VwGH 88/12/0023

VwGH88/12/002312.12.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. Dr. NN in W, vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien I, Tuchlauben 14, gegen den Bescheid der Personalkommission der Universität für Bodenkultur vom 18. Dezember 1987, Zl. 3589/10/87, betreffend Weiterbestellung als Universitätsassistent, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
HSchAssG §6;
UOG 1975 §40 Abs5;
UOG 1975 §79 Abs2;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
HSchAssG §6;
UOG 1975 §40 Abs5;
UOG 1975 §79 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vom Rektor der Universität für Bodenkultur unterfertigten und ausgefertigten angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, die belangte Behörde habe in ihrer Sitzung am 1. Dezember 1987 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterbestellung (zum Universitätsassistenten) vom 1. April 1988 bis 31. März 1992 nicht stattgegeben (Rechtsgrundlage: § 6 des Hochschulassistentengesetzes 1962). Nach der Bescheidbegründung sei der Beschwerdeführer mit 1. April 1982 zum Universitätsassistenten am Institut für Chemie (an der Universität für Bodenkultur) bestellt und mit 1. April 1984 auf 4 Jahre weiterbestellt worden. Zeitgerecht vor Ablauf der Bestellung sei er von der Personalabteilung der Universität für Bodenkultur Ende Mai 1987, weiters am 5. Oktober 1987, aufgefordert worden, einen Wiederbestellungsantrag einzureichen. Mit Antrag vom 5. November 1987 habe er sodann die Weiterbestellung für die Zeit vom 1. April 1988 bis 31. März 1992 beantragt. Schon mit Schreiben vom 18. Mai 1987 habe der Institutsvorstand Ao.Prof.Dr. A dem Beschwerdeführer mit Begründung mitgeteilt, daß er eine weitere Verlängerung nicht befürworten werde, und dies auch der Institutskonferenz des Institutes für Chemie am 21. Mai 1987 berichtet. Den Weiterbestellungsantrag vom 5. November 1987 habe der Institutsvorstand Ao.Prof.Dr. A unter Hinweis auf einschlägige mündliche Mitteilungen vom 14. November 1986 und vom Jänner 1987 sowie auf die schriftliche Mitteilung vom 18. Mai 1987 nicht befürwortet. Maßgebend dafür seien vor allem strukturelle Aspekte, da die vom Beschwerdeführer besetzte Planstelle stets jungen Wissenschaftern offengehalten werden solle (von 8 verfügbaren Stellen seien 6 dauernd besetzt) und letztlich auch persönliche Gesichtspunkte, da es am Institut mehrfach zu Konflikten gekommen sei. Diese Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Er habe sie in einem Schreiben vom 22. November 1987 ausführlich kommentiert und darauf hingewiesen, daß er am 9. November 1987 seine Habilitation eingereicht habe, was der Institutsvorstand bei seiner Stellungnahme offensichtlich übersehen habe. Der Beschwerdeführer habe dann in seinem Schreiben seine wissenschaftlichen Schwerpunkte, seine inneruniversitären und internationalen Kontakte und die Probleme um die Durchführung eines vom Forschungsförderungsfonds geförderten Projektes sowie die möglichen Ursachen für personelle Konflikte erläutert. Ein weiterer Kommentar zu seinem wissenschaftlichen Werdegang mit ausführlicher, positiver Beurteilung der Ergebnisse seiner Tätigkeiten und Projekte sowie auch zur Vorgangsweise der Erörterung der Weiterbestellung am Institut sei vom Leiter der Arbeitsgruppe des Beschwerdeführers, Herrn tit.ao.Prof.Dr. B, am 24. April 1987 vorgelegt worden. Obwohl es in der Vergangenheit persönliche Konflikte mit Institutsmitarbeitern gegeben habe, befürworte er die Weiterbestellung des Beschwerdeführers auf Grund seiner besonderen fachlichen Qualifikationen. Zu diesen Stellungnahmen sei der belangten Behörde außerdem ein erst am 30. November 1987 beim Rektor eingelangtes Schreiben von O.Univ.Prof.Dipl.-Ing. C vorgelegen, in dem er auf die Bedeutung der Tätigkeit des Beschwerdeführers für einige Arbeitsgebiete des Instituts für Holzforschung hingewiesen habe, sowie ein auf sein Ersuchen ergangenes Schreiben von Prof. D, Universität Freiburg, eingelangt am 27. November 1987, in dem dieser auf die erfolgreiche einjährige Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers an seinem Institut hingewiesen und "Anführungen" des Beschwerdeführers über das Anbot einer Assistentenstelle an seinem Institut korrigiert habe. Die zuletzt eingetroffenen Stellungnahmen sowie die Briefe der Prof. A und B seien in der Sitzung der belangten Behörde am 1. Dezember 1987 verlesen worden. Der Brief des Beschwerdeführers sei allen Mitgliedern der Kommission bekannt gewesen. Die Aktualität des Tagesordnungspunktes sowie die ablehnende Haltung des Institutsvorstandes Prof. A zum Ansuchen des Beschwerdeführers sei den Kommissionsmitgliedern seit längerer Zeit bekannt, sodaß von allen Kommissionsmitgliedern eingehende Informationen schon vor der Sitzung eingeholt hätten werden können und auch eingeholt worden seien. In der Sitzung seien zunächst der Institutsvorstand Ao.Prof.Dr. A, dann tit.ao.Prof.Dr. B und zuletzt der Beschwerdeführer angehört worden.

Ao.Prof.Dr.A habe wiederholt, daß er eine Verlängerung des Vertrages aus strukturellen Gründen ablehne, und auf einige Konfliktsituationen zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Institutsangehörigen sowie die Vorgangsweise bei der Einreichung eines Projektes beim Forschungsförderungsfonds hingewiesen. Nach der Aussage von tit.ao.Prof. B habe der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr (von der Universität Freiburg) vom Anbot einer C1- oder C2-Stelle am Institut von Prof. D gesprochen. Das von ihm eingereichte Forschungsprojekt könnte in ca. 2 bis 2 1/2 Jahren abgeschlossen werden, und die vom Institutsvorstand erwünschte Stellenfluktuation sei auch durch allfällige Pensionierungen am Institut möglich. In der abschließenden Anhörung sei der Beschwerdeführer zu dem Erhebungsergebnis nochmals befragt worden. Er habe erneut das Anbot einer "BAT 2/B2-Stelle" mit Habilitationsmöglichkeit durch Prof. D bestätigt, wobei er keine Erklärung für dessen jetzige Äußerung gehabt habe, und die Konflikte mit Institutspersonal bzw. Dissertanten erläutert. Er habe aber darauf hingewiesen, daß er sein Verhalten sehr geändert habe. Die belangte Behörde habe sehr eingehend die Punkte "Strukturprobleme", "persönliche Konflikte" und "wissenschaftliche Leistung" erörtert. Da einstimmig beschlossen worden sei, über den Antrag des Beschwerdeführers geheim abzustimmen, belege lediglich das Abstimmungsergebnis (Ablehnung der Weiterbestellung mit 5:3 Stimmen), daß den Gründen des Institutsvorstandes offensichtlich mehr Bedeutung beigemessen worden sei als allen anderen Ausführungen.

In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer zunächst, gestützt auf den Wortlaut des § 6 des Hochschulassistentengesetzes 1962, die Auffassung, er habe jedenfalls bis zur Höchstdauer von 10 Jahren, auf Grund der eingereichten Habilitationsschrift sogar von 14 Jahren, einen Rechtsanspruch auf Weiterbestellung. Sollte jedoch nach wie vor die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1982, Zl. 82/12/0079, ausgesprochene Rechtsansicht rechtens sein, daß Universitätsassistenten keinen Rechtsanspruch auf Weiterbestellung hätten, dann sei die in diesem Erkenntnis ausgesprochene Ansicht, Universitätsassistenten hätten ein rechtliches Interesse an der Verlängerung ihres Dienstverhältnisses, zu beachten. Aus den Ausführungen dieses Erkenntnisses ergebe sich für den Beschwerdefall folgendes: Dem Beschwerdeführer seien die Stellungnahmen der beiden Professoren, die von der belangten Behörde angehört worden seien, nicht bekanntgegeben worden. Er habe daher dazu nicht Stellung nehmen, sondern nur seinen Standpunkt wiederum vertreten können. Eine bloße mündliche Anhörung des Beschwerdeführers sei nach den im erwähnten Erkenntnis angeführten Gesetzesstellen nicht ausreichend. Die belangte Behörde hätte die Ergebnisse des Beweisverfahrens schriftlich zusammenfassen und dem Beschwerdeführer zur Ermöglichung der Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen gehabt. Für die Abgabe dieser Stellungnahme hätte ihm eine angemessene Frist eingeräumt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege zufolge Entziehung des Rechtes auf ordnungsgemäße Anhörung ein "eklatanter Verfahrensmangel" vor. Es sei aber auch die Bescheidbegründung mangelhaft. Naturgemäß habe vom "bescheidausführenden Rektor" nicht angeführt werden können, warum das Abstimmungsergebnis so ausgefallen sei. Er habe nur vermutet, es sei den Gründen des Institutsvorstandes mehr Bedeutung zugemessen worden. Da Bescheide zu begründen seien, sei es verfehlt, "geheim" abzustimmen. Gerade im Beschwerdefall hätte die belangte Behörde die Pflicht gehabt, zu einer mehrheitlichen Meinung zu kommen, und hätte diese mehrheitliche Meinung ausführlichst begründet werden müssen. Wie solle bei der geübten Vorgangsweise der Verwaltungsgerichtshof eine Kontrollbefugnis ausüben? Auch sei nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde bei vollständiger Erfüllung ihrer Begründungspflicht zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Aus allen diesen Gründen liege ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG vor.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer im folgenden: Der angefochtene Bescheid stamme dem Absender nach von der Personalkommission der Universität für Bodenkultur. Unterschrieben sei der Bescheid vom Rektor mit dem Zusatz "Für die Personalkommission". Nach § 79 Abs. 2 lit. h UOG seien Bescheide (auch von Kollegialorganen) von der Universitätsdirektion auszufertigen. Da dem Beschwerdeführer ein Bescheid zugestellt worden sei, der nicht von der Universitätsdirektion ausgefertigt worden sei, sei anzunehmen, daß dieser Bescheid tatsächlich nur vom Rektor und nicht von der Personalkommission ausgefertigt worden sei. Er möge somit als "genehmigender Vorsitzender" der Kollegialbehörde "Personalkommission" aufgetreten sein. Sei er es gewesen, dann müsse es aber, im Zusammenhalt mit den §§ 59 und 60 AVG 1950, die den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und die Begründung zu wesentlichen Bescheidbestandteilen erklärten, ein Gebot sein, daß die Personalkommission den Wortlaut des Bescheides durch Beschluß vorher genehmige und eben danach die Unterfertigung durch alle oder einzelne Mitglieder bzw. durch einen "genehmigenden Vorsitzenden" erfolgen könne. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof auch mehrmals so entschieden. In der Entscheidung VwSlg. 11.366/A scheine der Gerichtshof zu fordern, daß eine Bescheidbegründung zumindest "in den Grundsätzen" in einem Kollegialorgan beschlossen werde. Wie schon ausgeführt wurde, scheine im angefochtenen Bescheid überhaupt keine Begründung auf; es werde nur auf ein Abstimmungsergebnis Bezug genommen. Danach habe aber die belangte Behörde nicht einmal in den Grundsätzen eine Begründung beschließen können, sodaß wesentlichen Bescheiderfordernissen nicht Genüge getan worden sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Zusammenhang mit der eigenhändigen Unterfertigung und Ausfertigung des angefochtenen Bescheides durch den Rektor der Universität für Bodenkultur unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit erhobenen Beschwerdeeinwände sind unbegründet.

Daß der angefochtene Bescheid nicht gemäß § 79 Abs. 2 lit. h UOG durch die Universitätsdirektion ausgefertigt wurde, belastete ihn nicht mit Rechtswidrigkeit (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1987, Zl. 86/12/0199). Auch bestand mangels einer entsprechenden Bestimmung im UOG keine Verpflichtung zur Unterfertigung des angefochtenen Bescheides durch alle oder die Mehrheit der Mitglieder der nach § 40 Abs. 5 UOG, und zwar gemäß § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 1, § 65 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 sowie § 75 UOG als einzige Instanz, zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Weiterbestellung des Beschwerdeführers als Universitätsassistent zuständigen belangten Behörde.

Richtig ist, daß dann, wenn Gegenstand der Abstimmung in einem Kollegialorgan nur der Spruch der Entscheidung war, eine Begründung jedoch nicht einmal in den Grundsätzen der Beschlußfassung unterzogen worden ist, der auf Grund dieses Beschlusses ausgefertigte Bescheid, der eine eingehende Begründung enthält, durch den Beschluß des Kollegialorganes nicht gedeckt und demgemäß insofern rechtswidrig ist (vgl. u.a. das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführte Erkenntnis vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0137, Slg. N.F. Nr. 11.366/A). Derartiges trifft aber nach den oben wiedergegebenen Ausführungen in der Bescheidbegründung, der die Aktenlage nicht widerspricht, nicht zu. Denn danach erfolgte die Entscheidung, nämlich die Ablehnung einer Weiterbestellung des Beschwerdeführers als Universitätsassistent, nach einer sehr eingehenden Erörterung der für und wider seine Weiterbestellung gegenüber der belangten Behörde vorgetragenen Gründe in einer - wenn auch geheimen - Abstimmung, was darauf hindeutet, daß auch die Begründung für die Ablehnung der Weiterbestellung einer Beschlußfassung durch das Kollegialorgan unterzogen wurde. Davon zu unterscheiden ist die (später zu behandelnde) Frage, ob die in der Ausfertigung des Bescheides selbst angeführten Überlegungen den an die Begründung eines Bescheides zu stellenden Erfordernissen entspricht.

Dafür, daß die im Beschwerdefall erfolgte geheime Abstimmung den Bestimmungen der im Verordnungsrang stehenden, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung genehmigten und im Mitteilungsblatt der Universität für Bodenkultur Wien verlautbarten Geschäftsordnung des Universitätskollegiums der Universität für Bodenkultur Wien über die Voraussetzung einer zulässigen geheimen Abstimmung (§ 11 Abs. 5) widerspricht, bestehen keine Anhaltungspunkte. Die vom Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit einer geheimen Abstimmung in der im Beschwerdefall zu beurteilenden Personalangelegenheit unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht von Bescheiden vorgebrachten Einwände sind unbegründet, da sich insofern die Ergebnisse einer geheimen nicht von einer offenen Abstimmung unterscheiden; in beiden Fällen ist die Aussagekraft des Abstimmungsergebnisses von der Konkretisierung des Abstimmungsgegenstandes (der Fragestellung) abhängig.

Der Verwaltungsgerichtshof hält die im Erkenntnis vom 27. Februar 1980, Zl. 1498/79, Slg. N.F. Nr. 10.053/A, ausführlich begründete und seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. außer dem vom Beschwerdeführer genannten Erkenntnis vom 29. November 1982, Zl. 82/12/0079, die Erkenntnisse vom 31. Jänner 1983, Zl. 82/12/0013, und vom 5. März 1987, Zl. 85/12/0159) vertretene Rechtsauffassung aufrecht, daß der Universitätsassistent keinen Rechtsanspruch auf Weiterbestellung hat, diese Personalmaßnahme vielmehr im Ermessen der zuständigen akademischen Behörde liegt.

Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. u.a. die Erkenntnisse verstärkter Senate vom 25. März 1980, Zl. 3273/78, Slg. N.F. Nr. 10077/A, und vom 4. November 1966, Zl. 1990/65, Slg. Nr. 7022/A, sowie das Erkenntnis vom 1. Juni 1962, Zlen. 2391, 2392/59, Slg. N.F. Nr. 5817/A), in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. Dazu bedarf es, jedenfalls bei Vorliegen widerstreitender Standpunkte, Ausführungen dazu, von welchem Sachverhalt die Behörde bei der Handhabung des Ermessens ausgegangen ist, in welcher Weise sie die Beweiswürdigung vorgenommen hat, welchen Sinn des Gesetzes sie bei der Handhabung des Ermessens angenommen hat, und warum sie bei dem angenommenen Sachverhalt vom Ermessen in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Erkenntnis vom 22. März 1979, Zlen. 2313 u. a./76, Slg. N.F. Nr. 9805/A).

Diesen Begründungsanforderungen genügt der angefochtene Bescheid nicht, da er sich nach Darstellung der widerstreitenden Standpunkte und der Bemerkung, es seien die Punkte "Strukturprobleme", "persönliche Konflikte" und "wissenschaftliche Leistung" sehr eingehend erörtert worden, ohne Darlegung der Ergebnisse dieser Erörterungen (und damit der Auseinandersetzung mit den widerstreitenden Standpunkten) darauf beschränkt, es sei den Begründungen des Institutsvorstandes des Beschwerdeführers "offensichtlich mehr Bedeutung beigemessen" worden "als allen anderen Ausführungen". Entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift geäußerten Auffassung ist dieser Begründungsmangel nicht deshalb irrelevant, weil die belangte Behörde auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre, geht es doch, wie bereits ausgeführt wurde, darum, durch entsprechende Begründung eine Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und eine Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes, u.a. durch den Verwaltungsgerichtshof, zu ermöglichen. Ob eine wesentliche Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, kann schon mangels Kenntnis des konkreten Inhaltes der Stellungnahmen der beiden in der Sitzung der belangten Behörde vom 1. Dezember 1987 angehörten Professoren nicht abschließend beurteilt werden.

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich in den Grenzen des Begehrens des Beschwerdeführers auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Hinsichtlich der angeführten, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 12. Dezember 1988

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