VwGH 83/05/0137

VwGH83/05/013720.3.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des J und der MP sowie der AG, alle in X, alle vertreten durch Dr. Hans-Peter Just, Rechtsanwalt in Eferding, Schlossergasse 16, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Juli 1983, Zl. BauR-5496/4-1983 See/La, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. GS in X, 2. Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z4;
BauO OÖ 1976 §41;
BauO OÖ 1976 §49;
BauRallg impl;
B-VG Art119a Abs5;
ROG OÖ 1972 §16 Abs8;
ROG OÖ 1972;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
AVG §52 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z4;
BauO OÖ 1976 §41;
BauO OÖ 1976 §49;
BauRallg impl;
B-VG Art119a Abs5;
ROG OÖ 1972 §16 Abs8;
ROG OÖ 1972;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 9.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 27. November 1980 suchte die erstmitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Marktgemeinde X um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer LKW-Abstellfläche, von Büro- und Serviceanlagen sowie Lagerhallen auf den Grundstücken Nr. 243/1 und 245/1, KG. X, an.

Über dieses Bauvorhaben fand am 11. Dezember 1980 eine Verhandlung betreffend die gewerberechtliche Genehmigung statt.

Bei dieser Verhandlung wurde unter anderem festgestellt, daß der Erstmitbeteiligte ein Transportunternehmen betreibe, welches infolge ständiger Ausweitung und Vergrößerung zu dem nunmehr vorliegenden Projekt geführt habe. Demnach sei auf den Grundstücken Nr. 243/1 und 245/1 die Errichtung eines neuen LKW-Abstellplatzes mit Büro, Servicehalle und Lagerhalle beabsichtigt. Die beiden Grundstücke würden zusammen ein Gesamtausmaß von zirka 17.000 m2 ergeben und seien derzeit landwirtschaftlich (Wiese) genutzt. Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde X aus dem Jähre 1955 seien diese Grundstücke als Gewerbefläche ausgewiesen, im neuen, am 15. September 1978 vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplan, dem noch keine Rechtskraft zukomme, seien die Grundstücke als Betriebsbaugebiet gewidmet. Das Betriebsgelände befinde sich zirka 1000 m südlich des Marktzentrums und sei im Westen durch die Gemeindestraße aufgeschlossen. Im Osten sei die Begrenzung durch den regulierten B-bach gegeben, im Norden schließe das Betriebsgelände an ein Sägewerk an. Südseitig sei das Grundstück ebenfalls durch die vorerwähnte Gemeindestraße begrenzt bzw. aufgeschlossen. Hinsichtlich des Wohnhauses der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, daß sich dieses auf dem Grundstück Nr. 249/3 befinde und im Jahre 1937 erbaut worden sei.

Dieses Gebäude weise nach dem Projekt einen Abstand von 43 m bis zur Achse der Abstellplatzausfahrt auf; infolge der noch zu beschreibenden Verschiebung der Ausfahrt in Richtung Norden vergrößere sich dieser Abstand auf zirka 55 m. Bei diesem Wohnhaus handle es sich um das nächstgelegene zur projektierten Betriebsanlage, wobei dieses Gebäude im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan in der Gewerbefläche situiert sei. Nördlich an das Wohngebäude schließe noch ein Garten an, wobei die Grundgrenze von der Achse dieser Ausfahrt zirka 34 m entfernt liege. Es handle sich dabei um Luftlinienabstände nach dem Katasterplan. Aus verkehrstechnischen Gründen erscheine es zweckmäßig, die projektierte Zufahrt zum Abstellplatz in Richtung Norden um zirka 17 m zu verlegen. Dadurch ergebe sich eine direkte Einmündung in die Bezirksstraße und nicht, wie geplant, in die Gemeindestraße. Nach hier nicht interessierenden Ausführungen wurde festgestellt, daß das Vorhaben die Errichtung von insgesamt 38 LKW-Stellplätzen und zirka 30 Pkw-Stellplätzen vorsehe. Die LKW-Stellplätze seien im nordöstlichen Bereich geplant, wovon 17 unmittelbar an der östlichen Grundgrenze situiert würden. Die Pkw-Stellplätze würden einerseits gemeindestraßenseitig und andererseits an der Südseite der Zufahrt angelegt. Sämtliche Stellplätze sowie die Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsbaugebietes würden befestigt und entsprechend entwässert. Das Hochbauvorhaben selbst gliedere sich in das Bürogebäude, einen Zwischentrakt, in die Servicehallen mit Waschanlage und in eine Lagerhalle. Sämtliche Gebäude würden in Massivbauweise errichtet und maximal zweigeschossig ausgeführt. Nach weiteren Ausführungen über die Einzelheiten des Bauvorhabens hielt der Sachverständige fest, daß das Haus der Beschwerdeführer nach dem nunmehr beabsichtigten Vorhaben am stärksten durch die Zu- und Abfahrt in den (- bzw. aus dem -) Stellplatz betroffen werde. Bei der Immissionsberechnung sei noch zu berücksichtigen, daß die vorherrschenden Winde in diesem Gebiet aus nordwestlicher Richtung kämen. Der Vertreter der Beschwerdeführer erhob eine Reihe von Einwendungen, insbesondere betreffend Lärm- und Abgasbelästigungen. Er verwies auch darauf, daß sich die maßgebliche Örtlichkeit in der Natur als Grünland mit einigen Einfamilienhäusern darstelle. Der technische Amtssachverständige erachtete die gewerbliche Betriebsanlage unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen als genehmigungsfähig. Zur Erstellung des Gutachtens eines immissionstechnischen und eines amtsärztlichen Sachverständigen wurde die Verhandlung aus Zeitgründen geschlossen. Es wurde festgehalten, daß die Gutachten schriftlich ergehen werden.

Im Akt, erliegt sodann ein Immissionsgutachten des technischen Amtssachverständigen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Jänner 1981. Bezüglich Lärm wurde in diesem Gutachten ausgeführt, durch die geplante Errichtung eines Bürogebäudes, einer Servicehalle und einer Lagerhalle werde das am nächsten gelegene Wohnhaus der Beschwerdeführer hinsichtlich Lärmemissionen, welche auf dem Abstellplatz selbst verursacht werden, vollständig abgeschirmt, da im nähergelegenen Bereich die Höhe der Gebäude und im weiter entfernten Bereich die Neigung (Gefälle) des Geländes zum Tragen kämen und daher eine direkte Sichtbehinderung unterbunden werde. Nach Ausführungen über Entfernungen, Schallpegelmessungen und auftretende Abgase sowie weiteren Befundausführungen vertrat der Amtssachverständige zusammenfassend die Auffassung, unter Zugrundelegung der Ermittlungen und durchgeführten Berechnungen könne festgestellt werden, daß bei projektsgemäßer Errichtung, sach- und widmungsgemäßem Betrieb und bei Einhaltung von bestimmten Auflagen aus der Sicht des Immissionsschutzes keine Einwendungen gegen die gewerbebehördliche Genehmigung bestünden.

Der medizinische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 9. Februar 1981 aus, im immissionstechnischen Gutachten werde ein Mittelwert des Lärmstörpegels basierend auf einer fiktiven Frequenz zu- und abfahrender LKW-Züge zugrunde gelegt. Außerdem werde als Grenze zumutbarer Störungen ein Wert angenommen, wie er für städtische Wohngebiete als absolute Höchstgrenze empfohlen werde. Das zu errichtende Betriebsgebäude werde zwar den Lärm vom Stellplatz in Richtung Haus abschirmen, hinsichtlich des Lärms von der Grundstücksausfahrt könne es aber auch zu Reflexionen kommen, die in dem oben angeführten Gutachten nicht berücksichtigt würden. Bei der Ausfahrt eines LKW-Zuges aus dem Grundstück entstehe laut immissionstechnischen Gutachtens beim Haus ein Spitzenpegel von 63 dB(A), der möglicherweise durch Reflexionswirkung verstärkt werde. Eine Regelung der Frequenz der zu- und abfahrenden LKW-Züge sei weder vorgesehen noch praktisch möglich. Zu- und Abfahrtszeiten erstreckten sich auch auf die Zeit der Nachtruhe. Von medizinischer Sicht sei daher als Störpegel 63 dB(A) anzunehmen. Als Grenze der Störung, die noch keine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung darstelle, müsse aus medizinischer Sicht ein Wert von 10 dB(A) über dem derzeitigen Grundgeräuschpegel betrachtet werden. Der derzeitige Grundgeräuschpegel sei nicht gemessen worden, liege aber sicher wesentlich unterhalb von 45 dB(A). Der von der zu errichtenden Betriebsanlage verursachte Lärm stelle daher eine Gesundheitsbeeinträchtigung der Bewohner des Hauses dar, weil er geeignet sei, durch seine Intensität und unregelmäßige Frequenz Störungen des vegetativen und zentralen Nervensystems hervorzurufen. Bei längerer Dauer der Störungen könnten manifeste Veränderungen hervorgerufen werden, die dann als Gesundheitsschädigung zu betrachten seien. Hinsichtlich der übrigen im immissionstechnischen Gutachten angeführten Anrainer ergebe sich auch an diesen Orten ein Störpegel von 57 dB(A), wobei auch dieser Wert jederzeit auftreten könne und von nicht bestimmter Dauer sei, weil auch die Frequenz der Fahrzeugbewegungen am Stellplatz nicht beschränkt sei. Auch dieser Lärmpegel überschreite den Grundgeräuschpegel, der übrigens bei den anderen Anrainern noch niedriger liegen dürfte, als beim Haus der Beschwerdeführer, um mehr als 10 dB(A). Damit sei auch für die übrigen Anrainer zumindest eine Gesundheitsbeeinträchtigung zu erwarten. Bezüglich der Belästigung durch Abgase werde im immissionstechnischen Gutachten nur die Beeinträchtigung durch Kohlenmonoxyd erwähnt. Eine wesentliche Gesundheitsbeeinträchtigung durch Kohlenmonoxyd sei bei den Anrainern nicht zu erwarten. Auspuffgase enthielten aber unter anderem auch unverbrannte und teilweise verbrannte Kohlenwasserstoffe, die als karzinogene Substanzen wirkten. Durch die zu errichtende Betriebsanlage werde jedenfalls eine Erhöhung der mittleren Luftkonzentrationen solcher Stoffe erfolgen, die eine Erhöhung des Risikos an Erkrankungen der Atemwege bedinge. Außerdem bedingten die Auspuffgase eine Geruchsbelästigung der Anrainer, die als besonders unangenehm empfunden werde, weil sie von einer Fläche komme, die seit jeher de facto Grünland gewesen sei.

Am 19. Februar 1981 fand über den Antrag des Erstmitbeteiligten eine Bauverhandlung statt, bei welcher eingangs festgestellt wurde, daß für die gegenständliche Betriebsanlage die gewerbepolizeiliche Verhandlung am 11. Dezember 1980 durchgeführt worden sei und anschließend ein immissionstechnisches und ein medizinisches Gutachten erstellt worden seien, welche den Parteien des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurden. Der Vertreter der Beschwerdeführer sprach sich gegen die Erteilung der Baubewilligung aus und vertrat die Auffassung, daß nicht nur die beabsichtigte Errichtung der Gebäude, sondern auch die Errichtung des LKW-Abstellplatzes einer Baubewilligung bedürfte. Er brachte vor, daß das Anwesen der Beschwerdeführer samt Garten nur durch die Straße von der Betriebsanlage getrennt sei. Das Schlafzimmerfenster liege direkt in Richtung auf die Betriebsanlage. Zufolge Luftverpestung während Tag- und Nachtzeiten durch Auspuffgase, Auftreten von erheblichem Lärm durch an- und abfahrende LKW-Züge, Warmlaufenlassen der Motoren, insbesondere zur Winterszeit, sei die Betriebsanlage geeignet, die Gesundheit der Beschwerdeführer zu gefährden, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Alters. Die Gesundheitsgefährdung und Gesundheitsschädigung könne auch durch Auflagen nicht ausgeschlossen werden. Die Baubewilligung sei bereits aus diesem Grund nach Maßgabe des Gesetzes zu versagen. Die im Antrag begrenzte Benutzungsdauer von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr vermöge an diesen Einwänden nichts zu ändern, da einerseits auch während dieser begrenzten Betriebsdauer gesundheitsschädliche Wirkungen durch auftretende Auspuffgase und erhebliche Lärmentwicklung gegeben seien, anderseits insbesondere im Hinblick auf das sehr fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführer auch ständige, gesundheitsschädliche Weckwirkungen in der Zeit von 5.00 Uhr bis 7.00 Uhr morgens medizinisch zu Gesundheitsschädigungen führen würden. Der Vertreter der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang insbesondere auf das amtsärztliche Gutachten. Überdies würden die Beschwerdeführer, so wurde weiter ausgeführt, vor allem durch zu Tag- und Nachtzeiten auftretenden Motorlärm der an- und abfahrenden LKW-Züge, Laufenlassen der Motoren, insbesondere zur Winterszeit, sowie Gestank und auftretende Erschütterungen der vorbeifahrenden LKW-Züge in einem nicht zumutbaren Maße belästigt und beeinträchtigt. Auch durch Auflagen könnten diese Einwirkungen nicht hintangehalten werden. Nach weiteren Ausführungen über die Lage des Hauses und dessen Alter wurde darauf verwiesen, daß die Liegenschaft der Beschwerdeführer nach dem - noch nicht rechtswirksamen - maßgeblichen Flächenwidmungsplan die Widmung "Wohngebiet" aufweise. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn sei nicht etwa auf die Widmungsvorschriften der immissionsherleitenden Liegenschaft, sondern auf die der immissionsempfangenden Liegenschaften abzustellen. Darnach sei der Betrieb im Zusammenhalt mit der Flächenwidmung des immissionsempfangenden Gebietes (als Wohngebiet) jedenfalls rechtswidrig, abgesehen davon, daß die Errichtung des LKW-Abstellplatzes für bis 40 schwere LKW-Züge samt Serviceanlage, Lagerhalle und Bürogebäude in unmittelbarer Angrenzung an ein Wohngebiet jedweder vernünftigen Planungsabsicht zuwiderlaufe und auch nach den maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, insbesondere §§ 16 Abs. 8, 19 Abs. 3, absolut unzulässig sei. Die im Antrag vorgesehene zeitliche Limitierung der Benützung der Anlage ändere nichts an der Unzulässigkeit, weil diese Normen der Hintanhaltung einer unzumutbaren Lärmbelästigung der Nachbarn nicht nur zur Nachtzeit, sondern auch tagsüber dienten. Lediglich "vorsichtshalber" wurde noch angeführt, das Projekt könnte allenfalls nur unter der Auflage bewilligt werden, daß ein generelles An- und Abfahrtsverbot zur Nachtzeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie ein generelles Verbot von An- und Abfahren am Wochenende festgelegt werde. Die Zufahrt müßte aus dem unmittelbaren und mittelbaren Bereiche des Anwesens der Beschwerdeführer entfernt werden. Überdies müßten alle Auflagen erteilt werden, die zum Immissionsschutz nach dem derzeitigen Stand der Technik möglich seien. Ausdrücklich wurde noch vorgebracht, daß das Gewerbeverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei und ein Baubewilligungsbescheid unbeschadet der in mehrfacher Weise vorliegenden Versagungsgründe frühestens ab Rechtskraft eines für den Konsenswerber positiven gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheides erlassen werden könnte. Auch andere Nachbarn sprachen sich gegen die Erteilung der Baubewilligung aus.

Der bautechnische Amtssachverständige erachtete das Projekt unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen als genehmigungsfähig. Ein Vergleichsversuch erwies sich als erfolglos.

Nach Vorlage eines korrigierten Lageplanes bezüglich der neusituierten Ein- und Ausfahrt erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom 2. Mai 1981 gemäß §§ 49 und 23 der Oö Bauordnung die baupolizeiliche Bewilligung unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer und weiterer Nachbarn wurden, soweit sie sich auf Belästigungen durch Lärm und Geruch der zu- und anfahrenden Fahrzeuge bezogen, gemäß § 50 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 der Oö Bauordnung als unzulässig zurückgewiesen, hinsichtlich Lärm- und Geruchtsbelästigungen durch die bauliche Anlage gemäß § 50 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 der Oö Bauordnung als unbegründet abgewiesen. Die Einwendung der Beschwerdeführer, die baupolizeiliche Bewilligung dürfe erst nach Rechtskraft des gewerbepolizeilichen Genehmigungsbescheides erteilt werden, wurde als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung würde im wesentlichen ausgeführt, nach dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan seien die Liegenschaften der Beschwerdeführer und des Bauwerbers als Gewerbefläche gewidmet und demgemäß sei das Bauvorhaben zulässig, zumal es den allgemeinen Erfordernissen einer baulichen Anlage und den hiefür maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspreche. Die Immissionen, die durch die Benützung der Betriebsanlage auftreten, seien hinsichtlich des Anrainerschutzes von der Gewerbebehörde zu beurteilen. Schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren und Belästigungen gewerblicher Betriebsanlagen seien von der Baubehörde nur dann wahrzunehmen, wenn sie vom Bauwerk als solchem und nicht durch dessen Benützung ausgingen. Die Baubehörde habe hingegen die Interessen der Umwelt und der Nachbarschaft zum Schutze vor unzumutbaren Immissionen durch Lärm und Geruch baulicher Anlagen, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen seien, wahrzunehmen. Demnach seien die Lärm- und Geruchsbelästigungen, wie geltend gemacht, bereits im durchgeführten gewerbepolizeilichen Betriebsanlagenverfahren zu berücksichtigen. Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen der Nachbarschaft seien aber nur durch die zu- und abfahrenden Lastkraftfahrzeuge zu erwarten. Nach den Bestimmungen der Oö Bauordnung sei die Erteilung der baupolizeilichen Bewilligung nicht an das Vorliegen von eventuell anderen in Rechtskraft erwachsenen Genehmigungen gebunden.

Den dagegen von den Beschwerdeführern und anderen Nachbarn erhobenen Berufungen gab der Gemeinderat mit Bescheid vom 29. Juli 1981 Folge und versagte die Baubewilligung. Die Berufungsbehörde vertrat die Ansicht, daß tatsächlich für die Nachbarn durch den geplanten Betrieb eine Verschlechterung, vor allem durch erhöhte Lärm- und Geruchsbelästigung, eintreten werde. Gemäß § 16 Abs. 3 des Oö Raumordnungsgesetzes sei die Baubehörde verpflichtet, darauf zu achten, daß die Umwelt vom Betrieb nicht erheblich, und zwar insbesondere durch Lärm- und Abgase usw. gestört bzw. gefährdet werde. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde habe die Baubehörde sehr wohl Lärm- und Geruchsbelästigungen, die durch die Benützung der geplanten Betriebsräume, der Abstellfläche und insbesondere durch die zu- und abfahrenden Lastkraftfahrzeuge entstünden, zu berücksichtigen. Eventuelle Auflagen, die geeignet seien, vor allem die letztgenannten Einwirkungen herabzusetzen, könnten auf Grund des Gutachtens der Amtssachverständigen nicht vorgeschrieben werden, weshalb das Vorhaben zu versagen gewesen sei.

Auf Grund der dagegen vom Erstmitbeteiligten erhobenen Vorstellung - irrtümlich als Berufung bezeichnet - behob die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 20. Oktober 1981 die bei ihr angefochtene Berufungserledigung und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens wurde in der Begründung wörtlich ausgeführt.

"Gemäß § 102 O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119/1979, kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben, und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Die Prüfung der Aufsichtsbehörde hat sich daher darauf zu beschränken, ob der Vorstellungswerber - hier Herr S - durch den angefochtenen Bescheid im vorangegangenen Bauverfahren in seinen Rechten verletzt wird.

Dazu ist festzuhalten:

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um einen Betrieb bzw. um Betriebsgebäude. Es ist daher zu prüfen, ob das Bauvorhaben, zumal es sich um ein umweltbelastendes Bauvorhaben handelt, mit der Flächenwidmung in Einklang zu bringen ist. Das betreffende Gebiet ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Betriebsbaugebiet gewidmet. Gemäß § 16 Abs. 8 O.ö. Raumordnungsgesetz sind als Betriebsbaugebiete solche Flächen vorzusehen, die zur Aufnahme von Betrieben dienen, die die Umgebung nicht wesentlich, und zwar insbesondere durch Lärm, Ruß, Staub, Geruch oder Erschütterungen stören und nicht, insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosionsstoffe oder durch Strahlung gefährden. Für die Zulässigkeit des Betriebes ergibt sich daher aus baurechtlicher Sicht der oben angeführte Nutzungsspielraum, weshalb dem dem Bauverfahren zugrunde gelegten Gutachten entsprechende Aussagen entnommen werden können müssen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 29.7.1981 stellt aber die Berufungsbehörde, die gemäß dem Bescheidspruch eine Sachentscheidung getroffen hat, nämlich daß die Baubewilligung versagt werde, lediglich fest, daß Auflagen hinsichtlich der Lärmeinwirkungen nicht vorgeschrieben werden können, weil das Gutachten des Amtssachverständigen sinngemäß keine entsprechenden Anhaltspunkte gebe. Da es sich bei den Nachbareinwendungen aber, wie nachstehend ausgeführt wird, um im Bauverfahren zulässige Einwendungen handelt, hätten entsprechende baurechtliche Erhebungen durchgeführt werden müssen.

Konkret bestimmt § 46 Abs. 3 der O.ö. Bauordnung, daß öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen sind, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören unter anderem jene Bestimmungen die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Als baurechtliche Bestimmung im obigen Sinn ist § 8 Abs. 3 O.ö. Bauverordnung zu werten, wonach Schall, der von einer baulichen Anlage ausgeht, bzw. in einer baulichen Anlage erzeugt wird, so zu dämmen ist, daß eine erhebliche Belästigung für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der baulichen Anlage und für die Nachbarschaft möglichst vermieden wird. Es sei in diesem Zusammenhang auf § 23 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung verwiesen, wonach bauliche Anlagen im besonderen in allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden müssen, daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung (Änderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft, z.B. durch Rauch, Ruß, Staub und andere Schwebstoffe), Dämpfe, Gase und Geruchsstoffe, Lärm und Erschütterungen. Aus dem Zusammenhalt dieser Normen folgt, daß die Berufungsbehörde die Baubewilligung nicht ohne jede Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der Nachbareinwendungen, die Baubewilligung einfach untersagen konnte.

§ 52 Abs. 1 AVG 1950 besagt nämlich:

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gewisse Sachverständige beizuziehen.

Dies ist dahingehend zu verstehen, daß die Behörde einen Sachverständigenbeweis dann aufzunehmen hat, wenn es in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Verwaltungsgerichtshof vom 23. 10. 1972, Zl. 309/72, Slg. 5004, 6188) darf eine Behörde 'Fachfragen' nur dann selbst beurteilen, wenn sie die Kenntnisse und Erfahrungen hat, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines außerhalb des engeren Berufskreises liegenden Wissengebietes vorausgesetzt werden müssen. Des weiteren hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1964, Slg. 4734, ausgeführt, daß die Behörde dann, wenn sie auf einen Sachverständigenbeweis verzichtet, weil sie sich selbst das erforderliche Fachwissen und die nötigen Erfahrungen zutraut, mit der Begründung der behördlichen Schlußfassung nicht hinter einer Begründung zurückstehen darf, die von den Gutachten eines Sachverständigen gefordert werden muß.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen, muß davon ausgegangen werden, daß es der Berufungsbehörde II. Instanz auf Grund der ausführlichen vorangegangenen fachtechnischen Gutachten nicht zugemutet werden kann, selbst (ohne Sachverständigen) eine Entscheidung im Hinblick auf das zumutbare oder unzumutbare Ausmaß von Immissionen zu fällen. Abgesehen davon wäre es aber nach den Ausführungen der oben angeführten Entscheidung jedenfalls notwendig gewesen, ihre Entscheidung ausführlich zu begründen und damit zugleich die vorangegangenen dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegten Gutachten schlüssig zu wiederlegen. Die Vorgangsweise der Baubehörde II. Instanz entspricht nach obigen Ausführungen nicht dem Gesetz, weshalb aus der Sicht des Bauwerbers eine Rechtsverletzung erfolgte."

In der Folge gab der Gemeinderat mit Bescheid vom 16. Dezember 1981 den Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge. Die Baubehörde zweiter Instanz vertrat im wesentlichen nunmehr die Rechtsansicht, die Abwehr der von einem Gewerbebetrieb ausgehenden konkreten Immissionen sei nach der bestehenden Rechtslage nicht den Baubehörden sondern den Gewerbebehörden anvertraut.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer und weitere Nachbarn Vorstellung an die Oberösterreichische Landesregierung, welche mit Bescheid vom 7. April 1982 die vorgenannte Erledigung behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwies. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt:

"Gemäß § 102 O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119/1979, kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Die Prüfung der Aufsichtsbehörde hat sich daher darauf zu beschränken, ob die Vorstellungswerber durch den angefochtenen Bescheid im vorangegangenen Verfahren in ihren Rechten verletzt worden sind.

Dazu ist festzuhalten:

Mit Bescheid vom 20. 10. 1981 hat die Aufsichtsbehörde den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde X, BauR- 5496/1-1981, behoben und darin ausführlich die Gründe dargelegt, aus welchen sie sich zur Aufhebung dieser Entscheidung veranlaßt sah. Die Gemeinde ist gemäß § 102 Abs. 5 der O.ö. Gemeindeordnung 1979 bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

Abweichend von der ersten Berufungsentscheidung hat nunmehr der Gemeinderat der Marktgemeinde X - offenbar in der Meinung, damit der Auffassung der Vorstellungsbehörde nachzukommen - dem Bauansuchen des Herrn S stattgegeben, ohne ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Gutachten des bei der mündlichen Bauverhandlung am 19. 2. 1981 beigezogenen Bausachverständigen geht nämlich nicht auf die vorgebrachten Nachbareinwendungen ein, weshalb diese Fragen nach wie vor unbeantwortet bleiben. Die Einwendungen betreffend Belästigungen durch Lärm und Geruch der mit der Betriebsanlage automatisch verbundenen bzw. anfahrenden Fahrzeuge sind nämlich nach § 46 Abs. 3 der O.ö. Bauordnung als im Bauverfahren zulässig zu qualifizieren und über die im erstinstanzlichen Verfahren richtig qualifizierten Einwendungen betreffend die mit der baulichen Anlage selbst verbundenen Lärm- und Geruchsbelästigungen fehlt nach wie vor eine Absprache über deren (allfällige) sachliche Rechtfertigung. In diesem Zusammenhang werden Gutachten des Immissionsschutzes und der Unterabteilung "Örtliche Raumordnung" des Amtes der Oö Landesregierung, sowie aus ärztlicher Sicht - Befürchtungen betreffend gesundheitliche Belange (§ 46 Abs. 3 O.ö. BauO) - erforderlich sein. Auch das vorliegende bautechnische Gutachten vom 19. 2. 1981 wird aus der Sicht des § 50 der O.ö. Bauordnung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Nachbareinwendungen zu ergänzen sein. Wie die Berufungsbehörde an sich richtig festhält, sind nämlich die Beurteilungskriterien für die Baubehörde andere als für die Gewerbebehörde bei der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier Betriebsbaugebiet nach § 16 Abs. 8 Ö.ö. Raumordnungsgesetz). Während nämlich für die Gewerbebehörde ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb Maßstab für die Beurteilung im obigen Sinne ist, ist für die Baubehörde ein nach Art der üblicherweise nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen zu beurteilender Betriebstyp Maßstab im obigen Sinne. Dies einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie der nach der Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit, einschließlich des Ausmaßes und der Intensität der dadurch verursachten Emissionen (siehe Verwaltungsgerichtshof, Zlen. 1873/76-9, 1949/76-9, 325/77-6, 361/77-7 vom 13. 9. 1977). Bei Beachtung dieser verschiedenen Beurteilungskriterien bleibt die im angefochtenen Bescheid richtig dargelegte Kompetenzverteilung gewahrt, doch sind auch rein baurechtlicherseits Fachgutachten erforderlich. Auf die Wahrung des Parteiengehörs wird in diesem Zusammenhang aufmerksam gemacht.

Eine Rechtsverletzung der Vorstellungswerber resultiert aus obigen Überlegungen insofern, als es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß die Baubehörde bei Berücksichtigung der aufgezeigten Vorgangsweise zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können."

In der Folge führte die Berufungsbehörde am 26. Mai 1982 eine neuerliche Verhandlung durch. Bei dieser Verhandlung wurde zunächst festgestellt, daß nunmehr der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde X mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. März 1981 genehmigt worden sei und somit Rechtskraft besitze. Der technische Amtssachverständige vertrat die Auffassung, gegenüber der Verhandlung vom 19. Februar 1981 habe sich der Gegenstand der Verhandlung nicht geändert und seinem damaligen Befund und Gutachten sei nichts hinzuzufügen. Der als medizinischer Sachverständige beigezogene Gemeindearzt verwies zunächst darauf, daß er die schwierige Fachmaterie im Hinblick auf eine kurzfristige telefonische Verständigung nur kurzfristig habe studieren können, er jedoch auf Grund der immissionstechnischen Gutachten zur Geruchsbelästigung bemerke, daß auf der gegebenen großen Fläche die Abgaskonzentration, insbesondere Kohlenmonoxyd, durch Luftverdünnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner ernstlichen Gesundheitsgefährdung führen werde. Zur Lärmbelästigung wurde bemerkt, daß gemessene Spitzenpegel in die obere Normgrenze fielen. Falls zur Auflage gemacht werde, daß jeder Kraftfahrzeugverkehr ab 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr unterbunden werde, sei auch hier noch von einer zumutbaren Belästigung zu sprechen. Allerdings sei zu bemerken, daß durch Geruch und Lärm für die nächsten Anrainer eine beachtliche Einschränkung der Lebensqualität erfolgen werde. Die Gefährdung einer psychosomatischen Erkrankung durch Umwelteinflüsse sei individuell verschieden und hänge von psychischer Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit der einzelnen Personen ab. Zusammenfassend sei eine Folgeerkrankung der betroffenen Anrainer unwahrscheinlich, jedoch nicht auszuschließen.

Ergänzend erklärte der medizinische Sachverständige, auf die Frage, ob durch die Summe der belastenden betriebsbedingten Immissionen eine erhebliche Belästigung der Anrainer zu erwarten sei, er möchte sich nicht definiert (wohl: definitiv) äußern.

Der immissionstechnische Sachverständige gab an, es seien am Tag der Verhandlung zusätzliche Lärmmessungen durchgeführt worden. So seien bei der Abfahrt eines Sattelschleppers vom Bereich der zukünftigen geplanten Betriebsausfahrt in die Bezirksstraße Messungen vorgenommen worden. Diese hätten in einem Abstand von rund 6 m bei einer Normallast des Motors 81 dB, bei einer Abfahrt mit Vollgas 89 dB und beim Wohnhaus der Beschwerdeführer 87 dB ergeben. Die angeführten Meßwerte würden die höchsten Spitzenpegel darstellen, die während des gesamten Abfahrvorganges aufgetreten seien, und zwar in einer Zeitdauer von Bruchteilen von Sekunden. Über Ersuchen des Vertreters der Beschwerdeführer sei der Abstand zwischen der Ausfahrt und der Gartengrundgrenze mit 21,5 m, der Abstand zwischen dem nächstgelegenen Punkt der Ausfahrt und der Gebäudeecke des Wohnhauses mit 45,5 m gemessen worden. Der Meßstandort sei von der Achse des Testfahrzeuges 50 m entfernt gewesen. Nach den Gleichungen für die Schallpegelabnahme mit der Entfernung ergebe sich somit für einen Abstand von 21,5 m von der Immissionsquelle, bezogen auf die tatsächlichen 50 m Meßabstand, ein Wert von rund 74 dB. Zu diesen Werten werde festgestellt, daß es die höchsten Spitzenwerte während einer Ausfahrt mit Vollgas gewesen seien, die nur über eine Zeitdauer einwirkten, welche in Zehntelbereichen von Sekunden liege. Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen, die durch Spitzenpegel verursacht würden, liege das Beurteilungskriterium nach ÖAL-Richtlinien Nr. 3 (Blatt 2) bei Tag und im Freien bei 30 dB über der zumutbaren Störung, bei Nacht bei 20 dB. Im vorliegenden Fall liege die Grenze der zumutbaren Störung bei Tag und im Freien bei 55 dB und dies würde bedeuten, daß einzelne kurzzeitig auftretende Lärmspitzen 85 dB nicht überschreiten sollten. Dies sei durch die durchgeführten Messungen bestätigt worden. Zu bemerken sei noch, daß die Differenz zwischen dem höchsten Wert für mögliche Lärmspitzen und dem Wert für die gemessene Lärmspitze beim Wohnhaus rund 18 dB betrage. Aus der praktischen Erfahrung bzw. der üblichen Geräuschentwicklung von Lastkraftwagen könne festgestellt werden, daß auch bei Einsetzen eines anderen Testfahrzeuges die Geräuschentwicklung sich nicht um dieses Maß unterscheiden werde.

Der Vertreter der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, daß rücksichtlich der Immissionswerte der nächstgelegene Punkt der Ausfahrt zur nächstgelegenen Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer einerseits und der Abstand dieses nächstgelegenen Punktes der Ausfahrt zum nächstgelegenen Punkt des Hauses der Beschwerdeführer entscheidend sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführer seien diese Schallpegelwerte durch eine exakte Vermessung bei den letztgenannten Positionen durchzuführen, wobei ein LKW des Konsenswerbers an der nächstgelegenen Einfahrtsgrenze zu postieren sei und bei diesbezüglichem Vollgaslauf bzw. Anfahren mit Vollgas an der Grundstücksgrenze und dem Hauseck Messungen durchzuführen seien. Erforderlichenfalls seien mehrfache Messungen durchzuführen, um einen entsprechend verläßlichen Durchschnittswert zu erzielen. Zur heutigen Messung werde bemerkt, daß die Stellung bzw. Position des anfahrenden LKWs zu dem oben genannten Punkt entfernungsmäßig nicht genau festgestanden sei. Auch sei eine ergänzende gutächtliche Stellungnahme zur allfälligen Verstärkung dieser Lärmpegel durch Gebäudereflexion und Westwinde erforderlich. Auch zur Frage der Abgasimmissionen sei eine Ergänzung des Gutachtens notwendig. Hinsichtlich des medizinischen Gutachtens vertrat der Vertreter der Beschwerdeführer die Ansicht, daß der medizinische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als zuständiger Amtssachverständiger das Gutachten zu erstellen habe, im übrigen sei auch eine neuerliche Begutachtung durch den Gemeindearzt erforderlich.

In der Folge fanden am 12., 13. und 14. Juli 1982 Verkehrszählungen statt, deren Ergebnis in den Verwaltungsakten erliegt. Auf Grund dieser Verkehrszählungen erstattete der immissionstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung am 3. August 1982 ein ergänzendes Gutachten. In diesem Gutachten wurde zunächst von Schallpegelmessungen am 1. Juni 1982 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr berichtet, welche einen Grundgeräuschpegel von 46 dB in den Vormittagsstunden, in den Mittagsstunden absinkend auf 44 dB und am Nachmittag Werte um 45 dB ergeben hätten. Spitzenpegel seien während dieses Zeitraumes in Mittel um 74 dB gelegen, wobei eine Schwankungsbreite von ± 3 dB zu beobachten gewesen sei. Für den äquivalenten Dauerschallpegel habe sich an diesem Meßort (Mikrophon am Straßenrand vor der Gebäudeecke des Wohnhauses) ein Mittel von 63 dB ergeben, wobei die einzelnen Halbstundenwerte in einem Schwankungsbereich von ± 3 dB gelegen seien. Kurzzeitige einzelne Lärmspitzen hätten Werte bis zu 90 dB erreicht. Die Verkehrszählung zur Zeit der Sommerferien und somit auch der Urlaubszeit habe mit Sicherheit nicht Maximalwerte ergeben, das durchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der Gemeindestraße liege ziemlich gleichmäßig um 35 Kraftfahrzeuge pro Stunde, wobei bemerkenswert der LKW-Anteil von durchschnittlich 41 % sei. In diesem hohen LKW-Anteil liege auch die Begründung für die extrem hohen, kurzzeitigen Lärmspitzen vor dem Haus. Es seien auch Messungen im Bereich des Bahnüberganges an der Bezirksstraße (Stoptafel) vorgenommen worden, wobei der äquivalente Dauerschallpegel für den Anfahrvorgang von LKW-Zügen bei 83 dB, bei beladenen LKWs zwischen 73 und 77 dB und bei leeren LKWs zwischen 71 und 74 dB gelegen sei; kurzzeitige Lärmspitzen seien höher gelegen. Bei diesen Messungen sei das Mikrophon in einem Abstand von 5 m von der nächstgelegenen Richtungsfahrbahn aufgestellt gewesen. Das Ergebnis der Verkehrszählung für die Bezirksstraße habe durchschnittlich 220 Kraftfahrzeuge pro Stunde bei einem LKW-Anteil von 28 % ergeben. Im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer sei daher bei Tag von einem mittleren örtlichen Grundgeräuschpegel von 45 dB und von einem im wesentlichen verkehrsbedingten Umgebungslärmpegel, beurteilt als Abewerteter äquivalenter Dauerschallpegel, um 63 dB auszugehen. Bei der Aufnahme des Tageslärms im Bereich des Wohnhauses seien die verkehrsreichen und somit lautesten Zeitabschnitte im Bereich der Morgenspitze und der Abendspitze bewußt weggelassen worden, weil schon wenige hohe Schalldruckpegel den Mittelwert auch über einen längeren Beobachtungszeitraum unverhältnismäßig anheben. Aus der Verkehrszählung sei zu ersehen, daß das Verkehrsaufkommen in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr mehr als doppelt so hoch als im Tagesdurchschnitt sei. Das gleiche gelte für die Abendspitze zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr. Nach diesen Beurteilungskriterien liege der Umgebungslärm bei Leq = 63 dB und der Spitzenpegel bei L1 = 74 dB. Kurzzeitige Lärmspitzen (Sekundenbruchteile) würden bis 90 dB reichen, wie schon angeführt worden sei. In Richtung zur Bezirksstraße würde sich auch der äquivalente Dauerschallpegel für den Verkehrslärm auf dem Grundstück erhöhen, da das Verkehrsaufkommen auf dieser Straße rund siebenmal höher sei als auf der Gemeindestraße. Nach Ausführungen über den Vergleich der nunmehr durchgeführten Messungen gegenüber jenen Messungen anläßlich der Augenscheinsverhandlung verwies der Amtssachverständige auf die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, wonach die maximale Emission für einen LKW mit 81 dB in 7 m Abstand festgelegt sei. Werde dieser maximal mögliche Immissionswert der Rechnung zugrunde gelegt, so ergebe diese im Bereich der erwähnten Hausecke kurzzeitig mögliche Spitzenpegel von 75 dB und im Bereich der nächstgelegenen Grundstücksecke kurzzeitig mögliche Spitzenpegel von 81 dB. Hier handle es sich um eine Zeitdauer von Bruchteilen von Sekunden während eines Anfahrvorganges. Der Sachverständige nahm sodann zu Fragen von Reflexionserscheinungen sowie zur Beachtung der Windverhältnisse Stellung und wertete die Ergebnisse dieser Überlegungen dahin aus, daß eine maximale Erhöhung des Lärmpegels durch Reflexionserscheinungen und Winde von 2 dB möglich sei. Unter Zugrundelegung der ÖAL-Richtlinien vertrat der Sachverständige sodann zusammenfassend die Auffassung, die Messungen und Ermittlungen sowie die durchgeführten Berechnungen hätten ergeben, daß das Projekt sich als zulässig erweise. Einzelne Lärmspitzen würden im ungünstigsten Fall maximale Werte von 70 dB erreichen und somit weit unterhalb der Zulässigkeitsgrenze (85 dB) liegen. Es sei unüblich, eine lärmtechnische Beurteilung auf die äußerst betroffene Ecke eines Grundstückes zu beziehen, da die Wahrscheinlichkeit des Aufenthaltes von Personen in diesem Teil eher unwahrscheinlich sei, und es sei weiters unüblich, eine lärmtechnische Beurteilung (ebenfalls von Verkehrslärm) auf die in Bruchteilen möglichen höchsten Lärmspitzen zu beziehen. Der Amtssachverständige nahm sodann auch noch zur Frage der Belästigung durch Staub, Geruch und aerosolförmige Schadstoffe Stellung und vertrat die Auffassung, daß im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten eine ausreichende Durchlüftung gewährleistet sei, sodaß eine ungewöhnlich hohe Anreicherung von Auspuffgasen im Bereich eines der umliegenden Nachbarhäuser als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden könne. Der geringe, prozentuell mögliche Anstieg der Anzahl von Lastkraftwagen übe auf einen erfaßbaren Meßwert keinen Einfluß aus. Die langjährige praktische Meßerfahrung an automatischen Luftmeßstationen zeige, daß an Meßstationen, die neben Straßen mit wesentlich höherem Verkehrsaufkommen situiert seien, keine Immissionen festgestellt worden seien, die meßtechnisch eindeutig erfaßbar seien, Meßwerte jedenfalls aber weit unter jenem Grenzwert zu liegen kämen, der als noch zulässig anzusehen sei.

Auf Grund dieses Gutachtens ersuchte die Baubehörde zweiter Instanz den medizinischen Amtssachverständigen der Gemeinde um eine Stellungnahme dahingehend, inwieweit durch das Bauvorhaben gesundheitsschädliche Beeinträchtigungen auftreten können. In seiner gutächtlichen Äußerung vom 25. August 1982 führte der medizinische Amtssachverständige aus, bei den Beurteilungspegeln handle es sich mehr oder weniger um Rechengrößen, die besonders bei Anwendung sogenannter energieäquivalenter Dauerschallpegel bei stark schwankendem Lärm mit hohen Spitzen dem tatsächlichen Empfinden des Betroffenen wenig gerecht würden. Beim Auftreten einer neuen Lärmquelle, die das bisher gewohnte um 10 dB(A) übersteige, was subjektiv einer Verdoppelung der Lautheitsempfindung entspreche, sei bereits mit verbreiteten Beschwerden zu rechnen. Obwohl es keine Lärmkrankheit an sich gebe, sei experimentell eine direkte vegetative extraaurale Lärmwirkung ab 50 bis 65 dB(A) erhärtet. Dies führe zur unbewußten Sympatikusaktivierung mit all ihren Folgen. Es sei hier ein möglicher Risikofaktor gegeben, an den es im Rahmen großer individueller Unterschiede der Empfindlichkeit auch Anpassung gebe. Da nachts bereits bei 45 dB(A) zirka 50 % der Schläfer geweckt würden und für Kranke oder Sensibilisierte die Weckschwelle erheblich darunter liegen könne, sei eine strenge Einhaltung des gesetzlichen Anspruches von acht Stunden Nachtruhe zu gewähren. Da es medizinisch besonders vor Lärm zu schützende Personen, wie Hypertoniker, Schichtarbeiter, Magenkranke usw. gebe, erfolge die Beurteilung, ob Belästigung, Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung durch Lärm provoziert werden könne, immer nach ärztlichem Ermessen. Zusammenfassend sei nach vorliegendem immissionstechnischen Gutachten und Erfüllung aller vorgesehenen schallisolierenden Maßnahmen wegen der hohen Verkehrsfrequenz und der dadurch vorgegebenen Emissionen im betroffenen Gebiet tagsüber keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten, aber auch nicht mit Sicherheit ausschließbar. Für strenge Einhaltung der Nachtruhe sei allerdings wegen zu erwartender Gesundheitsschädigung zu sorgen.

Zu diesen Gutachten nahmen die Beschwerdeführer in ihren Äußerungen vom 31. August und 15. September 1982 eingehend Stellung. Sie vertraten insbesondere die Auffassung, daß in dem hier maßgeblichen Betriebsbaugebiet nach § 16 Abs. 8 Oö Raumordnungsgesetz der vorliegende Betrieb nicht errichtet werden dürfe, weil jedenfalls eine wesentliche Störung durch Lärm gegeben sei. Die bereits gegebene Lärmsituation für die Beschwerdeführer werde noch zusätzlich verschlechtert und ein derartiges Bauprojekt könnte lediglich in einem Industriegebiet errichtet werden. Der medizinische Sachverständige habe zwar ausgeführt, tagsüber sei keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten, er habe sie aber nicht mit Sicherheit ausschließen können. Das Gutachten sei überdies ergänzungsbedürftig, weil die tatsächlich gemessenen Spitzenlärmwerte nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Auch sei das medizinische Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. Februar 1981 nicht beachtet worden, wonach sowohl durch Lärm aber auch sonstige Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht das Projekt als unzulässig beurteilt worden sei.

Die Baubehörde zweiter Instanz befragte sodann das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Unterabteilung Raumordnung und Raumplanung, ob im Hinblick auf das bisherige Verfahren der vorgesehene Betriebstypus im Sinne des § 16 Abs. 8 des Oö Raumordnungsgesetzes (ROG) zulässig sei. In ihrer Äußerung vom 25. November 1982 führte die genannte Dienststelle des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung aus, daß gemäß § 16 Abs. 8 ROG im Bereich der Widmung "Betriebsbaugebiet" die Errichtung von Bauten und Anlagen, die die Umgebung nicht erheblich stören oder gefährden, möglich sei. Lärmmessungen im baubehördlichen Verfahren hätten ergeben, daß die Grenze der zumutbaren Störungen im gegenständlichen Fall nicht erreicht werde. Es bestehe daher aus der Sicht der örtlichen Raumordnung kein Einwand.

In ihrer Äußerung vom 10. Dezember 1982 kritisierten die Beschwerdeführer diese Stellungnahme und versuchten aufzuzeigen, daß hier die Grenze der zumutbaren Störung nach den ÖAL Richtlinien mit dem gesetzlichen Begriff der erheblichen Störung nach § 16 Abs. 8 ROG verwechselt worden sei. Gerade noch allenfalls zulässige Lärmemissionen nach der ÖAL Richtlinie Nr. 3 würden dennoch naturgemäß bereits erhebliche Störungen im Sinne des Raumordnungsgesetzes darstellen. Auf eine Gefahr der Gesundheitsgefährdung und erhebliche Störungen durch Abgase sei überhaupt nicht eingegangen worden.

In einem Antrag vom 12. Jänner 1983 lehnten die Beschwerdeführer alle ÖVP-Gemeinderatsmitglieder und - Ersatzmitglieder deshalb ab, weil in einer von der ÖVP-Gemeindeparteileitung herausgegebenen periodischen Zeitschrift (gemeinsam mit anderen Gemeinden) in einem Artikel festgestellt worden sei, daß der Gemeinderat sich bei seiner Entscheidung an eingeholte Gutachten halten müsse und die Baugenehmigung zu erteilen sei. Vor dem Zeitpunkt der Beratung und der Entscheidung im Gemeinderat sei sohin die Erledigung der Berufung bereits bekanntgegeben worden, wodurch sich die Befangenheit der ÖVP-Fraktion im Gemeinderat ergebe.

Mit Bescheid des Gemeinderates vom 19. Jänner 1983 wurde sodann über die Berufung der Beschwerdeführer spruchgemäß wie folgt entschieden:

"I. Der Berufung wird im Grunde des § 66 (4) AVG 1950 in Verbindung mit §§ 50 und 23 (2) Oö Bauordnung und § 16 (8) Oö ROG insofern Folge gegeben, als der Bescheid des Bürgermeisters vom 2. 5. 1981 wie folgt abgeändert wird: Zum Schutze der oa. Berufungswerber vor unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen werden nachstehende Auflagen vorgeschrieben:

1. Die Betriebsräume, ausgenommen Büroräume und der Abstellplatz, dürfen nur tagsüber in der Zeit zwischen 05.00 und 22.00 Uhr benützt werden.

2. Sämtliche Lichtkuppeln, welche öffenbar ausgeführt werden sollen, dürfen nur nach Richtung Osten aufschlagen.

3. An der Westseite der zu errichtenden Gebäude, ausgenommen der Bürotrakt, dürfen keine öffenbaren und auch keine kippbaren Fenster ausgeführt werden.

4. Die Zuluftansaugung für den Kompressor, welcher im Reifenlager aufgestellt werden soll, darf einen Emissionsschalldruckpegel von 45 dB(A), gemessen in 3 m Abstand, nicht überschreiten.

5. Die Gesamtlärmimmission, welche durch die gegenständliche Betriebsanlage bei den nächstgelegenen und umliegenden Nachbarn verursacht wird, darf bei Tag im Freien 55 dB, beurteilt als Abewerteter äquivalenter Dauerschallpegel, nicht überschreiten. Einzelne Lärmspitzen dürfen diesen Wert bei Tag um nicht mehr als 30 dB überschreiten. Für die Zeit von 05.00 bis 06.00 Uhr früh gelten um 5 dB niedrigere Werte.

II. Den Anträgen des Dr. Hans-Peter Just als Vertreter der Ehegatten J und MP und der Frau AG sowie der Ehegatten R und MH, das gegenständliche Bauverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Aufsichtsbehörde zum Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde X vom 15. 9. 1978 und der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über dessen Gesetzmäßigkeit im Sinne des Oö Raumordnungsgesetzes sowie der rechtskräftigen gewerbebehördlichen Entscheidung über die Errichtung und Benützung der gegenständlichen Betriebsanlage zu unterbrechen und auszusetzen wird nicht stattgegeben und gemäß § 50 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 Oö Bauordnung als unzulässig zurückgewiesen.

Einwendungen der oa. Nachbarn und der Ehegatten E, Ehegatten O, Ehegatten S, Ehegatten W und JL, durch Lärm und Abgase der Lastkraftfahrzeuge in der Gesundheit gefährdet bzw. unzumutbarerweise belästigt zu werden, werden gemäß § 50 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Oö Bauordnung und § 16 Abs. 8 Oö Raumordnungsgesetz als unbegründet abgewiesen.

Im übrigen wird der Bescheid des Bürgermeisters vom 2. 5. 1981 bestätigt."

Die Baubehörde zweiter Instanz vertrat in der Begründung des Bescheides insbesondere die Auffassung, die eingeholten Gutachten hätten ergeben, daß das Projekt des Konsenswerbers in dem hier maßgeblichen Betriebsbaugebiet nach den Bestimmungen der Oö Bauordnung und des Oö Raumordnungsgesetzes zulässig sei. Sowohl von den baulichen Anlagen selbst als auch von den zu- und abfahrenden Lastkraftfahrzeugen würden keine unzumutbaren Belästigungen durch Lärm und Geruch ausgehen. Was das ergänzende Ermittlungsverfahren anlange, sei sämtlichen Einwendungen der Anrainer wegen zu erwartender Belästigungen und eventueller Gesundheitsgefährdungen durch Lärm und Geruch Rechnung getragen worden, weshalb die im Spruch angeführten Auflagen zum Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Lärm- und Geruchseinwirkungen vorzuschreiben gewesen seien und der erstinstanzliche Bescheid im übrigen zu bestätigen gewesen sei. Dieser Bescheid wurde vom Gemeinderat bereits anläßlich seiner Sitzung am 14. Dezember 1982 beschlossen, ohne daß auf den Antrag der Beschwerdeführer betreffend Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern eingegangen worden wäre.

Gegen diesen Berufungsbescheid haben sowohl die Beschwerdeführer als auch weitere Nachbarn Vorstellung an die Oberösterreichische Landesregierung erhoben. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 11. Juli 1983 gab die Oberösterreichische Landesregierung diesen Vorstellungen keine Folge. Die Gemeindeaufsichtsbehörde ging in ihrer Begründung davon aus, daß die ergänzend durchgeführten Ermittlungen ergeben hätten, der in Rede stehende Betrieb sei aus der Sicht der von ihm ausgehenden Immissionen baurechtlich zulässig. Die Gemeindeaufsichtsbehörde teilte die Auffassung der Gemeindebehörde, daß wegen der angeblichen Absicht, den bestehenden Flächenwidmungsplan anzufechten, eine Unterbrechung des Verfahrens nicht in Betracht gekommen wäre, und den Nachbarn im konkreten Bauverfahren lediglich ein Recht auf Einhaltung der in Rede stehenden Widmungskategorie, die für den jeweiligen Betrieb maßgeblich sei, zustehe. Die Aufsichtsbehörde erachtete das immissionstechnische Gutachten als mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen der Logik nicht in Widerspruch stehend, sodaß dessen Schlüssigkeit mangels Vorlage eines Gegengutachtens nicht habe entkräftet werden können. Zum Unterschied von der Gewerbebehörde, welche lediglich den konkreten Betrieb zu prüfen habe, habe die Baubehörde von der jeweiligen Betriebstype auszugehen und es seien sohin im Vergleich zur Gewerbebehörde jeweils unterschiedliche Voraussetzungen gegeben. Bei den im Baurecht behandelten Immissionen könne daher dem Ergebnis eines gewerbebehördlichen Verfahrens nicht vorgegriffen werden, andererseits könnten aber auch Ergebnisse des gewerbebehördlichen Verfahrens prinzipiell auf das baubehördliche Verfahren keinen Einfluß ausüben. Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Betriebes sei sohin lediglich an den für die Nachbarn maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen zu messen. Zu dem medizinischen Gutachten sei festzustellen, daß die Grenze des zulässigen Ausmaßes an Immissionen nicht das individuelle Bedürfnis der Bewohner, sondern das ortsübliche Ausmaß nach der jeweiligen Widmung sei und demnach das nach den ÖAL Richtlinien zulässige Höchstmaß an Immissionen insofern objektiviert sei, als Maßstab hiefür nur ein gesunder, normal empfindender Mensch sein könne. In diesem Sinne sei es durchaus logisch, wenn der Amtsarzt zusammenfassend zunächst aussage, daß nach dem vorliegenden immissionstechnischen Gutachten und nach der Erfüllung aller vorgesehenen schallisolierenden Maßnahmen im betroffenen Gebiet keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten sei, andererseits diese aber - bezogen auf Einzelfälle, welche jedoch vorweg von der Baubehörde nicht wahrzunehmen seien - mit Sicherheit nicht ausschließe. Dieses medizinische Gutachten, das auf dem gesamten immissionstechnischen Gutachten fuße, beziehe sich naturgemäß auf Immissionen aller Art und eine Gefährdung durch etwaige, im ärztlichen Gutachten nicht ausdrücklich in Rede gestellte Immissionen könne ausgeschlossen werden. Der Behauptung der Beschwerdeführer, daß sich das Gutachten mit Geruchs- und aerosolförmigen Schadstoffen nicht auseinandergesetzt habe, könne sohin keine Bedeutung beigemessen werden. Nach den Bestimmungen des § 15 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes sei der Gemeindearzt als Fachorgan der Gemeinde (hier: Baubehörde) zur fachlichen Beratung von Gemeindeorganen berufen. Für die Berufungsbehörde sei daher der Gemeindearzt der zuständige Amtssachverständige. Im übrigen stehe den Nachbarn hinsichtlich jener Immissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgingen, mögen sie auch von einem Betrieb ausgelöst sein, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein subjektiv öffentliches Recht gar nicht zu. Abschließend begründete die Gemeindeaufsichtsbehörde noch ihre Auffassung, daß eine von den Beschwerdeführern angenommene Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern nicht gegeben sei.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführer behaupten, die Baubehörde wäre verpflichtet gewesen, den Ausgang des anhängigen gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahrens abzuwarten und sohin bis dahin das Baubewilligungsverfahren zu unterbrechen. Es stehe derzeit nämlich noch nicht fest, ob überhaupt jemals für das gegenständliche Projekt eine gewerbebehördliche Bewilligung erteilt werde, allenfalls, welche baulichen Auflagen bei einer allfälligen gewerbebehördlichen Genehmigung rücksichtlich des Immissionsschutzes noch erteilt werden müßten.

Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage. Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt hat, hat die Baubehörde zum Unterschied von der Gewerbebehörde im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht zu prüfen, ob der jeweils vorliegende konkrete Betrieb Immissionen bestimmter Art auf einem Nachbargrundstück entfaltet, vielmehr hat die Baubehörde davon auszugehen, ob die Betriebstype als solche nach der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung und nach den von der Baubehörde wahrzunehmenden Vorschriften zulässig ist. Dagegen kennt weder das Oberösterreichische Raumordnungsgesetz noch die Oberösterreichische Bauordnung eine Bestimmung des Inhalts, daß die baubehördliche Bewilligung erst nach Erteilung der (zusätzlich) erforderlichen gewerbebehördlichen Bewilligung für ein bestimmtes Vorhaben erteilt werden darf. Auch eine verfassungsrechtliche Bestimmung dieses Inhaltes kennt die österreichische Rechtsordnung nicht (vgl. etwa Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1978, Zl. B 437/75). Wenn daher die Baubehörden und die belangte Behörde den Ausgang des gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht abgewartet haben, dann haben sie dadurch Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt.

Die Beschwerdeführer führen weiter aus, sie würden beabsichtigen, den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde X beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit anzufechten, da sie bei allfälliger bau- und gewerbebehördlicher Bewilligung des Projektes wegen einer Widmung der Liegenschaft des Konsenswerbers als Betriebsbaugebiet unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt würden. Wenn der Flächenwidmungsplan unmittelbar neben Wohngebieten nur durch eine Straße getrennt, ohne Planung von Zwischenflächen (gemischtes Baugebiet) ein Betriebsbaugebiet vorsehe, dann stehe er mit den Raumordnungsgrundsätzen des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes (§ 15) in Widerspruch. Die Beschwerdeführer würden daher die Verfassungsgerichtshofbeschwerde einbringen, sobald das gewerbebehördliche Verfahren in dritter Instanz abgeschlossen sei. Da die folgende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auch für das Bauverfahren präjudiziell erscheine, wäre die Unterbrechung des gegenständlichen Bauverfahrens bis zum Vorliegen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes über die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes geboten gewesen; dies insbesondere auch, um für den Konsenswerber allenfalls unwiederbringlichen Schaden abzuwenden, da eine nach Rechtskraft des Bauverfahrens ergehende anderweitige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Gesetzmäßigkeit des neuen Flächenwidmungsplanes für die Beschwerdeführer einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen würde. Aus diesen Gründen hätte die belangte Behörde das Verfahren unterbrechen müssen.

Mit diesem Vorbringen behaupten die Beschwerdeführer, daß das Grundstück des Konsenswerbers zu Unrecht im Flächenwidmungsplan als Betriebsbaugebiet festgelegt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Prüfung dieser Frage von der mitbeteiligten Gemeinde Ablichtungen des hier maßgeblichen Teiles des Flächenwidmungsplanes sowie weitere Planunterlagen eingeholt. Auf Grund dieser Unterlagen ist zu erkennen, daß nördlich an das Grundstück der Beschwerdeführer ein Sägewerk angrenzt, daran anschließend eine Landmaschinenwerkstätte, sodaß im Hinblick auf diese Gegebenheiten sowie die früher bestandene Widmung keine Rede davon sein kann, es sei zu Unrecht die Widmung Betriebsbaugebiet festgesetzt worden. Hinzu kommt, daß im südlichen Bereich an dieses Grundstück eine Molkerei angrenzt und im Westen das Grundstück teilweise durch die Bezirksstraße bzw. die Gemeindestraße abgegrenzt wird. Der Verwaltungsgerichtshof kann hierin auch keinen Widerspruch zu einer Bestimmung des § 15 des Oö Raumordnungsgesetzes finden, wobei die Beschwerdeführer offensichtlich § 15 Abs. 8 im Auge hatten, wo geregelt wird, die Flächenwidmungen seien so festzulegen, daß nach Möglichkeit eine räumlich funktionelle Gliederung des Gemeindegebietes und ein möglichst wirksamer Umweltschutz erreicht wird. Unter diesen Gesichtspunkten kann nämlich höchstens fraglich sein, ob jener Grundstreifen, welcher sich zwischen der Gemeindestraße und der Lokalbahn befindet und auf welchem unter anderem das Wohnhaus der Beschwerdeführer steht, zu Recht als Wohngebiet ausgewiesen wurde. Da der Flächenwidmungsplan nach den vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß kundgemacht worden ist, sah der Verwaltungsgerichtshof aus der Sicht des Beschwerdefalles keine Veranlassung, gemäß Art. 139 B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zwecks Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes zu stellen. Keinesfalls wäre aber die Verwaltungsbehörde auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer berechtigt gewesen, das Verfahren bis zur Stellung eines allfälligen Antrages der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof zu unterbrechen. Im übrigen haben es die Beschwerdeführer selbst unterlassen, den nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Bescheid der belangten Behörde beim Verfassungsgerichtshof anzufechten und sohin im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan vorzutragen. Auch in dieser Beziehung erweist sich daher die Beschwerde als unbegründet.

Soweit die Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Darstellung der Sach- und Rechtslage des Beschwerdefalles in der Zeitschrift "Impulse" im Dezember 1982 eine Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern aufzeigen wollen, vermag der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der im Akt erliegenden Zeitschrift dieser Auffassung nicht zu folgen. Schon aus der Überschrift des Artikels "Bauvorhaben S - Was bisher geschah im Überblick", ergibt sich, daß im wesentlichen lediglich das bisherige baubehördliche und gewerberechtliche Verfahren sowie die weiteren rechtlichen Möglichkeiten der Parteien des Verfahrens dargestellt werden sollten. Wenn in diesem Zusammenhang die Rede davon ist, daß die Gemeinde vom Land neue Gutachten erstellen ließ, die für die Erteilung der Baugenehmigung sprechen, und sich der Gemeinderat daher bei seiner Entscheidung an diese Gutachten werde halten müssen und die Baugenehmigung zu erteilen habe, dann sind diese Ausführungen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht so gehalten, daß darin ein Präjudiz für die vom Gemeinderat zu treffende Entscheidung erblickt werden muß. Ob diese Veröffentlichung mit den sonst von den Gemeindeorganen wahrzunehmenden Vorschriften in Einklang steht, war in diesem Zusammenhang nicht zu erörtern. Diese Veröffentlichung ist vielmehr auch im Zusammenhang mit einer früher erfolgten Veröffentlichung in der Zeitschrift "SPÖ-Aktuell" zu verstehen, wie die Anzeige auf Seite 7 der Zeitschrift "Impulse" vom Dezember 1982 erkennen läßt, in welcher der Konsenswerber sich veranlaßt sah, seiner Meinung nach erforderliche Berichtigungen anzustellen. Offensichtlich sollten sohin in dieser Zeitschrift lediglich der Ablauf des Verfahrens und die weiteren rechtlichen Möglichkeiten dargestellt werden. Diese für die Öffentlichkeit gedachte Information ist daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 AVG 1950 zu beurteilen (vgl. das vom gleichen Gedanken getragene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1981, Zl. 81/05/0106). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich daher gleichfalls als unbegründet.

Unter dem Titel einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer weiters, daß der Gemeindearzt als zuständiger Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen worden sei, obwohl nach dem Gesetz der zuständige medizinische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft beizuziehen gewesen wäre. In dieser Beziehung befinden sich die Beschwerdeführer in einem Irrtum. Nach § 52 Abs. 1 AVG 1950 sind dann, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Wer als amtlicher Sachverständiger in Betracht kommt, richtet sich daher darnach, ob der entscheidenden Behörde, hier zunächst der Gemeindebehörde, ein Sachverständiger zur Verfügung steht. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun keine Bedenken, einen Gemeindearzt als einen der Gemeindebehörde im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG 1950 beigegebenen Amtssachverständigen anzusehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 1982, Zl. 2780/80). Es bestand daher für die Gemeindebehörde keine Notwendigkeit, ihrem Verfahren einen medizinischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft beizuziehen.

Wie die Beschwerdeführer richtig erkannt haben, ist für das Schicksal der Beschwerde letztlich entscheidend, ob die Baubehörde zu Recht davon ausgehen durfte, der Betrieb des Mitbeteiligten widerspreche nicht der Widmung "Betriebsbaugebiet". Nach § 16 Abs. 8 des Oö Raumordnungsgesetzes sind als Betriebsbaugebiete solche Flächen vorzusehen, die zur Aufnahme von Betrieben dienen, die die Umgebung nicht erheblich, und zwar insbesondere durch Lärm, Ruß, Staub, Geruch oder Erschütterungen, stören und nicht, insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosivstoffe und durch Strahlung, gefährden. In Betriebsbaugebieten dürfen auch die solchen Betrieben zugeordneten Verwaltungs- und Betriebswohngebäude sowie Lagerplätze errichtet werden. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden. Das bisher durchgeführte Verfahren hat nun gezeigt, daß an sich die vorgesehenen Hochbauten (Lagerhalle, Serviceanlagen, Zwischentrakt und Bürogebäude) keine Immissionen befürchten lassen, welche die Unzulässigkeit der Bauführung im Betriebsbaugebiet zur Folge hätten. Strittig ist jedoch, ob die vorgesehenen LKW-Abstellflächen und insbesondere die zu- und abfahrenden LKWs solche Immissionen hervorrufen, die das Bauvorhaben im Betriebsbaugebiet als unzulässig erscheinen lassen. Nun hat aber bereits der medizinische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft im Rahmen des gewerbebehördlichen Verfahrens in seinem Gutachten vom 9. Februar 1981 überzeugend ausgeführt, der zu errichtende Stellplatz werde in Richtung der Häuser der Beschwerdeführer durch die Hochbauten derart abgeschirmt, daß nur durch die Zu- und Abfahrten Immissionen zu befürchten seien. Der bewilligte Bauplan zeigt, daß diese Auffassung des medizinischen Amtssachverständigen den Tatsachen entspricht, und von dieser Situation sind auch die Amtssachverständigen der Baubehörde ausgegangen. Da der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, daß im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens jene Immissionen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen auftreten, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 17. Mai 1979, Zl. 1534/78, vom 10. Oktober 1979, Zl. 1843/77, u. a.), hätte die Baubehörde ausschließlich zu prüfen gehabt, ob Belästigungen von zu- und abfahrenden Fahrzeugen auf der Liegenschaft des Konsenswerbers Immissionswirkungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer hervorrufen. Betrachtet man nun unter diesen Gesichtspunkten das bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren, dann zeigt sich, daß die Sachverständigen bei Erstellung ihrer Gutachten diese Gesichtspunkte zum Nachteil des Konsenswerbers vernachlässigt haben. Die Oberösterreichische Landesregierung hat zwar in ihrem Bescheid vom 7. April 1982 zutreffend die Auffassung vertreten, daß Einwendungen betreffend Belästigungen durch Lärm und Geruch von mit der Betriebsanlage automatisch verbundenen Fahrtbewegungen von Fahrzeugen zulässige Einwendungen im Sinne des § 46 Abs. 3 der Oö Bauordnung darstellen, sie hat jedoch damit nicht angeordnet, daß sämtliche Immissionen, auch jene auf der öffentlichen Verkehrsfläche, im baubehördlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind. Vielmehr wurde in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, daß zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren richtig qualifizierten Einwendungen, betreffend die mit der baulichen Anlage selbst verbundenen Lärm- und Geruchsbelästigungen, jede Absprache fehlte. Als die Aufhebung tragender Grund wurde damals angesehen, daß die Baubehörde, anders als die Gewerbebehörde, nicht den bis ins einzelne fest umrissenen Betrieb zum Maßstab ihrer Beurteilung zu nehmen hat, sondern die nach Art der üblicherweise nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen zu beurteilende Betriebstype. Es seien daher, so wurde damals ausgeführt, "rein baurechtlicherseits Fachgutachten erforderlich".

Das bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren hat weiter gezeigt, daß die unmittelbar bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer vorbeiführende Gemeindestraße zu beträchtlichen Lärmimmissionen führt. Den bisherigen Gutachten kann nicht entnommen werden, ob durch bloße Fahrbewegungen auf der Liegenschaft des Konsenswerbers zusätzliche Immissionen bezüglich Lärm auftreten oder die gemessenen Immissionen erst auf Fahrbewegungen auf der öffentlichen Verkehrsfläche zurückzuführen sind. Bezüglich der immissionstechnischen Gutachten erscheint eine solche Differenzierung dann nicht erforderlich, wenn der medizinische Amtssachverständige die Meinung des immissionstechnischen Amtssachverständigen teilt, daß die Beschwerdeführer nicht erheblich durch Lärm im Sinne des § 16 Abs. 8 des Oö Raumordnungsgesetzes gestört werden. Hinsichtlich anderer Belästigungen, welche die Beschwerdeführer gleichfalls geltend machen, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß die Gutachter ausreichend zu dieser Frage Stellung genommen haben und die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen nicht dartun konnten, diese gutächtlichen Äußerungen seien nicht schlüssig. Wenn daher die Amtssachverständigen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren diesbezüglichen Äußerungen des medizinischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 9. Februar 1981 nicht folgten, dann ist dies nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Lage der Zu- und Abfahrt sowie ausreichenden Durchlüftungsmöglichkeiten überzeugend begründet worden. Gerade eine solche Begründung kann aber dem amtsärztlichen Gutachten nach Auffassung des Gerichtshofes bezüglich Lärmimmissionen nicht entnommen werden. Das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom 25. August 1982 kann zwar im Sinne der belangten Behörde dahin verstanden werden, daß die hohe Verkehrsfrequenz der Gemeindestraße und die dadurch vorgegebenen Immissionen im betroffenen Gebiet tagsüber keine Gesundheitsgefährdung erwarten lassen, soweit der Maßstab hiefür ein gesunder, normal empfindender Mensch ist, keinesfalls läßt aber dieses Gutachten einen Schluß darauf zu, daß der beabsichtigte Betrieb als solcher zulässig ist, hat doch der Amtsarzt gerade auf die strenge Einhaltung der Nachtruhe hingewiesen und sind Betriebsbewegungen selbst nach den Vorschreibungen der Berufungsbehörde jedenfalls schon ab 5.00 Uhr früh vorgesehen. Das Gutachten ließe aber auch den Schluß zu, daß selbst tagsüber durch den zu genehmigenden Betrieb und die damit verbundenen Zu- und Abfahrten eine Gesundheitsgefährdung auftreten könne, hat doch der Amtssachverständige dies nicht ausgeschlossen, wie die Beschwerdeführer zutreffend darlegen. Vor allem ist es aber im Rahmen des hier durchgeführten baubehördlichen Bewilligungsverfahrens für die Annahme der Unzulässigkeit des Bauvorhabens nicht erforderlich, daß eine Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist, sondern es kommt auch darauf an, daß die Umgebung durch den Betrieb nicht erheblich gestört wird, damit das Vorhaben der Flächenwidmung entspricht. Eine solche Störung kann auch dann vorliegen, wenn eine Gesundheitsgefährdung nicht zu erwarten ist. Andererseits hat weder das amtsärztliche Gutachten noch das Gutachten des immissionstechnischen Sachverständigen beachtet, daß im Projekt des Konsenswerbers offensichtlich auch Maßnahmen zur Herabsetzung von Immissionen vorgesehen sind (etwa Pflanzungen), auf welche im bisherigen Verfahren nicht bezug genommen worden ist. Während die Beschwerdeführer zwar dadurch, daß dieser Umstand nicht erachtet wurde, in keinem Recht verletzt worden sein können und dies auch für die als notwendig angesehene Unterscheidung nach dem Ort der Lärmquelle zutrifft, wurden sie aber jedenfalls dadurch in ihren Rechten verletzt, daß das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen im vorhin aufgezeigten Sinne ergänzungsbedürftig geblieben ist und sohin die Berufungsbehörde und die belangte Behörde nicht bereits auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse davon ausgehen durften, der Betrieb das Mitbeteiligten sei im Hinblick auf die damit verbundene Lärmimmissionen im Sinne des § 16 Abs. 8 des Oö Raumordnungsgesetzes als zulässig anzusehen. Da diese Mangelhaftigkeit des gemeindebehördlichen Verfahrens von der belangten Behörde nicht aufgegriffen worden ist, erweist sich ihr Bescheid als mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet.

Der medizinische Amtssachverständige hat es auch unterlassen, sich mit dem im Akt erliegenden Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft vom 9. Februar 1981 auseinanderzusetzen, welcher sich auf Grund der damals vorliegenden Schallpegelmessungen zur Auffassung bekannte, der von der zu errichtenden Betriebsanlage verursachte Lärm stelle eine Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer dar. Wenngleich dieses Gutachten in einem gewerbebehördlichen Verfahren erstattet worden ist, so sind doch die Baubehörden auf dieses Gutachten eingegangen, sodaß ihm im baubehördlichen Bewilligungsverfahren rechtliche Relevanz zukommt. Auch in dieser Beziehung blieb das gemeindebehördliche Ermittlungsverfahren ergänzungsbedürftig.

Die Beschwerdeführer bringen in formeller Hinsicht schließlich noch vor, es sei aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom 14. Dezember 1982 ersichtlich, daß der Beschluß des Kollegialorganes, welcher mit Bescheid vom 19. Jänner 1983 intimiert worden ist, nicht die im Sinne des Gesetzes erforderliche Begründung aufweise. Es wäre jedoch nach Maßgabe des Gesetzes zwingend erforderlich gewesen, daß der Gemeinderat seine Entscheidung auf Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer auch entsprechend begründet und die vollständige maßgebliche Begründung in das Sitzungsprotokoll aufgenommen hätte. Eine diesbezügliche Unterlassung stelle entgegen der Auffassung der Vorstellungsbehörde schon eo ipso einen Verfahrensmangel dar. Überdies hätte das Erfordernis einer gesetzlichen Begründung die Gemeinderatsmitglieder gezwungen, sich selbst mit den rechtlichen Bestimmungen entsprechend auseinanderzusetzen, was durchaus auch zu einer anderen, für die Beschwerdeführer günstigeren Sachentscheidung hätte führen können. Im Beschwerdefall sei die rechtliche Begründung lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden. Diesem Vorbringen pflichtet der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen bei. Aus dem Gemeinderatsprotokoll vom 14. Dezember 1982 ist lediglich ersichtlich, daß über die Frage der Stattgebung oder Abweisung der Berufung eine überwiegend politische Debatte abgeführt wurde. Gegenstand der Abstimmung im Gemeinderat war nur die spruchmäßige Entscheidung, eine Begründung wurde nicht einmal in den Grundsätzen der Beschlußfassung unterzogen. Somit ist aber der Intimationsbescheid vom 19. Jänner 1983, der eine eingehende Begründung enthält, durch den Beschluß des Kollegialorganes nicht gedeckt. Obwohl dieser Umstand in der Vorstellung lediglich als Verfahrensmangel geltend gemacht wurde, hätte sich die belangte Behörde nicht darauf beschränken dürfen, seine rechtliche Relevanz zu verneinen. Verletzungen von Rechten eines Vorstellungswerbers sind nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann wahrzunehmen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Dies muß umsomehr zutreffen, wenn eine inhaltliche Rechtswidrigkeit - eine solche liegt bei Divergenz des Intimationsbescheides zum Beschluß des Kollegialorganes vor - fälschlich als Verfahrensmangel releviert wird. Die vorliegende Rechtswidrigkeit verletzte die Beschwerdeführer in ihren Rechten. Diesen Umstand hat die belangte Behörde nicht aufgegriffen und dadurch ihren Bescheid mit einer weiteren inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 20. März 1984

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