Normen
EStG 1988 §9 Abs1 idF 1993/818;
EStG 1988 §9 Abs3 idF 1993/818;
KStG §10 Abs2;
KStG §12 Abs2;
EStG 1988 §9 Abs1 idF 1993/818;
EStG 1988 §9 Abs3 idF 1993/818;
KStG §10 Abs2;
KStG §12 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bei der Beschwerdeführerin, deren Tätigkeitsbereich insbesondere die industrielle Produktion von Betondachsteinen umfasst, fanden für die Jahre 1993 bis 1998 eine Buch- und Betriebsprüfung sowie für die Jahre 1999 bis 2002 eine Außenprüfung statt.
In dem die Jahre 1993 bis 1998 behandelnden Bericht wird zur Körperschaftsteuer auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 31. Oktober 2000 verwiesen. Dort heißt es unter Punkt 3. "Garantierückstellung":
"Vom geprüften Unternehmen wurde eine Garantierückstellung für eine vertraglich zugesicherte 30-jährige Garantiezeit auf Betondachsteine gebildet. Bei der Ermittlung der Garantierückstellung wurde von den Schadensverläufen der Vergangenheit ausgegangen, indem die bisher eingetretenen Schadensfälle der Produktionsperiode zugeordnet wurden. Auf diese Weise wurde eine um außerordentliche Produktionsverläufe bzw - chargen und dem technischen Fortschritt Rechnung tragende Schadensfallverteilung ermittelt. Die so ermittelten erwarteten bzw hochgerechneten Schadensfälle der künftigen Geschäftsjahre wurden mit den um außerordentliche Kostenschwankungen geglätteten Herstellkosten des
aktuellen Jahres bewertet.
Ab dem SteuerreformG 1993 BGBl. 1993/818 sind Rückstellungen mit steuerlicher Wirkung ab 1994 nur noch zu bilden wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- es müssen konkrete Umstände nachgewiesen werden, dass ein Schaden zum Bilanzstichtag tatsächlich entstanden ist,
- nach denen im jeweiligen Einzelfall
- mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme reicht somit nicht aus. Der Abgabenpflichtige muss vielmehr entweder ausdrücklich mit einer Inanspruchnahme konfrontiert worden sein oder selbst Schritte zur Sanierung eines bereits eingetretenen Schadens gesetzt haben, die eine Inanspruchnahme im Einzelfall erübrigen.
Da oben genannte Kriterien für die steuerliche Anerkennung der Garantierückstellung im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben sind, werden die Neudotierungen ab 1994 auf die zum Bilanzstichtag nachweislich gemeldeten Fälle begrenzt. Für den Prüfungszeitraum 1994 bis 1998 werden die steuerlich zu berücksichtigenden Schadensfälle in Höhe des Verbrauches des Folgejahres geschätzt. Es besteht mit den Vertretern des geprüften Unternehmens Einvernehmen, die Bewertung dieser gemeldeten Schadensfälle in einem eventuellen Rechtsmittelverfahren außer Streit zu stellen.
Die bestehende allgemeine Garantierückstellung zum 31.12.1993 wird entsprechend der Bestimmungen des Steuerreformgesetzes 1993 in den Jahren 1996 mit 50% der Rückstellung zum 31.12.1995 und 1997 im restlichen Ausmaß aufgelöst.
Die Erfolgsänderungen betragen in den Jahren:
1994: | S | 10.206.037,- |
1995: | S | 19.741.427,- |
1996: | S | 80.309.409,- |
1997: | S | 76.722.976,- |
1998: | S | 9.601.123,-" |
Im die Jahre 1999 bis 2002 betreffenden Bericht vom 18. November 2005 wird unter Tz. 3 "§ 12 Abs. 2 KStG 1988"
Folgendes festgehalten:
"Die geprüfte Gesellschaft hat im Jahr 1998 ihre Anteile der
bestehenden Beteiligungen an den Gesellschaften
B. d.o.o., Skocjan/Slowenien (B. SLO)
B. Sisteme de Invelitori s.r.l., Brasov/Rumänien (B. RO)
B. Pokrivni Sisteme EOOD, Bulgarien (B. BG)
durch weitere Erwerbe bzw. Einlagen aufgestockt.
Die Zuerwerbe betrugen:
B. | SLO: | ATS | 21.500.000,- | im Jahr 1998 |
B. | RO: | ATS | 8.600.000,- | im Jahr 1997 |
B. | BG: | ATS | 5.969.122,- | im Jahr 1998 |
Inhaltlich wurden die Zuerwerbe wie folgt getätigt:
B. SLO: Der Kauf der Anteile in Höhe von ATS 21.500.000,- im Jahr 1998 von dem Mitgesellschafter K. erfolgte auf kurzem Weg über die B. SLO durch Auszahlung von, der geprüften Gesellschaft zuzurechnenden, Gewinnausschüttungen aus dem Gewinnvortrag 1997 und dem laufenden Gewinn 1998.
B. RO: Die Anteilsaufstockung in Höhe von ATS 8.600.000,- im Jahr 1997 wurde durch einen Gesellschafterzuschuss hergestellt.
B. BG: In Höhe von ATS 5.969.122,- wurden im Jahr 1998 laut den der Bp vorliegenden Unterlagen Käufe in mehreren Tranchen durchgeführt.
Derartige Direktinvestitionen in Reformstaaten Osteuropas sowie generell die Übernahme von qualifizierten Beteiligungen werden von der Österreichischen Kontrollbank (ÖKB) aus den Mitteln des ERP-Programmes unterstützt.
Die geprüfte Gesellschaft hat für die oben dargestellten Beteiligungserwerbe im Jahr 1999 einen Antrag bei der ÖKB auf Refinanzierung dieser Erwerbe gestellt und über die BA-CA mit Wechselbürgschaft des Bundes (Barkredit mit Wechselbürgschaft des Bundes) Kredite in folgender Höhe zugeteilt erhalten:
B. SLO: | ATS | 21.500.000,- |
B. RO: | ATS | 8.600.000,- |
B. BG: | ATS | 5.959.115,- |
In Zusammenhang mit den obigen Beteiligungsfinanzierungen
sind folgende Kosten angefallen:
1999 | 2000 | 2001 | 2002 | |
ATS | ATS | EUR | EUR | |
Kontrollbankgebühren | 72.138,00 | 5.242,48 | 5.242,48 | |
Zinsaufwendungen | 48.039,00 | 1.565.169,00 | 114.131,19 | 109.094,75 |
Gesamtaufwand | 119.373,67 | 114.337,23 | ||
Gesamtaufwand in ATS | 48.039,00 | 1.637.307,00 | 1.642.618,00 |
Gemäß § 12 Abs. 2 KStG dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen oder mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 EStG 1998 in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Demnach wird der Betriebsausgabenausschluss über einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang in einer konkreten Aufwands- / Ertragsbeziehung definiert. Dies ist dann gegeben, wenn zwischen Einnahmen und Ausgaben ein notwendiger kausaler, nach objektiven Gesichtspunkten abzugrenzender Zusammenhang besteht. Diesen objektiven Zusammenhang sieht der VwGH (VwGH 30.9.1999, 99/15/0106, 0107) dann als erfüllt an, wenn Erträge und Aufwendungen nach Entstehung und Zweckbestimmung (kurz: Veranlassungsprinzip) verbunden sind.
Nach Ansicht des geprüften Unternehmens liegt ein unmittelbarer Zusammenhang nicht vor, da die konkrete Anschaffung vorläufig aus Eigenmitteln, anderen Fremdmitteln bzw im Fall des Erwerbes der Restanteile des Beteiligungsunternehmens B. SLO aus der Überweisung der der geprüften Gesellschaft zuzurechnenden Gewinnanteile finanziert wurde.
Bei den im gegenständlichen Sachverhalt vorliegenden Barkrediten mit Wechselbürgschaft des Bundes ist der Verwendungszweck 'Finanzierung Ihrer Beteiligung.....' eindeutig Gegenstand der Finanzierung bzw. Refinanzierung. Das Ausmaß der Zweckbindung ist weiters aus den in den Kreditvereinbarungen enthaltenen 'Weiteren Verpflichtungen des Kreditnehmers' zu entnehmen. Demnach wird der Kreditnehmer verpflichtet, der Kontrollbank und der Hausbank über Aufforderung Auskünfte über die aktuelle Geschäfts- und Umsatzentwicklung des Beteiligungsunternehmens zu erteilen. Weiters sind Änderungen, insbesondere bei den Beteiligungsverhältnissen des Beteiligungsunternehmens der Kontrollbank und der Hausbank unverzüglich mitzuteilen.
Somit ist für die Frage der Zuordnung der ÖKB-geförderten Finanzierung eine unmittelbare Verwendung dieser zweckgebundenen Finanzierungen nicht erforderlich. Im Regelfall werden derartige Erwerbe vorfinanziert und in der Folge bei Vorliegen der Voraussetzungen (Beteiligungsanschaffung) bei der ÖKB eine Finanzierung bzw Refinanzierung beantragt.
Lt Bp stehen die angeführten Zinsaufwendungen und ÖKB-Gebühren objektiv mit den steuerfreien Einnahmen gem. § 10 Abs. 2 KStG 1988 in Zusammenhang.
Daher werden den Zinsaufwendungen und ÖKB-Gebühren gem. § 12 Abs. 2 KStG 1988 die Abzugsfähigkeit verwehrt."
Das Finanzamt erließ im Februar 2001 unter Zugrundelegung des ersten Berichts entsprechende Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1998, wogegen die Beschwerdeführerin Berufung erhob. Für die Jahre 1999 bis 2002 ergingen daraufhin - gleichfalls unter Bedachtnahme auf den erwähnten Bericht - vorläufige Bescheide, denen im Dezember 2005 nach Wiederaufnahme der Verfahren neuerlich vorläufig erlassene Körperschaftsteuerbescheide, nunmehr das Ergebnis des Berichts vom 18. November 2005 miteinbeziehend, folgten. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin ebenfalls Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2007 wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. Zugleich erklärte sie die "wegen des offenen Rechtsmittelverfahrens" vorläufig ergangenen Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
Im Beschwerdefall geht es einerseits um die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin nach 1993 aufrecht erhaltenen bzw. ab 1994 neu gebildeten Garantierückstellungen und andererseits um die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalkosten vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 2 KStG 1988.
1. Zu den Garantierückstellungen:
Steuerliche Rückstellungen haben erstmals mit dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818, eine umfassende gesetzliche Regelung erfahren. § 9 EStG 1988 wurde neu gefasst und lautete ab dem 1. Dezember 1993 wie folgt (nachfolgende Änderungen dieser Bestimmung sind für den Beschwerdefall irrelevant):
"Rückstellungen
§ 9. (1) Rückstellungen können nur gebildet werden für
- 1. Anwartschaften auf Abfertigungen,
- 2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
- 3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,
- 4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
(2) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind nach § 14 zu bilden.
(3) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden."
Art. I Z 64 Steuerreformgesetz 1993 idF Strukturanpassungsgesetz 1996 normiert, dass die dargestellte Regelung des § 9 EStG 1988 erstmals auf die Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1993 enden. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1994 geendet haben, für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung Rückstellungen gebildet worden sind, die nicht § 9 EStG 1988 entsprechen, wird Folgendes angeordnet:
"a) Die Rückstellungen sind mit jenem Betrag gewinnerhöhend aufzulösen, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. Jänner 1994 endende Wirtschaftsjahr angesetzt werden.
b) Die gewinnerhöhende Auflösung ist innerhalb jener vier Wirtschaftsjahre vorzunehmen, die auf das letzte vor dem 1. Jänner 1994 endende Wirtschaftsjahr folgen. In dem nach dem 31. Dezember 1995 endenden Wirtschaftsjahr sind mindestens 50% jenes Betrages, der im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurde, aufzulösen."
Im Beschwerdefall ist strittig, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin gebildeten Garantierückstellungen um durch § 9 Abs. 3 EStG 1988 untersagte Pauschalrückstellungen handelt.
Die Beschwerdeführerin hat die fraglichen Rückstellungen in ihrer Berufung gegen die erstinstanzlichen Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1998 - in der Beschwerde werden diese Ausführungen weitgehend wortgleich wiederholt - wie folgt beschrieben:
- "Ausgehend von den Daten der Finanzbuchhaltung liegen über mehrere Jahrzehnte hinweg gesondert erfasste Garantieausgaben vor. Sonderentwicklungen in einzelnen Jahren, die auf spezifische, sich voraussichtlich nicht wiederholende Umstände zurückzuführen sind (etwa mangelhafte Zementqualitäten zu bestimmten Zeitpunkten oder die Verwendung von ungewaschenem Sand in einzelnen Produktionsjahren), werden aus den allgemeinen Garantieausgaben eliminiert und finden insoweit keinen Eingang in die Rückstellungsberechnung und damit in die Prognose der künftig zahlungswirksamen Beträge.
- Die angefallenen Garantieausgaben werden den einzelnen Produktionsjahrgängen zugeordnet: Es ist daher bekannt, welche Ausgaben etwa in 1995 auf den Produktionsjahrgang 1983 oder 1992 entfallen sind. Im Rahmen der Berechnungen ist es daher möglich, Garantieverlaufstendenzen innerhalb der dreißigjährigen Garantieperiode zu berücksichtigen, da beispielsweise die Garantieausgaben im zweiten Jahr nach der Produktion andere sind, als im zehnten, fünfzehnten oder fünfundzwanzigsten Jahr.
- Ebenso sind die jeweiligen Garantieausgaben nach spezifischen Mängelursachen gesplittet, da diese von Relevanz für die Höhe der Garantieausgaben sind und überdies im Zeitablauf eine unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit aufweisen.
- Die langjährigen, homogenen Datenreihen für die Garantieausgaben bieten daher auch die Möglichkeit, witterungsbedingte Sonderfaktoren einzelner Jahre (z.B.: extrem langer, von einzelnen Wärmeperioden unterbrochener Winter) mittels geeigneter statischer Verfahren (exponentielle Glättung) zu nivellieren, um Fehlschlüsse für die Zukunft zu vermeiden.
- Das verfügbare Garantiedatenmaterial wird jährlich ergänzt und zu einer Überprüfung der bisher gültigen Prognosen für den Schadensverlauf herangezogen. Strukturelle Anpassungen der Prognoserechnungen erfolgen im allgemeinen in Abständen von zwei bis vier Jahren. Die vor allem aus veränderten Lohn- und Materialaufwendungen resultierenden Anpassungserfordernisse in der Prognosefunktion für die Garantieausgaben werden jährlich berücksichtigt. Zum Unterschied von Pauschalrückstellungen, bei denen im allgemeinen auf ein Datenmaterial zurückgegriffen wird, in dem Erfahrungen ganzer Branchen oder Wirtschaftszweige abgebildet sind und die überdies nur in größeren Zeitabständen aktualisiert werden, basiert die Rückstellungsbildung bei der B. zur Gänze auf umfassenden, über viele Jahre hinweg in vergleichbarer Struktur vorliegender, unternehmensspezifischer Garantiedaten, wobei die Rechenparameter jährlich überprüft und aktualisiert werden. Da überdies ein vergleichbares Zahlenmaterial von den anderen in verschiedenen Ländern angesiedelten Tochtergesellschaften vorliegt, sind auch entsprechende Quervergleiche und Plausibilitätstests möglich.
- Die Berechnung der Garantievorsorgen erfolgt auf Basis der zum jeweiligen Bilanzstichtag verfügbaren Informationen über das Garantierisiko und die Höhe der Garantiekosten. Spekulative Elemente etwa bezüglich der weiteren Entwicklung von Lohn- und Materialkosten in den nächsten Jahrzehnten fließen nicht in die Rückstellungsberechnung mit ein."
Mit diesen Ausführungen wird zwar dargetan, dass die Berechnung der Garantierückstellungen im Rahmen eines ausdifferenzierten Verfahrens erfolgt, das zu einer möglichst genauen Erfassung zukünftiger Schadensfälle und der daraus gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Ansprüche führen soll. Dass es indes um eine "Sammelbewertung der künftig zu erwartenden Garantiefälle auf Grund von verlässlichen und gleichartigen Erfahrungswerten der Vergangenheit" geht, weil es sich dabei um
die "im vorliegenden Zusammenhang ... einzige unter
Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten praktikable und sinnvolle Vorgangsweise zur Erfassung des Gewährleistungsrisikos" handle, räumt die Beschwerdeführerin ausdrücklich ein. Davon ausgehend kann ihrer Ansicht, die gegenständlich zu beurteilenden Rückstellungen seien durch § 9 EStG 1988 gedeckt, nicht gefolgt werden:
Aus dem im ersten Satz des § 9 Abs. 3 EStG 1988 normierten Verbot für Pauschalrückstellungen ergibt sich der Umkehrschluss, dass nur Einzelrückstellungen erlaubt sind (Doralt, EStG 12, § 9 Tz 17). Was unter einer Einzelrückstellung zu verstehen ist, kann dem nachfolgenden zweiten Satz der eben erwähnten Vorschrift entnommen werden. Es muss sich demnach um eine Rückstellung handeln, die auf Grund konkreter Umstände, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist, gebildet wurde. Zu betonen ist, dass das Gesetz ausdrücklich auf den "jeweiligen Einzelfall" abstellt, worunter entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hier nicht der "Fall der gegenständlichen Garantieverpflichtungen" insgesamt zu verstehen ist, sondern was im gegebenen Zusammenhang - Garantieverpflichtungen - bedeutet, dass nur der jeweilige einzelne Geschäftsfall maßgeblich sein kann. Es bedarf also konkreter Hinweise, dass aus dem jeweiligen einzelnen Geschäftsfall eine Verbindlichkeit (hier: Garantieverpflichtung) erwächst, was - anders als die Beschwerdeführerin meint - in Übereinstimmung mit den ErläutRV zur gegenständlichen Neufassung des § 9 EStG 1988 (1237 BlgNR 18. GP 50 f.) der Bildung von Rückstellungen dem Grunde nach auf Basis von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit regelmäßig entgegensteht. Mit Doralt (aaO, Tz 10/2) ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988 in der Regel nur dann erfüllt sein können, wenn der potentiell Geschädigte den Anspruch bereits geltend gemacht hat, oder der Unternehmer von sich aus die Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten bereits anerkannt hat (z.B. Rückholaktionen), oder die drohende Verbindlichkeit so allgemein bekannt oder so offenkundig ist, dass bereits deshalb im Einzelfall mit der Geltendmachung durch den Geschädigten zu rechnen ist. Werden wie im Beschwerdefall Rückstellungen ohne Bezugnahme auf einen konkreten Haftungsfall bzw. ein konkretes Verlustgeschäft im Hinblick darauf gebildet, dass in der Vergangenheit auch Schadensfälle eingetreten sind, so handelt es sich demgegenüber um eine unzulässige Pauschalrückstellung (Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG III, § 9 Tz 36; so auch Bertl ua, Handbuch der Österreichischen Steuerlehre2, Band II, 121 und 171, wo alleine auf eine konkrete Inanspruchnahme durch Dritte abgestellt wird).
Die Beschwerdeführerin hält dieser Auslegung zur Rechtslage vor 1994 ergangene Judikate des Verwaltungsgerichtshofs zum steuerlichen Rückstellungsbegriff entgegen und vermeint, dass mit der Einführung des § 9 EStG 1988 keine inhaltliche Änderung dieses Begriffs eingetreten sei. Die genannte Bestimmung habe die (seinerzeitigen) Rückstellungskriterien lediglich kodifiziert, aber keinen neuen Rückstellungsbegriff geschaffen.
Dazu ist zu sagen, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar stets von einem eigenständigen steuerlichen Rückstellungsbegriff ausgegangen ist (vgl. die auch in der Beschwerde zitierten Erkenntnisse vom 26. Juli 2006, 2006/14/0106, und vom 29. November 2006, 2002/13/0176). Dass dieser Begriff durch § 9 EStG 1988 keine Änderung erfahren habe, hat er hingegen nie ausgesprochen. Vielmehr wird in dem eben angeführten Erkenntnis vom 29. November 2006 ausdrücklich - Hervorhebung nicht im Original - auf die "Schaffung der die Bildung von Rückstellungen beschränkenden Bestimmung des § 9 Abs. 1 EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 1993" Bezug genommen. Der bisherigen Judikatur zu § 9 Abs. 3 EStG idF des Steuerreformgesetzes 1993 - insbesondere auch den von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Erkenntnissen (neben dem oben erwähnten Erkenntnis vom 26. Juli 2006 das Erkenntnis vom 27. November 2001, 2001/14/0081) - lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
Auch das in der Beschwerde angeführte Schrifttum vermag ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen wird darin nämlich im Ergebnis ohnehin der hier vertretenen Auffassung Rechnung getragen, wenn es etwa bei Gassner, Die Rückstellungen im Jahresabschluss, RWZ 1994, 223, heißt (Hervorhebung nicht im Original), "Gewährleistungsrückstellungen sind daher auch dann zulässig, wenn die Gewährleistungsansprüche zwar schon entstanden sind, aber noch nicht geltend gemacht wurden". Ähnlich Bertl/Gassner/Hirschler, Anforderungen an einen zukünftigen Rückstellungserlass ÖStZ 1998, 345, wo - bezugnehmend auf das in § 9 Abs. 3 EStG 1988 angeführte Kriterium des Einzelfalls - darauf hingewiesen wird, dass "mit einem hinreichend
großen Ermittlungsaufwand ... nämlich tatsächlich bereits am
Bilanzstichtag jeder einzelne Anspruchsberechtigte identifiziert werden (könnte)". Garantierückstellungen der hier zu beurteilenden Art werden diesen Anforderungen gerade nicht gerecht, weil es dabei um die Erfassung hypothetisch in der Zukunft liegender Garantiefälle geht, deren Eintritt zwar nach statistischen Gesetzmäßigkeiten prognostiziert werden kann, die sich aber im Einzelfall noch nicht ansatzweise verwirklicht haben. Soweit die erwähnten Autoren eine an Erfahrungswerten aus der Vergangenheit orientierte Berechnung von - im Einzelfall schon eingetretenen - Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen im Auge haben, steht das mit der hier vertretenen Auffassung aber nicht im Widerspruch.
Zum anderen, soweit aus dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Schrifttum ihre Ansicht abzuleiten sein mag, wird dem Aspekt des "jeweiligen Einzelfalls" nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend Rechnung getragen. Aus dem zu § 14 Abs. 3 KStG 1988 in der Stammfassung - gemäß dieser Bestimmung war eine pauschale Wertberichtigung von Kreditinstituten für Forderungen nur eingeschränkt zulässig - ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 1998, 96/13/0165, kann entgegen der bei G. Mayr, Rückstellungen (2004), 184 f, vertretenen These umgelegt auf Rückstellungen nur abgeleitet werden, dass verschiedene Gewährleistungs- oder Garantieverpflichtungen bei identem Sachverhalt einer Bewertung im Wege einer Schätzung zugänglich sind; dass es ohne bereits eingetretene Verpflichtung im Einzelfall zur Bildung einer Rückstellung kommen dürfe, lässt sich diesem Erkenntnis hingegen auch "umgelegt" nicht entnehmen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den von der Beschwerdeführerin gebildeten Garantierückstellungen Pauschalcharakter im Sinn des ersten Satzes des § 9 Abs. 3 EStG 1988 zukommt. Wenn man, wie die Beschwerdeführerin beispielshaft formuliert, "sich daher heute bereits ansehen (kann), wie viele Garantiefälle und welche Garantieausgaben für die Produktion etwa des Jahres 1995 in den einzelnen Jahren 2010 bis 2015 anfallen werden", was Grundlage ihrer Rückstellungen sei, so wird gerade nicht auf den "jeweiligen Einzelfall" zurückgegriffen, sondern auf einer Prognose hypothetischer Garantiefälle für die Zukunft aufgebaut. Insoweit unterscheidet sich die Situation im Grundsätzlichen nicht entscheidend von dem von der Beschwerdeführerin angeführten Beispiel, dass Rückstellungen ohne konkreten Nachweis global mit einem Prozentsatz an den Umsatz anknüpfen, was sie selbst als Pauschalrückstellung beurteilt. Dass es in ihrem Fall zu einer Verfeinerung der statistischen Erfassungsmethoden kommt, macht eine Pauschalrückstellung noch nicht zu einer - nach dem Gesetz allein zulässigen - Einzelrückstellung. Dass diesem Ergebnis verfassungsrechtliche Überlegungen entgegenstünden, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1997, G 403/97, Slg. Nr. 15040, mit dem das Verbot der Bildung von Rückstellungen für Dienstjubiläumsgelder als gleichheitswidrig aufgehoben worden war, nicht darzutun.
Die von den Behörden vorgenommene "Neudotierung" der fraglichen Rückstellungen ab 1994 und die Auflösung der in der Vergangenheit unter dem Titel "Garantierückstellung" gebildeten Rückstellungen entsprechend Art. I Z 64 Steuerreformgesetz 1993 erfolgte daher zu Recht.
2. Zur Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalkosten:
Gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 - in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 797/1996 - sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen von der Körperschaftsteuer befreit.
Gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen oder mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 EStG 1998 in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KStG 1988 vor Einführung dessen § 11 Abs. 1 Z 4 mit dem Steuerreformgesetz 2005 hängen Zinsen eines Kredites, der zum Erwerb einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurde, mit keinen anderen Einnahmen in einem engeren Zusammenhang als mit den (steuerfreien) Schachtelgewinnen aus dieser Beteiligung, wobei der Zusammenhang zwischen Schachtelgewinnen und Zinsen, die auf Grund der Fremdfinanzierung des Schachtelbeteiligungserwerbes angefallen sind, auch dann nicht verloren geht, wenn in einem Veranlagungszeitraum neben den Schuldzinsen keine Schachtelgewinne anfallen. Es kommt nicht auf einen unmittelbaren zeitlichen, sondern auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang an (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2008/15/0051, mwN).
Im vorliegenden Fall geht es um Fremdkapitalkosten, insbesondere Zinsen, die aus Krediten resultieren, die - das stellt die Beschwerdeführerin ausdrücklich außer Streit - nach dem Wortlaut der Kreditverträge die Finanzierung von Beteiligungen in Slowenien, Rumänien und Bulgarien zum Gegenstand hatten. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass gemäß der zitierten Rechtsprechung das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 zur Anwendung käme, wenn die Kredite tatsächlich für den Erwerb dieser Schachtelbeteiligungen aufgenommen worden wären. Sie trägt allerdings wie schon im Verwaltungsverfahren vor, dass dies in Wahrheit nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr habe sie die fraglichen Beteiligungen bereits 1997 und 1998 ohne Aufnahme von Fremdkapital erworben bzw. aufgestockt, uzw. durch Verrechnung eines Dividendenanspruches, durch Gewährung eines Gesellschafterzuschusses, wobei die Einlage durch die Umwandlung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen durchgeführt worden sei, und durch Bezahlung aus den "operativen Innenfinanzierungsüberschüssen". Es sei somit festzuhalten, dass der Erwerb der Beteiligungen unmittelbar mit keinerlei Aufnahme von verzinslichem Fremdkapital verbunden gewesen sei, weshalb auch keine Zinsen angefallen seien, die mit einem fremdfinanzierten Beteiligungserwerb im Zusammenhang stehen könnten. Sie, die Beschwerdeführerin, verfüge über eine erhebliche Innenfinanzierungskraft, eine Fremdfinanzierung der Beteiligungen hätte daher keinen betriebswirtschaftlichen Sinn gemacht. Sie habe allein deswegen die gegenständlichen Kredite "unter diesem Titel" beantragt, weil sie sich damals auf Grund der günstigen Zinskonditionen im Vergleich zu der zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden künftigen Entwicklung des Marktzinsniveaus niedrig verzinste Finanzmittel für künftige Finanzierungserfordernisse versprochen habe. Es sei ausschließlich um diese Zinsvorteile gegangen, was aber nur in Frage gekommen sei, weil viele Monate vorher Beteiligungen erworben und "dadurch die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Kredite geschaffen" worden seien.
Dass die fraglichen Kredite erst nach dem Erwerb der gegenständlichen Beteiligungen aufgenommen worden waren, stellte die belangte Behörde nicht in Abrede. Sie verwies allerdings auf die Einschaltung der Österreichischen Kontrollbank und im Besonderen darauf, dass das Halten der Beteiligungen Voraussetzung für die Gewährung der Kredite gewesen sei; eine Veräußerung der Beteiligungen hätte zur Fälligstellung der Kredite geführt, die Beschwerdeführerin sei weiters verpflichtet gewesen, der Kontrollbank und der krediteinräumenden Bank über Aufforderung Auskünfte über die aktuelle Geschäfts- und Umsatzentwicklung der Beteiligungsunternehmen zu erteilen. Wenn die belangte Behörde von diesen - in der Beschwerde nicht bestrittenen - Umständen ausgehend zu dem Ergebnis gelangte, bei den Kreditgewährungen habe es sich um "Refinanzierungen" gehandelt, die den in § 12 Abs. 2 KStG 1988 angesprochenen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang bewirkt hätten, so kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Diese "Refinanzierung" ist darin zu erblicken, dass der Eigenmitteleinsatz durch die dann in der Folge aufgenommenen Kredite substituiert wurde, was im Ergebnis einer Umschuldung gleichgekommen ist. Es mag grundsätzlich zutreffen, dass - wie in der Beschwerde ausgeführt - es "betriebswirtschaftlichen Grundregeln bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen (würde), wenn man eine viele Monate später durchgeführte Fremdkapitalaufnahme als Refinanzierung für die aus den Cashflows verfügbar gewesenen eigenen Geldmittel einstufen würde". Vor dem Hintergrund des bei der Kreditvergabe ausdrücklich hergestellten Zusammenhanges mit dem Beteiligungserwerb ist in der vorliegenden Konstellation aber - zur Lukrierung günstiger Konditionen - gerade dieses Ergebnis angestrebt und erzielt worden, wobei entgegen den Beschwerdeausführungen auch nicht von einer Umwidmung von Finanzierungsvorgängen gesprochen werden kann. Die unter Beiziehung der Österreichischen Kontrollbank aufgenommenen Kredite dienten nämlich nach dem erklärten Willen der Vertragsparteien von vornherein der Finanzierung der Beteiligungen; sie wurden also nicht umgewidmet, sondern hatten von Anfang an gemäß den getroffenen Vereinbarungen die von der Beschwerdeführerin bestrittene Finanzierungsfunktion und traten insoweit an die Stelle der (zunächst) für den Beteiligungserwerb eingesetzten Eigenmittel. Der in § 12 Abs. 2 KStG 1988 tatbestandsmäßige unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang liegt daher vor, von einer rein formalen Anknüpfung kann - ähnlich wie im Fall des hg. Erkenntnisses vom 26. August 2009, 2007/13/0026 - keine Rede sein.
Aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (vom 20. November 1996, 96/15/0188, vom 30. September 1999, 99/15/0106, und vom 20. Oktober 1999, 94/13/0027), die allesamt zu anderen Konstellationen ergingen, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.
Insgesamt erweist sich damit die Beurteilung der belangten Behörde auch im Punkt "Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalkosten" als zutreffend. Auf die Frage der "Innenfinanzierungskraft" der Beschwerdeführerin kommt es nach dem Gesagten nicht an, weshalb auch die Nichtbeschäftigung der belangten Behörde mit einer zu diesem Thema abgegebenen Stellungnahme vom 12. Juni 2007 nicht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirken konnte.
Die Beschwerde war daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 20. Oktober 2010
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