Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FSG 1997 §14 Abs1;
FSG 1997 §37 Abs1;
KFG 1946 §102 Abs5 idF 1997/I/121;
KFG 1967 §102 Abs5 litb idF 1997/I/121;
KFG 1967 §134 Abs1 idF 1993/456;
KFG 1967 §82;
StVO 1960 §52 lita Z2 idF 1964/204;
StVO 1960 §95 Abs1 lita;
StVO 1960 §97 Abs4 idF 1969/209;
StVO 1960 §99 Abs3 lita idF 1998/I/092;
StVO 1960 §99 Abs3 litj idF 1998/I/092;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FSG 1997 §14 Abs1;
FSG 1997 §37 Abs1;
KFG 1946 §102 Abs5 idF 1997/I/121;
KFG 1967 §102 Abs5 litb idF 1997/I/121;
KFG 1967 §134 Abs1 idF 1993/456;
KFG 1967 §82;
StVO 1960 §52 lita Z2 idF 1964/204;
StVO 1960 §95 Abs1 lita;
StVO 1960 §97 Abs4 idF 1969/209;
StVO 1960 §99 Abs3 lita idF 1998/I/092;
StVO 1960 §99 Abs3 litj idF 1998/I/092;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Berufung in Bezug auf Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 2. September 1999 gegen 7.50 Uhr als Lenker eines näher bestimmten Kraftfahrzeuges mit deutschem Kennzeichen in
"Salzburg, Mirabellplatz - Kreuzung Dreifaltigkeitsgasse, kurz vor der Einfahrt in die Dreifaltigkeitsgasse,
1. die Anordnung eines Organs der Straßenaufsicht für die Benützung der Straße nicht befolgt, indem Sie die vom Straßenaufsichtsorgan erteilte polizeiliche Weisung, nach links in die Paris-Lodron-Straße abzubiegen, missachteten und in die Dreifaltigkeitsgasse einbogen,
2. die Dreifaltigkeitsgasse unter Missachtung des Vorschriftszeichens 'Einfahrt verboten' befahren,
3. den Führerschein auf Verlangen einem Organ der Straßenaufsicht nicht zur Überprüfung ausgehändigt und
4. den Zulassungsschein einem Organ der Straßenaufsicht nicht zur Überprüfung ausgehändigt."
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 97 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. j Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
- 2. § 52 lit. a Z. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960
- 3. § 14 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG)
- 4. § 102 Abs. 5 lit. b i.V.m. § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen sind folgende Strafen verhängt worden: zu 1. eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden); zu 2. eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden); zu 3. eine Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden); zu 4. eine Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden).
Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, ausgehend von dem Ermittlungsergebnis (insbesondere der Aussage des Anzeigers) sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder bestreite, der Anordnung des Meldungslegers zum Linksabbiegen bzw. zum Vorweis von Führerschein und Zulassungsschein nicht gefolgt zu sein, noch in Abrede stelle, das Einfahrtsverbot in die Dreifaltigkeitsgasse missachtet zu haben. Auch die Anführung der Tatzeit mit "gegen 7:50 Uhr" begegne keinen Bedenken, da der Zeuge angegeben habe, die Amtshandlung habe nur 3 bis 4 Minuten gedauert. Selbst wenn daher die Übertretung exakt um 7:54 Uhr begangen worden sei, entspreche die im angefochtenen Bescheid enthaltene Tatzeitangabe den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG, da dem Beschwerdeführer eine weitere derartige Übertretung im relevanten Zeitraum nicht angelastet werde und er daher vor Doppelbestrafung geschützt sei. Der Meldungsleger als Polizeibeamter der Bundespolizeidirektion Salzburg in Zivilkleidung habe dem Beschwerdeführer seinen Dienstausweis gezeigt. In Verbindung mit der Anordnung habe kein Zweifel bestehen können, dass der Meldungsleger seine Indienststellung zum Zweck einer Anordnung gemäß § 97 Abs. 4 StVO zum Ausdruck gebracht habe.
Diese Anordnung sei auch zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich gewesen, da die übrigen Verkehrsteilnehmer in diesem Bereich nicht mit dem Befahren durch Privat-Pkw rechneten. Es habe zumindest eine potenzielle Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorgelegen.
Als Organ der Straßenaufsicht sei der Beamte ebenso berechtigt gewesen, die Aushändigung des Führerscheines und des Zulassungsscheines zu verlangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 52 lit. a Z. 2 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO 1960) in der Fassung BGBl. Nr. 204/1964, lautet:
"a) Verbots oder Beschränkungszeichen
...
2. 'EINFAHRT VERBOTEN' Dieses Zeichen zeigt an, dass
die Einfahrt verboten ist."
§ 97 Abs. 4 StVO 1960 in der Fassung BGBl. Nr. 209/1969 sieht Folgendes vor:
"(4) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs. 3 betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen
a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,
b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist."
§ 99 Abs. 3 lit. a und j StVO in der Fassung BGBl. I Nr. 92/1998 lauten:
"(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.
...
j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b und 4 bezeichneter Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet."
§ 102 Abs. 5 lit. b Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG) in der Fassung BGBl. I Nr. 121/1997, ordnet an:
"(5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen
...
b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger,
..."
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG in der Fassung BGBl. Nr. 456/1993 begeht, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er gehe davon aus, dass weder die Straßenverkehrszeichen noch die Fahrbahnmarkierungen in der Natur im angeblichen Deliktsbereich den zu Grunde liegenden Verordnungen entsprächen. Er habe aus diesem Grund am 7. März 2000 die Vornahme eines Lokalaugenscheins und die Beischaffung der zu Grunde liegenden Verordnungen beantragt. Die belangte Behörde habe es nicht für notwendig gefunden, die Beweisanträge zu erwähnen, geschweige denn, irgendeine Begründung dafür zu geben, diesen Beweisanträgen nicht stattzugeben.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 7. März 2000 im erstinstanzlichen Verfahren, einen Lokalaugenschein vorzunehmen, damit sich die Behörde ein unmittelbares Bild - insbesondere über "die Übereinstimmung der an Ort und Stelle angebrachten Straßenverkehrszeichen mit den zu Grunde liegenden Verordnungen, deren Beischaffung beantragt wird - " mache, stellt keine ausreichend bestimmte Rüge im Sinne der hg. Judikatur dar, auf Grund der die Behörde zur Aufnahme von weiteren Beweisen oder zur Beischaffung des Verordnungsaktes verpflichtet gewesen wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. September 1987, Zl. 87/03/0068, und vom 27. Mai 1988, Zl. 87/18/0144). Auch die Beschwerde unterlässt es, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels durch konkretes Vorbringen darzutun.
Weiters meint der Beschwerdeführer, dass dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen sei, wann die einzelnen im Spruch angeführten Delikte gesetzt worden seien. Es sei klar, dass die vier Delikte nicht gleichzeitig begangen worden sein könnten. Der Spruch werde den Erfordernissen des § 44a VStG nur dann gerecht, wenn er so präzise Zeitangaben enthalte, die den Beschwerdeführer davor schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal belangt zu werden. Die Anhaltung des Beschwerdeführers sei um 7.47 Uhr und nicht wie in der Anzeige um 7.50 Uhr erfolgt. Es sei möglich, den angenommenen Deliktsbereich in Abständen von maximal zwei Minuten zu befahren, sodass ein anderer Anzeiger das Verhalten des Beschwerdeführers beobachten hätte können, aber in einer entsprechenden Anzeige einen anderen Deliktszeitpunkt (z.B. 7.46 Uhr oder 7.54 Uhr) angeben hätte können. Es wäre erforderlich gewesen, einen richtigen und präzisen Tatzeitpunkt für die einzelnen angelasteten Übertretungen festzustellen.
Auch damit vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Tatzeitangabe im vorliegenden Fall "gegen 7.50 Uhr" entspricht in Verbindung mit den verschiedenen vorgeworfenen Übertretungen und der Anführung der diesbezüglichen Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschriften dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z. 1 StVO, da sich daraus ergibt, dass die einzelnen Übertretungen im Zuge einer einzigen Fahrt begangen wurden, sodass der Beschwerdeführer weder in seinen Verteidigungsrechten beschränkt war noch die Gefahr einer Doppelbestrafung bestand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1989, Zl. 89/18/0083).
Der Beschwerdeführer behauptet weiters, der Anzeiger sei nicht als Organ der Straßenaufsicht im Sinne des § 97 StVO zu qualifizieren und sei auch nicht als solches für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen, da er zum angeblichen Deliktszeitpunkt zivile Kleidung getragen und einen PKW mit "privatem" Kennzeichen gelenkt habe. Der Anzeiger habe im Zuge seiner Fahrt keinerlei Agenden der Straßenaufsicht wahrgenommen und sei daher nicht als Organ der Straßenaufsicht, sondern als Verkehrsteilnehmer zu qualifizieren. Er sei auch nicht - wie von § 97 Abs. 2 StVO verlangt - mit einem Dienstabzeichen ausgestattet gewesen und habe weder dieses noch eine Visitenkarte mit Dienstnummer vorgewiesen. Es treffe auch nicht zu, dass der Meldungsleger seinen Dienstausweis vorgezeigt hätte. Abgesehen davon bedeute das Vorzeigen des Dienstausweises nicht, dass der Beschwerdeführer den Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht hätte erkennen müssen.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der Meldungsleger ist Beamter der Bundespolizeidirektion Salzburg, die gemäß § 95 Abs. 1 lit. a StVO 1960 in ihrem örtlichen Wirkungsbereich für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a StVO 1960) zuständig ist. Für den Fall, dass ein solcher Beamter eine Amtshandlung gemäß § 97 Abs. 4 StVO 1960 in Zivilkleidung vornimmt, und für einen Außenstehenden sohin nicht zu erkennen ist, ob der Beamte auf Grund seiner dienstlichen Stellung tätig wird, bedarf es einer nach außen hin gegenüber dem Betroffenen wahrnehmbaren ausdrücklichen Erklärung über die erfolgte Indienststellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 1979, Slg. Nr. 9817/A). Wenn ein solcher Beamter im Zuge einer Amtshandlung auf Verlangen den Dienstausweis vorweist, stellt dies - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - jedenfalls ein Verhalten dar, mit dem seine Indienststellung für den Beschwerdeführer erkennbar war. Wenn die belangte Behörde auf Grund der Aussage des Meldungslegers davon ausgegangen ist, dass der Meldungsleger seinen Dienstausweis vorgezeigt hat, kann diese Beweiswürdigung auch nicht als unschlüssig erkannt werden.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass es ihm, wenn man von der Gesetzmäßigkeit der Verordnung ausgehe, schon auf Grund der Verordnung verwehrt gewesen sei, in die Dreifaltigkeitsgasse einzufahren. Mit der Aufforderung des Meldungslegers, nicht weiter zu fahren und in die Paris-Lodron-Straße abzubiegen, sei der Beschwerdeführer zu einem Unterlassen verhalten worden, zu dem er ohnehin auf Grund des allgemeinen Fahrverbotes verpflichtet gewesen sei.
Es trifft zwar zu, dass der Anordnung eines Sicherheitsorganes zu einem Unterlassen, zu dem der Betreffende bereits auf Grund einer generellen Norm verpflichtet war, kein eigener normativer Gehalt innewohnt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 88/03/0078); nach dem Spruch des Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer jedoch zu keinem Unterlassen, sondern zu einer Tätigkeit, nämlich zum Linksabbiegen in die Paris-Lodron-Straße angewiesen. Für die Annahme, dass die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs gemäß § 97 Abs. 4 StVO 1960 dieses Linksabbiegen erfordert hätte, finden sich aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Anhaltspunkte. Da die belangte Behörde dies verkannte und den Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1. wegen der Nichtbefolgung der Anordnung des Meldungslegers gemäß § 97 Abs. 4 StVO bestrafte, belastete sie in diesem Punkt den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zu § 97 Abs. 4 StVO brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Schließlich wendet der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Spruchpunkt 4. ein, dass der Vorwurf, er habe den Zulassungsschein auf Verlangen einem Organ der Straßenaufsicht nicht zur Überprüfung ausgehändigt, nicht gerechtfertigt sei, da es sich um ein deutsches Fahrzeug gehandelt habe, für das es keinen Zulassungsschein gebe. Die Ausfolgung des nach deutscher Rechtslage existierenden Fahrzeugscheines sei nach dem Akteninhalt nicht gefordert worden.
Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 82 Abs. 1 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen von einem Mitgliedstaat der dort genannten internationalen Übereinkommen zugelassen sein. Als Nachweis für die Zulassung muss ein nationaler Zulassungsschein oder dessen von der Ausstellungsbehörde beglaubigte Fotokopie vorliegen. Wenn in § 102 Abs. 5 KFG das Mitführen u.a. des Zulassungsscheines angeordnet wird, dann sind von diesem Gebot auch Zulassungsscheine von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Sinne des § 82 KFG - wie dies im vorliegenden Fall eines Kraftfahrzeuges mit deutschem Kennzeichen der Fall ist (vgl. dazu Grundtner, Das Kraftfahrgesetz 19675, S. 587ff, Anm. 7 zu § 82 KFG) - erfasst, auch wenn dieser Zulassungsschein in dem anderen Staat anders bezeichnet wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 99/17/0192, ausgesprochen, dass auch der Inhaber einer ausländischen Bewilligung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen (im Sinne des § 82 KFG) als "Zulassungsbesitzer" zu qualifizieren ist.
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Berufung betreffend Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben, im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. November 2003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)