Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §119;
BAO §138;
BAO §167 Abs2;
BAO §186;
BewG 1955 §1 Abs2;
BewG 1955 §19;
BewG 1955 §65 Abs5 Z3;
B-VG Art7;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
GewStG §12 Abs2 Z1;
GewStG §12 Abs2 Z2;
GewStG §12;
GewStG §6;
GewStG §7 Z1;
KStG 1966 §8;
KWG 1979 §14 Abs1;
VwRallg;
BAO §115 Abs1;
BAO §119;
BAO §138;
BAO §167 Abs2;
BAO §186;
BewG 1955 §1 Abs2;
BewG 1955 §19;
BewG 1955 §65 Abs5 Z3;
B-VG Art7;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
GewStG §12 Abs2 Z1;
GewStG §12 Abs2 Z2;
GewStG §12;
GewStG §6;
GewStG §7 Z1;
KStG 1966 §8;
KWG 1979 §14 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende AG ist ein Kreditunternehmen. Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich folgender Fragen:
1. Abzugsfähigkeit bestimmter Fremdkapitalzinsen als Betriebsausgaben,
2. Inhalt des Begriffes "Eigenkapital" im Sinne des § 7 Z. 1 Gewerbesteuergesetz 1953 (im Folgenden kurz: GwStG),
3. Einbeziehung von Gesellschafter-Darlehen bei der Ermittlung des Wertes von Beteiligungen an Kommanditgesellschaften,
4. Doppelerfassung nicht abgesetzter Zinsen als Dauerschuldzinsen und
5. Ausscheiden von Schulden zur Finanzierung von Auslandsumsätzen aus den Dauerschulden (§ 7 Z. 1 GwStG).
Der im Instanzenzug ergangene, angefochtene Bescheid betrifft Körperschaftsteuer für die Jahre 1983 bis 1985 sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1982 bis 1985.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Abzugsfähigkeit bestimmter Fremdkapitalzinsen als
Betriebsausgaben:
Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 1980 bis 1983 vier Kredite an argentinische Schuldner vergeben. Unbestritten ist die Höhe der Kredite. Weiters ist unbestritten, dass die Zinsen aus diesen Krediten auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Argentinien (BGBl. Nr. 11/1983) in Österreich nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, und dass allfällige Zinsen für die Refinanzierung der Kredite unter das Abzugsverbot des § 17 KStG 1966 (unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einkünften) fallen würden (diese Konsequenz wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren noch bestritten, steht aber zwischenzeitig nicht mehr in Streit). Außerdem hat die Beschwerdeführerin von Anfang an bestritten, für die Argentinienkredite Fremdmittel verwendet zu haben.
Während nun die belangte Behörde das Vorliegen derartiger Refinanzierungszinsen im Ausmaß von S 5,848.658,-- (1983), S 7,035.840,-- (1984) und S 6,439.694,-- (1985) bejaht und diese Zinsen daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt hat, steht die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang von Fremdmitteln mit den Argentinienkrediten nicht erwiesen sei. Vielmehr seien nachweislich ausreichende Eigenmittel zur Verfügung gestanden, um die Kredite zu finanzieren.
Die belangte Behörde hält dem eine Verhältnisrechnung entgegen, wonach das nach Abzug von Grundstücken und Beteiligungen verbleibende Eigenkapital nur zwischen 0,13 und 0,54 % des gesamten Fremdkapitals ausgemacht hätte, somit "vernachlässigt" werden könne. Einen Beweis dafür, dass die Argentinienkredite aus Eigenmitteln finanziert worden seien, habe die Beschwerdeführerin trotz diesbezüglicher Aufforderung nicht erbracht.
Zunächst gilt es festzuhalten, dass auch die belangte Behörde nicht bestreitet, dass die vorhandenen Eigenmittel der Beschwerdeführerin in ihrer absoluten Höhe ausgereicht hätten, um sämtliche Argentinienkredite daraus zu finanzieren. Sie bringt jedoch erkennbar zum Ausdruck, dass sie mangels eines Gegenbeweises davon ausgehen dürfe, dass die Argentinienkredite ebenso finanziert worden seien, wie alle anderen von der Beschwerdeführerin vergebenen Kredite, also nahezu ausschließlich aus Fremdkapital.
Dem vermag sich der Gerichtshof nicht anzuschließen:
Die Feststellung eines abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes ist in erster Linie Aufgabe der Abgabenbehörde, es sei denn, es handelt sich um die Inanspruchnahme von Abgabenbegünstigungen, bei denen das Zutreffen der jeweiligen Voraussetzungen vorrangig vom Abgabepflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist. Der Beweis, dass nachgewiesene Betriebsausgaben unter kein steuerliches Abzugsverbot fallen, kann mit dem Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Abgabenbegünstigung nicht gleichgesetzt werden. Der im § 119 BAO verankerten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO) entspricht der Abgabepflichtige, wenn er die ihm auferlegten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erfüllt und die ihm danach zumutbaren Auskünfte erteilt. Lässt sich trotz Erfüllung all dieser Pflichten ein von der Abgabenbehörde vermuteter abgabenrechtlich relevanter Sachverhalt nicht erweisen, so kann bei der Abgabenfestsetzung auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist. Als erwiesen kann allerdings auch ein Sachverhalt gelten, der zwar nicht durch Beweismittel untermauert wird, wohl aber aus der Sicht menschlichen Erfahrungsgutes insbesondere auch im Bereich kaufmännischer Gepflogenheiten gegenüber allen anderen Möglichkeiten eines abgabenrechtlich relevanten Geschehnisablaufes die weitaus größere Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Derartiges trifft auf den Beschwerdefall nicht zu. Wenn sich ein Kaufmann dessen bewusst ist, dass er Zinsen für aufgenommenes Fremdkapital nicht als Betriebsausgaben absetzen kann, wenn er das Fremdkapital unmittelbar für die Erzielung nicht steuerpflichtiger Einkünfte verwendet, so wird er bestrebt sein, die Fremdmittel vorrangig für andere Zwecke zu verwenden und die begünstigten Einkünfte mit Eigenmitteln zu finanzieren. Ein solches aus steuerlicher Sicht sinnvolles Verhalten kann grundsätzliche auch einem Kreditunternehmen unterstellt werden. Einen Sachverhalt, der ein solches Verhalten ausschließen würde (etwa fehlende Eigenmittel), hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Auch trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin zur negativen Beweisführung verpflichtet gewesen wäre. Dies schon deshalb, weil es nicht galt, ein behauptetes aber eher ungewöhnliches Verhalten zu beweisen und weil die Art der Finanzierung eines Aufwandes dann kaum beweisbar ist, wenn der Abgabepflichtige sowohl über ausreichende Eigenmittel als auch über entsprechende Fremdmittel verfügt und keine Fakten feststellbar sind, die für einen bestimmten Geldfluss oder einen anders gearteten Finanzierungsweg sprechen.
In diesem Zusammenhang gilt es auch zu einer weiteren Auffassungsdivergenz der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Stellung zu nehmen, obwohl dies im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht mehr von entscheidendem Gewicht ist. Es handelt sich um die Auslegung des § 14 Abs. 1 KWG 1979 (in der ursprünglichen Fassung BGBl. Nr. 63). Die zitierte Bestimmung lautet auszugsweise:
"§ 14. (1) Die dauernden Anlagen einer Kreditunternehmung in Grundstücken, Gebäuden und in Beteiligungen, ausgenommen Beteiligungen an Zentralinstituten, dürfen, berechnet nach den Wertansätzen in der Bilanz, zusammen 100 v.H. der Eigenmittel nicht überschreiten. Der Bundesminister für Finanzen kann diesen Hundertsatz durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Kreditapparates, insbesondere der Kreditgewährung, erforderlich ist. ..."
Während die belangte Behörde in dieser Bestimmung eine Finanzierungsvorschrift erblickt und meint, Grund und Boden, Gebäude und Beteiligungen seien vorrangig mit Eigenkapital zu finanzieren, vertritt die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht, dass damit lediglich eine Kapitalrelation verlangt werde, die der Risikobegrenzung diene.
Der Gerichtshof teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin. Schon der Grundsatz der Finanzierungsfreiheit spricht gegen das Auslegungsergebnis der belangten Behörde. Vor allem wird es aber durch die belangte Behörde selbst widerlegt, wenn sie im angefochtenen Bescheid auf Seite 18 ausführt, nach dem Kreditwesengesetz dürfe "kein Kreditinstitut Fremdmittel zur Finanzierung von Grundstücken, Gebäuden und Beteiligungen verwenden". Dies würde nämlich bedeuten, dass der Erwerb eines mit einer Hypothek belasteten Grundstückes oder der Erwerb eines Grundstückes gegen Leibrente einem Kreditinstitut untersagt wäre. In beiden Fällen müsste das Kreditinstitut nämlich Schulden übernehmen bzw. Verbindlichkeiten eingehen, die zweifellos im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundstücke stünden. Dass ein solcher Erwerb durch das Kreditwesengesetz 1979 nicht ausgeschlossen werden sollte, bedarf keiner näheren Begründung. Wohl aber ist einsichtig, dass das Kreditwesengesetz 1979 einer uneingeschränkten Verwendung von Fremdmitteln für die Finanzierung von Anlagevermögen durch die Normierung einer bestimmten Relation zwischen typischen Anlagegütern und Fremdkapital entgegen wirken wollte, um den primären Unternehmungszweck eines Kreditinstitutes, nämlich die Aufnahme von Fremdmitteln, um sie dem Kapitalmarkt zuzuführen, sicherzustellen.
Nach dem Vorhergesagten kann es dahingestellt bleiben, in welchem Ausmaß einem Kreditinstitut auch durch langfristige Rückstellungen oder passive Rechnungsabgrenzungsposten liquide Mittel zur Verfügung stehen können, die eine Eigenmittelfinanzierung ermöglichen.
Da der angefochtene Bescheid in diesem Punkt lediglich von Vermutungen der belangten Behörde getragen wird und die Beweislast für die Eigenfinanzierung der Argentinienkredite zu Unrecht der Beschwerdeführerin aufgebürdet wurde, obwohl eine solche Beweisführung, noch dazu für einen bereits länger zurückliegenden Zeitraum, kaum möglich erscheint, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet.
2. Inhalt des Begriffes "Eigenkapital" im Sinne des § 7 Z. 1 Gewerbesteuergesetz:
Gemäß § 7 Z. 1 GwStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 6) unter anderem Zinsen für Dauerschulden hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinnes abgesetzt wurden. Aus dem Klammerhinweis auf § 6 ergibt sich, dass der Gewinn nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist.
§ 7 Z. 1 dritter Satz GwStG enthält eine Sondervorschrift für Kreditunternehmungen. Bei diesen gelten hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen nur insoweit als Dauerschulden, als der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligungen das Eigenkapital übersteigt.
Die belangte Behörde meint, der Begriff "Eigenkapital" sei im Sinne des Bewertungsgesetzes auszulegen, also im Sinne von "Einheitswert des Betriebsvermögens". Dem gegenüber betont die Beschwerdeführerin, dass der Begriff "Eigenkapital" ein bilanztechnischer Begriff und dem Bewertungsgesetz fremd sei.
Auch in dieser Frage teilt der Gerichtshof die Auffassung der Beschwerdeführerin:
Zunächst ist der belangten Behörde einzuräumen, dass das Bewertungsgesetz die Anwendbarkeit seiner Bestimmungen und zwar auch des ersten Abschnittes seines zweiten Teiles auf die Gewerbesteuer ausdrücklich anordnet (§ 1 Abs. 2 BewG). Allerdings mit der Einschränkung ".... nach näherer Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze ....". Dies bedeutet, dass das Bewertungsgesetz nur subsidiär Anwendung findet, wenn sich aus dem jeweils anzuwendenden Abgabengesetz nichts anderes ergibt.
Nun stellt das Gewerbesteuergesetz in seinen §§ 6 und 7 ausdrücklich auf die Gewinnermittlung nach einkommensteuerlichen bzw. körperschaftsteuerlichen Grundsätzen ab. Dass damit (auch) auf die Grundsätze des Bilanzsteuerrechtes Bezug genommen und diese für Zwecke der Gewerbeertragsermittlung verbindlich erklärt werden, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch die Zurechnung von Dauerschuldzinsen gemäß § 7 Z. 1 hat einen gemäß den einkommensteuerlichen (körperschaftsteuerlichen) Grundsätzen ermittelten Gewinn zur Voraussetzung, bei dessen Ermittlung diese Zinsen als Betriebsausgaben abgezogen wurden.
Schränkt nun der Gesetzgeber im Wege einer Sondernorm für Kreditinstitute die Hinzurechnungsvorschrift betreffend Dauerschuldzinsen ein und normiert er dabei das "Eigenkapital" als einen dafür maßgebenden Parameter, so spricht schon die Gesetzessystematik dafür, dass damit ebenfalls ein Begriff des Bilanzsteuerrechtes angesprochen werden soll. Dazu kommt, dass - wie die Beschwerdeführerin zutreffend vermerkt - der Begriff "Eigenkapital" dem Bewertungsgesetz fremd ist. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich auf das Bewertungsgesetz abstellen wollen, so wäre es wohl nahe liegend gewesen, sich der in diesem Gesetz verwendeten Terminologie zu bedienen und statt des bilanztechnischen Begriffes "Eigenkapital" den Begriff "Einheitswert des Betriebsvermögens" (mit entsprechenden Adaptierungen) zu wählen. Dies umsomehr, als an anderer Stelle des Gewerbesteuergesetzes, nämlich im § 12 GwStG im Zusammenhang mit der Ermittlung des Gewerbekapitals ausdrücklich der Einheitswert des gewerblichen Betriebes als maßgebend normiert wird.
Die Ausführungen der belangten Behörde, ein solches Auslegungsergebnis stoße auf verfassungsrechtliche Gleichheitsbedenken, überzeugt nicht: Es trifft zwar zu, dass durch die Inanspruchnahme so genannter Finanzierungswahlrechte das buchmäßige Eigenkapital eines Gewerbebetriebes in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen werden kann, wodurch sich auch Auswirkungen auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlagen ergeben. Warum aber die sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen nur im Bereich der einkommensteuerlichen (körperschaftsteuerlichen) Gewinnermittlung, nicht jedoch im Bereich der davon abgeleiteten Gewerbeertragsermittlung mit dem Gleichheitsgebot in Einklang zu bringen wären, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen.
Schließlich gilt es noch festzustellen, dass der Begriff "Dauerschuld" im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 1 GwStG ausdrücklich von § 7 Z. 1 leg. cit. abgeleitet wird, so dass er nur solche Verbindlichkeiten umfassen kann, deren Zinsen als Dauerschuldzinsen dem Gewinn hinzuzurechnen waren. Die in den Gewerbesteuerrichtlinien 1976 (in Abkehr von den früheren Gewerbesteuerrichtlinien) unbegründet gebliebene Feststellung, unter "Eigenkapital" sei der (adaptierte) Einheitswert des Betriebsvermögens zu verstehen, überzeugt nicht. Abgesehen davon handelt es sich dabei um eine bloße Verwaltungsanweisung, der kein normativer Charakter beizumessen ist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher auch in diesem Punkt als rechtswidrig.
3. Einbeziehung von Gesellschafterdarlehen bei der Ermittlung des Wertes von Beteiligungen an Kommanditgesellschaften:
Die Beschwerdeführerin war in den Streitjahren an drei Kommanditgesellschaften als Kommanditistin beteiligt. Sie hat diesen Gesellschaften Darlehen gewährt, welche die belangte Behörde der jeweiligen Beteiligung hinzugerechnet und damit den Wert dieser Beteiligungen entsprechend erhöht hat. Bedeutung kommt dieser Bewertung im Zusammenhang mit § 7 Z. 1 GwStG zu, weil bei der dort vorgesehenen bereits unter Punkt 2 zitierten Sondervorschrift für Kreditunternehmen der Wert der dauernden Beteiligungen dem Eigenkapital gegenüberzustellen ist.
Die Beschwerdeführerin vertritt im Wesentlichen die Rechtsansicht, dass Darlehen, die ein Kommanditist seiner Gesellschaft gewährt, gesondert als Forderungen und nicht als Teil seiner Beteiligung zu bilanzieren seien. Sie begründet dies insbesondere mit der oft nur kurzfristigen und schwankenden Darlehensforderung, die sich nicht unter den Begriff "dauernde Beteiligung" subsumieren lasse.
Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zutrifft. Die belangte Behörde verweist nämlich im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf, dass die strittigen Beteiligungswerte Gegenstand von Feststellungsbescheiden gemäß § 186 BAO waren, dass in diesen Feststellungsbescheiden die Darlehen werterhöhend berücksichtigt worden waren, dass diese Feststellungen dem angefochtenen Bescheid zugrunde zu legen waren (§ 65 Abs. 5 Z. 3 BewG) und dass Einwendungen dagegen gemäß § 252 Abs. 1 BAO nur gegen die Feststellungsbescheide selbst hätten erhoben werden können.
Diesem Argument bzw. dieser Feststellung im angefochtenen Bescheid ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Auch für den Gerichtshof ist diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit erkennbar. Anders als bei dem unter Punkt 2 behandelten, typisch bilanztechnischen Begriff "Eigenkapital", für dessen Umdeutung als "Einheitswert des Betriebsvermögens" jeder Anhaltspunkt fehlt, kann nämlich aus der im § 7 Z. 1 GwStG enthaltenen Wortgruppe "Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligungen" geschlossen werden, dass für diese gleichermaßen unter dem Oberbegriff "Anlagevermögen" genannten Wirtschaftsgüter dieselben bewertungsrechtlichen Grundsätze gelten sollen. Da Betriebsgrundstücke - wie auch die Beschwerdeführerin nicht bezweifelt - gewerbesteuerlich mit ihrem Einheitswert anzusetzen sind (§ 12 Abs. 2 Z. 1 GwStG), muss Gleiches auch für die im selben Zusammenhang und unter denselben Oberbegriff fallenden Beteiligungen an Personengesellschaften (§ 12 Abs. 2 Z. 2 GwStG) gelten, deren Wert gemäß § 186 BAO einheitlich und gesondert festzustellen ist. Diese Auslegung entspricht auch dem bereits zitierten § 1 Abs. 2 BewG, wonach der erste Abschnitt des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes, somit auch § 65 Abs. 5 Z. 3 leg. cit. für die Gewerbesteuer gilt.
Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.
4. Doppelerfassung nicht abgesetzter Zinsen als Dauerschuldzinsen:
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die belangte Behörde die von ihr nicht als Betriebsausgaben anerkannten Zinsen, die ihrer Meinung nach im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Argentinienkrediten standen, als Dauerschuldzinsen dem Gewinn hinzugerechnet habe, obwohl sie diese Zinsen bei der Ermittlung des Gewinnes nicht zum Abzug zugelassen hatte. Auf diese Weise sei es gewerbesteuerlich zur "Doppelerfassung" dieser Zinsen gekommen.
Die belangte Behörde bestreitet dies in ihrer Gegenschrift mit dem Hinweis, dass sie die von ihr angenommenen Refinanzierungsschulden nicht als Dauerschulden behandelt habe, weil sie nicht der Finanzierung von Anlagengütern, sondern der Gewährung von Krediten gedient hätten.
Mit Rücksicht darauf, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, eine Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen gemäß § 7 Z. 1 GwStG habe auf Grund der dort unter lit. a vorgesehenen Sondervorschrift für Kreditunternehmungen zur Gänze zu unterbleiben, wenn man den Begriff "Eigenkapital" im Sinne des Bilanzsteuerrechtes auslegt (siehe Seite 18 des angefochtenen Bescheides), der Gerichtshof dieser Auslegung aber anders als die belangte Behörde gefolgt ist, erübrigt es sich, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Klärung der Frage herbeizuführen, ob die belangte Behörde sachverhaltsbezogen im angefochtenen Bescheid Zinsen als Dauerschuldzinsen hinzugerechnet hat, die bei der Gewinnermittlung nicht abgesetzt worden waren. Im fortzusetzenden Verfahren käme nämlich dieser Frage keine Bedeutung mehr zu (siehe aber die Abschlussbemerkung unter Punkt 5).
5. Ausscheiden von Schulden zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen aus den Dauerschulden:
Die Beschwerdefüherin hat in der mündlichen Berufungsverhandlung (erstmals) geltend gemacht, dass sie "Auslandsumsätze" (gemeint wohl: Ausfuhrumsätze) im Sinne des § 7 Z. 1 sechster Satz GwStG getätigt und diese bei der Kontrollbank refinanziert habe. Diese Refinanzierungskredite stellten gemäß der zitierten Bestimmung keine Dauerschulden dar.
Im angefochtenen Bescheid wird dieses Vorbringen als bedeutungslos bezeichnet ("... hat für die Entscheidung keine Bedeutung"). Die Schulden der Beschwerdeführerin seien "so hoch, dass sie auch nach Eliminierung der angeführten Kredite die Differenz aus dauernden Anlagen und Eigenkapital weit überschritten".
Die Stichhaltigkeit dieses Argumentes ist nicht weiter zu prüfen, weil, wie bereits unter Punkt 4 erwähnt, durch den Ansatz des Eigenkapitals nach bilanzsteuerlichen Grundsätzen - folgt man der Argumentation der belangten Behörde - im fortzusetzenden Verfahren auf Grund der Bestimmung des § 7 Z. 1 GwStG keine Dauerschuldzinsen und daher auch keine Dauerschulden anzusetzen sein werden.
Sollte hingegen durch Einbeziehung der Darlehen der Beschwerdeführerin an ihre Kommanditgesellschaften (siehe Punkt 3) der Wert der "dauernden Beteiligungen" zusammen mit dem Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude) das bilanzsteuerlich ermittelte Eigenkapital übersteigen (vgl. nochmals § 7 Z. 1 GwStG), so werden sowohl Dauerschuldzinsen als auch die entsprechenden Dauerschulden neu zu ermitteln sein.
Aus den unter den Punkten 1 und 2 aufgezeigten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Beschwerdesache nicht erwarten lässt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Oktober 1999
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