VwGH 2006/08/0033

VwGH2006/08/003318.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerden der M in Wien, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 26, gegen die auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien 1.) vom 30. Dezember 2005, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2005-6629 (hg. Zl. 2006/08/0033), und 2.) vom 8. Februar 2006, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2005-6629 (hg. Zl. 2006/08/0103), jeweils betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36 Abs2;
AlVG 1977 §36 Abs3;
AlVG 1977 §36a;
NotstandshilfeV §5;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36 Abs2;
AlVG 1977 §36 Abs3;
AlVG 1977 §36a;
NotstandshilfeV §5;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.163,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. April 2005 widerrief die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Prandaugasse (im Folgenden: AMS) gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Jänner 2004 bzw. berichtigte die Bemessung rückwirkend und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 13.109,56. Mit Bescheid vom 12. Jänner 2006 widerrief das AMS gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Jänner 2005 bzw. berichtigte die Bemessung rückwirkend und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.505,06. Die Beschwerdeführerin habe dem AMS ihr Einkommen aus Veräußerungsgewinnen nicht bekannt gegeben.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen brachte die Beschwerdeführerin vor, bei den in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb handle es sich steuerrechtlich um einen Veräußerungsgewinn. Diese Beträge seien ihr aber nicht zugeflossen. Aus den Einkommensteuerbescheiden sei auch nicht ersichtlich, dass es für Veräußerungsgewinne steuerrechtlich insofern eine Begünstigung gebe, als der Gewinn in der Einkommensteuererklärung auf mehrere Jahre verteilt berücksichtigt werden könne. Diese Begünstigung habe sie in Anspruch genommen. Dadurch seien auch im Jahr 2003 gewerbliche Einkünfte festgestellt worden, obwohl es zu keinem Einnahmenzufluss mehr gekommen sei. Steuerrechtlich läge im Jahr 2003 zwar ein Einkommen vor, tatsächlich seien jedoch weder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt noch Einnahmen erzielt worden. Derartige Tarifbegünstigungen des Einkommensteuergesetzes seien nach § 36a AlVG nicht als Einkommen zu werten.

Mit den in Beschwerde gezogenen Bescheiden gab die belangte Behörde diesen Berufungen keine Folge. Die Beschwerdeführerin beziehe seit dem 1. Oktober 1994 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, und zwar ab 29. Dezember 1996 in Form von Notstandshilfe, zuletzt in Höhe von EUR 28,57 täglich. Im April 2005 seien beim AMS die Einkommensteuerbescheide der Beschwerdeführerin betreffend die Jahre 2002 und 2003 eingelangt, in denen Einkünfte aus Gewerbebetrieb jeweils iHv EUR 6.593,90 festgestellt worden seien. Für das Jahr 2002 sei eine "Negativsteuer" von EUR 21,57 festgesetzt worden. Für das Jahr 2003 sei keine Einkommensteuer vorgeschrieben worden. Im Oktober 2005 sei beim AMS der Steuerbescheid betreffend das Jahr 2004 eingelangt, in dem ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.593,90 festgestellt worden seien. Der Beschwerdeführerin sei für 2005 keine Einkommensteuer vorgeschrieben worden. Sie habe Unterlagen betreffend die Beteiligung als atypische stille Gesellschafterin an der WEVAG Wohnpark Rennweg Vermietungsgesellschaft (Treuconsult 12/95) vorgelegt.

Für 2002 sei unter Hinzurechnung der Negativsteuer von EUR 21,57 (zu dem im Einkommensteuerbescheid für 2002 ermittelten Einkommen von EUR 6.590,29) ein Nettoeinkommen von EUR 6.611,86 errechnet worden. Das sich daraus ergebende tägliche Einkommen von EUR 18,11 sei auf den täglichen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 28,57 anzurechnen, sodass lediglich ein Anspruch von EUR 10,46 verbleibe. Das Einkommen sei jeweils für den Folgemonat, sohin für den Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Jänner 2003, anzurechnen. Für 2003 sei (im Einkommensteuerbescheid) ein Nettoeinkommen von EUR 6.504,33 errechnet worden. Das diesem Betrag entsprechende tägliche Einkommen von EUR 17,82 sei für den Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Jänner 2004 auf den täglichen Anspruch von Notstandshilfe in Höhe von EUR 28,57 anzurechnen, sodass lediglich ein Anspruch von EUR 10,76 verbleibe. Für das Jahr 2004 sei (im Einkommensteuerbescheid) ein Nettoeinkommen von EUR 6.504,32 errechnet worden. Das entsprechende tägliche Einkommen von EUR 17,82 sei auf den täglichen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 28,50 anzurechnen, weshalb gerundet ein Anspruch von EUR 10,80 (EUR 10,76 im Jänner 2005) verbleibe. Diese Anrechnung komme für den Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Jänner 2005 zur Anwendung. Da die Beschwerdeführerin von der Progressionsermäßigung gemäß § 37 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 Gebrauch gemacht hat, stand ein Freibetrag i.S.d. § 24 Abs. 4 EStG 1988 nicht zu (vgl. § 36a Abs. 3 Z. 2 AlVG). Demgemäß wurde der Veräußerungsgewinn nach § 24 Abs. 4 EStG 1988 auf drei Jahre verteilt angesetzt.

Im zu Unrecht ausbezahlten Umfang habe die Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Einkommen dem AMS nicht gemeldet. Diesem sei das Einkommen lediglich dadurch bekannt geworden, "dass dieser Zeitraum als selbständige Erwerbstätigkeit im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger aufgeschienen" sei. Der Differenzbetrag sei gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zurückzufordern.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, es sei "kein Geld geflossen", werde festgehalten, dass es nur auf das Vorliegen eines zurechenbaren Einkommens ankomme und nicht darauf, ob dieses auch tatsächlich verfügbar gewesen sei.

Gegen diese Bescheide richten sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden mit dem Begehren, die angefochtenen Bescheide kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat zur Zl. 2006/08/0033 die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und zwei Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wegen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und darüber erwogen:

1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe in den Zeiträumen vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Jänner 2004 bzw. vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Jänner 2005 Notstandshilfe in Höhe von EUR 28,57 täglich bezogen. Sie sei in den genannten Zeiträumen nicht beschäftigt gewesen und habe auch kein sonstiges Einkommen gehabt. Im Jahr 1994 habe sie sich als atypische stille Gesellschafterin an der genannten Vermietungsgesellschaft mbH beteiligt. Sie habe dafür eine atypische stille Einlage von S 20.000,-- (EUR 1.453,46) und eine Treugeberdirektzahlung von S 180.000,-- (EUR 13.081,11), insgesamt sohin S 200.000,-- (EUR 14.534,57) geleistet. Die Beteiligung sei mit dem 31. Jänner 2002 beendet worden. Die Einlage der Beschwerdeführerin sei vom 31. Mai 1995 bis zum 20. Juli 2002 in Teilbeträgen im Gesamtausmaß von EUR 15.115,95 zurückgezahlt worden. Der Gewinn, den die Beschwerdeführerin aus der angeführten Beteiligung als stille Gesellschafterin bezogen habe, belaufe sich daher auf EUR 581,38. Gemäß § 5 Notstandshilfeverordnung sei lediglich dieser Betrag - aufgeteilt auf die Jahre 1994 bis 2002, was einem jährlichen Einkommen von EUR 72,67 entspreche - in Anschlag zu bringen. Die an die Beschwerdeführerin zurückbezahlten Beträge aus der von ihr geleisteten Einlage seien im Einkommensteuerbescheid steuerrechtlich zwar als gewerbliche Einkünfte ausgewiesen, diese Beträge seien jedoch nicht geflossen. Den Einkommensteuerbescheiden könne nicht entnommen werden, dass Veräußerungsgewinne steuerrechtlich begünstigt seien, weil sie auf mehrere Jahre verteilt in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe die steuerrechtliche Begünstigung für Veräußerungsgewinne in Anspruch genommen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Notlage sei grundsätzlich auf das tatsächliche Einkommen abzustellen, und nicht darauf, ob der Arbeitslose durch eine bessere Verwertung seines Vermögens (bestmögliche Nutzung von Einnahmequellen) überhaupt oder höhere Einkünfte hätte erzielen können. Die Rückzahlung einer geleisteten Einlage könne nicht als Einkommen gewertet werden.

1.2. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Gemäß § 38 AlVG gelten die genannten Bestimmungen auch für die Notstandshilfe.

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung von Notstandshilfe u.a., dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 AlVG vor, wenn ihm die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Richtlinien u.a. die näheren Voraussetzungen iSd § 33 Abs. 3 AlVG festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 und 3 AlVG ist dabei auch das Einkommen des Arbeitslosen zu berücksichtigen.

§ 36a AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2003 hat

auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Einkommen

§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5) und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15 lit. a, Z 15 lit. b, Z 22 bis 24, sowie § 29 Z 1 zweiter Satzund § 112 Z 1 EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 10a, 12, 18 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3 sowie 112 Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.

...

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."

§ 5 der Notstandshilfeverordnung in der Fassung

BGBl. Nr. 240/1996 lautet:

"Anrechnung von Einkommen

A. Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen

§ 5. (1) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.

(2) Ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(3) Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.

(4) Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen."

1.3. Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2002, Zl. 2002/08/0014).

Dem Vorbringen in der Beschwerde, die in den Einkommensteuerbescheiden steuerrechtlich als gewerbliche Einkünfte ausgewiesenen (der Höhe nach nicht bestrittenen) Beträge seien der Beschwerdeführerin nicht zugeflossen, ist zu erwidern, dass in Anbetracht der dargestellten Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide auch ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden kann. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass die Notstandshilfe beziehende Beschwerdeführerin über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2006, Zl. 2004/08/0128; vgl. ferner das zu § 25 GSVG ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 97/08/0046).

2. Im Übrigen bestehen gegen die in der Beschwerde nicht bestrittene Auffassung der belangten Behörde, dass die widerrufenen Beträge gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zurückgefordert werden können, keine Bedenken.

3. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, wobei der Vorlageaufwand nur einfach zu berücksichtigen war.

5. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war jedoch aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier - wie schon ausführlich dargelegt - geklärt. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinn des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Wien, am 18. Februar 2009

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