Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen.
§ 411.
Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung beziehungsweise die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung.
Schlagworte
Unfallversicherung, Pensionsversicherung
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40151860
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)