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§ 40 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

8. Hauptstück

Sonstiges Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete

§ 40.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Personen, wenn sie die im Abs. 2 bezeichneten Erfordernisse erfüllen und hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen, auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis zu führen. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Verzeichnis im Internet bereitzustellen.

(2) Im Abs. 1 angeführte Personen haben Eisenbahnbedienstete zu sein und folgende Erfordernisse zu erfüllen:

  1. 1. die Vollendung des für das in Betracht kommende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer Universität oder Fachhochschule;
  2. 2. die praktische Betätigung im Eisenbahndienst bei einem inländischen Eisenbahnunternehmen, das zum Bau und zum Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn oder zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf öffentlichen Eisenbahnen berechtigt ist, in der Dauer von mindestens sieben Jahren, davon drei Jahre in dem Fachgebiet, in dem die Person verwendet werden soll, wobei einem inländischen Eisenbahnunternehmen solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten werden;
  3. 3. die Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.

(3) Von den Erfordernissen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 kann Abstand genommen werden, wenn der Nachweis der Befähigung auf andere Weise erbracht wird. Das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 3 kann durch eine Bestätigung des Eisenbahnunternehmens, dem die Person angehört, nachgewiesen werden.

(4) Personen, die in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis geführt werden, dürfen Prüfungen gemäß § 19a nur dann durchführen,

  1. 1. wenn sie in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren vor Durchführung der Prüfung in das Verzeichnis eingetragen wurden oder
  2. 2. wenn in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren vor Durchführung der Prüfung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nachgewiesen wurde, dass diese Personen noch die Voraussetzungen für ihre Führung in diesem Verzeichnis erfüllen; wurde der Nachweis erbracht, ist dies vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestätigen.

(5) Den Personen, die in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis geführt werden, gleichzuhalten sind:

  1. 1. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
  2. 2. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
  3. 3. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
  4. 4. Technische Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete;
  5. 5. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228480