VwGH 2008/12/0200

VwGH2008/12/020016.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Mag. A in Wien, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers (nunmehr: der Bundesministerin) für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. September 2008, Zl. BMVIT- 1.872/0009-I/PR1/2008, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z1.7.6 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z1.8.14 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z1.8.8 idF 2005/I/080;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z1.7.6 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z1.8.14 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z1.8.8 idF 2005/I/080;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0086, verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2006, mit welchem ausgesprochen worden war, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Referent mit ESB in der Abteilung ST 3 der besoldungsrechtlichen Stellung der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 3, entspreche, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Als tragende Aufhebungsgründe formulierte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0221, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, auch schon für die Rechtslage nach Inkrafttreten des Richtverwendungskataloges der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, ausführte, gilt, dass die Umrechnung der für die einzelnen Kriterien festgelegten Werte der Bewertungszeile in dreistellige Werte nachvollziehbar dargestellt werden muss. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Bewertungszeilen zweier Arbeitsplätze völlig ident sind (dann ist von Gleichwertigkeit auszugehen) oder die für die einzelnen Zuordnungskriterien vergebenen Punkte bei einem Arbeitsplatz in Ansehung all dieser Kriterien teils gleich und teils höher als beim anderen Arbeitsplatz sind (dann ist von der Höherwertigkeit des erstgenannten Arbeitsplatzes, wenn auch nicht notwendigerweise von seiner Zugehörigkeit zu einer höheren Funktionsgruppe, auszugehen). Da den Erläuterungen zur Novellierung des Richtverwendungskataloges durch die Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, keine normative Kraft zukommt, vermögen auch gegenteilige Ausführungen in diesen Gesetzesmaterialien an den aus den Bestimmungen des Verfahrensrechtes abgeleiteten Grundsätzen, welche an die Nachvollziehbarkeit eines Sachverständigengutachtens anzulegen sind, nichts zu ändern.

Darüber hinaus erweist sich der angefochtene Bescheid aber auch deshalb als rechtswidrig, weil er (selbst bei zutreffender Berechnung des dreistelligen Punktewertes aus der Struktur der Bewertungszeile nach dem - nicht offen gelegten - System) nicht schlüssig darlegte, dass der dreistellige Punktewert für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers innerhalb der Bandbreite der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 liegt. Die auf einem Sachverständigengutachten beruhenden Darlegungen im angefochtenen Bescheid beschränken sich auf die Behauptung, die Punktewertgrenze zwischen der Bandbreite der Funktionsgruppe 3 und jener der Funktionsgruppe 4 liege zwischen 609 und 610 Punkten. Ein Nachweis dieser behaupteten Wertgrenze setzte aber die Analyse und Bewertung aller Richtverwendungen der voneinander abzugrenzenden Funktionsgruppen voraus.

Auch hier gilt, dass einer Beurteilung in den Gesetzesmaterialien, die der hier vertretenen Auffassung widerspricht, mangels normativer Kraft und deshalb nicht gefolgt werden kann, weil die gesetzlichen Richtverwendungen die einzigen positivrechtlichen Anhaltspunkte für die Abgrenzung der Bandbreiten der Funktionsgruppen darstellen, während die im angefochtenen Bescheid behaupteten Grenzwerte zwar dem System zu Grunde liegen mögen, jedoch keinen eigenen von den Richtverwendungen unabhängigen positivrechtlichen Niederschlag gefunden haben.

Zur sonst zum Nachweis der Zugehörigkeit eines Arbeitsplatzes zu keiner höheren als der im Bescheid festgestellten Funktionsgruppe einzuhaltenden Methode wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195 = Slg. 16.073/A, verwiesen. Es genügte etwa der Nachweis, dass der nach einer offen zu legenden Methode errechnete dreistellige Punktewert für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers unter jenem einer der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Richtverwendung gelegen ist. Gerade dieser Nachweis ist mit dem hier erfolgten Richtverwendungsvergleich aber nicht gelungen, lag doch der behauptetermaßen aus der Bewertungszeile abzuleitende dreistellige Punktewert der Richtverwendung nach Punkt 1.8.8. der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht über jenem des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers."

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ein Gutachten eines Bewertungssachverständigen des Bundeskanzleramtes ein, welches ihr am 13. Mai 2008 übermittelt wurde.

Dieses Gutachten enthält zunächst in einer Vorbemerkung allgemeine Erwägungen zur Vorgangsweise bei Arbeitsplatzbewertungen.

Sodann wurde in dem genannten Gutachten der in Rede stehende Arbeitsplatz mit drei Richtverwendungsarbeitsplätzen verglichen, und zwar mit dem der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Arbeitsplatz "des mit umfassenden Approbationsbefugnissen ausgestatteten Referenten" der Abteilung I/B/6 des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (Punkt 1.8.8. der Anlage 1 zum Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979)), weiters mit dem der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 zugehörigen Arbeitsplatz der Leiterin der Stabstelle "Budget/Einrichtungsangelegenheiten" in der Steuerungsgruppe "Schulerhaltung/Facility Management" in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (vgl. Punkt 1.7.6. der Anlage 1 zum BDG 1979), sowie schließlich mit dem der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 zugehörigen Arbeitsplatz "der stellvertretenden Leiterin der Abteilung V/6 des BMsSGK, jetzt BMS", "männerpolitische Grundsatzabteilung" (vgl. Punkt 1.8.14. der Anlage 1 zum BDG 1979).

Zu diesem Zweck wurden jeweils der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sowie die zitierten Richtverwendungsarbeitsplätze beschrieben und diese Arbeitplätze sodann hinsichtich der einzelnen Zuordnungskriterien (Fachwissen, Managementwissen, Umgang mit Menschen, Denkrahmen, Denkanforderung, Handlungsfähigkeit, Dimension und Einfluss auf Endergebnisse) mit Punktewerten bedacht.

In diesem Zusammenhang gelangte der Sachverständige zu Folgenden Bewertungszeilen:

1. Für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers:

10, 5, 3, 5, 5, 12, 7, 3

2. Für die oben erstgenannte Richtverwendung:

10, 4, 4, 5, 6, 11, 6, 4

3. Für die oben zweitgenannte Richtverwendung:

10, 5, 4, 5, 6, 13, 4, 5

4. Für die oben drittgenannte Richtverwendung:

10, 4, 4, 6, 6, 12, 8, 1

Anhand einer nunmehr im Bescheid offen gelegten Berechnungsmethode gelangte der Sachverständige für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu einem Punktewert von 579, für die oben erstgenannte Richtverwendung zu einem Punktewert von 571, für die oben zweitgenannte Richtverwendung zu einem Punktewert von 657 und für die oben drittgenannte Richtverwendung zu einem Punktewert von 588.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang ausschließlich die Beschreibung und Darlegungen des Sachverständigen betreffend den Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der drittgenannten Richtverwendung.

Aus der Arbeitsplatzbeschreibung (Seite 35 Punkt 3.2. des Bescheides) geht hervor, dass sich die Vertretung des Abteilungsleiters auf eine Abwesenheitsvertretung beschränkt. Dass dieser Richtverwendungsarbeitsplatz auch im Falle der Anwesenheit des Abteilungsleiters mit einer Teilhabe an den Aufgaben der Abteilungsführung verbunden wäre lässt sich der Arbeitsplatzbeschreibung nicht entnehmen.

Zum Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit jenem der drittgenannten Richtverwendung führte der Sachverständige in Ansehung der einzelnen Bewertungskriterien in seinem Gutachten Folgendes aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof; Hervorhebungen im Original):

"FACHWISSEN (FW)

Ergebnis: zwischen 'grundlegende spezielle Kenntnisse' und

'ausgereifte spezielle

Kenntnisse' auf beiden Arbeitsplätzen

Wie bereits oben dargestellt, ist der Beschwerdeführer befugt, in den von ihm geführten Verfahren fachliche Anweisungen an Vertreter der ASFINAG und der Bundesländer zu erteilen. Auch die Gewährung von Approbationsbefugnissen weist darauf hin, dass MitarbeiterInnen im übertragenen Arbeitsbereich eigenständige Entscheidungen treffen können und daher ein hohes Fachwissen nachweisen müssen.

Ein solches Fachwissen ist bei jenen Referentinnen auch außer Frage zu stellen, die in einer zumindest bedeutenden Abteilung in einer Zentralstelle im Falle der Wahrnehmung der stellvertretenden Leitung die Gesamtverantwortung für die Organisationseinheit tragen. Eine nahezu uneingeschränkte fachliche Autorität ergibt sich jedoch in der Analyse unter Berücksichtigung der hierarchischen Stellung grundsätzlich nur für die andauernde Leitung einer solchen Organisationseinheit.

ReferentInnen mit Approbationsbefugnis erreichen eine höhere Stufe deshalb nicht, weil solche Berechtigungen in grundsätzlichen richtungweisenden Angelegenheiten in der Regel nicht erteilt sind und Vorgesetzte jederzeit - auch bei Zuerkennung von Unterschriftsermächtigungen - besondere Fälle an sich ziehen können.

Nur bei dezidiert gekennzeichneten Fachbereichen, die als Querschnittsmaterie gelten und für welche eine hierarchische Gliederung wegen des Einsatzes besonderer Spezialisten aufgehoben wird, könnte theoretisch unter Missachtung der bestehenden Rangordnung bezüglich Weisungsrecht auch auf unteren Karrierestufen eine fachliche Autorität anrechenbar sein. In der Praxis wäre dies sogar für Bedienstete mit Sonderausbildung an so genannten nachgeordneten Dienststellen im Zuge des Einsatzes von Fachbereichsleiterinnen denkbar, wenn dazu parallel die geeigneten organisatorischen Maßnahmen gesetzt werden. Um derart ausgefallene Themenstellungen handelt es sich jedoch weder beim Fachgebiet vom Beschwerdeführer noch bei jenem der Vergleichsverwendung.

MANAGEMENTWISSEN (MW)

Ergebnis: 'homogen' am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers,

zwischen 'begrenzt' und

'homogen' am

Vergleichsarbeitsplatz

Abgesehen von den allgemeinen Koordinationsaufgaben mit Ländern und der ASFINAG hat der Beschwerdeführer auch an Personalangelegenheiten, Schadensfällen und an privatrechtlichen Fragestellungen anderer Abteilungen mitzuarbeiten.

Diese über den eigenen Abteilungsbereich hinaus gehenden Aufgaben erfordern ein erhöhtes Managementwissen, weil damit die Koordination mehrerer eigenständiger Fachgebiete erforderlich wird. Nachdem diese Aufgaben jedoch mehrheitlich mit den Problemen der Sektion Straße in Verbindung stehen, können die Aufgaben insgesamt noch als homogen betrachtet werden.

Die tatsächlich artfremde Tätigkeit im Rahmen der Beratung eines Fachabteilungsleiters oder einer Fachabteilungsleiterin in Personalangelegenheiten wäre grundsätzlich als Organisationsmißstand in einer Zentralleitung zu werten, weil dort in einer gehobenen Vorgesetztenposition die Übernahme bestimmter Personal- und Verwaltungsagenden auf Basis der hierzu voraussetzbaren Wissensausstattung von Führungskräften der Verwendungsgruppe A1 zu den Standardaufgaben gehören sollte. Darüber hinaus zu regelnde Personalprobleme sind im Sinne einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung von hierzu speziell eingerichteten Abteilungen in den Präsidial- oder Rechtssektionen zu lösen.

Eine Parallelorganisation, wie sie offenbar im BMVIT vorliegt, verursacht in der Regel zusätzliche Kosten. Dieser Umstand hat jedoch für die Beurteilung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers unbeachtet zu bleiben, weil dieser selbst nicht für die Organisation im Ressort verantwortlich gemacht werden kann.

Am Vergleichsarbeitsplatz bleibt das Aufgabengebiet auf jenes der eigenen Abteilung eingeschränkt. Aus diesem Grund wurde der Arbeitsplatz des Leiters bei diesem Kalkül als 'homogen' beurteilt.

In entsprechender hierarchischer Abstufung hierzu verbleibt für den Arbeitsplatz der stellvertretenden Leiterin die Zuordnung zwischen den Kalkülen 'begrenzt' und 'homogen'. Eine Zuordnung über dem Wert 'begrenzt' ergibt sich allein aus der in Stellvertretung zu übernehmenden Führungsaufgabe.

UMGANG MIT MENSCHEN (UM)

Ergebnis: 'besonders wichtig' am Arbeitsplatz des

Beschwerdeführers,

'unentbehrlich' am

Vergleichsarbeitsplatz

Aus der Führungs- und Leitungsaufgabe resultiert am Vergleichsarbeitsplatz auch die höchste Zuordnung bei diesem Kriterium.

In Abwesenheit des Abteilungsleiters hat die Stellvertreterin mehrere Bedienstete mit universitärer Ausbildung zu führen, zu lenken und anzuleiten.

Weiters ergibt sich ein erhöhter Bedarf an Kommunikation auf höchster Fachebene durch die weitgehend konzeptive Aufgabenstellung, für die eine Arbeit im Rahmen von Projekten besonderen Stellenwert hat.

Eine derartige Führungsfunktion ist vom Beschwerdeführer nicht wahrzunehmen.

Auch die Aufgabenstellung Gesetzesvollzug verlangt nicht in jenem Ausmaß eine auf höchstem Niveau stehende Kommunikation, wie dies am Vergleichsarbeitsplatz verlangt wird. Wie bereits oben dargestellt, sind am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auch im Zuge der laufenden Aktenerledigungen nur selten umfangreiche und komplexe Schriftstücke zu erstellen. Auch die Anwendung von Fremdsprachen ist am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nur sehr selten erforderlich.

DENKRAHMEN (DR)

Ergebnis: 'operativ, zielgesteuert' am

Arbeitsplatz des

Beschwerdeführers,

'strategisch orientiert' am

Vergleichsarbeitsplatz

Auf Grund der beim Kriterium 'Managementwissen' dargestellten Situation muss die Zuordnung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers über dem Kalkül 'aufgabenorientiert' liegen. Eine strategische Orientierung ist aber aus den bereits erwähnten Gründen nicht gegeben. Die Zielrichtung dieses Arbeitsplatzes ist klar festgelegt und auch die Art der Abwicklung der meisten Geschäftsfälle erfolgt entweder auf Basis des Erlernten oder kann nach mehreren ähnlichen oder gleichartigen Mustererledigungen für Referentinnen mit universitärer Ausbildung als problemlos betrachtet werden.

Im Gegensatz dazu verlangt der Vergleichsarbeitsplatz erheblich mehr Kreativität.

Sämtliche bestehenden Normen sind von diesem Arbeitsplatz aus unter dem Gesichtspunkt der männerpolitischen Grundsatzarbeit neu zu bewerten und zu interpretieren.

Es gilt hier neue, der Orientierung der Abteilung entsprechende Regelungen zu schaffen oder bestehende Gesetze im Sinne der Abteilungsziele zu verändern. Um möglichst hohe Effizienz bei derartigen Aktivitäten zu erreichen, sind geeignete Daten zu erheben und auszuwerten.

Welche Daten in welchem Umfang und in welcher Verknüpfung brauchbare Ergebnisse liefern, hängt wieder vom Grad der Kreativität der damit befassten Referentinnen ab.

Der Vergleichsarbeitsplatz ist daher unter Beachtung der hierarchischen Position nach Ausrichtung auf eine zumindest nationale gesellschaftliche Steuerungsfunktion als strategisch orientiert zu sehen.

Weiters ist auch wegen der breit gefächerten Themen, die von Gesundheit, Strafrecht und Familienrecht bis zur Situation am Arbeitsplatz reichen, ein erhöhter Denkrahmen anzuerkennen.

DENKANFORDERUNG (DA)

Ergebnis: 'unterschiedlich' am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ,

'zwischen 'unterschiedlich'

und 'adaptiv' am

Vergleichsarbeitsplatz

Die strategische Ausrichtung eines Arbeitsplatzes wirkt sich auch auf die analytische Zuordnung beim Kriterium Denkanforderung aus.

Am Vergleichsarbeitsplatz treffen teilweise die dezidiert in der Verbalbeschreibung unter dem Kalkül 'adaptiv' angegebenen Merkmale zu.

In Abstufung zur Position des Leiters der Abteilung 'Männerpolitische Grundsatzangelegenheiten, dessen Zuordnung zum Kalkül 'adaptiv' unbestritten sein müsste, und nach schriftlicher Darstellung des Verwendungsbildes seiner Stellvertreterin ist die Zuordnung dort zwischen den Kalkülen 'unterschiedlich' und 'adaptiv' anzusetzen.

Eine höhere Einstufung scheint in diesem Tätigkeitsbereich deshalb nicht gerechtfertigt, weil sich die Aufgabenstellung zu einem Großteil aus auf breiter politischer Basis erörterten Themen oder aus in der Öffentlichkeit diskutierten Problemstellungen ergibt. Eine gesellschaftliche Neuorientierung der Politik der Bundesregierung ist durch die Aufnahme der Tätigkeit dieser Abteilung kurzfristig nicht zu erwarten. Weiters können sich viele Konzepte auch an bereits bestehenden Modellen im Ausland orientieren.

Wäre der Beschwerdeführer nur mit dem Vollzug des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes und des Bundesstraßengesetzes befasst, könnte der Arbeitsplatz bei diesem Kriterium nicht höher als zwischen den Kalkülen 'ähnlich' und 'unterschiedlich' zugeordnet werden. Wegen der zusätzlichen Agenden, die fachlich über den eigenen Organisationsbereich hinausreichen, ist die Denkanforderung eindeutig 'unterschiedlich'.

Für eine höhere Zuordnung fehlt aber eine an den Ressortzielen ausgerichtete strategische Komponente, wie sie am Vergleichsarbeitsplatz nachgewiesen ist oder zumindest die ständige Bearbeitung und Dokumentation besonders komplexer Geschäftsfälle, für die ein über das durchschnittliche Niveau einer Referentin/eines Referenten mit universitärer Ausbildung hinausgehendes, kreatives Denken erforderlich ist.

HANDLUNGSFREIHEIT (HF)

Ergebnis: beide Arbeitsplätze zwischen

'richtliniengebunden' und

'allgemein geregelt', jedoch

näher beim Kalkül 'allgemein

geregelt'

Durch die umfangreichen Approbationsbefugnisse und die über den Abteilungsbereich hinaus gehenden Zuständigkeiten ergibt sich für den Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz ein von untergeordneten Referentinnen nur selten erreichter Freiraum hinsichtlich seiner dienstlichen Aktivitäten.

Dass aber die Stufe 'allgemein geregelt' völlige operative Handlungsfreiheit bedeutet und daher für Referentinnen im Verband einer Abteilung grundsätzlich nicht erreichbar sein kann, wurde bereits weiter oben erläutert.

Auch darüber, dass am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eine solche Handlungsfreiheit beim Lokalaugenschein nicht festgestellt werden konnte, wurde in diesem Gutachten berichtet.

Daraus leitet sich für den Arbeitsplatz des Antragstellers bei diesem Kriterium die vorgenommene Zuordnung zwischen 'richtliniengebunden' und 'allgemein geregelt' ab.

Am Vergleichsarbeitsplatz resultiert diese Einstufung einerseits aus der hierarchischen Position als stellvertretende Leiterin und andererseits aus der Art der Aufgabenstellung, wonach in Projektarbeit und in ständiger Koordination mit verschiedenartigen Institutionen in der Regel ohne direkte Aufsicht der Abteilungsleitung Konzepte für Lösungen gesellschaftspolitischer Probleme zu entwickeln sind.

Eine über die festgesetzte Einstufung hinausgehende Zuordnung kommt auf beiden Arbeitsplätzen nur der Abteilungsleitung zu, weil die operative Handlungsfreiheit nur dann gegeben sein kann, wenn über die Art und Weise der Wahrnehmung von Zuständigkeiten gegenüber keinem Abteilungsleiter/keiner Abteilungsleiterin mehr Rechenschaft abzulegen ist.

Solche Bedienstete sind kaum mehr von Weisungen der Vorgesetzten abhängig und weitgehend ohne laufende Überwachung ihrer Aktivitäten nur noch an die Einhaltung der von übergeordneten strategischen und/oder politischen Funktionen vorgegebenen Zielrichtung gebunden.

DIMENSION (DIM)

Ergebnis: 'groß' am Arbeitsplatz des

Beschwerdeführers,

'zwischen 'mittel' und 'groß'

am Vergleichsarbeitsplatz

Im Verhältnis zum zugeordneten Wert beim Kriterium 'Einfluss auf Endergebnisse' war am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eine große finanzielle Dimension anzurechnen. In der Zusammenfassung (HF, Dim und EE) ergibt sich damit am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ein höherer Verantwortungswert als am Vergleichsarbeitsplatz, für den, wegen der großen Zielgruppe, an die sich die Arbeit der 'Männerpolitischen Abteilung' im BMSK richtet, eine höhere Dimension anzurechnen war.

EINFLUSS AUF ENDERGEBNISSE (EE)

Ergebnis: 'beitragend' am Arbeitsplatz des

Beschwerdeführers

'gering' am

Vergleichsarbeitsplatz

Unter Beachtung der Zuordnung beim Kriterium 'Dimension' kann am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ein beitragender Einfluss geltend gemacht werden.

Der Einfluss wäre auf höhere konkrete Geldwerte, die bei der Veräußerung von Straßen veranschlagt werden könnten verhältnismäßig kleiner, weil der Referent entsprechend seiner hierarchischen Position über den jeweils zu bearbeitenden Geschäftsfall selbst nicht entscheiden kann, sondern nur die administrative Abwicklung vorzunehmen hat, wodurch Approbationsbefugnisse in Bezug auf die extrem hohe Dimension nur begrenzt wirksam werden. Dass bei besonders hohen Beträgen Abteilungs- und Sektionsleitung in den Geschäftsabschluss eingebunden sind, wurde beim Lokalaugenschein festgehalten. Auf die Entscheidung über die Veräußerung von Bundesstraßen (an die Länder oder an die ASFINAG) besteht von BeamtInnenseite keine Einflussmöglichkeit mehr, weil dies politisch so vereinbart wurde.

Am Vergleichsarbeitsplatz war der Einfluss auf Endergebnisse als gering anzunehmen, weil auf die hohe Dimension kein wesentlicher Einfluss besteht. Trotz Berücksichtigung der hohen Anzahl der von den Aktivitäten der Abteilung V/6 des BMSK betroffenen Menschen, bleibt der Einfluss auf Endergebnisse sehr gering, weil sozialpolitische Entscheidungen nicht auf BeamtInnenebene zu treffen sind.

Aus dem Charakter des Arbeitsplatzes geht hervor, dass die gesellschaftliche Ist-Situation von Männern ermittelt und analysiert wird und dann auf dieser Basis eine Konzepterstellung für Vorschläge an die politische Ebene erfolgt.

Dies bedeutet, dass auf diesem Gebiet nicht einmal die Abteilungsleitung wesentlichen Einfluss auf Endergebnisse nehmen kann.

Dem Vergleichsarbeitsplatz war daher bei diesem Kriterium unter Berücksichtigung der sehr hoch veranschlagten Dimension der geringste Wert zuzuordnen.

Zusammenfassend wird zu diesem Analyseergebnis Folgendes bemerkt:

In der Analyse wurden hier zwei verschiedenartige Arbeitsplätze gegenübergestellt, die sich jedoch beide - nach entsprechender Abstraktion - hinsichtlich der erreichten Punktezahl nahe an der oberen Bandbreitengrenze für die Zuordnung nach A1/3 befinden. Während der Arbeitsplatz im BMSsGK, jetzt BMSK, mit der stellvertretenden Abteilungsleitung hierarchisch höher positioniert ist und hauptsächlich auf die Erarbeitung von Konzepten für gesellschaftliche Veränderungen abzielt, sind jenem vom Beschwerdeführer innerhalb einer besonders bedeutenden Abteilung Aufgaben zugewiesen, die den Zuständigkeitsbereich der eigenen Organisationseinheit überschreiten. Dazu kommt, dass bei der Veräußerung von Bundesstraßen konkret hohe Geldsummen bewegt werden und verstärkter Koordinationsbedarf mit Ländern und der ASFINAG besteht.

Die Verantwortung liegt insgesamt am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers höher, weil es dort um Rechtsgeschäfte mit messbaren finanziellen Auswirkungen geht. Die konzeptive Zielsetzung der Abteilung 'Männerpolitische Angelegenheiten' kann budgetär nicht genau erfasst werden. Fest steht jedoch, dass die zu betreuende Zielgruppe eine hohe Dimension, immerhin ca. die Hälfte der österreichischen Bevölkerung, darstellt.

Weiters ist hier zu bemerken, dass die zu entwickelnden Konzepte sämtliche politisch relevanten Gebiete (wie Familie, Beruf, Gesundheit, rechtliche Fragen, psychische Problemstellungen usw.) umfassen und von gesellschaftlichen Änderungen bei Männern die gesamte Bevölkerung in irgendeiner Weise (ob nun durch negative oder positive Auswirkungen) betroffen sein wird. Solche Maßnahmen finden dann bei allfälliger Umsetzung durch die besondere Reichweite auch einen erheblichen finanziellen Niederschlag.

Am Arbeitsplatz des BMSK überwiegt im Sinne der Aufgabenstellung, die nicht mit einem Gesetzesvollzug verglichen werden kann, die kreative Komponente, die sich nahezu über das gesamte Tätigkeitsprofil erstreckt.

Nach genauer Analyse werden dort insgesamt 588 Punkte erreicht, wodurch sich noch eine Zuordnung nach A1/3 ergibt, weil die Bandbreitengrenzen für diese Bewertungskategorie zwischen 530 und 609 Punkten liegen."

Zusammenfassend gelangte der Sachverständige zur Auffassung, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 zuzuordnen, was sich daraus ergebe, dass sein Punktewert über der Richtverwendung gemäß Punkt 1.8.8. der Anlage 1 zum BDG 1979, aber unter der Richtverwendung gemäß Punkt 1.8.14. der Anlage 1 zum BDG 1979 liege. Beide Richtverwendungen gehörten der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 an. Dem gegenüber liege der Punktewert der Richtverwendung gemäß Punkt 1.7.6. der Anlage 1 zum BDG 1979 über jenem des Beschwerdeführers. Diese Richtverwendung gehöre der Funktionsgruppe 4 an, deren Bandbreite sich von 610 bis 764 Punkte erstrecke.

Nach Gewährung von rechtlichem Gehör zu diesem Gutachten legte der Beschwerdeführer seinerseits ein privates Gutachten vor, welches - in Abweichung zu jenem des Bewertungsreferenten - mit näherer Begründung zum Ergebnis gelangte, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 zuzuordnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2008 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer als Referent mit ESB in der Abteilung ST 3 die besoldungsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 3 zukomme.

Im angefochtenen Bescheid wird der bisherige Verfahrensgang geschildert sowie insbesondere das der belangten Behörde am 13. Mai 2008 übermittelte Gutachten des Bewertungsreferenten des Bundeskanzleramtes wörtlich wiedergegeben.

Weiters wird der Inhalt des vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachtens wiedergegeben.

Schließlich enthält der angefochtene Bescheid jene beweiswürdigenden Argumente der belangten Behörde, welche sie bewogen, dem Gutachten des Amtsachverständigen und nicht jenem des Privatsachverständigen zu folgen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur maßgeblichen Rechtslage gemäß § 137 BDG 1979 wird auf deren Darstellung in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, zum Wortlaut des § 37 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 54 auf dessen Darstellung im hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0090, verwiesen.

Die Punkte 1.7.6. und 1.8.8. sowie 1.8.14. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung dieser Punkte nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005 lauten:

"1.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind z.B.:

...

1.7.6. Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Stabsstelle 'Budgeteinrichtungsangelegenheiten' in der Steuerungsgruppe 'Schulerhaltung/Facility Management' in der Zentralstelle,

...

1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind z.B.:

...

1.8.8. Im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Referent Abteilung I/B/6 (Gesundheitsberufe und allgemeine Rechtsangelegenheiten) mit umfassenden Approbationsbefugnissen für den Vollzug einschlägiger Gesetze betreffend Berufsausübung in nichtärztlichen Gesundheitsberufen in der Zentralstelle,

...

1.8.14. Im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung V/6 (männerpolitische Grundsatzabteilung) in der Zentralstelle,"

Aus den oben zitierten Entscheidungsgründen des im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnisses vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0086, folgt, dass der Nachweis der Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu keiner höheren als jener der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 vorliegendenfalls dann gelungen wäre, wenn der vom Amtssachverständigen vorgenommene Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der Richtverwendung gemäß Punkt 1.8.14. der Anlage 1 zum BDG 1979 mängelfrei ergeben hätte, dass der Punktewert des Beschwerdeführers unter jenem dieser Richtverwendung liege.

Dem gegenüber konnte eine Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu keiner höheren als der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 nicht durch den Richtverwendungsvergleich mit der Richtverwendung gemäß Punkt 1.8.8. der Anlage 1 zum BDG 1979 geführt werden, liegt doch der Punktewert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers über jenem für diese Richtverwendung. Ebenso wenig konnte die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu keiner höheren als der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 mit dem Vergleich mit der Richtverwendung gemäß 1.7.6. der Anlage 1 zum BDG 1979 geführt werden. Der Umstand, dass der Punktewert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers unter jenem der, der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 zugehörigen Richtverwendung liegt, schließt nämlich nicht aus, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers noch in der Bandbreite der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 gelegen wäre. Auch die bloßen Behauptungen des Sachverständigen betreffend die Bandbreiten der einzelnen Funktionsgruppen sind für sich nicht geeignet einen im Sinne der oben zitierten Vorjudikatur tauglichen Richtverwendungsvergleich zu ersetzen.

Die Mängelfreiheit des Vergleiches des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der Richtverwendung gemäß Punkt 1.8.14. der Anlage 1 zum BDG 1979 setzte zunächst die Richtigkeit der Bewertung des Richtverwendungsarbeitsplatzes selbst voraus. Bei Vornahme dieser Bewertung hat der Sachverständige jedoch zu unrecht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0090, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) auch die Stellvertretertätigkeit des Inhabers des Richtverwendungsarbeitsplatzes mitberücksichtigt (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Sachverständigen zum Fachwissen, zum Umgang mit Menschen und zur Handlungsfreiheit sowie auch in der Zusammenfassung), obwohl sich dort die Teilnahme an den Führungsgeschäften der Abteilung auf eine Abwesenheitsvertretung beschränkte.

Der angefochtene Bescheid war daher aus den selben Gründen wie jener, der mit der zur hg. Zl. 2007/12/0090, protokollierten Beschwerde angefochten war, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren ist zu bemerken, dass die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zeitraumbezogen vorzunehmen ist. Es ist daher im Spruch des Bescheides zweckmäßigerweise der Zeitraum (Beginn und Ende bzw. bis auf weiteres) zu nennen, für den die Bewertung vorgenommen wird und nicht - wie es die belangte Behörde tat - an eine Bezeichnung (Beschreibung) des innegehabten Arbeitsplatzes anzuknüpfen mag dieser Zeitraum auch durch Auslegung des Bescheides erkennbar sein.

Auf das Beschwerdevorbringen brauchte daher derzeit nicht näher eingegangen zu werden.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 16. Dezember 2009

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