VwGH 2012/12/0123

VwGH2012/12/012311.12.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des AD in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt ebenda, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26. Juli 2012, Zl. BMVIT-1.872/0003-I/PR1/2012, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
AVG §52;
BDG 1979 §137;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
BDG 1979 §137;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die belangte Behörde.

Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren Darstellung in den hg. Erkenntnissen vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0086, vom 16. Dezember 2009, Zl. 2008/12/0200, und vom 21. Dezember 2011, Zl. 2010/12/0138, verwiesen.

Mit den beiden zuletzt genannten Erkenntnissen wurden jeweils Bescheide der belangten Behörde, mit denen festgestellt worden war, dass dem Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz als Referent mit ESB in der Abteilung X die besoldungsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, zukomme, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. In diesen Erkenntnissen ging der Verwaltungsgerichtshof jeweils davon aus, dass die in den Bescheidbegründungen herangezogenen Vergleiche mit den Richtverwendungen gemäß den Ziffern 1.8.8., 1.7.6. und 1.8.14. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), nicht geeignet waren, den Nachweis der Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zu führen. In Ansehung der erstgenannten Richtverwendung ergab sich diese Schlussfolgerung daraus, dass der Punktewert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers über jenem der Richtverwendung gelegen ist. In Ansehung der zweitgenannten Richtverwendung ergab sich diese Beurteilung daraus, dass allein der Umstand, wonach der Punktewert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers unter jenem dieser, der Funktionsgruppe 4 zugehörigen Richtverwendung liege, noch nicht ausreiche, um eine Zugehörigkeit dieses Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 4 auszuschließen. In Ansehung der drittgenannten Richtverwendung folgte dies daraus, dass bei der Vergabe des Punktewertes für diese Richtverwendung die "Stellvertreter-Funktion" mitberücksichtigt wurde, wiewohl eine solche Vorgangsweise vorausgesetzt hätte, dass - was nicht feststand - die Stellvertreterfunktion mit einer Einbindung in die Leitungsgeschäfte auf Dauer verbunden gewesen wäre.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde neuerlich ein Gutachten eines Bewertungssachverständigen des Bundeskanzleramtes ein, welches am 24. Februar 2012 erstellt wurde.

In diesem Gutachten wurden zunächst die bisherigen - vom Verwaltungsgerichtshof als untauglich befundenen - Vergleiche mit den Richtverwendungen gemäß Z. 1.8.8. und Z. 1.7.6. der Anlage 1 zum BDG 1979 wiederholt.

Sodann nahm der Sachverständige einen - neuen - Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der Richtverwendung nach Z. 1.8.7. der Anlage 1 zum BDG 1979 "Leiter der Abteilung 'Schulpsychologie - Bildungsberatung' beim Landesschulrat Tirol" vor.

In diesem Zusammenhang wird der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zunächst wie folgt beschrieben:

"Beschreibung des Arbeitsplatzes des Antragstellers

TABELLEN NICHT DARSTELLBAR

8.

APPROBATIONS- BZW. UNTERSCHRIFTSBEFUGNIS in folgenden Angelegenheiten

Alle zivilrechtlichen Angelegenheiten, die den Tätigkeitsbereich der Abteilung betreffen

Alle Erledigungen in Vollziehung des Bundesstraßen‑Übertragungsgesetzes

9.

SONSTIGE Befugnisse

  

10.

ZUGETEILTES UND UNTERSTELLTES PERSONAL

 

ANZAHL

GLIEDERUNG NACH VERWENDUNGS- UND ENTLOHNUNGSGRUPPEN

 

11.

ANFORDERUNGSPROFIL FÜR DEN ARBEITSPLATZINHABER

Abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften

Hervorragende Kenntnisse des Privatrechts, insbesondere des Straßennutzungsrechts, des Nachbarrechts und des Schadenersatzrechts

Hervorragende Kenntnisse des Bundesstraßengesetzes und des Rechts der Straßensondergesellschaften

Hervorragende Kenntnisse im Vertragsrecht

Ausgezeichnete Kenntnisse im Bereich des Öffentlichen Rechts, wie insbesondere im Bereich des Verfassungsrechts, des allgemeinen und des besonderen Verwaltungsrechts, des Verfahrensrechts

Sehr gute Verhandlungsfähigkeit und Fähigkeit zur analytischen Aufbereitung und systematischen Gestaltung von Vereinbarungen und von gesetzlichen Vorschriften

Sehr gute EDV‑Kenntnisse

Fremdsprachenkenntnisse

 

11.1.

AUSBILDUNG (z.B. Lehre, Schule, Universität usw.

 
   

12.

SONSTIGE FÜR DIE BEWERTUNG MASSGEBLICHE ASPEKTE (z.B. DIMENSION, MESSBARE RICHTGRÖSSE)

Bereitschaft zur Einarbeitung in komplexe Rechtsmaterien

Strategisches Denken

Organisationsgeschick

Hohe kommunikative Fähigkeiten und Verhandlungsgeschick

Einsatzbereitschaft

Belastbarkeit

Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung

13.

Besondere Aufgaben des derzeitigen Arbeitsplatzinhabers (Kommissionsmitglied, Nebentätigkeiten, u.a.)

13.2

Begründung der Zuordnung

Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung bestimmter Angelegenheiten gem § 10 Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes in einer besonders bedeutenden Abteilung des BMVIT, ohne Zuteilung zu einem Referat.

Erfüllung von Aufgaben, für die großes Wissen erforderlich ist und bei denen besonders hohe Anforderungen an die Denkleistung gestellt werden."

Der zuletzt zitierte Richtverwendungsarbeitsplatz wird demgegenüber wie folgt beschrieben:

"Beschreibung der dritten Vergleichsposition

1.1. Dienststelle

Landesschulrat für Tirol

1.2. Organisationseinheit

Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung

2. Funktion des Arbeitsplatzes

Leitung der Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung

3.1. Wen vertritt der Arbeitsplatzinhaber?

im Verhinderungsfall eine(n) Beratungsstellenleiter(in)

3.2. Vertretungsbefugnisse

voll

3.3. Wer vertritt den Arbeitsplatzinhaber?

der/die Stellvertreter(in) der Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung

4. Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz unmittelbar

ÜBERGEORDNET

  

hinsichtlich der

Fachaufsicht

Dienstaufsicht

 

Schulpsycholog(inn)en (12)

(davon 10 BeratungsstellenleiterInnen)

Sachbearbeiterin in b (1)

Sekretariatspersonal in c (10)

Schulpsycholog(inn)en (12)

(davon 10 BeratungsstellenleiterInnen)

Sachbearbeiterin in b (1)

Sekretariatspersonal in c (10)

UNTERGEORDNET

  

hinsichtlich der

Fachaufsicht

Dienstaufsicht

 

zuständige Fachabteilung im BMBWK

Landesschulratsdirektor

  1. 5. Aufgaben des Arbeitsplatzes
  2. 1. Leitung der Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung im Landesschulrat

    2. Optimierung des Budgeteinsatzes in Koordination mit der Budgetabteilung im LSR

    3. Durchführung psychodiagnostischer Untersuchungen und Erstellung von Sachverständigengutachten

    4. Schulpsychologische Beratung von Schüler(inne)n, Eltern, Lehrer(inne)n, Schulleiter(inne)n, Schulaufsicht in schwierigen Fällen

    5. Längerfristige schulpsychologische Beratung und Behandlung von Schüler(inne)n, Eltern und Lehrer(inne)n in schwierigen Fällen

    6. Mitwirkung bei Aus-, Weiter- und Fortbildungsangeboten im Schulsystem

    7. Förderung der Kooperation im schulischen Bereich; Zusammenarbeit mit Institutionen, Beratungs- und Betreuungseinrichtungen

  1. 8. Wissenschaftliche Tätigkeit
  2. 9.

    Öffentlichkeitsarbeit

  3. 6. Ziele des Arbeitsplatzes
  4. 1. Führung und Motivierung der Mitarbeiter/innen in der Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung

    2. Sicherstellung der flächendeckenden schulpsychologischen Versorgung durch Aufsicht und Koordination der Arbeit in den Beratungsstellen

    3. Effizienzsicherung bzw. -erhöhung der schulpsychologischen Aktivitäten durch Anpassung dieser an die aktuellen, regionalen Bedürfnisse der Schule und fachwissenschaftliche Aktualisierung der Diagnoseverfahren und Interventionen

    4. Schulpsychologische Interventionen als Beitrag zur Vermeidung von Schullaufbahnverlusten und Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit sowie zur Prävention von psychischen Fehlentwicklungen bei Kindern und Jugendlichen

    5. Förderung der Kooperation und Interaktion im Bereich Schule sowie des interdisziplinären Arbeitens zur Systemunterstützung als auch, falls notwendig, zur Systemveränderung

    6. Sicherstellung umfassender kurativer und präventiver schulpsychologischer Intervention im System Schule, um zu einer humanen Bildungsorientierung beizutragen

    7. KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (=100)

    TABELLE NICHT DARSTELLBAR

8. Approbationsbefugnis in folgenden Angelegenheiten

Volle Approbationsbefugnisse im Rahmen der Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung

9. Zugeteiltes und unterstelltes Personal

 

Anzahl

Gliederung nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppen

  

A

 

5

a

 

1

b

 

10

c

  1. 10. Anforderungen des Arbeitsplatzes
  2. 1. Abgeschlossenes Studium der Psychologie
  3. 2. Langjährige Tätigkeit und Erfahrung in der Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung

    3. Leitungsqualifikation (Ziele festlegen und operationalisieren, entscheiden, supervidieren, Mitarbeiter(innen) führen und motivieren, fachliche Aufsicht durchführen)

    4. Hohe Eigenverantwortlichkeit in Entscheidungsprozessen, Selbständigkeit und Sensibilität in Belangen der Mitarbeiter(innen)führung, hohe Kompetenz in der Kommunikation und in der Konfliktlösung

  1. 5. Hohe Kompetenz in der Bewältigung von Krisen im System Schule
  2. 6. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Personalentwicklung und Bildungsmanagement

    7. Umfassende und gründliche Kenntnisse des gesamten Bildungswesens und dessen rechtlichen Grundlagen

  1. 11. Sonstige für die Bewertung maßgebliche Aspekte
  2. 1. Umfassende und gründliche Kenntnisse des gesamten Bildungswesens und besondere Erfahrung in rechtlichadministrativen Angelegenheiten des Schulsystems

    2. Fundierte aktuelle wissenschaftliche Kenntnisse in Testtheorie, psychologischer Diagnostik und Qualitätsmanagement

  1. 3. Langjährige Erfahrung speziell in der Beratung Schulaufsicht
  2. 4. Bewährte Kontakte mit schulischen und außerschulischen Beratungs-, Betreuungs- und Therapieeinrichtungen und Institutionen

    12. Besondere Aufgaben des derzeitigen Arbeitsplatzinhabers (Kommissionsmitglied, Nebentätigkeiten, u. a.)

    -----------"

    In der Begründung dieses Richtverwendungsvergleiches durch

    den Sachverständigen heißt es (auszugsweise):

    "Analytische Gegenüberstellung mit dem dritten Vergleichsarbeitsplatz (Anl. 1 zum BDG 1979/Punkt 1.8.7.)

Zuordnungskriterium

Punktewert für den APL des Antragstellers

Punktewert für die Richtverwendung in A1/3

   

Fachwissen

10

10

Managementwissen

5

4

Umgang mit Menschen

3

4

Denkrahmen

5

5

Denkanforderung

5

6

Handlungsfreiheit

12

13

Dimension

7

5

Einfluss auf Endergebnisse

3

4

...

FACHWISSEN:

Wie bereits oben dargestellt, ist der Beschwerdeführer befugt, in den von ihm geführten Verfahren fachliche Anweisungen an Vertreterinnen der ASFINAG und der Bundesländer zu erteilen. Auch die Gewährung von Approbationsbefugnissen weist darauf hin, dass Mitarbeiterinnen im übertragenen Arbeitsbereich eigenständige Entscheidungen treffen können und daher ein hohes Fachwissen nachweisen müssen.

Ein solches Fachwissen ist bei jenen Referentinnen auch außer Frage zu stellen, die in einer zumindest bedeutenden Abteilung in einer Zentralstelle im Falle der Wahrnehmung der stellvertretenden Leitung die Gesamtverantwortung für die Organisationseinheit tragen.

Eine nahezu uneingeschränkte fachliche Autorität ergibt sich jedoch in der Analyse unter Berücksichtigung der hierarchischen Stellung grundsätzlich nur für die andauernde Leitung einer solchen Organisationseinheit.

Referentinnen mit Approbationsbefugnis erreichen eine höhere Stufe deshalb nicht, weil solche Berechtigungen in grundsätzlichen, richtungweisenden Angelegenheiten in der Regel nicht erteilt sind und Vorgesetzte jederzeit - auch bei Zuerkennung von Unterschriftsermächtigungen - besondere Fälle an sich ziehen können. Nur bei dezidiert gekennzeichneten Fachbereichen, die als Querschnittsmaterie gelten und für welche eine hierarchische Gliederung wegen des Einsatzes besonderer Spezialisten aufgehoben wird, könnte theoretisch unter Missachtung der bestehenden Rangordnung bezüglich Weisungsrecht auch auf unteren Karrierestufen eine fachliche Autorität anrechenbar sein. In der Praxis wäre dies sogar für Bedienstete mit Sonderausbildung an so genannten nachgeordneten Dienststellen im Zuge des Einsatzes von FachbereichsleiterInnen denkbar, wenn dazu parallel die geeigneten organisatorischen Maßnahmen gesetzt werden. Um derart ausgefallene Themenstellungen handelt es sich jedoch am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht.

Bei der Richtverwendung ist in schulischen Angelegenheiten allein durch die Beschränkung des Aufgabengebietes auf einen Regionalbereich keine absolute Autorität anrechenbar. Darüber hinaus ist im Unterrichtsressort die mehrfache organisatorische Gliederung zu beachten, bei welcher über den Landesschulbehörden noch die Zentralleitung entscheidungsberechtigt ist. Damit wird eine ReferentInnenfunktion ohne ausgeprägte Führungsverantwortung in einer Zentralleitung mit der Stellung einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters an einer so genannten nachgeordneten Dienststelle direkt vergleichbar.

Zur analytischen Zuordnung der Richtverwendung beim Kriterium 'Fachwissen' wird daher Folgendes bemerkt:

Wie aus der Beschreibung ersichtlich, reicht der Abschluss eines einschlägigen Studiums für die Leitung der Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung bei einem Landesschulrat der Größe Tirols nicht aus. Durch die ständige Weiterentwicklung wissenschaftlicher Methoden, durch permanente organisatorische Änderungen im Schulwesen und wegen der medial und gesellschaftlich bedingten, verstärkten Einflüsse auf die Psyche von Schülerinnen mit der Folge, dass Verhaltensstörungen in größerer Zahl auftreten oder erst durch den aktuellen Stand der Forschungen in diesem Ausmaß erkannt werden, sind bei Ausübung der angegebenen Leitungsfunktion hohe Anforderungen gestellt.

Das gesamte Wissen zur Erstellung von Diagnosen über Verhaltens- und Lernstörungen sowie spezielle Kenntnisse über geeignete Förderungen zur Verbesserung der Situation, inklusive Einbringung von Vorschlägen zur Änderung von Rahmenbedingungen oder gesetzlichen Grundlagen, gehen weit über das Niveau jener Ausbildung hinaus, das bei Abschluss eines Studiums vermittelt wird. Als Leiter einer Organisationseinheit mit 12 ExpertInnen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A/a/A1/v1 scheint eine fachliche Autorität unbestritten.

Da der Arbeitsplatz jedoch in ein hierarchisches Gefüge beim Landesschulrat eingeordnet ist und der Zuständigkeitsbereich nahezu ausschließlich das Bundesland Tirol umfasst, besteht die fachliche Autorität nur zum Teil.

Die Punktezuordnung lautete daher für beide Arbeitsplätze

'10'.

MANAGEMENTWISSEN:

...

UMGANG MIT MENSCHEN

Eine Führungsfunktion, wie sie am Vergleichsarbeitsplatz ausgeübt wird, ist dem Beschwerdeführer nicht übertragen. Auch die Aufgabenstellung im Gesetzesvollzug verlangt nicht in jenem Ausmaß eine auf höchstem Niveau stehende Kommunikation, wie dies am Vergleichsarbeitsplatz durch die vorhandenen Leitungsagenden im Zuge der Führung, Leitung und Koordination mehreren universitär ausgebildeter Mitarbeiterinnen gegeben ist. Wie bereits oben dargestellt, sind am Arbeitsplatz des Antragstellers auch im Rahmen der laufenden Aktenerledigungen nur selten umfangreiche und komplexe Schriftstücke zu erstellen. Auch die Anwendung von Fremdsprachen ist am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nur sehr selten erforderlich.

Am Vergleichsarbeitsplatz ergibt sich die Höchststufe neben der Führung eines Stabes von Expertinnen auch aus dem schwierigen Umgang mit Kindern und Jugendlichen, deren Verhalten oder Lernfähigkeit gestört ist. Auch im Kontakt mit deren Eltern sind für den Leiter der Abteilung 'Schulpsychologie - Bildungsberatung' beim LSR Tirol sehr hohe Anforderungen gestellt.

Darüber hinaus sind auf gehobener Fachebene Gespräche mit über- und untergeordneten Stellen oder Förderungseinrichtungen zu führen.

Am Arbeitsplatz des Antragstellers ergibt sich damit die Zuordnung '3' und am Vergleichsarbeitsplatz die Zuordnung '4'.

DENKRAHMEN:

...

DENKANFORDERUNG:

Wäre der Beschwerdeführer nur mit dem Vollzug des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes und des Bundesstraßengesetzes befasst, könnte der Arbeitsplatz bei diesem Kriterium nicht höher als zwischen den Kalkülen 'ähnlich' und 'unterschiedlich' zugeordnet werden.

Wegen der zusätzlichen Agenden, die fachlich über den eigenen Organisationsbereich hinaus reichen, ist die Denkanforderung eindeutig 'unterschiedlich'.

Für eine höhere Zuordnung fehlt aber eine an den Ressortzielen ausgerichtete strategische Komponente, wie sie am Vergleichsarbeitsplatz nachgewiesen ist oder zumindest die ständige Bearbeitung und Dokumentation besonders komplexer Geschäftsfälle, für die ein über das durchschnittliche Niveau einer Referentin/eines Referenten mit universitärer Ausbildung hinausgehendes, kreatives Denken erforderlich ist.

Am Vergleichsarbeitsplatz ist zu berücksichtigen, dass durch die Zuständigkeit für den gesamten Schulbereich des LSR Tirol eine besondere fachliche und thematische Bandbreite gegeben ist. Es orientieren sich an den Vorgaben der Leitung dieser Abteilung alle Verfahren und Aktivitäten der Beratungsstellen der Schulpsychologie - Bildungsberatung im gesamten Bundesland. Weiters arbeitet der Leiter der Abteilung im LSR Tirol mit zahlreichen außerschulischen Beratungseinrichtungen oder therapeutischen Institutionen zusammen und wirkt an der Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für dieses Aufgabengebiet mit.

Eine hohe Zuordnung bei diesem Kriterium resultiert allein aus der anzuwendenden tiefenpsychologischen Analytik und einer hierarchisch gehobenen Position, die bereits Einfluss auf die allgemeine Ausrichtung und Orientierung des Fachgebietes erlaubt, für das Bundesland Tirol (mit ca. 100.000 Schülern) Ziele und Vorgaben für die Beratungsstellen erarbeitet und dort die gesamten Aktivitäten koordiniert und überwacht.

An einem solchen Arbeitsplatz überwiegt trotz der besonderen Führungsposition die wissenschaftliche Komponente im Verhältnis zu den Managementaufgaben, weil in der beschriebenen Funktion sämtliche Bereiche des Psychologiestudiums zur Anwendung gelangen.

Am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ergibt sich daher bei diesem Kriterium die Zuordnung zum Punktewert '5'. Auf Grund der besonderen Aufgabenstellung und der exponierten organisatorischen Position als Abteilungsleiter kommt dem Vergleichsarbeitsplatz der Zuordnungswert '6' zu.

HANDLUNGSFREIHEIT:

...

EINFLUSS AUF ENDERGEBNISSE:

Unter Beachtung der extrem hohen Zuordnung beim Kriterium 'Dimension' kann am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ein beitragender Einfluss geltend gemacht werden.

Der Einfluss wäre auf höhere konkrete Geldwerte, die bei der Veräußerung von Straßen veranschlagt werden könnten verhältnismäßig kleiner, weil der Referent entsprechend seiner hierarchischen Position über den jeweils zu bearbeitenden Geschäftsfall selbst nicht entscheiden kann, sondern nur die administrative Abwicklung vorzunehmen hat, wodurch Approbationsbefugnisse in Bezug auf die Dimension nur begrenzt wirksam werden, wie auch der Lokalaugenschein gezeigt hat.

Am Vergleichsarbeitsplatz ist durch die übergeordnete Führungsfunktion ein direkter Einfluss auf das Endergebnis anzurechnen.

Durch die Unterordnung gegenüber der obersten Leitung des Landesschulrates Tirol und die Abhängigkeit von den fachlichen Grundsatzvorgaben der Zentralleitung ist aber auf diesem Arbeitsplatz nur die niedrigste Stufe eines direkten Einflusses zuzuordnen.

Die Begrenzung des Einflusses auf Endergebnisse resultiert auch aus den mit Sachverständigen besetzten Arbeitsplätzen der Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung beim Landesschulrat Tirol, welchen grundsätzlich keine Sanktionsmöglichkeiten zu Verfügung stehen, um Fachmeinungen in rechtlich relevante Entscheidungen umzusetzen.

Punktewert für den Einfluss auf Endergebnisse Dimension am

Arbeitsplatz des Antragstellers: 3

Punktewert für den Einfluss auf Endergebnisse am

Vergleichsarbeitsplatz: 4

Auf Grund des Zusammenhanges mit dem globalen Wert konnte am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers keine höhere Zuordnung erfolgen. Mit einer genauen Untersuchung wäre allenfalls festzustellen gewesen, welche Aktivitäten pro Jahr konkret umgesetzt wurden. Eine solche Nachforschung hätte jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine geringere Summe in der Dimension ergeben.

Da auf diese umgesetzten Aufgaben dann aber ein höherer Einfluss anzurechnen gewesen wäre, hätte dies insgesamt zu keinen geänderten Werten beim Kriterium Verantwortung mit den Unterrubriken 'Handlungsfreiheit', 'Dimension' und 'Einfluss auf Endergebnisse' geführt.

Auch am Vergleichsarbeitsplatz wäre eine Darstellung auf Basis der finanziellen Dimension möglich.

Diesbezüglich wäre von einer Schätzung auszugehen, welchen Nutzen die Schulpsychologische Beratung aus volkswirtschaftlicher Sicht bringt.

In jedem Fall wären solche Geldbeträge bei einer Schülerzahl von ca. 100.000 im Bundesland Tirol zumindest auch bei einem Betrag von über 5 Millionen EURO zu veranschlagen, wenn man berücksichtigt, welche Kosten ein falsch gewählter Bildungsweg oder eine nicht erkannte Verhaltens- oder Lernstörung verursachen kann.

Aus oben dargestellter Analyse wurde die Einstufung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in A1/3 abgeleitet, weil mit den angegebenen Zuordnungswerten bun-desweit alle Arbeitsplätze in diese Position einzureihen sind."

Auf Grund einer näher offen gelegten Berechnungsmethode gelangte das Sachverständigengutachten aus den ermittelten Bewertungszeilen für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auf 579 Stellenwertpunkte, für jenen der Richtverwendung auf 594 Stellenwertpunkte.

Aus dem Umstand, dass der Punktewert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers unter jenem einer der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zugeordneten Richtverwendung liege, ergebe sich die Zuordnung seines Arbeitsplatzes zu keiner höheren als der zuletzt genannten Funktionsgruppe.

Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge rechtliches Gehör zu dem genannten Gutachten, worauf dieser am 15. Juni 2012 folgende Stellungnahme erstattete:

"Es ist zunächst mit Nachdruck festzuhalten, dass (auch) gegen das nunmehrige Gutachten des Bundeskanzleramtes vom 24.2.2012 (GA 02/12) dadurch von vornherein schwerste Bedenken bestehen, dass mit diesem Gutachten neuerlich der Standpunkt vertreten wird, dass sich durch die Erteilung einer umfangreichen Approbationsbefugnis (ESB) nichts an der Wertigkeit des Arbeitsplatzes geändert habe. Das widerspricht klar der Verantwortungserhöhung durch eine solche Approbationsbefugnis. In diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht, dass sich der Sachverständige als nicht ausreichend informiert über die innere Struktur des gegenständlichen Ressorts zeigt. Diese ist dadurch charakterisiert, dass sämtliche Referate aufgelöst und die früheren Referatsleiter, bzw. all jene Arbeitsplatzinhaber, die organisatorisch Referatsleitern entsprechen, auf solche Weise mit ESB ausgestattet wurden, dass die Arbeitsplatzwertigkeit unverändert blieb, was auch dadurch anerkannt wurde, dass in keinem einzigen dieser Fälle die Arbeitsplatzbewertung herabgesetzt worden ist. Es wird dem Sachverständigen auf jeden Fall dieses Faktum vorzuhalten sein, verbunden mit der Aufforderung bekanntzugeben, wie es damit in Übereinstimmung zu bringen sein soll, dass er in Ansehung gerade meines Arbeitsplatzes in diesem Punkt eine wertigkeitsmindernde Auswirkungen annimmt, sowie weshalb es die Wertigkeit meines Arbeitsplatzes mindern soll, dass Vorgesetzte Agenden an sich ziehen können, obgleich diese Möglichkeit hinsichtlich (fast) aller Arbeitsplätze der Bundesverwaltung besteht - samt auf denselben Effekt hinauslaufenden Weisungsberechtigungen.

Weiters ist grundsätzlich festzuhalten, dass das von mir vorgelegte Gutachten (GA-K) uneingeschränkt Gültigkeit behält, daran ändert sich auch durch die Heranziehung anderer Vergleichsverwendungen im Rahmen des GA 02/12 nichts. Erforderlich war diese Vorgangsweise im Hinblick darauf, dass bei früherer Begutachtung durch das BKA Stellvertreterfunktionen in einer mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang zu bringenden Weise bewertet worden sind. Diesen Fehler weist das GA-K nicht auf, wie unten näher ausgeführt. Auch dass inzwischen puncto Wertung von Stellvertreterfunktionen eine Änderung eingetreten ist, ändert im Hinblick darauf nichts, dass aus dem GA-K klar hervorgeht, dass diesbezügliche Gesichtspunkte keinerlei relevanten Einfluss auf die Beurteilung laut diesem Gutachten haben. Ich stütze mich daher nach wie vor auf dieses Gutachten.

In einleitenden Teil des GA 02/12 (Seite 4 zweiter Unterabsatz des zweiten Absatzes) wird behauptet, nach der Rechtsprechung des VwGH habe es nicht 'auf eine abstrakte Wertigkeit des Arbeitsplatzes anzukommen, sondern auf die tatsächlich vorgenommenen Bewertungen'. Es seien ' als maßgebend

angesehene Bewertungen eines Arbeitsplatzes .... solche zu

verstehen, die formal zum Zeitpunkt der Beurteilung vorgelegen sind.' Irgendein VwGH-Erkenntnis wird dazu nicht zitiert, was deshalb bedeutungslos ist, weil es eine damit übereinstimmende Judikatur zweifellos nicht gibt und ein Erkenntnis-Zitat höchstens Klarheit darüber verschaffen könnte, wovon ausgehend der Gutachter zu seinen Behauptungen gekommen ist. Die zum Ausdruck gelangte Unrichtigkeit ist von tiefgreifender Bedeutung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im direkten Gegensatz zum Vorzitierten auf die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsplatzes an und nicht auf zu irgendeinem bestimmten Zeitpunkt gegebene Bewertungen. Ich mache geltend, dass aus einem derart schweren Irrtum über Grundsätze der Begutachtung der Schluss gezogen werden muss, dass den darauf beruhenden Gutachtensaussagen (Beurteilungen) keine (ausreichende) Beweiskraft zukommt. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beurteilung im Einzelnen richtig ist, wenn sie von einer falschen Annahme darüber ausgeht, wie sich das Begutachtungsobjekt darstellt, bzw. nach welchen Regeln dies zu ermitteln ist.

Ein weiterer grundsätzlicher Irrtum, der die mangelnde Beweiskraft des Gutachtens bekräftigt, kommt in der sinngemäßen Behauptung zum Ausdruck (Seite 7 letzter Absatz), dass meine Tätigkeit überwiegend aus dem Vollzug von Gesetzen bestehe und eine richtliniengebende oder rechtsgestaltende Funktion nur in einem 'hier nur verhältnismäßig geringen Ausmaß nachgewiesen werden' habe können. Alle Verwaltungstätigkeit ist Tätigkeit in Vollzug der Gesetze und der Gestaltungsfreiraum des einzelnen Verwaltungsorgans ergibt sich einzig daraus, welche Gesetze er anzuwenden hat und welche Spannweite von Gestaltungsmöglichkeiten diese zulassen.

Bei den zum Vergleich herangezogenen Arbeitsplätzen unterscheidet sich das GA 02/12 nur hinsichtlich des dritten Arbeitsplatzes von den früheren Gutachten. Es wird damit darauf reagiert, dass in diesem früheren Gutachten wesentliche Ableitungen aus dem Umstand getroffen wurden, dass es sich dabei um eine Stellvertreterfunktion gehandelt hat (stellvertretende Leiterin der Abteilung V/6 im Bundesministerium für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz iSd Z1.8.14 leg.cit.) und dies seitens des Bundeskanzleramtes als wesentlich für die Wertigkeit des Arbeitsplatzes angenommen worden ist. Das ist im Gegensatz zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geschehen und um dem auszuweichen, ist nun für den dritten Vergleich eine andere Richtverwendung herangezogen worden. Im GA-K kommt demgegenüber zum Ausdruck, dass der Stellvertreterfunktion keine Relevanz zugeschrieben wurde. In Bezug auf seine weitere Gültigkeit besteht daher keinerlei Erfordernis einer Heranziehung einer neuen Richtverwendung.

Das bedeutet andererseits, dass mein bisherigen Vorbringen sowohl einerseits in Bezug auf meinen eigenen Arbeitsplatz wie auch in Bezug auf die erstbeiden Richtverwendungsvergleiche völlig unveränderte Gültigkeit behält - dies insbesondere im Hinblick darauf, dass im GA 02/12 auch inhaltlich in dieser Beziehung keinerlei Änderung vorgenommen wurde. Es bleibt daher insbesondere mein Vorbringen in der Stellungnahme vom 3.7.2008 vollinhaltlich aufrecht, aber auch mein Vorbringen in der Beschwerde vom 18.8.2010.

An dieses Vorbringen wird nachfolgend angeknüpft, es wird nicht generell, sondern höchstens auszugsweise wiederholt.

Der dritte und neue Arbeitsplatzvergleich betrifft die Richtverwendung Leiter der Abteilung 'Schulpsychologie - Bildungsberatung' im Landesschulrat für Tirol (Z.1.8.7. leg. cit.).Er befindet sich hierarchisch auf einer wesentlich niedrigeren Stufe als mein Arbeitsplatz und es steht im scharfen Gegensatz zu der im GA 02/12 (wie allgemein in den Begutachtungen des Bundeskanzleramtes) zum Ausdruck gelangenden Zuschreibungen einer besonders hohen Bedeutung der hierarchischen Eingliederung, dass dieser Arbeitsplatz insbesondere auch puncto Verantwortung in Summe mit meinem Arbeitsplatz gleich eingeschätzt wurde (Summe der Punkte Verhandlungsfreiheit, Dimension, Einfluss auf Endergebnisse jeweils 22).

Zu den Einzelbewertungen führe ich aus:

Beim Fachwissen lassen auch die Ausführungen im GA 02/12 zu diesem Vergleich gänzlich jede Bezugnahme darauf vermissen, dass der Sachverständige berücksichtigt hat, dass auf meinem Arbeitsplatz zwei grundverschiedene Rechtsgebiete maßgeblich waren, nämlich Privatrecht/Vertragsrecht einerseits und öffentliches Recht mit einem Spezialaspekt puncto Dienstrecht andererseits. Die Ausführungen im GA 02/12 sind demgegenüber dadurch gezeichnet, dass hier offensichtlich nur ein Standardargumentarium abgespult wird, das auf das Konkrete höchstens den einen oder anderen Zufallsbezug hat. Auf dieser Basis wird die Zuordnung von zehn Punkten für meinen Arbeitsplatz vertreten.

Laut GA-K sind demgegenüber elf Punkte zuzuordnen und das wird mittelbar durch den dritten Vergleich bestätigt. Der dafür herangezogene Arbeitsplatz nämlich ist mit der Beschränkung auf Schulpsychologie und Bildungsberatung besonders spezialisiert und damit eingeengt. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Hohen Verwaltungsgerichtshofes im juristischen Bereich durch eine Einengung u.a. sogar eine Wertigkeitsreduzierung von A1 auf A2 erfolgen kann, also von Universitätsniveau auf Maturantenniveau. Dass das auf den Vergleichsarbeitsplatz zutrifft, wird von mir selbstverständlich nicht behauptet, aber es ist der darin zum Ausdruck gelangende Grundgedanke zu beachten, der eben richtig darauf zielt, dass eine höhere Spezialisierung eine engere Fachbereichsbasis bedeutet. Das kann im Einzelfall allenfalls dadurch kompensiert oder sogar überkompensiert werden, dass auf hohem bzw. höchsten wissenschaftlichen Niveau gearbeitet wird. Das ist jedoch beim dritten Vergleichsarbeitsplatz offenbar nicht Fall, auf ihm findet nicht Wissenschaft und Forschung statt, sondern Wissenschaftsanwendung (siehe dazu auch die untenstehenden Ausführungen zur Denkanforderung).

Es gilt naturgemäß weiterhin, dass ich auf solche Einzelbewertungen nicht eingehe, in welchen die behördlicherseits eingeholte Begutachtung (GA 02/12) mit dem von mir vorgelegten GA-K übereinstimmt. Das gilt für Managementwissen, Denkrahmen, Handlungsfreiheit und Dimension. Strittig sind abgesehen vom soeben erörterten Fachwissen noch die Einzelkalküle 'Umgang mit Menschen', 'Denkanforderung' sowie 'Einfluss auf Endergebnisse'.

Puncto Umgang mit Menschen lassen die Ausführungen im GA 02/12 eine ausreichende Darstellung der effektiven Ausführung der Arbeit auf dem dritten Vergleichsarbeitsplatz vermissen. Wieder wird nur nach einem allgemeinen Schema argumentiert. Es kommt aber auch wieder völlig eindeutig eine offensichtliche Fehlbetrachtungsweise des Autors dieses Gutachtens zum Ausdruck. Für den Umgang mit Menschen sieht er als ausschlaggebend an, welche Schriftsätze zu verfassen sind. Es sei auch hier nochmals betont, dass für meinen Arbeitsplatz in dessen Beschreibung ausdrücklich das Erfordernis 'sehr gute Verhandlungsfähigkeit' genannt ist. Bei Verhandlungen ist 'mit Menschen umzugehen', bei der Verfassung von Schriftsätzen nicht. Wenn andererseits dem Inhaber des Vergleichsarbeitsplatzes zu Gute gerechnet wird, dass er einen schwierigen Umgang mit Kindern und Jugendlichen, deren Verhalten oder Lernfähigkeit gestört ist, zu bewältigen hat, so gilt gemäß dem zuvor schon Gesagten: Im Hinblick auf seine Funktion einer Abteilungsleitertätigkeit ist nicht ohne Weiteres vorauszusetzen, dass er in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß direkten Umgang mit den genannten Personen hat.

Ich beantrage dazu ausdrücklich die Ergänzung des GA 02/12 zur Frage, in welchem Umfang Prozentsatz der Gesamttätigkeit) von einem Kontakt des Arbeitsplatzinhabers mit schwierigen Kindern und Jugendlichen oder Eltern auszugehen ist. Hiebei wird dieser Kontakt auch näher zu definieren sein, allenfalls mit Gliederung, da etwa die Erstellung von schulpsychologischen Sachverständigengutachten zwar allenfalls solche Kontakte mit sich bringt, eine besondere Anforderung puncto Umgang mit Menschen dabei jedoch im Hinblick darauf nicht anzunehmen ist, dass nicht mehr stattfindet als ein der Befundaufnahme dienendes Gespräch, wie es zum Grundrepertoire der Berufstätigkeit der Psychologen gehört und daher schon durch das Fachwissen erfasst wird. Jedenfalls ist für diesen Arbeitsplatz 'sehr gute Verhandlungsfähigkeit' zweifellos nicht erforderlich, allen Personen gegenüber tritt der Arbeitsplatzinhaber als Autorität auf und es hängt nicht von seinem Geschick ab, ob für den Bund ein mehr oder weniger günstiger Vertrag oder sonstiges Resultat herauskommt. Es gibt daher keine nachvollziehbare Basis, dass für diesen Arbeitsplatz eine höhere Punktevergabe erfolgt als für meinen. Dies wiederum bedeutet neuerlich eine Bestätigung des GA-K, welcher meinem Arbeitsplatz jene vier Punkte zugeordnet hat, die im GA 02/12 dem gegenständlichen Vergleichsarbeitsplatz zugebilligt werden.

Für Denkanforderung gilt in gleicher Weise wie für das Fachwissen, dass die Besonderheit des Arbeitsplatzes bestehend in der Befassung mit zwei grundverschiedenen Rechtsgebieten im GA 02/12 keinerlei Berücksichtigung findet. Es wird darin so argumentiert, als ob das Vertragsrecht nur eine beliebige zusätzliche Agende wäre, zwar mit einem erheblichen Schwierigkeitsgrad, aber ohne den Charakter einer grundsätzlich anderen Materie.

Wenn andererseits in Bezug auf den Vergleichsarbeitsplatz behauptet wird (Seite 40 Mitte des GA 02/12), dass für den Vergleichsarbeitsplatz eine strategische Komponente nachgewiesen sei, so findet das in der Arbeitsplatzbeschreibung keinerlei Deckung. Danach ist eine Abteilung zu leiten und absolut nichts strategisch zu planen. Hingegen wird bei meinem Arbeitsplatz sogar in der Arbeitsplatzbeschreibung das strategische Denken ausdrücklich verlangt. Ich beantrage in diesem Zusammenhang eine Ergänzung des GA 02/12 dahingehend, worin die strategische Komponente des Vergleichsarbeitsplatzes gelegen sein soll.

Offensichtlich völlig unrichtig ist die im GA 02/12 (unmittelbar nach der vorangeführten Bemerkung) enthaltene Behauptung, dass durch eine Zuständigkeit für den gesamten Schulbereich des LSR Tirol eine besondere fachliche und thematische Bandbreite gegeben sei. Weder stimmt die Voraussetzung noch die Schlussfolgerung. Die Prämisse ist zumindest zu präzisieren, nämlich dahingehend, dass es in Bezug auf den gesamten Schulbereich immer nur um die Schulpsychologie und Bildungsberatung geht. Die Schlussfolgerung ist davon ausgehend falsch, dass es unabhängig von der räumlichen Dimension bzw. von der Ausdehnung des örtlichen Wirkungsbereiches immer nur um die gleichen Schultypen geht. Wäre daher etwa die Zuständigkeit auf die Landeshauptstadt beschränkt, so würde sich auch schon die ganze Bandbreite aufweisen, weil davon auszugehen ist, dass - zumindest im Wesentlichen - alle Schultypen auch in ihr vorhanden sind.

Es zeigt sich in solchen Bemerkungen eine Bemühung den Vergleichsarbeitsplatz überzubewerten, um eine Scheinrelation herzustellen, die eine Scheinrechtfertigung für die zu niedrige Bewertung meines Arbeitsplatzes ergeben soll.

Auch die Behauptung, dass der Arbeitsplatzinhaber 'mit zahlreichen außerschulischen Beratungseinrichtungen oder therapeutischen Institutionen' zusammenarbeite und an der 'Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für dieses Aufgabengebiet' mitwirke entbehrt jeder Grundlage in der Arbeitsplatzbeschreibung, die diesbezüglich nur eine nicht näher definierte Kooperation vorsieht. Ich beantrage in dieser Beziehung ebenfalls Gutachtensergänzung und zwar dahingehend, welches Ausmaß für solche Tätigkeitselemente angenommen wird und worauf die vorangeführte Behauptung des Gutachters beruht. Generell ist in dieser Beziehung anzumerken, dass es hinsichtlich dieses dritten Vergleichsarbeitsplatzes an jeder Quantifizierung der einzelnen Aufgaben (Angabe von Prozentzahl in Relation zur Gesamttätigkeit) mangelt, sodass bei allen Einzelaufgaben die Möglichkeit offen ist, dass nur einer marginaler Anteil gegeben ist, der dementsprechend auch bei der Bewertung nicht ins Gewicht fällt. Die Schlüssigkeit der Ausführungen zu diesem Arbeitsplatz setzt daher eine solche Quantifizierung voraus.

Was die im GA 02/12 ebenfalls für besonders hohe Denkanforderung ins Treffen geführte wissenschaftliche Tätigkeit betrifft, zeigt die Arbeitsplatzbeschreibung bei genauer Analyse überhaupt keine derartige dienstliche Tätigkeit auf. Die Dokumentation der schulpsychologischen Tätigkeit ist entweder überhaupt nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren oder innerhalb des Wissenschaftlichen von so geringer Wertigkeit, dass sie hier nicht ins Gewicht fallen kann. Die Evaluierung der schulpsychologischen Arbeit stellt typischerweise ebenfalls keine wissenschaftliche Tätigkeit dar, eine solche Qualifikation ist höchstens für die Erarbeitung von Methoden angebracht. Gleiches gilt für 'Mitwirkung bei Evaluationsvorhaben' und für Vorträge. Was schließlich fachwissenschaftliche Artikel betrifft, stellt sich neuerlich die Frage des Umfanges und ist außerdem grundsätzlich davon auszugehen, dass sie überhaupt nicht dienstliche Tätigkeit darstellen.

In Bezug auf meinen Arbeitsplatz andererseits ist auch hervorzuheben, dass die gesetzlich festgelegten Determinanten oft sehr ungenau sind, sodass die konkrete Gestaltung innerhalb eines relativ weiten Spielraumes mit einer hohen Denkanforderung verbunden ist, welche auch bei Auslegung komplexer Verträge zum Tragen kommt und wobei aber weiters entsprechend den obigen Ausführungen besonders ins Gewicht fällt, dass zwei grundsätzlich unterschiedliche Rechtsgebiete betroffen sind, was eine besondere Beweglichkeit des Denkens erfordert.

Meine ESB (alle zivilrechtlichen Angelegenheiten der Abteilung, alle Erledigungen in Vollziehung des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes betreffend) spielt auch hiebei eine wesentliche Rolle, weil aus ihr die Notwendigkeit eines Denkens resultiert, das so fundiert und den Gegenstand erschöpfend behandelnd ist, dass es absolut verlässliche Resultate liefert.

In diesem Zusammenhang sei das gegenständliche Einzelkalkül überschreitend betont, dass wegen eben dieser besonderen Ermächtigung und Verantwortung auch uneingeschränkt die Gleichwertigkeit mit einer (stellvertretenden) Leitertätigkeit begründet ist, wie sie zum zweiten Richtverwendungsvergleich (Seiten 26ff des GA 02/12) herangezogen wurde.

Zusammenfassend ist daher auch puncto 'Denkanforderung' zu konstatieren, dass die für den dritten Vergleichsarbeitsplatz angesetzten sechs Punkte für meinen Arbeitsplatz ebenfalls angemessen sind, was wiederum in Übereinstimmung mit dem GA-K steht.

Zum Einfluss auf Endergebnisse verweise ich vor allem auf die Ausführungen im Abschnitt IV. / 8 des GA-K. Die Ausführungen im GA 02/12 zu diesem Thema lassen nicht erkennen, was beim dritten Vergleichsarbeitsplatz überhaupt als 'Endergebnis' angesehen wurde. Was dazu in diesem Gutachten überhaupt enthalten ist, hat keinen Bezug auf irgendwelche auch nur erschließbare 'Endergebnisse'. Es wird vielmehr rein hierarchisch argumentiert, wobei die niedrige hierarchische Ebene des Vergleichsarbeitsplatzes zwar erwähnt, aber offensichtlich nicht ausreichend berücksichtigt wird. Nimmt man als eine Möglichkeit das Schülerwohl als das maßgebliche Endergebnis an, so wird der Einfluss der Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz darauf im Hinblick auf die große Fülle der sonst in diesem Bereich Tätigen, die von höherer Ebene kommenden Vorgaben und die auf unterer Ebene geleistete tatsächliche Arbeit nur als relativ gering und keineswegs als direkt angesehen werden können, sondern nur als in einem sehr mittelbaren Wirkungszusammenhang stehend. Nimmt man als maßgebliches Endergebnis andererseits die Qualität der Schülerbetreuung auf dem Fachgebiet der Abteilung an, so ist der Einfluss des Abteilungsleiters auf das Endergebnis zweifellos wesentlich, dies aber nicht in anderer Weise als jeder andere Abteilungsleiter Einfluss darauf hat und verantwortlich dafür ist, was in seiner Abteilung geschieht. Eine zu einer Differenzierung und damit zu einer individuell orientierten Punktevergabe taugliche Erfassung wird damit kaum möglich sein.

Bei meinem Arbeitsplatz andererseits ist der Einfluss auf das Endergebnis speziell bei Verträgen zweifellos ein direkter und damit auch die Auswirkung auf die finanziellen Interessen des Bundes, sodass wiederum gilt, dass eine geringere Punktevergabe für meinen Arbeitsplatz keinerlei denkbare Rechtfertigung findet. Es wären daher für ihn gerade im Vergleich zur dritten Richtverwendung gewiss nicht weniger, sondern eher noch mehr Punkte anzusetzen gewesen. Unter Berücksichtigung auch der anderen Richtverwendungen sehe ich es aber auch in diesem Punkt als akzeptabel an, dass es bei jenen vier Punkten bleibt, die im GA 02/12 dem dritten Vergleichsarbeitsplatz und im GA-K meinem Arbeitsplatz zugebilligt sind.

Mein Arbeitsplatz wird aus all diesen Gründen dem GA-K entsprechend mit A1/4 zu bewerten sein oder es wird zumindest zunächst eine Gutachtensergänzung gemäß den obigen Ausführungen stattzufinden haben."

In der Folge holte die belangte Behörde eine "Gegenäußerung" des Bundeskanzleramtes zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2012 ein. Diese wurde am 5. Juli 2012 erstattet und von jenem Beamten des Bundeskanzleramtes approbiert, von dem auch das Bewertungsgutachten selbst stammt. Zum Inhalt dieser "Gegenäußerung" wird auf die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Ohne weitere Verfahrensschritte erließ die belangte Behörde sodann den angefochtenen Bescheid, in welchem sie über Antrag des Beschwerdeführers vom 30. September 2005 gemäß §§ 28 und 30 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in Verbindung mit § 137 BDG 1979 feststellte, dass dem Beschwerdeführer als Referent mit ESB in der Abteilung ST3 vom 5. Oktober 2004 an die besoldungsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, zukomme.

In der Begründung dieses Bescheides wurde zunächst der Gang des Verwaltungsverfahrens bis zur Einholung des Gutachtens vom 24. Februar 2012 geschildert. Sodann wurde dieses Gutachten und die dazu vom Beschwerdeführer am 15. Juni 2012 erstattete Stellungnahme, freilich unter Auslassung der dort gestellten Anträge auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens, wiedergegeben.

Im Erwägungsteil des Bescheides erfolgte zunächst eine ausführliche beweiswürdigende Auseinandersetzung mit schon in den vorangegangenen Rechtsgängen erhobenen, u.a. auch auf das schon damals vorgelegte private Sachverständigengutachten des K gestützten Einwendungen des Beschwerdeführers zu den vom Sachverständigen damals und auch im vorliegenden Gutachten neuerlich angestellten Vergleichen mit den Richtverwendungen gemäß Z. 1.7.6. und Z. 1.8.8. der Anlage 1 zum BDG 1979.

Schließlich entgegnete die belangte Behörde den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2012 Folgendes, wobei sie damit inhaltlich die "Gegenäußerung" des Bundeskanzleramtes vom 5. Juli 2012 (als eigene Ausführungen und ohne Offenlegung der Quelle) wiedergab:

"Zu Beginn wird kritisiert, dass sich durch zuerkannte Approbationsbefugnisse keine Änderung in der Einstufung ergeben hat. Dies liegt daran, dass das vollanalytische Bewertungssystem eine Zuordnung innerhalb bestimmter Bandbreitengrenzen vorsieht und eine Änderung nur nach Überschreiten solcher Punktewertgrenzen zulässig ist. Wenn eine solche Überschreitung auf Grund des Analyseergebnisses - das im bundesweiten Vergleich in einem schlüssigen Verhältnis stehen muss - nicht angezeigt ist, wirken sich Veränderungen (erhöhter Arbeitsaufwand, Unterstellung von Personal usw.) nicht besoldungsrelevant aus.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Bedienstete ihre Organisationseinheit nach außen in internationalen Gremien zu vertreten haben ohne dezidiert mit Unterschriftsbefugnissen ausgestattet zu sein. Die bereits ursprünglich erhöht festgesetzte Zuordnung muss sich bei Zuerkennung von Befugnissen nicht zwingend abermals verändern. Wenn solche Befugnisse dann zuerkannt werden, ergibt sich allein aus der Analytik, ob eine weitere Bandbreitengrenze überschritten wird oder nicht.

Eine Koppelung von Veränderungen am Arbeitsplatz mit einer automatischen Aufwertung gibt es auf Basis eines vollanalytischen Zuordnungssystems nicht. Auch hinsichtlich Abwertung von Arbeitsplätzen wäre eine solche Automatik nicht systemkonform. Für die Bewertung von Arbeitsplätzen sind im Sinne der derzeit ausgewählten Methode stets die im jeweiligen Einzelfall erhobenen Gegebenheiten zu gewichten.

In Zentralleitungen ergibt sich für FachreferentInnen mit universitärer Ausbildung ohne EsB im Normfall eine Zuordnung nach A1/2.

Am Arbeitsplatz von Ihnen ist es bereits ohne solche Befugnisse wegen besonders zu berücksichtigender Umstände zu einer erhöhten Zuordnung gekommen. Spezielle wertigkeitsmindernde Auswirkungen standen nie zur Diskussion, sondern immer nur Fakten, die im Vergleich zu anderen Positionen des Bundesdienstes die Richtigkeit der Einstufung Ihres Arbeitsplatzes nachvollziehbar hervorheben sollten.

Die Beurteilung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes bezieht sich auf die beschriebenen und beim Lokalaugenschein nachgewiesenen Fakten sowie auf die organisatorischen Verhältnisse. Im Sinne der systematischen Vorgaben wurde das Ergebnis analytisch ermittelt. Eine Verhältnismäßigkeit in der Reihung von Arbeitsplätzen resultiert aus der bundesweit vergleichbaren Position, die ungeachtet der konkreten Aufgabenthematik in einem schlüssigen Verhältnis zu anderen Arbeitsplätzen stehen muss.

Referatsleitungen ohne besondere Leitungsfunktion sind hinsichtlich der Bewertung grundsätzlich nicht anders zu sehen als Arbeitsplätze für Referentinnen mit EsB.

Die Einstufung in A1/3 ist auf dieser organisatorischen Ebene bundesweit üblich und resultiert aus der entsprechenden analytischen Zuordnung.

Ihrer Darstellung wonach eine ReferentInnentätigkeit mit EsB überall mit A1/4 bewertet wäre ist in keiner Weise zu folgen. Die Zuordnung von Arbeitsplätzen für Referentinnen in untergeordneter Stellung lautet nur in besonders gelagerten Fällen A1/4. Wie auch aus dem Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG1979 ersichtlich, werden in der Regel nur Bedienstete mit erheblichen Führungs- und Leitungsaufgaben nach A1/4 besoldet.

Selbst für Abteilungsleiterinnen einer Zentralleitung wäre nach dem Gesetz noch eine Einstufung in A1/3 möglich, wenn keine entsprechenden Fach- oder Führungsaufgaben nachgewiesen werden können.

Offenbar ist nicht sachliche Argumentation sondern subjektive Empfindung die Grundlage dafür, dass einer Richtverwendung aus dem Schulpsychologischen Dienst die universitäre Verwendung abgesprochen wird, die noch dazu mit einer erheblichen Führungs- und Leitungsaufgabe verbunden ist.

Bereits in anderen Verfahren wurde ausgeführt, dass die Formulierung über die abstrakte Wertigkeit eines Arbeitsplatzes zum Schutz von Bediensteten aufgenommen wurde.

Dies bedeutet nichts anderes, als dass eine formale Wertigkeit, die beispielsweise im Personalplan festgesetzt wurde, für die besoldungsrechtliche Einstufung im Rahmen eines Rechtsverfahrens nicht relevant ist, weil es auf die tatsächlich geleistete Arbeit im Zeitraum der beantragten Überprüfung ankommt.

Wenn eine entsprechende Arbeit geleistet wird, kann sich keine Dienstbehörde darauf berufen, dass die Wertigkeit im Personalplan nicht vorhanden sei und daher eine angemessene Zahlung nicht erfolgen könne.

Auch im umgekehrten Sinn können Bedienstete, die Schreibarbeiten leisten, nicht ein Gehalt der Verwendungsgruppe A1 verlangen, nur weil es im Zuge der Personalbewirtschaftung eventuell notwendig war, eine Schreibkraft auf eine höhenwertige freie Stelle aufzunehmen. Da dies auch Rechtsansicht des VwGH ist, kann eine Beanstandung seitens des Beschwerdeführers keinerlei Wirkung auf das Verfahren haben.

Die Erstellung strategischer Vorgaben für die Abwicklung von Erledigungen oder das Festlegen von Arbeitsschritten, beispielsweise durch Qualitätssicherungsstandards, wird hinsichtlich der Arbeitsplatzbewertung höher eingeschätzt als die bloße Durchführung einer durch Richtlinien mehr oder weniger präzise festgelegten Tätigkeit. Aus diesem Grund gibt es Stellen für die strategische Planung, meist verbunden mit Führungs- und Leitungsaufgaben, und Stellen für die Ausführung. Da auch ausführende Tätigkeiten sehr komplex und anspruchsvoll sein können, erfordern viele solcher Verwendungen eine universitäre Ausbildung.

Eine solche Tätigkeit üben Sie in der Abteilung ST 3 überwiegend aus.

Gerade wegen der komplexen Aufgabenstellung konnte Ihr Arbeitsplatz ohne dezidiert zuerkannte Approbationsbefugnisse die Position A1/3 erreichen. Diese Einstufung entspricht auch jener am ersten Vergleichsarbeitsplatz, auf dem zu 70% der Gesamttätigkeit komplexe Bereiche des Gesundheits- und Krankenpflegerechts, des MTD-Rechts, des Sanitätsrechts oder des Kardiotechnikerrechts zu vollziehen sind. Somit ein hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades der Aufgaben ähnlicher Arbeitsplatz auf anderen Rechtsgebieten, aber mit gleicher besoldungsrechtlicher Einstufung.

Der Meinung, dass jede Tätigkeit im Bundesdienst dem Vollzug bestehender Gesetze diene, ist insoweit zu entgegen, als es auch viele Bundesbedienstete gibt, die an zukunftsorientierten und noch nicht in Kraft getretenen Gesetzesvorlagen arbeiten. Diese sind zwar inhaltlich von politischer Seite zu verantworten, müssen aber schlüssig und nachvollziehbar in die vorhandene Normenstruktur eingefügt werden, wobei die strategische Stoßrichtung, die Auswirkungen auf bestehende Gesetze und vor allem die Kosten durch Bundesbedienstete ausführlich zu dokumentieren sind.

Eine solche Tätigkeit wird daher im allgemeinen Sprachgebrauch innerhalb des Bundesdienstes nicht als Vollzug (von Gesetzen) bezeichnet, auch wenn eine solche strategische oder legistische Tätigkeit innerhalb eines sehr weit gesteckten, gesetzlichen Rahmens erfolgen muss.

Das Gutachten weist in seiner Diktion darauf hin, dass Ihnen solche Aufgaben nicht übertragen waren, sondern - im Gegensatz hierzu - der Vollzug bestehender Normen ohne deren Gestaltung erheblich zu beeinflussen.

Dass die im Austausch für eine StellvertreterInnenfunktion ausgewählte, neue (dritte) Richtverwendung hierarchisch auf einer wesentlich niedrigeren Stufe stehen soll, ist nicht nachvollziehbar, weil die allenfalls als höhere organisatorische Positionierung gesehene Tätigkeit in einer Zentralleitung durch eine erhebliche Führungs- und Leitungsfunktion kompensiert wird.

Die Zuordnung beim Kriterium 'Fachwissen' resultiert aus der analytisch zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeit aller Dotierungen im Bundesdienst.

Eine absolute fachliche Autorität ist auf den Hierarchieebenen beider Arbeitsplätze nicht gegeben. Ihr Arbeitsplatz ist mehrfach untergeordnet und die Vergleichsfunktion ist trotz einer leitenden und damit entscheidenden Stellung nur regional ausgerichtet. Eine fachliche Autorität kann nur anerkannt werden, wenn diese im hierarchischen Vergleich nachvollziehbar dargestellt werden kann. Dass das Fachgebiet der Schulpsychologie als eingeschränkt oder speziell gesehen wird, erscheint nicht schlüssig, wenn man sich mit den Zusammenhängen dieser Materie befasst hat. Kaum eine universitäre Ausbildung weist eine derart starke Vielschichtigkeit auf. Eine Herabwürdigung auf Maturaniveau, auch wenn sie im gleichen Absatz revidiert wird, ist daher als unsachlich zu beurteilen und soll daher keiner speziellen Entgegnung bedürfen.

Zur weiterführenden Information über Schulpsychologie kann der Besuch folgender Webseiten empfohlen werden:

http://www.schulpsychologie.at/schulpsychologiebrbildungsberatung/ http://bsr.tsn.at/lsr/index.php?getPage=sp/af_diagnostik.html&menu=1 48

http://www.bmukk.gv.at/schulen/service/psych/Schulpsychologie_Kennze i4211.xml#leitbild

Hier findet man gesetzliche Grundlagen, Tätigkeitsberichte, Projekte, Statistiken usw., die das Berufsbild ergänzend zur im Gutachten befindlichen Arbeitsplatzbeschreibung in seinem gesamten Umfang darstellen.

Bezüglich den in der übergeordneten Leitungsfunktion vom Inhaber des Vergleichsarbeitsplatzes noch zu pflegenden persönlichen Kontakten mit schwierigen Fällen (SchülerInnen und LehrerInnen) kann festgehalten werden, dass diese noch immer im Ausmaß von zumindest 15% der Gesamtbeschäftigung gegeben sind. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Standardfälle, sondern um besonders gelagerte Problemstellungen oder Fälle im Zusammenhang mit Beschwerden.

Wie bereits erwähnt hat der psychologische Dienst sehr vielschichtige Ausprägungen. Damit sind auch die SchulpsychologInnen nicht immer in der gleichen Sparte speziell ausgebildet.

Der Leiter der Schulpsychologie für das Bundesland Tirol ist Klinischer- und Gesundheitspsychologe und daher neben seiner Leitungsfunktion jederzeit in der Lage in persönlichem Kontakt Basisarbeit zu leisten.

In Verbindung damit, sowie auch mit weiteren ständig auftretenden Problemfällen, kommt es laufend und andauernd zum Kontakt mit externen Stellen, wie Landesschulräte Bezirksschulräte, Polizei, Jugendwohlfahrt, Rettung, Kliniken, SozialarbeiterInnen, LogopädInnen usw.

In der Stellungnahme wurde hervorgehoben, dass insbesondere bei den Kriterien 'Umgang mit Menschen', 'Denkanforderung' und 'Einfluss auf Endergebnisse' Probleme mit der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Beurteilung gesehen werden.

Der Unterschied zwischen Ihrem Arbeitsplatz und der dritten Richtverwendung liegt beim Umgang mit Menschen in der Aufgabenstellung. Mit Menschen in besonders schwierigen Situationen umzugehen und Hilfestellung zu geben, erwartet man von PsychologInnen in erster Linie. Der Umgang mit Menschen ist daher als Kernaufgabe von SchulpsychologInnen zu bezeichnen und in einer Beurteilung des Arbeitsplatzes angemessen zu berücksichtigen. Eine sehr gute Verhandlungsfähigkeit erfordert im juristischen Bereich hauptsächlich die Gabe zum intellektuellen Austausch. Die Schulpsychologie erfordert hingegen das Eingehen auf die gesamte Persönlichkeit von hauptsächlich SchülerInnen (Kindern und Jugendlichen). Das Offenlegen psychischer Probleme und Störungen samt Ursachen und Hintergründe erfordert spezielle Gesprächstechniken mit teilweise mäeutischem Charakter. Es war daher für die dritte Richtverwendung in Verbindung mit der gegebenen Leitungsfunktion zur höchstmöglichen Stufe zuzuordnen. Aus Sicht der Bewertung wäre es sogar weitgehend irrelevant, inwieweit eine Tätigkeit im Detail selbst vollzogen wird, wenn diese auf übergeordneter Ebene auf Basis eines einschlägigen Studiums und einer entsprechenden Vorverwendung zum fachlichen Führungsbereich gehört, damit als konkrete Einzelerledigung an untergeordnete Stellen delegiert wird und die Ziele sowie Umfang und Ausrichtung der Serviceleistung für diese untergeordneten Stellen zu bestimmen sind.

Es ist genauso unsachlich die dritte Richtverwendung deswegen herabzuwürdigen, weil nur noch in Ausnahmefällen persönliche Beratungsgespräche geführt werden, als wenn man der Leiterin/dem Leiter jener Organisationseinheit, die für den nationalen und internationalen Luftverkehr zuständig ist, Qualität absprechen würde, weil diese/r nicht (mehr) selbst Kontrollflüge für die Flughafensicherung durchführt.

Die übergeordnete Leitungsfunktion, wie sie bei LandesstellenleiterInnen des Schulpsychologischen Dienstes gegeben ist, umfasst grundsätzlich alle Fachagenden dieses Berufszweiges und damit auch jene der Fachberatung, der gutachterlichen Tätigkeit und der Aufdeckung und Entscheidung über die Behandlung psychischer Störungen. Dem Vergleichsarbeitsplatz nicht einmal eine sehr gute Verhandlungsfähigkeit zuzusprechen erscheint ebenso unsachlich.

Strategische Komponenten bestehen bezüglich der Führung und Gesamtkoordination des Schulpsychologischen Dienstes für das Bundesland Tirol, der Mitwirkung an Aus- und Weiterbildungsangeboten im Schulsystem und der Förderung der Koordination und Zusammenarbeit mit Institutionen, Beratungs- und Betreuungseinrichtungen sowie mit Therapieeinrichtungen, Kliniken und Behörden.

Weiters wird auf die Dokumentation und die Evaluierung der gesamten schulpsychologischen Tätigkeit sowie auf die Begutachtung von geplanten wissenschaftlichen Untersuchungen hingewiesen. Im Zuge dieser Agenden besteht im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit ein hoher Grad der Einflussnahme auf die grundsätzliche Orientierung des Schulpsychologischen Dienstes, zumindest im Regionalbereich.

Die Befassung mit zwei unterschiedlichen Rechtsgebieten wurde hauptsächlich mit einem erhöhten Managementwissen berücksichtigt. Die dritte Vergleichsposition erreicht trotz besonderer Führungs- und Leitungsaufgaben eine geringere Zuordnung, weil an Ihrem Arbeitsplatz eine Vielfalt an komplexen und schwierig zu lösenden Aufgaben anfällt.

Darüber hinaus wurde, wie bereits erwähnt, beim Schulpsychologischen Dienst der Schwerpunkt auf Grund des extrem kommunikationsbezogenen Fachgebietes eher im Umgang mit Menschen gesehen als in der Anwendung von Managementfähigkeiten. Hier spielt auch eine Rolle, dass die untergeordneten Stellen des Schulpsychologischen Dienstes zu einem erheblichen Teil als unabhängige GutachterInnen agieren und in ihren konkreten Einzelentscheidungen weitgehend eigenständig arbeiten.

Auch beim Denkrahmen wird Ihr Arbeitsplatz mit jenem gleichgesetzt an dem mehrere universitär ausgebildete MitarbeiterInnen des Schulpsychologischen Dienstes zu führen und anzuleiten sind.

Mit der Führungsaufgabe der dritten Vergleichsposition ist eine strategische Funktion verbunden, weil damit die Verantwortung für die gesamte Ausrichtung und Orientierung des Schulpsychologischen Dienstes in Tirol verbunden ist. Eine solche strategische Aufgabe ist an Ihrem Arbeitsplatz durch seine Stellung als Referent ohne besondere Führungsaufgaben innerhalb einer geschlossenen Hierarchie nur in sehr geringem Ausmaß vorhanden.

Ähnliches trifft auch im Vergleich zur Richtverwendung beim Einfluss auf Endergebnisse zu, bei welchem dieser auf Grund einer absoluten Leitungskompetenz mit Gesamtverantwortung (fachlich, personell, hinsichtlich Orientierung und strategischer Ausrichtung) für einen großen, organisatorisch abgegrenzten Bereich erhöht sein muss.

In Verbindung mit der Leitungsfunktion ergibt sich für den Vergleichsarbeitsplatz eindeutig ein direkter Einfluss auf Endergebnisse."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ansehung der maßgeblichen Rechtslage wird auf deren Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0086, verwiesen.

Z. 1.8.7. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der wiedergegebenen Teile dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005 lautet:

"1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind z.B.:

...

1.8.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung 'Schulpsychologie - Bildungsberatung' im Landesschulrat für Tirol,

..."

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verweist der Beschwerdeführer auf seine in der Stellungnahme vom 15. Juni 2012 ausdrücklich enthaltenen Anträge auf Gutachtensergänzung, welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht wiedergegeben und sie auch nicht als solche behandelt habe. Vielmehr sei die belangte Behörde dergestalt vorgegangen, dass sie zwar eine Gegenäußerung des Sachverständigen eingeholt und letztere auch in ihren Bescheid eingearbeitet habe, ohne dem Beschwerdeführer jedoch davor neuerlich rechtliches Gehör gewährt zu haben. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu beachten, dass sich das zuletzt erstattete Gutachten von früheren Gutachten durch den erstmaligen Vergleich mit der Richtverwendung gemäß Z. 1.8.7. der Anlage 1 zum BDG 1979 unterscheide, zu welchem bislang noch kein Privatgutachten vorliege. Dem Beschwerdeführer sei es mit seinen Anträgen auf Gutachtensergänzung insbesondere darum gegangen, in Bezug auf diesen Richtverwendungsarbeitsplatz zunächst alles Tatsächliche abzuklären, ehe er eine Ergänzung des Privatgutachtens mit der Möglichkeit einer Widerlegung der Ausführungen des amtlichen Sachverständigen zu diesem Richtverwendungsvergleich veranlasse. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu den den Ausführungen der belangten Behörde zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2012 zugrunde gelegten Ermittlungsergebnissen habe bewirkt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit entzogen worden sei, den dort erstatteten Ausführungen durch Ergänzung des Privatsachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf:

Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, hat der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 15. Juni 2012 ausdrücklich eine Ergänzung des eingeholten Sachverständigengutachtens beantragt. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2012 aufgeworfenen ergänzenden Fragen sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht ohne das für die Bewertung von Arbeitsplätzen erforderliche sachverständige Fachwissen von vornherein als irrelevant zu erkennen.

Schon daraus hätte sich die Verpflichtung der belangten Behörde ergeben, eine formelle Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu diesen vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zu veranlassen und dem Beschwerdeführer zu den durch eine solche Gutachtensergänzung neuerlich gewonnenen Ermittlungsergebnissen auch neuerlich rechtliches Gehör zu gewähren.

Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die Auffassung vertritt, wonach es sich bei den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 15. Juni 2012 nicht um die Wiedergabe einer Gutachtensergänzung, sondern um eine, sei es auch mit Unterstützung durch das Bundeskanzleramt zu Stande gekommene, "Auseinandersetzung mit den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen" gehandelt habe, ist sie zunächst auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach rechtens eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens vorzunehmen gewesen wäre.

Im Übrigen gilt prozessual Folgendes:

Es ist durchaus nicht schlichtweg unzulässig, wenn die in einem Verfahren zur Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit zuständige Behörde auch ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs bestimmte Arten eigenständiger Erwägungen in die Bescheidbegründung aufnimmt, wobei auch die Inanspruchnahme der Hilfestellung anderer Ressorts nicht per se eine Rechtswidrigkeit solcher Erwägungen zur Folge hätte. Diese Aussage gilt für behördliche Ausführungen zu einem eingeholten Amtssachverständigengutachten freilich nur insoweit, als sie sich auf die Widerlegung des Einwandes der Partei, das Sachverständigengutachten sei unvollständig bzw. unschlüssig, oder aber auf Fragen der Beweiswürdigung zwischen einander widersprechenden Gutachten beschränken.

Werden aber - wie hier - an sich klärungsbedürftige Fragen im Zusammenhang mit den dem Gutachten zugrunde liegenden Tatsachenannahmen oder den vom Sachverständigen gezogenen fachlichen Schlüssen aufgeworfen, so gilt Folgendes:

Unzulässig ist es jedenfalls, dass die entscheidende Behörde fachliche Gutachtensergänzungen eigenständig bzw. mit Hilfe einer anderen Behörde ohne förmliche Ergänzung des amtlichen Sachverständigengutachtens vornimmt. Soweit es sich um die Vornahme für die Gutachtenserstattung wesentlicher tatsächlicher Feststellungen handelt, für die keine spezifische Fachkunde erforderlich ist, mag die entscheidende Behörde zwar befugt sein, diese nach entsprechenden Ermittlungen auch selbst zu treffen; keinesfalls dürfte sie es aber verabsäumen, der Partei Gehör zu den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen zu gewähren.

Die Ausführungen der belangten Behörde, welche vorliegendenfalls in Entgegnung zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 15. Juni 2012 in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden, enthalten aber einerseits Feststellungen betreffend Tatsachen, die dem Beschwerdeführer bislang nicht vorgehalten wurden (wie etwa Darlegungen zum konkreten Ausmaß der auf dem Richtverwendungsarbeitsplatz entfalteten Kontakte des Arbeitsplatzinhabers mit schwierigen Kindern und Jugendlichen oder Eltern), und andererseits Ausführungen, welche einem Sachverständigengutachten im engeren Sinn vorbehalten sind, wie etwa zur Frage, ob es auf das oben angesprochene Ausmaß aus der Sicht der Arbeitsplatzbewertung überhaupt ankomme.

Somit beschränken sich diese Ausführungen eben nicht auf die bloße Darlegung, wonach das Sachverständigengutachten ohnedies in schlüssiger Weise und ohne Ergänzungsbedürftigkeit alle relevanten Umstände ins Kalkül gezogen habe, sodass weitere Ergänzungen weder in Ansehung der Tatsachengrundlagen für dieses Gutachten noch in Ansehung der Begründung des Gutachtens im engeren Sinne erforderlich wären.

Mit seinem Vorbringen, wonach er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs zu den Ausführungen und Annahmen im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit der Behandlung seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2012 ein ergänzendes Privatsachverständigengutachten zum Vergleich mit der Richtverwendung gemäß Z. 1.8.7. der Anlage 1 zum BDG 1979 eingeholt und vorgelegt hätte, zeigt der Beschwerdeführer auch die Relevanz des zu Recht gerügten Verfahrensmangels auf.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 11. Dezember 2013

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