VwGH 2008/03/0147

VwGH2008/03/014723.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen die von der beschwerdeführenden Partei der Telekom-Control-Kommission zugerechnete Erledigung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vom 20. August 2008, Zl M 16a/06 Z 9/07 TM, betreffend "Parteistellung im Verfahren M 16/06", den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §58 Abs1;
KOG 2001 §5 Abs2;
TKG 2003 §117 Z6;
TKG 2003 §37;
VwGG §34 Abs1;
AVG §58 Abs1;
KOG 2001 §5 Abs2;
TKG 2003 §117 Z6;
TKG 2003 §37;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Das in Beschwerde gezogene Schreiben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vom 20. August 2008 hat folgenden Wortlaut:

"Marktanalyseverfahren Transit - M 16a/06 - Zustellung des Bescheides an Hutchison 3G Austria GmbH

Sehr geehrter Herr Dr. Burtscher!

Antragsgemäß wird Ihrer Mandantschaft anbei der Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 19.03.2007, M 16a/06-25, als Partei dieses Verfahrens zugestellt.

Zu ihrem weiteren Antrag auf Einräumung von Parteistellung im Verfahren M 16/06 wird mitgeteilt, dass Ihrer Mandantschaft in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt, da mit dem abschließenden Beschluss spruchgemäß lediglich dieses Verfahren eingestellt wurde und dieser Beschluss daher keine Entscheidung ist, von der Ihre Mandantschaft iSd einschlägigen Judikatur betroffen sein kann. Die für Ihre Mandantschaft in diesem Sinn relevante Entscheidung ist vielmehr der Bescheid aus dem Verfahren M 16a/06, mit dem auf der Basis der vorgenommenen Marktanalyse die Verpflichtungen der Telekom Austria aufgehoben wurden und der Ihnen hiermit antragsgemäß zugestellt wird.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die wesentlichen Aktenbestandteile aus dem Verfahren M 16/06, die dem Beschluss auf Einstellung dieses Verfahrens zu Grunde liegen, als Aktenbestandteil auch zum Akt M 16a/06 genommen wurden und Ihnen die Möglichkeit der Einsichtnahme in diesen Akt nach vorheriger Terminvereinbarung offen steht.

Freundliche Grüße

RTR-GmbH

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

i.A. Dr. Daniel Röthler

Stv. Leiter Abt. Recht"

2. Gegen den im ersten Absatz dieses Schreibens zitierten Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 19. März 2007,

M 16a/06/25, der der beschwerdeführenden Partei in der Anlage zu diesem Schreiben übersandt wurde, hat die beschwerdeführende Partei die zur hg Zl 2008/03/0146 protokollierte Beschwerde erhoben.

3. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass es sich bei dem in Beschwerde gezogenen Schreiben um einen Bescheid der Telekom-Control-Kommission handle, der sie in ihrem subjektiven Recht unter anderem darauf, dass ihr volle Parteirechte in einem Marktanalyseverfahren nach § 37 TKG 2003 eingeräumt werden, verletze. Sie führt aus, dass sie mit einem (der Beschwerde in Kopie angeschlossenen) Schriftsatz vom 12. August 2008 unter anderem einen Antrag auf Einräumung der Parteistellung im Verfahren M 16/06 und auf Zustellung des Einstellungsbeschlusses vom 19. März 2007, Zl M 16/06-26, gestellt habe. Mit dem in Beschwerde gezogenen Schreiben habe die belangte Behörde abschlägig über diese Anträge entschieden.

4. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

4.1. Die beschwerdegegenständliche Erledigung stammt - wie aus dem Kopf sowie der Fertigungsklausel hervorgeht - von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), die - wovon auch die beschwerdeführende Partei zutreffend ausgeht - nicht zur Bescheiderlassung im Marktanalyseverfahren gemäß § 37 TKG 2003 berufen ist (vgl § 117 Z 6 TKG 2003). Zwar wird die RTR-GmbH gemäß § 5 Abs 2 KOG (auch) als Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission tätig, sodass sie Erledigungen, insbesondere auch Bescheide, der Telekom-Control-Kommission ausfertigen und übermitteln kann. Wie aus dem ersten Absatz der Erledigung hervorgeht, hat die RTR-GmbH der beschwerdeführenden Partei mit dem verfahrensgegenständlichen Schreiben auch einen - hier nicht beschwerdegegenständlichen - Bescheid der Telekom-Control-Kommission zugestellt.

In den weiteren Ausführungen in dieser Erledigung wird allerdings weder auf eine Entscheidung der Telekom-Control-Kommission Bezug genommen, noch ist sonst erkennbar, dass mit dieser Erledigung eine normative, abweisende Entscheidung der Telekom-Control-Kommission betreffend die "Parteistellung im Verfahren M 16/06" mitgeteilt würde.

Die Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei lässt sich auch aus dem Wortlaut der Erledigung nicht ableiten, dass damit eine normative, der Rechtskraft fähige Erledigung des von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrags erfolgte. Vielmehr teilte die RTR-GmbH in dieser Erledigung im Wesentlichen im Sinne einer Auskunft über die nach ihrer Ansicht gegebene Sach- und Rechtslage mit, dass der für die beschwerdeführende Partei "relevante" Bescheid nicht jener sei, auf dessen Zustellung der Antrag der beschwerdeführenden Partei (auch) gerichtet war. Diese Mitteilung trägt damit den Charakter einer allgemeinen Information, nicht aber einer bescheidmäßigen Erledigung.

4.2. Nach der hg Rechtsprechung (vgl den Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg Nr 9458/A) kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG gewertet werden. Insbesondere in jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich.

5. Die angefochtene Erledigung kann daher nicht als Bescheid qualifiziert werden, sodass die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen war.

Wien, am 23. Oktober 2008

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