Normen
EisenbahnG 1957 §34 Abs4
EisenbahnG 1957 §35 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1984030092.X00
Spruch:
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27. Jänner 1984 wird, abgesehen von der unter Abschnitt A II ausgesprochenen Zurückweisung einer Forderung des Valentin K und von Einwendungen der Barbara A und abgesehen von der unter Abschnitt A IV b des Spruches vorgenommenen Vorschreibung von Landeskommissionsgebühren ‑ diese Spruchteile bleiben als unangefochten unberührt ‑ wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit jedoch unter Abschnitt A II die Zurückweisung von Einwendungen der Beschwerdeführerin ausgesprochen wird, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.170,‑‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Unter Bezugnahme darauf, daß die mitbeteiligte Partei den Bauentwurf für den zweigleisigen Ausbau der ÖBB‑Strecke A‑T, Streckenabschnitt A ‑ Staatsgrenze nach T/M, km x ‑ y km zur eisenbahnrechtlichen Behandlung vorgelegt hat, führte der Bundesminister für Verkehr in seiner an den Landeshauptmann von Kärnten gerichteten Erledigung vom 24. Juni 1983 aus, daß dieser Bauentwurf vom eisenbahnfachlichen Standpunkt gemäß § 33 des Eisenbahngesetzes 1957 geprüft und unter den in der gegenständlichen Erledigung im weiteren angeführten Vorschreibungen zur Ausführung geeignet befunden worden sei (Abschnitt A der gegenständlichen Erledigung). Der Bauentwurf wurde dem Landeshauptmann von Kärnten gemäß §§ 34 ff des Eisenbahngesetzes 1957 u. a. zur Durchführung der Bauverhandlung übermittelt. Die gegenständliche Erledigung hat weiters u. a. folgenden Wortlaut:
„Der Landeshauptmann wird gemäß § 12 Abs. 1 EisbG ermächtigt:
Zu A): ...
II. Gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 und Abs. 2 EisbG unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen, unter der Voraussetzung der Erwerbung der erforderlichen Grundstücke und Rechte und unter den angeführten Vorschreibungen sowie den in Ablichtung beiliegenden Vorschreibungen des Verkehrs‑Arbeitsinspektorates die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu erteilen und zivilrechtliche Ansprüche, die von den Parteien im Zuge des Verfahrens allenfalls geltend gemacht werden, gemäß § 35 Abs. 2 leg. cit. auf den Zivilrechtsweg zu verweisen; ...“
Die eisenbahnrechtliche Bauverhandlung wurde am 29. und 30. November sowie am 1. Dezember 1983 durchgeführt. In der Niederschrift über die Verhandlung findet sich u. a. folgende Protokollierung (S. 13 bis 15):
„Gutachten des eisenbahntechnischen Amtssachverständigen: 1. ...
2. Zum Vorbringen der Frau Stefanie M vertreten durch Herrn Mag. Dr. Michael M nämlich
‚Die gesamte Anlage und das bezeichnete Gebäude befindet sich sowohl im Bauverbots‑, Gefährdungs‑ und im Feuerbereich der zu errichtenden Eisenbahnanlage. Die projektierte Eisenbahnanlage sieht keinerlei Sicherheitsmaßnahmen der bezeichneten bahnfremden Anlagen vor; dies obwohl sich im Gefährdungsbereich Anlagen als auch Stoffe befinden, die explosiv und brennbar sind. Beim Bau der Eisenbahn muß auf diese Belange Rücksicht genommen werden, erforderlichenfalls ist die Beseitigung der Anlagen im Wege der Enteignung herbeizuführen.‘
wird über Ersuchen des Verhandlungsleiters wie folgt gutachtlich Stellung genommen:
Die Tankstellenanlage und das zweigeschoßige Gebäude der Frau Stefanie M befinden sich weder vor noch nach dem Streckenausbau im Bauverbotsbereich der Bahn.
Nach Ausbau dieses Streckenabschnittes wird der Abstand zwischen Bahn und Tankstellengebäude von bisher ca. 38 m auf künftig ca. 18 m, gemessen von der nächsten Schiene, verändert.
In Ansehung des gegebenen Abstandes wird festgestellt, daß schon bisher die Objekte der Frau Stefanie M im Gefährdungs‑ und Feuerbereich der Bahn lagen. Auch nach Ausbau des in Verhandlung stehenden Eisenbahnvorhabens tritt deshalb keine diesbezügliche Änderung ein.
Weder zum Schutz der Bahn noch zum Schutz der sich im Eigentum der Frau Stefanie M befindlichen Objekte sind nach dem zweigleisigen Streckenausbau vom sicherheitstechnischen Standpunkt besondere Vorschreibungen zu beantragen.
In diesem Zusammenhang haben die Vertreter der Österreichischen Bundesbahnen mitgeteilt, daß für die Errichtung der Tankstelle M im Gefährdungsbereich der Bahnstrecke A ‑ T, ca. von km x alt bis km y, mit Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr vom 12. 6. 1969, Zl. 51.006/1‑1959, die Bewilligung nach § 39 Abs. 5 EisbG 1957 (Errichtung einer Anlage im Gefährdungsbereich der Bahn) erteilt worden ist. Die in diesem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen werden auch nach Ausbau der Bahnstrecke einzuhalten sein.“
Im Anschluß an diesen Teil des Gutachtens des eisenbahntechnischen Amtssachverständigen findet sich folgende Feststellung des Verhandlungsleiters (S. 16 der Niederschrift):
„Dem Vertreter der Frau Stefanie M Herrn Dr. Michael M konnte obiges Gutachten in Wahrung des Parteiengehörs nicht zur Kenntnis gebracht werden, da er sich vor Schluß der Verhandlung entfernt hat.“
An einer erst danach gelegenen Stelle, nämlich auf S. 50 f., findet sich in der Niederschrift ferner folgende Protokollierung der durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zeitlich offenbar schon vor der Äußerung des eisenbahntechnischen Amtssachverständigen abgegebenen Stellungnahme:
„Frau Stefanie M betreibt in unmittelbarer Nähe zu der geplanten Eisenbahnstrecke eine Tankstellenanlage. Die Tankstellenanlage verfügt über drei Kessel mit einem Gesamtfassungsvermögen von 60.000 Liter die mit Superbenzin gefüllt sind.
An die Tankstellenanlage ist ein zweigeschossiges Gebäude angegliedert. Das Obergeschoß dient als Tankwartraum, im Untergeschoß ist eine Wohnung eingerichtet.
Die gesamte Anlage und das bezeichnete Gebäude befindet sich sowohl im Bauverbots‑, Gefährdungs‑ und im Feuerbereich der zu errichtenden Eisenbahnanlage. Die projektierte Eisenbahnanlage sieht keinerlei Sicherheitsmaßnahmen der bezeichneten bahnfremden Anlagen vor, dies obwohl sich im Gefährdungsbereich Anlagen als auch Stoffe befinden, die explosiv und brennbar sind. Beim Bau der Eisenbahn muß auf diese Belange Rücksicht genommen werden, erforderlichenfalls ist die Beseitigung der Anlagen im Wege der Enteignung herbeizuführen.
Bei Bahn‑km x befindet sich derzeit ein gewölbter Durchlaß, der vorwiegend von Kundschaften der Frau Stefanie M berechtigterweise benützt wird. Dieser Bahndurchlaß soll aufgelassen werden. Frau Stefanie M spricht sich dagegen aus, da eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte vorliegt. Frau Stefanie M unterhält im unmittelbaren Bereich der geplanten Eisenbahnstrecke eine Sickergrube; durch das Bauvorhaben wird eine Beeinträchtigung der Sickergrube befürchtet, dies insbesondere deshalb, da das rechts der Bahn anfallende Oberflächenwasser erst über einen Bahngraben wesentlich weiter südlich abgeleitet werden soll.
Letztlich wird durch das Vorhaben auch eine Wasserverunreinigung und unzumutbare Immissionen (insbesondere Lärm) hervorgerufen.
Aus oben dargelegten Erwägungen wird der Antrag gestellt, sämtliche zwischen der geplanten Eisenbahnanlage und der bestehenden Bundesstraße im Eigentum der Frau Stefanie M stehenden Grundstücke, sowie auch die dort befindliche Tankstellenanlage in die Enteignung miteinzubeziehen.“
Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27. Jänner 1984 wurden im Spruch unter Abschnitt A der mitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Auflassung von drei schienengleichen Eisenbahnkreuzungen (Punkt I) und für die Errichtung bahnfremder Anlagen und für sonstige Baumaßnahmen die Ausnahmebewilligung vom Bauverbot und die in Ansehung der Lage im Gefährdungsbereich erforderliche Bewilligung erteilt (Punkt III) und ferner Bundesverwaltungsabgaben und Landeskommissionsgebühren vorgeschrieben (Punkt IV) und weiters im Abschnitt B der Republik Österreich, Autobahnverwaltung, eine Ausnahmebewilligung vom Bauverbot und eine die Lage im Gefährdungsbereich betreffende Bewilligung erteilt und eine Bundesverwaltungsabgabe vorgeschrieben.
Im Spruchteil A II wurde ausgesprochen, daß der mitbeteiligten Partei gemäß § 12 Abs. 1 und §§ 35 Abs. 1 und 36 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den zweigleisigen Ausbau mit Linienverbesserung im Streckenabschnitt A ‑ Staatsgrenze nach T/M (km x ‑ y der ÖBB‑Strecke A‑T) unter Zugrundelegung der vorgelegten und anläßlich der in der Zeit vom 29. November bis 1. Dezember 1983 durchgeführten Ortsverhandlung mit Zustimmung aller Beteiligten geringfügig modifizierten Entwurfsunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, unter der Voraussetzung der Erwerbung der erforderlichen Grundstücke und Rechte und mit den in den folgenden Punkten 1 bis 29 angeführten Vorschreibung erteilt werde. Weiters wurde eine Forderung einer am vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligten Partei zurückgewiesen. Schließlich findet sich im Spruchteil A II folgender Ausspruch:
„Die Einwände der Stefanie M und der Frau Barbara M verehelichte A vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael M
a) mit dem Wortlaut (Seite 50 der Niederschrift):
‚Bei Bahn‑km x befindet sich derzeit ein gewölbter Durchlaß, der vorwiegend von Kundschaften der Frau Stefanie M berechtigterweise benützt wird. Dieser Bahndurchlaß soll aufgelassen werden. Frau Stefanie M spricht sich dagegen aus, da eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte vorliegt.‘
und
b) mit dem Wortlaut (Seite 51 der Niederschrift):
‚Letztlich werden durch das Vorhaben auch eine Wasserverunreinigung und unzumutbare Immissionen (insbesondere Lärm) hervorgerufen.‘
werden als unzulässig zurückgewiesen.“
Zur Begründung finden sich, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, folgende Ausführungen:
„Dem Einwand der Frau Stefanie M und der Frau Barbara A es seien keine Sicherheitsvorkehrungen zum Schutze der im Bauverbots‑ bzw. Gefährdungsbereich der Bahn gelegenen Tankstelle und des zweigeschossigen Wohnhauses projektiert (Seite 50 der Niederschrift), sind die Ausführungen des eisenbahntechnischen Amtssachverständigen entgegenzuhalten (Seite 14 der Niederschrift), denen sich die Eisenbahnbehörde anschließt.
Der Amtssachverständige hat in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, daß vom sicherheitstechnischen Standpunkt zum Schutze der sich im Eigentum der Frau Stefanie M befindlichen Objekte auch nach dem zweigleisigen Streckenausbau keine besonderen Vorkehrungen zu treffen seien, weil sich zwar der Abstand zwischen Bahn und Tankstellengebäude von bisher ca. 38 m auf künftig ca. 18 m, gemessen von der nächsten Schiene, verringere, die Situierung der Objekte jedoch weiterhin nicht in den Bauverbotsbereich der Bahn (§ 38 EisbG 1957) falle. Vorschreibungen zur Gewährleistung der Sicherheit seien im übrigen im rechtskräftigen Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr vom 12. 6. 1959, Zl. 51.006/1‑1979, enthalten, die auch weiterhin zu beachten seien.
Die Eisenbahnbehörde findet keinen Grund, die Richtigkeit dieses schlüssigen Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Der Einwand, durch die Auflassung des Bahndurchlasses würden Wegerechte der Kundschaften der Frau Stefanie M verletzt, muß als unbeachtlich zurückgewiesen werden, weil dadurch keine Verletzung eines subjektiven Rechtes der Frau Stefanie M und der Frau Barbara A eintritt. Nicht behauptet worden ist, daß die Einschreiter etwa selbst den Durchlaß berechtigterweise benützt hätten oder daß sie allfällige Wegeberechtigte in diesem Verfahren zu vertreten gehabt hätten.
Auch mit dem Einwand, durch das Vorhaben werde eine Wasserverunreinigung und unzumutbare Immissionen (insbesondere Lärm) hervorgerufen (Seite 51 der Niederschrift), ist für Frau Stefanie M und für Frau Barbara A nichts zu gewinnen und muß dieses Vorbringen mangels einer Konkretisierung als unzulässig zurückgewiesen werden. So ist nicht erkenntlich, welche Wasserversorgungsanlage (Trink‑ oder Nutzwasser) durch besondere Anordnungen zu schützen ist. Im übrigen kann mit dem bloßen Einwand, es würden durch den Bau unzumutbare Immissionen hervorgerufen, ein subjektiv öffentliches Recht, das im Eisenbahngesetz seine Rechtsgrundlage hat, nicht abgeleitet werden.
Was den Einwand der Stefanie M und der Frau Barbara M anbelangt, es werde eine Beeinträchtigung der Versickerung in der Sickergrube befürchtet, so ist dieses Vorbringen durch die Erklärung der Vertreter der Österreichischen Bundesbahnen, es werde kein Einwand erhoben, wenn die aus der wasserrechtlich genehmigten Versickerungsanlage eventuell austretenden Wässer in den Bahngraben eingeleitet würden, verglichen.
Abschließend sei zum Vorbringen der Frau Stefanie M und der Frau Barbara A bemerkt, daß mit diesen Einwänden offensichtlich nur der Zweck verfolgt wird, ihr gestelltes Begehren, sämtliche zwischen der geplanten Eisenbahnanlage und der bestehenden Bundesstraße im Eigentum der Frau Stefanie M stehenden Grundstücke samt Tankstelle und Gebäude in die Enteignung miteinzubeziehen, zu stützen. Dieser Forderung kommt jedoch im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren keine Relevanz zu.“
Gegen diesen Bescheid, und zwar, wie sich aus dem Inhalt der Beschwerdeausführungen ergibt, mit Ausnahme der im vorstehenden Spruch des vorliegenden hg. Erkenntnisses als unangefochten bezeichneten Spruchteile, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes. des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstattete die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. Juli 1984 eine ergänzende Äußerung, in der ausgeführt wird, daß für die Inanspruchnahme der Beschwerdeberechtigung das Eigentum der Beschwerdeführerin an den im Schriftsatz angeführten Grundstücken maßgebend gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957 sind im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (S 38) oder in den Feuerbereich (S 40) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (S 39) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.
Gemäß § 35 Abs. 2 leg. cit. ist in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Einwendungen, die eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind nach § 35 Abs. 3 leg.cit. als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.
Die Entscheidungspflicht der Behörde nach § 35 Abs. 2 leg. cit. erstreckt sich, wie sich aus den Worten „soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt“ ergibt, nicht auf derartige Ansprüche. Diese sind vielmehr auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend ihr „subjektives Recht“ zur Benützung des Durchlasses bei Bahnkilometer x und betreffend „unzumutbare Immissionen (insbesondere Lärm)“ haben keine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt, es handelt sich allenfalls um die Behauptung von gegenüber der mitbeteiligten Partei bestehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, etwa hinsichtlich der Benützung des Durchlasses nach § 473, erster Halbsatz, ABGB (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1981, Zl. 03/2997/80, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird) oder hinsichtlich des Eintrittes unzumutbarer Immissionen nach § 364a ABGB. Ungeachtet dessen, daß diese Einwendungen im angefochtenen Bescheid nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen, sondern lediglich zurückgewiesen wurden, steht es der Beschwerdeführerin frei, die betreffenden, von ihr behaupteten Ansprüche im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, daß die Beschwerdeführerin in Ansehung der in Rede stehenden Einwendungen durch die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung in ihren Rechten verletzt worden wäre.
Gegen die Zurückweisung des die Behauptung einer zu befürchtenden Wasserverunreinigung betreffenden Einwandes wendet sich die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde nicht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die von der belangten Behörde auf das Fehlen einer entsprechenden konkreten Behauptung eines bestimmten, der Beschwerdeführerin zustehenden Rechtes gestützte Zurückweisung des gegenständlichen Einwandes nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor der Verwaltungsbehörde vorgebrachten Einwendungen haben schließlich die unter dem Gesichtspunkt der Lage ihrer Liegenschaft in den unter die §§ 38, 39 und 40 des Eisenbahngesetzes 1957 fallenden Bereichen vorgetragene Behauptung eines Nachteiles (§ 35 Abs. 3 leg. cit.) durch eine im Fall der Verwirklichung des Bauentwurfes eintretende Gefährdung durch Explosion und Brand zum Inhalt. Es handelt sich um eine Einwendung, die eine Verletzung eines auf § 34 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 38 bis 40 leg. cit. gestützten subjektiven Rechtes zum Inhalt hat, über die die Behörde nach § 35 Abs. 2 leg. cit. „in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung“ zu entscheiden gehabt hätte. Die belangte Behörde bezog sich zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf diese Einwendung, in Verkennung ihrer Aufgabe nach § 35 Abs. 2 leg. cit. unterließ sie es jedoch, im Spruch des angefochtenen Bescheides auch über diese Einwendung abzusprechen und über sie solcherart zu entscheiden.
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27. Jänner 1984 war aus diesem Grund, und zwar wegen des untrennbaren Zusammenhanges, der ‑ abgesehen von den im vorstehenden Spruch des vorliegenden hg. Erkenntnisses als unangefochten bezeichneten Spruchteilen ‑ hinsichtlich aller übrigen sich auf den gegenständlichen Bauentwurf und die mit diesem verknüpften Vorhaben beziehenden Spruchteile besteht, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Für das fortgesetzte Verfahren sei bemerkt, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides keine hinreichenden Feststellungen enthält, auf die die belangte Behörde die erforderliche Entscheidung im Sinne des § 35 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 hätte stützen können. Die Beschwerdeführerin hatte sich in ihren Einwendungen ausdrücklich auf die drei mit Superbenzin gefüllten Kessel mit einem Gesamtfassungsvermögen von 60.000 l bezogen, der ein zweigeschossiges Gebäude angegliedert sei. Obwohl die Beschwerdeführerin somit zwischen den drei Kesseln und dem Gebäude unterschied, stützte sich die belangte Behörde ebenso wie der eisenbahntechnische Amtssachverständige, lediglich auf den Abstand zwischen Bahn und Tankstellengebäude. Sie unterließ es jedoch, ausgehend vom Bauentwurf der mitbeteiligten Partei, zu prüfen und festzustellen, welcher Abstand zwischen der Bahn und den drei Kesseln besteht. In der Entscheidung über die die Gefährdung durch Explosion und Brand betreffende Einwendung indessen wäre insbesondere auch auf diesen Abstand Rücksicht zu nehmen gewesen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a und b und 50 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Schriftsatzaufwand nach § 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 nur für die Einbringung der Beschwerde, nicht auch für weitere Schriftsätze gebührt und weil ferner neben dem Anspruch auf Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes kein Anspruch auf gesonderten Ersatz von an Umsatzsteuer zu entrichtenden Beträgen besteht, schließlich weil mit der Beschwerde nur eine Kopie des angefochtenen Bescheides als Beilage vorzulegen war.
Im Hinblick auf die gegenständliche Erledigung der Beschwerde hatte ein Abspruch über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entfallen.
Wien, 5. Dezember 1984
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