LVwG Wien VGW-111/072/16257/2020VGW-111/V/072/16258/2020

LVwG WienVGW-111/072/16257/2020VGW-111/V/072/16258/202017.8.2021

BauO Wr. §2
BauO Wr. §60 Abs1 lita
BauO Wr. §75 Abs1
BauO Wr. §76 Abs1
BauO Wr. §81
BauO Wr. §106 Abs1
BauO Wr. §106 Abs2
BauO Wr. §134 Abs3
BauO Wr. §134a Abs1
BiospährenparkG Wr. §1
BiospährenparkG Wr. §3 Abs1
BiospährenparkG Wr. §3 Abs5
NatSchG Wr. §24
UVP-G 2000 §3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.111.072.16257.2020

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde des Herrn DI A. B., vertreten durch Rechtsanwälte Partnerschaft, und die Beschwerde der Frau Dr. C. D., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei …, vom 06.11.2020, Aktenzahl MA37/...3-2020-1, mit welchem I.I.) gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO) iVm § 83 Abs. 2 sowie 3 BO in Anwendung des Wiener Garagengesetzes (WGarG) die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage erteilt wurde sowie I.II.) gemäß § 54 BO die Gehsteigbekanntgabe und I.III.) gemäß § 54 Abs. 9 BO die Bewilligung der Gehsteigauf- und -überfahrt erfolgte, II.) eine Gebrauchserlaubnis und Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erteilt und III.) eine Gebrauchsabgabe vorgeschrieben wurde,

 

zu Recht e r k a n n t :

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird den Beschwerden, die sich gegen die Spruchpunkte I.I.), I.II.) I.III.) und II.) richten, soweit sie Spruchpunkt I.I.) des angefochtenen Bescheides bekämpfen, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass sich dieses Erkenntnis neben den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Einreichpläne im Falle des „Lageplanes inkl. Nachweise“, Plannummer 209.1-2-001, auf die korrigierte Version dieses Lageplanes, Plotdatum 28.6.2021, bezieht. Soweit sich die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I.II.), I.III.) und II.) richten, werden sie als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit Schreiben vom 20.1.2020 suchte die G. GesmbH (in der Folge: Bauwerberin) bei der Behörde um Erteilung einer Bewilligung gemäß § 70 BO für die Errichtung einer Wohnhausanlage auf der Liegenschaft in Wien, E.-straße 6, EZ ...0, KG F., an.

Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft befindet sich im Eigentum der Bauwerberin.

Von der Behörde wurde für den 12.8.2020 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der u.a. die betroffenen Anrainer geladen wurden. Geladen wurde auch Herr DI B. (in der Folge: Beschwerdeführer), Eigentümer der Liegenschaft in Wien, E.-Straße 4, EZ ...2, KG F., und Frau Dr. C. D. (in der Folge: Beschwerdeführerin), Miteigentümerin der Liegenschaft in Wien, E.-Straße 2, EZ ...3, KG F..

Der Beschwerdeführer brachte in seinen vor der mündlichen Verhandlung im Behördenverfahren schriftlich erhobenen Einwendungen vor, dass seine Liegenschaft unmittelbar an die zu bebauende Liegenschaft angrenze. Er werde durch das verfahrensgegenständliche Bauprojekt in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten berührt. Er sprach sich insbesondere gegen die geplante geschlossene Bebauung aus und wies auf die in den BB 1 normierte Möglichkeit einer Ausnahme hin. Dies begründete er zusammengefasst damit, dass auf seiner Liegenschaft, die Teil einer Schutzzone sei, ein Jugendstilhaus stehe. Es befände sich zum Teil nur 40 cm von der Grundgrenze entfernt, an der nunmehr eine Feuermauer errichtet werden solle. Damit werde aber der Lichteinfall für die an dieser Seite situierten Fenster nicht mehr sichergestellt. Für genau diese Situation sei in dem im Jahr 2019 beschlossenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die Ausnahme von der geschlossenen Bebauung normiert worden.

Da diese Erwägungen beim gegenständlichen Projekt nicht berücksichtigt worden seien, sei der Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (Abstand, Gebäudehöhe, Fluchtlinien, Immissionen, Licht und Luft) beeinträchtigt.

Weiters sei an der gemeinsamen Grundgrenze die Zufahrt zur Tiefgarage situiert, womit auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers mit Immissionen durch Stau, Lärm, Abgase und Erschütterungen zu rechnen sei.

Über dem 3. Obergeschoß sei die Errichtung einer Dachterrasse geplant, die an der Seite der gemeinsamen Grundgrenze nur durch ein 1,10 m hohes Gitter abgegrenzt sei. Damit wäre die nutzbare Fläche der Terrasse nur zwischen 40 cm und 3 m vom Gebäude des Beschwerdeführers entfernt. Es sei somit mit Emissionen von dieser Dachterrasse (Lärm), dem Herabfallen von Gegenständen und einem Übergreifen der Flammen im Brandfalle zu rechnen, zumal keine Feuermauer geplant sei. Ähnlich gestalte sich die Situation im Bereich des Innenhofes.

Der Beschwerdeführer sei in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten auf Schutz vor Emissionen und Brandgefahr verletzt.

Hingewiesen werde auf die an der Grundgrenze stockenden Bäume; die Einhaltung der Regelungen des Baumschutzgesetzes seien von Amts wegen zu prüfen.

Die gegenständliche Planung entspreche auch nicht dem Ortsbild, das von der benachbarten Schutzzone geprägt sei. Fraglich sei auch die Ausgestaltung der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Feuermauer.

Beantragt werde, die Baubewilligung für das gegenständliche Projekt zu versagen.

In der mündlichen Verhandlung vom 12.8.2020 war der Beschwerdeführer persönlich anwesend. Weiters waren seine Vertreter, Herr H. und Herr J., anwesend.

Die Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung von Herrn Dr. K. und Herrn L. vertreten. Diese erhoben in ihrem Namen Einwendungen dahingehend, dass das Projekt aus den näher ausgeführten Gründen UVP-pflichtig sei und die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nicht überprüfbar sei, weil die Geländehöhe nicht nachvollziehbar aus den Plänen ersichtlich sei. Auch würden die Abstandsvorschriften zu den benachbarten Liegenschaften nicht eingehalten.

Da das gegenständliche Projekt als Städtebauprojekt gemäß der UVP-Richtlinie UVP-pflichtig sei, dürfe bis zum Abschluss dieses Verfahrens keine Baubewilligung erteilt werden. Bei der Prüfung der UVP-Pflicht seien alle in der Umgebung derzeit durchgeführten Bauprojekte mit zu berücksichtigen, da diese eine Einheit bilden würden. Die Sperrwirkung gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G für Vorhaben des Anhanges 1 UVP-G 2000 dauere bis zum rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G bzw. des UVP-Genehmigungsverfahrens (VwGH Ra 2017/04/0060).

Aufgrund des Erfordernisses einer Einzelfallprüfung nach dem UVP-G sei die Baubehörde sachlich unzuständig. Gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G habe die Baubehörde die Unzuständigkeitseinrede zu prüfen und festzustellen, ob allenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei (VwGH 2006/05/0021). Verwiesen werde auf das Projekt „Heumarkt“ und die dazu ergangene Judikatur, wonach Wohnsiedlungen als Städtebauvorhaben iSd Anh II Z 10 lit b UVP-G gälten.

Das BVwG sei dort zu der Ansicht gekommen, dass der Städtebautatbestand der UVP-Rl im UVP-G 2000 mangelhaft umgesetzt worden sei, sodass die Schwellenwerte und Kriterien des Anh. 1 Z 18 lit b UVP-G 2000 unangewendet zu bleiben hätten. Die Vorhaben seien so zu behandeln, als wäre in Spalte 3 des Anhanges 1 ein (kriterien- und schwellenwertloser) Tatbestand für Städtebauvorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D definiert (BVwG W 104 2211511-1/53E, S 26).

Da die zu bebauende Liegenschaft im belasteten Gebiet Luft (Stickstoffdioxid) gem. § 1 Abs. 2 Z 7 lit a Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl II 101/2019 und in der Folge im Schutzgebiet der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 200 und darüber hinaus innerhalb des UNESCO-Biosphärenparks „Wienerwald“ und damit im Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 liege, sei eine UVP-Pflicht des Vorhabens gegeben.

Diese Argumentation führte die Beschwerdeführerin in der Folge näher aus.

Sie brachte weiters vor, dass bei Erlassung des PD ... die Strategische Umweltprüfung zu Unrecht nicht durchgeführt worden sei, obwohl das Plandokument in das Gebiet des UNESCO-Biosphärenparks eingreife und die bisher gärtnerisch auszugestaltenden Flächen zum Wohngebiet erklärt hätte.

Das angeführte Plandokument sei daher rechtswidrig.

Im Übrigen werde eingewendet, dass aus den Einreichplänen nicht hervorgehe, ob die zulässige Gebäudehöhe eingehalten werde und ob bei der Berechnung der Gebäudehöhe die Hanglage berücksichtigt worden sei.

Schließlich werde der Lichteinfall in den Aufenthaltsräumen der Beschwerdeführerin aufgrund der massiven Gebäudehöhe und des geringen Abstandes zwischen dem projektierten Gebäude und dem Nachbargebäude wesentlich eingeschränkt. Die natürliche Belichtung des Nachbargebäudes sei daher nicht mehr gewährleistet.

Der Beschwerdeführer schloss sich in der mündlichen Verhandlung den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen an. Auch die Beschwerdeführerin schloss sich den Einwendungen des Beschwerdeführers an, soweit sich diese auf den Brandschutz und die Erhaltung des Baumbestandes bezogen.

In der Folge wurde in Spruchpunkt I.I) des nunmehr angefochtenen Bescheides die Baubewilligung erteilt. In Spruchpunkt I.II.) erfolgte die Gehsteigbekanntgabe und in Spruchpunkt I.III.) die Bekanntgabe der Gehsteigauf- und Überfahrt. Weiters wurde in Spruchpunkt II.) eine Gebrauchserlaubnis und eine Bewilligung nach der StVO für Erker, Loggien und Balkone erteilt und in Spruchpunkt III.) eine Gebrauchsabgabe vorgeschrieben.

Die Behörde hat diese Entscheidung begründet, wie folgt:

„Über die vorgebrachten Einwendungen wurde erwogen:

Gemäß § 134a BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:

a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerks zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführung unterhalb der Erdoberfläche;

b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;

c) Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;

d) Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;

e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerks zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;

f) Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

Die Einwendungen waren hinsichtlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Abstand des Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, der Bestimmungen über die Gebäudehöhe, der Beeinträchtigung durch vom verfahrensgegen- ständlichen Gebäude ausgehenden Emissionen und der Bestimmungen des Bebauungsplans über die Fluchtlinien als unbegründet abzuweisen.

Aus dem für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft am 26. Juni 2019 kundgemachten und für die Bauführung maßgeblichen Plandokument ... ist zu entnehmen, dass für die Liegenschaft an der Baulinie bis zur festgesetzten Baufluchtlinie die Widmung Wohngebiet, Bauklasse II (zwei), geschlossene Bauweise und BB1 sowie am restlichen Liegenschaftsteil die Widmung gärtnerische Ausgestaltung und BB2 festgesetzt ist. Auf den mit BB1 bezeichneten Flächen ist die Unterbrechung der geschlossenen Bauweise zulässig. Innerhalb der mit G BB2 bezeichneten Grundflächen ist die Errichtung von ober- und unterirdischen Gebäuden untersagt.

Die straßenseitige bebaubare Fläche liegt direkt an der Baulinie, wodurch in diesem Fall die Gebäudehöhe gemäß § 81 Abs. 1 BO zu berechnen ist. Gemäß dieser Bestimmung gilt bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie bis zu einer Tiefe von 15,00 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten gemäß § 81 Abs. 6 BO bleiben dabei außer Betracht. Zur Straßenfront gerichtete Giebelflächen zählen bei der Ermittlung der Gebäudehöhe mit. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; § 75 Abs. 4 BO ist einzuhalten.

Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss aller anderen Fronten darf den der Straßenfront nicht überschreiten, doch bleiben die der Dachform entsprechenden Giebelflächen an diesen anderen Fronten außer Betracht, und der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,50 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

Gemäß der Bestimmungen des § 81 Abs. 2 BO gilt ferner, dass bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein darf; hierbei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an der Grundgrenze und bis zu einem Abstand von 3 m von derselben überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden. Bei dieser Ermittlung sind die Wände an der Bauplatz- oder Baulosgrenze (Feuermauern) ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.

Im gegenständlichen Fall ist im Bebauungsplan bestimmt, dass der höchste Punkt des Daches maximal 4,50 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf. Beim gegenständlichen Bauvorhaben ist die Gebäudehöhe an der Baulinie mit 12,00 m und hofseitig mit 11,98 m ausgewiesen. Der höchste Punkt des Daches des Straßentraktes liegt 4,35 m über der errichteten Gebäudehöhe gemäß den Bebauungsbestimmungen.

Da für die gegenständliche Liegenschaft, wie bereits oben angeführt, die geschlossene Bauweise festgesetzt wurde, ist eine Bebauung direkt an der Grundstücksgrenze möglich. Die Bebaubarkeit der Nachbarliegenschaften und deren Lichteinfall vor dem Hintergrund der Festsetzungen werden nicht beeinträchtigt, und die Nutzung der als Wohngebiet gewidmeten Fläche für die Errichtung eines Wohngebäudes zwecks Schaffung von 34 Wohnungen, Hausnebenräume und einer Garage für 19 PKW Stellplätze, samt Aufzugs- Terrassen- und Balkonanlagen entspricht vollständig dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan.

Gemäß § 6 Abs. 8 BO dürfen im Wohngebiet Wohngebäude samt Aufzugs- Terrassen- und Balkonanlagen errichtet werden, und es gibt keine begründete Annahme, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben Emissionen größeren Ausmaßes oder anderer Art entstehen werden, als sie bei einem Wohnhaus typischerweise zu erwarten sind. Bereits bei der Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne ist auf die Erhaltung beziehungsweise Herbeiführung von Umweltbedingungen, die gesunde Lebensgrundlagen, insbesondere für Wohnen, Arbeit und Freizeit sichern, Bedacht zu nehmen, ebenso ist die Schaffung von Voraussetzungen für einen möglichst sparsamen und ökologisch sowie mit dem Klima verträglichen Umgang mit Energieressourcen und anderen natürlichen Lebensgrundlagen sowie dem Grund und Boden Inhalt der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne. Der Baubehörde obliegt die Überprüfung der Einhaltung der Festsetzungen des für die Bauführung maßgeblichen Plandokuments ....

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sowie eine strategische Umweltprüfung ist beim gegenständlichen Bauvorhaben nicht durchzuführen. Das Wiener Biosphärenparkgesetz kommt ebenfalls nicht zur Anwendung.

In der Tiefgarage werden ausschließlich Pflichtstellplätze hergestellt, weshalb die Nachbarn keine Einwendungen bezüglich der Emissionen erheben können. Der Einwand ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Bestimmungen über die äußere Gestaltung von Gebäuden begründen keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nach der Bauordnung für Wien, diese Bestimmungen dienen dem öffentlichen Interesse und wurden von entsprechend geschulten Sachverständigen der MA 19 – Architektur- und Stadtgestaltung -gutachterlich beurteilt.

Abschließend ist zu bemerken, dass die Einwendungen hinsichtlich der Forderung zur Beibringung einer feuerpolizeilichen Befundaufnahme und gutachterlichen Stellungnahmen, der Baumentfernungen, der nicht erteilten Zustimmung zur Nutzung der Nachbarliegenschaften bzw. des Luftraumes darüber während und nach der Bauphase als unzulässig zurückzuweisen sind, weil mit ihnen keine Verletzung der subjektiv- öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des obzitierten § 134a Abs. 1 BO geltend gemacht werden

Die Einwendungen sind teilweise als privatrechtlich zu beurteilen und es werden die Streitteile allenfalls auf den Zivilrechtsweg verwiesen Vor dem Hintergrund der bestehenden Sach- und Rechtslage erweisen sich die dargelegten Vorbringen in ihrer Gesamtheit als unbegründet bzw. unzulässig und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Der Bescheid richtet sich laut seiner Zustellverfügung u.a. an den Beschwerdeführer und an die Beschwerdeführerin. Laut aktenkundigem Rückschein wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 12.11.2020 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt. Mit E-Mail vom 10.12.2020 und damit rechtzeitig erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den o.a. Bescheid. Der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid laut aktenkundigen Rückscheinen am 12.11.2020 zu Handen ihrer Vertreter K. und L. zugestellt. Sie erhob mit Schriftsatz zur Post gegeben am 10.12.2020 Beschwerde. Diese Beschwerde ist ebenfalls rechtzeitig.

Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde nach Darstellung seiner Antragslegitimation und des Sachverhalts sowie des bisherigen Verfahrensablaufes aus, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhalts leide. Die Behörde habe ihre Entscheidung pauschal darauf gestützt, dass das Projekt dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entspreche. Sie habe jedoch die im Einzelfall notwendigen Erwägungen unterlassen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gehe hervor, dass allgemeine Rechtsgrundsätze, wie das Fehlen eines Nachbarrechtes auf Lichteinfall, etc. zwar grundsätzlich gelten würden, jedoch im Einzelfalls eine andere Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könne.

Gegenständlich liege ein solcher besondere Fall vor, weil das Gebäude des Beschwerdeführers an seiner nordwestlichen Seite bis zu einem Mindestabstand von nur 40 cm an die Grundgrenze mit der zu bebauenden Liegenschaft heranreiche. Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf die rezente Änderung der Flächenwidmung keine Möglichkeit, den erforderlichen Lichteinfall und die Belüftung für die dort situierten Fenster von Aufenthaltsräumen sicherzustellen, da sein Gebäude bereits seit mehr als 100 Jahren bestehe.

Gerade auf diesen Fall beziehe sich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei geschlossener Bauweise im Baubewilligungsverfahren darauf zu achten sei, dass der Lichteinfall auf rechtmäßig bestehende Fenster auf der Nachbarliegenschaft gesichert sei. Gegenständlich lägen die Fenster zwar nicht unmittelbar an der Grundgrenze, jedoch ca. 40 cm davon entfernt, weshalb die o.a. Judikatur anwendbar sei.

Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan habe für dieses Problem eine Vorkehrung getroffen, indem er für den gegenständlichen Bereich eine Unterbrechung der geschlossenen Bauweise für zulässig erklärt habe. Das Bauvorhaben nehme darauf jedoch nur unzureichend Rücksicht, indem es die Bebauung direkt bis an die Grundgrenze vorsehe, dies im Erdgeschoß durchgehend und über diesem nur unterbrochen durch kleine Aussparungen der Bebauung, welche ihrerseits teils durch Terrassen bebaut werden sollen.

Vorliegend sei jedoch die im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme zwingend anzuwenden, weshalb der Beschwerdeführer durch die geplante Ausgestaltung des Gebäudes in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung des Abstands zu den Nachbargrundgrenzen verletzt sei.

Der Beschwerdeführer halte weiters seine im behördlichen Verfahren schriftlich und mündlich erhobenen Einwendungen betreffend die Verletzung der Bestimmungen über die zulässige Gebäudehöhe und die Fluchtlinien aufrecht.

Angefochten werde auch Spruchpunkt II.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gesetzwidrig sei, da er bei seinen Festsetzungen den Umstand, dass für die Nachbarliegenschaft eine Schutzzone bestehe, nicht angemessen berücksichtige. Weiters berücksichtige die Widmung nicht den Schutz der Liegenschaft des Beschwerdeführers vor Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Staub und Gerüche, indem sie ein Heranrücken der geplanten Fenster und Terrassen in einem 90°-Winkel unmittelbar an die Liegenschaft des Beschwerdeführers ermögliche.

Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vom 26.6.2019, PD ..., lasse durch die Festsetzung einer zulässigen Gebäudehöhe von 16,5 m und der geschlossenen Bauweise auch die Bestimmungen des Wiener Biosphärenparkgesetzes außer Acht, obwohl die zu bebauende Liegenschaft und die Liegenschaft des Beschwerdeführers in der Entwicklungszone des Biosphärenparks Wienerwald lägen. Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sei daher gesetzwidrig.

Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sei schließlich auch gesetzwidrig, weil er unmittelbar anschließend an die Schutzzone eine geschlossene Bauweise vorsehe und damit die Zielrichtung der Schutzzone unterminiere bzw. verhindere. Dies gehe auch aus der von der Behörde eingeholten Stellungnahme der MA 21A hervor. Die erforderliche Interessenabwägung sei somit vor Erlassung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes vom 26.6.2019 nicht vorgenommen worden.

Der angefochtene Bescheid leide weiters unter Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. Sie habe keinen Lokalaugenschein mit den Parteien durchgeführt, obwohl dies für die Auslegung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Bestimmungen über die geschlossene Bauweise und der Festlegung der Schutzzone erforderlich gewesen wäre. Entsprechend fehlten die entsprechenden Feststellungen im Bescheid.

Der Bescheid stütze sich weiters auf ein Sachverständigengutachten der MA 19, das jedoch nicht Verfahrensgegenstand gewesen sei. Die Behörde habe diesbezüglich auch jegliche Beweiswürdigung unterlassen. Es liege daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor.

Die rechtliche Beurteilung des Bescheides sei nicht hinreichend bestimmbar, zumal nicht nachvollziehbar sei, welches Vorbringen des Beschwerdeführers zurück- bzw. abgewiesen werde bzw. von der Behörde als im Zivilrecht begründet angesehen werde.

Der angefochtene Bescheid spreche nicht über die Lüftungsanlage der Garage ab, sondern behalte dies einer gesonderten Entscheidung vor. Dies sei zwar grundsätzlich zulässig, es müsste jedoch trotzdem über die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen wegen der zu befürchtenden Emissionen abgesprochen werden.

Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Form eines Lokalaugenscheines, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Baubewilligung versagt und die Spruchpunkte I.II., I.III., und II. ersatzlos behoben werden in eventu die Behebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde.

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde zur Widmung der zu bebauenden Fläche vor, dass im Erläuterungsbericht zum einschlägigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument ...) festgehalten worden sei, dass das gegenständliche Plangebiet klimatisch im Übergangsbereich von Park- zu Siedlungsklima liege und es sich um locker bebaute, (derzeit) nur geringfügig überwärmte Siedlungsbereiche handle. Das Gebiet weise einen hohen Anteil an Privatgärten auf. Diese zusammenhängenden Grünstrukturen bedingten eine gute Belüftungssituation und beeinflussten positiv das lokale Stadtklima. Das Projektgebiet befinde sich dazu am Rande des Wienerwalds (in der Entwicklungszone des Biosphärenparks Wienerwald), dem klimatisch eine äußerst wichtige Funktion als „Grüne Lunge" Wiens zukomme bzw. aus dem Frisch- bzw. Kaltluftleitbahnen in das städtische Gebiet verliefen.

Laut dem alten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument ...), der bis Mitte 2019 in Geltung gewesen sei, sei im Blockinnenbereich der betroffenen Liegenschaften eine zusammenhängende gärtnerisch auszugestaltende Fläche (G) vorgesehen gewesen, die mit den gärtnerisch auszugestaltenden Flächen auf der Liegenschaft E.-Straße 8 für eine gute Luftzirkulation und ein gutes städtisches Mikroklima gesorgt habe.

Mitte 2019 sei das Plandokument ... durch das neue Plandokument ... ersetzt worden. Die bisher gärtnerisch auszugestaltenden Flächen (G) auf der Liegenschaft E.-Str. 8 seien zur Gänze durch das Bauland-Wohngebiet, Bauklasse I (W I), ersetzt worden. Die zusammenhängende gärtnerisch auszugestaltende Fläche im Blockinnenbereich (G) sei im Westen fast zur Gänze zum Bauland-Wohngebiet (W) mit geschlossener Bauweise (g) gewidmet worden. Die nördliche Baufluchtlinie der Liegenschaft E.-Str. 6 (EZ ...0) sei weiter in den Norden verschoben worden, sodass dort nunmehr statt der bisher gärtnerischen Ausgestaltung (G) die Widmung Bauland-Wohngebiet mit der Bauklasse II und geschlossener Bauweise herrsche.

Diese Änderung habe zur Folge, dass die bisher gute Luftzirkulation im Blockinnenbereich, die dort für ein gutes städtisches Mikroklima gesorgt habe, durch die Verbauung gestört werden könne und vor den Fenstern der Wohnung der Beschwerdeführerin nunmehr eine bis zu 12 m hohe Mauerfront errichtet werden könne. Dies just in jenem Bereich, der im alten Plandokument als gärtnerisch auszugestaltende Fläche gewidmet gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin untermauerte ihr Vorbringen mit Ausschnitten aus den Plandokumenten.

Sie brachte weiters vor, dass trotz der dargestellten wesentlichen Beeinträchtigung des städtischen Mikroklimas durch die Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Zuge der Erlassung des Plandokuments ... keine strategische Umweltprüfung durchgeführt worden sei. Darüber hinaus sei durch das Plandokument ... ausdrücklich auf die Bebauungsmöglichkeiten auf der Liegenschaft E.-Straße 6 Bezug genommen worden und damit der Rahmen für die künftige Genehmigung der im Anh II UVP-RL aufgeführten Projekte (Städtebauvorhaben iSd Anh II Z 10 lit b UVP-RL gesetzt worden (Art 3 Abs 2 lit a SUP-RL). Trotz Erfüllung der im Art 3 Abs 2 lit a SUP-RL enthaltenen Voraussetzungen sei für das gegenständliche Plandokument keine SUP durchgeführt worden.

Sie sei Miteigentümerin der in der unmittelbaren Umgebung des gegenständlichen Bauvorhabens gelegenen Liegenschaft EZ ...3, KG F., Wien, E.-Straße 2. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Projekt dar.

Sie betonte insbesondere, dass im Zuge des Bauvorhabens vor den Fenstern der Wohnung der Beschwerdeführerin eine 11,88 m hohe Gebäudefront errichtet werden solle, wobei unter Berücksichtigung der Giebelhöhe die Mauerfront 14,78 m hoch sein solle.

Darüber hinaus plane die Bauwerberin auf der Nachbarliegenschaft EZ ...1, KG F., mit der Adresse M.-gasse 7, Wien, die Errichtung von 33 Wohnungen samt Hausnebenräumen, einem zusammenhängenden Kellergeschoß und einer Garage für 22 Pkw-Stellplätze (davon 1 freiwilliger Pkw-Stellplatz) samt Nebenräumen. Die diesbezügliche Baubewilligung sei mit Bescheid vom 6.11.2020, MA37/...4‑2020-1, erteilt worden. Der bisher gärtnerisch auszugestaltende Blockinnenbereich solle dadurch großteils verbaut werden. Beide Bauvorhaben (EZ ...0 und EZ ...1) stünden im unmittelbaren räumlichen und funktionellen Zusammenhang zueinander. Das Gesamtvorhaben (E.-Straße 6 + M.-gasse 7) umfasse somit 67 Wohnungen samt Nebenräumen, einen zusammenhängenden Keller samt Garage für insgesamt 41 Pkw-Stellplätzen und diverse Nebenräume.

In der Folge verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Einwendungen im behördlichen Verfahren betreffend die ihrer Ansicht nach gegeben UVP-Pflicht des Bauvorhabens und die daraus sich ergebende Unzuständigkeit der Baubehörde. Sie zitiert in der Folge ihre Einwendungen aus dem behördlichen Verfahren.

Sie führte diese Einwendungen näher aus, indem sie auf die neben dem gegenständlichen und dem Bauvorhaben in der M.-gasse 7 in Planung bzw. Bau befindliche Projekte in der näheren Umgebung verwies. Sie rügte in diesem Zusammenhang, dass die Behörde sich mit ihrem Vorbringen zur UVP-Pflicht nicht auseinandergesetzt habe, sondern dieses ohne nähere Begründung abgewiesen habe.

Sodann machte die Beschwerdeführerin Angaben zur Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde und stellte die Beschwerdegründe näher dar.

Sie argumentierte zunächst, dass die Baubehörde willkürlich entschieden habe, indem sie auf das ausführliche und detaillierte Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung im Sinne des UVP-G nicht eingegangen sei, sondern dieses Vorbringen pauschal und ohne jede Begründung abgewiesen habe. Die Behörde habe in diesem Punkt ihre Ermittlungspflicht nicht erfüllt. Der angefochtene Bescheid leide daher unter einem Verfahrensfehler.

Die Behörde sei weiters aufgrund der UVP-Pflicht des gegenständlichen Projektes unzuständig. Sie hätte diese Unzuständigkeit von Amtswegen wahrnehmen müssen.

Die Beschwerdeführerin sei Nachbarin iSd § 134 Abs. 3 BO und gehöre daher jedenfalls zur betroffenen Öffentlichkeit iSd Art l Abs. 2 lit e UVP-RL 2011/92/EU idF UVP-RL 2014/52/EU . Die Beschwerdeführerin sei daher auch Nachbarin iSd UVP-RL bzw. iSd § 19 Abs. l Z l UVP-G 2000, weil sie durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des gegenständlichen (Bau-)Vorhabens gefährdet oder belästigt oder ihre dingliche Rechte gefährdet werden könne (VwGH 29.09.2015, Ro 2014/05/0056).

Als solche habe die Beschwerdeführerin das Recht, im Materienverfahren (hier: im Baubewilligungsverfahren) die UVP-Pflicht des Vorhabens einzuwenden, zumal im gegenständlichen Fall kein UVP-Feststellungsverfahren iSd S 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge des Baubewilligungsverfahrens die Unzuständigkeit der Baubehörde aufgrund der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens ausdrücklich eingewendet und dies auch ausführlich begründet. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und in ihrer Entscheidung auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen (die im gegenständlichen Fall nicht getroffen worden seien) darzulegen, warum sie etwa vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgehe (VwGH 23.02.2017, Ro 2014/07/0034).

Diese Prüfung sei im gegenständlichen Fall unterlassen worden, sodass sie nunmehr dem Verwaltungsgericht obliege. Das Verwaltungsgericht sei gem. § 3 Abs. 7 UVP-G berechtigt, bei der Wiener Landesregierung die Feststellung zu beantragen, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Einzelfallprüfpflicht nach § 3 Abs. 2 UVP-G bestehe. Das Verwaltungsgericht sei auch berechtigt, diese Rechtsfrage gern § 38 AVG als Vorfrage selbst zu beurteilen.

Gem. Art 2 Abs l UVP-RL sei die UVP für Projekte durchzuführen, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Bei dem gegenständlichen Vorhaben handle es sich um ein großdimensioniertes Wohnbauprojekt samt Nebeneinrichtungen, das seinem Wesen nach städtisch sei und somit um ein Städtebauprolekt iSd Anh II Z 10 lit b UVP-RL.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin die Erwägungen zur UVP-Pflicht und zum Begriff „Städtebauvorhaben“ im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum Bauprojekt „Heumarkt“ dar.

Sie schloss daraus, dass auch für das vorliegende Bauprojekt eine Einzelfallprüfung stattzufinden gehabt hätte, für die nicht die Baubehörde, sondern die Landesregierung zuständig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin brachte im Anschluss ihre Argumente, die in einem solchen Prüfverfahren zu berücksichtigen wären, vor.

Zusammenfassend führte sie aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben, das mit dem Bauvorhaben M.-gasse 7 auf der EZ ...1 ein einheitliches Vorhaben (§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000) darstelle, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D und E des Anh 2 UVP-G 2000 liege und aufgrund seines eindeutig städtischen Charakters ein Städtebauprojekt iSd Anh II Z 10 lit b UVP-RL darstelle. Aufgrund der mangelhaften Umsetzung dieses Tatbestandes im Anh l Z 18 lit b UVP-G 2000 seien Art 2 Abs. 1, Art 4 Abs. 3, Anh II Z 10 lit b und Anh III UVP-RL unmittelbar anwendbar.

Im gegenständlichen Fall sei somit jedenfalls eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der UVP-Pflicht durchzuführen (BVwG 9.4.2019, W104 2211511-1/53E [Heumarkt]). Aufgrund der Pflicht zur Einzelfallprüfung sei die belangte Behörde gern § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht zuständig gewesen, die beschwerdegegenständliche Baubewilligung zu erteilen, solange eine solche Einzelfallprüfung nicht erfolgt sei (VwG Wien 22.10.2018, VGW-111/077/4250/2018 ua). Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben.

Zur Durchführung der Einzelfallprüfung sei die Wiener Landesregierung zuständig (§ 39 Abs l UVP-G 2000). Nach Berücksichtigung der Kriterien des Anh III UVP-RL ergebe sich, dass aufgrund der Art, der Größe und/oder des Standortes des Vorhabens mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, sodass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Der angefochtene Bescheid sei daher mit Nichtigkeit behaftet (§ 3 Abs 6 UVP-G 2000 - mehr dazu unten) und auch aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben.

Sodann führte die Beschwerdeführerin aus, dass der angefochtene Bescheid auch unter inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide. Gem. § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 dürften für Vorhaben des Anh 1 UVP-G 2000 vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung keine Genehmigungen erteilt werden (sog Sperrwirkung der UVP). Dennoch erteilte Bewilligungen würden mit Nichtigkeit sanktioniert. Wie von der Beschwerdeführerin bereits weiter oben vorgebracht, wäre im gegenständlichen Fall ein UVP-Verfahren durchzuführen gewesen. Da der angefochtene Bescheid entgegen der Sperrwirkung der UVP erlassen worden sei, sei er gem. § 3 Abs 6 UVP-G 2000 als nichtig ersatzlos aufzuheben.

Weiters seien die Einreichpläne nicht nachvollziehbar, da der jetzige Geländebestand in den Einreichplänen sowohl mit einer gelben als auch mit einer schwarzen Linie eingetragen worden sei, sodass unklar sei von welchem aktuellen Geländebestand bei den Geländeerhöhungen ausgegangen worden sei. Die berechnete Gebäudehöhe sei damit nicht nachvollziehbar. Auch mit dieser Einwendung habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt.

Das Projekt würde eine unzumutbare Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse in den Aufenthaltsräumen der Beschwerdeführerin bedeuten, da der Lichteinfall - insbesondere aufgrund der massiven Gebäudehöhe und des zu geringen Abstands zwischen dem projektierten Gebäude und dem Gebäude der Beschwerdeführerin - wesentlich eingeschränkt werde, sodass eine ausreichende natürliche Belichtung der Aufenthaltsräume der Beschwerdeführerin nicht mehr gewährleistet werde.

Bei der Erlassung des Plandokuments ... sei schließlich die strategische Umweltprüfung zu Unrecht nicht durchgeführt worden, obwohl das Plandokument in das Gebiet des UNESCO-Biosphärenparks „Wienerwald" eingreife und die bisher gärtnerisch auszugestaltenden Flächen zum Wohngebiet erkläre, wodurch eine Beeinträchtigung der Luftleitbahnen und damit des städtischen Mikroklimas im Blockinnenbereich drohe.

Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument ...) sei daher gesetzwidrig und widerspreche auch der SUP-RL (Art 3 Abs 2 lit a SUP-RL). Nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH (EuGH 25.6.2020, C-24/19) seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Rechtsakte, die entgegen der SUP-RL erlassen wurden, zu beheben. Das treffe auf das hier gegenständliche Plandokument ... zu. In diesem Sinne rege die Beschwerdeführerin an, das Verwaltungsgericht Wien möge die Aufhebung des gegenständlichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes ... durch den Verfassungsgerichtshof beantragen.

Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des Bescheides im Anfechtungsumfang in eventu die Zurück- bzw. Abweisung des verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsantrages in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde.

Aufgrund der Beschwerde wurde von der zuständigen Richterin ein Lokalaugenschein durchgeführt und Fotos der der zu bebauenden Liegenschaft zugewandten Front des Gebäudes des Beschwerdeführers angefertigt und zum Akt genommen.

Die Beschwerden wurden der Bauwerberin zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 29.1.2021 gab die Bauwerberin zur Beschwerde des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab, in der sie ausführt, dass der gegenständlich anzuwendende Flächenwidmungsplan nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und gesetzeskonformer Beschlussfassung durch den Gemeinderat am 25.7.2019 kundgemacht worden sei. Eine Rechtswidrigkeit dieses Flächenwidmungsplanes liege nicht vor und werde auch gar nicht behauptet. Das verfahrensgegenständliche Bauprojekt halte die Festsetzungen des Flächenwidmungsplanes ohne Abweichung gemäß § 69 BO ein.

Der Beschwerdeführer leite aus der Bestimmung BB1 unzulässig ab, dass die Behörde von sich aus von der geschlossenen Bauweise abweichen müsse. Dies sei jedoch nur auf Antrag des Genehmigungswerbers zulässig. Der Beschwerdeführer missverstehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zur Zahl 2009/05/0245, wo die von ihm zitierten Ausführungen lediglich dazu gedient hätten, die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 69 BO zu beurteilen und einen Antrag auf Vorlage des dort zu beurteilenden Bebauungsplanes wegen Gesetzwidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof zurückzuweisen. Dies sei aber nicht verfahrensgegenständlich. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass ein Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Belichtung, abgesehen von den Abstands- und Höhenbestimmungen, nicht bestehe.

Vielmehr gelte, dass in der geschlossenen Bauweise eine Verletzung der Abstandsbestimmungen nur bei einer Unterschreitung der Fluchtlinien denkbar sei (VwGH 2006/05/0012). Das Projekt verletzte die Fluchtlinien nicht. Da der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die geschlossene Bauweise vorsehen, sei eine Bebauung direkt an die Grundstücksgrenze daher zulässig und geboten.

Da die Beschwerdegründe im Rechtsmittel selbst auszuführen seien, seien allfällige weitere Einwendungen des Beschwerdeführers, die nicht im Rechtsmittel ausgeführt seien, unbeachtlich. Weiters komme dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Erteilung einer Gebrauchserlaubnis und einer Bewilligung nach der StVO an die Bauwerberin keine Parteistellung zu.

Die Bauwerberin teilt die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht und verweist diesbezüglich auf die im Erläuterungsbericht des Stadtsenates zu PD ... ersichtlichen Erwägungen zu den örtlichen Gegebenheiten. Dort werde eine maßvolle Verdichtung für Wohnzwecke vorgeschlagen, die auch die benachbarte Bebauung berücksichtige. Auch die Absicht zur Absiedelung des damals auf der zu bebauenden Liegenschaft befindlichen Holzbetriebes komme dort zum Ausdruck.

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers habe sich die Behörde im angefochtenen Bescheid durchaus auch mit der Bebaubarkeit der Nachbarliegenschaften und deren Lichteinfall auseinandergesetzt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass diese nicht beeinträchtigt würden und der geltende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan durch das Projekt eingehalten würde.

Der Abspruch über die Einwendungen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid sei widerspruchsfrei. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Einwendungen keine Verletzung von subjektiv-öffentliches Rechten geltend gemacht.

Zum Beschwerdevorbringen in den Punkten 2.2.3. und 2.2.4. habe der Beschwerdeführer nicht ausgeführt, wodurch er sich konkret als beschwert erachte, welche Einwendungen nicht behandelt worden seien bzw. welche Einwendungen er auch in seiner Beschwerde als Beschwerdegründe vorbringen wolle.

Die Ausführungen zur Lüftungsanlage gingen komplett ins Leere, da eine solche nicht verfahrensgegenständlich sei.

Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde.

Zur Beschwerde der Beschwerdeführerin führte die Bauwerberin ebenfalls mit Schriftsatz vom 29.1.2021 aus, dass die Bestimmungen der BO zur Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne dort sicherstellten, dass der Magistrat eine Umweltverträglichkeitsprüfung vornehme, wo durch den Flächenwidmungsplan der Rahmen für ein UVP-pflichtiges Bauvorhaben geschaffen werde. Der gegenständliche Flächenwidmungs- und Bebauungsplan habe kein Bauvorhaben für zulässig erklärt, welches dem UVP-G unterliege oder unterliegen könne.

Für das gegenständliche Vorhaben komme im Zusammenhang mit einer Bewilligungspflicht nur die Einordnung unter den Begriff „Städtebauvorhaben“ im Sinne der Spalten 1 oder 2 der Ziffer 18 des Anhangs 1 zum UVP-G in Frage. Ein „Städtebauvorhaben“ im Sinne des UVP-G Anhang 1 Z 18 Spalte 2, FN 3a, sei ein Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hiefür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet hinausreichenden Einzugsbereich, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten. Ein solche Städtebauvorhaben wäre weiters nur bei einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150.000 m2 gegeben.

Anlagen bzw. Vorhaben, die in Spalte 3 genannt seien, beträfen Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten, welche eine Beurteilung der Behörde im Einzelfall erforderten, ob eine wesentliche Beeinträchtigung bestimmter Schutzgüter überhaupt zu erwarten sei und daher eine UVP-Prüfung erforderlich sei. Städtebauvorhaben seien in Spalte 3 nicht aufgezählt.

Das gegenständliche Projekt unterliege aus den oben dargestellten Gründen nicht der UVP-Pflicht.

Wenn die Beschwerdeführerin eine mangelhafte Umsetzung der europäischen UVP-Richtlinie behaupte und einwende, dass das Vorhaben so zu prüfen sei, als wäre Spalte 3 des Anhangs 1 ein kriterien- und schwellenwertloser Tatbestand für Städtebauvorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, so sei ihr entgegen zu halten, dass das von ihr zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Wolle man dieses Erkenntnis aber zitieren, so sei dort auch ausgeführt, dass man die Neuerrichtung oder Änderung mittelgroßer oder kleiner Vorhaben (auch in UNESCO-Schutzgebieten), die erhebliche Auswirkungen auf diese haben könnten, wohl aufgrund der o.a. Kriterien an Städtebauvorhaben, keiner UVP-Pflicht unterziehen könne.

Eine unmittelbare Anwendung der UVP-Richtlinie und die Ableitung einer Bewilligungspflicht für das gegenständliche Projekt scheide schon deshalb aus, weil die Richtlinie viel zu unbestimmt formuliert sei und daher ohne unzulässig umfangreiche Interpretationsmaßnahmen nicht angewendet werden könne.

Das UVP-G und die UVP-Richtlinie seien gegenständlich nicht anwendbar, weshalb die Behörde zur Erteilung der Baubewilligung zuständig gewesen sei. Der Bescheid leide unter keinem Verfahrensmangel.

Beantrag werde daher, die Beschwerde abzuweisen.

Vom Gericht wurde der Konsensakt beigeschafft und Kopien aus den Einreichplänen zur Baubewilligung, zur Planwechselbewilligung und zur Bewilligung vom 20.6.2021, Zahl MA37/14-347897/2016, angefertigt und zum Akt genommen, aus denen die konsentierten Fenster von Aufenthaltsräumen an der der zu bebauenden Liegenschaft zugewandten Front des Gebäudes des Beschwerdeführers ersichtlich sind.

Die Kopien der Pläne und die relevanten Fotos aus dem Lokalaugenschein wurden den Parteien im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Vom Gericht wurde weiters ein bautechnischer Amtssachverständiger bestellt. Der Amtssachverständige erstellte zu den vom Gericht an ihn gestellten Fragen folgendes Gutachten:

Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen

I) Allgemeines

Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der MA 37 Gebietsgruppe West gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO), 06.11.2020, Aktenzahl MA37/...3-2020-1

II) Grundlagen

Folgende projektbezogene Unterlagen liegen der Beurteilung zugrunde:

1) Behördenakt der MA 37, Zl.: MA37//...3-2020-1

2) Einreichpläne C1 – C6 erstellt von Arch. Dipl.-Ing. N., datiert mit 17.01.2020

3) Flächenwidmungs- und Bebauungsplan: PD ... vom 26. Juni 2019

III) Gutachtliche Stellungnahme :

Zu den einzelnen Fragestellungen der Anfrage des VGW vom 22.03.2021 wird wie folgt Stellung genommen:

Zu 1. Ist der gesetzliche Lichteinfall auf die Fenster F1, F2 und F3 des Nachbarhauses (lt. beigelegten Plankopien und Fotos) gewährleistet?

Bei der Errichtung des Gebäudes 1905 war die Bauordnung für die k.k. Reichshauptstadt und Residenzstadt Wien 1883 (Gesetz vom 17. Jänner 1883 mit Novelle vom 26. Dezember 1890) anzuwenden, die seit 1.1.1892 auch für diesen Teil des 14. Bezirkes gültig und somit für die Beurteilung des damaligen Bauvorhabens maßgeblich war:

(§ 42) Wohnräume müssen licht und ventilirbar sein

(§ 43) Lichthöfe, durch welche Wohnräume und Küchen erhellt werden müssen mindestens 12 m² Grundfläche erhalten

Der Grundriss des Gebäudes ist offensichtlich im Hinblick auf diese Vorschriften so geplant, dass die Fenster der Wohnräume und Küchen so angeordnet sind, dass, wenn seitlich eine Feuermauer angrenzen würde, die verbleibenden „Lichthöfe“ beiderseits des Stiegenhauses jeweils eine Grundfläche von mehr als 12 m² haben. Die notwendige Belichtung im Falle einer Bauführung auf der Nachbarliegenschaft ist auch dann ausreichend. Vorschriften über einen bestimmten Lichteinfallswinkel und ein freizuhaltendes Lichtprisma, wie in späteren Bauordnungen und der OIB Richtlinie 3 gefordert, gab es nicht.

Bei der Umsetzung des Neubau-Projektes ist daher der gesetzliche Lichteinfall für alle Fenster des bestehenden Wohngebäudes auf der Nachbarliegenschaft E.-Straße ONr. 4, EZ ...2 der Kat. Gem. F. weiterhin im erforderlichen Ausmaß gewährleistet, da die aufgrund der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bestimmungen der Bauordnung bei der Umsetzung des Projektes nach wie vor eingehalten werden.

Eine Überprüfung, ob bei der Umsetzung des Projektes der gesetzliche Lichteinfall entsprechend den heute geltenden Bauvorschriften gewährleistet ist, würde sich meiner Meinung nach eigentlich erübrigen, wird aber zur Veranschaulichung im Folgenden ebenfalls überprüft.

Alternative Betrachtung mit den heute geltenden Bauvorschriften:

Aufgrund der heute geltenden Bestimmungen des §106 der Bauordnung für Wien ist gemäß Abs. 2 bei der Bildung der Lichtprismen für die Belichtung von Aufenthaltsräumen der vorhandene Baubestand auf der eigenen Liegenschaft, auf den angrenzenden und gegenüberliegenden Liegenschaften jedoch nur die nach dem geltenden Bebauungsplan zulässige Bebauung zu berücksichtigen. In das Lichtprisma hineinragende Gebäudeteile nach § 81 Abs. 6, das sind u.A. Aufzugsschächte samt deren Haltestellenanbindungen und Treppenhäuser im unbedingt notwendigen Ausmaß, bleiben unberücksichtigt. Ebenso bleiben die die höchste zulässige Gebäudehöhe überschreitenden Teile, die den Vorschriften des , das sind einzelne Giebelflächen bis höchstens 50 m und je Gebäude aber insgesamt höchstens 100 m², außer Betracht. In der geschlossenen Bauweise kann (bzw. an der Baulinie - muss) grundsätzlich bis an die seitlichen Grundgrenzen angebaut werden. Hierbei darf gemäß § 81 Abs. 2 die höchste zulässige Gebäudehöhe an nicht an Verkehrsflächen liegenden Grundgrenzen und bis zu einem Abstand von 3 m von diesen Grundgrenzen überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden.

Gemäß 9.1.1 OIB Richtlinie 3 muss für die notwendigen Lichteintrittsflächen ein zur Belichtung ausreichender freier Lichteinfall gewährleistet sein. Dies gilt für die notwendigen Lichteintrittsflächen als erfüllt, wenn ein freier Lichteinfallswinkel von 45 Grad zur Horizontalen, gemessen von der Fassadenflucht bzw. von der Ebene der Dachhaut, eingehalten wird. Dieser freie Lichteinfall darf dabei seitlich um nicht mehr als 30 Grad verschwenkt werden.

Die Entfernung der beiden Begrenzungslinien des seitlich verschwenkten Lichtprismas auf die maßgeblichen Fenster beträgt, bedingt durch die schräge Lage der Gebäude zueinander, zwischen ca. 10,4 m -10,9 m (gemessen aus dem Lageplan).

Die Höhe der Attika des geplanten Stiegenhauses ist in den Einreichplänen mit 17,78 m kotiert – das sind umgerechnet 81,10 m üWN (0,00 = 63,32 m üWN). Bei 45 Grad Lichteinfallswinkel ist daher der Lichteinfall bis zu einer Höhe von 70,70 m – 70,20 m üWN eingehalten. Die Fensteroberkannte von Fenster F3 (1. St.) liegt ca. 8,30 m über dem Gehsteigniveau das sind ca. 71,60 üWN.

Das heißt der Lichteinfall auf die Fenster der Nachbarliegenschaft (E.-straße 4, EZ ...2 der Kat. Gem. F.) wäre beim Fenster F1 (DG – Trockenboden) und beim Fenster F2 (2. Stock – Zimmer) auch unter diesem Gesichtspunkt gewährleistet und beim Fenster F3 (1. Stock – Kabinett) aber nur mehr ca. auf die halbe Fensterfläche (Fenstergröße angenommen ca. 0,90 m x 1,90 m – ist in den alten Plänen sind sie nicht kotiert, aber die üblichen Fenster bei Altbauten weisen in der Regel eine Größe von ca. 1,0 m x 2.0 m auf).

Berücksichtigt man aber, dass das Treppenhaus des Neubaus im unbedingt notwendigen Ausmaß (mit einer Breite von 1,60 m) im Sinne § 81 Abs. 6 BO in das Lichtprisma hineinragen darf, ist dann auch nachgewiesen, dass die vorgesehene Belichtung auf das ganze Fenster F3 (1. Stock – Kabinett) im Sinne der heute geltenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien in Verbindung mit der OIB Richtlinie 3 gesetzeskonform wäre.

Zu 2. Sind die Einreichpläne hinsichtlich der Darstellung des Geländes, von dem bei der Gebäudehöhenberechnung ausgegangen wurde, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei? Finden im Zuge der Projektumsetzung Geländeveränderungen statt, in welchem Umfang? Sind diese in den Einreichplänen nachvollziehbar dargestellt?

Im Einreichplan findet man die Darstellung des Geländes einerseits im Lageplan andererseits auch in den Grundrissen, Schnitten und Ansichten. Diese Höhenlagen sind auf Wiener Null (üWN) bezogen einheitlich eingetragen. Die Höhenangaben des Bauwerkes beziehen sich auf das Niveau des Erdgeschoßes (0,00 m = 63,32 m üWN). Die Angaben sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Widersprüchlichkeiten sind dabei keine ersichtlich. Beim Vergleich der Höhenlagen im Lageplan mit den Höhenangaben, die aus dem Geodatenviewer der Stadtvermessung Wien (der online abrufbar ist) gespeichert sind, besteht eine sehr gute Übereinstimmung und es kann daher mit der für das Bauverfahren nötigen Genauigkeit die Auswirkung des Bauvorhabens im Hinblick auf die subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte ausreichend beurteilt werden. Diese Übereinstimmung der Planung mit den örtlichen Gegenheiten wurde auch augenscheinlich vor Ort festgestellt.

Die Höhenlagen des Gehsteiges ist an der Baulinie beiderseits mit +63,30 m üWN übereinstimmend mit den Daten aus dem Geodatenviewer eingetragen.

Nach 30,985 m hinter der Baulinie rückt das Gebäude um 2,205 m von der Grundgrenze ab und es soll das Geländeniveau in diesem Bereich auf 7,45 m Länge um ca. 0,26 – 0,76 m angeschüttet werden auf +3,00 m =+66,32 m üWN (Ostansicht). In der Nordansicht beträgt die Veränderung des Geländes, mit der ebene Gartenterrassen hergestellt werden sollen, zwischen 0,15 m und 0,26 m. Hinter den Gartenterrasse finden Absenkungen des leicht ansteigenden Geländes zur Herstellung von ebenen Gartenflächen statt. Diese Geländeveränderungen sind in der Ost- und Nordansicht sowie Grundriss 1. OG deutlich und nachvollziehbar dargestellt.

Zu 3. Wie hoch ist die Gebäudehöhe an der der Liegenschaft E.-straße 4, EZ ...2, und E.-straße 2, EZ ...3, KG F., zugewandten Gebäudefront? Ist dies in den Einreichplänen nachvollziehbar dargestellt? Hält diese Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe ein?

Im § 81 BO ist die Bemessung der Gebäudehöhe geregelt:

(1) Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten gemäß Abs. 6 bleiben dabei außer Betracht. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m², je Gebäude höchstens 100 m² außer Betracht. In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m für die Ermittlung der Gebäudehöhe die Giebelfläche gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; § 75 Abs. 4 ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.

(2) Bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierbei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an nicht an Verkehrsflächen liegenden Grundgrenzen und bis zu einem Abstand von 3 m von diesen Grundgrenzen überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden ; im Gartensiedlungsgebiet tritt an die Stelle dieser Maße jeweils ein Maß von 2 m. Bei dieser Ermittlung sind die Wände an der Bauplatz- oder Baulosgrenze (Feuermauern) ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m², je Gebäude höchstens 100 m² außer Betracht. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.

Im Bebauungsplan PD ... ist der oberste Abschluss des Daches auf 4,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe beschränkt.

In der festgesetzten Bauklasse II (zwei) beträgt gem. § 75 BO die max. Gebäudehöhe 12 m.

In der Ansicht Ost ist die Gebäudehöhe bis zu einer Tiefe von 15,0 m (15,76 m bedingt durch den schrägen Winkel der Grundgrenze) hinter der Baulinie bezogen auf das Straßenniveau mit 12,00m kotiert. Darüber hinaus ist nur eine Giebelfläche mit 26,20 m² vorhanden. Daher sind die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 BO für diesen Gebäudeteil eingehalten.

In der Ansicht Ost wird die Beurteilung der Gebäudehöhe ab einer Tiefe von 15 m hinter der Baulinie insbesondere durch die Vor- und Rücksprünge des Gebäudes die Überprüfung etwas aufwändiger.

Anzumerken ist, dass die Eintragung der Baufluchtlinie in den Grundrissen und Ansichten die Überprüfung vereinfachen würde.

Im Bereich zwischen 15,76 m und ca. 25,485 m hinter der Baulinie (9,725 m Länge) erhält man die Gebäudehöhe an der Grundgrenze durch Projektion des obersten Gebäudeabschlusses der zurückgesetzten Außenwand des Stiegenhauses (+17,78 m) unter 45° bis zum fiktiven Schnittpunkt mit der Verlängerung der Außenwand des Erdgeschoßes an der Grundgrenze, da die Bebauung dort bis an die Grundgrenze reicht. Man erhält dann die Höhen, wie in der Ansicht Ost (M 1:200) des Nachweises am Lageplan. Da die max. Höhe von max. 11,675 m daher kleiner als 12,00 m ist, ist die zul. Gebäudehöhe dort jedenfalls eingehalten.

Im daran anschließenden Bereich grenzt die Außenwand (EG – 1. DG) auf eine Breite von 5,50 m wieder zur Gänze direkt an die Grundgrenze, die Höhe ist mit +14,88m kotiert. Das ursprüngliche Gelände in diesem Bereich ist mit +2,01 m und +2,24 m eingetragen.

In diesem Bereich ist in der Ansicht Ost (M 1:200) des Nachweises am Lageplan eine Gebäudehöhe von 12, 64 m und darüber eine dreieckige und anschließend eine rechteckige Giebelfläche ausgewiesen. Dies ist falsch, da die zul. Gebäudehöhe überschritten wäre. Richtig ist, trägt man die zul. Gebäudehöhe von 12,00 m parallel zum Gelände ein, erhält man darüber eine trapezförmige Giebelfläche (0,87+0,64) / 2 x5,50 = 4,15 m² (14,88 – 12,00 – 2,01 = 0,87 und 14,88 – 12,00 -2,24 = 0,64). Dazu ist noch die projizierte Giebelfläche der um 2,05 m im 2. DG (bei der Terrasse) zurückgesetzten Außenwand mit einer Höhe von 2,90 – 2,05 m = 0,85 m und 2,50 m Breite, somit 2,50 x 0,85 = 2,13 m² hinzuzurechnen, das ergibt in Summe 6,28 m² Giebelfläche, die im Sinne § 81 Abs. 2 BO bei der Ermittlung der zul. Gebäudehöhe nicht mitzählt, da 50 m² je Giebelfläche insgesamt die Summe von 100 m² je Gebäude nicht überschritten werden. Auch hier wird daher die zul. Gebäudehöhe eingehalten.

Nach 30,985 m hinter der Baulinie rückt das Gebäude um 2,205 m von der Grundgrenze ab und es wird das Gelände in diesem Bereich auf 7,45 m Länge, um ca. 0,26 – 0,76 m auf +3,00 m (+66,32 m üWN) angeschüttet. Auch hier ist die Gebäudehöhe mit 12,00 m vom künftigen Gelände gemessen eingehalten, die darüber liegende Giebelfläche weist 4,50 x 2,90 = 13,05 m² auf. Die Summe der Giebelflächen an der Ostseite des Gebäudes beträgt: 26,20 m² + 6,28 m² + 13,05 m² = 45,53 m

Der Giebel auf der Westseite ist mit 49,95 m² in der Ansicht am Lageplan ausgewiesen. In Summe werden folglich 100 m² je Gebäude nicht überschritten.

Abschließend kann daher festgestellt werden, dass in dem Bereich, wie zuvor erwähnt, die Pläne richtiggestellt werden sollten, aber grundsätzlich, die zul. Gebäudehöhe an der, den Liegenschaften der Beschwerdeführer zugewandten Gebäudefront eingehalten sind und ansonsten auch nachvollziehbar dargestellt ist.

Zu 4. Kann durch das geplante Gebäude im Hinblick auf die Widmung „G“ des an die zu bebauende Liegenschaft anschließenden Liegenschaftsteiles der Liegenschaft E.-straße 2, EZ ...3, deren Bebaubarkeit beeinträchtigt werden?

Nein, da sich die gemeinsame Grundgrenze nur auf eine Länge von ca. 5 m erstreckt und in diesem Bereich kein Gebäude geplant ist, sondern nur ein Garten bzw. ein Kleinkinderspielplatz entstehen soll.

Hingewiesen wird, dass gemäß § 79 Abs. 6 BO gärtnerisch auszugestaltende Flächen (Widmung „G“), soweit auf diesen Flächen zulässige Bauwerke oder Bauwerksteile nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem Zustand zu erhalten. Befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen uä. sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Darüber hinaus sind Schwimmbecken bis zu einem Gesamtausmaß von 60 m² Rauminhalt zulässig; diese müssen von Nachbargrenzen einen Abstand von mindestens 3 m haben, sofern der Nachbar nicht einem geringeren Abstand zustimmt.

Hinblick auf die Widmung „G“ kann die Bebaubarkeit daher nicht beeinträchtigt werden. (…)“

Mit Schriftsatz vom 10.6.2021 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Beschwerdevorbringen und regte die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH an. Diese Stellungnahme wurde der Bauwerberin und der Behörde vom Vertreter der Beschwerdeführerin direkt übermittelt (siehe auch Verhandlungsprotokoll).

Sie brachte darin ergänzend vor, dass der Städtebautatbestand der UVP-Rl in Österreich mangelhaft umgesetzt sei. Dies ergebe sich aus der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zum Bauprojekt am Heumarkt. Es sei auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen mangelhafter Umsetzung des Städtebautatbestandes anhängig, das die Umsetzung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Schwellenwerten für die Bewertung einzelner Projekte, insbesondere nicht angemessener Schwellenwerte, mit denen Projekte zur Erdöl- und Erdgasgewinnung (C-531/13), zur Abholzung (C-329/17) oder zur Städteplanung vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden, betreffe.

Der in Anh II Z 10 lit b UVP-RL verankerte Städtebautatbestand stelle einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar und sei daher losgelöst vom nationalen Verständnis zu interpretieren. Dabei seien der ausgedehnte Anwendungsbereich sowie der weite Zweck der UVP-RL zu berücksichtigen.

Der Begriff „Städtebauprojekte“ iSd UVP-RL sei daher extensiv auszulegen. Der „Städtebau“ finde seine Ausprägung sowohl in der SUP (räumlich-gestalterische Aufträge in Wien, zB. in Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen) als auch in der UVP (Schaffen von Einzelbauwerken in Erfüllung räumlich-gestalterischer Aufträge der Flächenwidmungspläne). Der Städtebautatbestand der UVP-RL sei ein Auffangtatbestand für (weit verstandene) Infrastrukturvorhaben (inkl. Abbrucharbeiten), die städtischen Charakter hätten, zB (reine) Wohn- oder Geschäftsbauten, Kinos, Theater, Krankenhäuser, Bahnhöfe. EKZ und Parkplätze seien Beispiele für Städtebauvorhaben.

Den Mitgliedstaaten komme bei der Umsetzung des Städtebautatbestands zwar ein Ermessensspielraum zu, dieser sei allerdings eng, weil einerseits durch die Pflicht zur Durchführung einer UVP für Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei (Art 2 Abs 1 UVP-RL), und andererseits durch zahlreiche Kriterien des Anh III eingeschränkt, die durch die UVP-RL 2014/52/EU wesentlich ausgebaut würden. Bei Städtebauprojekten spielten insb die Kriterien des Anh III, Z 1 lit c (Flächen- und Bodennutzung), Z 1 lit g (Gesundheitsrisiken), Z 2 (ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume), Z 2 lit c Pkt vii (Beeinträchtigung von Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte) und Pkt viii (Beeinträchtigung von besonders geschützten Stätten) eine wesentliche Rolle. Die Überschreitung dieses engen Umsetzungsspielraums führe zur direkten Anwendung des Art 2 Abs. 1 iVm Abs. 4 Abs. 2 und 3 UVP-RL.

Die Umsetzung des Städtebautatbestands in Österreich sei in zwei unterschiedlichen Formen erfolgt: Einerseits sei dieser Tatbestand als konkretes Einzelvorhaben (EKZ – Anh. 1 Z 19, Parkplätze – Anh. 1 Z 21 bzw. Sportstadien – Anh. 1 Z 17 UVP-G), andererseits als multifunktionales Erschließungsvorhaben (Anh 1 Z 18 lit b UVP-G) umgesetzt worden, dessen konkrete Bebauung nicht bekannt sein müsse. Diese unsachliche Differenzierung sei gleichheitswidrig (Art 20 GRC), weil etwa Sportstadien oder EKZ bzw. Parkplätze, die Beispiele für Städtebauprojekte darstellten, nicht multi-, sondern monofunktional seien. Warum andere monofunktionale Projekte, etwa reine Wohnkomplexe, keine Städtebauprojekte sein dürften, sei somit nicht ersichtlich und sachlich nicht gerechtfertigt.

Diese Argumentation habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, übersehen. Es liegt keine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Städtebautatbestand vor, zumal der Verwaltungsgerichtshof auf die massive Kritik der Lehre in diesem Erkenntnis nicht eingegangen sei.

Städtebauprojekte iSd UVP-RL würden in Österreich zu Unrecht mit Stadterweiterungsprojekten gleichgesetzt. Die strengen Kriterien des Anh. 1 FN 3 a UVP-G (Erschließungsvorhaben, multifunktionale Bebauung, Magnetwirkung, Gesamtwille) seien hauptverantwortlich dafür, dass der Städtebautatbestand in Österreich praktisch nicht funktioniere. Sie seien allesamt unionsrechtswidrig. Eine UVP-Genehmigung sei keine Rahmen-, sondern eine (konkrete) Projektgenehmigung. Die Kenntnis der konkreten Bebauung von Städtebauprojekten sei zwingend notwendig, um die UVP durchzuführen. Städtebauprojekte könnten daher keine Erschließungsvorhaben sein. Auch monofunktionale Projekte, wie etwa das gegenständliche Wohnbauvorhaben, seien Städtebauprojekte iSd UVP-RL. Dem Städtebautatbestand komme daher keine „Sonderstellung“ gegenüber anderen UVP-Tatbeständen zu.

Auch die in Anh. 1 Z 18 lit b UVP-G für Städtebauprojekte vorgesehenen Schwellenwerte der Flächeninanspruchnahme von mind. 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150.000m2 seien unionsrechtswidrig, weil sie weit über dem Durchschnitt von Projekten lägen, die die bisherigen Kriterien des Anh. 1 Z 18 lit b UVP-G erfüllten und dazu führten, dass eine ganze Reihe von kleindimensionierten Vorhaben von der UVP-Pflicht ausgenommen werde, ohne dass pauschal festgestellt werden könne, dass solche Vorhaben keine wesentlichen Umweltauswirkungen haben. Die Rechtslage in Österreich widerspreche daher eklatant der ständigen Rechtsprechung des EuGH zur UVP-RL.

Bis zur Herstellung der Unionskonformität haben die Behörden Art 2 Abs. 1 iVm Art 4 Abs. 2 und 3 UVP-RL unmittelbar anzuwenden, sowohl die Kriterien des Anh. 1 FN 3 a UVP-G als auch die Schwellenwerte des Anh. 1 Z 18 lit b UVP-G außer Betracht zu lassen und bei jedem Infrastrukturprojekt, das einen städtischen Charakter habe – daher auch beim verfahrensgegenständlichen Projekt – im Einzelfall zu prüfen, ob eine UVP notwendig sei oder nicht. Das gegenständliche Projekt sei nach Berücksichtigung der Kriterien des Anh. III UVP-RL jedenfalls UVP-pflichtig.

Die Beschwerde werde daher vollumfänglich aufrechterhalten. Angeregt werde weiters die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den in der Stellungnahme näher ausgeführten Rechtsfragen.

Der der Baubewilligung zu Grunde liegende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD ... sei auch deshalb gesetzwidrig, weil darin der ursprünglich auf der Liegenschaft in der E.-Straße 8 ausgewiesene öffentliche Durchgang (öDg) an die Westseite der zu bebauenden Liegenschaft verlegt worden und gleichzeitig eine geschlossene Bauweise vorgesehen worden sei. Im Erläuterungsbericht zum PD ... sei die Verlegung damit begründet worden, dass dadurch „(…) im Neubaufall eine den heutigen Anforderungen entsprechende Durchwegung im Zusammenhang mit der Erschließung des Wohngebiets“ ermöglicht werden soll.

Diese Änderungen des Plandokuments stelle eine unsachliche, gesetzwidrige Anlasswidmung dar, die ohne entsprechende Grundlagenforschung und in offenkundiger Absicht, die einschlägigen Vorschriften der BO für Wien (insb. § 76 und § 8/9 79 BO für Wien) zu umgehen, erfolgt seien und daher zur Aufhebung des Plandokuments führen müssten. Die Durchwegung sei bereits durch den auf der Nachbarliegenschaft vorhandenen öDg verwirklicht worden. Die Verlegung bewirke überdies, dass der Durchgang nunmehr nicht mehr geradlinig verlaufen könne.

Ohne die Verlegung des gegenständlichen Durchgangs auf die Projektliegenschaft hätte die Bebauung in geschlossener Bauweise an der Liegenschaftsgrenze stattfinden und dort auch eine Feuermauer errichtet werden müssen, sodass die Errichtung von Fenstern zu Aufenthaltsräumen nicht zulässig gewesen wäre. Die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung der Aufenthaltsräume in den projektierten Gebäuden wäre deshalb nicht möglich gewesen. Durch die Verlegung des gegenständlichen, 3 m breiten öffentlichen Durchgangs auf die Projektliegenschaft werde der 3 m-Abstand von der Grundstücksgrenze künstlich geschaffen, sodass auch die Errichtung von Fenstern zu Aufenthaltsräumen zulässig sei (und diese Möglichkeit von der Bauwerberin auch in Anspruch genommen werde).

Die Ausweisung geschlossener Bauweise im gärtnerisch auszugestaltenden Blockinnenbereich stehe im Widerspruch zu der vor Ort herrschenden lockeren Bebauung und werde sich auch negativ auf die vorherrschende Umweltsituation auswirken. Damit würden die im Erläuterungsbericht genannten Umwelterwägungen konterkariert. Es sei diesbezüglich auch weder eine Grundlagenforschung noch eine Strategische Umweltprüfung vorgenommen worden.

Durch die für das Planungsgebiet fremde, geschlossene Bauweise würde diese Abstandsvorschrift umgangen, weil nunmehr eine Bebauung an der Nachbargrenze bzw. an der Grenze zum öffentlichen Durchgang möglich sein soll, ohne dass Abstandsvorschriften anwendbar wären.

Aus den o.a. Gründen werde die Beantragung der Aufhebung des o.a. Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, soweit dieser im gegenständlichen verfahren präjudiziell sei, beim Verfassungsgerichtshof durch das Verwaltungsgericht Wien angeregt.

Mit Schriftsatz vom 18.6.2021 legte die Bauwerberin eine entsprechend dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen abgeänderte Darstellung der „Ansicht Ost“ vor. Diese wurde den anderen Parteien und dem Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht.

Mit ergänzender Stellungnahme vom 21.6.2021 begründete die Bauwerberin, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach für das gegenständliche Bauvorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Sie führte insbesondere zu den Dimensionen des gegenständlichen Bauvorhabens und des nördlich anschließenden Bauvorhabens in der M.-gasse 7 aus. Die Bauwerberin stellte weiters unter Bezugnahme auf die europarechtlichen Normen dar, aus welchen Gründen die von den Beschwerdeführern aus dem „Heumarkt-Erkenntnis“ des Bundesverwaltungsgerichtes gezogenen Schlüsse nicht zutreffend seien.

Die Bauwerberin führt weiters aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Vorbringens keine Parteistellung gemäß § 134 Abs. 3 BO iVm § 134a BO erworben habe und daher nicht beschwerdelegitimiert sei.

Der Stellungnahme sind diverse Beilagen angeschlossen. Insbesondere legte die Bauwerberin Auszüge aus den Einreichunterlagen zum Projekt M.-gasse 7 zum Beweis ihres o.a. Vorbringens vor. Weiters legte sie eine „Rechtliche Stellungnahme zu Fragen im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens Wiener Heumarkt“ des Institutes für öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre, Univ.-Prof. Dr. Peter Bußjäger, vor.

Aufgrund der Beschwerde wurde am 25.6.2021 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:

Die Beschwerdeverfahren B. und D. wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden, da sich die Beschwerden gegen den selben Baubewilligungsbescheid richten.

„Die Stellungnahme der Bauwerberin vom 29.01.2021 betreffend die Beschwerde D. wird der Behörde und dem BFV übergeben. Vom Bauwerbervertreter wird bestätigt, dass er die Stellungnahme der BF D. vom 10.06.2021 erhalten hat. Der BehV teilt mit, dass er bekannt geben wird, falls er Aktenteile im Wege der Akteneinsicht benötigt.

 

Die Parteienvertreter werden befragt, in wie fern sie hinsichtlich Spruchpunkt I.II, I.III und II. ein subjektiv öffentliches Recht der Nachbarn erkennen, zumal auch diese Punkte mit der Beschwerde angefochten wurden. Die BFV verweisen auf ihre Schriftsätze und halten die Beschwerde auch hinsichtlich dieser Beschwerdepunkte aufrecht.

 

Der BFV D. ergänzt, dass aus seiner Sicht dies Spruchpunkte untrennbar mit Spruchpunkt I.I in Verbindung stehen und auch hinsichtlich dieser Spruchpunkte die Argumentation zutreffe, dass ein UVP-Verfahren durchzuführen gewesen wäre.

 

Die Verhandlungsleiterin erörtert, zum Argument des BF B., wonach auf Grund der nunmehr gegebenen Widmung „geschlossene Bauweise“ und deren Nutzung durch das verfahrensgegenständliche Projekt ein derart geringer Abstand zu den bestehenden Fenstern in seinem Gebäude verbliebe, dass Belichtung und Belüftung nicht mehr sichergestellt sei, Folgendes: Im Zuge des Beweisverfahrens wurde der Konsensakt zum Gebäude des BF beigeschafft. Es wurde festgestellt, dass in der Baubewilligung an der Gebäudefront des Gebäudes des BF, die der zu bebauenden Liegenschaft zugewandt ist, keine Fenster von Aufenthaltsräumen bewilligt waren. Mit der Planwechselbewilligung wurde ein Fenster im 1. Stock geschaffen und ein Raum im 2. Stock als Zimmer gewidmet. Mit einer weiteren Baubewilligung wurde ein Fenster im 3. Stock (Dachgeschoß) geschaffen. Dies ist aus den kopierten Unterlagen aus den Konsensplänen ersichtlich. Sonstige konsentierte Aufenthaltsraumfenster wurden nicht festgestellt.

 

Diese Fenster wurden dem Gutachten des ASV zu Grunde gelegt. Dieser hat festgestellt, dass hinsichtlich dieser Fenster die Belichtung sichergestellt ist, auch wenn das verfahrensgegenständliche Projekt umgesetzt wird.

 

Der BFV B. teilt dazu mit, dass er auf sein schriftliches Vorbringen verweise. Durch die Bebauung entsprechend der nunmehr geltenden Widmung „geschlossene Bauweise“ werde die Belichtung und Belüftung der Liegenschaft des BF und insbesondere der der zu bebauenden Liegenschaft zugewandten Fenster gefährdet. Da die Liegenschaft bereits bebaut sei, sei es dem BF nicht möglich, selbst für die Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume zu sorgen.

 

Der BFV B. bestreitet aus anwaltlicher Vorsicht die Richtigkeit des Gutachtens des ASV.

 

Die Verhandlungsleiterin weist zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan darauf hin, dass dieser hinsichtlich der geschlossenen Bauweise eine Ausnahmemöglichkeit vorsieht, die genützt werden könnte, falls es für die Sicherstellung der Belichtung von Räumen auf Nachbarliegenschaften erforderlich wäre. Im vorliegenden Fall wurde die Belichtung in anderer Weise sichergestellt. Die Nutzung dieser Ausnahme ist daher nicht erforderlich.

 

Der BFV B. bringt ergänzend vor, dass im angefochtenen Bescheid der Flächenwidmungsplan unrichtig angewendet worden sei, da von der Möglichkeit, eine Ausnahme von der geschlossenen Bauweise in Anspruch zu nehmen, kein Gebrauch gemacht wurde. Das Plandokument ... sei gesetzwidrig, gleichheitswidrig und sein Zustandekommen leide unter Verfahrensmängel. Insbesondere seien die Ziele der Bauordnung und des Wiener Biosphärenpark -Gesetzes nicht beachtet worden und es sei die vorgesehene Interessenabwägung unterlassen worden.

 

Der BF B. sei durch die Widmung, die zur Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Projektes führe, insofern beschwert, als zu der bebauenden Liegenschaft im westlichen Bereich ein öffentlicher Durchgang gewidmet sei. Erst durch diese Widmung werde die projektgemäße Bebauung an der Seite der Liegenschaft des BF möglich. Davor sei ein öffentlicher Durchgang auf der Liegenschaft E.-Straße 8 vorgesehen gewesen und sei dies noch immer.

 

Der Bauwerber bringt vor, dass hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Abständen auf das Gutachten des ASV hingewiesen werde. Zum Thema Widmung des öffentlichen Durchganges werde festgehalten, dass die Bauwerberin die Liegenschaft erst nach Einleitung des Widmungsverfahrens erworben hat. Die Widmung des öffentlichen Durchganges wurde nicht von der Bauwerberin beantragt, sondern in der erfolgten Widmung vorgefunden. Diese Widmung muss nunmehr umgesetzt werden. Zum Vorbringen, dass ein öffentlicher Durchgang auf der Liegenschaft 8 bestehe, wird vorgebracht, dass dieser Durchgang versperrt ist.

 

Der BFV D. verweist hinsichtlich der Widmung des öffentlichen Durchganges auf seinen Schriftsatz vom 10.06.2021, Seiten 7 – 9. Er legt eine Kopie des ehemaligen Plandokumentes PD ..., Beilage ./2, und eine Kopie des nunmehr geltenden Plandokumentes PD ..., Beilage ./3, vor und führt dazu aus, dass aus seiner Sicht das nunmehr geltende Plandokument insofern rechtswidrig sei, als vor seiner Erlassung keine ausreichende Grundlagenforschung erfolgt sei. Für den Bereich sei eine lockere Bebauung typisch. Dem widerspreche die Widmung geschlossene Bauweise und es handle sich dabei um eine unsachliche Widmung.

 

Der BFV B. schließt sich diesem Vorbringen an.

 

Der BehV verzichtet auf eine Einsichtnahme in die vorgelegten Beilagen und auf eine Abgabe einer Stellungnahme.

 

Der Bauwerbervertreter fotografiert die Beilagen. Er bringt ergänzend vor, dass kein Anspruch auf eine bestimmte Widmung bestehe. Es liege kein Hinweis darauf vor, dass das Widmungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgewickelt worden sei. Nach Wissen des Bauwerbers hätten sich beide BF am Widmungsverfahren nicht beteiligt.

 

Dazu wird von der Verhandlungsleiterin festgehalten, dass der BF B. mitgeteilt hat, dass er sich am Widmungsverfahren nicht beteiligt hat, da er davon keine Kenntnis hat (er hat keine Ladung erhalten). Der BFV D. teilt mit, dass er nicht weiß, ob sich seine Mandantin am Widmungsverfahren beteiligt hat.

 

Die Verhandlungsleiterin hält fest, dass das Beschwerdevorbringen des BF B. zu Punkt 2.1.2 der Beschwerde insofern nicht als ausreichend angesehen wird, als dort keine näheren Ausführungen enthalten sind, sondern lediglich auf die Einwendungen verwiesen wird.

 

Der BFV B. bringt ergänzend vor, dass der BF B. durch das Bauprojekt sowie durch die Situierung und den Betrieb der Garage (samt den damit verbundenen Brandschutzvorschriften) in seinen subjektiv öffentlichen Rechten auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe, der Abstände, der Belichtung und Belüftung, des Schutzes vor Emissionen und Brandgefahr (mangelhafte Ausführung der Feuermauer), verletzt sei.

 

Der Bauwerbervertreter bringt dazu vor, dass er auf sein Vorbringen im Schriftsatz vom 29.01.2021 verweise, wonach die Beschwerdegründe im Rechtsmittel auszuführen seien. Ein Verweis auf die Einwendungen bzw. Ausführungen in der mündlichen Verhandlung könnten dies nicht ersetzen. Im Übrigen sei das Vorbringen (korrekt: nicht) substantiiert.

 

Auf Frage der Verhandlungsleiterin teilt der Bauwerbervertreter mit, dass gegenständlich eine Garage für das verfahrensgegenständliche Projekt vorgesehen ist. Für das Projekt in der M.-gasse, das nördlich an das gegenständliche Projekt anschließt, ist eine eigene Garage vorgesehen. Diese Garagen sind nicht verbunden. Das gegenständliche Projekt erfordert 19 Pflichtstellplätze. Es werden auch nur die Pflichtstellplätze errichtet. Dies ist aus dem Einreichplan (Keller, Stellplatzberechnung) ersichtlich. Die Garagenlüftung ist nicht verfahrensgegenständlich, sondern wird gesondert eingereicht werden.

 

Zum Thema Geländeveränderungen und Gebäudehöhe erörtert der ASV sein Gutachten, wonach die Geländeveränderungen in den Einreichplänen nachvollziehbar dargestellt seien. Er führt aus, dass, wie im Gutachten dargestellt, eine Korrektur der Einreichunterlagen (Lageplan – Nachweis) hinsichtlich der Giebelfläche erforderlich sei. Die vom Bauwerber vorgelegte Korrektur (Stellungnahme vom 18.06.2021) sei korrekt und könne der Korrektur des Einreichplanes zu Grunde gelegt werden.

 

Der Bauwerber nimmt dies zur Kenntnis und teilt mit, dass er binnen 2 Wochen ab der heutigen Verhandlung einen korrigierten Lageplan vorlegen wird (3 Ausfertigung korrekt unterschrieben). Diese werden in der Folge dem ASV übermittelt werden. Sollten die Korrekturen ordnungsgemäß erfolgt sein, wird den BF und der Behörde diesbezüglich Parteiengehör gewährt werden.

 

Der BFV B. teilt dazu mit, dass er sein Vorbringen und seine Anträge aufrechterhält. Eine Stellungnahme werde nach Parteiengehör erfolgen.

 

Der BFV D. fragt den ASV, ob aus seiner Sicht die Eintragung des Geländes in den Einreichplänen gelb bzw. schwarz nicht dazu führe, dass das der Gebäudehöhenberechnung zu Grunde gelegte Gelände nicht eindeutig erkennbar sei.

 

Der ASV führt dazu aus, dass gelb das Gelände eingetragen sei, das nach der Bauführung nicht mehr vorhanden sein wird. Das neue Gelände ist rot eingetragen. Wo das Gelände unverändert bleibt, ist es schwarz eingetragen. Diese Darstellung ist ordnungsgemäß. Die Geländeveränderungen sind damit nachvollziehbar.

 

Auf die Frage der Verhandlungsleiterin, inwiefern die BF D. durch die Gebäudehöhe gemäß dem verfahrensgegenständlichen Projekt beeinträchtigt sein kann, indem die Bebaubarkeit ihrer Liegenschaft eingeschränkt wird, teilt der BFV D. mit, dass er diesbezüglich auf sein schriftliches Vorbringen verweise. Insbesondere erfolge diese Beeinträchtigung hinsichtlich der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse. Diese wären im Zuge eines UVP-Verfahrens zu prüfen gewesen. Das Baubewilligungsverfahren stelle ein Projektgenehmigungsverfahren dar. Das gegenständliche Projekt sei nicht genehmigungsfähig, da die Einreichpläne nicht korrekt seien.

 

Der BehV teilt mit, dass kein ergänzendes Vorbringen erstattet werde.

 

Zum Thema Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes PD ...:

 

Diesbezüglich wurde von den BF in den Schriftsätzen umfangreich vorgebracht und vom Bauwerber in seinen Schriftsätzen entgegnet. Festgehalten wird, dass allen Parteien der Erläuterungsbericht zum PD ... bekannt ist. Dort wurden die dort ersichtlichen Überlegungen zur Umweltsituation festgehalten. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 1 b Bauordnung nicht erforderlich sei.

 

Der BFV D. ergänzt sein Vorbringen betreffend die Gesetzwidrigkeit des Plandokumentes dahingehend, dass bei der Neuplanung eine strategische Umweltprüfung stattfinden hätte müssen, zumal die zu bebauende Liegenschaft aus den drei in seinen Schriftsätzen angeführten Aspekten in einem schützenswerten Gebiet liege. Im Erläuterungsbericht zum Plandokument werde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Gebiet, auf das sich das Plandokument beziehe, im Übergangsbereich vom Park- zum Siedlungsklima liege. Es handle sich um locker bebaute nur geringfügig überwärmte Siedlungsbereiche. Das Gebiet weise einen hohen Anteil an Privatgärten auf, diese zusammenhängenden Grünstrukturen bedingten eine gute Belüftungssituation und beeinflussten das lokale Stadtklima positiv. Auf Grund der gegenständlichen Planung sei eine Beeinträchtigung dieses Planungszieles zu befürchten. Hingewiesen werde auch darauf, dass hinsichtlich der Umsetzung der SUP-Pflicht in Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren anhängig sei. Die zusammenhängenden Grünstrukturen würden durch die Widmung „geschlossene Bauweise“ anstatt „gärtnerische Ausgestaltung“ zerstört.

 

Der BFV B. teilt mit, dass sich sein Mandant dieser Argumentation vollinhaltlich anschließe.

 

Der Bauwerbervertreter legt den Erläuterungsbericht vom 25.07.2017 zum Akt, Beilage ./4. In diesem Erörterungsbericht habe sich der Verordnungsgeber ausführlich mit den Umwelterwägungen auseinandergesetzt. Insbesondere sei dargelegt, weshalb der Bauordnungsgeber zu dem Ergebnis gekommen sei, dass auf Grund dieses Plandokuments keine Projekte entstehen würden, die einer UVP-Pflicht unterliegen würden. Der Verordnungsgeber habe sich damit sehr wohl mit den strategischen Aspekten einer Umweltverträglichkeitsprüfung auseinandergesetzt.

 

Der BFV D. ergänzt, dass man zwischen einer UVP-Pflicht und einer SUP-Pflicht unterscheiden müsse.

 

Der BehV teilt mit, dass kein ergänzendes Vorbringen erstattet werde.

 

Der BFV B. teilt mit, dass er hinsichtlich des übrigen Beschwerdevorbringens auf sein schriftliches Vorbringen verweise.

 

Der Bauwerbervertreter teilt mit, dass dazu kein ergänzendes Vorbringen erstattet werde.

 

Der Bauwerbervertreter verweist zur Frage, welche Flächen das gegenständliche Projekt und das nördlich angrenzende Projekt in der M.-gasse in Anspruch nehmen, bzw. welche Bruttogeschoßflächen vorgesehen seien, auf seine Stellungnahme vom 21.06.2021. Er legt weiters eine Aufstellung der Bruttogeschoßflächen samt rechnerischer Bezugnahme auf die Grenzwerte des UVP-Gesetzes vor (Beilage ./5). Diese Beilage wird den anderen Parteien ebenfalls übergeben. Der Bauwerber teilt mit, dass diese Berechnungen vom Planverfasser des gegenständlichen Projektes durchgeführt wurden.

 

Der Bauwebervertreter führt dazu aus, dass aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass das gegenständliche Projekt die dort ausgeführten Prozentsätze der im UVP-Gesetz vorgesehenen Grenzwerte erreiche. Es gehe auch daraus hervor, welchen Prozentsatz die Zusammenrechnung der beiden Projekte in der E.-Straße und der M.-gasse ergebe. Festgehalten werde aber, dass aus Sicht des Bauwerbers eine solche Zusammenrechnung nicht zu erfolgen habe. Diese Werte erreichten auch die 25 %-Grenze des § 3 Abs. 2 UVP-Gesetz nicht. Verwiesen werde auf die Entscheidung des VwGH 28.04.2021, Zl. Ra 2019/04/0027. Aus dieser Entscheidung gehe hervor, dass Kleinvorhaben einer UVP-Pflicht nicht unterlägen. Insofern bestehe auch keine Sperrwirkung gemäß § 3 Abs. 6 UVP-Gesetz. Auf Grund der Aktualität dieses Erkenntnisses sei erkennbar, dass das Vertragsverletzungsverfahren keine Auswirkung auf die Beurteilung der dort entschiedenen Fragen habe.

 

Der BFV B. teilt mit, dass dazu kein Vorbringen erstattet werde.

 

Der BFV D. bringt ergänzend vor, dass die Bauvorhaben auf den Liegenschaften EZ ...0 und EZ ...1 aus der Sicht der BF D. gemeinsam zu betrachten seien, da diesbezüglich ein funktionaler Zusammenhang bestehe. Beide Bauvorhaben seien von der gleichen Bauwerberin geplant und entwickelt worden und würden von dieser vermarktet. Die beiden Bauvorhaben stellten eine funktionale Einheit dar. Diese ergebe sich schon aus den Einreichplänen. Der BFV D. legt einen Ausdruck aus der Homepage der Bauwerberin vor, aus der die Vermarktung der oben angeführten Projekte hervorgeht (Beilage ./6). Diese Beilage wird auch den anderen Parteien übergeben.

 

Der BFV D. weist darauf hin, dass gemäß § 2 Abs. 2 UVP-Gesetz die räumliche Verbindung irrrelevant sei. Zu den Schwellenwerten hält er fest, dass diese einen prohibitiven Charakter aufwiesen und daher nicht anwendbar seien. Dies gelte auch für die Bagatell-Grenze von 25 %. Eine andere Sichtweise würde bedeuten, dass sämtliche monofunktionalen Wohnbauanlagen von vornherein von der UVP-Pflicht ausgenommen werden, obwohl eine pauschale Beurteilung, wonach diese keine Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten, nicht möglich sei. Die UVP-Richtlinie sei aus diesem Grund unmittelbar anzuwenden. Hingewiesen werde weiters darauf, dass die zu bebauende Liegenschaft aus den im schriftlichen Vorbringen angeführten Gründen in einem schutzwürdigen Gebiet liege. Es sei daher nicht Spalte 2, sondern Spalte 3 des Anhangs zum UVP-Gesetz anzuwenden, weshalb auf die Schwellenwerte nicht abzustellen sei.

 

Die UVP-Pflicht solle keine Projekte verhindern, sondern sicherstellen, dass auch umweltbezogene Aspekte, die in den Bauvorschriften nicht gegenständlich seien, geprüft würden. Dies beziehe sich z.B. auf die Belüftung der benachbarten Liegenschaften bzw. auf den Schutz des städtischen Mikroklimas.

 

Im Erläuterungsbericht und Plandokument ... sei das umweltbezogene Schutzziel, wie oben ausgeführt definiert.

 

Zum Vorbringen der Bauwerberin, im Hinblick auf das Gutachten von Bußjäger, werde auf die Ausführungen in der Dissertation des BFV verwiesen.

 

Der Bauwerber ergänzt, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Projektes und des Projektes in der M.-gasse noch nicht entschieden sei, ob diese errichtet bzw. einzeln oder gemeinsam vermarktet würden. Daraus zu schließen, dass hinsichtlich der beiden Projekte ein funktionaler Zusammenhang bestehe, sei daher unzulässig.

 

Der BFV D. verweist hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens auf seine Schriftsätze.

 

Der BFV D. führt aus, dass das Protokoll zur heutigen Verhandlung insoferne mangelhaft sei, als die Aussage des Geschäftsführers der Bauwerberin, dass das Widmungsansuchen für den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan schon vom Vorbesitzer eingebracht worden sei, nicht protokolliert wurde.

 

Dazu wird festgehalten, dass der Geschäftsführer der Bauwerberin festgehalten hat, dass dies seine Meinung darstellt und seine Aussage wie oben festgehalten getätigt hat.“

 

Am 29.6.2021 wurden von der Bauwerberin, wie in der mündlichen Verhandlung festgehalten, die korrigierten Einreichpläne (Lageplan inkl. Nachweise, Plan-Nr. 209.1-2-001, Plotdatum 28.6.2021, Parien A-C) vorgelegt. Diese wurden dem bautechnischen Amtssachverständigen mit der Frage übermittelt, ob die von ihm in seinem Gutachten angesprochenen Ungenauigkeiten und Mängel nunmehr behoben seien. Mit Schreiben vom 14.7.2021 teilte der Amtssachverständige mit, dass der vorgelegte Plan die geforderten Korrekturen bzw. Ergänzungen aufweise, sodass Gebäudehöhe und Giebelflächen der Ansicht Ost nunmehr entsprechend § 81 Abs. 2 BO richtig ausgewiesen seien.

 

In der Folge wurde den Parteien diesbezüglich Parteiengehör gewährt und es wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer nahm Akteneinsicht und gab mit Schriftsatz vom 13.8.2021 eine Stellungnahme ab, in der er neuerlich zu den bereits in der Beschwerde geltend gemachten Verletzungen der subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 134a Abs. 1 lit a, b, d und e BO ausführte. Insbesondere ging er auf den geringen Abstand zwischen dem projektierten Gebäude und seinem Gebäude sowie auf die Belichtungs- und Belüftungssituation und die von ihm befürchteten Immissionen im Zusammenhang mit der Garageneinfahrt ein. Er monierte neuerlich die unrichtige Anwendung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes in dem Sinne, dass im gegenständlichen Fall eine Ausnahme von der geschlossenen Bauweise angebracht sei. Er führte dazu aus, aus welchen Gründen der dem Bescheid zu Grunde liegende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gesetzwidrig sei und hielt seine Anträge und Anregungen aus seinen früheren Schriftsätzen ausdrücklich aufrecht.

Aufgrund des Akteninhalts des Behördenaktes und des Konsensaktes, des Lokalaugenscheines und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt, soweit dieser nicht bereits oben ausgeführt wurde, als erwiesen fest:

Verfahrensgegenständlich sind die o.a. Beschwerden gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, mit dem die Errichtung einer Wohnhausanlage auf der Liegenschaft in Wien, E.-straße 6, EZ ...0, KG F., bewilligt wurde, die Gehsteigbekanntgabe erfolgte, eine Gehsteigauf- und –überfahrt bewilligt wurde, eine Gebrauchserlaubnis erteilt und die entsprechende Gebrauchsabgebe vorgeschrieben wurde. Die Beschwerden richten sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.

Die Verfahren wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden, da sich die Beschwerden gegen denselben Bescheid richten.

Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft befindet sich im Eigentum der Bauwerberin.

Das verfahrensgegenständliche Gebäude soll an der Südseite an der Baulinie an der E.-Straße errichtet werden. An der von der E.-Straße aus gesehen linken Grundstücksseite soll ein öffentlicher Durchgang errichtet werden. Das Gebäude reicht an der rechten Seite bis an die Grundgrenze des Beschwerdeführers heran, wobei sich in einer Grundstückstiefe von ca. 15 m an der Grundgrenze eine Grünfläche befindet. Es umfasst 34 Wohnungen. Im Kellergeschoß soll eine Tiefgarage mit 19 Stellplätzen entstehen. Es handelt sich dabei nur um Pflichtstellplätze, wie aus der im Lageplan enthaltenen Stellplatzberechnung ersichtlich ist. Im von der E.-Straße aus gesehen rechten Bereich soll die Zufahrt zur Tiefgarage errichtet werden. Eine mechanische Garagenlüftung ist, wie aus den Einreichunterlagen hervorgeht, nicht verfahrensgegenständlich.

Die bebaute Fläche beträgt 691,05 m2 (Siehe Darstellung „Ermittlungsgrundlage KEG“ im Lageplan). Die Bruttogeschoßfläche beträgt in etwa 4.800 m2. Dies hat die Bauwerberin in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage einer Berechnung des Planverfassers nachgewiesen.

Nördlich des verfahrensgegenständlichen Projektes in der M.-gasse 7 soll ebenfalls von der Bauwerberin ein weiteres Wohnbauprojekt umgesetzt werden. Dieses umfasst 33 Wohnungen. Die Bruttogeschoßfläche dieses Projektes beträgt in etwa 5.300 m2. Dieses Projekt wurde von der Bauwerberin in einem gesonderten Bewilligungsverfahren eingereicht.

Die beiden Projekte haben keine gemeinsame Tiefgarage und auch keine gemeinsame Zufahrt zur jeweiligen Tiefgarage. Auf der Homepage der Bauwerberin werden beide Projekte beworben.

Auf die zu bebauende Liegenschaft ist der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD ... (beschlossen am 26.6.2019) anzuwenden. Dieser sieht an der E.-Straße Wohngebiet, Bauklasse II, geschlossene Bauweise, vor. In diesem Bereich gelten die Besonderen Bestimmungen 1, wonach die Unterbrechung der geschlossenen Bauweise zulässig ist. Diese Widmung ist im hinteren Bereich der Liegenschaft durch eine Fluchtlinie gegenüber einem Bereich abgegrenzt, für den die gärtnerische Ausgestaltung und das Verbot der Bebauung mit ober- und unterirdischen Bauten verordnet ist (BB 2).

Punkt 3.1. des Plandokuments bestimmt, dass der höchste Punkt des Daches nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen darf. Gemäß Punkt 3.2. darf die festgesetzte Gebäudehöhe an keiner Stelle um mehr als 1,5 m überschritten werden, wenn die Gebäudehöhe gemäß § 81 Abs. 2 der BO für Wien bemessen wird.

Im Vorlagebericht vom 9. Juli 2018 zum Plandokument Nr. ... sind unter anderem folgende – für den vorliegenden Fall maßgebliche – Erwägungen ausgewiesen:

„Umweltsituation

Die Waldflächen, die das O. umgeben sind Teil des Landschaftsschutzgebietes P. und der Pflegezone des Biosphärenparks Wienerwald. Die übrigen Bereiche des Plangebiets abgesehen von den Baublöcken östlich der R.-Gasse bzw. S.-Gasse liegen in der Entwicklungszone des Biosphärenparks Wienerwald.

Klimatisch ist das Gebiet im Übergangsbereich von Park- zu Siedlungsklima. Es handelt sich um locker bebaute nur geringfügig überwärmte Siedlungsbereiche. Das Gebiet weist einen hohen Anteil an Privatgärten auf, diese zusammenhängenden Grünstrukturen bedingen eine gute Belüftungssituation und beeinflussen das lokale Stadtklima positiv.

Durch das Plangebiet verlaufen die übergeordneten Verkehrsverbindungen E.‑Straße und T. hier liegen Umweltbelastungen in Form von Lärm- und Schadstoffemissionen vor.

[…]

Übergeordnete Konzepte

[…]

[…] Der Bereich des Landschaftsschutzgebiets liegt in der Pflegezone des Biosphärenparks Wienerwald, diese Zone dient der Erhaltung und Pflege von Lebensräumen, die durch die menschliche Nutzung entstanden oder beeinflusst sind (z.B. Wiesen, Weiden). Weitere große Flächen des Plangebiets sind Teil der Entwicklungszone, hier geht es um nachhaltige Aktivitäten und Wirtschaftsformen und den Erhalt wertvoller Landschaften.

[…]

Umwelterwägungen

Es ist nicht zu erwarten, dass aufgrund des vorliegenden Planes Projekte entstehen werden, die gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2005, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Europaschutzgebiete (§ 22 des Wiener Naturschutzgesetzes) werden vom vorliegenden Plan nicht berührt.

Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 1a BO für Wien ist daher nicht erforderlich.

Auf Grund des Umstandes, dass der beabsichtigte Plan überwiegend dem vorhandenen Bau- und Nutzungsbestand entspricht und die durch den Plan ermöglichten Nutzungen und Bebauungen überwiegend bereits realisiert sind bzw. nur geringe zusätzliche Entwicklungsmöglichkeiten bestehen, können durch den Plan voraussichtlich nur geringfügige Auswirkungen auf den bestehenden Umweltzustand eintreten.

Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 1b BO ist daher nicht erforderlich.“

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde der Erläuterungsbericht zum PD ... vom 25.7.2017 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass im Zuge der Erlassung dieses Plandokuments die Lage und Charakteristik des Plangebietes, die historische Entwicklung und die Gegebenheiten im Plangebiet berücksichtigt wurden. Insbesondere wurde die Umweltsituation im Hinblick auf die Bereiche des Plangebietes, die Teil des Landschaftsschutzgebietes P. bzw. Pflegezone bzw. Entwicklungszone des Biosphärenparks Wienerwald sind, sowie die klimatische Charakteristik (Übergangsbereich von Park- zu Siedlungsklima, locker bebaute nur geringfügig überwärmte Siedlungsbereiche, hoher Anteil an Privatgärten, gute Belüftungssituation) dargestellt. Es wurden die übergeordneten Konzepte und die beabsichtigte Gestaltung und Entwicklung des Plangebietes erläutert. Dabei wurde insbesondere die Vorsorge für Flächen für den erforderlichen Wohnraum, aber auch die Erhaltung bzw. Herbeiführung von Umweltbedingungen, die gesunde Lebensgrundlagen sichern, die Vorsorge für der Erholung dienende Grün- und Wasserflächen insbesondere des Wald-und Wiesengürtels, und die Erhaltung des Wienerwaldes angeführt.

Der Bericht geht ebenfalls auf erhaltenswerte Gebäude, darunter insbesondere die secessionistischen Villen im Bereich der S.-Gasse und E.-Straße ein, die durch die Festsetzung einer Schutzzone erhalten werden sollen.

Festgehalten wird auch, dass der (mittlerweile bereits abgebrochene) Betrieb auf der zu bebauenden Liegenschaft abgesiedelt werden soll, da es durch die entstehenden Emissionen zu Anrainerbeschwerden gekommen ist. Es soll ein Schauraum erhalten bleiben und im Übrigen eine Wohnbebauung erfolgen. Es wird für diese Liegenschaft eine maßvolle Verdichtung unter Berücksichtigung der benachbarten Bebauung hinsichtlich Form und Höhenentwicklung angestrebt.

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien bestätigt, dass ihnen dieser Erläuterungsbericht bekannt ist.

Die zu bebauende Liegenschaft und die Liegenschaften der Beschwerdeführer befinden sich innerhalb des von § 1 Abs. 2 Z 7 lit. a der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl. II 2019/101, bezeichneten Bereiches (dieser Bereich erfasst das gesamte Stadtgebiet von Wien mit eingeschränkten Ausnahmen) und innerhalb der Entwicklungszone des Biosphärenparks Wienerwald (gemäß der Wr. Biosphärenparkverordnung, LGBl. 2009/29, iVm dem Wr. Biosphärenparkgesetz, LGBl. 2006/46). Sie befinden sich nicht im Landschaftsschutzgebietes P. (gemäß der Verordnung LGBl. 2004/31 iVm dem Wr. Naturschutzgesetz, LGBl. 1998/45).

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der an die verfahrensgegenständliche Liegenschaft östlich unmittelbar angrenzenden Liegenschaft Wien, E.-Straße 4, EZ ...2, KG F.. Diese Liegenschaft wurde bereits Anfang des 20. Jahrhunderts bebaut.

Mit Baubewilligung vom 2.3.1905 wurde die Errichtung des Gebäudes bewilligt. Diese Bewilligung sieht keine Fenster an der der zu bebauenden Liegenschaft zugewandten Westfront vor, die nach der heutigen Rechtslage als Fenster eines Aufenthaltsraumes anzusehen wären. Es handelte sich vielmehr um Fenster von Küchen bzw. Vorzimmern, um Gangfenster und Fenster des Stiegenhauses sowie um Fenster der Waschküche und des Trockenbodens.

Mit Planwechselbewilligung vom 6.6.1905 wurde der ursprünglich als Küche gewidmete Raum im 1. Stock, der sich an der Nordseite des Gebäudes befindet und ein Fenster zur zu bebauenden Liegenschaft aufweist, in ein Kabinett umgewandelt. Das dortige Fenster wurde im gegenständlichen Verfahren als F 3 bezeichnet. Weiters wurde ein zusätzliches Fenster in der Nordfront des Zimmers, das der E.-Straße zugewandt ist und eine Veranda aufweist, bewilligt. Dieses Fenster wurde in der Folge als F 2 bezeichnet.

Mit Baubewilligung vom 20.6.2016 wurde im Dachgeschoß u.a. die Errichtung einer Wohnung mit einem Vorraum und einem Zimmer bewilligt, die beide Fenster auf die zu bebauende Liegenschaft aufweisen. Das Fenster des Zimmers ist als Fenster eines Aufenthaltsraumes anzusehen (F 1).

Bei der Errichtung des Gebäudes 1905 war die Bauordnung für die k.k. Reichshauptstadt und Residenzstadt Wien 1883 (Gesetz vom 17. Jänner 1883 mit Novelle vom 26. Dezember 1890) anzuwenden, die seit 1.1.1892 auch für diesen Teil des Bezirkes gültig und somit für die Beurteilung des damaligen Bauvorhabens maßgeblich war. Dort wird hinsichtlich der Belichtung Folgendes geregelt:

„(§ 42) Wohnräume müssen licht und ventilirbar sein.

(§ 43) Lichthöfe, durch welche Wohnräume und Küchen erhellt werden müssen mindestens 12 m² Grundfläche erhalten.“

Der Grundriss des Gebäudes des Beschwerdeführers ist offensichtlich im Hinblick auf diese Vorschriften so geplant, dass die Fenster der Räume in Richtung der zu bebauenden Liegenschaft so angeordnet sind, dass, wenn seitlich eine Feuermauer angrenzen würde, die verbleibenden „Lichthöfe“ beiderseits des Stiegenhauses jeweils eine Grundfläche von mehr als 12 m² haben. Die notwendige Belichtung im Falle einer Bauführung auf der Nachbarliegenschaft ist auch dann ausreichend. Vorschriften über einen bestimmten Lichteinfallswinkel und ein freizuhaltendes Lichtprisma, wie in späteren Bauordnungen und der OIB Richtlinie 3 gefordert, gab es nicht.

Der damals erforderliche Lichteinfall ist, wie aus dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen erkennbar ist, eingehalten. Dies blieb unbestritten.

Aufgrund der heute geltenden Bestimmungen des § 106 BO ist gemäß Abs. 2 bei der Bildung der Lichtprismen für die Belichtung von Aufenthaltsräumen der vorhandene Baubestand auf der eigenen Liegenschaft, auf den angrenzenden und gegenüberliegenden Liegenschaften jedoch nur die nach dem geltenden Bebauungsplan zulässige Bebauung zu berücksichtigen. In das Lichtprisma hineinragende Gebäudeteile nach § 81 Abs. 6, das sind u.a. Aufzugsschächte samt deren Haltestellenanbindungen und Treppenhäuser im unbedingt notwendigen Ausmaß, bleiben unberücksichtigt. Ebenso bleiben die die höchste zulässige Gebäudehöhe überschreitenden Teile, die den Vorschriften des § 81 Abs. 2 BO entsprechen, das sind einzelne Giebelflächen bis höchstens 50 m je Gebäude, insgesamt aber höchstens 100 m², außer Betracht.

In der geschlossenen Bauweise muss an der Baulinie grundsätzlich bis an die seitlichen Grundgrenzen angebaut werden. Hierbei darf gemäß § 81 Abs. 2 BO die höchste zulässige Gebäudehöhe an nicht an Verkehrsflächen liegenden Grundgrenzen und bis zu einem Abstand von 3 m von diesen Grundgrenzen überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden.

Gemäß 9.1.1 OIB Richtlinie 3 muss für die notwendigen Lichteintrittsflächen ein zur Belichtung ausreichender freier Lichteinfall gewährleistet sein. Dies gilt für die notwendigen Lichteintrittsflächen als erfüllt, wenn ein freier Lichteinfallswinkel von 45 Grad zur Horizontalen, gemessen von der Fassadenflucht bzw. von der Ebene der Dachhaut, eingehalten wird. Dieser freie Lichteinfall darf dabei seitlich um nicht mehr als 30 Grad verschwenkt werden.

Im vorliegenden Fall beträgt die Entfernung der beiden Begrenzungslinien des seitlich verschwenkten Lichtprismas auf die maßgeblichen Fenster, bedingt durch die schräge Lage der Gebäude zueinander, zwischen ca. 10,4 m und 10,9 m (gemessen aus dem Lageplan). Die Höhe der Attika des geplanten Stiegenhauses ist in den Einreichplänen mit 17,78 m kotiert – das sind umgerechnet 81,10 m üWN (0,00 = 63,32 m üWN). Bei 45 Grad Lichteinfallswinkel ist daher der Lichteinfall bis zu einer Höhe von 70,70 m – 70,20 m üWN eingehalten. Die Fensteroberkante von Fenster F3 (1. Stock) liegt ca. 8,30 m über dem Gehsteigniveau das sind ca. 71,60 üWN.

Der Lichteinfall auf die Fenster F1 und F2 ist aus den o.a. Erwägungen gewährleistet. Beim Fenster F3 (1. Stock – Kabinett) trifft dies nur ca. auf die halbe Fensterfläche zu (Fenstergröße angenommen ca. 0,90 m x 1,90 m – in den alten Plänen sind sie nicht kotiert, aber die üblichen Fenster bei Altbauten weisen in der Regel eine Größe von ca. 1,0 m x 2.0 m auf). Berücksichtigt man aber, dass das Treppenhaus des Neubaus im unbedingt notwendigen Ausmaß (mit einer Breite von 1,60 m) im Sinne § 81 Abs. 6 BO in das Lichtprisma hineinragen darf, ist auch hinsichtlich dieses Fensters die vorgesehene Belichtung auf das ganze Fenster F3 im Sinne der heute geltenden Bestimmungen der BO Wien in Verbindung mit der OIB Richtlinie 3 nachgewiesen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen und wurden vom den Beschwerdeführern nach Kenntnis des Gutachtens nicht fundiert bestritten.

Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin der Liegenschaft in Wien, E.-Straße 2, EZ ...3, KG F.. Die Liegenschaft weist mit der zu bebauenden Liegenschaft nur eine ca. 5 m lange gemeinsame Grenze an der Westseite der zu bebauenden Liegenschaft bzw. der Ostgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin auf, da die Liegenschaft der Beschwerdeführerin die Liegenschaft des Beschwerdeführers an der Ost- und Nordseite quasi umschließt. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt bis zu dieser gemeinsamen Grenze zwischen der zu bebauenden Liegenschaft und der Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin grenzt weiters an der Südseite an die E.‑Straße. Das Plandokument sieht eine Bebaubarkeit dieser Liegenschaft entlang der E.-Straße in einem durch Fluchtlinien umschriebenen Bereich mit einer Tiefe von 20 m vor. Dabei ist unmittelbar an der E.-Straße ein Vorgarten von 10 m Tiefe einzuhalten. Der gesamte hintere Bereich der Liegenschaft ist gärtnerisch auszugestalten.

Aufgrund der Tatsache, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin nur innerhalb der o.a. Fluchtlinien bebaut werden darf, und ihre Liegenschaft mit der zu bebauenden Liegenschaft nur eine gemeinsame Grundgrenze von ca. 5 m in einem Bereich aufweist, der auf ihrer Liegenschaft gärtnerisch auszugestalten ist und auf der zu bebauenden Liegenschaft einen Kleinkinderspielplatz aufweist, ist eine Beeinträchtigung der Bebaubarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch das gegenständliche Projekt ausgeschlossen.

Die hat der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar dargestellt.

Die Darstellung des Geländes, von dem bei der Gebäudehöhenberechnung ausgegangen wurde, in den Einreichplänen, ist widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Dies hat der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt und sich dabei u.a. auf den Geodatenviewer der Stadt Wien bezogen. Der Amtssachverständige hat diese Feststellungen auch im Zuge eines Lokalaugenscheines nachgeprüft. Dem wurde von den Beschwerdeführern nicht fundiert entgegengetreten.

In der mündlichen Verhandlung wurde weiters festgestellt, dass in den Einreichplänen das Gelände, das nach der Bauführung wegfällt, gelb, das Gelände, dass im Zuge der Bauführung neu angeführt wird, rot, und das Gelände, das unverändert bleibt, grau, dargestellt ist. Dies entspricht der Bauplanverordnung und dient der Nachvollziehbarkeit der Geländeveränderungen.

Den Liegenschaften der Beschwerdeführer ist die Ostfront des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zugewandt.

In den Einreichplänen ist die Gebäudehöhe in der Ansicht Ost bis zu einer Tiefe von 15,0 m (15,76 m bedingt durch den schrägen Winkel der Grundgrenze) hinter der Baulinie bezogen auf das Straßenniveau mit 12,00 m kotiert. Darüber hinaus ist nur eine Giebelfläche mit 26,20 m² vorhanden. Daher sind die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 BO für diesen Gebäudeteil eingehalten.

Im Bereich zwischen 15,76 m und ca. 25,485 m hinter der Baulinie (9,725 m Länge) erhält man die Gebäudehöhe an der Grundgrenze durch Projektion des obersten Gebäudeabschlusses der zurückgesetzten Außenwand des Stiegenhauses (+17,78 m) unter 45° bis zum fiktiven Schnittpunkt mit der Verlängerung der Außenwand des Erdgeschoßes an der Grundgrenze, da die Bebauung dort bis an die Grundgrenze reicht. Man erhält dann die Höhen, wie in der Ansicht Ost (M 1:200) des Nachweises am Lageplan. Da die max. Höhe von max. 11,675 m daher kleiner als 12,00 m ist, ist die zul. Gebäudehöhe dort jedenfalls eingehalten.

Im daran anschließenden Bereich grenzt die Außenwand (EG – 1. DG) auf eine Breite von 5,50 m wieder zur Gänze direkt an die Grundgrenze, die Höhe ist mit +14,88m kotiert. Das ursprüngliche Gelände in diesem Bereich ist mit +2,01 m und +2,24 m eingetragen. In diesem Bereich ist in der Ansicht Ost (M 1:200) des Nachweises am Lageplan eine Gebäudehöhe von 12, 64 m und darüber eine Giebelfläche ausgewiesen. Die ursprünglich in diesem Bereich falsch ausgewiesene Giebelfläche wurde von der Bauwerberin entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten korrigiert.

Es ergibt sich korrekt eine Giebelfläche von 6,28 m2, die im Sinne § 81 Abs. 2 BO bei der Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhe nicht mitzählt, da 50 m² je Giebelfläche und insgesamt die Summe von 100 m² je Gebäude nicht überschritten werden. Auch hier wird daher die zulässige Gebäudehöhe eingehalten.

Nach 30,985 m hinter der Baulinie rückt das Gebäude um 2,205 m von der Grundgrenze ab und es wird das Gelände in diesem Bereich auf 7,45 m Länge, um ca. 0,26 – 0,76 m auf +3,00 m (+66,32 m üWN) angeschüttet. Auch hier ist die Gebäudehöhe mit 12,00 m vom künftigen Gelände gemessen eingehalten, die darüber liegende Giebelfläche weist 4,50 x 2,90 = 13,05 m² auf. Die Summe der Giebelflächen an der Ostseite des Gebäudes beträgt: 26,20 m² + 6,28 m² + 13,05 m² = 45,53 m. Der Giebel auf der Westseite ist mit 49,95 m² in der Ansicht am Lageplan ausgewiesen. In Summe werden folglich 100 m² je Gebäude nicht überschritten.

Die Angaben zur Berechnung der Gebäudehöhe in den Einreichplänen sind nach Durchführung der Korrekturen ausreichen. Die zulässige Gebäudehöhe von 12 m (Bauklasse II) und die Bestimmung des PD ..., wonach der oberste Abschluss des Daches auf 4,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe beschränkt ist, werden daher eingehalten. Dies ergibt sich aus den schlüssigen Darlegungen und Berechnungen des bautechnischen Amtssachverständigen.

Die Liegenschaften der Beschwerdeführer befinden sich in einer Schutzzone. Die Grenze der Schutzzone ist identisch mit der Grundstücksgrenze zu der zu bebauenden Liegenschaft.

Die o.a. Eigentumsverhältnisse an der zu bebauenden Liegenschaft und den Nachbarliegenschaften ergeben sich aus dem Grundbuch.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

Die Beschwerdeverfahren wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden, da sie sich gegen denselben Bescheid richten.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 BO sind die Entwürfe für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne vom Magistrat in folgender Weise auszuarbeiten:

1. Die natürlichen, ökologischen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten, insbesondere auch hinsichtlich einer barrierefreien Gestaltung, die für die Bevölkerung eine weitgehend selbständige Nutzung aller Lebensbereiche ermöglichen soll, sind zu erheben.

2. Die auf Grundflächen und Bauwerke bezogenen Rechtsverhältnisse, soweit sie für die Planung bedeutsam sind, sind zu erheben.

3. Die Gestaltung und Entwicklung des Plangebietes, die erreicht werden soll, ist unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Planungsziele darzulegen.

(1a) Die Entwürfe für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind vom Magistrat einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn

1. durch sie der Rahmen für ein Vorhaben geschaffen wird, welches gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2017, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, oder

2. bei ihrer Verwirklichung Europaschutzgebiete (§ 22 des Wiener Naturschutzgesetzes) erheblich beeinträchtigt werden.

(1b) Entwürfe für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1a besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich im Sinne der Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme erhebliche Umweltauswirkungen haben. Dies hat der Magistrat unter Beiziehung der Wiener Umweltanwaltschaft zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung sind auch jene Auswirkungen zu berücksichtigen, die bei Verwirklichung des bisher bestehenden Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes eingetreten wären.

(1c) Auf Grund der Ergebnisse der Umweltprüfung nach Abs. 1a und 1b hat der Magistrat einen dem Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme entsprechenden Umweltbericht zu erstellen, in dem die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne hat, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung von möglichen, vernünftigen Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des jeweiligen Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes berücksichtigen, darzustellen und zu bewerten sind.

(1d) Bei der einheitlichen Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen ist die Wiener Umweltanwaltschaft anzuhören.

Gemäß § 60 BO Abs. 1 lit a ist bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

Neu-, Zu- und Umbauten. Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen; ein solcher liegt auch vor, wenn nach Abtragung bestehender Bauwerke die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Ein einzelnes Gebäude ist ein raumbildendes Bauwerk, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist, ausgenommen die zulässige Bebauung von Teilen des öffentlichen Gutes. Der Bezeichnung als ein einzelnes Gebäude steht nicht entgegen, dass in ihm Brandmauern enthalten sind oder es auf Grundflächen von verschiedener Widmung, verschiedener Bauklasse oder verschiedener Bauweise errichtet ist. Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein. Flugdächer mit einer bebauten Fläche von mehr als 25 m2 oder einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von mehr als 2,50 m gelten als Gebäude. Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von zulässigen Aufbauten (§ 81 Abs. 6). Unter Umbau sind jene Änderungen des Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoß betreffen. Der Einbau von Wohnungen oder Teilen davon in das Dachgeschoß gilt nicht als Umbau.

Gemäß § 75 Abs. 1 BO setzt die Bauklasseneinteilung die Gebäudehöhe für Wohngebiete und gemischte Baugebiete fest.

(2) Die Gebäudehöhe hat, soweit sich nicht nach den Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 und des § 81 sowie des Bebauungsplanes eine andere Gebäudehöhe ergibt, zu betragen:

in Bauklasse II mindestens 2,5 m, höchstens 12 m.

Gemäß § 76 Abs. 1 BO können in den Bebauungsplänen folgende Bauweisen ausgewiesen werden:

a) offene Bauweise,

b) gekuppelte Bauweise,

c) offene oder gekuppelte Bauweise,

d) Gruppenbauweise und

e) geschlossene Bauweise.

In der geschlossenen Bauweise müssen die Gebäude an Baulinien oder Verkehrsfluchtlinien oder dort, wo gegen die Verkehrsflächen Baufluchtlinien festgesetzt sind, an diesen von der einen seitlichen Bauplatzgrenze zu der anderen durchgehend errichtet werden. Die Behörde hat ein freiwilliges Zurückrücken einzelner Gebäudeteile hinter die Baulinie, Verkehrsfluchtlinie oder Baufluchtlinie dann zuzulassen, wenn hiedurch keine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes eintritt.

Gemäß § 81 Abs. 1 BO gilt bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten gemäß Abs. 6 bleiben dabei außer Betracht. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m für die Ermittlung der Gebäudehöhe die Giebelfläche gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; § 75 Abs. 4 ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.

(2) Bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierbei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an nicht an Verkehrsflächen liegenden Grundgrenzen und bis zu einem Abstand von 3 m von diesen Grundgrenzen überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden; im Gartensiedlungsgebiet tritt an die Stelle dieser Maße jeweils ein Maß von 2 m. Bei dieser Ermittlung sind die Wände an der Bauplatz- oder Baulosgrenze (Feuermauern) ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.

Gemäß § 106 Abs. 1 und 2 BO müssen Aufenthaltsräume über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, auf Grund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.

(2) Bei der Bildung der Lichtprismen ist der vorhandene Baubestand auf der eigenen Liegenschaft, auf den angrenzenden und gegenüberliegenden Liegenschaften jedoch nur die nach dem geltenden Bebauungsplan zulässige Bebauung zu berücksichtigen. In das Lichtprisma hineinragende Gebäudeteile nach § 81 Abs. 6, Dachflächen bis zu 45° Neigung oder bis zu der im Bebauungsplan nach § 5 Abs. 4 lit. k festgesetzten Neigung sowie Hauptgesimse und Dachvorsprünge bis zu 1 m bleiben unberücksichtigt. Ebenso bleiben die die höchste zulässige Gebäudehöhe überschreitenden Teile, die den Vorschriften des § 81 Abs. 2 entsprechen, unberücksichtigt.

Gemäß § 134 Abs. 3 BO sind im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie, unbeschadet Abs. 4, gemäß § 70 Abs. 2 bzw. spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben. Nachbarn erlangen keine Parteistellung, wenn sie der geplanten Bauführung auf den Bauplänen oder unter Bezugnahme auf diese ausdrücklich zugestimmt haben. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.

Gemäß § 134a Abs. 1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, ausschließlich durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;

b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;

c) Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;

d) Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;

e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;

f) Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Biosphärenparkgesetzes ist Ziel dieses Gesetzes die Errichtung, Erhaltung und Entwicklung eines „Biosphärenparks Wienerwald“.

(2) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu erhalten, dass

1. seine internationale Anerkennung durch die UNESCO erlangt und dauerhaft aufrechterhalten wird,

2. er ein Instrument zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen darstellt,

3. eine weitest mögliche Koordinierung mit dem Bundesland Niederösterreich erreicht wird und

4. er durch die Verbindung folgender Funktionen eine Modellregion zur Verwirklichung folgender Ziele auf regionaler Ebene darstellt:

a) Schutz: Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt;

b) Entwicklung: Förderung einer ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung;

c) Bildung und Forschung: Unterstützung und Förderung von Programmen zur Umweltbildung und -ausbildung, Forschung und Monitoring.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit umfasst der Biosphärenpark Wienerwald t Teile des 13., 14., 16., 17., 18., 19. und 23. Wiener Gemeindebezirkes. Der genaue Grenzverlauf des Biosphärenparks Wienerwald ist durch eine Verordnung der Landesregierung festzulegen. (…)

Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit können zu Entwicklungszonen können jene Gebiete des Biosphärenparks erklärt werden, die weder als Kernzonen noch als Pflegezonen ausgewiesen sind. Ziel in den Entwicklungszonen ist es modellhafte Nutzungsweisen zu entwickeln, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleicher Maßen gerecht werden. In den Entwicklungszonen sind daher Maßnahmen zur ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung und schonenden Nutzung natürlicher Ressourcen auf regionaler Ebene zu entwickeln und zu fördern. Bei der Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne gemäß §§ 1 ff der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 und dieses Absatzes Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019 sind die in Abs. 2 genannten Gebiete Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft). Gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 trifft das im Wien auf folgende Gebiete zu:

a) das Stadtgebiet von Wien mit Ausnahme der Katastralgemeinden Josefsdorf, Kahlenbergerdorf, Kaiserebersdorf Herrschaft, Landjägermeisteramt und Salmannsdorf (Stickstoffdioxid),

b) im Stadtgebiet von Wien die Katastralgemeinden Innere Stadt, Leopoldstadt, Landstraße, Wieden, Margareten, Mariahilf, Neubau, Josefstadt, Alsergrund, Brigittenau (PM10).

Gemäß § 24 Abs. 1 des Wiener Naturschutzgesetzes können

(1) Gebiete, die

1. sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen,

2. als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder

3. der naturnahen Erholung dienen,

zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.

(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.

Gemäß § 1 der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet P. werden die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (in der Folge „Plan“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Teile des ... Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Ziel der Unterschutzstellung ist vorrangig die Erhaltung der Landschaftsgestalt, aber auch der Schutz und die Pflege der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft und die Wahrung der naturnahen Erholung.

Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RiLi) ist Gegenstand dieser Richtlinie die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

UVP-pflichtig sind gemäß Anhang II Abs. 10 lit. b) Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen.

Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:

Die Beschwerdeführer, die Eigentümer von zur zu bebauenden Liegenschaft benachbarten Liegenschaften im Sinne des § 134 Abs. 3 BO sind, haben im behördlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben, die die Zuständigkeit der Baubehörde, die Rechtmäßigkeit des anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes bzw. in § 134a Abs. 1 BO genannte subjektiv-öffentliche Rechte betreffen, und in diesem Rahmen Parteistellung hinsichtlich Spruchpunkt I.I.) des angefochtenen Bescheides erlangt. Das Beschwerdevorbringen ist diesbezüglich somit nicht präkludiert.

Der Beschwerdeführer hat zunächst sinngemäß vorgebracht, dass die Behörde nicht ausreichend auf seine Einwendungen eingegangen wäre, wonach der für die Belichtung und Belüftung erforderliche Abstand des projektierten Gebäudes zu den Fenstern der Aufenthaltsräume im Gebäude des Beschwerdeführers nicht eingehalten werde. Dies u.a. deshalb, weil sich das Projekt auf einen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan stütze, in dem in rechtswidriger Weise für die betroffenen Liegenschaften die geschlossene Bauweise verordnet würde. Da das Gebäudes des Beschwerdeführers bereits errichtet sei, sei es ihm nicht möglich, selbst für die Einhaltung dieser Abstände zu sorgen. Es liege gegenständlich ein besonderer Fall im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2009/05/0245) vor, wo in einem Fall, in dem einerseits die geschlossene Bauweise festgelegt gewesen sei, andererseits aber rechtmäßige Fenster in der Feuermauer des Nachbargebäudes bestanden, ausgesprochen worden sei, dass in diesem Fall die Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Lichteinfalls durch das Projekt sichergestellt sein müsse.

Im vorliegenden Fall sieht das Plandokument für die Liegenschaft des Beschwerdeführers und für die zu bebauende Liegenschaft die geschlossene Bauweise vor. Es ist aber nicht so, dass der Verordnungsgeber den Umstand, dass der Lichteinfall auf bereits bestehende Aufenthaltsraumfenster sichergestellt bleiben muss, nicht berücksichtigt hätte. Vielmehr wurde in Punkt 4.1. des PD ... eine Festlegung aufgenommen, wonach auf den mit BB 1 bezeichneten Flächen die Unterbrechung der geschlossenen Bauweise zulässig ist. Mit BB1 ist der laut Fluchtlinien zulässigerweise zu bebauende Bereich entlang der E.-Straße bezeichnet. Der Verordnungsgeber hat damit grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, die geschlossene Bauweise (und damit das Bauen von Liegenschaftsgrenze zu Liegenschaftsgrenze) zu unterbrechen, wenn dies für die Belichtung von Aufenthaltsraumfenstern erforderlich ist. Eine Rechtswidrigkeit des Plandokuments ist somit in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

Auch den Bedenken gegen die Festlegung der geschlossenen Bauweise im anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Zusammenhang mit dem an der Westseite des zu bebauenden Grundstückes vorgesehenen öffentlichen Durchgang kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass an der Westseite des Grundstückes ein öffentlicher Durchgang vorgesehen ist, den Beschwerdeführer, der Anrainer an der Ostseite des Grundstückes ist, beeinträchtigen kann.

Dass die Widmung „geschlossene Bauweise“ nur aufgrund dieses öffentlichen Durchganges möglich geworden wäre, ist insbesondere im Hinblick auf die in Punkt 4.1. vorgesehene Ausnahme nicht nachvollziehbar. Auch erscheint das von den Beschwerdeführern behauptete Interesse der Bauwerberin an der Festlegung eines öffentlichen Durchganges auf ihrer Liegenschaft zweifelhaft, zumal diese Fläche des (ohnedies schmalen) Bauplatzes der Nutzung für eine Bebauung oder für die Gestaltung als Garten oder interne Verkehrsfläche nicht mehr zur Verfügung steht.

Im vorliegenden Fall ist eine Anwendung der o.a. Ausnahme insofern nicht erforderlich, als nur die Belichtung der oben dargestellten konsentierten Fenster von Aufenthaltsräumen an der Ostfront des Gebäudes des Beschwerdeführers sichergestellt werden muss. Das Projekt sieht an der Grundgrenze im Bereich dieser Fenster einen begrünten „Lichthof“ vor. Der bautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten dargestellt, dass sowohl die Belichtung dieser Fenster entsprechend der zu Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Vorschriften, als auch die heute erforderliche Belichtung gewährleistet ist. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die BO ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalles bzw. der Belüftung, abgesehen von Abstands- und Höhenbestimmungen, nicht vorsieht. Ein besonderer Fall im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs zur Zahl 2009/05/0245 liegt gegenständlich nicht vor, da sich die vom Beschwerdeführer angesprochenen Fenster einerseits nicht in einer Feuermauer unmittelbar an der Grundgrenze, sondern in einer Gebäudefront befinden, die einen Abstand zur Grundgrenze aufweist. Andererseits ist die Belichtung und Belüftung der konsentierten Aufenthaltsraumfester durch das verfahrensgegenständliche Projekt, wie oben ausgeführt, ohnedies sichergestellt.

Die Einhaltung eines Abstands zwischen der Feuermauer des projektierten Gebäudes und der Grundgrenze kommt gegenständlich im Hinblick auf die Widmung „geschlossene Bauweise“ nicht in Frage. Die zulässige Gebäudehöhe wird vom projektgegenständlichen Gebäude an der der Liegenschaft des Beschwerdeführers zugewandten Seite eingehalten. Dies hat der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten nachgewiesen. Den Liegenschaften der Beschwerdeführer ist nur die Ostfront des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zugewandt, weshalb grundsätzlich lediglich die Vorschriften betreffend die zulässige Gebäudehöhe an dieser Front ihrem Schutze dienen.

Eine unzulässige Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung von Fenstern im Gebäude des Beschwerdeführers liegt somit nicht vor.

Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der in Punkt 2.1.2. der Beschwerde gemachten Ausführungen, wonach nicht gesondert angeführte Punkte aus den schriftlichen und mündlichen Einwendungen des Beschwerdeführers, insbesondere zur Verletzung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe (§ 134a Abs. 1 lit b BO) und der Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien (§ 134a Abs. 1 lit d BO) unverändert aufrecht blieben, die Beschwerdegründe nicht ausreichend ausgeführt, sondern lediglich auf sein Vorbringen im behördlichen Verfahren verwiesen hat. Auf diese Punkte war daher im Beschwerdeverfahren nicht näher einzugehen.

Eine Überprüfung der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe erfolgte trotzdem, da auch die Beschwerdeführerin ein diesbezügliches zulässiges Beschwerdevorbringen erstattet hat.

Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, dass der anzuwendende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan u.a deshalb gesetzwidrig sei, da er die in § 1 Abs. 2 Z 3 BO normierten Punkt nicht berücksichtige, da er für die Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Schutzzone ausweise, nicht aber für die zu bebauende Liegenschaft. Die Grenze der Schutzzone fiele mit der Liegenschaftsgrenze zusammen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte sie jedoch einige Meter auf die zu bebauende Liegenschaft ausgedehnt werden müssen oder Vorkehrungen für die Einhaltung eines Abstandes des zu errichtenden Gebäudes zur Schutzzone getroffen werden müssen.

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer, wie aus dem Grundbuch ersichtlich, Eigentum an der Nachbarliegenschaft im Jahr 2018 erwarb, der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan stammt aus 2019. Er hat sich am Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nach seinen eigenen Angaben nicht beteiligt, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, in diesem Rahmen seine Bedenken zu äußern. Wenn der Beschwerdeführer eingewendet hat, dass er von der Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht verständigt worden sei, so ist ihm entgegen zu halten, dass es sich bei einem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan um eine Verordnung und nicht um einen individuellen Rechtsakt handelt, weshalb die Beteiligung der Bevölkerung durch die in § 2 Abs. 5 und 6 BO vorgesehen öffentliche Auflage erfolgt.

Im Übrigen werden die Bedenken des Beschwerdeführers nicht geteilt, da es sachlich gerechtfertigt erscheint, die Grenze einer Schutzzone an einer Liegenschaftsgrenze vorzusehen, zumal dies eine eindeutige und unmissverständliche Festlegung darstellt. Dass für die Einhaltung der Interessen der Schutzzone die Festsetzung der offenen Bauweise auf der zu bebauenden Liegenschaft oder von Abstandsbestimmungen zur Schutzzonengrenze erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Aus dem Erläuterungsbericht geht hervor, dass im Zuge des Verfahrens zu Erlassung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zum Umstand, dass das Plangebiet schützenswerte Gebäude enthält, die dort ersichtlichen Überlegungen angestellt wurden und dieser durch die Verordnung einer Schutzzone berücksichtigt wurde. Eine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes liegt somit auch aus diesem Grund nicht vor.

Der Beschwerdeführer sieht eine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes weiters darin, dass den in § 1 Abs. 2 Z 5 BO genannten Punkten nicht Rechnung getragen worden sei. Dies einerseits, da durch die Verordnung der geschlossenen Bauweise die Errichtung von der Liegenschaft des Beschwerdeführers zugewandten Fenstern in einem Abstand von „teils nur wenigen Zentimetern“ zur Grundgrenze in einem Winkel von 90° zu dieser möglich würden. In diesem Zusammenhang sei mit Belästigungen durch Lärm, Staub und Gerüchen zu rechnen, gegen die der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan keine ausreichende Abhilfe biete. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellten Widmungskategorien subjektiv-öffentliche Nachbarrechte dar, wo diese einen Immissionsschutz gewähren würden.

Dazu ist festzuhalten, dass Nachbarn die sich im Rahmen des in einer https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=01.07.2021&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Immissionsschutz Widmungskategorie Wohnen&WxeFunctionToken=49f0a3c5-d6d6-41c1-bb65-0ba34b29dbe2#hit2Widmungskategoriehttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=01.07.2021&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Immissionsschutz Widmungskategorie Wohnen&WxeFunctionToken=49f0a3c5-d6d6-41c1-bb65-0ba34b29dbe2#hit4 üblichen Ausmaßes haltenden und die mit dem https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=01.07.2021&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Immissionsschutz Widmungskategorie Wohnen&WxeFunctionToken=49f0a3c5-d6d6-41c1-bb65-0ba34b29dbe2#hit3Wohnenhttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=01.07.2021&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Immissionsschutz Widmungskategorie Wohnen&WxeFunctionToken=49f0a3c5-d6d6-41c1-bb65-0ba34b29dbe2#hit5 üblicherweise verbundenen Immissionen hinzunehmen haben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der für Wohnhausanlagen üblichen Lärmimmissionen Ein allfälliger https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=01.07.2021&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Immissionsschutz Widmungskategorie Wohnen&WxeFunctionToken=49f0a3c5-d6d6-41c1-bb65-0ba34b29dbe2#hit4Immissionsschutz des Nachbarn besteht nur bei einer besonderen Immissionsbelastung. Es liegt kein Hinweis darauf vor, dass im vorliegenden Fall mit Emissionen aus dem zu errichtenden Gebäude zu rechnen wäre, die über diejenigen hinausgehen, die sich üblicherweise aus der Benützung des Bauwerkes zu Wohnzwecken ergeben.

Eine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Zusammenhang mit Emissionen, die sich aus der dort vorgesehenen geschlossenen Bauweise im Zusammenhang mit der Wohnnutzung ergeben würden, ist somit nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer sieht andererseits auch darin eine Verletzung der in § 1 Abs. 2 Z 5 BO normierten Punkte, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers in der Entwicklungszone des Biosphärenparks Wienerwald liegt. Bei der Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sei auf § 1 Abs. 2 Wiener Biosphärenparkgesetz nicht eingegangen und insbesondere der Bestimmungen über der Entwicklungszone in § 3 Abs. 5 Satz 1 Wiener Biosphärenparkgesetz nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Die konkrete Widmung sehe eine zulässige Gebäudehöhe von gesamt 16,5 m und eine geschlossene Bauweise vor und entspreche damit auch nicht entfernt den in der BO und im Wiener Biosphärenparkgesetz normierten Zielvorgaben. Auch aus diesem Grund sei der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gesetzwidrig.

§ 3 Abs. 5 Wiener Biosphärenparkgesetz sieht vor, dass bei der Festsetzung und Abänderungen von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen auf die Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 leg. cit. Bedacht zu nehmen ist. Ziel in den Entwicklungszonen ist es, modellhafte Nutzungsweisen zu entwickeln, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleicher Maßen gerecht werden. In den Entwicklungszonen sind daher Maßnahmen zur ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung und schonenden Nutzung natürlicher Ressourcen auf regionaler Ebene zu entwickeln und zu fördern.

Es wird somit in den Entwicklungszonen ein Interessenausgleich zwischen den Anforderungen der Natur und des Menschen angestrebt. Der Umstand, dass eine Liegenschaft in einer Entwicklungszone liegt, schließt jedoch eine Nutzung insbesondere für Wohnzwecke und die Errichtung von Wohngebäuden nicht aus.

Der Verordnungsgeber hat sich, wie bereits oben darstellt, im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des PD ... mit den relevanten Umweltaspekten auseinandergesetzt und als Ziele der Widmung einerseits die Vorsorge für Flächen für den erforderlichen Wohnraum, aber auch die Erhaltung bzw. Herbeiführung von Umweltbedingungen, die gesunde Lebensgrundlagen sichern, die Vorsorge für der Erholung dienende Grün- und Wasserflächen, insbesondere des Wald- und Wiesengürtels, und die Erhaltung des Wienerwaldes festgesetzt.

Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sieht für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Wohnbebauung mit einer maximalen Gebäudehöhe von 12 m vor, wobei der oberste Abschluss des Daches nicht mehr als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf. Auch wird festgelegt, dass Teile der Liegenschaft gärtnerisch auszugestalten sind. Dass die konkrete Widmung für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft diesen Zielen bzw. den Zielen des Wiener Biosphärengesetzes widersprechen würden, hat das Beweisverfahren nicht ergeben.

Im Hinblick auf die Widmung des übrigen von ihm umfassten Gebietes (…), die vorwiegend die Nutzung für Wohnzwecke bzw. als Grünland – Erholungsgebiete umfasst, kommt der Vorlagebericht vom 9.7.2018 zu Recht zu dem Ergebnis, dass nicht zu erwarten ist, dass aufgrund dieses Planes Projekte entstehen werden, die gemäß UVP-G eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen wären und folgert daraus, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 2 Abs. 1b BO nicht erforderlich ist.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes liegt daher nicht vor.

Schließlich sieht der Beschwerdeführer eine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes darin, dass das Planungsziel gemäß § 1 Abs. 2 Z 14 BO, die Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes und die Gewährleistung des Bestandes von Gebieten, die wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdig sind, nicht ausreichend beachtet worden seien. Der Beschwerdeführer wiederholt in diesem Zusammenhang sein Vorbringen, wonach die Grenzziehung der Schutzzone an der Liegenschaftsgrenze und die Festsetzung der geschlossenen Bauweise diesem Planungsziel entgegenlaufen würden.

Es wurde bereits zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 BO dargestellt, aus welchen Gründen das Gericht dieser Argumentation nicht folgen kann. Eine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes kann daher auch aus diesem Vorbringen nicht abgeleitet werden.

Dass die Besonderheit des zu schützenden Stadtbildes bei der Erlassung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht berücksichtigt worden wäre, trifft nicht zu, zumal gerade aus Gründen der Schutzwürdigkeit des Gebäudes des Beschwerdeführers und der benachbarten Gebäude die Schutzzone verordnet wurde. Die vom Beschwerdeführer zitierte Stellungnahme der MA 21 untermauert den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht. Sie bringt lediglich zum Ausdruck, dass durch die konkrete Widmung „der Übergang von der dichteren (geschlossenen) Bauweise an der E.-Straße zur lockereren Bebauung (offene bzw. offene oder gekuppelte Bauweise) an den Hanglagen gesichert werden soll“. Die Stellungnahme weist auch auf die Möglichkeit einer Ausnahme von der geschlossenen Bauweise hin. Ferner stellt sie fest, dass eine Aussage zu einem konkreten Projekt nur nach Kenntnis des Bauprojekts und im Rahmen des Verfahrens der MA 37 getätigt werden kann.

Wenn in der Stellungnahme „ein Anbau“ als „schwierig bis unwahrscheinlich“ bezeichnet wird, so ist dazu festzuhalten, dass sich dies ausdrücklich auf den Umstand bezieht, dass das Gebäude des Beschwerdeführers selbst nicht bis zur Grundgrenze reicht, sondern dazu einen Abstand einhält.

Das gegenständliche Projekt sieht eine Bebauung bis zur Grundgrenze des Beschwerdeführers vor und hält sich dabei im Rahmen der Bestimmungen der BO und der Bebauungsbestimmungen.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei.

Die Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und keinen Lokalaugenschein mit den Parteien durchgeführt. Dazu ist festzuhalten, dass allfällige Mängel in den Sachverhaltsfeststellungen mit dem gegenständlichen Erkenntnis saniert wurden, das zum Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, ausreichend Feststellungen enthält.

Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Die Entscheidung hat anhand des in den Einreichunterlagen dargestellten Projektes zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht dieses Projekt der Entscheidung zu Grunde gelegt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung eines Lokalaugenscheines – auch unter Beiziehung der Parteien – besteht nicht. Von der Richterin wurde ein Lokalaugenschein zur Feststellung der Lage der vom Beschwerdeführer angesprochenen Fenster durchgeführt und dieser im Akt dokumentiert. Den Parteien wurde diesbezüglich Parteiengehör gewährt. Die Auslegung des Bebauungsplanes ist eine Rechtsfrage, zu deren Lösung ein Lokalaugenschein nicht beitragen kann.

Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wurde über das gesamte Beschwerdevorbringen abgesprochen und es ist auch ersichtlich, aus welchen Gründen dem Beschwerdevorbringen keine Folge gegeben wurde. Die Ab- bzw. Zurückweisung von Einwendungen im angefochtenen Bescheid kann den Beschwerdeführer somit nicht mehr in seinen Rechten verletzen. Ein Beschwerdevorbringen, das auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht erstattet.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich der angefochtene Bescheid nach der Bescheidbegründung zu Unrecht auf „gutachterliche Beurteilungen von entsprechend geschulten Sachverständigen der MA 19“ stütze, so ist ihm entgegenzuhalten, dass ein subjektiv-öffentliches Recht von Nachbarn auf den Schutz des Stadtbildes in der abschließenden Aufzählung des § 134a Abs. 1 BO nicht enthalten ist. Ein allfälliger Verfahrensmangel in diesem Zusammenhang kann den Beschwerdeführer daher ebenfalls nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen. Festzuhalten ist jedoch, dass die Behörde in ihrem Verfahren eine Stellungnahme der MA 19 – Architektur und Stadtgestaltung zum Projekt eingeholt hat. Diese lautet, dass durch das Bauvorhaben das örtliche Stadtbild im Sinne des § 85 BO weder gestört noch beeinträchtigt wird.

Schließlich erachtete sich der Beschwerdeführer nach seinen Einwendungen durch die von der Garagenlüftungsanlage ausgehenden Emissionen als beschwert und moniert, dass die Behörde nicht über seine diesbezüglichen Einwendungen abgesprochen hätte. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen, seine Beschwerde auf diesen Abspruch zu stützen.

Das Projekt umfasst, wie vom Beschwerdeführer richtig festgestellt, keine Bewilligung für eine Garagenlüftung. Dies wird allenfalls in einem gesonderten Verfahren einzureichen sein, in dem der Beschwerdeführer die ihm diesbezüglich zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen kann.

Die Erwägungen zum Vorbringen, es bestünde für das gegenständliche Projekt die Verpflichtung zur Durchführung eines UVP-Verfahrens werden im Zusammenhang mit der Beschwerde der Beschwerdeführerin weiter unten dargestellt, da sich deren Beschwerde vordringlich auf diese Argumentation stützt.

Die Beschwerdeführerin erstattet in ihrer Beschwerde zunächst ein allgemeines Vorbringen zur Umweltsituation im Bereich des Bauvorhabens und zur Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes. Sie verweist auf die Erwägungen zur Umweltproblematik im Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD ....

Zur Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes wurde bereits weiter oben im gegenständlichen Erkenntnis zur Beschwerde des Beschwerdeführers ausgeführt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die im vorangegangenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Blockinnenbereich der betroffenen Liegenschaften zusammenhängende gärtnerisch auszugestaltende Fläche (G) nunmehr eingeschränkt worden sei, wodurch die Luftzirkulation auf den betroffenen Liegenschaften nicht mehr gewährleistet sei, wird darauf hingewiesen, dass die G-Widmung auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin und den benachbarten Liegenschaften unverändert aufrecht geblieben ist, wie sich aus den von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Unterlagen ergibt. Auch die Widmung „ogk“ an der E.-Straße … stadteinwärts und in der S.-Gasse blieb unverändert. Auf der zu bebauenden Liegenschaft und auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin entlang der E.-Straße wurde eine Widmung „W I bzw. II, g“ vorgesehen, wobei auf der zu bebauenden Liegenschaft eine Einschränkung der bebaubaren Fläche auf 60% und eine Widmung „G“ im mittleren Bereich der Liegenschaft festgesetzt wurde.

Dass dadurch die Luftzirkulation auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin relevant beeinträchtigt würde, ist nicht ersichtlich.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, vor den Fenstern der Wohnung der Beschwerdeführerin nunmehr eine bis zu 12 m hohe Mauerfront (unter Berücksichtigung der Giebelhöhe 14,78 m) errichtet werden kann. Wie bereits oben festgehalten, weist die Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit der zu bebauenden Liegenschaft nur eine gemeinsame Grundgrenze von ca. 5 m auf. In diesem Bereich besteht eine Widmung „G“ auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und auf der zu bebauenden Liegenschaft (dort ist ein Kleinkinderspielplatz geplant). Aus diesem Grund hat der bautechnische Amtssachverständige auch festgestellt, dass die Bebaubarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch die verfahrensgegenständliche Bebauung nicht beeinträchtigt werden kann.

Wie bereits zur Beschwerde des Beschwerdeführers ausgeführt, kann das Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes PD ... nicht deshalb als mangelhaft angesehen werden, weil eine strategische Umweltprüfung nicht vorgenommen wurde, zumal, wie bereits oben dargestellt, durch die nach diesem Plan zulässigen Nutzungen mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 SUP-Rl zu rechnen ist.

Zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin betreffen die UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens ist Folgendes auszuführen:

Das UVP-G normiert in § 3 Abs. 1, dass Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. In Anhang 1 Z 18 lit b zum UVP-G sind als UVP-pflichtig „Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2“ vorgesehen, wobei unter Hochzahl 3a festgehalten wird, dass Städtebauvorhaben „Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich“ sind. Städtebauvorhaben bzw. deren Teile gelten nach deren Ausführung nicht mehr als Städtebauvorhaben im Sinne dieser Fußnote. Dieser Tatbestand ist unter Spalte 2 angeführt.

Zum Tatbestand „Städtebauvorhaben“ wird weiters festgehalten, dass § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazität bzw. Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. (…)

Dieser Tatbestand in Anhang 1, Spalte 2, Z 18 lit. b UVP-G dient der Umsetzung von Anhang II Z 10 lit. b der Richtlinie 2011/92/EU , welcher folgende Vorhaben für UVP-pflichtig erklärt: „Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen“.

Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU bestimmen die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II – vorbehaltlich Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie hinsichtlich der Ausnahme für einzelne Projekte in Ausnahmefällen – ob das Projekt einer Prüfung gemäß Art. 5 bis 10 der Richtlinie unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung, innerstaatlich festgelegter Schwellenwerte bzw. Kriterien oder anhand beider Verfahren. Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU sind bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Art. 4 Abs. 2 die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß Art. 4 Abs. 4 und 5 der Richtlinie noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Art. 4 Abs. 4 und 5 der Richtlinie unterliegen. Die Kriterien werden in Anhang III der Richtlinie näher ausgeführt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs räumt Art 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie den Mitgliedstaaten insofern einen Ermessens- bzw. Wertungsspielraum ein (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013), innerhalb dessen es den Mitgliedstaaten freisteht, durch die Festlegung von Kriterien und/oder Schwellenwerten die Beurteilung eines Projekts und seiner UVP-Pflicht zu erleichtern. Dies steht auch im Einklang mit den Erwägungsgründen zur den Richtlinien 2011/92/EU und 2014/52/EU .

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist dieser Spielraum jedoch durch die in Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie festgelegten Pflicht begrenzt, wonach Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen sind. Der den Mitgliedstaaten eingeräumte Wertungsspielraum wäre dann überschritten, wenn sie Kriterien oder Schwellenwerte so festlegen, sodass eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH 21.3.2013, C‑244/12, Salzburger Flughafen GmbH).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im o.a. Erkenntnis auch ausgesprochen, dass aufgrund des Wertungsspielraumes der Mitgliedstaaten nicht als richtlinienwidrig zu beurteilen ist, wenn in Anhang 1 Z 18 lit. b des UVP-G 2000 (mit der diesbezüglichen Fußnote 3a) neben dem Erreichen bestimmter Schwellenwerte zusätzlich die Erfüllung weiterer Kriterien für die Pflicht zur Durchführung einer UVP festgelegt ist. Dass etwa sämtliche Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären und damit der Wertungsspielraum im Sinne der Judikatur des EuGH überschritten wäre, könne in Bezug auf den in Anhang 1 Z 18 lit. b des UVPG 2000 normierten Tatbestand "Städtebauvorhaben" nicht erkannt werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Behörde verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (VwGH 29.9.2015, Ro 2014/05/0056; 24.1.2017, Ro 2016/05/0011; 23.2.2017, Ro 2014/07/0034). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass den Nachbarn im Rahmen ihrer Parteistellung in einem Materienverfahren ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zukommt. Insofern ist die Baubehörde verpflichtet, eine von einem Nachbarn mit Verweis auf die UVP-Pflicht des Vorhabens erhobene „Unzuständigkeitseinrede“ auf ihre Berechtigung zu prüfen (VwGH 10.6.1999, 96/07/0209; VwSlg 17.122 A/2007; VwGH 31.7.2007, 2006/05/0221; 23.2.2017, Ro 2014/07/0034). Dabei sind Nachbarn im Sinne der BO im Verfahren zur Genehmigung einer baulichen Anlage Teil der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e iVm Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU .

Als Tatbestand, der eine UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens begründen kann, kommt für das gegenständliche Vorhaben aufgrund der dort vorgesehenen Gebäude und Nutzungen ausschließlich der des „Städtebauvorhabens“ gemäß Anhang 1 Z 18 lit b UVP-G in Frage. Dieser Tatbestand setzt aber eine Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und eine Bruttogeschoßfläche von mehr als 150.000 m2 voraus. Diese Dimensionen werden vom gegenständlichen Projekt, wie oben ausgeführt, auch nicht annähernd erreicht.

Abgesehen davon, dass das Projekt die Größe, die für eine UVP-Pflicht vom Gesetz gefordert wird, nicht aufweist, wird in Hochzahl 3a erläutert, dass Städtebauvorhaben Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich sind. Auch diese Voraussetzung erfüllt das gegenständliche Projekt nicht, da es sich dabei lediglich um Wohnbauten handelt. Es fehlt damit an der Multifunktionalität. Ein Erschließungsvorhaben in dem Sinne, dass auch Geschäfte, Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich geplant wären, liegt nicht vor.

Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, dass das gegenständliche Projekt gemeinsam mit dem Projekt auf der nördlich anschließenden Liegenschaft, M.‑gasse 7, zu beurteilen sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G ein Vorhaben eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Wenn das Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, ist eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen.

Die Frage, ob der von § 2 Abs. 2 UVP-G geforderte sachliche Zusammenhang vorliegt, kann hierbei – wie der Verwaltungsgerichtshof weiter ausführt – nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weswegen auch stets auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist. Eine kumulative Wirkung mehrerer Vorhaben (im Sinne einer Überlagerung der Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter) vermittelt für sich genommen noch keinen derartigen sachlichen Zusammenhang. Nach der Judikatur wird dafür vielmehr ein funktioneller Konnex zwischen den betroffenen Vorhaben gefordert, wie etwa ein einheitlicher Betriebszweck oder dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert. Hingegen bildet ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist (VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/044).

Das Bauprojekt in der M.-gasse 7 weist dieselbe Bauwerberin auf und steht in einem räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt, da die dort zu bebauende Liegenschaft unmittelbar an die gegenständliche angrenzt. Ein funktionaler Zusammenhang im Sinne eines zusammenhängenden Zweckes liegt jedoch nicht vor, da es sich um völlig voneinander getrennte Bauvorhaben handelt. Es liegt auch kein einheitlicher Betriebszweck vor und die Bauvorhaben bedingen einander nicht (so wird z.B. die jeweilige Stellplatzverpflichtung mittels Herstellung der erforderlichen Pflichtstellplätze in einer nur für das gegenständliche Projekt vorgesehenen Tiefgarage erfüllt). Die Projekte können problemlos getrennt voneinander umgesetzt werden.

Selbts bei einer (gar nicht gebotenen) Zusammenrechnung der der bebauten Flächen und der Bruttogeschoßflächen der beiden Projekte würden allerdings die Schwellenwerte bei Weitem nicht erfüllt.

Da sowohl die Flächeninanspruchnahme als auch die Bruttogeschoßfläche des verfahrensgegenständlichen Projekts deutlich unter 25 % der Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G liegen, kommt eine Kumulierung mit anderen in räumlichem Zusammenhang stehenden Vorhaben gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G nicht in Betracht. Eine bewusste Umgehung der genannten Schwelle durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Aufsplittung eines Bauvorhabens ist vorliegend jedenfalls nicht erkennbar, wobei im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass der Städtebautatbestand nicht dazu dient, eine Vielzahl an Einzelbauvorhaben zu einem gemeinsamen Vorhaben zu kumulieren.

Die Voraussetzungen für eine Kumulation mit anderen in der Umgebung geplanten Bauvorhaben liegen noch viel weniger vor, da diese Bauvorhaben neben dem Fehlen eines funktionalen Zusammenhanges außerdem noch unterschiedliche Bauwerber und einen größeren räumlichen Abstand zum gegenständlichen Projekt aufweisen.

Die Anmerkung zu Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G, wonach die Kumulierungsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazität bzw. Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist, ändert nichts an der Maßgeblichkeit der 25%-Schwelle. Diese Anordnung soll lediglich eine Einschränkung der ansonsten zeitlich unbegrenzten Kumulationsregelung statuieren, um bei einer fortschreitenden Stadtentwicklung (wie z.B. für Wohnbauten) eine permanente Aktualisierung der UVP-Pflicht zu vermeiden.

Die Beschwerdeführerin führt weiters unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum Projekt Heumarkt aus, dass der Städtebautatbestand der UVP-RL im UVP-G 2000 mangelhaft umgesetzt worden sei, sodass die Schwellenwerte und Kriterien des Anhang 1 Z 18 lit b UVP-G unangewendet zu bleiben hätten. Das in Frage kommende Vorhaben sei so zu behandeln, als wäre in Spalte 3 des Anhanges 1 ein kriterien- und schwellenwertloser Tatbestand für Städtebauvorhaben in schutzwürdigen Gebieten des Anhang 2 UVP-G definiert.

Dazu ist festzuhalten, dass auch der Begriff des „Städtebauprojektes“ gemäß Anhang II Z 10 lit. b der Richtlinie 2011/92/EU schon aufgrund des Begriffsinhaltes einen gewissen Umfang bzw. das Potential zu einer Beeinträchtigung der Umwelt durch das jeweilige Projekt voraussetzt, um zu einer Anwendbarkeit der UVP-Pflicht zu kommen. Die Errichtung einer Wohnhausanlage mit ausschließlicher Wohnnutzung und einer Tiefgarage, die nur Pflichtstellplätze für das gegenständliche Projekt umfasst, erreicht diesen Umfang bzw. dieses Potential nicht. Diese Sichtweise ergibt sich schon daraus, dass der Tatbestand „Städtebauprojekte“ unter dem Kapitel „Infrastrukturprojekte“ geregelt ist. Auch die in der englischen („Urban development projects“) und in der französischen („Travaux d’aménagement urbain“) Sprachfassung gewählten Begriffe sprechen für dieses Verständnis. Bagatellbauvorhaben sollen von der UVP-Pflicht jedenfalls nicht umfasst sein.

Dass die Umsetzung in Spalte 3 zu Unrecht unterlassen worden sei, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal den Mitgliedsstaaten diesbezüglich der o.a. Spielraum zukommt. Festzuhalten ist jedenfalls, dass eine Beeinträchtigung des in § 1 Abs. 2 Z 7 lit. a der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl. II 2019/101, bezeichneten Bereiches (dieser Bereich erfasst das gesamte Stadtgebiet von Wien mit eingeschränkten Ausnahmen), des Biosphärenparks Wienerwald (gemäß der Wr. Biosphärenparkverordnung, LGBl. 2009/29, iVm dem Wr. Biosphärenparkgesetz, LGBl. 2006/46) bzw. des Landschaftsschutzgebietes P. (…) durch das verfahrensgegenständliche Wohnprojekt nicht ersichtlich ist.

So bezieht sich die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019 auf in hohem Maß durch Stickstoffdioxid belastete Gebiete. Verfahrensgegenständlich ist jedoch die Errichtung von Wohnbauten und nicht von Straßen oder anderen Einrichtungen, bei deren Nutzung mit einer relevanten zusätzlichen Stickstoffbelastung zu rechnen wäre.

Die zu bebauende Liegenschaft und die Liegenschaften des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin liegen weiters, wie bereits oben festgehalten, in der Entwicklungszone des Biosphärenparks Wienerwald. Für diesen Bereich sind keine Verbote einer Bebauung mit Wohnbauten, sondern lediglich ein Interessenausgleich zwischen Mensch und Natur vorgesehen.

Die o.a. Liegenschaften befinden sich weiters nicht im Landschaftsschutzgebiet P..

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass das gegenständliche Projekt schon aufgrund seiner geringen Dimensionen, der Lage, der fehlenden Multifunktionalität und des daraus resultierenden geringen Potentials für eine Beeinträchtigung der Umwelt weder nach dem UVP-G noch nach der UVP-Richtlinie einer UVP-Prüfung zu unterziehen war. Die Zuständigkeit der Behörde und des Verwaltungsgerichts Wien zur Entscheidung über den Baubewilligungsantrag bzw. die Beschwerde sind daher gegeben.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Einreichpläne seien nicht nachvollziehbar, da das Gelände auf der zu bebauenden Liegenschaft sowohl mit einer gelben als auch mit einer schwarzen Linie eingetragen wurde und daher nicht nachvollziehbar sei, von welchem Gelände bei der Berechnung der Gebäudehöhe ausgegangen wurde, ist auf die Erörterungen des bautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hinzuweisen. Dort wurde festgehalten, dass entsprechend der Bauplanverordnung das Gelände, das nach der Bauführung wegfällt, gelb, das Gelände, dass im Zuge der Bauführung neu angeführt wird, rot, und das Gelände, das unverändert bleibt, grau, dargestellt ist. Eine mangelnde Nachvollziehbarkeit der Geländeveränderungen im Zuge des Bauprojektes bzw. eine mangelnde Darstellung des Geländes, das der Berechnung der Gebäudehöhe zu Grunde gelegt wurde, ist daher nicht gegeben.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Lichteinfall auf die Aufenthaltsräume im Gebäude der Beschwerdeführerin sei nicht sichergestellt, wurde bereits weiter oben eingegangen.

Die Frage einer allfälligen Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes PD ... wurde ebenfalls weiter oben im Zusammenhang mit der Beschwerde des Beschwerdeführers ausführlich geprüft.

Zur angeregte Befassung des Verfassungsgerichtshofs bzw. des EuGH sieht sich das Gericht nicht veranlasst.

Aus den oben dargestellten Erwägungen war den Beschwerden keine Folge zu geben. Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern hinsichtlich der Spruchpunkte I.II.) Gehsteigbekanntgabe, I.III.) Bekanntgabe einer Gehsteigauf- und –überfahrt und II.) Gebrauchserlaubnis, Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung keine Parteistellung zukommt. Spruchpunkt III.) blieb unbekämpft.

Einen Anlass zur Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde hat das Beweisverfahren nicht ergeben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Behörde ausreichend ermittelt wurde bzw. vom Gericht im Beschwerdeverfahren ergänzt werden konnte.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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