine Lebensmittelunternehmerin im Sinne des LMSVG, weshalb auch die TWV nicht Anwendung finde.
5. Die Beschwerde ist unbegründet.
5.1. Zunächst handelt es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen bei der Bereitstellung von Wasser um keine "Erzeugung, Aufzucht oder den Anbau von Primärprodukten" im Sinne der Legaldefinition Art. 3 Abs. 1 Z. 17 der VO, weshalb die in Rede stehende Wasserversorgung nicht gemäß § 1 Abs. 2 LMSVG ("Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch") vom Anwendungsbereich des LMSVG ausgenommen ist.
5.2. Aus dem Hinweis, dass die gegenständliche Wasserversorgung kein "Inverkehrbringen" im Sinne des § 3 Z. 9 (erster Satz) iVm Art. 3 Z. 8 der Verordnung darstelle, lässt sich für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen.
Gemäß § 3 Z. 9 dritter Satz LMSVG gilt nämlich für Wasser für den menschlichen Gebrauch auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen (sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt). Diese Bestimmung wurde im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, in das LMSVG eingefügt. Die Gesetzesmaterialien (RV 43 BlgNR, 23. GP, S. 39) führen dazu aus:
"Der Begriff des Inverkehrbringens gemäß § 3 Z 9 LMSVG ist im Fall von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu erweitern, um auch weiterhin Wasserversorgungsanlagen erfassen zu können, bei denen nicht von einer Weitergabe gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesprochen werden kann, bei denen jedoch die Versorgung einer Gemeinschaft von mehreren Personen vorliegt. Ein Widerspruch zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 liegt nicht vor, da diese das Wasser erst ab der Stelle der Einhaltung gemäß Art. 6 der Richtlinie 98/38/EG erfasst. Eine Ausnahme gilt für Wasserversorgungsanlagen im Familienverband."
Die genannte Bestimmung verfolgt demnach gerade den Zweck, über das "Inverkehrbringen" im Sinne des Art. 3 Z 8 der VO hinaus auch die Abgabe von Wasser zum Zweck der (bloßen) Gemeinschaftsversorgung dem Regelungsregime des LMSVG zu unterwerfen; ausgenommen hievon ist die Abgabe von Wasser "im familiären Verband".
Im Beschwerdefall erfolgt im Wege der gegenständlichen Versorgungsanlage die Bereitstellung von Wasser für eine Personengemeinschaft, nämlich die Beschwerdeführerin und die drei übrigen Miteigentümer sowie deren jeweiligen Haushaltsangehörige. Es handelt sich sohin um eine Gemeinschaftsversorgung im Sinne des § 3 Z 9 dritter Satz LMSVG. Soweit die Beschwerde argumentiert, der Wasserbezug erfolge lediglich zum jeweiligen Eigengebrauch, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, dass die Beschwerdeführerin (so wie die anderen Miteigentümer) Wasser an Personen außerhalb ihres jeweiligen Haushaltes "abgebe", ist dem entgegenzuhalten, dass infolge der vorliegenden Miteigentumsgemeinschaft jeder der vier Miteigentümer nicht bloß selbst (bzw. für seine jeweiligen haushaltsangehörigen Familienmitglieder) Wasser aus der gemeinschaftlichen Anlage bezieht, sondern gleichzeitig eine Abgabe dieses Wasser eben auch an die jeweils anderen Miteigentümer (und deren Haushaltsangehörige) erfolgt.
Der Tatbestand der "Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung" des § 3 Z. 9 zweiter Satz LMSVG ist sohin im Beschwerdefall (für jeden der Miteigentümer) erfüllt.
Die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahmeregelung ("sofern dies nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt") kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht, weil die Abgabe des Wassers (auch) an die übrigen Miteigentümer (und deren Haushaltsangehörige), und sohin an Personen erfolgt, die keinem gemeinsamen Familienverband mit der Beschwerdeführerin angehören.
5.3. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin demnach Wasser im Sinne des § 3 Z. 9 dritter Satz LMSVG in Verkehr gebracht.
Sie ist sohin Lebensmittelunternehmerin im Sinne des § 3 Z. 11 LMSVG, weshalb auf sie die für die Betreiber einer Wasserversorgungsanlage geltenden Bestimmungen der TWV (insbesondere deren §§ 5 und 6) Anwendung finden.
6. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 17. September 2014
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