§ 411 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen

§ 411.

Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung beziehungsweise die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung. (BGBl. Nr. 314/1994, Art. 1 Z 23) - 1.7.1994.