VwGH 86/08/0150

VwGH86/08/015019.11.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde 1. der f Gesellschaft m.b.H. in W, 2. des HB in W, 3. des AF in W, alle vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Rechtsanwalt in Wien IX, Schwarzspanierstraße 15/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 26. Mai 1986, Zl. 123.644/1-6/86, betreffend Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. GD in W, 2. Wiener Gebietskrankenkasse in Wien X, Wienerbergstraße 15-19, 3. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien IX, Roßauer Lände 3, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien XX, Adalbert Stifterstraße 65), zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1958 §1 Abs1 lita;
AlVG 1958 §58;
ASVG §11 Abs1;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §411;
ASVG §413 Abs2;
ASVG §415;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GmbHG §6;
GmbHG §6a;
StruktVG 1969 §8;
VwGG §27;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1986080150.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. September 1974 sprach die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse aus, daß der mitbeteiligte GD auf Grund seiner Beschäftigung als Werbemittelverteiler beim Dienstgeber F OHG in der Zeit vom 25. November 1971 bis 26. November 1971 sowie am 29. November 1971 und am 2. Dezember 1971 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1958 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.

Dagegen erhob die F OHG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. HB im folgenden Rechtsanwalt genannt) Einspruch mit der Begründung, daß der mitbeteiligte GD in den angeführten Zeiträumen in keinem Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG zur F OHG gestanden sei.

Mit Bescheid vom 21. März 1986 behob der Landeshauptmann von Wien als Einspruchsbehörde den Bescheid der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse vom 2. September 1974 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Gebietskrankenkasse zurück. Dieser Bescheid wurde unter anderem dem Rechtsanwalt und dem mitbeteiligten GD zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die f GmbH, HB und AF (die nunmehrigen Beschwerdeführer) Berufung. Zur Berufungsberechtigung führten sie nachstehendes aus: Die F OHG sei mit Sacheinlagevertrag vom 24. September 1980 unter Inanspruchnahme der Bestimmungen des Strukturverbesserungsgesetzes (StruktVG) in die f GmbH eingebracht worden. Gleichzeitig sei durch Gesellschafterbeschluß die Auflösung der F OHG beschlossen worden. Die Auflösung der F OHG sei auf Grund der Einbringung in die f GmbH am 29. September 1980, registermäßig durchgeführt am 2. Oktober 1980, erfolgt. Durch die Auflösung der F OHG sei nicht nur die Gesellschaft untergegangen, sondern auch die Vollmacht des Rechtsanwaltes "erlassen". Die Einspruchsbehörde habe daher den Bescheid einer nicht mehr bestehenden Gesellschaft zu Handen eines nicht mehr bevollmächtigten Rechtsanwaltes zugestellt, sodaß die Zustellung nichtig sei und es im gegenständlichen Verfahren keine passiv legitimierte Rechtsperson gebe. Die f GmbH erachte sich als aufnehmende Gesellschaft nach dem StruktVG zur Berufung berechtigt. Auch AF und HB seien als ehemalige Gesellschafter der F OHG zur Berufung berechtigt. In der Sache selbst brachten die Beschwerdeführer vor, die Einspruchsbehörde habe übersehen, daß "sämtliche Ansprüche nach dem ASVG und AlVG bereits verjährt" seien. Die F OHG existiere, wie bereits ausgeführt worden sei, spätestens seit dem 2. Oktober 1980 nicht mehr. Ihre ehemaligen Gesellschafter hafteten gemäß § 159 HGB längstens durch fünf Jahre aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Da dieser Zeitraum bereits abgelaufen sei, seien alle Ansprüche gegen die Gesellschafter verjährt. Da der Erwerb des Betriebes der F OHG durch die f GmbH am 24. September 1980 stattgefunden habe, seien auch alle Ansprüche gegen die f GmbH gemäß § 67 Abs. 4 ASVG verjährt. Im übrigen treffe es auch nicht zu, daß die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG 1950 hinsichtlich der Klärung der Versicherungspflicht des mitbeteiligten GD vorlägen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den Einspruchsbescheid aus seinen zutreffenden Gründen. In der Begründung setzt sich die belangte Behörde zunächst mit der Frage auseinander, ob die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG 1950 vorlägen, und meint dann, die übrigen Berufungspunkte beträfen die Verjährung von Beiträgen bzw. stellten ein Vorbringen in der Sache selbst dar und könnten daher nicht Gegenstand einer Absprache im vorliegenden Verfahren sein, das lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer kassatorischen Entscheidung der Einspruchsbehörde zum Inhalt habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift ebenso wie die übrigen Mitbeteiligten (mit Ausnahme der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter) Abstand. Letztere beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit dem der eingangs genannte Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 aufgehoben wurde, abgewiesen. Die Beschwerdeführer bekämpfen in ihren Beschwerden die Rechtmäßigkeit dieser Abweisung mit der Begründung, daß aus den schon in ihrer Berufung genannten Erwägungen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG 1950 nicht vorgelegen seien, und behaupten damit, daß sie durch den den Einspruchsbescheid bestätigenden angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Entscheidung in der Sache nach § 66 Abs. 4 AVG 1950 verletzt seien. Nach dieser Bestimmung hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Demnach hat die Berufungsbehörde vor ihrer Entscheidung nach Abs. 4 oder Abs. 2 des § 66 AVG 1950 unter anderem zu prüfen, ob die Berufung zulässig ist. Dies hat die belangte Behörde, ohne sich allerdings mit den oben wiedergegebenen Berufungsausführungen zur Berufungsberechtigung auseinanderzusetzen, durch ihre den Einspruchsbescheid bestätigende Entscheidung schlüssig bejaht. Dies ist aus nachstehenden Gründen rechtsirrig:

Der Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes von Wien wurde nicht nur dem Rechtsanwalt, sondern unter anderem auch dem mitbeteiligten GD zugestellt und daher, unabhängig davon, ob die in der Beschwerde aufrecht erhaltene Auffassung der Beschwerdeführer zutrifft, es sei die Zustellung an den Rechtsanwalt wegen der bereits vor der Zustellung erfolgten Auflösung der F OHG unwirksam, im Sinne des § 62 AVG 1950 erlassen. Der Zulässigkeit der Berufung der Beschwerdeführer stand daher nicht das Fehlen eines Einspruchsbescheides entgegen

Ihre Berufung war auch nicht deshalb unzulässig, weil ihnen der Einspruchsbescheid nicht zugestellt wurde, da das Recht zur Einbringung einer Berufung gegen einen (gegenüber anderen Parteien des Verfahrens erlassenen und damit existenten) Bescheid nicht von der Zustellung an den Berufungswerber abhängt (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 17. Februar 1987, Zl. 85/05/0017, und vom 30. September 1986, Zlen. 85/05/0005, 0006, 84/05/0039, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Gemäß § 63 Abs. 1 AVG 1950 richtet sich unter anderem das Recht zur Einbringung einer Berufung, abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen (die im Beschwerdefall nicht vorliegen), nach den Verwaltungsvorschriften. Ist durch diese Vorschriften das Berufungsrecht nicht ausdrücklich geregelt, so steht es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dem der Bescheid, gegen den Berufung erhoben wird, erlassen wurde, also denjenigen zu, die "an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind" (§ 8 AVG 1950); letzteres ist aber wiederum auf Grund der der Sache zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 29. Oktober 1986, Zl. 84/11/0246, vom 22. Februar 1983, Slg. Nr. 10.979/A, und vom 20. Jänner 1981, Slg. Nr. 10.345/A).

"Sache" des über Einspruch der F OHG gegen den eingangs genannten Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingeleiteten Verfahrens vor dem Landeshauptmann von Wien war die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht des mitbeteiligten GD in der Zeit vom 25. November bis 26. November 1971 sowie am 29. November 1971 und 2. Dezember 1971 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1958 auf Grund seiner Beschäftigung als Werbemittelverteiler bei der F OHG (d.h. des Bestehens oder Nichtbestehens eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG mit der genannten OHG als Dienstgeber nach § 35 Abs. 1 ASVG). Unter einem (die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1958 bewirkenden) Beschäftigungsverhältnis ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu dem Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG, also zu demjenigen (denjenigen), für dessen (deren) Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, zu verstehen; ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis steht, ist daher immer in bezug auf eine bestimmte andere Person (bestimmte andere Personen), nämlich den Dienstgeber (die Dienstgeber), zu prüfen (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 83/08/0200). Dienstgeber von Personen, die für eine Personengesellschaft des Handelsrechtes in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig sind, ist nach nunmehriger Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesellschaft selbst; den Gesellschaftern (Komplementären) kommt die Dienstgebereigenschaft nicht zu (vgl. das schon genannte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 83/08/0200).

Ob den Beschwerdeführern im Hinblick auf die eben umschriebenen "Sache" des Einspruchsverfahrens ein Berufungsrecht gegen den Einspruchsbescheid zukam, hängt nach den obigen Darlegungen davon ab, ob ihnen durch das ASVG bzw. das AlVG 1958 ausdrücklich ein Berufungsrecht eingeräumt ist oder ob sie doch auf Grund dieser Vorschriften an der Sache des Einspruchsverfahrens vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt waren (wozu nicht die formelle Beteiligung, also ihre Beiziehung zum Verfahren, erforderlich ist:

vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1978, Zl. 978/78).

Die Beschwerdeführer haben ihre Berufungsberechtigung in der oben wiedergegebenen Berufung damit begründet, daß die F OHG mit Sacheinlagenvertrag vom 24. September 1980 unter Inanspruchnahme der Bestimmungen des StruktVG in die f GmbH eingebracht worden sei, gleichzeitig durch Gesellschafterbeschluß aufgelöst und die Auflösung registermäßig durchgeführt worden sei; dadurch sei die F OHG untergegangen. Die Beschwerdeführer erachteten sich als aufnehmende Gesellschaft nach dem StruktVG bzw. als ehemalige Gesellschafter der F OHG zur Berufung berechtigt.

Dem ist auch dann nicht beizupflichten, wenn die F OHG durch die (oder nach der) erfolgte(n) Einbringung in die f GmbH, durch die keine Gesamt-, sondern nur eine Einzelrechtsnachfolge eingetreten ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1985, Zl. 84/09/0036 sowie die Beschlüsse vom 16. Jänner 1985, Zl. 84/13/0169, und vom 19. Februar 1986, Zl. 86/13/0011, sowie die in der Entscheidung des OGH vom 23. Jänner 1986, 6 Ob 1/86, JBl. 1986, 454, ausführlich angeführten Rechtsprechungs- und Schrifttumshinweise), ihre rechtliche Existenz verloren haben sollte (zu den neben der Auflösung erforderlichen weiteren Voraussetzungen für den Eintritt der Vollbeendigung einer OHG vgl. Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 465, 529, 567 f; Ostheim in der Entscheidungsanmerkung GesRZ 1982, 174).

Denn § 415 ASVG eröffnet zwar in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1, "wenn über die Versicherungspflicht ... entschieden worden ist", den Rechtszug an den Bundesminister für soziale Verwaltung (nunmehr: Bundesminister für Arbeit und Soziales), bestimmt aber nicht, wer zur Einbringung dieser Berufung berechtigt ist. Die §§ 411 und 413 Abs. 2 ASVG räumen nur verschiedenen Versicherungsträgern und dem Landesarbeitsamt ausdrücklich Parteistellung "im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden" bzw. im Einspruchsverfahren ein. § 45 AlVG 1958 bestimmt, daß unter anderem Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden sind und in diesem Verfahren den Landesarbeitsämtern Parteistellung zukommt. Das Berufungsrecht der Beschwerdeführer hängt daher davon ab, ob sie als Einzelrechtsnachfolger der F OHG bzw. (ehemalige) Gesellschafter dieser Gesellschaft an der oben umschriebenen Sache des Einspruchsverfahrens "vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt" waren.

In einem Verfahren, das die Frage zum Gegenstand hat, ob zwischen zwei Personen in der Vergangenheit ein die Versicherungsbzw. Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG bzw. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1958 auslösendes Beschäftigungsverhältnis im obgenannten Sinn vorlag, sind die davon betroffenen, als "Dienstnehmer" und "Dienstgeber" in Betracht kommenden Personen Parteien, weil die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Verwaltungsrechtsverhältnisses nach dem ASVG bzw. AlVG 1958 unmittelbare rechtliche Auswirkungen für sie hat: für den Dienstgeber vielfältig sanktionierte Pflichten in bezug auf das an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfende Versicherungs- und Leistungsverhältnis (vgl. dazu näher das schon genannte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 83/08/0200), für den Dienstnehmer vor allem unmittelbare Auswirkungen im Leistungsrecht. Ist der Dienstgeber eine OHG, so fehlt jedenfalls so lange, als die Gesellschaft besteht, den Gesellschaftern die Parteistellung, da die bescheidmäßige Feststellung der an ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der OHG und einer für sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätigen Person anknüpfenden Versicherungspflicht nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem AlVG 1958 keine unmittelbaren, sondern nur mögliche mittelbare (aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung in der OHG abgeleitete) Auswirkungen in bezug auf ihre Haftung für Beitragsschuldigkeiten, sei es nach § 67 Abs. 3 ASVG, sei es nach den handelsrechtlichen Bestimmungen (vgl. auch dazu das angeführte Erkenntnis vom 10. Dezember 1986, Zl. 83/08/0200) hat. Solche (allfälligen) mittelbaren Auswirkungen vermögen aber nicht die Parteistellung zu bewirken (vgl. die Erkenntnisse vom 15. Oktober 1986, Zl. 84/01/0292, vom 5. Juli 1973, Zl. 144/73, Slg. N.F. Nr. 8.444/A, vom 7. Juni 1971, Zlen. 1625, 1626/70, Slg. N.F. Nr. 8.031/A, und vom 18. März 1953, Zl. 2604/52, Slg. N.F. Nr. 2.903/A). Das trifft aber jedenfalls auch auf den Einzelrechtsnachfolger des Dienstgebers, über dessen vor der Einzelrechtsnachfolge bereits beendetes Beschäftigungsverhältnis mit einem Dienstnehmer abgesprochen wurde, solange der Dienstgeber noch besteht, zu, da auch dem Einzelrechtsnachfolger gegenüber die genannte bescheidmäßige Feststellung nur mögliche mittelbare (aus seiner vertraglichen Verbindung mit dem Dienstgeber abgeleitete) Auswirkungen in bezug auf seine Haftung für Beitragsschuldigkeiten nach § 67 Abs. 4 ASVG oder nach privatrechtlichen Normen hat. Sollte daher die F OHG - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer - im Zeitpunkt der Zustellung des Einspruchsbescheides an den Rechtsanwalt im gegenständlichen Verwaltungsverfahren noch parteifähig gewesen sein, weil sie noch nicht ihre rechtliche Existenz verloren hatte (§ 9 AVG 1950), so war sowohl das Berufungsrecht der Erstbeschwerdeführerin als Einzelrechtsnachfolgerin der F OHG als auch das (im eigenen Namen geltend gemachte) Berufungsrecht der Gesellschafter der F OHG zu verneinen.

Selbst wenn aber davon ausgegangen werden müßte, daß die F OHG bereits vor der Zustellung des Einspruchsbescheides an den Rechtsanwalt im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht mehr parteifähig war, wäre das Berufungsrecht der Beschwerdeführer zu verneinen. Die mögliche Inanspruchnahme der Beschwerdeführer als Haftende reichte dazu schon nach dem oben Dargelegten nicht aus; dazu kommt aber in dieser Fallkonstellation, daß anders als im Fall des Fortbestehens der OHG die letztlich ergehende Entscheidung über die Versicherungspflicht des mitbeteiligten GD gegenüber der (voraussetzungsgemäß voll beendeten) F OHG und damit auch gegenüber den Beschwerdeführern keine Wirkungen entfalten könnte, es sei denn, man nähme an, daß die Beschwerdeführer kraft Gesetzes anstelle der F OHG in das Verfahren als Parteien eingetreten seien oder ihnen zumindest ein Eintrittsrecht zugekommen sei. Beides ist zu verneinen.

Weder das ASVG noch das AVG 1950 regeln den Übergang von Verwaltungsrechtsverhältnissen in materiell-rechtlicher und (oder) verfahrensrechtlicher Hinsicht. Dennoch lehnen Lehre und Rechtsprechung (vgl. dazu ausführlich Pauger, Der dingliche Bescheid, ZfV 1984, 93 ff, 250 ff) nicht schlechthin einen Übergang von Verwaltungsrechtsverhältnissen ab. Danach vermag zwar weder die zivilrechtliche Einzelrechtsnachfolge noch die Haftung für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten als solche schon einen Übergang von Verwaltungsrechtsverhältnissen zu begründen (Pauger, 101, 104), wohl aber kommt die Dinglichkeit des Verwaltungsrechtsverhältnisses als Übergangsgrund in Betracht (Pauger, 102 ff). Das an ein vor dem Eintritt der Einzelrechtsnachfolge beendetes Beschäftigungsverhältnis zwischen demjenigen, der einen Betrieb für seine Rechnung führt, und demjenigen, der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ihm gegenüber in diesem Betrieb beschäftigt ist, anknüpfendes Pflichtversicherungsverhältnis nach dem ASVG und dem AlVG 1958 ist aber, wie schon die Haftungsnorm des § 67 Abs. 4 ASVG erweist (vgl. dazu näher das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. November 1983, Zl. 82/08/0021, Slg. N.F. Nr. 11.241/A) nicht so mit einer Sache (hier mit dem Betrieb) verbunden, daß die sich aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis ergebenden öffentlichrechtlichen Verbindlichkeiten mit dem Wechsel des Betriebsinhabers kraft Gesetzes auf den Erwerber übergingen. Ein Eintritt der Erstbeschwerdeführerin in das gegenständliche Verwaltungsverfahren kraft Gesetzes oder zumindest ihr Eintrittsrecht wäre daher - die Vollbeendigung der F OHG vorausgesetzt - zu verneinen (vgl. zum Parteiwechsel im Zivilprozeß: OGH, GesRZ 1982, 164, mit Anmerkung von Ostheim und eher kritisch OGH, JBl. 1986, 454). Aber auch auf den Zweit- und Drittbeschwerdeführer als ehemalige Gesellschafter der voraussetzungsgemäß beendeten F OHG wäre das gegenständliche Verwaltungsrechtsverhältnis nicht kraft Gesetzes übergegangen und auch ihr Eintrittsrecht ins Verfahren nicht zu bejahen, weil die bloß mögliche Haftung für Beitragsschuldigkeiten aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis zwischen der F OHG und dem mitbeteiligten GD einen solchen Übergang nicht zu bewirken vermöchte (vgl. zur diesbezüglichen Problematik im Zivilrecht: Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 568; Schmidt, Gesellschaftsrecht 254 ff, 1005 f, 1133 f).

Auf dem Boden dieser Rechtslage hätte die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer mangels eines Rechts zur Einbringung der Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Dadurch, daß sie dies nicht getan, sondern eine Sachentscheidung getroffen hat, wurden aber die Beschwerdeführer mangels eines Rechtsanspruches auf eine Sachentscheidung in keinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt. Ihre Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes angeführt wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 19. November 1987

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