VwGH 2011/08/0321

VwGH2011/08/032129.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der R S in P, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Rechtsanwalt in 2640 Gloggnitz, Hauptstraße 48, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 8. April 2011, Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2011, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36 Abs3;
AlVG 1977 §36a Abs5 Z1;
AlVG 1977 §36a Abs7;
AlVG 1977 §36a;
BAO §198;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice N vom 21. Jänner 2011 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Jänner bis 29. Juli 2008 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG das unberechtigt Empfangene in Höhe von EUR 6.811,87 rückgefordert. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des ergangenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides des Jahres 2008 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe und somit keine Arbeitslosigkeit vorliege.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung und führte im Wesentlichen aus, sie habe im Bezugszeitraum kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt. Sie habe sich bereits per 1. Jänner 2007 von der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung abgemeldet, da sie sich zu diesem Zeitpunkt arbeitsuchend gemeldet habe und seit diesem Zeitpunkt neben der Arbeitssuche auch keiner weiteren selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung nachgegangen sei. Im März 2008 habe sie dem AMS rechtzeitig bekannt gegeben, dass sie versuchen werde, durch fallweise Annahme von Kleinstaufträgen ab 1. April 2008 mittelfristig wieder selbständig erwerbstätig sein zu können. In der Folge habe sie auch für den Zeitraum 1. April bis 29. Juli 2008 dem AMS regelmäßig Einkommensbelege vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben, der Rückforderungsbetrag wurde jedoch auf EUR 5.824,27 herabgesetzt.

Nach Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen und Darlegung des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführerin habe im Zuge ihrer Antragstellungen auf Arbeitslosengeld vom 1. Jänner 2007 bzw. Notstandshilfe vom 28. Februar 2007 und 27. Februar 2008 jeweils die Frage nach einem eigenen Einkommen als auch die Frage, ob sie selbständig erwerbstätig sei, verneint. Sie habe angegeben, ihre selbständige Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2006 beendet zu haben. Aus diesem Grund sei ihr letztendlich Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zuerkannt und angewiesen worden. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der regionalen Geschäftsstelle N vom 9. Mai 2008 habe die Beschwerdeführerin bekanntgegeben, dass sie seit 1. April 2008 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Daher seien seitens der regionalen Geschäftsstelle Erklärungen von ihr über das monatliche Bruttoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ab April 2008 eingeholt worden. Laut diesen Erklärungen habe die Beschwerdeführerin in den Monaten April bis Juli 2008 jeweils ein durchschnittliches Bruttoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter der geltenden Geringfügigkeitsgrenze erzielt. Auch 11,1 % des bekanntgegeben Umsatzes seien jeweils unter der geltenden Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2008 gelegen. Per 1. August 2008 habe sich die Beschwerdeführerin vom Leistungsbezug abgemeldet.

Am 20. Juli 2010 habe das Finanzamt N den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 erlassen. Laut diesem habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 EUR 12.000,-- an Einkünften aus selbständiger Arbeit erzielt. Weiters sei unter dem Punkt Topf-Sonderausgaben für "Pauschbetrag für Sonderausgaben" ein Betrag von EUR 60,-- ausgewiesen und die Einkommensteuer mit EUR 2.959,28 festgesetzt worden. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen sei die Besteuerungsgrundlagen seitens des Finanzamtes im Schätzungswege ermittelt worden.

Laut dem Auszug aus der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 24. März 2011 sei nunmehr eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2000 bis 31. Dezember 2008 gespeichert gewesen.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor der regionalen Geschäftsstelle N vom 21. Dezember 2010 sei die Beschwerdeführerin mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 konfrontiert worden. Dazu habe sie bekannt gegeben, dass sie keine Umsatz- bzw. Einkommensteuererklärung im Jahr 2008 abgegeben habe. Sie sei darüber aufgeklärt worden, dass auf Grund dieser Daten kein Anspruch für die Bezugsräume im Jahr 2008 bestehen würde. Letztendlich habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sie kein Rechtsmittel gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 eingebracht habe. Weiters stehe fest, dass die Beschwerdeführerin der regionalen Geschäftsstelle N die Wiederaufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit per 1. Jänner 2007 bzw. die Tatsache, dass sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit nicht per 1. Dezember 2006 eingestellt habe, nicht mitgeteilt habe. Erst am 9. Mai 2008 habe sie niederschriftlich bekannt gegeben, ab 1. April 2008 wiederum eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

Rechtlich ging die belangte Behörde davon aus, dass ausgehend vom vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2008 und den dort ausgewiesenen Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 12.000,-- unter Berücksichtigung einer Durchschnittsbetrachtung das monatliche Einkommen EUR 995,-- betragen habe, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2008 in Höhe von EUR 349,01 überstiegen habe.

Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für Notstandshilfe sei somit im Bezugszeitraum nicht gegeben gewesen, sodass der Leistungsbezug für diese Zeit zu widerrufen gewesen sei. Auf Grund der Nichtmeldung der selbständigen Erwerbstätigkeit von 1. Jänner bis 31. März 2008 sei der aus dem Widerruf resultierende Übergenuss in voller Höhe zum Rückersatz vorzuschreiben gewesen. Bezüglich der Periode ab 1. April 2008 sei der widerrufene Betrag zum Ersatz gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich zusammengefasst im wesentlich gegen die Feststellung der Behörde, wonach die Beschwerdeführerin im gesamten Jahr 2008 selbständig erwerbstätig im Sinne des § 12 Abs. 3 lit b AlVG gewesen sei. Vielmehr sei sie von 1. Jänner bis 31. März 2008 arbeitslos gewesen, ab April 2008 habe sie eine selbständige geringfügige Erwerbstätigkeit entfaltet, was sie auch dem AMS gemeldet habe.

2. Gemäß dem für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit - als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe (§ 33 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 2 AlVG) - maßgeblichen § 12 Abs. 1 AlVG in der hier anwendbaren Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 (§ 79 Abs. 4 AlVG) ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.

Gemäß § 12 Abs 3 lit b AlVG gilt als arbeitslos im Sinne der Abs 1 und 2 insbesondere nicht, wer selbständig erwerbstätig ist.

Gemäß § 12 Abs 6 lit c AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer (auf andere Art) selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Nach § 24 Abs 2 AlVG ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt.

§ 25 Abs 1 AlVG idF BGBl I Nr 77/2004 lautet (auszugsweise):

"§ 25 (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. (...)"

Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

3. Die belangte Behörde stützt den Widerruf und die Rückforderung der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 bezogenen Notstandshilfe darauf, dass sie selbständig erwerbstätig gewesen sei und daraus ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen bezogen habe. Begründet wird dies dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit nicht per 31. Dezember 2006 eingestellt habe, sondern vielmehr im (gesamten) Jahr 2008 EUR 12.000,-- an Einkünften aus selbständiger Arbeit erzielt habe und daraus über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Einkünfte abzuleiten seien. Dies ergebe sich einerseits aus dem Einkommensteuerbescheid 2008 als auch aus dem Auszug aus der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, worin eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit vom 1. Juni 2000 bis 31. Dezember 2008 gespeichert sei. Demgegenüber trifft die belangte Behörde jedoch keine weiteren Feststellungen, worin die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bestanden hat und wann diese aufgenommen und in welcher Form diese ausgeübt wurde.

Allein daraus, dass ein Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheid für einen Zeitraum ein Einkommen (bzw. Umsätze) ausweist, kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass der Arbeitslose in diesem (ganzen) Zeitraum selbständig erwerbstätig war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2010/08/0145, mwN). Auch aus der Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, wonach die Beschwerdeführerin jedenfalls im Jahr 2008 pflichtversichert gewesen sei, kann eine - auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilende - selbständige Erwerbstätigkeit im gegenständlichen Zeitraum nicht ohne weitere Feststellungen abgeleitet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, 2010/08/0094).

4. Im Fall des Notstandshilfebezuges der Beschwerdeführerin waren noch weitere Voraussetzungen zu beachten:

Gemäß § 33 Abs 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in einer Notlage im Sinne des § 33 Abs 3 AlVG befindet.

Nach § 33 Abs 3 AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß § 36 Abs 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage (unter anderem) die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen.

Nach § 36 Abs 3 AlVG ist das Einkommen des Arbeitslosen zu berücksichtigen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

Gemäß § 36a Abs 1 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für (unter anderem) die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen. Nach § 36a Abs 2 AlVG ist Einkommen (im Sinne des AlVG) das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs 4.

Nach Abs 7 leg. cit. gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

5. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass in ihrem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von (nach Abzug der Sonderausgaben) EUR 11.940,-- ausgewiesen sind. Sie will vielmehr darauf hinaus, dass mit diesen ausgewiesenen Einkünften keine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2008 verbunden war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs jedoch an den Spruch des Einkommensteuerbescheids gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl 2006/08/0033, mwN). Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann nämlich dennoch als Gradmesser dafür dienen, dass der Notstandshilfe beziehende Beschwerdeführer über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen (vgl zu einem im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Buchgewinn erneut das eben zitierte hg Erkenntnis vom 18. Februar 2009). Angesichts der Bindung des Arbeitsmarktservice an den Spruch des Einkommensteuerbescheids geht die Beschwerde daher dort ins Leere, wo sie die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage, insbesondere durch Schätzung der Bemessungsgrundlage, bemängelt (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl 2008/08/0210).

Diese dargestellten Grundsätze setzen jedoch voraus, dass die Behörde ausreichende Feststellungen zu der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im unter Punkt 3. genannten Umfang trifft. Somit ist im vorliegenden Fall daher von Bedeutung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin während des gesamten Zeitraumes des Jahres 2008 vorgelegen ist, wovon die belangte Behörde ausgegangen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs 3 lit b AlVG der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Der Frage, ob die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum des Leistungsbezugs Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist gedanklich vorgelagert, ob sie in diesem Zeitraum überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dabei kommt es allerdings nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also etwa nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern - wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde - auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, das heißt, ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl 2007/08/0088).

Dies ist vor allem auch deshalb relevant, um die Frage beantworten zu können, ob eine vorübergehende oder durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, um im Sinne des § 36a Abs 7 AlVG das monatliche Einkommen ermitteln zu können (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0026).

Der angefochtene Bescheid war daher vollinhaltlich gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Durchführung der beantragen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG unterbleiben.

Der Kostenspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. Jänner 2014

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