VwGH 85/07/0332

VwGH85/07/033215.7.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde der 1.) JP, 2.) IP, 3.) AP, 4.) MW, 5.) EJ und 6.) EE in D, sämtliche vertreten durch Dr. Erich PROKSCH, Rechtsanwalt in Wien 3., Untere Viaduktstraße 55/11, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 6. März 1985, Zl. 710.035/01-0AS/85, betreffend Zusammenlegung D (mitbeteiligte Partei: Gemeinde D), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §365;
FlVfGG §34 Abs3 impl;
FlVfGG §34 Abs4 impl;
FlVfGG §35 Abs5 impl;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §18;
FlVfLG NÖ 1975 §97;
ABGB §365;
FlVfGG §34 Abs3 impl;
FlVfGG §34 Abs4 impl;
FlVfGG §35 Abs5 impl;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §18;
FlVfLG NÖ 1975 §97;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer mit Ausnahme der Zweit-Beschwerdeführerin IP sind Geschwister, deren Eltern L und BP bereits verstorben sind; die Zweit-Beschwerdeführerin IP ist die Gattin des Erst-Beschwerdeführers JP. Sämtliche Beschwerdeführer sind unbestritten als (Teil‑) Eigentümer von Grundstücken, die der Zusammenlegung unterzogen wurden, bzw. als deren Rechtsnachfolger Parteien des Zusammenlegungsverfahrens D.

In diesem Zusammenlegungsverfahren wurde bereits am 1. September 1965 von der Agrarbezirksbehörde (ABB) der Zusammenlegungsplan erlassen. Dagegen von L, J und AP erhobenen Berufungen hat der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) mit Bescheid vom 9. Juli 1968 und der Oberste Agrarsenat (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 5. Mai 1971 nicht Folge gegeben. Die belangte Behörde ging in dem zuletzt genannten Bescheid u.a. davon aus, daß bestimmte Altgrundstücke der Beschwerdeführer im Ried "Triften" (vormals "Hausweingärten" bzw. "In unteren Spitzlehen") nicht als Bauhoffnungsland anzusehen, sondern ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet seien.

In der Folge stellten L, J und AP einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 1971 abgeschlossenen Verfahrens. Diesem Antrag gab die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 1. Oktober 1975 statt. Der Berufung von L, J und AP gegen den Bescheid des LAS vom 9. Juli 1968 wurde nunmehr gemäß §§ 1 AgrVG 1960, 66 Abs. 2 AVG 1950 und 18 Abs. 1 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG) stattgegeben, der Bescheid des LAS aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB verwiesen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, daß es den damaligen Berufungswerbern ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen sei, sich in dem mit Bescheid vom 5. Mai 1971 abgeschlossenen Verfahren auf die Widmung der fraglichen Grundstücke als Bauland im provisorischen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde zu berufen. Sie hätten daher Anspruch darauf, hinsichtlich der strittigen Altgrundstücke mit Grundstücken abgefunden zu werden, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen seien. Da diese Änderungen auch andere Parteien des Zusammenlegungsverfahrens beträfen und eine Neuberechnung und Neueinteilung der Gesamtabfindung der Parteien P mit sich brächten, müsse das Ermittlungsverfahren ergänzt und ein neuer Bescheid erlassen werden.

Die ABB erließ hierauf am 5. April 1976 neuerlich den Zusammenlegungsplan, und zwar hinsichtlich der Parteien P mit dem gleichen Inhalt wie am 1. September 1965, wobei sie entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht die Auffassung vertrat, es handle sich bei den strittigen Grundstücken nicht um solche von besonderem Wert.

Da der LAS über die dagegen erhobene Berufung nicht rechtzeitig entschied, nahm die belangte Behörde auf Grund eines Devolutionsantrages mit Bescheid vom 6. Juli 1977 ihre Zuständigkeit gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 in Anspruch und gab mit diesem Bescheid der Berufung von L, J und AP gegen den Bescheid der ABB vom 5. April 1976 gemäß §§ 1 AgrVG 1950 und 66 Abs. 2 AVG 1950 statt. Die Angelegenheit wurde wiederum an die ABB zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. In der Begründung dieses Bescheides wies die belangte Behörde darauf hin, daß die Unterbehörden an die von ihr in der Frage der Beurteilung der strittigen Grundstücke als solcher von besonderem Wert vertretene Rechtsauffassung gebunden seien. Die ABB wäre daher verpflichtet gewesen, mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln den von der belangten Behörde vorgezeichneten Rechtszustand herbeizuführen.

Mit Bescheid vom 23. August 1978 setzte die ABB nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides bis zum Vorliegen eines rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes gemäß § 38 AVG 1950 aus; der dagegen von L, J und AP erhobenen Berufung gab der LAS mit Bescheid vom 6. April 1979 statt. Auch gegen diesen Bescheid erhoben L, J und AP Berufung, welcher jedoch die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 7. Mai 1980 nicht Folge gab, weil es in diesem Berufungsverfahren nur um die verfahrensrechtliche Frage der Aussetzung des Verfahrens gegangen sei und der LAS den Berufungswerbern in dieser Frage bereits Recht gegeben hatte. In ihrem zuletzt genannten Bescheid stimmte die belangte Behörde dem LAS zu, daß die ABB anzuweisen sei, in der Sache selbst ohne Verzug zu entscheiden; im übrigen hielt die belangte Behörde ihre Ansicht aufrecht, daß bereits geprüft und festgestellt sei, daß es sich bei den strittigen Grundstücken um solche von besonderem Wert handle, wobei dieser Feststellung das Fehlen eines vorläufigen oder endgültigen Flächenwidmungsplanes nicht entgegenstehe.

In der Folge erließ die ABB jedoch trotz dieses Bescheides der belangten Behörde keine Entscheidung, weshalb L, J und AP am 22. Jänner 1981 gemäß § 73 AVG 1950 den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf den LAS stellten. Diesen Antrag wies der LAS mit Bescheid vom 29. Mai 1981 ab; der dagegen von L, J und AP erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 4. November 1981 nicht Folge.

Den zuletzt genannten Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 1981 hob in der Folge der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer von L, J und AP erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 15. Juni 1982, Zl. 82/07/0024, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf, im wesentlichen mit der Begründung, daß die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses ausgegangen sei, welches die ABB vom Vorwurf der Säumnis im Sinne des § 73 AVG 1950 entlasten habe können.

Im Sinne dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. November 1982 nunmehr der Berufung von L, J und AP gegen den Bescheid des LAS vom 29. Mai 1981 statt, behob diesen Bescheid und stellte fest, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf den LAS als die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen sei.

In der Folge wurde jedoch auch der LAS säumig, weshalb L, J und AP am 30. September 1983 den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde stellten. Diesem Antrag gab die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 7. Dezember 1983 statt und stellte fest, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung (Neuerlassung der Flureinteilung betreffend die Antragsteller) auf den Obersten Agrarsenat als die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen sei, die nun das Ermittlungsverfahren fortzusetzen habe.

Am 12. April 1984 beraumte die belangte Behörde sodann "anläßlich des Antrages von LP und Genossen auf Neuerlassung des Zusammenlegungsplanes D" für den 25. April 1984 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle an, zu welcher sie neben anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens auch "LP u. Gen., zu Hdn. Herrn Dr. Erich Proksch" lud. An dieser Verhandlung haben dann von den nunmehrigen Beschwerdeführern J und AP, "beide mit Dr. Erich Proksch, RA, V.a." teilgenommen. In der Niederschrift über diese Verhandlung wurde folgendes Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführer festgehalten:

"Dr. Proksch verweist zunächst auf das bisherige Vorbringen im Verfahren und betont, daß es primär der Wunsch seiner Mandanten wäre, wenn die Gesamtabfindung so gestaltet würde, daß sie einen zumindest gleichen Betriebserfolg erwirtschaften können, was bei der gegenwärtigen Abfindung nach dem vorliegenden Gutachten nicht der Fall sei. Für den Fall der Herstellung einer gesetzmäßigen Abfindung in dieser Richtung würden die Parteien P eine Minderabfindung an Bauland durchaus in Kauf nehmen.

An zweiter Stelle würde für das nicht zugeteilte Bauland im Ried Triften ein Entschädigungsbetrag in Geld akzeptiert werden. Für diesen Fall würde auch die bisherige Einteilung im übrigen Feldbereich in Kauf genommen werden. Als Verhandlungsbasis werden S 800.000,-- das sind etwa S 200,-- pro m2, vorgeschlagen.

Dr. Proksch legt neuerlich das Gutachten vom 15. Jänner 1978 des Dipl.Ing. Dr. KB über die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der Kommassierung D auf den landwirtschaftlichen Betrieb von LP vor. Er stellt den Antrag, dazu ein landwirtschaftliches Gutachten des sachverständigen Mitgliedes des Senates einzuholen und noch vor einer mündlichen Verhandlung vorzulegen.

Er stellt weiters den Antrag, über die Schäden, die bisher durch die mangelhafte Abfindung dem Betrieb P erwachsen sind, bescheidmäßig abzusprechen."

Die anderen Parteien erklärten in der Verhandlung, mit einer Umverteilung der ihnen vor 20 Jahren im Ried Triften zugeteilten Grundstücke keinesfalls einverstanden zu sein; dasselbe gelte für eine allfällige Beteiligung an einer finanziellen Abfindung der Parteien P. Nach einer Erörterung der offen stehenden Möglichkeiten gab sodann der Verhandlungsleiter bekannt,

"daß seitens der Amtsabordnung zunächst die Grundstückspreise für den Bereich dieser Gegend beim Bezirksgericht erhoben werden und daß weiters die Frage allfälliger Baulandbeschaffung durch die Gemeinde geklärt wird. Sollte keine andere Möglichkeit gefunden werden, sondern der Senat eine Abänderung der bestehenden Flureinteilung im Ried Triften ins Auge fassen, würden entsprechende Änderungsausweise und planliche Darstellungen sämtlichen Parteien zur Stellungnahme übermittelt werden."

Mit Schreiben vom 13. September 1984 gab dann die mitbeteiligte Gemeinde der belangten Behörde über deren Anfrage folgendes bekannt:

"Um eine einvernehmliche Lösung der Sache P zu ermöglichen, hat der Gemeinderat in seiner am 12.9.1984 stattgefundenen Sitzung folgendes beschlossen:

Die Gemeinde D ist bereit, gemeindeeigene Bauplätze im Ausmaß von 3715 m2 an Herrn P und Genossen abzutreten.

Es sind dies die Grundstücke mit den Nummern 607/2, 607/3, 607/4, 607/5 und 607/6 (Garten).

Diese Zusage gilt vorbehaltlich einer außerordentlichen Zuteilung von Bedarfszuweisungen in der Höhe von S 200.000,-- durch das Amt der NÖ. Landesregierung.

Die Lösungsvorschläge Pkt. 1 und 3 Ihres Schreibens vom 14.5.1984 können aus Gemeindesicht nicht realisiert werden.

In der Hoffnung, einen Beitrag zu einer einvernehmlichen Einigung geleistet zu haben zeichnet ..."

Mit diesem "Vergleichsvorschlag" der Gemeinde erklärte sich Rechtsanwalt Dr. Proksch mit Schreiben vom 11. Oktober 1984 namens seiner "Mandantschaft Familie P" nicht einverstanden, weil die angebotenen Baugründe "lage- und wertmäßig nicht den verlorengegangenen" entsprächen. Diesen Standpunkt hielt Dr. Proksch auch in der hierauf von der belangten Behörde am 6. März 1985 abgehaltenen mündlichen Verhandlung aufrecht.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. März 1985 hat die belangte Behörde "in der Angelegenheit D, Zusammenlegung, über den Antrag von LP und Genossen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Proksch, auf Neuerlassung des Zusammenlegungsplanes D sowie auf Zuerkennung einer Entschädigung" wie folgt entschieden:

"I. Gemäß § 4 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG), LGBl. 6650-2, werden in das Zusammenlegungsgebiet D die im Eigentum der Gemeinde D stehenden Baugrundstücke 1464/9 (607/2), 1464/10 (607/3), 1461/11 (607/4), 1464/12 (607/5) und 1464/13 (607/6) einbezogen:

II. Der Oberste Agrarsenat legt gemäß §§ 16, 17, 18 und 21 FLG das Ergebnis des Zusammenlegungsverfahrens D hinsichtlich der Parteien P (J und IP, JP, AP, J und AP, MW, JE, EE) im Zusammenlegungsplan D fest, der

A. eine Abfindungsberechnung

B. einen Abfindungsausweis

C. Lagepläne

D. eine Haupturkunde

enthält. Dieser Zusammenlegungsplan wird gemäß § 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 in der Fassung der Agrarverfahrensgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 391, durch Auflage zur allgemeinen Einsicht erlassen. Der Plan wird im Gemeindeamt D in der Zeit vom Montag, dem 4. November 1985, bis einschließlich Montag, dem 18. November 1985, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.

Dem Zusammenlegungsplan sind als Behelfe angeschlossen a) Besitzstandsausweis II, b) Verzeichnis der Mustergründe, c) Lageplan alter Stand, d) Lageplan neuer Stand.

III. Der Antrag der Parteien P auf Zuerkennung einer Entschädigung wird gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit §§ 1 und 6 AVG 1950 sowie § 97 Abs. 1 FLG als unzulässig zurückgewiesen."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und nach Wiedergabe einschlägiger Gesetzesstellen einleitend eine ziffernmäßige Übersicht über den Altbestand der Eigentümer 1.) JP, 2.) L und BP, sowie 3.) AP zur Zeit der Einleitung des Verfahrens bzw. der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke, aus welchem sich nach Abzug des Anteiles für den Mehrbedarf der gemeinsamen Anlagen ein Gesamtabfindungsanspruch des Landwirtschaftsbetriebes P von 35,3840 ha der Fläche und 89.072,76 Punkten dem Werte nach (aufgeschlüsselt auf die genannten Eigentümer 1 - 3) ergeben, habe; diesem Abfindungsanspruch sei im erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan vom 1. September 1965 rechnerisch mit geringfügigen Abweichungen entsprochen worden.

Im Laufe des Verfahrens hätten sich durch behördliche Entscheidungen, durch Kauf, durch Übergabs- und Schenkungsverträge sowie durch Erbvorgänge Änderungen ergeben, sodaß sich derzeit der Landwirtschaftsbetrieb P, der im Grundbuch bereits vorzeitig verbüchert sei, wie folgt darstelle:

Tabelle nicht darstellbar.

Die belangte Behörde habe sich mit der gesamten Abfindung des Landwirtschaftsbetriebes P bereits in ihrem Bescheid vom 5. Mai 1971 ausführlich befaßt und sei damals zur Ansicht gelangt, daß die Gesamtabfindung der Berufungswerber, was ihren Anspruch auf flächen- und wertgleiche Abfindung anlange, gesetzmäßig erfolgt sei. Einen Wiederaufnahmsgrund habe die belangte Behörde später lediglich darin erblickt, daß den damaligen Berufungswerbern P ihr Anspruch auf Ersatz von Grundstücken mit besonderem Wert (Bauerwartungsland) nicht abgegolten worden sei. Die belangte Behörde habe nun auf Grund der erfolgten Wiederaufnahme neuerlich über diese Gesamtabfindung zu entscheiden, sie habe jedoch keine Bedenken, den Parteien P jene Abfindung wieder zuzuteilen, die ihnen bereits mit dem seinerzeit aufgehobenen erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan zugewiesen worden sei. Daran habe auch das in der Zwischenzeit vorgelegte Privatgutachten nichts zu ändern vermocht. Dieses Gutachten gehe von einem Befund aus, der bei örtlichen Besichtigungen seitens des Gutachters erhoben worden sei; die Ausführungen über den alten Besitzstand könnten sich im wesentlichen nur auf die subjektiven Angaben der Berufungswerber stützen. Denn wenn man auch die Lage der Altgrundstücke aufsuche, könne man doch kein objektives Bild des vormaligen Zustandes ermitteln, weil in der Zeit zwischen der Befundaufnahme und der vorläufigen Übernahme mehr als ein Jahrzehnt vergangen sei und in der Zwischenzeit zum Teil sehr einschneidende Veränderungen in der Natur eingetreten seien. Es dürfe auch nicht übersehen werden, daß die Tauschfähigkeit der Grundstücke nicht nach den Deckungsbeiträgen, sondern nach den gemäß § 11 FLG ermittelten Werten, die im Bewertungsplan rechtskräftig festgehalten worden seien, ermittelt worden sei.

Die belangte Behörde ging hierauf in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Detail auf Vorbringen der Wirtschaftsbesitzer P zu einzelnen Abfindungsgrundstücken sowie auf im Privatgutachten aufgeworfene Fragen hinsichtlich Bonitätsverschlechterung, Grundwasserabsenkung, Bodenschutzanlagen, Fruchtfolgeverarmung, Verlusten durch elektrische Leitungen und Vergrößerung der Durchschnittsentfernung ein und wies insbesondere darauf hin, daß im vorliegenden Fall aus 33 Altkomplexen sieben Abfindungskomplexe geschaffen worden seien. Die Ausgestaltung dieser Abfindungskomplexe sei überaus vorteilhaft, der Betrieb P könne aber darüber hinaus aus der Zusammenlegung weitere Vorteile ziehen, etwa durch die Zunahme an Betriebsflächen infolge Abnahme der Randfurchen. Zusammenfassend sei daher festzustellen, "daß die Abfindung des Betriebes P mit dem vorliegenden Erkenntnis den Anspruch auf flächen- und wertgleichen Ersatz für den Altbesitz im Sinne des § 17 FLG erfüllt".

Hinsichtlich der Zuteilung von Grundstücken von besonderem Wert habe die belangte Behörde schon in ihrem Bescheid vom 1. Oktober 1975 ausgeführt, daß die an der Landeshauptstraße Nr. 7 gelegenen Altgrundstücke des Betriebes P im Ried Triften solche Grundstücke von besonderem Wert darstellten. Diese Grundstücke hätten daher nach dem Gesetz entweder wieder zugeteilt oder durch in bezug auf ihren Verwendungszweck gleichwertige Grundstücke ersetzt werden müssen.

Der Betrieb P habe im Ried Triften zwei Altkomplexe (Grundstücke Nr. 1360/1361 und 1381/1382/1383) mit einer Straßenfrontlänge von 61 m besessen. Gehe man davon aus, daß nach dem Entwurf eines - allerdings noch nicht rechtswirksamen - Flächenwidmungsplanes eine Tiefe von 60 m als Baugebiet gewidmet sei, so hätten die Parteien P in diesem Bereich unter Berücksichtigung des abzutretenden Straßengrundes eine Fläche von

3.660 m2 an Bauland gehabt.

Gegen eine Umverteilung im Ried Triften hätten sich zahlreiche andere davon betroffene Parteien entschieden ausgesprochen; es habe sich jedoch die mitbeteiligte Gemeinde bereit erklärt, mit den im Spruch genannten Grundstücken im Gesamtausmaß von 3715 m2 den Baulandanspruch der Parteien P zu befriedigen. Wenn die Parteien P behaupteten, daß diese Grundstücke lage- und wertmäßig nicht ihren Altgrundstücken entsprächen, so stelle dies nur eine unbewiesene Behauptung dar. Der Verkaufswert richte sich nach Angebot und Nachfrage. Im Altbesitz hätten die Parteien P nur landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gehabt, die erst durch entsprechende Abteilungen in Bauland umgeformt hätten werden können. Die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Grundstücke hingegen seien bereits abgeteilt und voll erschlossen. Damit sei der Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit besonderem Wert zweifellos erfüllt.

Weitere Altgrundstücke der Parteien P erfüllten entgegen deren Behauptungen nicht die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Grundstücke von besonderem Wert.

Der von den Parteien P mehrmals gestellte Antrag, ihnen im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens eine Entschädigung dafür zuzuerkennen, daß sie während vieler Jahre nicht die ihnen zustehenden Grundstücke gehabt hätten, sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil das FLG keine Bestimmung enthalte, wonach die Zuerkennung von Entschädigungen dafür vorgesehen wäre, daß zwischen der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen und der endgültigen Zuweisung der als gesetzmäßig erkannten Abfindungen ein bestimmter längerer Zeitraum verstreiche. Es fehle diesem Antrag daher die gesetzliche Grundlage.

Diesen Bescheid hat die belangte Behörde u.a. an "Herrn JP und Genossen, zu Hdn. Herrn Dr. Erich Proksch" zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, von "LP und Genossen, nunmehr: JP, IP, AP, MW, EJ, EE", alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Proksch, "wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften" erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen darin geltend, in ihren aus § 4 FLG, § 7a AgrVG 1950, §§ 9 und 10 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 45 AVG 1950, § 17 FLG, § 18 FLG sowie § 97 FLG in Verbindung mit § 365 ABGB erfließenden Rechten verletzt zu sein. In einer vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Beschwerdeergänzung haben die Beschwerdeführer die derzeitigen Eigentumsverhältnisse an den zugeteilten Abfindungsgrundstücken dargestellt und dazu vorgebracht, der Betrieb werde seit Jahrzehnten als eine Einheit von der Familie P bewirtschaftet; die Zuteilung der einzelnen Parzellen sei willkürlich durch die Agrarbehörde erfolgt. Die Zuweisung von Baugrundstücken an J und IP ins Alleineigentum stelle - abgesehen von der mangelnden Gleichwertigkeit - eine weitere Benachteiligung der übrigen Familienmitglieder dar. Die Abfindung sei im übrigen als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen, wie auch seinerzeit der gesamte Betrieb durch die Kommassierung ungeachtet der verschiedenen Eigentumsverhältnisse einen gesamten Abfindungsanspruch erbracht habe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Dazu zählen gemäß § 2 Abs. 2 lit. a FLG u. a. Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, das sind Grundstücke, deren Eigentümern ein Abfindungsanspruch erwächst (§ 17).

Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind gemäß § 6 lit. a FLG u.a. die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (§ 2 Abs. 2 lit. a). Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes gemäß § 101 Abs. 2 FLG in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet. Die während des Verfahrens durch Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist gemäß § 101 Abs. 3 FLG auch für die Rechtsnachfolger bindend.

Gemäß § 17 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z.B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen entsprechend Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die infolge ihrer besonderen Eignung für Spezialkulturen oder andere Zwecke als der Erzeugung von Pflanzen einen besonderen Wert haben, sind gemäß § 18 Abs. 1 FLG ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder unter Bedachtnahme auf ihren Verkehrswert und die Erfordernisse des Wirtschaftsbetriebes ihres Eigentümers durch gleichartige zu ersetzen. Gemäß § 18 Abs. 4 FLG sind die Parteien von der Behörde vor Erlassung des Bewertungsplanes aufzufordern, bei sonstiger Nichtberücksichtigung innerhalb einer Frist von vier Wochen, entsprechend begründete Anträge auf Anerkennung gewisser im Zusammenlegungsgebiet liegender Grundstücke bzw. Grundstücksteile als solche mit besonderem Wert zu stellen. Die Behörde hat hierüber bescheidmäßig abzusprechen und zutreffendenfalls diese Grundstücke oder Grundstücksteile im Bewertungsplan entsprechend zu kennzeichnen.

Der Bewertungsplan kann gemäß § 12 Abs. 4 FLG auch gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis (§ 10), dem Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) oder dem Zusammenlegungsplan (§ 21) erlassen werden; er leidet gemäß § 12 Abs. 5 FLG bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 69 Abs. 4 lit. d AVG 1950), wenn die Bewertung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles unrichtig ist.

Gemäß § 21 Abs. 2 lit. a FLG hat der Zusammenlegungsplan u. a. den Besitzstandsausweis (§ 10) und den Bewertungsplan (§ 12) zu enthalten, soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden; nach § 21 Abs. 2 lit. c FLG hat der Zusammenlegungsplan ferner den sogenannten Abfindungsausweis zu enthalten.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist im Beschwerdefall von nachstehenden aktenkundigen und unbestrittenen Besonderheiten auszugehen:

1.) Von den nunmehrigen Beschwerdeführern waren nur JP und AP bereits Eigentümer von Altgrundstücken; die Parteistellung der Beschwerdeführer im Zusammenlegungsverfahren gründet sich im übrigen auf durchwegs schon vor dem 6. März 1985 grundbücherlich, und zwar für Abfindungsgrundstücke, durchgeführte Eigentumswechsel aus verschiedenen Rechtstiteln (Erbweg, Ehepakte, Schenkung).

2.) Dem angefochtenen Bescheid liegt unverändert jener Bewertungsplan zu Grunde, welcher bereits vor dem 1. September 1965 erlassen worden ist. Die später als Grundstücke von besonderem Wert erkannten Teile der Altgrundstücke Nr. 1360/1361 und 1381/1382/1383 im Ried Triften waren naturgemäß in diesem Bewertungsplan nicht besonders gekennzeichnet worden und wurden zur Abfindungsberechnung wertmäßig als "normale" Altgrundstücke herangezogen.

3.) Die Feststellung, es handle sich bei diesen (Alt‑)Grundstücksteilen um Grundstücke von besonderem Wert, wurde erstmalig mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 1975 (Wiederaufnahme des Verfahrens) ausgesprochen und hat - mit Ausnahme des im folgenden Punkt 4.) beschriebenen Umstandes - in den gemäß Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides aufgelegten Unterlagen des nunmehr hinsichtlich der Beschwerdeführer neu erlassenen Zusammenlegungsplanes keinen ersichtlichen Niederschlag gefunden.

4.) Die von der mitbeteiligten Gemeinde zur Befriedigung des Anspruches der Parteien P auf Zuweisung von Grundstücken mit besonderem Wert "zur Verfügung gestellten" Ersatzgrundstücke wurden erst mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 FLG in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen und - wie sich aus dem mit dem angefochtenen Bescheid aufgelegten Abfindungsausweis ergibt - ausschließlich den Beschwerdeführern JP und IP (je zur Hälfte) zugewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht das Bemühen der belangten Behörde und der mitbeteiligten Gemeinde, das seit so vielen Jahren anhängige komplizierte Zusammenlegungsverfahren auf eine Weise zum Abschluß zu bringen, die einerseits dem Abfindungsanspruch der Beschwerdeführer gerecht wird, andererseits aber die restlichen Verfahrensparteien nicht nachträglich in der Nutzung ihrer längst übernommenen Abfindungen beeinträchtigt. Die Beschwerdeführer machen jedoch mit Recht geltend, daß die von der belangten Behörde gewählte, mit dem angefochtenen Bescheid zum Abschluß gebrachte Vorgangsweise mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren ist.

Vorauszuschicken ist den diesbezüglichen Erwägungen, daß dabei dem Umstand, daß die "Ersatzgrundstücke" nicht aus von Parteien des Zusammenlegungsverfahrens eingebrachten Altgrundstücken stammen, sondern ihre Verfügbarkeit mit öffentlichen Mitteln finanziert wurde, mangels einer daraus resultierenden Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführer keine rechtliche Relevanz für die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Bescheides zukam. Durch die nachträgliche Einbeziehung der im Eigentum der Gemeinde stehenden Baugrundstücke gemäß Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurden die Beschwerdeführer daher in ihren Rechten nicht verletzt, weshalb ihre Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Beschwerdeführer wurden auch durch die objektiv rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde nicht erkennbar in ihren Rechten verletzt, der zufolge die als Grundstücke von besonderem Wert erkannten Teile von Altgrundstücken sowohl wertmäßig in den Abfindungsanspruch gemäß § 17 FLG einbezogen als auch zum Anlaß der Zuteilung von nach der Auffassung der belangten Behörde im Sinne des § 18 Abs. 1 FLG gleichartigen Ersatzgrundstücken an die Erst- und Zweit-Beschwerdeführer genommen wurden. Durch diese Doppelberücksichtigung wurden allenfalls Rechte anderer Verfahrensparteien, nicht aber solche der Beschwerdeführer verletzt, zumal daraus für die Beschwerdeführer eine gegenüber dem gesetzlichen Anspruch nach § 17 FLG erhöhte Abfindung resultierte.

Sämtliche Beschwerdeführer bestreiten jedoch zielführend die Annahme der belangten Behörde, daß die nachträglich einbezogenen Ersatzgrundstücke den Altgrundstücken von besonderem Wert aus dem Besitz P als gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 FLG anzuerkennen seien. Bereits im Verwaltungsverfahren haben die diesem beigezogenen Beschwerdeführer den "Vergleichsvorschlag" mit der Begründung abgelehnt, daß die Ersatzgrundstücke "lage- und wertmäßig" den betreffenden Grundstücksteilen aus dem Altbestand nicht entsprächen. Da das Gesetz (§ 18 Abs. 1 FLG) diese Gleichartigkeit ausdrücklich unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Grundstücke von besonderem Wert fordert, durfte die Zuteilung der Ersatzgrundstücke nicht ohne eine entsprechende Wertermittlung erfolgen. Die belangte Behörde hat aber entgegen ihrer eigenen Ankündigung in der Verhandlung vom 25. April 1984 Ermittlungen über den Verkehrswert der strittigen Alt- bzw. Ersatzgrundstücke unterlassen. Mangels solcher Ermittlungen fehlt auch den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der Anspruch der Parteien P auf Zuteilung von Grundstücken mit besonderem Wert sei "zweifellos erfüllt", die dagegen erhobenen Einwendungen stellten "nur eine unbewiesene Behauptung" dar, eine entsprechende Grundlage im erhobenen Sachverhalt.

Zu der daraus resultierenden Rechtswidrigkeit tritt hinsichtlich der Beschwerdeführer IP, MW, EJ und EE noch der Umstand, daß diese Beschwerdeführer nach dem Inhalt der vorgelegten Akten dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verfahren nicht zugezogen worden sind, und über ihre Abfindung daher im angefochtenen Bescheid ohne ihre vorhergehende Anhörung entschieden worden ist. Den Verwaltungsakten ist weder zu entnehmen, daß diese Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu den Verhandlungen am 25. April 1984 und am 6. März 1985 geladen worden wären, noch daß sie an diesen Verhandlungen teilgenommen hätten; eine Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. Proksch durch diese Beschwerdeführer liegt in den Verwaltungsakten nicht auf und erfolgte offenbar erstmalig im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Auch der angefochtene Bescheid wurde demnach diesen Beschwerdeführern nicht ordnungsgemäß zugestellt, obwohl er auch den Abspruch über die diesen Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindungen enthält.

Gemäß § 26 Abs. 2 VwGG kann die Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Beschwerde sämtlicher Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig. Sie ist aber auch berechtigt, und zwar insofern, als die Ersatzgrundstücke ohne jede Begründung für diese Vorgangsweise nur den Beschwerdeführern J und IP je zur Hälfte zugewiesen worden sind. Hiezu haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeergänzung zwar einerseits darauf hingewiesen, daß der Betrieb P "seit Jahrzehnten als eine Einheit bewirtschaftet" werde, andererseits aber geltend gemacht, daß "die Zuweisung von Baugrundstücken an J und IP ins Alleineigentum, abgesehen von der

mangelnden Gleichwertigkeit ... eine weitere Benachteiligung der

übrigen Familienmitglieder" darstelle.

In der Frage der Erlassung des Zusammenlegungsplanes hinsichtlich der Beschwerdeführer bedarf der Sachverhalt daher noch in wesentlichen Punkten der Ergänzung; auch wurden diesbezüglich von der belangten Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt II wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Beschwerdeführer wenden sich schließlich auch gegen die in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Zurückweisung ihres Antrages auf Zuerkennung einer Entschädigung. Diese Zurückweisung hat die belangte Behörde mit dem Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage begründet. Die Beschwerdeführer selbst haben im Verwaltungsverfahren ihren diesbezüglichen Antrag rechtlich nicht untermauert und nicht einmal zu erkennen gegeben, wer ihrer Auffassung nach zum Ersatz der Schäden, die ihrem Betrieb bisher durch die mangelhafte Abfindung erwachsen seien, herangezogen werden sollte. In der Beschwerde versuchen sie, ihren Entschädigungsanspruch auf § 97 FLG in Verbindung mit § 365 ABGB zu stützen, wobei für die Leistung der Entschädigung nach Auffassung der Beschwerdeführer jene Parteien des Zusammenlegungsverfahrens heranzuziehen wären, die keine Baugrundstücke eingebracht hätten und nunmehr über gut arrondierte und aufgeschlossene Baugrundstücke verfügten.

Damit haben die Beschwerdeführer allerdings selbst zu erkennen gegeben, daß sich für die Geltendmachung einer pauschalen Entschädigungspflicht selbst unter der Annahme, daß die Herbeiführung einer gesetzmäßigen Abfindung längere Zeit in Anspruch nimmt, im FLG selbst keine rechtliche Grundlage findet. Einen Anspruch auf Ausgleichungen und Aufwandersatz im Sinne des § 24a FLG haben die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, es fehlt dafür auch ersichtlich an den in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen.

Gemäß § 97 Abs. 1 FLG erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden mit Ausnahme der im Abs. 4 genannten Angelegenheiten vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Nach § 97 Abs. 2 FLG sind die Agrarbehörden insbesondere auch zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Nutzung solcher Grundstücke. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von den Agrarbehörden gemäß § 97 Abs. 3 FLG die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (wie die des bürgerlichen Rechtes, des Wasser-, Jagd-, Fischerei- und Forstrechtes), anzuwenden.

Zu den in § 97 FLG genannten Angelegenheiten zählen weder Schadenersatzansprüche von Verfahrensparteien untereinander noch Ansprüche einzelner Parteien auf angemessene Schadloshaltung für eine Enteignung gemäß § 365 ABGB; letztere könnten im übrigen jedenfalls nur gegen den Enteignungswerber geltend gemacht werden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, inwiefern die Entscheidung diesbezüglicher Streitigkeiten dem Zwecke der Durchführung einer Zusammenlegung dienen sollte. Auch im Wege des § 97 FLG läßt sich daher weder eine gesetzliche Grundlage für den von den Beschwerdeführern behaupteten Entschädigungsanspruch noch eine Zuständigkeit der Agrarbehörden zu einer materiellen Erledigung eines diesbezüglichen Antrages herstellen.

Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides den Entschädigungsantrag der Beschwerdeführer, ohne darauf meritorisch einzugehen, als unzulässig zurückgewiesen hat. Auch in diesem Punkt war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 50 und 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 15. Juli 1986

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