Normen
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Pkt1.8.11 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z1.7.6;
BDG 1979 Anl1 Z1.7.8;
GehG 1956 §30;
GehG 1956 §37 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §37 Abs10 idF 1994/550;
GehG 1956 §37 Abs10 Z2 idF 1994/550;
GehG 1956 §37 Abs10 Z2;
GehG 1956 §96 Abs9 impl;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Pkt1.8.11 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z1.7.6;
BDG 1979 Anl1 Z1.7.8;
GehG 1956 §30;
GehG 1956 §37 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §37 Abs10 idF 1994/550;
GehG 1956 §37 Abs10 Z2 idF 1994/550;
GehG 1956 §37 Abs10 Z2;
GehG 1956 §96 Abs9 impl;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Mit Eingabe vom 10. Mai 2006 beantragte der Beschwerdeführer Folgendes:
"Hiemit stelle ich den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung meiner besoldungsrechtlichen Stellung für meine Tätigkeit als Referent in der Abteilung ST3 (für den Zeitraum ab 22.8.2003)."
Über Aufforderung der belangten Behörde präzisierte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 9. Juni 2006 den Antragszeitraum dahingehend, dass die besoldungsrechtliche Stellung in der Abteilung ST 3 im Zeitraum 11. August 2003 bis zur Erteilung seiner ESB geklärt werden möge. Die belangte Behörde holte sodann ein Gutachten eines Bewertungsreferenten des Bundeskanzleramtes ein, welches am 6. November 2006 erstattet wurde. Zum näheren Inhalt dieses Gutachtens wird auf die Wiedergabe des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, worauf er mit Eingabe vom 9. Jänner 2007 eine Stellungnahme hiezu erstattete.
Diese Stellungnahme wurde von der belangten Behörde dem Bundeskanzleramt übermittelt, welches hiezu am 27. Februar 2007 ein ergänzendes Gutachten erstattete.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. April 2007 sprach die belangte Behörde wie folgt ab:
"Über Ihren Antrag vom 10. Mai 2006 bzw. 9. Juni 2006 wird festgestellt, dass Ihnen auf Ihrem Arbeitsplatz als Referent in der Abteilung ST 3 im Zeitraum 11. August 2003 bis einschließlich 4. Oktober 2004 die besoldungsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 3, zukam."
Im angefochtenen Bescheid wurden zunächst die vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache gestellten Anträge geschildert, sodann wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2004 die ESB erteilt worden sei.
Weiters gab die belangte Behörde das Gutachten des Bewertungsreferenten des Bundeskanzleramtes vom 6. November 2006 wieder, aus welchem insbesondere Folgendes hervorzuheben ist:
Das Gutachten beruht auf einem Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der Richtverwendung gemäß Punkt 1.8.11. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), "im Bundesministerium für Landesverteidigung der stellvertretende Leiter der Abteilung Revision C und Referatsleiter in der Zentralstelle", welche der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet ist. Es enthält zunächst eine Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sowie der genannten Richtverwendung. Ergänzend heißt es zu dieser zuletzt genannten Arbeitsplatzbeschreibung wie folgt:
"Zu dieser Beschreibung ist zu erläutern, dass die Abteilung C der Gruppe Revision im BMLV für den eingeschränkten Fachbereich 'EDV' bzw. 'Informationstechnik (IT)' zuständig ist. Die Gruppe 'Revision' ist eine von drei Gruppen in der Sektion II 'Kontrolle' des BMLV.
Von den beiden weiteren Abteilungen der Gruppe ist eine mit A1/6 und die andere - wie die Abteilung C - mit A1/5 bewertet. Hinsichtlich der Organisation ist auch darauf hinzuweisen, dass die Referatseinteilung nur wegen der fachlichen Abgrenzung vorgenommen wurde und eine direkte Führungs- und Leitungsfunktion damit nicht verbunden ist. Auch eine allfällige Befugnis zur Approbation ist aus dieser Funktionsbezeichnung nicht abzuleiten. Weiters ist festzuhalten, dass sich auch eine Controllingfunktion nur auf die Gebarung bezieht, weil die Überwachung der Effizienz oder der fachlichen Auswirkungen von Maßnahmen anderer Organisationseinheiten im Rahmen der Führungsunterstützung obliegt. Insbesondere ist hier die Abteilung 'Betriebswirtschaft und Finanzmanagement' zu nennen, der jene strategischen Aufgaben übertragen sind, die in der Revision daher nicht mehr anfallen. Auch die in der Beschreibung angeführte besondere Stellung gem. Revisionsordnung kommt ausschließlich dem Abteilungsleiter zu. Bei bloßer Abwesenheitsvertretung ohne zuerkannte ESB kann sich dieser Umstand nur gering auf die analytische Zuordnung hierarchisch untergeordneter Arbeitsplätze auswirken."
Der Sachverständige gelangte für die beiden Arbeitsplätze zu
folgenden Bewertungszeilen:
"Zuordnungskriterium: | Punktewert für den APL/Beschwerdeführer | Punktewert für die Richtverwendung in A1/3 |
Fachwissen | 10 | 10 |
Managementwissen | 5 | 5 |
Umgang mit Menschen | 3 | 3 |
Denkrahmen | 5 | 5 |
Denkanforderung | 5 | 5 |
Handlungsfreiheit | 11 | 12 |
Dimension | 7 | 6 |
Einfluss auf Endergebnisse | 2 | 2" |
Sodann führte der Sachverständige zur Begründung der diesen Arbeitsplatz zugeordneten Punktewerte je Bewertungskriterium
Folgendes aus:
"Fachwissen (FW):
Beiden Arbeitsplätzen ist bereits anteilig eine fachliche Autorität zuzuerkennen. Bei der Funktion des Beschwerdeführers begründet sich dies mit bei der Abwicklung von Verfahren im Zuge von Übertragungen von Straßen oder Straßenstücken für sämtliche Beteiligten zu erstellenden Vorgaben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass dem Genannten auch zentrale Aufgaben im legistischen Bereich übertragen sind, für die ein weit reichendes Fachwissen gefordert wird. Außerdem ist hier zu werten, dass der Bedienstete auf Grund seines Spezialwissens auch für die Abteilungen ST 1 und ST 2 in rechtlichen Angelegenheiten tätig ist. Am Arbeitsplatz im BMLV ergibt sich eine erhöhte Zuordnung aus der hierarchischen Position als stellvertretender Leiter einer bedeutenden Abteilung in der Zentralleitung. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeiten nicht nur ausführend sind, weil das Verwendungsbild bei einem Referenten der Revision die Beratung in Organisations- und Verfahrensfragen beinhaltet, so dass über Aufbau- und Ablauforganisation sowie Geld- und Wirtschaftsangelegenheiten besonders gute Kenntnisse gegeben sein müssen.
Die Notwendigkeit einer akademischen Ausbildung ist in beiden Fällen unbestritten. Sie ist auch aus den in der Beschreibung jeweils angegebenen Anforderungen ersichtlich.
Managementwissen (MW):
Am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist ein besonders breitbandiges Aufgabenfeld abzudecken. Insbesondere beim Vollzug des Bundesstraßengesetzes und des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes ist auf die Interessen aller Beteiligten Rücksicht zu nehmen. In diesem Rahmen ergeben sich Konflikte, die nur durch außerordentliche Managementfähigkeiten lösbar sind. Auch hier sind privatrechtliche Angelegenheiten, die mit Nutzungs-, Schadens- und Nachbarschaftsrecht in Verbindung stehen, besonders zu beachten. Der Beschwerdeführer gibt im Verfahren um die Übertragung von Bundesstraßen den Ablauf und teilweise auch inhaltliche Maßnahmen vor. Damit ist seine Position trotz fehlender direkter Führungsaufgaben hierarchisch höher zu sehen als jene von sonstigen Referenten ohne Leitungsfunktion. Das Managementwissen am Vergleichsarbeitsplatz wird auch durch die stellvertretende Leitung bestimmt. Eine Gleichwertigkeit mit der Zuordnung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ergibt sich durch typische Managementaufgaben, wie Überwachung, Kontrolle, Revision sowie Planung und Entwicklung von Modellen im Zuge der Beratungstätigkeit. Da diese Aufgaben teilweise durch parallele Organisationen im Ressort nicht im entsprechenden Umfang gegeben sind, wurde auch für den Abteilungsleiter C der Gruppe Revision im BMLV nur die Einstufung nach A1/5 festgesetzt. Im konkreten Fall ist daher zu beachten, dass die Vornahme eines Controllings nur in Bezug auf eine Gebarungsprüfung erfolgt. Die Revisionstätigkeit ist auf das Gebiet der EDV eingeschränkt und umfasst neben der Gebarung hauptsächlich die Überprüfung und Beurteilung von Zeitabläufen, aber nicht von inhaltlichen vertraglichen Vereinbarungen. Solche bleiben von Controlling und Revision, wie sie von dieser Abteilung aus vorgesehen sind, weitgehend außer Acht, solange es die Abteilung 'Betriebswirtschaft und Finanzmanagement' gibt, die auch personell erheblich besser ausgestattet ist. Durch die klare Zielsetzung bei Revisionsaufgaben sind fachlich bedingte Konflikte in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten. Abweichungen von Verfahrensvorschriften oder sonstigen Richtlinien sind in der Regel eindeutig festzustellen.
Zusammenfassend ist daher auch beim Managementwissen eine Gleichwertigkeit beider Arbeitsplätze zu sehen.
Umgang mit Menschen (UM):
Eine Zuordnung zur Höchststufe ist bei diesem Kriterium auf beiden
Arbeitsplätzen nicht begründbar.
Am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers fehlt hierfür eine direkt auszuübende Führungs- und Leitungsfunktion auf gehobener Fachebene und auch Fremdsprachen sind in einem für die Einstufung eher unbedeutendem Ausmaß anzuwenden.
Für den Vergleichsarbeitsplatz ist eine gehobene Führungs- und Leitungsfunktion auch nicht permanent anrechenbar, weil außerhalb der Stellvertreterfunktion keine Approbationsbefugnisse zuerkannt sind. Dadurch ist eine Führung der Abteilung gemeinsam mit dem Leiter auf Dauer nicht gegeben und die gehobene hierarchische Position kommt nur im Falle der Abwesenheitsvertretung zum Tragen. Darüber hinaus ist hier anzumerken, dass sich die Revisionstätigkeit hauptsächlich auf die Prüfung von bereits abgeschlossenen Geschäftsfällen bezieht und der Umgang mit Menschen während diesbezüglicher Nachforschungen auf üblicher Umgangsebene zu erfolgen hat und nur fallweise - bei bereits bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten - investigative Befragungen erforderlich sind. Erst bei Verhandlungen über ein abschließendes Prüfungsergebnis kommt es in der Regel zur Kommunikation auf höherem Niveau.
Insgesamt scheint daher bei diesem Kriterium für beide Arbeitsplätze die Einstufung beim Kalkül 'besonders wichtig' angemessen.
Denkrahmen (DR):
Die Zuordnung hat auf beiden Arbeitsplätzen zum Kalkül 'operativ, zielgesteuert' zu erfolgen. Der Beschwerdeführer erstellt, wie bereits erwähnt, richtungsweisende Vorgaben für die an Verfahren nach dem Bundesstraßengesetz oder Bundesstraßen-Übertragungsgesetz Beteiligten und bestimmt damit weitgehend den gesamten Ablauf. Darüber hinaus ist auch beim Denkrahmen die besondere Bandbreite des Aufgabengebietes zu berücksichtigen. Eine Tätigkeit für andere Abteilungen oder eine völlig artfremde und thematisch nicht in die Organisationseinheit passende Aufgabenstellung, wie die Beratung der Abteilungsleitung in Personalfragen, ist hier besonders zu gewichten. Die Verfolgung von Ressortzielen bleibt allein durch die hierarchisch mehrfach untergeordnete Stellung des Arbeitsplatzes und durch den klar vorgegebenen Aufgabenrahmen ausgeschlossen.
Auch der Referatsleiter und stellvertretende Leiter der Abteilung C (8) in der Sektion Kontrolle des BMLV legt Arbeits- und Verfahrensvorschriften für hierarchisch untergeordnete Arbeitsplätze und für die nach Revisionsplan zu prüfenden Stellen fest. Durch die thematische Einschränkung des Zuständigkeitsbereiches, durch die nicht vorhandenen Approbationsbefugnisse, die auf bloße Abwesenheit des Abteilungsleiters ausgerichtete Stellvertreterfunktion sowie durch die Tatsache, dass Controllingaufgaben nicht bezüglich inhaltlicher und vertraglicher Gegebenheiten wahrzunehmen sind, bleibt der Denkrahmen hinsichtlich der geforderten Kreativität insgesamt operativ. Für eine strategische Ausrichtung fehlen am Vergleichsarbeitsplatz die geeigneten Befugnisse, die entsprechende hierarchische Stellung und eine komplexere Aufgabenstellung, die sich nicht hauptsächlich auf die richtige Abwicklung finanzieller Angelegenheiten bezieht, die in den meisten Fällen bereits abgeschlossen sind.
Denkanforderung (DA):
Die Denkanforderung ist am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als unterschiedlich zu sehen. Dies leitet sich von den vielfältigen Aufgaben ab. Eine übergeordnete strategische Position ergibt sich allein dadurch nicht, dass die Veräußerung von Bundesstraßen von höherer Ebene festgesetzt wurde und der Bedienstete hauptsächlich mit der bloßen Abwicklung von Verfahren befasst ist. Auf die Erstellung von Normen oder sonstigen allgemein gültigen Vorgaben sowie auf die Entwicklung von ressortweit maßgebenden Strategien ist der Arbeitsplatz nicht überwiegend ausgerichtet, so dass eine höhere Zuordnung als zum Kalkül 'unterschiedlich' nicht gerechtfertigt erscheint. Auch am Vergleichsarbeitsplatz bleibt diese Zuordnung die höchstmögliche. Die Begründungen wurden bereits beim Kriterium 'Denkrahmen' ausführlich dargelegt. Eine strategische Orientierung ist wegen der thematisch spezialisierten Aufgabenstellung, der zu geringen auf Dauer gegebenen Befugnisse und wegen der Einschränkung auf eine bloße Revisionstätigkeit mit Konzentration auf eine überwiegend bereits abgeschlossene Prüfung der Gebarung nicht gegeben. Die in der Geschäftseinteilung angeführten Controllingaufgaben fallen in den Kompetenzbereich der Abteilung 'Betriebs-, Wirtschafts- und Finanzmanagement' und ein für die Gebarung maßgebendes Controllinginstrument stellt die bereits bestehende Kosten- und Leistungsrechnung dar. Damit fehlt in der Abteilung C der Kontrollsektion die wesentliche Basis für eine strategische Position im Organisationsgefüge des BMLV. Unter Berücksichtigung der hierarchischen Stellung des Vergleichsarbeitsplatzes und der fehlenden Befugnisse, die eine gemeinsame Führung der Abteilung mit dem Leiter ausschließen, wird auch bei diesem Kriterium kein Unterschied zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gesehen.
Handlungsfreiheit (HF):
Bei diesem Kriterium ist der Unterschied durch die fehlende direkte Leitungsfunktion am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers deutlich feststellbar.
Wenn auch sonst am Vergleichsarbeitsplatz trotz Funktionsbezeichnung als Referatsleiter überwiegend die Position eines Referenten ohne besondere Approbationsbefugnisse eingenommen wird, ist durch die stellvertretende Abteilungsleitung eine erhöhte Handlungsfreiheit anzurechnen. Diese muss jedoch nach den übrigen Merkmalen, die über diesen Arbeitsplatz bekannt sind, unterhalb jener Stufe liegen, für die bereits operative Handlungsfreiheit zuerkannt wird. Durch die freie Sachverhaltserhebung bei Revisionen, die im eigenen Wirkungsbereich vorgesehene Beratungstätigkeit zur Verbesserung von Abläufen und die Gesamtverantwortung für die Abteilung bei Abwesenheit des Leiters muss die Zuordnung knapp unter dem Kalkül 'allgemein geregelt' liegen. Bei Revisionsaufgaben ist die Handlungsfreiheit generell deshalb erhöht, weil der Phantasie bei Verbesserungsvorschlägen ein sehr freier Raum zuzuerkennen ist. Trotz dieser Freiheiten in der Beratung hält sich der anrechenbare Verantwortungswert in Grenzen, weil die Revision in der Regel keine Umsetzung von Änderungen erzwingen kann, sondern nur berechtigt ist, Empfehlungen auszusprechen.
Im konkreten Fall ist zu beachten, dass die Abteilung innerhalb einer Gruppenhierarchie nicht als Stabsstelle an der Seite von höchsten Entscheidungsträgern gesehen werden kann, auch wenn die Revisionsordnung grundsätzlich eine besondere Position vorsieht. Wegen der fehlenden Zeichnungsbefugnisse und des bereits vorgegebenen Zieles der Veräußerung von Bundesstraßen an Gebietskörperschaften oder an die ASFINAG beschränkt sich die Handlungsfreiheit am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auf die weitgehend eigenständige Abwicklung der diesbezüglichen Verfahren. Ohne Approbationsbefugnisse liegt die Zuordnung bei diesem Kriterium nur geringfügig über der Position 'richtliniengebunden'.
Dimension (Dim):
Der Beschwerdeführer verwaltet auf seinem Arbeitsplatz einen hohen Geldwert, der mit Rücksicht auf die gegebene hierarchische Position bereits als 'groß' zu bezeichnen ist. Für den Vergleichsarbeitsplatz kann bei diesem Kriterium nur eine geringere Budgetsumme angerechnet werden, weil sich durch die hierarchische Gliederung, die bereits angesprochene thematische Einschränkung des Fachgebietes, die fehlende Zuständigkeit der Abteilung auch für inhaltlich-fachliche Controllingangelegenheiten nur eine geringere Geldsumme zuordnen lässt.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Zuordnung bei der Dimension stets im Zusammenhang mit dem damit verbundenen Einfluss auf Endergebnisse steht.
Bei diesem Kriterium ergeben sich daher in Verbindung mit der Anrechnung des Wertes bei der Dimension folgende Zuordnungen:
Einfluss auf Endergebnisse (EE):
Wenn man von der Abwesenheitsstellvertretung am Arbeitsplatz im BMLV absieht, die bei der Bewertung als Dauerbelastung nicht zu berücksichtigen ist, befinden sich beide Funktionen bezüglich der hierarchischen Ordnung in ähnlicher Position.
Hier ist zu beachten, dass am Vergleichsarbeitsplatz trotz formeller Bezeichnung als Referatsleiter laut Beschreibung unter Punkt 10 kein Personal unterstellt ist.
Da auf beiden Arbeitsplätzen auf Dauer entsprechende Approbationsbefugnisse fehlen, ist der Einfluss auf Endergebnisse nur indirekt zu sehen.
Dabei ist für die Revision weiters zu beachten, dass weitaus überwiegend bereits abgeschlossene Geschäftsfälle zu überprüfen sind und in die laufende Gebarung kaum eingegriffen werden kann. Weiters haben Revisionsabteilungen in der Regel keine Berechtigung ihre Standpunkte durchzusetzen, weil gegenüber den zu prüfenden Stellen keinerlei Weisungsrecht besteht. Die von Bediensteten der Revision vorgeschlagenen Maßnahmen sind daher grundsätzlich, wie dies etwa auch bei Beanstandungen durch den Rechnungshof gegeben ist, als Empfehlungen zu sehen. Wegen der Zuordnung einer jeweils hohen Summe bei der Dimension bleibt der Einfluss auf diese Größe bei fehlenden Approbationsbefugnissen auf geringem Niveau. Insbesondere am Vergleichsarbeitsplatz war zu berücksichtigen, dass bei der Dimension, durch das Überschreiten der Betragsgrenze von 45 Millionen EURO, ein kategorisierter Betrag bis zu einer Summe von ca. 200 Millionen EURO anzunehmen war. Auf eine derartige Größe bezogen, liegt der Einfluss auf Endergebnisse auf diesem Arbeitsplatz nur noch zwischen den Kalkülen 'gering' und 'beitragend'. Es muss hier auch erwähnt werden, dass sich die Zuständigkeit nach Revisionsplan auf die Mitarbeiter der gesamten Abteilung aufteilt und die stellvertretende Leitungsfunktion nur zeitlich begrenzt zu werten ist."
Auf Grund einer - im Gutachten durch Wiedergabe einer entsprechenden Formel offen gelegten - Berechnungsmethode gelangte der Sachverständige zum Ergebnis, dass sich aus den Bewertungszeilen beider bewerteter Arbeitsplätze jeweils ein Analyseergebnis von 536 Stellenwertpunkte ergebe. Erwähnt wird weiters, dass die Bandbreite der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zwischen 530 und 609 Punkten liege.
Darüber hinaus enthält das wiedergegebene Gutachten allgemeine Erwägungen zur Bewertungsmethode sowie eine zusammenfassende Bemerkung mit ergänzenden Ausführungen zu den vergebenen Punktewerten.
Die belangte Behörde erachtete dieses Gutachten im angefochtenen Bescheid als nachvollziehbar, schlüssig und den Denkgesetzen entsprechend.
Sodann nahm die belangte Behörde - dabei im Wesentlichen dem ergänzenden Gutachten vom 27. Februar 2007 folgend - zu den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. Jänner 2007 erhobenen Einwendungen Stellung, die - neben Bedenken gegen die vom Sachverständigen angewendeten Methoden an sich - im Wesentlichen darauf hinausliefen, dass sein Arbeitsplatz in Ansehung näher genannter Bewertungskriterien vom Sachverständigen zu niedrig bewertet worden sei.
Die erwähnte Replik der belangten Behörde enthält auch Überlegungen zur Einordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Verhältnis zu anderen - hierarchisch übergeordneten - Arbeitsplätzen im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, in Ansehung derer jedoch nicht festgestellt wurde, dass es sich um Richtverwendungsarbeitsplätze handle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 137 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 (Abs. 2 und 3 idF des Besoldungsreform-Gesetzes, BGBl. Nr. 550/1994, Abs. 1 idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130) lautet:
"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu
überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie
an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in
dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der
Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis
neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an
Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluss darauf."
Punkt 1.8.11. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der wiedergegebenen Teile dieser Anlage nach der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, lautet:
"1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
...
1.8.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung der stellvertretende Leiter der Abteilung Revision C und Referatsleiter in der Zentralstelle,
..."
§ 37 Abs. 10 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der Fassung der wiedergegebenen Teile nach dem Besoldungsreform-Gesetz, BGBl. Nr. 550/1994, lautet:
"(10) Die Abs. 1 bis 9 sind nicht anzuwenden
...
2. auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung
wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als 'Stellvertreter-Funktion' ausgewiesen ist,
..."
Zunächst ist festzuhalten, dass der vom Sachverständigen und - ihm folgend - von der belangten Behörde verfolgte methodologische Ansatz, den Nachweis der Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu keiner höheren als der Funktionsgruppe 3 dadurch zu führen, dass der Gesamtpunktewert für seinen Arbeitsplatz gleich (oder geringer) als jener für eine dieser Funktionsgruppe zugehörigen Richtverwendung ist, nicht zu beanstanden ist. Demgegenüber sind - im angefochtenen Bescheid gleichfalls ansatzweise angestellte - Versuche, einen solchen Nachweis durch Vergleich mit Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen sind (und daraus abgeleitete hierarchische Abstufungen) zu führen, von vornherein ungeeignet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0222, und vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0110). Dasselbe gilt für eine nicht durch Analyse von Richtverwendungen untermauerte Behauptung, die (obere) Punktewertgrenze der Funktionsgruppe 3 liege bei 609 Punkten (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0086).
Die Führung des hier vom Sachverständigen versuchten Nachweises setzt freilich auch eine fehlerfreie Ermittlung des Gesamtpunktewertes der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung voraus. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass das Gutachten (u.a.) hinsichtlich des die Handlungsfreiheit betreffenden Teilkalküles daran krankt, dass es wesentlich damit argumentiert, der Richtverwendungsarbeitsplatz inkludiere eine Stellvertreterfunktion, was jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hätte zum Tragen kommen dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0167, Folgendes ausgeführt:
"Wann die Ausübung einer Stellvertretung bei der Arbeitsplatzbewertung (und als Folge der Wertigkeit des Arbeitsplatzes bei der Bemessung einer Funktionszulage gemäß § 30 GehG) zu berücksichtigen ist, regelt - indirekt - § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 10 GehG. Demnach steht für die vorübergehende Verwendung an einem Arbeitsplatz unter den im ersten Satz des § 37 Abs. 1 GehG näher umschriebenen Voraussetzungen eine Funktionsabgeltung (und damit keine Funktionszulage) zu. Als vorübergehende Verwendung gelten nach dem zweiten Satz des § 37 Abs. 1 GehG insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise ausgeübt werden.
Diese Bestimmung findet jedoch aus dem Grunde des § 37 Abs. 10 Z. 2 GehG auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als 'Stellvertreter-Funktion' ausgewiesen ist, keine Anwendung.
Der Wortlaut der eben zitierten Gesetzesbestimmung legt nahe, dass eine Berücksichtigung von Stellvertretertätigkeiten für die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Vertreters zu einer bestimmten Funktionsgruppe (und damit auch für die Arbeitsplatzbewertung) jedenfalls voraussetzt, dass mit der Stellvertretung ständige Aufgaben verbunden sind. Dies wäre in Ansehung von Stellvertretern eines Abteilungsleiters aber dann nicht der Fall, wenn ihnen nicht auch unabhängig vom Vorliegen des Vertretungsfalles (auf Dauer) Aufgaben der Abteilungsleitung übertragen wurden (vgl. hiezu die Aussagen zur ähnlichen Bestimmung des § 96 Abs. 9 GehG im hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0088).
Dass - etwa unter Punkt 1.7.6. und 1.7.8. der Anlage 1 zum BDG 1979 - im Richtverwendungskatalog individuell umschriebene Richtverwendungen 'Stellvertretender Leiter' konkret genannter Behörden angeführt sind, steht der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen, zumal es sich bei den dort angeführten Stellvertreter-Funktionen auch um solche gehandelt haben könnte, bei denen auf Dauer Aufgaben anfallen, die wesensmäßig schon dem höherwertigen (vertretenen) Arbeitsplatz zuzuordnen waren.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass - jedenfalls aus Basis der bislang getroffenen Bescheidfeststellungen - die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Stellvertreter der jeweiligen Abteilungsleiter bei der Bewertung seines Arbeitsplatzes außer Betracht zu bleiben hatte. Für eingetretene Vertretungsfälle gebührte dem Beschwerdeführer demnach bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 GehG eine Funktionsabgeltung."
Vergleichbare Aussagen enthalten darüber hinaus die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0192, vom 31. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0108, und vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/12/0031.
Vorliegendenfalls ergibt sich aus der vom Sachverständigen zu Grunde gelegten Beschreibung des Richtverwendungsarbeitsplatzes nach Punkt 1.8.11. der Anlage 1 zum BDG 1979, dass die mit diesem Arbeitsplatz verknüpfte Funktion der Vertretung des Leiters der Revision C sich auf eine bloße Abwesenheitsvertretung beschränkte und insofern keine ständige Beteiligung an den Leitungsgeschäften der Gruppe Revision beinhaltete. Auf Basis der wiedergegebenen Vorjudikatur hätte daher die Stellung des Inhabers dieses Arbeitsplatzes als Stellvertreter des Leiters der Abteilung Revision C bei der Bewertung völlig außer Betracht zu bleiben gehabt. Dennoch hat der Sachverständige bei einzelnen gesetzlich vorgesehenen Zuordnungskriterien die Stellvertreterfunktion zu Gunsten einer erhöhten Zuordnung von Punktewerten ins Treffen geführt (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum Punkt Fachwissen, Managementwissen und Handlungsfreiheit).
Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch den Vorgaben der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen kein Anlass gesehen wird. Daran vermag auch der - im vorliegenden Beschwerdefall hervorgekommene - Umstand nichts zu ändern, dass die Richtverwendung nach Punkt 1.8.11. der Anlage 1 zum BDG 1979 im Gesetz als Stellvertreterfunktion bezeichnet ist, obwohl damit offenbar keine ständige Beteiligung an Leitungsgeschäften verbunden war. Anders als die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem eben zitierten Erkenntnis vom 26. April 2006 nahe liegen mögen, kommt es nämlich auf die Frage, ob Richtverwendungsarbeitsplätze existieren, die als Stellvertreterfunktionen bezeichnet sind, obwohl bei ihnen auf Dauer keine Aufgaben anfallen, die wesensmäßig schon dem höherwertigen (vertretenen) Arbeitsplatz zuzuordnen sind, nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Gesetz eine bestimmte Richtverwendung als einer bestimmten Funktionsgruppe zugehörig festlegt. Auch wenn eine solche Richtverwendung - entsprechend der Bezeichnung des Arbeitsplatzes - als Stellvertreterfunktion ausgewiesen wird, folgt daraus nicht, dass die Stellung als Stellvertreter für die Einordnung der Funktion in den Richtverwendungskatalog maßgeblich war. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch hervorzuheben, dass das im Erkenntnis vom 26. April 2006 gleichfalls zitierte Vorerkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0088, bei Schaffung des Richtverwendungskataloges nach der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 bereits bekannt war. Da aus Anlass dieses neuen Richtverwendungskataloges keine Änderung der Bestimmung des § 37 Abs. 10 Z. 2 GehG vorgenommen wurde, ist davon auszugehen, dass das zuletzt zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bei Festlegung des Richtverwendungskataloges in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2005 Beachtung gefunden hat.
Nach dem Vorgesagten ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Festlegung des Gesamtpunktewertes für die Richtverwendung auf Grund des unterlaufenen Rechtsirrtums zu hoch erfolgte. Läge aber der Punktewert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers über jenem der allein zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung, so wäre der Nachweis der Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zur Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 nicht geführt. Wie oben dargelegt, genügt diesbezüglich die Behauptung einer bestimmten Bandbreite der Punktewerte dieser Funktionsgruppe nicht.
Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers näher einzugehen war.
Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass der Beschwerdeführer selbst die Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung begehrte, sodass der antragsgemäße Abspruch der belangten Behörde darüber keinesfalls beanstandet werden kann. Dabei ist die belangte Behörde offenbar davon ausgegangen, dass die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers der Wertigkeit des von ihm im strittigen Zeitraum innegehabten Arbeitsplatzes entsprach. Umstände, aus denen sich - ausnahmsweise - Gegenteiliges ergeben könnte, sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich und werden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.
Ebenso wenig ist - vor dem Hintergrund der unbestrittenen Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer die ESB am 5. Oktober 2004 erteilt wurde - der antragsgemäße Abspruch über den Zeitraum vom 11. August 2003 bis einschließlich 4. Oktober 2004 zu beanstanden. Ein mit dem - mittlerweile durch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0086, aufgehobenen - Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2006 vorgenommener Abspruch über die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers "als Referent mit ESB" bezog sich offenkundig auf Zeiträume ab dem 5. Oktober 2004.
Grundsätzlich gilt darüber hinaus, dass es sich bei der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung um einen zeitraumbezogenen und damit auch um einen teilbaren Anspruch handelt. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch Abspruch über den hier in Rede stehenden Teilzeitraum ist auch vor dem Hintergrund des letzten Satzes des § 59 Abs. 1 AVG nicht zu erkennen, zumal es durchaus zweckmäßig erscheint, über Zeiträume, für die ESB erteilt wurde und solche, während derer dies noch nicht der Fall war, gesondert abzusprechen. Es ist nämlich jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich dieser Umstand in den für die jeweiligen Arbeitsplätze zu vergebenden Punktewerten niederschlagen kann. Hievon ist die - für die Zweckmäßigkeit einer Trennung bedeutungslose - Frage zu unterscheiden, ob eine solche unterschiedliche Bewertung sodann zu einer Zuordnung der Arbeitsplätze zu verschiedenen Funktionsgruppen führt oder nicht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. Oktober 2008
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