VwGH 2006/11/0098

VwGH2006/11/009818.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerden 1. des Dr. G S und 2. des Vereins XXX, beide in K, beide vertreten durch Mag. Georg Tahlhammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölkerbastei 10/5, 1. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. Mai 2006, Zl. 14-Ges- 25/8/2006, betreffend amtswegige Feststellungen nach dem MTD-Gesetz (protokolliert zur hg. Zl. 2006/11/0098), sowie 2. gegen die Bundesministerin für Gesundheit, Jugend und Familie, jeweils wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA. Feststellungen nach dem MTD-Gesetz (protokolliert zu den hg. Zlen. 2008/11/0205, 0206),

1. den Beschluss gefasst:

Die zur hg. Zl. 2006/11/0098 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen binnen sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. über die zur hg. Zl. 2008/11/0205 protokollierte Beschwerde der zweitmitbeschwerdeführenden Partei zu Recht erkannt:

Normen

AusbildungsvorbehaltsG 1996 §1 Abs1 Z6;
AusbildungsvorbehaltsG 1996 §2;
AVG §56;
B-VG Art103 Abs4;
MTDG 1992 §31 Abs1 ;
MTDG 1992 §31 Abs2 ;
MTDG 1992 §33;
MTDG 1992;
VwGG §34 Abs1;
AusbildungsvorbehaltsG 1996 §1 Abs1 Z6;
AusbildungsvorbehaltsG 1996 §2;
AVG §56;
B-VG Art103 Abs4;
MTDG 1992 §31 Abs1 ;
MTDG 1992 §31 Abs2 ;
MTDG 1992 §33;
MTDG 1992;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG iVm. § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. Mai 2006, Zl. 14-Ges-25/8/2006, stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

Der Bund hat der zweitbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. über die zur hg. Zl. 2008/11/0206 protokollierte Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei zu Recht erkannt:

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG iVm. § 66 Abs. 4 AVG wird die Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei gegen die Erledigung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Februar 2006, Zl. 14-Ges- 25/3/2006, als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bund hat der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. In einem an den Erstbeschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 10. Februar 2006 - Betreff: "Grundkurs 'Prävention und Erkennung von Sprech- und Sprachstörungen im Pflichtschulalter' am LKH Klagenfurt - Stellungnahme des Berufsverbandes diplomierte LOGOPÄDINNEN Österreichs vom 14.11.2005 - hier: Urgenz" - führte der Landeshauptmann von Kärnten (im Folgenden: Landeshauptmann) aus, der Erstbeschwerdeführer sei mit Schreiben vom 17. Jänner 2006 aufgefordert worden, den "bezughabenden" Curriculumentwurf des in Rede stehenden Grundkurses zu übermitteln. Es ergehe neuerlich die Aufforderung, den Curriculumentwurf vorzulegen, und zwar innerhalb einer Woche. Nach Wiedergabe des § 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) wurde ausgeführt, die in der Ankündigung des vom zweitbeschwerdeführenden Verein angesprochene Zielgruppe weise Pädagogen aus, was gegen § 31 Abs. 1 des MTD-Gesetzes verstoße. Nach Wiedergabe auch des § 31 Abs. 2 des MTD-Gesetzes wurde ausgeführt, eine Anzeige des Fortbildungskurses sei seitens des zweitbeschwerdeführenden Vereins bisher nicht erfolgt, weshalb der Kurs weder genehmigt noch untersagt habe werden können. In diesem Zusammenhang dürfe auch auf § 1 Abs. 1 Z. 6 des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes hingewiesen werden, wonach die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das MTD-Gesetz geregelt sind, ausschließlich den nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen obliegen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen sei verboten und als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Zur Beurteilung des in Rede stehenden Fortbildungskurses sei die Vorlage des Curriculumentwurfes unumgänglich. Der Grundsatz der Amtswegigkeit im Verwaltungsverfahren befreie die Partei nicht von einer Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo die Behörde den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei nicht oder nur unvollständig ermitteln könnte. Abschließend werde "festgestellt, dass der geplante, der Sanitätsbehörde noch nicht angezeigte Fortbildungskurs konsenslos ist und die Durchführung desselben unter gleichzeitiger Verständigung der Verwaltungsstrafbehörde untersagt wird".

Im Verwaltungsakt erliegt ein Schreiben des (damaligen) Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Parteien vom 16. Februar 2006, das als Berufung gegen die als Bescheid gedeutete Erledigung des Landeshauptmannes vom 10. Februar 2006 bezeichnet ist und deren ersatzlose Behebung beantragt. Der Eingangsstempel des Amtes der Landesregierung trägt das Datum vom 21. Februar 2006 (AS 11).

In einem weiteren Schreiben, vom 28. Februar 2006, an den Erstbeschwerdeführer führte der Landeshauptmann aus, eine bescheidmäßige Untersagung des Grundkurses sei mit der Erledigung vom 10. Februar 2006 noch nicht bezweckt worden, die Intention sei vielmehr auf die Vorlage des Curriculumentwurfs gerichtet gewesen. Da es sich beim Schreiben vom 10. Februar 2006 um keinen Bescheid handle, wäre der Berufungsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Es werde nochmals um die Vorlage des Curriculumentwurfs und um Rückäußerung ersucht.

In einem Antwortschreiben vom 6. März 2006 vertrat der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien die Auffassung, die Erledigung vom 10. Februar 2006 enthalte unzweifelhaft eine behördliche Verfügung der Untersagung "von irgendwelchen Grundkursen", es sei demnach ein Bescheid erlassen worden.

Der Landeshauptmann erließ daraufhin den (auch als solchen bezeichneten) Bescheid - Betreff: "Fortbildungs-Grundkurs "Prävention und Erkennung von Sprech- und Sprachstörungen im Pflichtschulalter" - hier: Schreiben Dris. H(des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Parteien) vom 6.3.2006" - vom 2. Mai 2006, in dem unter "Bezugnahme auf die Abhaltung eines Fortbildungsgrundkurses zum obigen Betreff Nachstehendes" festgestellt werde. Unter Spruchpunkt 1. wird fast wörtlich § 31 Abs. 1 des MTD-Gesetzes wiedergegeben, unter Spruchpunkt 2. § 31 Abs. 2 erster und zweiter Satz leg.cit. Unter Spruchpunkt 3. wird festgestellt, dass im Sinne des zitierten § 31 Abs. 2 des MTD-Gesetzes eine Beurteilung der Voraussetzungen eines solchen Lehrganges ohne Vorlage eines bezughabenden Curriculums nicht möglich sei. Eine Genehmigung eines Fortbildungslehrganges sei daher nicht zu erteilen, solange ein Curriculum der Bewilligungsbehörde nicht vorgelegt werde. Demnach dürfe in seinem solchen Falle auch kein Fortbildungsgrundkurs abgehalten werden. In der Rechtsmittelbelehrung ist davon die Rede, dass innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne.

Im Verwaltungsakt erliegt ein namens beider beschwerdeführenden Parteien verfasstes Schreiben des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Parteien vom 16. Mai 2006, das als Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 2. Mai 2006 bezeichnet ist und dessen ersatzlose Behebung beantragt. Der Eingangsstempel des Amtes der Landesregierung trägt das Datum vom 18. Mai 2006 (AS 15).

Gegen den Bescheid vom 2. Mai 2006 richtet sich die zur hg. Zl. 2006/11/0098 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

2.1. Mit am 15. Dezember 2008 hg. eingelangten Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 erhob die zweitbeschwerdeführende Partei Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend (protokolliert zur hg. Zl. 2008/11/0205), dies mit der Begründung, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 2. Mai 2006 sei fristgerecht am 17. Mai 2006 eine Berufung zur Post gegeben worden, über die bisher nicht entschieden worden sei.

2.2. Mit ebenfalls am 15. Dezember 2008 hg. eingelangten Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 erhob die erstbeschwerdeführende Partei Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend (protokolliert zur hg. Zl. 2008/11/0206), dies mit der Begründung, gegen die als Bescheid gedeutete Erledigung des Landeshauptmannes vom 10. Februar 2006 sei fristgerecht am 20. Februar 2006 eine Berufung zur Post gegeben worden, über die bisher nicht entschieden worden sei.

2.3. Nach Einleitung des Vorverfahrens mit hg. Verfügung vom 16. Jänner 2009, in welcher die belangte Behörde aufgefordert wurde, binnen drei Monaten die versäumten Bescheide zu erlassen und eine Abschrift der Bescheide dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, teilte die belangte Behörde (nunmehr: Bundesminister für Gesundheit) mit Note vom 25. Februar 2009 mit, dass ihr keine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 2. Mai 2006 übermittelt worden sei. Eine Rückfrage beim Amt der Kärntner Landesregierung habe ergeben, dass auch dort keine entsprechende Berufung eingebracht worden sei, eine solche wäre im Übrigen gemäß § 31 Abs. 2 des MTD-Gesetzes auch nicht zulässig. Weitere Schriftstücke bzw. Verwaltungsakten lägen keine vor.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres rechtlichen, sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

1.1.1. Die einschlägigen Bestimmungen des MTD-Gesetzes (dieses idF. der Novelle BGBl. I Nr. 70/2005) lauten (auszugsweise):

"Fortbildungskurse

§ 31. (1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Entwicklung können Personen, die gemäß § 3 zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, der Fortbildung dienende Lehrkurse besuchen.

(2) Lehrkurse gemäß Abs. 1 sind dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Abhaltung eines Kurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den jeweiligen Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist unzulässig.

...

Strafbestimmungen

§ 33. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

1. eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Bereich der Humanmedizin ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden der hiezu nicht berechtigt ist zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht;

2. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;

3. den Bestimmungen des § 7b, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 4, § 11, § 11a, § 11b oder § 11c zuwiderhandelt.

..."

1.1.2. Nachfolgende Novellen zum MTD-Gesetz haben, abgesehen von einer hier nicht wesentlichen Einfügung in § 33 Z. 3, keine Änderung dieser Bestimmungen mit sich gebracht.

1.2. Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl. Nr. 378/1996 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 155/2005, lautet (auszugsweise):

"§ 1. (1) Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das

...

6. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,

jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.

(2) Der Versuch ist strafbar. Werbung gilt als Versuch.

§ 2. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen. "

1.3. § 27 VwGG lautet (auszugsweise):

"§ 27. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

..."

2.1. Die zur hg. Zl. 2006/11/0098 protokollierte Beschwerde ist unzulässig.

2.1.1. Der angefochtene Bescheid ist ein im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung ergangener erstinstanzlicher Bescheid des Landeshauptmannes. Für solche Bescheide gilt gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG, dass der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister geht, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist.

§ 31 Abs. 2 letzter Satz des MTD-Gesetzes sieht zwar vor, dass eine Berufung "gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes" unzulässig ist. Die Wortgruppe "die Entscheidung des Landeshauptmannes" bezieht sich freilich nur auf die in § 31 Abs. 2 zweiter Satz des MTD-Gesetzes vorgesehenen Bescheide, mit denen die Abhaltung eines Fortbildungskurses untersagt wird.

Der angefochtene Bescheid ist kein solcher Untersagungsbescheid, sondern nach seinem klaren Wortlaut ein Feststellungsbescheid, der nur eine abstrakte Aussage über die Rechtslage enthält. Es kann einstweilen dahingestellt bleiben, ob die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides überhaupt zulässig war. Da es sich dabei um keinen Untersagungsbescheid nach § 31 Abs. 2 des MTD-Gesetzes handelt, kommt der in dieser Bestimmung geregelte Ausschluss des Instanzenzuges nicht zum Tragen. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung war, Art. 103 Abs. 4 B-VG folgend, die Berufung an den zuständigen Bundesminister zulässig.

2.1.2. Die vorliegende Beschwerde war aus diesen Erwägungen wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges (vgl. Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG, vorliegendenfalls durch einen gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat, durch Beschluss zurückzuweisen.

2.1.3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff, insbesondere § 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

2.2.1. Was die zur hg. Zl. 2008/11/0205 erhobene Beschwerde anlangt, so ist zunächst festzuhalten, dass einerseits nach Ausweis der zur hg. Zl. 2006/11/0098 vorgelegten Verwaltungsakten von den beschwerdeführenden Parteien Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 2. Mai 2006 erhoben wurde, andererseits die Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG im vorliegenden Fall verstrichen ist, ohne dass die belangte Behörde an der Bescheiderlassung gehindert gewesen wäre. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG, anders als bei einem Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG, nicht entscheidend, ob die Verzögerung auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 15. Jänner 1998, Zl. 97/07/0146, und das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2002/05/0768).

Die Berufung der beschwerdeführenden Parteien ist nach der Aktenlage am 18. Mai 2006 beim Landeshauptmann eingelangt. Mit diesem Tag begann die sechsmonatige Entscheidungsfrist zu laufen. Die erst am 15. Dezember 2008 hg. eingelangte Beschwerde ist demnach zulässig. Da der versäumte Bescheid auch nicht innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nachgeholt wurde, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

2.2.2. Auszugehen ist zunächst davon, dass die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 2. Mai 2006 zulässig ist (vgl. die Ausführungen oben unter Pkt. 2.1.1.).

Unstrittig sieht das MTD-Gesetz eine Ermächtigung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden nicht ausdrücklich vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2001, Zl. 2001/11/0288) dargelegt hat, sind freilich auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Ermächtigung (nach Lehre und Rechtsprechung) Feststellungsbescheide im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde über Rechte und Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu besteht, oder die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder ein Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet ein Feststellungsbescheid insbesondere dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1993, Zl. 92/12/0125, und vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0070). Ein Feststellungsbescheid zur Feststellung von Tatsachen ist hingegen unzulässig, sofern hiefür nicht ausnahmsweise eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, Zl. 91/05/0165, sowie das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996). Zutreffend erkennt schließlich die zweitbeschwerdeführende Partei, dass die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung dann zu bejahen ist, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 94/05/0054).

§ 31 Abs. 2 des MTD-Gesetzes sieht für die in Abs. 1 genannten, der Fortbildung dienenden Lehrkurse ein Anzeigesystem vor. Der Landeshauptmann hat die Abhaltung eines Kurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den jeweiligen Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind. Dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde eine Untersagung nicht auch dann aussprechen dürfte, wenn eine Anzeige nicht erfolgt ist. Es obliegt in einem solchen Fall der Behörde, sich mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln davon Kenntnis zu verschaffen, ob ein - allenfalls bereits laufender - Lehrkurs die Voraussetzungen für eine Untersagung seiner Abhaltung erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass die Strafbestimmung des § 33 des MTD-Gesetzes einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht nicht erfasst. Allerdings erklärt § 2 des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes den Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Z. 6 leg.cit., nämlich die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das MTD-Gesetz geregelt sind, durch andere als im MTD-Gesetz dafür vorgesehene Einrichtungen, zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung. Den Behörden steht demnach sowohl die Untersagung der Abhaltung eines Lehrkurses gemäß MTD-Gesetz als auch gegebenenfalls die Bestrafung wegen Verstoßes gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz zur Verfügung.

Angesichts dieser behördlichen Ermächtigungen ist sowohl ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass als auch ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Parteien nach amtswegigen abtrakten Feststellungen der Rechtslage aus Sicht der Behörde, wie sie der angefochtene Bescheid enthält, zu verneinen.

Der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 2. Mai 2006 war folglich gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

2.2.3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff, insbesondere § 55 Abs. 1, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

2.3.1. Was schließlich die zur hg. Zl. 2008/11/0206 erhobene Beschwerde anlangt, so ist zunächst festzuhalten, dass einerseits nach Ausweis der zur hg. Zl. 2006/11/0098 vorgelegten Verwaltungsakten von den beschwerdeführenden Parteien Berufung gegen die als Bescheid gewertete Erledigung des Landeshauptmannes vom 10. Februar 2006 erhoben wurde, andererseits die Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG im vorliegenden Fall verstrichen ist, ohne dass die belangte Behörde an der Bescheiderlassung gehindert gewesen wäre.

Die Berufung der beschwerdeführenden Parteien ist nach der Aktenlage am 21. Februar 2006 beim Landeshauptmann eingelangt. Mit diesem Tag begann die sechsmonatige Entscheidungsfrist zu laufen. Die erst am 15. Dezember 2008 hg. eingelangte Beschwerde ist demnach zulässig. Da der versäumte Bescheid auch nicht innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nachgeholt wurde, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

2.3.2. Die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen die Erledigung des Landeshauptmannes vom 10. Februar 2006 ist unzulässig.

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass diese Erledigung nicht als Bescheid bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Eine Trennung nach Spruch und Begründung fehlt. Der Erstbeschwerdeführer wird eingangs mit der Höflichkeitsformel "Sehr geehrter Herr ..!" angesprochen, die Zeichnung erfolgt "Mit freundlichen Grüßen".

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Wiedergaben einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 7. September 2005, Zl. 2005/12/0141 mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2008/10/0252 mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann dem oben unter Pkt. I.1. wiedergegebenen letzten Absatz der Erledigung- nur in diesem erblicken die beschwerdeführenden Parteien einen bescheidlichen Abspruch - jedenfalls nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass der Landeshauptmann nicht nur allgemein seine Rechtsauffassung über eine Konsenslosigkeit eines ohne Anzeige abgehaltenen Lehrkurses zum Ausdruck gebracht und eine Untersagung eines solchen in Aussicht gestellt hat, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt, als er offenkundig erst die Vorlage des ihm nicht vorliegenden Curriculumsentwurf urgierte, einen normativen, und zwar nur feststellenden, Abspruch vorgenommen hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erledigung des Landeshauptmannes vom 10. Februar 2006 weder in ihrer Gesamtheit noch ein einzelner Teil derselben einen Bescheid darstellt.

Damit erweist sich aber die dagegen erhobene Berufung als unzulässig, weshalb sie gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückzuweisen war.

2.3.3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff, insbesondere § 55 Abs. 1, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 18. Mai 2010

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