Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §39;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §63 Abs1;
AVG §64 Abs2;
AVG §8;
FlVfGG §36;
FlVfLG Krnt 1979 §48;
FlVfLG Krnt 1979 §51;
FlVfLG Krnt 1979 §93;
JagdG Krnt 1978 §1 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §11;
JagdG Krnt 1978 §3 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §64;
JagdG Krnt 1978 §65 Abs4;
JagdG Krnt 1978 §65;
JagdRallg;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §39;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §63 Abs1;
AVG §64 Abs2;
AVG §8;
FlVfGG §36;
FlVfLG Krnt 1979 §48;
FlVfLG Krnt 1979 §51;
FlVfLG Krnt 1979 §93;
JagdG Krnt 1978 §1 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §11;
JagdG Krnt 1978 §3 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §64;
JagdG Krnt 1978 §65 Abs4;
JagdG Krnt 1978 §65;
JagdRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau vom 22. August 1991 wurden gemäß § 9 Abs. 5 lit. a iVm § 5 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76/78 (JG), im Gemeindebereich "D" für die ab 1. Jänner 1991 beginnende Jagdpachtperiode die Eigenjagdgebiete der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin wie folgt anerkannt:
"1. "O" (Zl. 1766/90) bestehend aus den Grundstücken 767/1, 767/2, 767/3, 769 und 774, einliegend in der EZ 40 KG N, mit einem Flächenausmaß von 483,9225 ha.
Gemäß § 10 leg. cit. werden diesem Eigenjagdgebiet die Fremdgrundstücke 768/1, 768/2 und 768/3 KG N, im Ausmaß von 3,0159 ha angeschlossen.
Gemäß § 11 leg. cit. wird ein Teil des Grundstückes 766/2 KG N im Ausmaß von ca. 42,6 ha diesem Eigenjagdgebiet zwecks Abrundung angeschlossen. Dafür wird ein Teil des Grundstückes 769 KG N im Ausmaß von ca. 46,6 ha dem Eigenjagdgebiet "A" angeschlossen.
Somit ergibt sich für dieses Eigenjagdgebiet ein Gesamtflächenausmaß von 482,9384 ha.
Die Befugnis zur Eigenjagd (Eigenjagdberechtigte) steht auf diesem Jagdgebiet der Agrargemeinschaft "O", zu.
2. "A" (Zl. 1697/90) bestehend aus den Grundstücken 765, 766/1 und 766/2, einliegend in der EZ 23 KG N, mit einem Flächenausmaß von 355,7987 ha.
Gemäß § 11 leg. cit. wird ein Teil des Grundstückes 769 KG N, im Ausmaß von ca. 46,6 ha diesem Eigenjagdgebiet angeschlossen. Dafür wird ein Teil des Grundstückes 766/2 KG N im Ausmaß von ca. 42,6 ha zwecks Abrundung dem Eigenjagdgebiet "O" angeschlossen.
Somit ergibt sich für dieses Eigenjagdgebiet ein Gesamtflächenausmaß von 359,7987 ha.
Die Befugnis zur Eigenjagd (Eigenjagdberechtigte) steht auf diesem Jagdgebiet der Agrargemeinschaft "A" zu.
Der gesamte gemeinsame Grenzzug wird wie folgt beschrieben:
Ausgehend von der "Mölltaler-Höhe" wird die gemeinsame Grenze bis in den Bereich der sogenannten "Schwarzwand" von der mappenmäßigen und in der Natur vermerkten Grenze gebildet. In weiterer Folge verläuft sie in der Fallinie durch die Geländemulde, welche nordwestlich der "Schwarzwand" sich befindet, bis zu dem in der Natur markierten Touristensteig. Dieser Steig bildet die Grenze bis zum sogenannten "Paulwiesl" - Lärchenbaumgruppe. Von dort in Richtung Westen durch eine natürliche Geländemulde rund 50 m nördlich der "Rennsfeldhütte". Ab diesem Knickpunkt zieht sich die Grenze geradlinig auf einen Berggipfel mit der Höhenkote 2.322.
Allfällige(n) Berufungen, die gegen diesen Bescheid eingebracht werden sollten, werden gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebenden Wirkungen aberkannt."
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem angefochtenen Bescheid war folgendes vorangegangen:
Mit Schreiben vom 28. März 1990 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Obmann, den Antrag, ihr Eigenjagdgebiet "A" für die nächste Jagdpachtperiode 1991 bis 2001 als Eigenjagdgebiet anzuerkennen und erklärte, daß an ihrem Eigenjagdgebiet seit der letzten Anerkennung vor zehn Jahren keine Veränderungen eingetreten seien. Mit Schreiben vom 29. März 1990 begehrte die mitbeteiligte Partei, vertreten durch ihren Obmann, die Feststellung ihres Eigenjagdgebietes "O" unter Einbeziehung der Grundfläche Parzelle Nr. 766/2 der Beschwerdeführerin im Wege der Abrundung gemäß § 11 JG mit der Begründung, daß ein Zuweg zu bestimmten Parzellen des Jagdgebietes der Mitbeteiligten über Eigengrund nicht möglich und eine ordnungsgemäße jagdliche Bewirtschaftung nicht gegeben sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 12. November 1990 wurden unter anderem die Eigenjagdgebiete der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt 2) und der mitbeteiligten Partei (Spruchpunkt 4) festgestellt, auf die von der mitbeteiligten Partei beantragte Abrundung jedoch nicht Bedacht genommen. Die mitbeteiligte Partei erhob am 29. November 1990 gegen diesen Bescheid Berufung, und zwar gegen dessen "Punkt zwei und vier", und wies darauf hin, daß sie eine Regelung gemäß § 11 JG beantragt habe, die Erstbehörde es jedoch unterlassen habe, darüber ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und bescheidmäßig abzusprechen. Die belangte Behörde behob über diese Berufung mit Bescheid vom 19. März 1991 gemäß § 66 Abs. 2 AVG den Punkt 4 des Spruches des erstbehördlichen Bescheides und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde. Die belangte Behörde führte zur Begründung dieser Entscheidung aus, daß die Erstbehörde über den Antrag der mitbeteiligten Partei, das gegenständliche Jagdgebiet im Sinne des § 11 JG abzurunden, keine Entscheidung getroffen bzw. überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die Begründung des angefochtenen Bescheides trage auch nicht der Bestimmung des § 60 AVG Rechnung. Da die Sachverhaltsfeststellungen so mangelhaft seien, daß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Jagdsachverständigen unvermeidlich erscheine, sei Punkt 4 des Spruches des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zu verweisen. In weiterer Folge erließ die Erstbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - unter Beiziehung des Ing. K als nichtamtlichen Sachverständigen - den eingangs zitierten Bescheid vom 22. August 1991, in dessen Spruch die Erstbehörde zum Ausdruck brachte, daß die Feststellung der Eigenjagdgebiete der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei gemäß Bescheid vom 12. November 1990 aufrecht bleibe, jedoch unter Berücksichtigung der aus dem Spruch ersichtlichen Abrundung durch Austausch zweier (annähernd gleich großer) Grundstücke mit den im Spruch im Detail genannten Grenzen. Die belangte Behörde bestätigte im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. April 1992 den Bescheid der Erstbehörde und schloß sich, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Jagdsachverständigen der Auffassung der Erstbehörde an, daß die beantragte und verfügte Abrundung im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes erforderlich sei.
Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, daß der Obmann der mitbeteiligten Partei nicht legitimiert gewesen sei, Berufung einzubringen, weil er von den Mitgliedern der mitbeteiligten Partei nicht "durch Vollversammlungsbeschluß hiezu bevollmächtigt" worden sei. Auch Anträge auf Abrundung sowie alle damit verbundenen Rechtshandlungen hätten in jedem Fall einer Zustimmung der Vollversammlung bedurft. Dieses Argument schlägt nicht durch: Gemäß § 13 der Satzungen der Agrargemeinschaft erstreckt sich der Wirkungskreis des Obmannes unter anderem auch auf die Vertretung der Gemeinschaft nach außen. Die Vertretungsbefugnis des hierin nach außen nicht weiter beschränkten Organes einer juristischen Person ist von einer allenfalls IM INNENVERHÄLTNIS gegebenen Bindung an die Willensbildung durch andere Organe unabhängig (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1980, Slg. Nr. 10.147/A). Die Wirksamkeit des durch den Obmann der Mitbeteiligten gestellten Antrages auf Abrundung ist daher von einer allfälligen Zustimmung der Vollversammlung im Innenverhältnis unabhängig, weshalb die belangte Behörde auf diese Frage zu Recht nicht weiter eingegangen ist.
Auch insoweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wendet, sind ihre Ausführungen verfehlt. Es hat die belangte Behörde, indem sie den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte, damit auch die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - durch Abweisung - erledigt. Daß die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheid in Ansehung der Frage der aufschiebenden Wirkung keine weitere Ausführungen aufnahm, stellt keine zu seiner Aufhebung führende Rechtswidrigkeit dar, weil angesichts der Beendigung des Berufungsverfahrens die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht mehr in Betracht kam (vgl. das hg. Erkennntis vom 18. Mai 1993, Zl. 92/11/0234).
Der Hinweis der Beschwerdeführerin, der angefochtenen Entscheidung stehe die Rechtskraft des Punktes 2 des Bescheides der Erstbehörde vom 12. November 1990, womit das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin im Flächenausmaß von 355,7987 ha festgestellt worden sei, entgegen, läßt für sie ebenfalls nichts gewinnen:
Gemäß § 11 Abs. 1 JG können Jagdgebiete im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Gemäß Abs. 2 des § 11 JG kann aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes außer der Abrundung nach Abs. 1 auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.
Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, daß eine Abrundung frühestens gleichzeitig mit der Jagdgebietsfeststellung vorgenommen werden kann, sodaß eine rechtskräftige Feststellung eines Jagdgebietes der Abrundung nicht entgegensteht.
Die belangte Behörde folgte in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen Ing. K, der in seinem Gutachten anläßlich der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde am 25. Juli 1991 nach Darstellung der örtlichen Gegebenheiten vor allem auf die Problematik verwies, daß aufgrund der Steilheit "bei jedem getätigten Abschuß" im Revier der Mitbeteiligten die Gefahr eines Flüchtens bzw. das Abrutschen des tödlich getroffenen Stückes in das darunterliegende Jagdgebiet der Beschwerdeführerin bestehe und dies zu "ständigen Problemen hinsichtlich Wildfolge, Bergung und Abtransport des erlegten Wildes" führe. Er kam daher zum Schluß, der Anschluß der beantragten Teilfläche sei erforderlich, um der Mitbeteiligten eine problemlose Jagdausübung zu ermöglichen. Auch durch die klare Grenzziehung zwischen den beiden Tauschflächen werde eine sach- und weidgerechte Jagdausübung gesichert. Im Verfahren vor der belangten Behörde ergänzte der Sachverständige sein Gutachten in der Stellungnahme vom 29. Februar 1992 dahin, daß die Abrundungsfläche und die Tauschfläche die gleiche Lage und Bestandsstruktur aufwiesen. Insbesondere weise die angebotene Tauschfläche die gleiche Eigenschaft wie die angrenzende Fläche der Eigenjagd der Beschwerdeführerin auf. Die Bergflanke könne als steil bis sehr steil bezeichnet werden, vom Grabeneinhang bergwärts ausgehend bilde vorerst ein lockerer, später nur mehr einzeln vorhandener Lärchenbestand, dazwischen ausgedehnte Latschenfelder durchsetzt mit Grünflächen, die letztendlich in die Alm- und hochalpine Region übergehen, das Landschaftsbild. Beide Flächen seien in ihrer Steilheit ähnlich. Daß ein Teil der Abrundungsfläche aus der Eigenjagd der Beschwerdeführerin an die Eigenjagd der Mitbeiteiligten in einem Teilbereich des Talbodens flach beginne und bergwärts immer steiler werde, treffe zu. Der Grenzverlauf zwischen den beiden Jagdgebieten im Bereich der Tauschfläche verlaufe, wenn auch gut markiert, horizontal und ohne erkennbare topographische Merkmale in einer in diesem Bereich sehr steilen Bergflanke und es steige das darüber liegende Jagdgebiet der Eigenjagd der Beschwerdeführerin ebenso steil zum Berggrat auf. Unter Berücksichtigung der Bejagung schatt- bzw. sonnseitiger Hänge kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß durch die Abrundung die bestehenden Wildwechsel in keiner Weise beeinträchtigt würden und bestehen blieben. Durch sie würden auch klare und brauchbare Jagdgrenzen entstehen, weil sie einerseits in vertikaler Richtung in der Fallinie verliefen, andererseits durch topographische Merkmale deutlich erkennbar seien. Der im Talboden verlaufende und die Grenze zwischen den beiden Jagdgebieten bildende Touristensteig (Weg) sichere beiden Jagdausübungsberechtigten gleichermaßen eine klaglose Jagdausübung mit Beobachtungs- und Jagdmöglichkeiten. Probleme der Wildfolge, Bergung und des Abtransportes von erlegtem Wild würden dadurch ausgeschaltet.
Ausgehend von diesen Erwägungen des Sachverständigen beurteilte die belangte Behörde die vorgenommene Abrundung als im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes notwendig.
Die Beschwerdeführerin stellt in Frage, daß der festgesetzte Grenzverlauf - zur Schaffung dessen leichter Erkennbarkeit - für den geordneten Jagdbetrieb (§ 3 Abs. 2 JG) erforderlich sei. Sie bringt weiters vor, daß die belangte Behörde es unterlassen habe, den Sachverhalt zur Frage des geordneten Jagdbetriebes ausreichend zu ermitteln. Diese Ermittlungen wären schon deshalb erforderlich gewesen, weil sich die abzutretende Abrundungsfläche in einer höheren Tallage (zwischen 1800 m und 1900 m), die angebotene Abrundungsfläche jedoch überwiegend im ausgesetzten, felsigen Gebiet in größerer Seehöhe (2000 m bis 2400 m) befinde. Die Abrundungsfläche betrage im übrigen 13 % des Jagdgebietes, sodaß erhebliche negative wirtschaftliche Auswirkungen durch Abnahme des durchschnittlichen Wildbestandes angenommen werden müßten. Die belangte Behörde habe auch nicht beachtet, daß eine Abrundung nur dann vorgenommen werden solle, wenn ohne diese, in die Besitzverhältnisse entscheidend eingreifende Maßnahme, ein geordneter Jagdbetrieb nicht auch nicht durch entsprechende Sonderregelungen im Sinne der §§ 64 und 65 JG aufrecht erhalten werden könne. Die Befürchtung, daß es bei der Wildfolge zu Problemen kommen könnte, rechtfertige nicht die angeordnete Abrundung. Zudem habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, daß die Grundsätze des geordneten Jagdbetriebes auch bisher weitestgehend gegeben gewesen seien.
Ein geordneter Jagdbetrieb ist nach § 3 Abs. 2 JG gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes und der Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft angepaßter artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird; er umfaßt weiters eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes. Bestandteil eines geordneten Jagdbetriebes bildet - als zur Jagdausübung gehörig - auch die Befugnis, sich das Wild anzueignen (§ 1 JG).
Der belangten Behörde ist - was die Frage des Grenzverlaufes anlangt - zu entgegnen, daß es nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen über die Abrundung ist, zu Lasten eines Jagdgebietes gehende Ideallösungen zu schaffen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Februar 1987, Zl. 86/03/0141). Daß ein Grenzverlauf in der Natur nicht leicht erkennbar ist, rechtfertigt nicht die Annahme, daß ein geordneter Jagdbetrieb nicht möglich wäre. Die genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse kann bei den Jagdausübungsberechtigten vorausgesetzt werden, abgesehen davon, daß im Beschwerdefall keine Umstände hervorgekommen sind, die hindern würden, daß man sich etwa durch (zusätzliche) Markierungen behilft. Die Schaffung eines in der Natur leicht erkennbaren Grenzverlaufes rechtfertigt es somit nicht, Grundstücke in die Abrundung einzubeziehen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 9. November 1961, Zl. 2463/60).
Was die Frage der Wildfolge anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß "Wildfolgeprobleme" grundsätzlich für sich alleine keinen Grund für eine Abrundung darstellen, weil in den Bestimmungen der §§ 64 und 65 JG diesbezügliche gesetzliche Regelungen getroffen wurden. Die die Wildfolge betreffenden Probleme können jedoch eine Abrundung rechtfertigen, wenn sie über die, mit dem Zusammenstoßen von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten, die von jedem Jagdausübungsberechtigten in Kauf zu nehmen sind, wesentlich hinausgehen (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1987, Zl. 86/03/0141). Dies träfe sicherlich zu, wenn der Jagdausübungsberechtigte tatsächlich bei jedem Abschuß in seinem Revier infolge Flucht bzw. Absturz des getroffenen Wildes in das Nachbarrevier sein aus § 1 Abs. 1 JG erfließendes Recht, sich das Wild anzueignen, verlöre (vgl. § 65 Abs. 1 JG). Gleiches gilt, wenn trotz einer getroffenen Wildfolgevereinbarung gemäß § 65 Abs. 4 JG eine wesentliche einseitige Belastung für einen Betroffenen bestehen bleibt.
Es ist somit vorerst von Bedeutung, ob und bejahendenfalls mit welchem Inhalt eine Wildfolgevereinbarung im Sinne des § 65 Abs. 4 JG zwischen der Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin getroffen wurde. Im angefochtenen Bescheid fehlen solche Feststellungen.
Wäre es tatsächlich so, wie die belangte Behörde aufgrund des Sachverständigengutachtens festgestellt hat, daß aufgrund der sehr steilen Geländeverhältnisse im "darüberliegenden" Jagdgebiet der Mitbeteiligten selbst tödlich getroffenes Wild mit Sicherheit in das "darunterliegende" Jagdgebiet der Beschwerdeführerin abrutschen und es zu ständigen Problemen "hinsichtlich Wildfolge, Bergung und Abtransport von erlegtem Wild" kommen würde, fiele - bei Fehlen einer Wildfolgevereinbarung - jedes Stück Wild, welches in dem hier betroffenen Teil des Jagdgebietes der Mitbeteiligten geschossen würde, gemäß § 65 Abs. 3 JG (mit Ausnahme der Trophäe) der Beschwerdeführerin zu. Die Mitbeteiligte (somit die Abrundungswerberin) verlöre damit die ihr zukommende Befugnis, sich dieses Wild anzueignen, sodaß - unter der Voraussetzung, daß davon Wild in einem beträchtlichen Ausmaß betroffen wird - ihr eine wesentliche Beeinträchtigung der Jagdausübung nicht abgesprochen werden und eine Abrundung im gegenständlichen Fall gerechtfertigt sein könnte. Liegt dagegen eine Vereinbarung hinsichtlich der Wildfolge vor, wäre der Inhalt dieser Vereinbarung zu untersuchen und es wäre zu prüfen, ob damit Belastungen, die sich in einem überdurchschnittlichen Ausmaß zu Lasten der Mitbeteiligten auswirken können, ausgeschlossen sind.
Aber auch das eingeholte Sachverständigengutachten ist einerseits unschlüssig, andererseits unvollständig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Sachverständige neben einer umfassenden Befundaufnahme (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1986, Zl. 84/03/0369), wobei er alle Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung anzuführen hat, die für das sich auf den Befund stützende Urteil erforderlich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1982, Zl. 81/03/0173), bei seinen Schlußfolgerungen im Gutachten im einzelnen darzulegen, auf welchem Weg er zu diesen gekommen ist, um der Behörde zu ermöglichen, die Schlüssigkeit seines Gutachtens zu überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1984, Zl. 81/10/0098; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 360 ff, und die dort angeführten Judikaturhinweise).
Diesen Ansprüchen wird das eingeholte Sachverständigengutachten nicht gerecht: Mit Rücksicht auf die Größe und Beschaffenheit (Bewuchs) des über der fraglichen Abrundungsfläche liegenden Jagdgebietes der Mitbeteiligten ist es für den Verwaltungsgerichtshof ohne weitere Aufklärung nicht nachvollziehbar, warum es bei JEDEM Abschuß zum Abgang des Stückes in das Abrundungsgebiet kommen muß. Diese Situation hat bereits bisher bestanden, ohne daß die Mitbeteiligte die (erst vom Sachverständigen aufgeworfene) Problematik der Wildfolge als Grund für die begehrte Abrundung herangezogen hätte. Es wäre daher auch zu klären, wie sich diese Probleme in der Vergangenheit tatsächlich gestaltet haben und wie sie gelöst wurden. Darüber hinaus wäre aufzuklären, was der Sachverständige unter "Problemen mit der Bergung und dem Abtransport des erlegten Wildes" versteht und welche unzumutbaren Belastungen sich daraus für die Mitbeteiligte ergeben.
Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand sowie die im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits enthaltene Umsatzsteuer.
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