Normen
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 lita;
31997L0067 Postdienste-RL Art12;
31997L0067 Postdienste-RL Art3 Abs4;
31997L0067 Postdienste-RL Art3 Abs5;
31997L0067 Postdienste-RL Art3 Abs7;
31997L0067 Postdienste-RL;
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art132 Abs1 lita;
62007CJ0357 TNT Post UK VORAB;
AVG §18 Abs4;
EURallg;
KOG 2001 §17 Abs3 idF 2010/I/0050;
KOG 2001 §17 Abs3;
EMRK Art6;
PO §264;
PostG 1997 §4 Abs1 Z2 idF 2006/I/002;
PostmarktG 2009 §10 Abs2;
PostmarktG 2009 §10 Abs3;
PostmarktG 2009 §12;
PostmarktG 2009 §17;
PostmarktG 2009 §20 Abs1;
PostmarktG 2009 §20 Abs2;
PostmarktG 2009 §20;
PostmarktG 2009 §21 Abs1;
PostmarktG 2009 §40 Z11;
PostmarktG 2009 §40;
PostmarktG 2009 §50 Abs1 Z2;
PostmarktG 2009 §51;
PostmarktG 2009 §6 Abs2 Z1;
PostmarktG 2009 §6 Abs2 Z2;
PostmarktG 2009 §6 Abs2;
PostmarktG 2009 §6 Abs3;
PostmarktG 2009 §6 Abs4;
PostmarktG 2009 §6 Abs5;
PostmarktG 2009 §6 Abs6;
PostmarktG 2009 §6 Abs8;
PostmarktG 2009 §6;
Post-UniversaldienstleistungsV-D 1998 §1 Abs2 Z3;
SchPDV 1986 §11 Abs1;
UStG 1994 §6 Abs10 litb;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
Weltpostverein PostzahlungsdiensteAbk 2004 Art2 Z1;
Weltpostvertrag 2004 §13 Z3.3;
Weltpostvertrag 2004 Art12;
Weltpostvertrag 2004 Art13;
Weltpostvertrag 2004;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der "Produkte bzw (Entgelt)bestandteile"
- "Einhebungsentgelt für unfreie Sendungen (Paket unfrei)",
- "Nachnahmeentgelt",
- "persönliche Zustellung",
- "Rückschein / Rücksendung",
- "Sensibles Paket",
jeweils in der Produktgruppe "Paket Österreich bis 10 kg (ausgenommen Einlieferung in ein Verteilzentrum)",
hinsichtlich der "Produkte bzw (Entgelt)bestandteile"
- "Nachnahmebearbeitungsentgelte",
- "Nachnahme",
- "Rückführungsentgelt von Nachnahmebeträgen",
- "Sensibles Paket",
jeweils in der Produktgruppe "Paket International bis 10 kg (ausgenommen Einlieferung in ein Verteilzentrum)",
hinsichtlich der "Produkte bzw (Entgelt)bestandteile" - "Beförderungsentgelte Euro.Mail"
in der Produktgruppe "Werbepost bis 2 kg (ausgenommen Einlieferung in ein Verteilzentrum)",
sowie hinsichtlich der "Produkte bzw (Entgelt)bestandteile"
- "Firmenzeitung",
- "Firmenzeitung - ermäßigte Beförderung",
- "Firmenzeitung Jahresentgelt",
- "Firmenzeitung Bearbeitungsentgelt",
- "Plus.Zeitung",
- "Plus.Zeitung Bearbeitungsentgelt",
- "Plus.Zeitung Jahresentgelt",
- "Sponsoring Post",
- "Sponsoring Post Bearbeitungsentgelt",
- "Sponsoring Post Jahresentgelt"
jeweils in der Produktgruppe "Zeitung bis 2 kg" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 teilte die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) der beschwerdeführenden Partei mit, im Zuge der Prüfverfahren zu der von der beschwerdeführenden Partei angezeigten Änderung von allgemeinen Geschäftsbedingungen habe sich in mehreren Fällen gezeigt, dass Diskrepanzen zwischen der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde hinsichtlich der Klassifizierung von Universaldienstleistungen bzw -produkten bestünden. Eine diesbezügliche Liste der Leistungen bzw Produkte, die von der belangten Behörde als dem Universaldienst zugehörig angesehen würden, werde als Beilage übermittelt. Im Auftrag der belangten Behörde werde weiters mitgeteilt, dass diese in ihrer Sitzung am 21. Februar 2011 die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß § 50 Abs 1 Z 2 Postmarktgesetz (PMG) beschlossen habe. Die beschwerdeführende Partei werde gemäß § 51 Abs 1 PMG aufgefordert, diese Leistungsmängel umgehend, jedoch längstens binnen einer Frist von einem Monat ab Erhalt dieses Schreibens abzustellen bzw gemäß § 45 Abs 3 AVG bis zum 14. März 2011 eine Stellungnahme zu diesem Sachverhalt abzugeben. Über die getroffenen Maßnahmen sei der Regulierungsbehörde jedenfalls zu berichten.
Die beschwerdeführende Partei erstattete daraufhin mit Schreiben vom 14. März 2011, adressiert an die RTR-GmbH, eine Stellungnahme, in der sie angab, für sie würden unter den Begriff der Universaldienstleistung (bloß) die in § 6 PMG angeführten Leistungen, Postdienste betreffend Zeitungen und Zeitschriften sowie Behördensendungen iSd § 17 Abs 1 PMG fallen, um daran anschließend zu näher definierten Produktgruppen detaillierter auszuführen.
Weiters zeigte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 31. März 2011 an die RTR-GmbH die "Änderung der AGB Paket Österreich" per 1. April 2011 an und gab bekannt, sie würde die auch von der RTR-GmbH geteilte Rechtsmeinung, wonach es sich bei der sonstigen Leistung "postlagernd" um eine Leistung des Universaldienstes handle, welche umsatzsteuerbefreit sei, teilen. Die Entgelttabelle werde daher entsprechend angepasst. Rein begünstigende Änderungen würden in weiteren näher bezeichneten Punkten, die nach Meinung der beschwerdeführenden Partei nicht den Universaldienst beträfen, vorgenommen.
Mit dem daraufhin ergangenen, nun angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei gemäß § 50 Abs 1 Z 2 iVm § 51 Abs 3 PMG auf, hinsichtlich im Spruch näher genannter Produktgruppen bestimmte "Produkte bzw (Entgelt)bestandteile" in den jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen "eindeutig als Universaldienstleistungen zu kennzeichnen sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der diesbezüglichen AGB inklusive Produkt- und Preisverzeichnisse der Regulierungsbehörde gemäß § 20 Abs 1 PMG bis spätestens 26.09.2011, einlangend bei der Behörde, anzuzeigen".
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde - nach Darlegung des Verfahrensgangs - folgenden Sachverhalt fest:
"1.) Die Ö AG, Firmenbuchnummer 1, mit dem Sitz in W erbringt gemäß § 12 Abs 1 PMG den Universaldienst (Universaldienstbetreiber).
2.) Hinsichtlich aller im Spruch genannten Produkte bzw deren (Entgelt)bestandteile ist in den jeweiligen AGB der Ö inklusive Produkt- und Preisverzeichnisse für Nutzerinnen und Nutzer nicht ersichtlich, dass es sich dabei um Produkte des Universaldienstes handelt. Eine diesbezügliche Kennzeichnung ist nicht gegeben.
3.) Hinsichtlich des Produktes 'Nachsendeauftrag' wurden von der Ö 'Besondere Bedingungen für den Nachsendeauftrag' veröffentlicht (seit 01.11.2010 in Geltung), jedoch der Regulierungsbehörde bis heute nicht angezeigt.
4.) Die AGB Firmenzeitung (inklusive Preisverzeichnis), die AGB Plus Zeitung und die AGB Sponsoring Post (inklusive Preisverzeichnis) sind seit 01.01.2011 in Geltung, wurden auf der Website der Ö veröffentlicht, jedoch der Regulierungsbehörde bis heute nicht angezeigt.
5.) Die AGB Euro.Mail sind seit 01.06.2009 in Geltung, wurden auf der Website der Ö veröffentlicht, jedoch der Regulierungsbehörde bis heute nicht angezeigt.
6.) Hinsichtlich der im Spruch genannten Produktbereiche Brief National, Brief International sowie Werbepost Info.Mail wurden die jeweiligen AGB inklusive Produkt- und Preisverzeichnisse der Regulierungsbehörde zuletzt am 17.2.2011 angezeigt. Den angezeigten AGB inklusive Produkt- und Preisverzeichnissen wurde seitens der (belangten Behörde) nicht widersprochen."
In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde zunächst aus, dass sie gemäß § 40 Z 11 PMG für Aufsichtsmaßnahmen zuständig sei. Des Weiteren liege bei ihr die Zuständigkeit für Maßnahmen in Bezug auf allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers nach § 20 Abs 3 und 4 PMG.
Nach Darlegung der Vorgaben des PMG zu den Leistungen des Universaldienstes führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, § 6 Abs 2 PMG definiere den Umfang des Universaldienstes nicht taxativ, sondern demonstrativ; dies gehe bereits aus Art 3 Abs 3 der Postdienste-Richtlinie (Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15/14 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl L 52/3 vom 27. Februar 2008) hervor, wonach die in § 6 Abs 2 PMG genannten Kriterien (nur) ein Mindestangebot des zu erbringenden Universaldienstes umfassen würden.
Weiters dürfe eine Universaldienstklassifizierung von Leistungen bzw Produkten nicht nur auf der Grundlage der Einordnung der Dienste im Weltpostvertrag, der zwischen Basis- und Zusatzdiensten unterscheide, erfolgen. Die im Weltpostvertrag vorgenommene Unterscheidung sei kein ausreichendes Kriterium für die Zuordnung zum Universaldienst, denn schon der EU-Richtliniengeber habe in Art 3 Abs 4 der Postdienste-Richtlinie zwei der Leistungen, die nicht zu den im Weltpostvertrag definierten Basisdiensten zählen, nämlich "Einschreibesendungen" und "Wertsendungen", dem Universaldienst zugerechnet.
Auch Nebenleistungen bzw Annexleistungen, die nur zusammen mit einer Universaldienstleistung in Anspruch genommen werden könnten, sowie (Entgelt)bestandteile eines Universaldienstproduktes seien jedenfalls als Universaldienstleistung anzusehen, weil sonst insbesondere durch freies Festsetzen des Entgelts der Annexleistung bzw eines zusätzlichen Entgeltbestandteiles das Gebot der Erschwinglichkeit umgangen werden könne.
Schließlich sei aus § 6 Abs 8 PMG für den Umfang des Universaldienstes ein "dynamisches Konzept" ableitbar, wonach der Universaldienst auf Grund verschiedener Kriterien wie beispielsweise der wettbewerblichen Situation hinsichtlich bestimmter Produktgruppen eingeschränkt oder auch ausgeweitet werden könne.
In der Folge begründet die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid für näher bestimmte Produkte bzw (Entgelt)bestandteile samt zugehörigen Annexleistungen deren Zuordnung zum Universaldienst unter Auseinandersetzung mit den von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2011 vorgebrachten Argumenten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erstattete eine Replik zur Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Letztere gelangen daher auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung.
2. Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz - PMG), BGBl I Nr 123/2009, in der Fassung BGBl I Nr 111/2010, lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochwertige Postdienste angeboten werden. Es soll insbesondere
a) für die Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postdiensten (Universaldienst) gewährleisten und
b) einen fairen Wettbewerb beim Erbringen von Postdiensten ermöglichen.
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.1.1998 S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 52 vom 27.2.2008, S. 3, umgesetzt.
(...)
Universaldienst
Begriff und Umfang
§ 6. (1) Der Universaldienst ist ein Mindestangebot an Postdiensten, die allgemein zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer als notwendig angesehen werden, die flächendeckend im Bundesgebiet angeboten werden und zu denen alle Nutzerinnen und Nutzer zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben. Die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes besteht nicht, soweit allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern.
(2) Der Universaldienst umfasst folgende Leistungen:
1. Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg,
2. Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 10 kg,
3. Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.
(3) Der Universaldienst umfasst sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend jene Leistungen, die zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind. Als solche gelten jene Leistungen, bei denen die zu Grunde liegenden Verträge über die zu erbringenden Postdienste durch Aufgabe in Postbriefkästen oder durch Übergabe der Postsendungen an einem anderen Zugangspunkt abgeschlossen werden. Jedenfalls vom Universaldienst mit umfasst sind Zeitungen und Zeitschriften betreffende Postdienste.
(4) Der Universaldienst umfasst nicht Retourpakete, das sind Pakete, welche auf Grund einer Vereinbarung zwischen Absenderin oder Absender und Postdiensteanbieter gegebenenfalls von der Empfängerin oder vom Empfänger an die Absenderin oder den Absender unfrei zurückgeschickt werden können.
(5) Im Rahmen des Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, dass den Nutzerinnen und Nutzern ständig Postdienste flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in einer solchen Qualität angeboten werden, dass den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer durch eine entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Nutzerinnen und Nutzer zu erbringen. Bei der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Nutzerinnen und Nutzer Rücksicht zu nehmen.
(6) Ausstattung, Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Postsendungen haben den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines zu entsprechen. Die Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines bleiben unberührt.
(7) (...)
(8) Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, den Universaldienst im Sinne der Bedürfnisse von Nutzerinnen und Nutzern weiter zu entwickeln und durch geeignete Maßnahmen und Vorschläge zur Sicherung der Versorgung mit Postdiensten und zur Weiterentwicklung des Universaldienstes beizutragen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere längere Öffnungszeiten, bessere Erreichbarkeit und alle Möglichkeiten der Standortsicherung, insbesondere durch fremdbetriebene Post-Geschäftsstellen, zu prüfen.
(9) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung für die dem Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen nähere Bestimmungen erlassen, wie insbesondere über die Berichtspflicht an die Regulierungsbehörde und die Weiterentwicklung des Universaldienstes.
(...)
Zustellung behördlicher Schriftstücke
§ 17. (1) Die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zählt zu den im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden Leistungen.
(...)
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers
§ 20. (1) Der Universaldienstbetreiber hat in Entsprechung der Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen für Dienste im Universaldienstbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen. In diesen sind die angebotenen Dienste zu regeln und die vorgesehenen Entgelte festzulegen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind der Regulierungsbehörde bei Veröffentlichung anzuzeigen.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vom Betreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sie haben auch zu regeln, wann sie in Kraft treten. Die Nutzerinnen und Nutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und neu erlassene Allgemeine Geschäftsbedingungen treten frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.
(3) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über alle Umstände zu verlangen, sofern und soweit diese für die Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelten für die Dienste im Universaldienst nach Maßgabe des § 21 erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen. § 49 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von zwei Monaten widersprechen, wenn diese im Widerspruch zu diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, §§ 879 und 864a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811, oder den §§ 6 und 9 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, stehen. Die angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten damit außer Kraft. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(...)
Aufgaben der Post-Control-Kommission
§ 40. Der Post-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
(...)
11. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 50.
(...)
Aufsichtsmaßnahmen
§ 50. (1) Als Aufsichtsmaßnahmen kommen in Betracht:
1. Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung des Universaldienstes;
2. bescheidmäßige Aufträge zur Behebung von Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes insgesamt aber auch in Einzelfällen beeinträchtigen; solche Aufträge können sich insbesondere beziehen auf die flächendeckende Versorgung, auf die Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und auf die Abhol- und Zustellfrequenz; sie können auch nur hinsichtlich einzelner Universaldienstleistungen (Produkte) erlassen werden; für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen;
3. bescheidmäßige Untersagung geplanter oder bereits getroffener Maßnahmen insgesamt oder im Einzelfall, wenn zu befürchten ist, dass dadurch die Erbringung des Universaldienstes gefährdet ist;
4. bescheidmäßige vorläufige Untersagung geplanter Maßnahmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung nicht eingehalten werden;
5. bescheidmäßige Untersagung der Erbringung eines Postdienstes, wenn die Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz, einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid trotz Aufforderung durch die Behörde nicht erfüllt werden.
(2) Bei Ausübung der Maßnahmen nach Abs. 1 hat die Behörde auf die Angemessenheit der Maßnahme im Hinblick auf deren wirtschaftliche Auswirkung auf den Erbringer des Postdienstes Bedacht zu nehmen.
Aufsichtsverfahren
§ 51. (1) Hat die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass ein Postdiensteanbieter gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, hat sie dies dem Unternehmen mitzuteilen und gleichzeitig Gelegenheit einzuräumen, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der in Abs. 1 genannten Vorschriften in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form verlangen und diese auch durch Sachverständige überprüfen lassen.
(3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Verstöße, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.
(4) Die Zuwiderhandlung ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid festzustellen. Für den Fall, dass ein Verstoß nach Abs. 1 bereits abgestellt wurde, ist dies ebenfalls mit Bescheid festzustellen.
(5) Partei in diesem Verfahren ist der Postdiensteanbieter, auf den sich die Aufsichtsmaßnahmen nach Abs. 1 bis 3 beziehen."
Art 3 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15/14 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl L 52/3 vom 27. Februar 2008 (im Folgenden: Postdienste-Richtlinie), lautet - auszugsweise - wie folgt:
"Universaldienst
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung steht, der ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet.
(2) Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die Dichte der Abhol- und Zugangspunkte den Bedürfnissen der Nutzer entspricht.
(3) Die Mitgliedstaaten unternehmen Schritte, um zu gewährleisten, dass der Universaldienst an mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche gewährleistet ist, sofern keine besonderen Umstände oder außergewöhnlichen geografischen Gegebenheiten vorliegen, und dass dieser Dienst mindestens Folgendes umfasst:
- eine Abholung;
- eine Hauszustellung an jede natürliche oder juristische Person oder,
ausnahmsweise, unter von der nationalen Regulierungsbehörde zu beurteilenden Bedingungen, eine Zustellung an geeignete
Einrichtungen.
Jede Ausnahme oder Abweichung, die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Absatz gewährt wird, ist der Kommission und allen nationalen Regulierungsbehörden mitzuteilen.
(4) Jeder Mitgliedstaat erläßt die erforderlichen Maßnahmen, damit der Universaldienst mindestens folgendes Angebot umfaßt:
- Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postsendungen
bis 2 kg;
- Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postpaketen
bis 10 kg;
- die Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.
(5) Die nationalen Regulierungsbehörden können die Gewichtsobergrenze für Postpakete, die unter den Universaldienst fallen, auf einen Wert anheben, der 20 kg nicht übersteigt, und Sonderregelungen für die Hauszustellung von solchen Postpaketen vorsehen. Ungeachtet der in einem Mitgliedstaat geltenden Gewichtsobergrenzen für Postpakete, die unter den Universaldienst fallen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Postpakete aus anderen Mitgliedstaaten, deren Gewicht höchstens 20 kg beträgt, in ihrem Hoheitsgebiet zugestellt werden.
(6) Für die Mindest- und Höchstabmessungen der betreffenden Postsendungen gelten die in den vom Weltpostverein angenommenen einschlägigen Bestimmungen festgelegten Werte.
(7) Der in diesem Artikel definierte Universaldienst umfaßt sowohl Inlandsleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen."
Art 3, 12, 13 und 18 des Weltpostvertrages (Bukarest 2004), BGBl III Nr 53/2008, lauten wie folgt:
"Artikel 3
Universalpostdienst
1. Zur Förderung des Grundsatzes des einheitlichen Postgebietes des Vereins stellen die Mitgliedsländer sicher, dass alle Nutzer/Kunden Zugang zu einem Universalpostdienst haben, der in einem Angebot an qualitativ hoch stehenden Basispostdiensten besteht, die ständig flächendeckend und zu erschwinglichen Preisen bereitgestellt werden.
2. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedsländer im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Postwesens oder auf andere übliche Weise den Umfang der betreffenden Postdienste und die Bedingungen für Qualität und erschwingliche Preise unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bevölkerung und der landeseigenen Gegebenheiten fest.
3. Die Mitgliedsländer stellen das Angebot an Postdienstleistungen und die Einhaltung von Qualitätsnormen durch die mit der Erbringung des Universaldienstes betrauten Betreiber sicher.
4. Die Mitgliedsländer haben darauf zu achten, dass sich der Universaldienst rechnet und daher fortbestehen kann.
(...)
Artikel 12
Basisdienste
1. Die Mitgliedsländer besorgen die Annahme, Bearbeitung, Beförderung und Zustellung der Briefsendungen.
2. Zu den Briefsendungen gehören:
2.1. Vorrangsendungen und Nichtvorrangsendungen bis zu 2 Kilogramm;
2.2. Briefe, Postkarten, Drucksachen und Päckchen bis zu 2 Kilogramm;
2.3. Blindensendungen bis zu 7 Kilogramm;
2.4. Besondere Beutel mit Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und ähnlichen gedruckten Dokumenten per Adresse desselben Empfängers und desselben Bestimmungsortes, "M-Beutel" genannt, bis zu 30 Kilogramm.
3. Briefsendungen werden gemäß den Ausführungsbestimmungen Briefsendungen entsprechend der Schnelligkeit ihrer Bearbeitung oder entsprechend ihrem Inhalt klassifiziert.
4. Gewichtsobergrenzen, die die unter Punkt 2 angegebenen Obergrenzen überschreiten, gelten wahlweise für bestimmte Kategorien von Briefsendungen, gemäß den in den Ausführungsbestimmungen Briefsendungen näher angegebenen Bedingungen.
5. Die Mitgliedsländer besorgen ebenfalls die Annahme, Bearbeitung, Beförderung und Zustellung von Paketen bis zu 20 Kilogramm, entweder gemäß den Bestimmungen des Vertrags oder, im Falle der abgehenden Pakete und nach bilateralen Abkommen, indem sie jedes andere Mittel, das für den Kunden vorteilhafter ist, nutzen.
6. Gewichtsobergrenzen von mehr als 20 Kilogramm gelten wahlweise für bestimmte Kategorien von Paketen, gemäß den in den Ausführungsbestimmungen Pakete näher angegebenen Bedingungen.
7. Länder, deren Postverwaltung die Beförderung von Paketen nicht übernimmt, können die Bedingungen des Vertrags von Transportunternehmen erfüllen lassen. Sie können ebenfalls diesen Dienst auf Pakete beschränken, die aus solchen Orten versendet werden oder für solche Orte bestimmt sind, die von diesen Unternehmen versorgt werden.
8. Abweichend zu den unter Punkt 5 vorgesehenen Bestimmungen sind Länder, die vor dem 1. Januar 2001 nicht Vertragspartei der Vereinbarung zu Paketen waren, nicht verpflichtet, den Paketdienst zu besorgen.
Artikel 13
Zusatzdienste
1. Die Mitgliedsländer besorgen die nachstehenden vorgeschriebenen Zusatzdienste:
1.1. Einschreiben von abgehenden Flugpost- und Vorrangbriefsendungen;
1.2. Einschreiben von abgehenden Briefsendungen des Erdwegs bzw. ohne Vorrang, die für Destinationen ohne Vorrang- oder Flugpostdienst bestimmt sind;
1.3. Einschreiben von sämtlichen ankommenden Briefsendungen.
2. Das Einschreiben von abgehenden Briefsendungen des Erdwegs bzw. ohne Vorrang nach Destinationen nach denen es einen Vorrang- oder Flugpostdienst gibt, ist fakultativ.
3. Die Mitgliedsländer können die nachstehenden fakultativen Zusatzdienste im Rahmen der Beziehungen zwischen Verwaltungen besorgen, die die Bereitstellung dieser Dienste vereinbart haben:
3.1. Wertangabe für Briefsendungen und Pakete;
3.2. Bescheinigte Abgabe von Briefsendungen;
3.3. Nachnahmedienst für Briefsendungen und Pakete;
3.4. Eildienst für Briefsendungen und Pakete;
3.5. Abgabe zu eigenen Handen von eingeschriebenen Briefsendungen, von Briefsendungen mit bescheinigter Abgabe oder Briefsendungen mit Wertangabe;
3.6. Gebühren- und Abgabenfreiheit für und Pakete;
3.7 Pakete mit zerbrechlichem Inhalt und sperriger Pakete;
3.8. "Consignment"-Dienst für Gruppensendungen ein- und desselben Absenders nach dem Ausland.
4. Die nachstehenden Zusatzdienste haben zugleich verpflichtenden als auch fakultativen Charakter:
4.1. Internationaler Geschäftsantwortdienst (CCRI), der im Wesentlichen fakultativ ist, alle Verwaltungen sind jedoch verpflichtet, die Rücksendung der CCRI-Sendungen zu besorgen;
4.2. internationaler Antwortschein; diese Scheine können in jedem Mitgliedsland eingetauscht werden, ihr Vertrieb ist jedoch freiwillig;
4.3. Rückschein für eingeschriebene Briefsendungen oder Sendungen mit bescheinigter Abgabe, sowie für Pakete und Sendungen mit Wertangabe; bei Ankommenden Sendungen haben alle Postverwaltungen den Rückscheindienst zu besorgen; bei abgehenden Sendungen ist dieser Dienst jedoch nicht verpflichtend wahrzunehmen.
5. Diese Dienste und die diesbezüglichen Entgelte sind in den Ausführungsbestimmungen beschrieben.
6. Falls für die nachstehenden Elemente eines Dienstes im Inlandsdienst besondere Entgelte erhoben werden, sind die Postverwaltungen befugt, dieselben Entgelte für Auslandssendungen gemäß den in den Ausführungsbestimmungen genannten Bedingungen zu erheben:
6.1. Zustellung von Päckchen mit einem Gewicht von mehr als 500 Gramm;
6.2. Aufgabe von Briefsendungen bei Aufgabeschluss;
6.3. Aufgabe von Sendungen außerhalb der üblichen Schalteröffnungszeiten;
6.4. Abholung beim Absender;
6.5. Abholung einer Briefsendung außerhalb der üblichen Schalteröffnungszeiten;
6.6. Postlagerung;
6.7. Lagerung von Briefsendungen über 500 Gramm und Paketen;
6.8. Abgabe von benachrichtigten Paketen;
6.9. Versicherung gegen höhere Gewalt.
(...)
Artikel 18
Zollbehandlung. Zollabgaben und sonstige Abgaben.
1. Die Postverwaltungen des Aufgabe- und des Bestimmungslandes sind berechtigt, die Sendungen nach ihren Landesgesetzen der Zollbehandlung zuzuführen.
2. Die der Zollbehandlung unterliegenden Sendungen können seitens der Post mit einem Zollstellungsentgelt belegt werden, dessen Richtwert in den Ausführungsbestimmungen festgelegt ist. Dieses Entgelt wird ausschließlich für die Zollstellung und Verzollung jener Sendungen eingehoben, die mit Zoll- oder sonstigen derartigen Abgaben belegt wurden.
3. Die Postverwaltungen, die die Genehmigung erhalten haben, die Verzollung im Namen der Kunden vorzunehmen, dürfen von den Kunden ein Entgelt auf der Basis der tatsächlichen Kosten für diesen Vorgang erheben.
4. Die Postverwaltungen dürfen von den Absendern bzw. den Empfängern der Sendungen die Zollabgaben und sonstigen Abgaben einnehmen."
3. Die beschwerdeführende Partei sieht den angefochtenen Bescheid aus zwei Gründen mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet:
Zum einen habe die belangte Behörde gegen die in § 51 Abs 1 PMG vorgesehene Verpflichtung zur Einräumung einer Frist zur Abstellung der Mängel verstoßen und gleich den angefochtenen Bescheid erlassen. Die belangte Behörde habe zwar mit Schreiben der RTR-GmbH vom 28. Februar 2011 formal das Aufsichtsverfahren gemäß § 51 PMG eingeleitet. Sie habe jedoch in diesem Schreiben lediglich ausgeführt, dass im Zuge der Prüfverfahren hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei angezeigten Änderungen von AGB in mehreren Fällen Diskrepanzen bei der Klassifizierung von Universaldienstleistungen bzw -produkten bestünden. Dies sei eine Rechtsfrage, zeige aber keinen Verstoß gegen postrechtliche Bestimmungen auf. Weiters seien in diesem Schreiben lediglich beispielhaft Leistungen angegeben worden, deren Entgelte in den übermittelten AGB unter Angabe der Umsatzsteuer ausgewiesen worden seien bzw deren Änderungen in den AGB der Regulierungsbehörde nicht angezeigt worden seien. Eine konkrete Aufstellung der von diesem Auftrag betroffenen Leistungen bzw Produkte, wie sie sich nun im angefochtenen Bescheid fänden, habe dieses Schreiben nicht enthalten. Außerdem habe sich im damaligen Schreiben kein Hinweis darauf gefunden, dass der postrechtliche Verstoß darin liegen solle, bestimmte Produkte eindeutig als Universaldienstleistungen zu kennzeichnen und sich daraus ergebende Änderungen der AGB der Regulierungsbehörde anzuzeigen. § 51 Abs 3 PMG sehe vor, dass Maßnahmen durch Bescheid erst getroffen werden dürften, wenn die Verstöße, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht fristgerecht behoben seien. Daraus gehe hervor, dass dem Postdiensteanbieter die Verstöße bekannt zu geben seien. Die beschwerdeführende Partei sei nicht in die Lage versetzt worden, von den nach Meinung der belangten Behörde vorliegenden Verstößen präzise Kenntnis zu erlangen und diese innerhalb angemessener Frist zu beheben.
Zum anderen sei die Mängelbehebungsaufforderung nicht der belangten Behörde zurechenbar. Der Mängelbehebungsauftrag (Schreiben vom 28. Februar 2011) stamme von der RTR-GmbH. Es treffe zwar zu, dass das Aufsichtsverfahren nach § 51 PMG nicht explizit zu den Aufgaben zähle, die der belangten Behörde gemäß § 40 PMG zugewiesen seien. Allerdings würden die Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 50 PMG, die der belangten Behörde zugewiesen seien, die Durchführung des Aufsichtsverfahrens nach § 51 PMG voraussetzen. Folglich sei auch das Aufsichtsverfahren, das zur Erlassung eines Bescheides nach § 50 PMG führe, von der belangten Behörde durchzuführen.
Daran ändere auch nichts, dass gemäß § 39 Abs 2 PMG die Geschäftsführung der belangten Behörde der RTR-GmbH obliege, weil die Fertigungsklausel nicht den Beisatz enthalte, dass das Schreiben für die belangte Behörde gefertigt worden sei.
Sollte es jedoch zulässig sein, dass die RTR-GmbH als "intimierte Behörde" der belangten Behörde das Aufsichtsverfahren durchführen dürfe, fehle es an den Bestimmtheitserfordernissen für die Zurechnung der intimierten schriftlichen Erledigung zur belangten Behörde, denn im Schreiben werde lediglich erwähnt, dass im Auftrag der belangten Behörde mitgeteilt werde, dass diese die Einleitung des Aufsichtsverfahren beschlossen habe, es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde und nicht die RTR-GmbH die postrechtlichen Verstöße festgestellt habe und diese der Beschwerdeführerin eine Frist zur Behebung der nicht präzisierten Leistungsmängel einräume.
Dieses Vorbringen zu den von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Verfahrensmängeln zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Zunächst ist festzuhalten, dass das dem angefochtenen Bescheid vorausgegangene Schreiben vom 28. Februar 2011 zur Einleitung eines Aufsichtsverfahrens von der RTR-GmbH stammt, das Datum der Genehmigung und den Namen der Genehmigenden enthält und amtssigniert wurde. Das Schreiben erfüllt damit die Voraussetzungen des § 18 Abs 4 AVG, wobei die Amtssignatur an Stelle der Unterschrift tritt und sohin eine Beglaubigung, die ebenfalls nur die Unterschrift ersetzen würde, nicht erforderlich ist. Das in der Replik zur Gegenschrift erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach die Anforderungen des § 4 der Beglaubigungsverordnung nicht erfüllt worden wären, geht daher ins Leere.
Nach § 17 Abs 3 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl I Nr 32/2001 idF BGBl I Nr 50/2010, bildet die RTR-GmbH den Geschäftsapparat der belangten Behörde und unterstützt diese unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der belangten Behörde gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 PMG) sowohl durch administrative als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Die RTR-GmbH kann somit Erledigungen, insbesondere auch Bescheide, der belangten Behörde ausfertigen und übermitteln (vgl den zur vergleichbaren Rechtslage hinsichtlich des Verhältnisses der RTR-GmbH zur Telekom-Control-Kommission ergangenen hg Beschluss vom 23. Oktober 2008, Zl 2008/03/0147).
Im vorliegenden Fall bezieht sich die RTR-GmbH in ihrem Schreiben explizit darauf, "im Auftrag der Post-Control-Kommission" mitzuteilen, dass diese die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß § 50 Abs 1 Z 2 PMG beschlossen habe (was im Übrigen auch in dem mit den Verwaltungsakten vorgelegten Protokoll der Sitzung der belangten Behörde vom 21. Februar 2011 dokumentiert ist); sie gibt damit nachvollziehbar zu verstehen, für die belangte Behörde (als deren Geschäftsapparat) tätig zu sein. Die im unmittelbar darauf folgenden Satz enthaltene Aufforderung, die Beschwerdeführerin möge innerhalb einer näher bestimmten Frist die monierten Leistungsmängel umgehend abstellen bzw eine Stellungnahme zu diesem Sachverhalt abgeben, ist daher als Aufforderung der belangten Behörde zu verstehen.
Im den dem angefochtenen Bescheid vorausgegangenem Schreiben der RTR-GmbH vom 28. Februar 2011 zur Einleitung eines Aufsichtsverfahrens durch die belangte Behörde wurde die beschwerdeführende Partei unter Fristsetzung zur Abstellung näher bezeichneter Leistungsmängel aufgefordert und es wurde der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten zu haben, ist vor diesem Hintergrund unzutreffend. Ebenso wurde der beschwerdeführenden Partei mit diesem Schreiben eine fünf Seiten umfassende Beilage "Abgrenzung Postdienst/Universaldienst der Post-Control-Kommission" übermittelt, in der die aus Sicht der belangten Behörde dem Universaldienst zuzurechnenden Leistungen näher bestimmt werden; im Text des Schreibens (sowie in einem Beilagenvermerk am Ende des Schreibens) wurde auf diese Beilage ausdrücklich verwiesen.
Schließlich hat auch die beschwerdeführende Partei in ihrer Replik im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt, dass dem Schreiben die Liste der Produkte und Leistungen, die von der belangten Behörde - abweichend von der Ansicht der beschwerdeführenden Partei - als dem Universaldienst zugehörig klassifiziert wurden, beigeschlossen war. Der beschwerdeführenden Partei kann daher auch nicht darin gefolgt werden, dass das Schreiben vom 28. Februar 2011 nicht der vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 50 Abs 1 Z 2 PMG erforderliche Verfahrensschritt - Aufforderung zur Mängelbehebung - gewesen sei.
4. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass die angeordnete Aufsichtsmaßnahme einer gesetzlichen Grundlage entbehre. Die belangte Behörde könne sich nur auf § 50 Abs 1 Z 2 PMG stützen. Diese Bestimmung sehe lediglich Aufträge zur Behebung von Leistungsmängeln, die den Universaldienst betreffen, vor. Der Auftrag, "den Inhalt allgemeiner Geschäftsbedingungen (im Sinne einer eindeutigen Zuordnung von Produkten und Entgeltbestandteilen zum Universaldienst) zu ändern", könne schon begrifflich nicht der Behebung von Leistungsmängeln dienen. Ein solcher Leistungsmangel sei von der belangten Behörde auch gar nicht behauptet worden. Allgemeine Geschäftsbedingungen stellten die zivilrechtliche Grundlage für die Erbringung von Leistungen dar, sie seien nicht Leistungsbestandteil.
Der beschwerdeführenden Partei kann nicht darin gefolgt werden, dass der angefochtene Bescheid keine Aufsichtsmaßnahme zur Behebung von Leistungsmängeln des Universaldienstes darstelle:
§ 50 Abs 1 Z 2 PMG sieht als - gemäß § 40 Z 11 PMG von der belangten Behörde zu treffende - Aufsichtsmaßnahmen bescheidmäßige Aufträge zur Behebung von Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes insgesamt aber auch in Einzelfällen betreffen, vor. Die daran anschließende Aufzählung, wonach sich Aufträge "insbesondere (...) auf die flächendeckende Versorgung, auf die Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und auf die Abhol- und Zustellfrequenz" beziehen können, ist - wie das Wort "insbesondere" zeigt - nicht abschließend, sondern nennt lediglich illustrativ wesentliche Anwendungsfälle für derartige Aufsichtsmaßnahmen.
Die von der belangten Behörde aufgetragenen Maßnahmen richten sich, anders als die Beschwerde in diesem Zusammenhang meint, auch nicht auf die Änderung allgemeiner Geschäftsbedingungen, sondern zielen darauf ab, dass die beschwerdeführende Partei als Universaldienstbetreiber entsprechend der sie nach § 20 Abs 1 PMG treffenden Pflicht allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich erlässt und der Regulierungsbehörde anzeigt.
Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, aber auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und schließlich auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, vertritt die beschwerdeführende Partei die Ansicht, dass bestimmte von ihr angebotene Leistungen nicht als Dienste im Universaldienstbereich anzusehen wären, was zur Folge hätte, dass zB die Verpflichtungen zur Gewährleistung einer bestimmten Qualität und zur Gleichbehandlung der Nutzer (§ 6 Abs 5 PMG), zur Weiterentwicklung des Dienstes (§ 6 Abs 8 PMG) oder zur Entgeltgestaltung nach den Grundsätzen des § 21 Abs 1 PMG nicht zur Anwendung kämen. Die unterlassene Anzeige der für diese Dienste einschließlich aller Entgeltbestandteile bestehenden AGB als Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers im Sinne des § 20 PMG, bei denen für die Regulierungsbehörde sowie im Rahmen der pflichtgemäß nach § 20 Abs 2 PMG vorzunehmenden Veröffentlichung auch für die potentiellen Nutzer der Dienste erkennbar ist, dass es sich um Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich handelt, stellt daher einen Leistungsmangel im Sinne des § 50 Abs 1 Z 2 PMG dar, zumal damit für die Regulierungsbehörde deutlich wird, dass ein Teil des Universaldienstes von der beschwerdeführenden Partei nicht - nämlich: nicht als Dienst im Universaldienstbereich unter den dafür bestehenden gesetzlichen Vorgaben - erbracht wird.
Für die beschwerdeführende Partei konnte zudem - wie sich auch aus dem gesamten Beschwerdevorbringen ergibt - nicht unklar sein, dass sich die von der belangten Behörde getroffene Aufsichtsmaßnahme nicht in einer Verpflichtung zu einer bestimmten "Kennzeichnung" von AGB erschöpft, sondern der aufsichtsbehördlichen Klarstellung dient, dass bestimmte Dienste als Dienste im Universaldienstbereich zu erbringen und dementsprechend auch die dafür zur Anwendung kommenden allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuzeigen sind, wobei aus diesen Geschäftsbedingungen wiederum klar erkennbar sein muss, dass es sich um Dienste im Universaldienstbereich handelt.
Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei obliegt es auch nicht der Regulierungsbehörde, aus ihr mitgeteilten (umfassenden) allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich Produkt- und Preisverzeichnissen gegebenenfalls jene (Teile der) allgemeinen Geschäftsbedingungen zu identifizieren, die Dienste im Universaldienstbereich betreffen. Es ist vielmehr die Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, gemäß § 20 Abs 1 PMG für Dienste im Universaldienstbereich allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, darin die angebotenen Dienste zu regeln und die vorgesehenen Entgelte festzulegen sowie diese allgemeinen Geschäftsbedingungen - die auch die Zuordnung der Dienste zum Universaldienstbereich transparent auszuweisen haben - der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang anregt, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung der Postdienste-Richtlinie (insbesondere deren Art 12, 4. Spiegelstrich) vorlegen, ist festzuhalten, dass die von der beschwerdeführenden Partei hier angesprochene Bestimmung von den Mitgliedstaaten verlangt, zu gewährleisten, dass die Tarife für die einzelnen Universaldienstleistungen transparent und nichtdiskriminierend sind. Die nach § 20 Abs 1 und 2 PMG vorgesehene Verpflichtung, allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich zu erlassen (und darin ua die vorgesehenen Entgelte festzulegen) und diese der Regulierungsbehörde anzuzeigen sowie darüber hinaus in geeigneter Form zu veröffentlichen, dient gerade dieser Tariftransparenz im Sinne des Art 12,
4. Spiegelstrich, der Postdienste-Richtlinie.
Es ist nicht zu erkennen, in welcher Weise diese Bestimmung der Postdienste-Richtlinie der Verpflichtung zur Veröffentlichung der - als solche kenntlich gemachten - Universaldienst-AGB (einschließlich der Entgelte) entgegenstehen könnte, die sich für die beschwerdeführende Partei als Universaldienstbetreiber aus § 20 Abs 1 und 2 PMG ergibt und die mit dem angefochtenen Bescheid im Wege einer Aufsichtsmaßnahme nach § 50 Abs 1 Z 2 PMG durchgesetzt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht zu dem von der beschwerdeführenden Partei angeregten Vorabentscheidungsersuchen veranlasst.
5.1. In der Folge wendet sich die beschwerdeführende Partei gegen die durch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Zuordnung von Produkten bzw Leistungen zum Universaldienst. Sie führt dazu zunächst allgemein aus, § 6 Abs 2 PMG enthalte entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine taxative (und nicht bloß demonstrative) Aufzählung der Universaldienstleistungen, die durch § 6 Abs 3 leg cit noch weiter, nämlich über die Aufgabe in Postbriefkästen und Übergabe an Zugangspunkten, beschränkt, sowie um den Zeitungs- und Zeitschriftenversand neben der Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 17 PMG ergänzt werde.
Aus den Bestimmungen der Postdienste-Richtlinie, insbesondere deren Art 3 Abs 4, gehe hervor, dass der Universaldienst zumindest die in § 6 Abs 2 PMG genannten Leistungen umfasse. Den Mitgliedstaaten stehe es frei, die Universaldienstleistungen zu vermehren, was Österreich etwa durch den Postzeitungsversand und die Zustellung behördlicher Schriftstücke getan habe.
§ 6 Abs 2 PMG habe von Art 3 Abs 4 Postdienste-Richtlinie nicht das Wort "mindestens" übernommen. Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass andere Postdienste, die nicht in § 6 Abs 2 PMG (einschließlich Zeitungsversand und Zustellung behördlicher Schriftstücke und Blindensendungen) genannt seien, nicht in die Universaldienstverpflichtung fallen würden.
Auch aus § 6 Abs 8 PMG lasse sich kein "dynamisches Konzept" im Sinne einer Erweiterung des Leistungskatalogs des § 6 Abs 2 PMG ableiten. Diese Bestimmung verpflichte die beschwerdeführende Partei zur Weiterentwicklung des Universaldienstes durch Maßnahmen und Vorschläge. Aus den Beispielen derartiger Weiterentwicklungen sei klar, dass sich das "dynamische Konzept" auf die Post-Infrastruktur, aber nicht auf das Mindestangebot an Produkten beziehe.
5.2. Der beschwerdeführenden Partei ist zwar darin beizupflichten, dass die Festlegung der Leistungen des Universaldienstes in § 6 Abs 2 PMG keine Leistungen enthält, die über das in Art 3 Abs 4 der Postdienste-Richtlinie als Mindestangebot festgelegte Diensteangebot hinausgehen. § 6 Abs 2 PMG enthält nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die dort vorgenommene Aufzählung der Leistungen des Universaldienstes als bloß demonstrativ zu verstehen wäre, wie dies etwa bei Verwendung der Worte "insbesondere", "zum Beispiel" oder "mindestens" anzunehmen wäre. Der österreichische Gesetzgeber hat damit von der durch die Richtlinie eröffneten Möglichkeit, weitere Dienste als Bestandteil des Universaldienstes festzulegen, zumindest im Rahmen des § 6 Abs 2 PMG nicht Gebrauch gemacht.
Dass die Bestimmung des § 6 Abs 2 PMG nicht über die Mindestvorgaben der Postdienste-Richtlinie hinausgehen sollte, wird auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (319 BlgNR 24. GP, 5) deutlich, nach denen bei Paketen die Gewichtsgrenze auf 10 kg "gemäß der Post-Richtlinie 2008/6/EG " herabgesetzt wurde, nach zuvor 20 kg gemäß § 4 Abs 1 Z 2 PostG 1997 idF BGBl I 2006/2 (vgl dazu auch Stratil, PostG2, Anm 1 zu § 4: "Der Umfang des Universaldienstes entspricht dem Mindestangebot der Richtlinie (Art 3 Abs 4) mit Ausnahme der Gewichtsgrenze bei Paketen").
§ 6 Abs 3 PMG nimmt jedoch eine weitere Abgrenzung der zum Universaldienst zu zählenden Leistungen vor. Demnach umfasst der Universaldienst - auch - jene Leistungen, die zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind. Im Hinblick darauf, dass das in Art 3 Abs 4 der Postdienste-Richtlinie festgelegte Mindestangebot des Universaldienstes bereits in § 6 Abs 2 PMG inhaltsgleich umgesetzt wurde, kann § 6 Abs 3 PMG nicht dahin verstanden werden, dass diese Bestimmung gegebenenfalls auch eine (der Postdienste-Richtlinie widersprechende) Einschränkung des verpflichtenden Mindestangebots nach § 6 Abs 2 PMG - etwa wenn Teile der Leistungen im Sinne des § 6 Abs 2 PMG als nicht zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig erachtet würden - rechtfertigen könnte. Damit kann aber der Bestimmung des § 6 Abs 3 PMG nur die Bedeutung zukommen, dass damit Leistungen erfasst werden sollen, die über das Mindestangebot im Sinne des § 6 Abs 2 PMG hinausgehen.
Aufgrund § 6 Abs 3 PMG ist es daher nicht in jedem Fall ausreichend, wenn den Nutzerinnen und Nutzern bloß irgendeine Form der Abholung, der Sortierung, des Transports und der Zustellung von Postsendungen bis 2 kg, Postpaketen bis 10 kg und Diensten für Einschreib- und Wertsendungen zur Verfügung steht (und damit den Anforderungen des § 6 Abs 2 PMG Genüge getan wird), sondern es sind vom Universaldienstanbieter auch weitere - mit den in § 6 Abs 2 PMG genannten Diensten in Zusammenhang stehende - Postdienstleistungen (etwa besondere Formen der Zustellung oder des Transports) als Universaldienstleistungen anzubieten, sofern diese Postdienstleistungen zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind.
Die Beurteilung, welche Dienste zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung in diesem Sinne notwendig sind, ist von der belangten Behörde auf der Grundlage ausreichender Feststellungen, insbesondere auch zur Beschreibung des konkret zu beurteilenden Dienstes, vorzunehmen. Von einem zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung notwendigen Dienst wird man dann ausgehen können, wenn die Inanspruchnahme des jeweiligen Dienstes von einer breiten Gruppe von Nutzerinnen und Nutzern nachgefragt wird und ein Ausschluss von der Nutzung dieses Dienstes zu spürbaren Nachteilen für die Betroffenen führen würde, wie dies etwa bei einer Einschränkung wirtschaftlicher Teilhabemöglichkeiten der Fall sein könnte (zB bei einem Ausschluss von verbreiteten Formen der Abwicklung von Fernabsatzgeschäften).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmter Dienst aufgrund des § 6 Abs 3 erster Satz PMG als Teil des Universaldienstes anzusehen ist, ist auch auf die Wertungen Bedacht zu nehmen, die in den weiteren Bestimmungen des PMG, in denen der Gesetzgeber ausdrückliche Regelungen über den Umfang des Universaldienstes getroffen hat, zum Ausdruck kommen.
So zählen nach § 6 Abs 3 PMG Leistungen, bei denen die zu Grunde liegenden Verträge nicht durch Aufgabe in Postbriefkästen oder durch Übergabe der Postsendungen an einem anderen Zugangspunkt abgeschlossen werden (sondern in Verteilzentren eingeliefert werden, vgl die Erläuterungen zur RV 319 BlgNR
24. GP, 5), nicht zum Universaldienst; auch Retourpakete sind nach § 6 Abs 4 PMG nicht Bestandteil des Universaldienstes.
Hingegen sind Postdienste betreffend Zeitungen und Zeitschriften (§ 6 Abs 3 letzter Satz PMG) und die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem
2. Abschnitt des Zustellgesetzes (§ 17 PMG) kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung jedenfalls Teil des Universaldienstes.
Der Gesetzgeber hat damit einerseits bestimmte Dienste, die ausschließlich von Großkunden nachgefragt werden (etwa Einlieferung in Verteilzentren), ausdrücklich vom Universaldienst-Mindestangebot ausgenommen. Andererseits hat er Dienste, die zur Verbreitung von Informationen und zur Kommunikation öffentlicher Einrichtungen mit den Bürgerinnen und Bürgern dienen - und die damit im weiteren Sinne zur Sicherung der Funktion des demokratischen Rechtsstaates beitragen - ausdrücklich in das Mindestangebot des Universaldienstes einbezogen.
In diesem Zusammenhang kommt - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei - auch § 6 Abs 8 PMG Bedeutung zu. Aus dieser Bestimmung lässt sich zwar nicht entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich neue Leistungen im Rahmen des Universaldienstes entwickeln und anbieten müsste, sie verpflichtet die beschwerdeführende Partei aber, den Universaldienst im Sinne der Bedürfnisse von Nutzerinnen und Nutzern weiter zu entwickeln, und damit gegebenenfalls auch die Leistungen der Abholung, der Sortierung, des Transports und der Zustellung von Postsendungen und Postpaketen zu verbessern, wie dies beispielsweise mit dem Angebot von "Annexleistungen", deren Zuordnung zum Universaldienst im Beschwerdeverfahren strittig ist, erfolgen kann. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei kann damit aus der Aufzählung des Mindestangebots an Universaldienstleistungen in § 6 Abs 2 PMG nicht geschlossen werden, dass die Einbeziehung beispielsweise unterschiedlicher Formen der Zustellung von Postsendungen oder Postpaketen in den Universaldienst, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig ist, ausgeschlossen wäre.
6. Die belangte Behörde unterscheidet in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwischen drei verschiedenen Gruppen von Produkten bzw Leistungen, die Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind. Dabei handelt es sich zunächst um Produkte bzw Leistungen oder Entgeltbestandteile, die nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei "nicht eigenständig existieren könnten" (siehe Punkt 6.1.), weiters um Produkte, die von der beschwerdeführenden Partei generell nicht als Teil des Universaldienst-Leistungsangebotes angesehen würden (siehe Punkt 6.2.) und schließlich um Produkte bzw Produktgruppen, die von der beschwerdeführenden Partei - übereinstimmend mit der belangten Behörde - als dem Universaldienst zugehörig klassifiziert, aber in den angezeigten allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entsprechend gekennzeichnet würden (das Beschwerdevorbringen zu dieser Produktgruppe wurde bereits unter Punkt 4. behandelt).
6.1. Bei den Produkten bzw Leistungen oder Entgeltbestandteilen, die nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei "nicht eigenständig existieren könnten", handelt es sich um die Leistungen bzw Entgeltbestandteile "Rückschein" und "LKW Mautzuschlag", jeweils in der Produktgruppe "Paket Österreich bis 10 kg (ausgenommen Einlieferung in ein Verteilzentrum)", das "Abfertigungsentgelt", das "Nachnahmebearbeitungsentgelt der P.S.K.", das "Rückführungsentgelt von Nachnahmebeträgen", das "Zollstellungsentgelt" und den "Zuschlag je angefangenem Kilo", jeweils in der Produktgruppe "Paket International bis 10 kg (ausgenommen Einlieferung in ein Verteilzentrum)", sowie das "Bearbeitungs- und Jahresentgelt" in der Produktgruppe "Zeitung bis 2 kg".
6.1.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass "Entgeltbestandteile", die bei der Inanspruchnahme von unstrittig dem Universaldienst zuzurechnenden Leistungen jedenfalls zu entrichten sind, als Entgelte für die Erbringung von Universaldienstleistungen in den nach § 20 Abs 1 PMG anzuzeigenden und zu veröffentlichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen sind, wobei - wie bereits oben (Punkt 3.) dargelegt - klar erkennbar sein muss, dass es sich um Entgelte für Dienste im Universaldienstbereich handelt. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie der beschwerdeführenden Partei die Anzeige der Geschäftsbedingungen unter Ausweis der Entgeltbestandteile "LKW Mautzuschlag" in der Produktgruppe "Paket Österreich bis 10 kg (ausgenommen Einlieferung in ein Verteilzentrum)", "LKW Mautzuschlag", "Abfertigungsentgelt" und "Zuschlag je angefangenem Kilo" in der Produktgruppe "Paket International bis 10 kg (ausgenommen Einlieferung in ein Verteilzentrum)" sowie "Bearbeitungsentgelt" und "Jahresentgelt" in der Produktgruppe "Zeitung bis 2 kg" als Entgeltbestandteile für Leistungen des Universaldienstes aufgetragen hat.
6.1.2. Soweit die beschwerdeführende Partei geltend macht, der "Rückschein" für Pakete sei "in keinen der einschlägigen AGB, weder als Produkt noch als Entgeltbestandteil, ausgewiesen", ist festzuhalten, dass die Feststellungen und auch die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides keinen Rückschluss daraufhin erlauben, welche Leistung der beschwerdeführenden Partei mit dem Begriff "Rückschein/Rücksendung" in der Produktgruppe "Paket Österreich bis 10 kg (ausgenommen Einlieferung in ein Verteilzentrum)" bezeichnet wird, sodass dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung, ob es sich dabei um eine Leistung des Universaldienstes handelt, nicht möglich ist. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insofern als rechtswidrig.
6.1.3. Zum "Zollstellungsentgelt" führt die beschwerdeführende Partei aus, dass sie als Postverwaltung nach Art 18 WPV bloß berechtigt, aber nicht verpflichtet sei, die Zollstellung durchzuführen. Die Zollstellung müsse nicht vom Universaldienstbetreiber erbracht werden, der Absender könne die Verzollung auch selbst durchführen oder einem Dritten übertragen. Die Zollstellung müsse als Zusatzdienst im Sinne des WPV nicht verpflichtend und von der beschwerdeführenden Partei erbracht werden. Die Zollstellung sei eine besondere Leistung, vergleichbar der Einschreibsendung, die ebenfalls ein Zusatzdienst nach dem WPV sei. Da die Zollstellung nicht ausdrücklich in der Postdienste-Richtlinie genannt werde, ließe sich folgern, dass dieser Zusatzdienst im Unterschied zu den in der Postdienste-Richtlinie ausdrücklich erwähnten Einschreib- und Wertsendungen nicht vom Universaldienst erfasst sei.
Der Universaldienst umfasst nach § 6 Abs 3 PMG (Art 3 Abs 7 Postdienste-Richtlinie) sowohl Inlandsleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen, damit auch die Beförderung von Postpaketen (im Rahmen der Gewichts- und Größenbeschränkungen) aus dem bzw in das Zollausland. Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, dass sie die Zollstellung bei der Beförderung internationaler Pakete tatsächlich durchführt und sie bringt auch nicht vor, dass sie die Beförderung internationaler, der Zollstellung unterliegender Postpakete ohne gleichzeitiger Durchführung der Zollstellung allgemein anbietet. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das "Zollstellungsentgelt" als Entgeltbestandteil der Universaldienstleistung beurteilt hat. Dass es sich bei der Zollstellung nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht um einen Basisdienst im Sinne des Art 12 WPV handelt (sie stellt entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei im Übrigen auch keinen Zusatzdienst im Sinne des Art 13 WPV dar), vermag daran aus den weiter unten (Punkt 6.2.3.) dargelegten Gründen nichts zu ändern.
6.1.4. Hinsichtlich der Entgeltbestandteile "Nachnahmebearbeitungsentgelt der P.S.K." und "Rückführungsentgelt von Nachnahmebeträgen" macht die beschwerdeführende Partei geltend, dass es sich bei den Leistungen, für die diese Entgeltbestandteile zu entrichten sind, nicht um Leistungen des Universaldienstes handelt. Zu diesen Entgeltbestandteilen ist daher auf die folgenden Ausführungen (Punkt 6.2.4.) zu verweisen.
6.2. Bei der zweiten von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides behandelten Gruppe von Produkten handelt es sich um jene Leistungen bzw Entgeltbestandteile, die von der beschwerdeführenden Partei generell nicht als Teil des Universaldienst-Leistungsangebotes angesehen werden. Dies betrifft das "Einhebungsentgelt für unfreie Sendungen" und die "persönliche Zustellung" in der Produktgruppe "Paket Österreich bis 10 kg (ausgenommen Einlieferung in ein Verteilzentrum)", die Leistungen "Nachnahme" und "sensibles Paket" in den Produktgruppen Paket Österreich und International bis 10 kg (ausgenommen Einlieferung in ein Verteilzentrum), den Nachsendeauftrag (Produktbereich "Allgemein"), die Leistung "Euro.Mail" in der Produktgruppe "Werbepost bis 2kg (ausgenommen Einlieferung in ein Verteilzentrum)", sowie die Leistungen "Firmenzeitung", "Plus Zeitung" und "Sponsoring Post" in der Produktgruppe "Zeitung bzw adressierte Postsendung bis 2 kg".
6.2.1. Zum "Einhebungsentgelt bei unfreien Sendungen (Paket unfrei)" von Paketen bis 10 kg führt die beschwerdeführende Partei aus, dass unfreie Pakete bis 10 kg zwar nach dem Wortlaut des § 6 Abs 2 PMG vom Universaldienst umfasst seien, allerdings diene dieses Produkt nicht der Aufrechterhaltung der Grundversorgung iSd § 6 Abs 1 PMG, was sich daran zeige, dass die beschwerdeführende Partei ein "gesetzlich nicht vorgeschriebenes Inkassorisiko" übernehme. Bei Bewertung als Universaldienstleistung wäre dies ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum der beschwerdeführenden Partei.
Mit diesem Vorbringen macht die beschwerdeführende Partei im Ergebnis geltend, dass die Leistung, Postpakete bis 10 kg (ausgenommen bei Einlieferung in ein Verteilzentrum) "unfrei" zu befördern, nicht als Universaldienstleistung zu beurteilen sei, weil diese (Beförderungs‑)Leistung nicht zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sei.
Dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich die Leistung der Beförderung von Postpaketen bis 10 kg (allerdings mit Entrichtung des Entgelts durch den Absender) im Rahmen des Universaldienstes erbringt, wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Damit ist zu prüfen, ob die - zusätzlich erbrachte - Leistung der "unfreien" Beförderung von Postpaketen bis 10 kg im Sinne des § 6 Abs 3 PMG zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig ist.
Die belangte Behörde hat sich mit dem dazu bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im angefochtenen Bescheid nicht näher auseinandergesetzt, sondern im Wesentlichen bloß festgehalten, dass das Einhebungsentgelt nicht von der Hauptleistung, der Beförderung der Paketsendung, getrennt werden könne. Ob aber die Leistung, Postpakete auch "unfrei" zu befördern und das Entgelt nicht - wie im Regelfall - beim Absender, sondern beim Empfänger einzuheben, zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig ist, lässt sich auf dieser Grundlage nicht abschließend beurteilen.
6.2.2. Ähnliches gilt für die Leistung "persönliche Zustellung": die belangte Behörde geht davon aus, dass diese Leistung schon wegen des Charakters als Annexleistung zur "normalen" Beförderung jedenfalls als Leistung des Universaldienstes zu beurteilen sei. Die beschwerdeführende Partei macht hingegen geltend, dass es sich bei der persönlichen Zustellung um eine über ihre gesetzliche Pflicht hinausgehende Leistung handle, die nicht als Universaldienstleistung zu beurteilen sei.
Bei der strittigen Leistung handelt es sich um eine besondere Form der Zustellung von Postpaketen. Die belangte Behörde hat sich aber mit der - von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Ergebnis verneinten - Frage, ob diese über den "Normalfall" der Zustellung (die auch an Ersatzempfänger möglich ist) hinausgehende Leistung auch zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig ist, nicht auseinandergesetzt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist damit so mangelhaft geblieben, dass dem Verwaltungsgerichtshof insoweit die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit verwehrt ist.
6.2.3. Zur Leistung "sensibles Paket" in den Produktgruppen Paket Österreich und International bis 10 kg (ausgenommen Einlieferung in ein Verteilzentrum) führte die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren aus, dass damit die Leistungen "sensibles Paket (zerbrechlich)" und "sensibles Paket (großes Sperrgut)" erfasst würden, die als Zusatzdienste im Sinne der Regelungen Art 13 WPV anzusehen und daher entsprechend der Postdienste-Richtlinie nicht Teil des Universaldienstes seien.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dazu ausgeführt, dass es weder im PMG noch in der Postdienste-Richtlinie Einschränkungen in Bezug auf die Zerbrechlichkeit oder Sperrigkeit eines Pakets gebe und einzige Abgrenzung das Gewicht (bis zu 10 kg) sei. Die Berufung der beschwerdeführenden Partei auf den WPV gehe ins Leere, zumal bereits die Postdienste-Richtlinie zwei der nicht zu den im WPV definierten Basisdiensten zählenden Leistungen (Einschreibesendungen und Wertsendungen) dem Universaldienst zugerechnet habe.
Der belangten Behörde ist darin zu folgen, dass die Unterscheidung von Basis- und Zusatzdiensten entsprechend Art 12 und 13 WPV entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei für die Einstufung der Leistungen des Universaldienstes nicht relevant ist. Insbesondere nimmt auch die von der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang angesprochene Postdienste-Richtlinie bei der Festlegung des Mindestumfangs des Universaldienstes nur insofern auf den WPV Bezug, als nach ihrem Art 3 Abs 5 für die Mindest- und Höchstabmessungen der betreffenden Postsendungen die in den vom Weltpostverein angenommenen einschlägigen Bestimmungen festgelegten Werte gelten. Diese Regelung wurde durch § 6 Abs 6 PMG umgesetzt. Die Beförderung von Postsendungen, die in Ausstattung, Beschaffenheit und Maßen nicht den Bestimmungen des WPV und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereins entsprechen, stellt dementsprechend keine Leistung des Universaldienstes dar.
Für zerbrechliche und sperrige Postpakete kann nach Art 130 der Ausführungsbestimmungen Postpakete in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung (Reglement concernant les colis postaux; im Folgenden: RC) ein Zuschlag verlangt werden; sie sind aber nicht allgemein von der Beförderung ausgeschlossen. Für zerbrechliche Pakete enthalten die Ausführungsbestimmungen Postpakete (lediglich) Regeln über die erforderliche besondere Verpackung und Kennzeichnung (Art 118 und 130 RC), sodass - bei Einhaltung dieser Bestimmungen - die Beförderung von zerbrechlichen Paketen bis 10 kg (ausgenommen bei Einlieferung in ein Verteilzentrum) als Leistung des Universaldienstes zu beurteilen ist.
Hinsichtlich sperriger Pakete ist allerdings zu beachten, dass Art 115 RC Höchstmaße für die Größe von Postpaketen festlegt und Art 130 RC unter sperrigen Paketen jene versteht, deren Ausmaße die in den Ausführungsbestimmungen Postpakete festgelegten Grenzen überschreiten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist daher das Gewicht des zu befördernden Paketes nicht das einzige Abgrenzungsmerkmal bei der Einstufung einer Paketbeförderung als Universaldienstleistung; vielmehr ist aufgrund des § 6 Abs 6 PMG auch ein Paket mit einem Gewicht von weniger als 10 kg, dessen Ausmaße jedoch die in den Ausführungsbestimmungen Postpakete festgelegten Höchstmaße überschreiten, nicht im Rahmen des Universaldienstes zu befördern. Ob dies bei der von der beschwerdeführenden Partei als "sensibles Paket (großes Sperrgut)" bezeichneten Leistung der Fall ist, lässt sich mangels dazu getroffener Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht beurteilen.
Der angefochtene Bescheid - der nach seinem Spruch die Leistung "sensibles Paket" ohne Differenzierung zwischen zerbrechlichen und sperrigen Paketen als Universaldienstleistung klassifiziert - erweist sich daher insoweit als rechtswidrig.
6.2.4. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, bei der Leistung "Nachnahme" für Pakete handle es sich um keine Universaldienstleistung. Unter Berufung auf Schaginger/Trpin, Postgesetz und Postordnung (1958), 543, führt die beschwerdeführende Partei aus, dass es sich bei dieser Leistung um die Verbindung eines Einziehungsauftrages mit der Beförderung der Postsendung handle, was keine Erweiterung der Beförderung darstelle, sondern die gleichzeitige Übernahme zweier voneinander verschiedener Leistungen, nämlich der Beförderung der Postsendung einerseits und der Besorgung des Geldverkehrs andererseits. Zudem diene die Leistung "Nachnahme" auch nicht zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung.
Die belangte Behörde erachtet die Leistung "Nachnahme" als Annexleistung (zur Beförderung), die daher entsprechend der Hauptleistung als Universaldienstleistung einzustufen sei. Zudem verrechne die beschwerdeführende Partei für diese Leistung keine Umsatzsteuer; die Umsatzsteuerbefreiung gelte aber nur für Leistungen des Universaldienstes.
Zur Umsatzsteuerfreiheit ist vorweg festzuhalten, dass die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs 10 lit b UStG 1994 Postdienstleistungen betrifft, die ein Universaldienstbetreiber im Sinne des § 12 PMG als solcher erbringt; diese Bestimmung setzt Art 132 Abs 1 lit a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1, um, wonach "von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazugehörende Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme von Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen" von der Steuer zu befreien sind, und ist daher im Sinne dieser Richtlinie auszulegen. Der EuGH hat zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Art 13 Teil A Abs 1 lit a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG in seinem Urteil vom 23. April 2009 in der Rechtssache C-357/07 , TNT Post UK Ltd, ausgesprochen, dass die dort vorgesehene Steuerbefreiung (nur) für Dienstleistungen und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme der Personenbeförderung und des Fernmeldewesens gilt, die die öffentlichen Posteinrichtungen als solche ausführen, nämlich in ihrer Eigenschaft als Betreiber, der sich verpflichtet, in einem Mitgliedstaat den gesamten Universalpostdienst oder einen Teil davon zu gewährleisten. Damit kann die Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen außerhalb des Universaldienstes, auch wenn diese von einem Universaldienstbetreiber wie hier der beschwerdeführenden Partei erbracht werden, nicht zum Tragen kommen.
Dass die beschwerdeführende Partei für die Leistung "Nachnahme" keine Umsatzsteuer verrechnet, lässt zwar den Schluss zu, dass sie - entgegen ihrem Vorbringen in der Beschwerde - selbst davon ausgeht, zur Erbringung dieses Dienstes als Leistung des Universaldienstes verpflichtet zu sein. In rechtlicher Hinsicht kommt dieser Praxis der beschwerdeführenden Partei jedoch keine Bedeutung zu, zumal die Frage, ob es sich bei der hier erbrachten Dienstleistung um eine Leistung des Universaldienstes handelt, als Vorfrage für die - daran anknüpfende - Frage der Umsatzsteuerbefreiung anzusehen ist.
Bei der Leistung "Nachnahme" handelt es sich um eine "besondere Versendungsform" (vgl etwa die außer Kraft getretene Bestimmung des § 11 Abs 1 Schnellpostdienste-Verordnung, BGBl Nr 121/1986, sowie § 1 Abs 2 Z 3 der deutschen Post-Universaldienstleistungsverordnung, die die Nachnahmesendung ausdrücklich als Sendungsform, die von der Briefbeförderung umfasst ist, in den Universaldienst einbezieht). In den Bestimmungen über Briefpost und Postpakete des WPV ist der "Nachnahmedienst für Briefsendungen und Pakete" als Zusatzdienst klassifiziert (Art 13 Z 3.3 WPV).
§ 264 der mit 31. Dezember 1996 außer Kraft getretenen Postordnung normierte eine Verpflichtung der Post, "Briefe, Blindensendungen und Pakete an den Empfänger nur gegen Einziehung eines Geldbetrages (Nachnahme) abzugeben, wenn der Absender dies verlangt." Dass es sich dabei - wie in dem von der beschwerdeführenden Partei zitierten Kommentar von Schaginger/Trpin ausgeführt - um die Verbindung des Einziehungsauftrages mit der Beförderung handelt, ändert aber nichts daran, dass sich die von der beschwerdeführenden Partei angebotene Leistung eben nicht in einer gewöhnlichen Postanweisung - im Sinne des Art 2 Z 1 des Abkommens zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004), BGBl II Nr 53/2008) - erschöpft, sondern (auch) die Abgabe (Zustellung) von Postsendungen betrifft, die nur gegen Entrichtung eines vom Absender bestimmten Geldbetrages erfolgen darf.
Damit handelt es sich beim Dienst "Nachnahme" grundsätzlich um eine besondere Form der Zustellung einer Postsendung (im hier vorliegenden Fall von Postpaketen bis 10 kg, ausgenommen Einlieferung in ein Verteilzentrum). Da es sich dabei jedoch um eine über den Normalfall der Paketzustellung hinausgehende Sonderform der Zustellung handelt, hätte die belangte Behörde im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen prüfen müssen, ob die Leistung zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig ist. Aufbauend auf der Rechtsansicht, bereits der Umstand, dass es sich um eine "Annexleistung" handelt, führe zur Beurteilung als Universaldienstleistung, hat die belangte Behörde dazu jedoch weder Feststellungen getroffen, noch sich in der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides mit dieser Frage auseinandergesetzt, sodass dem Verwaltungsgerichtshof auch insoweit die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit verwehrt ist.
Ausgehend von diesem Ergebnis kann auch die Anführung des "Nachnahmebearbeitungsentgelt(s) der P.S.K." und des "Rückführungsentgelt(s) von Nachnahmebeträgen" in der Produktgruppe "Paket International bis 10 kg (ausgenommen Einlieferung in ein Verteilzentrum)" sowie des "Nachnahmeentgelt(s)" in der Produktgruppe "Paket Österreich bis 10 kg (ausgenommen Einlieferung in ein Verteilzentrum)" im Spruch des angefochtenen Bescheides keinen Bestand haben.
6.2.5. Zum "Nachsendeauftrag" vertritt die beschwerdeführende Partei die Ansicht, dass es sich dabei um keine Universaldienstleistung handle, weil gemäß § 10 Abs 1 PMG die Verpflichtung zur Zustellung mit der Beförderung an die auf der Postsendung angegebene Adresse ende. Das Gesetz gestatte es zwar, mit dem Empfänger etwas anderes zu vereinbaren, dazu gebe es aber keine Verpflichtung.
§ 10 PMG verpflichtet den Universaldienstbetreiber, im Rahmen des Universaldienstes zu befördernde Brief- und Paketsendungen im Regelfall an fünf Werktagen pro Woche, ausgenommen Samstag, an die in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäftsadresse zuzustellen, soweit mit der Empfängerin oder dem Empfänger keine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
Der Hinweis auf die "in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäftsadresse" in dieser Bestimmung stellt sicher, dass - mit den in § 10 Abs 2 und 3 PMG geregelten Ausnahmen - die Zustellung tatsächlich an dem jeweils in der Anschrift genannten Wohn- bzw Geschäftsort erfolgt und nicht etwa über zentral gelegene Briefkastenanlagen bewirkt werden soll (vgl dazu insbesondere zur Frage der Landabgabekästen, für deren Neuerrichtung der Gesetzgeber die Zustimmung der Empfänger verlangt, die Erläuterungen zur RV 319 BlgNR 24. GP, 7). Für die Frage, ob Postsendungen, die aufgrund eines Nachsendeauftrages - einer Vereinbarung mit dem Empfänger von Postsendungen, die für ihn einlangenden Sendungen an eine neue Anschrift nachzusenden - weiterzuleiten sind, im Rahmen des Universaldienstes befördert werden, lässt sich daraus jedoch nichts gewinnen.
Mit der Leistung "Nachsendeauftrag" wird eine Vereinbarung über die Beförderung und Zusendung von Postsendungen geschlossen, die - soweit sie sich auf Postsendungen im Sinne des § 6 Abs 2 Z 1 und 2 PMG bezieht - daher als Leistung des Universaldienstes im Sinne des § 6 Abs 2 PMG in Betracht kommt. Die belangte Behörde hat - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2009, VfSlg 18.909/2009, in dem dieser allgemein festhielt, dass vom Funktionieren des Universaldienstes und der Versorgung mit flächendeckenden Dienstleistungen das wirtschaftliche Wohl des Landes abhängt - zu dieser Leistung auch dargelegt, dass das Nachsenden von Post im Fall einer Übersiedlung wesentlich zum Funktionieren der Postversorgung beiträgt. Die belangte Behörde hat damit im Ergebnis zum Ausdruck gebracht, dass diese Leistung zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung erforderlich ist. Die beschwerdeführende Partei ist diesen Ausführungen in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern hat die Eigenschaft dieser Leistung als Universaldienstleistung lediglich unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistung verneint. Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den ihr als Regulierungsbehörde zukommenden Beurteilungsspielraum hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendigen Leistungen überschritten hätte.
6.2.6. Die belangte Behörde hat zur Leistung "Euro.Mail" in der Produktgruppe "Werbepost bis 2 kg (ausgenommen Einlieferung in ein Verteilzentrum)" ausgeführt, dass es sich dabei um adressierte Postsendungen handle, die daher gemäß § 6 Abs 2 PMG vom Umfang des Universaldienstes umfasst seien.
Die beschwerdeführende Partei bringt dazu vor, dass diese Sendungen nach den dafür bestehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Verteilzentrum der beschwerdeführenden Partei aufzugeben sind und daher nicht dem Universaldienst unterliegen.
Die belangte Behörde hat nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides Werbepost-Sendungen ("Euro.Mail") ausdrücklich nur insoweit erfasst, als diese nicht in ein Verteilzentrum eingeliefert werden. Aus den Feststellungen und der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch weder hervor, ob eine derartige Leistung (Werbepost bis 2 kg "Euro.Mail", die nicht in ein Verteilzentrum eingeliefert wird) - entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - allenfalls doch erbracht wird, noch dass nach Ansicht der belangten Behörde der Leistungsmangel darin bestünde, dass dieser Dienst jedenfalls zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung notwendig und daher zu erbringen wäre. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insoweit als rechtswidrig.
6.2.7. Ähnliches wie soeben für die Leistung "Euro.Mail" dargelegt, gilt auch für die Leistung "Plus.Zeitung", die - zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unstrittig - keine Zeitung oder Zeitschrift im Sinne des PMG betrifft und nach Angaben der beschwerdeführenden Partei nur bei Einlieferung in ein Verteilzentrum erbracht wird. Auch für diese Leistung kommt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass es sich "vorbehaltlich der Einlieferung in ein Verteilzentrum" um eine Universaldienstleistung" handle; es wird aber weder aus Spruch noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides deutlich, ob die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Dienst in dieser Form tatsächlich erbracht wird.
6.2.8. Zur "Firmenzeitung" hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass das PMG nicht unterscheide, zu welchem Zweck eine Postsendung versendet werde. Das gegenständliche Produkt sei jedenfalls eine adressierte Postsendung und es handle sich daher - wenn diese nicht im Verteilzentrum eingeliefert werde und ein Gewicht von höchstens 2 kg habe - um eine Universaldienstleistung. Zur "Sponsoring Post" führte die belangte Behörde aus, dass es sich dabei tatsächlich um keine Zeitung oder Zeitschrift im Sinne des PMG handle, wohl aber um eine adressierte Postsendung, sodass eine Universaldienstleistung vorliege.
Die beschwerdeführende Partei führte zu diesen Leistungen "Firmenzeitung" und "Sponsoring Post" aus, dass diese nicht allgemein erbracht würden, sondern sich nur an eine eingeschränkte Kundengruppe richteten. Da sich diese Dienste daher nicht an alle Nutzerinnen und Nutzer im Sinne des § 6 Abs 1 PMG richteten, könnten sie auch nicht dem Universaldienst unterfallen. Zudem seien diese Dienste nicht zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig.
Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist zunächst zu entgegnen, dass es für die Beurteilung, ob eine Leistung des Universaldienstes vorliegt, nicht darauf ankommen kann, ob diese Leistung tatsächlich nur einer eingeschränkten Kundengruppe angeboten wird, würde es doch sonst dem Postdiensteanbieter ermöglicht, durch eine entsprechende Beschränkung des Angebots auch den Umfang des Universaldienstes zu beschränken. Anders als die belangte Behörde meint, reicht es jedoch auch nicht aus, dass die hier zu beurteilenden Dienste die Beförderung einer adressierten Postsendung umfassen, um diese ohne Weiteres als Leistungen des Universaldienstes zu beurteilen. Die Regelungen über den Universaldienst schließen es nicht aus, dass der Universaldienstbetreiber neben dem Angebot an Leistungen des Universaldienstes, die jedenfalls die Beförderung von Postsendungen bis 2 kg zu umfassen haben, auch weitere Dienste erbringt, die ebenfalls eine Beförderung solcher Postsendungen umfassen, aber aufgrund besonderer Spezifikationen oder Zusatzleistungen (zB Expressdienste) nicht zwingend als Angebot des Universaldienstes anzusehen sind.
Die belangte Behörde - die nicht in Zweifel zieht, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen des Universaldienstes adressierte Postsendungen bis 2 kg befördert und damit das jedenfalls zu gewährleistende Mindestangebot an Universaldienstleistungen im Sinne des § 6 Abs 2 Z 1 PMG erfüllt - hat bereits aufgrund des Umstandes, dass die hier gegenständlichen Dienste die Beförderung einer Postsendung bis 2 kg umfassen, eine Zuordnung zum Universaldienst vorgenommen, ohne die Frage, ob diese Dienste auch zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind, zu prüfen. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit auch insoweit als rechtswidrig.
7. Der angefochtene Bescheid war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455, iVm § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.
9. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, zumal die beschwerdeführende Partei schon bei der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, eine mündliche Verhandlung hätte beantragen können, dies aber unterlassen hat (vgl das hg Erkenntnis vom 26. April 2011, Zl 2011/03/0052, mwN, sowie des Urteils des EGMR vom 13. Oktober 2011, Fexler, 36.801/06).
Wien, am 28. Februar 2014
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