VwGH 2011/03/0208

VwGH2011/03/020824.4.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Urbarialgemeinde D, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 17-19, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 26. August 2011, Zl 4a-A-J8530/18-2011, betreffend Abrundung eines Jagdgebiets (mitbeteiligte Partei: Jagdgenossenschaft D, zHden des Obmannes A L in D), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §32 Abs2;
AVG §33 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
JagdG Bgld 2004 §19 Abs2;
JagdG Bgld 2004 §19 Abs6;
JagdG Bgld 2004 §4;
JagdRallg;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §32 Abs2;
AVG §33 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
JagdG Bgld 2004 §19 Abs2;
JagdG Bgld 2004 §19 Abs6;
JagdG Bgld 2004 §4;
JagdRallg;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Zum angefochtenen Bescheid

1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 2010, 2008/03/0161, und vom 8. September 2011, 2011/03/0128, hingewiesen.

Mit dem Erkenntnis vom 25. August 2010, 2008/03/0161, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 2008 aufgehoben. In dem diesem Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahren wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 8. Juni 2006 (unter Spruchpunkt I.) gemäß § 17 Abs 1 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 11/2005 (im Folgenden: JG), das Vorpachtrecht der Beschwerdeführerin für das Eigenjagdgebiet "Urbarialgemeinde D" für die Jagdperiode vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Jänner 2015 auf näher genannten Grundstücken festgestellt. Ferner wurde (unter Spruchpunkt II.) gemäß § 19 Abs 2 JG eine Abrundung des besagten Eigenjagdgebietes für die genannte Jagdperiode sowie das Genossenschaftsjagdgebiet D verfügt. Unter Spruchpunkt IV. wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Abrundung der Gst Nr 2853 bis in Richtung Südosten zur Grenze Eigenjagdgebiet E bis zum Weg Gst Nr 2124 und der innerhalb dieses Weges liegenden Grundstücke der Genossenschaft gemäß § 19 JG abgewiesen.

Mit dem mit dem zitierten hg Erkenntnis vom 25. August 2010 aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 2008 war der gegen Spruchpunkt IV. des Erstbescheides gerichteten Berufung nach § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben worden.

Mit dem Beschluss vom 8. September 2011, 2011/03/0128, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die von der beschwerdeführenden Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in dieser Sache erhobenen Beschwerde wegen Erlassung des angefochtenen Bescheides ein.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf Folge gegeben und folgende Abrundung verfügt (Spruchpunkt I.):

"●

Die Grundstücke Nr. 2853, KG D, südlich verlaufend bis einschließlich Grundstück Nr. 2864/2 (das sind die Grundstücke Nr. 2853, 2854, 2855, 2856, 2857/1, 2857/2, 2858/1, 2858/2, 2859, 2861, 2862, 2863, 2864/1 und 2864/2) im Ausmaß von 11,6241 ha werden dem Jagdgebiet der Eigenjagd Urbarialgemeinde D angegliedert.

Die Genossenschaftsjagd D bekommt folgende Tauschfläche: Die neue Grenzlinie zwischen den Jagdgebieten der Eigenjagd Urbarialgemeinde D und dem Jagdgebiet der Genossenschaftsmarkt D verläuft am Südrand von Grundstück Nr. 2864/2 entlang Richtung Osten bis zur Koordinate 758888 und 263446, sodass die Tauschfläche, die dem Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd D angegliedert wird, ebenfalls eine Größe von 11,6241 ha umfasst."

Unter Spruchpunkt II. wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Einholung eines meteorologischen Gutachtens, welche Windlagen in D vorliegen würden, keine Folge gegeben.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof habe - so die Begründung zu Spruchpunkt I. - in seinem Erkenntnis vom 25. August 2010 im Wesentlichen festgehalten, die belangte Behörde habe den Begriff der "wesentlichen den jagdlichen Interessen entgegenstehenden Erschwerung des Jagdbetriebes" in § 19 Abs 2 JG verkannt, ferner den von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Einfluss der im Jagdgebiet vorherrschenden Windrichtungen nicht geprüft, und schließlich die mitbeteiligte Partei dem Berufungsverfahren nicht als Partei beigezogen.

Bei der im Zuge des fortgesetzten Verfahrens im Gemeindegebiet D am 27. Juni 2011 abgehaltenen Berufungsverhandlung habe die Beschwerdeführerin zunächst (wegen Unsicherheiten bzw Unklarheiten hinsichtlich der Lage bzw korrekten Bezeichnung von Grundstück Nr 2124, KG D) ihren Antrag auf Abrundung wie folgt präzisiert:

"Antrag auf Abrundung zwischen den Grundstücken Nr. 2853, KG D, südlich verlaufend bis einschließlich Grundstück Nr. 2864/2, KG D."

Nach Abhaltung eines Ortsaugenscheins und auf Grund der von der belangten Behörde gestellten Fragen habe bei dieser Berufungsverhandlung der jagdfachliche Amtssachverständige folgendes Gutachten erstattet:

"BEFUND:

Die (beschwerdeführende Partei) Urbarialgemeinde D hat den Antrag auf Abrundung ihres Eigenjagdgebietes durch die Grundstücke Nr. 2853, in weiterer Folge südlich verlaufend bis einschließlich Grundstück 2864/2, je KG D, in einer Größe von insgesamt etwa 10 ha gestellt. Die Situierung in betreffendem Bereich stellt sich folgendermaßen dar: westlich der beantragten Grundstücke befindet sich ein Waldbestand, welcher teilweise von einem mittelalten Kiefernstangenholz, teilweise von einer Dickung eingenommen ist. Westlich davon befinden sich weiter Waldbestände, welche sich zusätzlich aus Kiefernaltholz sowie Schlag- und Jungwuchsflächen zusammensetzen. Der Urbarialwald grenzt mit einer Länge von etwa.

500 - 600 m bei einer Breite von 180 - 230 m an die zur Abrundung

beantragten Grundstücke westlich an. An der Grenze der Jagdgebiete befindet sich eine etwa Nord-Süd-verlaufende Forststraße, welche auf Grundstücken der UG D liegt. Östlich des beanspruchten Waldstreifens, welcher aktuell zum Genossenschaftsjagdgebiet gehört, setzt sich das Jagdgebiet der Urbarialgemeinde in der Form fort, dass gleichsam eine Umfassung über Norden (angrenzendes Grundstück Nr. 2853) bis im Süden zur Landesstraße/Dö-K vorliegt. Der Waldbestand östlich der beantragten Abrundung wird von einem zumindest 40jährigen Kiefernstangenholz eingenommen, welches teilweise von Hainbuchen-Eichen-Naturverjüngung bedeckt ist. Die Einsichtigkeit ist zu einem Großteil gegeben. Dieser (östlich des beantragten Einschlusses liegende) Bereich ist von einer etwa NNW - SSO verlaufenden Forststraße erschlossen. Etwas westlich der Forststraße befindet sich ein nicht stark ausgeprägter Graben. Der zur Abrundung beantragte Waldstreifen entspricht hinsichtlich seiner Waldbestandeszusammensetzung dem im Vorsatz beschriebenen. Es besteht ausreichende Einsichtigkeit auf dem Großteil der Fläche zumindest auf eine Entfernung von etwa 100m.

GUTACHTEN:

FRAGE 1: Besteht im Gegenständlichen Fall ein ungünstiger

Grenzverlauf?

GUTACHTEN:

Auf Grund seiner Konfiguration (Längen-Breiten-Verhältnis) sowie Umschließung von drei Seiten durch Grundstücke der Urbarialgemeinde D ist der Grenzverlauf zweifelsohne ungünstig.

FRAGE 2: Ist durch den ungünstigen Grenzverlauf eine den jagdlichen Interessen entgegenstehende Erschwerung des Jagdbetriebes gegeben (welche jagdlichen Interessen des Jagdbetriebes, worin liegt die Erschwernis)?

GUTACHTEN:

Eine Erschwerung des Jagdbetriebes kann darin gesehen werden, dass die Benützung der westlich der beantragten Abrundungsfläche gelegene Forststraße seitens der Jagdausübungsberechtigten auf Genossenschaftsjagdgebiet im Normalfall (unbeschadet allfällig zutreffender Regelungen hinsichtlich Jäger-Notweges) nicht möglich ist, und durch die enge Verzahnung der Jagdreviere naturgemäß Störungen verschiedener Art denkbar sind. Weitere Probleme wären beim Abschuss durch Flucht des nicht tödlich getroffenen Wildes in das benachbarte Jagdrevier denkbar. Festgehalten werden muss dazu allerdings, dass Probleme dieser Art in vielen Fällen vorkommen, und allein deshalb nicht zwingend eine wesentliche Beeinträchtigung der Jagdausübung vorliegen muss.

VORBRINGEN:

Der Vertreter der … (Beschwerdeführerin) bringt vor, dass von der Genossenschaftsjagd kein Jägernotwegerecht bis dato geltend gemacht worden ist und auch keine einvernehmliche Regelung diesbezüglich vorliegt.

FRAGE 3: Gibt es im gegenständlichen Fall einen Verlust der Aneignungsmöglichkeit?

GUTACHTEN:

In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich bei Abgabe des Schusses in einer Entfernung von max. 100 m bezüglich des Treffpunktes am Wildkörper um einen sogenannten "Kammerschuss", bei welchem in Folge rasch eintretenden Blutverlustes das Wild innerhalb einer Distanz von etwa 100 - 150 m zu liegen kommt. Da die Fluchtrichtung nicht zwangsläufig in Richtung der kürzesten Distanz zum Jagdgebiet der UG erfolgen muss (betrachtet aus der Sicht des Jagdausübenden der Genossenschaftsjagd, welcher von einem Hochstand, welcher sich in der Mitte des Streifens befindet, seinen Schuss abgibt), welche dort etwa 100 m beträgt, sondern bei Annahme der Schussabgabe Richtung. Norden (wo voraussichtlich auch bezüglich Schwarzwildbejagung die Kirrung liegen würde) bei einer Fluchtrichtung von der Lärmquelle des Schusses weg Raum von mehreren 100 Metern zur Flucht hätte. D.h., dass in der Mehrzahl der Fälle ein Verenden des Wildes im eigenen Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd angenommen wird. Darüber hinaus ist das Verenden auf den Grundstücken des Jagdgebietes der UG durchaus möglich. Aus Sicht der Jagdausübungsberechtigten der Urbarialjagd gibt es oben stehende Möglichkeiten, dass verendetes Wild auf Grundstücken der Nachbarjagd zu liegen kommt, natürlich ebenso, auf Grund des relativ schmalen Bereiches der in das UG-Jagdgebiet hineinragenden Zunge jedoch in quantitativ geringerem Ausmaß.

FRAGE 4: Ist ein geordneter Jagdbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Jagdgesetz gewährleistet?

a) Kann ein artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten werden?

b) Ist im gegenständlichen Fall die Hege möglich? Diese enthält neben dem Abschuss und dem Jagdschutz auch Lebensraumverbesserung, wie Errichtung von Wildäckern etc., d.h. sind die jagdgesetzlichen Mindestabstände für Hochstände, Ansitze, Wildäcker und Futterstellen gewährleistet?

c) Kann in dem für die Abrundung vorgesehenen Gebietsteil die Jagd durchgeführt werden?

d) Gibt es durch den Verlauf der Grenzen einseitige Abschussbegünstigungen für einen Jagdnachbarn?

GUTACHTEN:

ad a: Die Konfiguration der Jagdgebiete hat auf den Artenreichtum und die Gesundheit des Wildbestandes keine Auswirkung, weil sowohl der Abschussplan davon unabhängig ist und auch keine jagdbetrieblichen Maßnahmen stattfinden, welche die Gesundheit des Wildes beeinflussen könnten.

ad b: Der Abschuss ist, sofern man die Errichtungsmöglichkeit von Hochsitzen bzw. Ansitzen und Futterstellen innerhalb des 100- Meter-Abstandes zur Jagdgrenze meint, gewährleistet, da es im Bereich der breiteren Stellen (bis zu 230 m) bei Einhaltung der jagdgesetzlichen Bestimmungen möglich ist, diese Reviereinrichtungen anzulegen. Hinsichtlich des Jagdschutzes wird keine Beeinträchtigung gesehen.

Maßnahmen der Lebensraumverbesserung erscheinen im betreffenden Gebiet nicht erforderlich, weil sowohl Einstände bestehen als auch ausreichende Äsungsflächen, wenn nicht im Jagdgebiet selbst, so doch in unmittelbarer Nähe (Talwiesen) vorhanden sind.

ad c: Auf Grund der Ausgangssituation, welche detailliert unter b (bezüglich Möglichkeit der Hochstandserrichtung und Fütterung) und dem Gutachten zu Frage 3 (Aneignung des Wildes) behandelt ist, ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Jagd gewährleistet.

ad d: Die Bejagung des Schwarzwildes erfolgt üblicherweise per Kirrung. Die Lenkung erfolgt im Wesentlichen durch die Attraktivität der Futtervorlage. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass je nach vorherrschender Windrichtung und Lenkung durch Fütterung oder Störquellen das Austreten des Wildes und seine Erlegung überall möglich sind. Eine Begünstigung oder Benachteiligung hinsichtlich der Abschussmöglichkeiten kann deshalb nicht gesehen werden. Eine Beeinträchtigung der Jagdausübung in Folge ungünstigen Windes ist grundsätzlich immer möglich, kann aber auch im eigenen Jagdrevier vorkommen und wird deshalb nicht als zwangsläufige Folge der Verzahnung der Jagdgebiete im gegenständlichen Bereich gesehen.

FRAGE 5

Ist es möglich, an der Ostseite des Einstandes unter

Beachtung der 100m-Grenze, einen Hochstand am Weg, der Nord-Süd

verläuft, aufzustellen?

GUTACHTEN:

Auf Grund der Situierung des Weges an der Grenze der Jagdgebiete ist die Anlage von Jagdeinrichtungen wie Ansitzen

nicht möglich.

FRAGE 6

Stellt es eine erhebliche Erschwerung des Jagdbetriebes dar, wenn eine von vier Seiten des Einstandes nicht bejagt werden kann?

GUTACHTEN:

Es kommt an jeder Jagdgrenze zu der Situation, dass eine Seite des Jagdrevieres nicht bejagt werden kann. Die Tatsache, dass es sich dabei um einen Einstand handelt, erscheint aus meiner Sicht nicht maßgeblich. Darüber hinaus besteht durch Wahl günstiger jagdlicher Bedingungen (etwa Abstimmung mit der Windrichtung) ausreichende Möglichkeit, den Einstand von den anderen drei Seiten her zu bejagen. Im Laufe des jährlichen Jagdbetriebes ist es in keinem Jagdrevier möglich, täglich eine bestimmte Jagdfläche zu bejagen, da dies naturgemäß sehr stark von den klimatischen Gegebenheiten abhängig ist. So wird es Tage geben, an welchen die Jagdausübung überhaupt nicht möglich ist.

FRAGE 7:

Unter der Annahme dass bei einer Reviergröße von 140 ha es sich um den einzig größeren zusammenhängenden Einstand handelt, stellt es eine erhebliche Erschwerung der Bejagung dar, wenn dieser Einstand nur von drei Seiten bejagt werden kann?

GUTACHTEN:

Aus meiner Sicht hängt der Abschuss im Jagdrevier der Urbarialgemeinde einerseits nur teilweise mit der in der erwähnten Dickung befindlichen Wildpopulation zusammen, weil auch Zuzug aus benachbarten Jagdrevieren und dort befindlichen Einständen stattfinden wird. Andererseits erscheint die Bejagung des Einstandes aus drei Richtungen bei Wahl günstiger Wetterbedingungen ausreichend. Zusammenfassend wird daher zwar eine Beeinträchtigung der Abschussmöglichkeiten, aber keine wesentliche Erschwerung der Bejagung gesehen.

FRAGE 8:

Kann eine Bejagung des Wildes auf Grund seines Geruchssinnes bei Westwind vom Westen her zu einem einer ordnungsgemäßen Jagdausübung entsprechenden Jagderfolg der Urbarialgemeinde führen?

GUTACHTEN:

Da das Wild in der Regel sehr empfindlich auf Gerüche reagiert, ist davon auszugehen, dass bei Westwind das östlich in der Dickung sich befindliche Wild den Jäger wahrnimmt und die Dickung nicht verlassen bzw. nicht Richtung Westwind und Jäger verlassen wird. Dieser Bereich ist als etwa trichterförmig mit seiner schmälsten Stelle am Hochsitz und sich dann etwa 45 Grad nordöstlich bzw. südöstlich erweiternd anzunehmen.

FRAGE 9:

Wie weit ist das Argument, dass eine Bejagung des Wildes auf Grund seines Geruchssinnes bei Westwind vom Westen her nicht zu einem einer ordnungsgemäßen Jagdausübung entsprechenden Jagderfolg der Urbarialgemeinde führt, konkret im Mittelburgenland von Relevanz bzw. wie häufig kommt im Mittelburgenland Westwind vor?

GUTACHTEN:

Grundsätzlich herrscht in Österreich auf Grund der europäischen Luftdruckverteilung Wind aus Richtung Nordwest bis West vor. Die Windrichtung ändert sich sowohl jahreszeitlich als auch im Tagesverlauf. Hinsichtlich des Tagesverlaufes spielen die Bewaldung und die Topographie eine große Rolle. So ist es der Fall, dass in gering bewaldeten, ebenen Gebieten relativ selten windruhige Stunden bestehen, während in relativ gut bewaldeten Gebieten durch die Windrauhigkeit der Bäume, verstärkt durch hügeliges und bergiges Gelände, die Windgeschwindigkeit grundsätzlich geringer ist, als auch lokale Windsysteme eine Rolle spielen. Konkret kommt es im Süd- und Mittelburgenland im bewaldeten Berg- und Hügelland in der Nacht (der bevorzugten Zeit der Schwarzwildbejagung) häufig zu Windstille, welche von einer Windrichtung Richtung Tal abgelöst wird. Diese Windberuhigung bzw. Änderung der Richtung in der Nacht ergibt sich durch die unterbrochene Besonnung vor allem der Hügel und Geländerücken. Diese Luftströmung ändert sich dann wieder bei Sonnenaufgang. Betrachtet man die statistischen Daten der ZAMG für in ehesten vergleichbaren Wetterstationen, herrscht zu durchschnittlich etwa 30 % Windgeschwindigkeit unter 0,5 m/s (Calme), zu etwa 7 % Westwind (5 % Wörterberg, 2 % Glashütten, 14 % Bernstein), 10 % Nordwind (10 % Wörterberg, 6 Glashütten, 15 % Bernstein) 9 % Süd (9 % Wörterberg, 9 % Glashütten, 9 % Bernstein) 8 % Ost (17 % Wörterberg, 1 % Glashütten, 5 % Bernstein) 12 % Nordwest (4 % Wörterberg, 15 % Glashütten, 17 % Bernstein) 8 % Nordost (10 % Wörterberg, 1 % Glashütten, 14 % Bernstein) 7 % Südwest (9 % Wörterberg, 3 % Glashütten, 10 % Bernstein) 9 % Südost (7 % Wörterberg, 13 % Glashütten, 6 % Bernstein). Die restlichen Prozent verteilen sich auf die übrigen Windrichtungen. Diese Einschätzung basiert auf Klimastationen auf der Homepage des ZAMG in vergleichbarer Lage hinsichtliche Bewaldung und Topographie (Bernstein, Wörterberg, Glashütten). Eine Beeinflussung durch Westwind erscheint zwar vor allem unter Tags gegeben jedoch speziell in der Nacht als auch in der Gesamtheit als nicht wesentlich vorherrschende Windrichtung. Im Bereich der diskutierten Dickung ist in der Nacht eher von Windrichtung Richtung Tal (also etwa südwestwärts) in günstiger Windrichtung für einen Ansitz westlich der Dickung auszugehen als von Westwind. Begründung hiefür ist die Kuppenlage der beantragten Abrundungsfläche in Zusammenhang mit dem südwestlich verlaufenden Etal.

Frage 10:

Macht es für die Wahrnehmung des Wildes einen Unterschied, ob

der Wind mehr oder weniger als 0,5 m/s weht?

GUTACHTEN:

Grundsätzlich verhält sich Wild bei stärkerer Windgeschwindigkeit vorsichtiger und spielen dabei auch Windrichtungswechsel eine stärkere Rolle. Natürlich können auch bei geringer Windgeschwindigkeit Geruchswahrnehmungen des Wildes erfolgen. Diese werden umso stärker sein, je bodennäher der Ansitz errichtet worden ist. Im gegenständlichen Fall, in welchem in der bevorzugten Schwarzwildbejagungszeit nachts ausgegangen wird, handelt es sich in der. Mehrzahl der Fälle anzunehmender Weise um Talwinde, d. h. Richtung Südwesten strömende Winde geringer Geschwindigkeit.

Obige Einschätzungen beruhen auf meinem Studium der Forstwirtschaft, Vorlesung "forstliche Standortslehre", welche den Themenbereich der Meteorologie abdeckte sowie meinen persönlichen Wahrnehmungen als langjähriger Jäger und meteorologisch interessierter Mensch.

VORBRINGEN:

Der Vertreter der … (Beschwerdeführerin) gibt an dass er Pächter dieser Urbarialjagd ist und seit 12 Jahren dort jagen geht und Ostwind die seltenste Form des Windes darstellt und beantragt die Einholung eines meteorologischen Gutachtens, welche Windlagen in D herrschen.

FRAGE 11

Welche Möglichkeiten eines Flächentausches gibt es im Falle

der Verfügung einer Abrundung? Sind die Flächen möglichst gleich

groß und jagdlich möglichst gleichwertig?

GUTACHTEN:

Sowohl bei der beantragten Abrundungsfläche als auch der potentiellen Tauschfläche handelt es sich gemäß Befund nahezu ausschließlich um Kiefernbestände mittleren Alters mit teilweise vorhandenen Laubwaldjungwuchs in der Höhe bis etwa 3 m. Auf Grund des Lokalaugenscheines wird Wertgleichheit angenommen, da keine wesentlichen Unterschiede sowohl im Bestandesbild als auch der Erschließung und Bejagungsmöglichkeit bestehen. Eine Abrundung wäre somit in der Form zweckmäßig, dass die neue Grenzlinie am Südrand von Grundstück 2864/2 entlang Richtung, Osten so verläuft, dass der beantragte Jagdeinschluss ebenso wie die Tauschfläche die gleiche Größe (etwa 10 ha) umfassen. Die an der Südgrenze der Tauschfläche befindliche Landesstraße wird, da vom Wild erfahrungsgemäß nicht als "gefährlich" (im Sinne einer jagdlichen Nachstellung) betrachtet, nicht als wesentliche Wertminderung de Tauschfläche gesehen."

Bei der am 27.6.2011 im Gemeindeamt D abgehaltenen Berufungsverhandlung gaben die übrigen Verhandlungsteilnehmer folgende Erklärungen ab:

Der Vertreter der Beschwerdeführerin:

"Ich halte den Antrag auf Einholung eines meteorologischen

Gutachtens aufrecht.

Einwände:

Ich bezweifle hinsichtlich des Gutachtens zu Frage 3, dass in der Mehrzahl der Fälle das Wild im eigenen Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd verendet, weil die statistische Wahrscheinlichkeit bei einer Breite von lediglich 100 m größer ist, dass das Wild nicht im eigenen Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd verendet. Weshalb sollte das Wild in der Mehrzahl der Fälle geradeaus laufen?!

zu Frage 4b): Man muss den Einwand beurteilen, ob die Bejagungsmöglichkeit der UG D erheblich erschwert wird, weil Hochstände und Kirrungen mindestens 100 m von der Reviergrenze abrücken müssen. Im ggst Fall befindet sich dort ein Jungwald. Man kann in den Jungwald keinen Hochstand stellen."

Zu den Einwänden äußerte sich der Amtssachverständige folgendermaßen:

"Ad Einwand Frage 3: Die Breite der beantragten Abrundungsfläche beträgt durchschnittlich 200 m. Es wurde nicht begutachtet, dass das Wild in der Mehrzahl der Fälle Richtung Norden flüchtet, sondern dass es in der Minderzahl nicht Richtung Westen oder Osten ins Jagdgebiet der UG D flüchtet.

Ad Einwand Frage 4b: Die Tatsache, dass sich im Bereich von 100m zur Jagdgrenze ein Bestand befindet, in welchem die Errichtung eines Hochstandes nicht sinnvoll möglich ist, wird nicht als außergewöhnlich bzw nur für das Jagdgebiet für die UG D zutreffend erachtet."

Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 17. August 2011 mitgeteilt, dass eine einvernehmliche Lösung der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit nicht zustande gekommen sei, und ergänzend zum Vorbringen in der Verhandlung am 27. Juni 2011 festgehalten, dass ein Flächentausch hinsichtlich der Fläche, die behördlicherseits angedacht worden sei, nicht möglich wäre, da die Beschwerdeführerin auf der gegenständlichen Fläche jagdliche Einrichtungen (insbesondere Einrichtungen zur Lagerung von Futter) errichtet habe, die zur Erfüllung der Pflichten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Jagdbewirtschaftung zwingend erforderlich seien; die Beschwerdeführerin wäre jedoch bereit, für angegliederte Grundflächen ein Entgelt zu entrichten.

In rechtlicher Hinsicht meinte die belangte Behörde, dass es sich bei der Wendung in § 19 Abs 2 JG "wesentlichen, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Erschwerung des Jagdbetriebs" um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handle, der nach den Maßstäben und Wertvorstellungen auszulegen sei, die sich in den betreffenden Lebens- und Sachbereich herausgebildet hätten. Als Kriterium hiefür sei (unter Hinweis auf VwGH vom 18. September 1985, 85/03/0013) etwa anzusehen, dass in dem für die Abrundung vorgesehenen Gebietsteil die Jagd für sich alleine nicht ausgeübt werden könne. Eine wesentliche Erschwernis der ordnungsgemäßen Jagdausübung sei unter anderem dann gegeben, wenn durch den Verlauf der Jagdgrenzen die Abschussmöglichkeiten eines Jagdnachbarn einseitig begünstigt oder Probleme hinsichtlich der Wildfolge entstehen würden, die über die mit dem Zusammenstoß von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten wesentlich hinausgingen (unter Hinweis auf VwGH vom 11. Februar 1987, 86/03/0141, und VwGH vom 21. Dezember 1994, 92/03/0157). Als ordnungsgemäße Jagdausübung sei die den rechtlichen Vorschriften und Geboten der Weidgerechtigkeit entsprechende Ausübung der Befugnis gemäß § 1 Abs 1 JG zu verstehen, den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen sowie sich das erlegte Wild, Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.

Abweichend vom Ergebnis des Gutachtens des jagdfachlichen Amtssachverständigen stehe für die Behörde fest, dass im vorliegenden Fall die Grenzen der anstoßenden Jagdgebiete so ungünstig verliefen, dass sich hieraus eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Erschwerung des Jagdbetriebes ergebe, weil die Abschussmöglichkeiten eines Jagdnachbarn einseitig begünstigt würden und Probleme hinsichtlich der Wildfolge entstünden, die über die mit dem Zusammenstoß von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten wesentlich hinausgingen.

Die belangte Behörde komme auf Grund der Vielzahl der im Folgenden genannten Argumente, die eine Erschwerung des Jagdbetriebes belegten und zum Teil auch vom jagdfachlichen Amtssachverständigen als zutreffend erachtet bzw nicht widerlegt worden seien, zur Überzeugung, dass durch die Häufung dieser Erschwernisse eine gemäß § 19 Abs 2 JG für eine zu verfügende Abrundung geforderte wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Erschwerung des Jagdbetriebs gegeben sei:

C. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 19 JG lautet auszugsweise wie folgt:

"Abrundung von Jagdgebieten

§ 19. (1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen bzw. Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über geringfügige Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziele der Erleichterung der Jagdausübung zu treffen.

(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass sich daraus eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Erschwerung des Jagdbetriebes ergibt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines beteiligten Jagdausschusses oder einer oder eines Eigenjagdberechtigten die Abrundung der Jagdgebiete zu verfügen, insofern eine solche nicht durch Vereinigung von Genossenschaftsjagdgebieten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 erfolgt. Sie hat zu diesem Zweck nach Möglichkeit zunächst einzelne jagdlich gleichwertige Grundflächen aneinander angrenzender Jagdgebiete auszutauschen (Flächentausch). Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen Jagdgebiet anzugliedern. Hiedurch darf das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha Jagdfläche sinken.

...

(6) Eine Abrundung von Jagdgebieten gemäß Abs. 2 kann von Amts wegen oder auf Antrag jederzeit während des Laufes der Jagdperiode verfügt werden. Die Abrundung wird jedoch frühestens mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam."

2. Entgegen der Beschwerde hat die belangte Behörde die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht überschritten. "Sache" des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs 4 AVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat. Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so fällt eine solche Angelegenheit nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und es ist der Berufungsbescheid insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl das von der Beschwerde genannte Erkenntnis VwGH vom 6. September 2005, 2002/03/0203, mwH). Anders als in dem der eben zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall hat im vorliegenden Beschwerdefall die Erstbehörde in ihrem Bescheid vom 8. Juni 2006 unter Spruchpunkt IV. den Abrundungsantrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 19 JG abgewiesen. Inhalt des Spruches der Erstbehörde war somit auch der Abspruch über den Abrundungsantrag der beschwerdeführenden Partei. Die gegen diese Abweisung gerichtete Berufung wurde von der belangten Behörde mit ihrem (ersten) Berufungsbescheid vom 24. August 2008 als unbegründet abgewiesen. Nach Aufhebung dieses Berufungsbescheides hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die eingangs genannte Abrundung verfügt. Bei dieser Entscheidung war sie nach § 66 Abs 4 zweiter Satz AVG berechtigt und verpflichtet, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin abzuändern. § 66 Abs 4 AVG bietet der Berufungsbehörde damit auch die Grundlage dafür, ihre Rechtsauffassung an die Stelle der Rechtsauffassung der Vorinstanz zu stellen und in diesem Zusammenhang den maßgebenden Sachverhalt (unter Beachtung der Verfahrensvorschriften) zu ermitteln (vgl etwa VwGH vom 17. Februar 2005, 2002/18/0068). Eine rechtswidrige Verkürzung des Instanzenzuges, wie dies die Beschwerde meint, kann darin nicht gesehen werden.

Da die Behörde auch im Falle eines Abrundungsantrags nach Möglichkeit zunächst einzelne jagdlich gleichwertige Grundflächen aneinander angrenzender Jagdgebiete auszutauschen (Flächentausch) hat, und dann, wenn solche Möglichkeiten nicht gegeben sind, Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen Jagdgebiet anzugliedern hat, setzte (anders als die Beschwerde meint) die Verfügung des aus dem Spruch des Bescheides ersichtlichen Flächentausches nach § 19 Abs 2 JG nicht voraus, dass dieser von der beschwerdeführenden Partei in dieser Form zuvor beantragt worden war.

3.1. Die Beschwerde wendet ein, die belangte Behörde sei zur Erlassung des bekämpften Bescheides nicht (mehr) zuständig gewesen. Während des fortgesetzten Verfahrens habe die beschwerdeführende Partei beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde iSd Art 132 B-VG erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof habe der belangten Behörde eine Nachfrist gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzt, der angefochtene Bescheid sei aber erst nach Verstreichen dieser Nachfrist erlassen worden.

3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf. Mit Beschluss vom 8. September 2011, 2011/03/0128, stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs 2 VwGG das Verfahren über die von der beschwerdeführenden Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerde ein, weil die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen hatte.

Im Säumnisbeschwerdeverfahren wurde die belangte Behörde mit Verfügung vom 19. Mai 2011 aufgefordert, den versäumten Bescheid innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Diese Verfügung wurde der Behörde nach Ausweis des Akts am 27. Mai 2011, einem Freitag, zugestellt. Das Ende der dreimonatigen Frist fiel daher auf den 27. August 2011, einen Samstag. Da nach § 33 Abs 2 AVG dann, wenn das Ende einer Frist (ua) auf einen Samstag oder Sonntag fällt, der nächste Tag, der nicht einer dieser Tage ist, als letzter Tag dieser Frist anzusehen ist, endete vorliegend die dreimonatige Frist am 29. August 2011, einem Montag (vgl dazu auch VwGH vom 15. Februar 2011, 2008/05/0075).

Der angefochtene Bescheid wurde aber unstrittig erst am darauffolgenden Dienstag, dem 30. August 2011, der beschwerdeführenden Partei (sowie auch der mitbeteiligten Partei) zugestellt. Auch der Verwaltungsgerichtshof erhielt eine Abschrift des erlassenen Bescheides am 30. August 2011.

Nach § 36 Abs 2 VwGG ist ein Säumnisbeschwerdeverfahren vom Verwaltungsgerichtshof einzustellen, wenn nach einer derartigen Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs der Bescheid von der belangten Behörde erlassen oder schon vor Einleitung des Vorverfahrens (das heißt schon vor einer derartigen Aufforderung) erlassen wird bzw wurde. Für so eine Einstellung ist nicht maßgeblich, ob der Bescheid erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Frist erlassen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Säumnisbeschwerde bleibt die belangte Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheids zwar nur bis zum Ablauf der Frist des § 36 Abs 2 VwGG zuständig. Diese Unzuständigkeit ist vom Verwaltungsgerichtshof im Bescheidbeschwerdeverfahren aber nur aufzugreifen, wenn sie in der Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - ausdrücklich geltend gemacht wird (vgl VwGH vom 11. November 2010, 2010/17/0174, mwH).

Dies ist hier der Fall. Auf dem Boden des Gesagten ist der angefochtene Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.

4. Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen nach §§ 19 Abs 2 JG gegeben sind, das Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen einholte, zumal diese Voraussetzungen jagdfachliche Fragen betreffen.

Die belangte Behörde hat allerdings ihre Beurteilung abweichend vom Gutachten des Sachverständigen vorgenommen, weil sie - aus einer Reihe von im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Überlegungen - dieses Gutachten als "nicht gänzlich widerspruchsfrei und somit nicht vollständig schlüssig" erachtete.

Der Anforderung, die behördliche Beurteilung (auch um den Anforderungen an eine nachvollziehbare Bescheidbegründung gerecht zu werden, vgl § 60 AVG) auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, wird es aber nicht gerecht, wenn die Behörde dann, wenn sie ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, ihre fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist die Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden gehalten, den Amtssachverständigen, der das jagdfachliche Gutachten erstattete, unter Vorhalt ihrer Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres jagdfachliches Gutachten einzuholen. Insoweit, als die belangte Behörde ihre Beurteilung an die Stelle der fachlichen Beurteilung des Sachverständigen setzte, erscheint der angefochtene Bescheid nicht nachvollziehbar, weshalb er mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist (vgl § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG).

5. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall - unter Bezugnahme auf das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen - die Möglichkeit für einen Tausch gleichgroßer Flächen angenommen und festgehalten, dass diese Grundflächen auch gleichwertig seien.

Für die Beurteilung des nach § 19 Abs 2 JG bestehenden Erfordernisses der Gleichwertigkeit auszutauschender Grundflächen kommt es darauf an, dass die fraglichen Grundflächen hinsichtlich ihrer jagdlichen Nutzbarkeit möglichst gleichwertig sind, die Beurteilung der jagdlichen Nutzbarkeit ist auf dem Boden der in § 4 JG normierten Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes vorzunehmen (vgl dazu VwGH vom 19. Dezember 2006, 2002/03/0030, VwSlg 17.086 A). Bei der Beurteilung der Voraussetzung, dass die auszutauschenden Grundflächen möglichst gleichwertig sind, handelt es sich um eine jagdfachliche Frage, die anhand eines entsprechenden Sachverständigengutachtens von der Behörde geklärt werden muss.

Im vorliegenden Fall wurde aber (worauf die Beschwerde zu Recht hinweist) eine abschließend jagdfachliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Tauschgrundflächen durch den Sachverständigen nicht vorgenommen. Der Sachverständige wurde nämlich von der belangten Behörde mit der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 17. August 2011 zu seinem Gutachten nach der mündlichen Berufungsverhandlung nicht befasst. Dort hat die beschwerdeführende Partei die Auffassung vertreten, dass auf den für den Tausch vorgesehenen Grundflächen ihres Jagdgebiets jagdliche Einrichtungen (Einrichtungen zur Fütterung und zur Lagerung von Futter) unterhalten werden, die aus ihrer Sicht für ihren ordnungsgemäßen Jagdbetrieb unbedingt erforderlich wären und bei deren Verlust der Jagdbetrieb der Beschwerdeführerin betreffend Fütterung und Wildhege gestört wäre. Da sich der Sachverständige mit dieser Auffassung nicht auseinandersetzten konnte, ist seine fachliche Beurteilung insofern unvollständig geblieben. Dass die Behörde diese Auffassung im bekämpften Bescheid für nicht zielführend erachtete, vermag die erforderliche Prüfung anhand eines Sachverständigengutachtens nicht zu ersetzen. Diesbezüglich hat die belangte Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

6. Da der Aufhebungsgrund der Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorrangig wahrzunehmen ist (vgl etwa VwGH vom 6. September 2005, 2002/03/0203), war der angefochtene Bescheid deshalb gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

7. Die beantragte Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 2 VwGG unterbleiben.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 24. April 2013

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