NatSchG Tir 2005 §3 Abs1
NatSchG Tir 2005 §6 lith
NatSchG Tir 2005 §6 liti
NatSchG Tir 2005 §7 Abs1 lita
NatSchG Tir 2005 §7 Abs2 lita
NatSchG Tir 2005 §9 Abs1 litb
NatSchG Tir 2005 §9 Abs1 lite
NatSchG Tir 2005 §23 Abs2 lita
NatSchG Tir 2005 §23 Abs3 lita Z1
NatSchG Tir 2005 §23 Abs3 lita Z2
NatSchG Tir 2005 §23 Abs5
NatSchG Tir 2005 §24 Abs2 litd
NatSchG Tir 2005 §24 Abs3 lita Z1
NatSchG Tir 2005 §24 Abs3 lita Z4
NatSchG Tir 2005 §24 Abs5
NatSchG Tir 2005 §29 Abs2 lita Z2
NatSchG Tir 2005 §29 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2017.44.1877.23
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.06.2017, Zahl ***, betreffend des naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die „Agrarstrukturverbesserung am Hof CC“ in Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahren:
1. Zur Vorgeschichte:
Bereits mit Schreiben vom 12.03.2012 hat der Beschwerdeführer erstmals bei der Bezirkshauptmannschaft Z um die naturschutzrechtliche Bewilligung für die „Bearbeitung der verwaldeten und verwachsenen Futterflächen“ seines landwirtschaftlichen Betriebes „Hof CC“ auf den Grundstücken Nr **1, **2, **3 und **4, alle KG Y, durch Entfernung von Wurzelwerk und Geländeveränderungen angesucht.
Wegen der bereits konsenslos durchgeführten Geländeveränderung auf den Grundstücken Nr **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11 und **12, alle KG Y, hat die Naturschutzbehörde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 08.05.2012, Zahl ***, Verwaltungsübertretungen nach § 7 Abs 1 lit a und Abs 2 lit a sowie § 9 lit e Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) – also wegen Verletzungen der Bestimmungen zum Schutz von Gewässern und Feuchtgebieten – zur Last gelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 14.08.2013, Zahl ***, hinsichtlich der Übertretung des § 7 TNSchG 2005 Folge gegeben, da nicht von „natürlichen Fließgewässern“ iSd § 7 ausgegangen werden könne. Die Bestätigung der Bestrafung nach § 9 TNSchG 2005 wurde in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben. Letztlich hat das Landesverwaltungsgericht Tirol das Strafverfahren mit Beschluss vom 17.10.2014, Zahl LVwG-***, wegen Verjährung nach § 43 Abs 1 VwGVG eingestellt.
Mit Bescheid der Naturschutzbehörde vom 19.03.2014, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der bereits durchgeführten Geländeveränderungen im Ausmaß von ca 4,5 ha sowie aufgrund der Entfernung von Gehölzgruppen und Heckenzügen, des Eingriffs in Feuchtgebiete und der Zerstörung geschützter Pflanzen auf den Grundstücken Nr **1, **3, **4, **13 und **14, alle KG Y, gemäß § 17 TNSchG 2005 die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.12.2014, Zahl LVwG-***, wurde seine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Revision mit Beschluss vom 18.02.2015, Zahl RA ***, zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 25.04.2014 hat der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die „Revitalisierung Hof CC“ auf den Grundstücken Nr **1, **2, **3, **4, **15, **16, **9, **13, **17, **18, **19, **14, **11 und **12, alle KG Y, eingebracht. Dieser Antrag sah Maßnahmen zur landwirtschaftlichen Rekultivierung auf ca 8,1 ha vor. Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde am 10.12.2014 hat der Beschwerdeführer diesen Bewilligungsantrag am 21.05.2015 wieder zurückgezogen.
Am 24.07.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht X von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen, wonach er durch die bereits umgesetzten Maßnahmen das Vergehen der Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes nach § 182 Abs 2 Strafgesetzbuch (StGB) begangen habe (Zahl ***). In der Begründung führte das Landesgericht unter anderem aus, dass es sich um Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung iSd § 3 Abs 1 TNSchG 2005 handle und daher gemäß § 2 Abs 2 TNSchG 2005 keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht bestehe.
Mit Schreiben vom 02.11.2015 hat der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die „Agrarstrukturverbesserung des Hofes CC“ auf den Grundstücken Nr **1, **2, **3, **4, **15, **16, **9, **13, **17, **18, **19, **14, **11 und **12, alle KG Y, eingebracht. Auch dieses Vorhaben sah die landwirtschaftliche Kultivierung einer ca 8,1 ha großen Fläche vor. Konkret sollte der Humus abgezogen, das Gelände ausgeglichen und ein neuer Bodenaufbau geschaffen werden. Hangwasseraustritte sollten gesammelt und abgeleitet werden. Knapp 6.000 m2 sollten bestockt und der Rest für die Grünlandbewirtschaftung eingesät werden. Zudem hat das Projekt die Sanierung einer Quellfassung, die Instandsetzung von Entwässerungsgräben und die Errichtung von Wegen vorgesehen. Mit Bescheid der Naturschutzbehörde vom 27.07.2016, Zahl ***, wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen. Zwar hat der Beschwerdeführer gegen diese negative Entscheidung eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Da er den verfahrenseinleitenden Antrag vom 02.11.2015 jedoch während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens wieder zurückgezogen hat, wurde der Bescheid vom 27.07.2016 vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 20.02.2017, Zahl LVwG-***, behoben.
Wegen der bereits umgesetzten Maßnahmen auf den Grundstücken Nr **1, **3, **4, **13, **17, **19, **14, alle KG Y, hat die Naturschutzbehörde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 26.08.2016, Zahl ***, Verwaltungsübertretungen nach § 6 lit h und i, § 9 Abs 1 lit c und § 23 Abs 2 lit a TNSchG 2005 zur Last gelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat diese Bestrafung mit Erkenntnis vom 20.12.2016, Zahl LVwG-***, bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheidung vom 14.03.2018, Zahl E ***, abgewiesen.
2. Zum angefochtenen Bescheid:
Am 22.02.2017 hat der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die „Agrarstrukturverbesserung des Hofes CC“ auf den Grundstücken Nr **1, **2, **3, **4, **15, **16, **9, **13, **17, **18 und **11, alle KG Y, eingebracht. Dieser Antrag gleicht inhaltlich weitgehend dem Antrag vom 02.11.2015, jedoch wurden die nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr **19, **14, und **12 (jeweils Straßenverkehrsanlagen / Öffentliches Gut) ausgespart und die Wegerrichtung und Quellsanierung fallengelassen. Der Antrag sieht somit nur mehr die landwirtschaftliche Kultivierung einer ca 8,1 ha großen Fläche und die Instandsetzung von Entwässerungsgräben vor.
Die belangte Behörde hat den Antrag vom 22.02.2017 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.06.2017 gemäß § 7 Abs 1 lit a und Abs 2 lit a Z 2, § 9 lit b und e sowie § 23 Abs 2 lit a iVm § 29 Abs 8 TNSchG 2005 abgewiesen. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass sich aus dem eingeholten naturkundefachlichen Amtssachverständigengutachten von DD ergebe, dass das Vorhaben zwar nur zu geringen Beeinträchtigungen des Erholungswertes und zu mittelstarken Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes führe. Jedoch würde der Lebensraum von Tieren und Pflanzen und der Naturhaushalt stark beeinträchtigt. Insbesondere werde ein schützenswerter und im gegenständlichen Gebiet sehr seltener montaner Borstgrasrasen samt geschützter Pflanzenarten vernichtet. Durch die großflächige Boden-, Gelände- und Vegetationsmanipulation ändere sich das Mikroklima und der Wasserhaushalt so wesentlich, dass es zu starken Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes komme. Es seien keine Auflagen möglich, um die festgestellten Beeinträchtigungen abzumindern. Aus dem von der Behörde eingeholten agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten von EE ergebe sich zudem, dass die beantragte Agrarstrukturverbesserung in ihrer Gesamtheit nicht zu einer nachhaltigen Existenzsicherung des landwirtschaftlichen Betriebes beitrage. Zwar sei die Instandsetzung der Entwässerungsgräben und das damit zu erzielende Verbesserungspotential aufgrund des überschaubaren Umfangs geeignet, einen Beitrag zur Existenzsicherung zu leisten. Das Vorhaben in seiner Gesamtheit wäre jedoch mit geschätzten Investitionskosten in Höhe von ca € 105.000,- enorm kostenintensiv. Dem stünde nur ein geringer jährlicher Mehrertrag in Höhe von geschätzten ca € 1.780,- gegenüber. Es würden somit keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 25.07.2017, mit der die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung begehrt wurde. Auf das Wesentliche zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, dass der naturkundefachliche Amtssachverständige befangen sei. Es sei bereits wiederholt entschieden worden, dass die Rekultivierungsmaßnahmen rechtens seien. Dennoch beharre der Sachverständige in seiner Meinung, dass es sich um gesetzwidrige Maßnahme handeln würde. Er sei die treibende Kraft hinter den gegen ihn eingeleiteten Verfahren. Es liege auch insofern ein Verfahrensmangel vor, als dem Beschwerdeführer die ablehnende Stellungnahme des Landesumweltanwaltes von Tirol vom 27.04.2017 vorenthalten worden sei. Hinsichtlich der Tatsachenfeststellung kritisiert der Beschwerdeführer, dass sich die Behörde damit begnügt habe, Stellungnahmen – insbesondere die falschen Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen – wiederzugeben. Die agrarwirtschaftliche Amtssachverständige sei dem Vorhaben nicht gänzlich negativ gegenübergestanden, sondern habe eine grundsätzliche Eignung der Agrarstrukturverbesserung und einen Mehrertrag für den landwirtschaftlichen Betrieb erkannt. Allerdings habe sie die Investitionskosten zu hoch und den Mehrertrag zu gering eingeschätzt. Tatsächlich sei mit Investitionskosten von weniger als € 40.000,- und mit einem jährlichen Mehrertrag in Höhe von € 9.880,- zu rechnen. Mit der beantragten Maßnahme könnte außerdem der Viehbestand des Betriebes auf 40 GVE aufgestockt und damit ein zusätzlicher Mehrertrag in Höhe von € 6.960,- erwirtschaftet werden. Schließlich sei die Rekultivierung unbedingt erforderlich, da durch die rechtswidrige behördliche Einstellung der Arbeiten die betroffenen Böden zerstört worden seien.
II. Sachverhalt:
1. Antragsgegenstand:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des geschlossenen Hofes CC in EZ *****, KG Y, zu dem unter anderem die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke Nr **1, **2, **3, **4, **15, **16, **9, **13, **17, **18 und **11 gehören. Der Beschwerdeführer hat diesen Betrieb im Jahr 2011 erworben und durch den Zukauf einer Alm im Jahr 2015 erweitert. Mittlerweile umfasst der Hof eine Fläche von 79,5527 ha, wovon 22,364 ha auf Grünland, 37,0188 ha auf Almen und 17,6439 ha auf Wald entfallen. Es handelt sich um einen Biobauernhof auf ca 800 m Seehöhe im Hauptproduktionsgebiet Hochalpen und im Kleinproduktionsgebiet W Gebiet. Typisch und vorherrschend für dieses Gebiet ist die Grünlandwirtschaft mit Viehhaltung.
Die antragsgegenständliche Agrarstrukturverbesserung sieht vor, dass auf den genannten Grundstücken eine ca 8,1 ha große Fläche landwirtschaftlich kultiviert und bestehende Entwässerungsgräben instandgesetzt werden. Die bestehende Hut- bzw Magerweide, die mit ihren Bodenunebenheiten ein Problem für die maschinelle Bewirtschaftung darstellt, soll durch schichtweises Abtragen des Bodens und anschließende Schaffung eines neuen Bodenaufbaus mit einer maximalen Geländeneigung von 40 % eingeebnet und so in eine intensive, ertragreiche und maschinell bewirtschaftbare Grünlandfläche bzw Dauerweide umgewandelt werden. Grundsätzlich soll dazu nur das vorhanden Bodenmaterial verwendet werden. Nur auf einer 2.500 m2 großen Fläche soll eine Steilstufe mit ca 1.200 m3 externen Bodenaushubmaterial abgeflacht werden. Auch die Einhänge eines Gerinnes sollen soweit abgeflacht werden, dass eine maschinelle Bewirtschaftung möglich wird. Weiters ist die Rodung von Gehölzgruppen und Heckenzügen geplant, die durch Neupflanzungen (2.020 m2, 3.907 m2 und Einzelbäume) so ersetzt werden sollen, dass sie der maschinellen Bewirtschaftung nicht im Weg stehen. Zudem sollen zwei bestehende Entwässerungsgräben auf einer Länge von 300 m und 323 m durch Ausbaggern von eingebrochenem Böschungsmaterial und durch den Austausch der teilweise bestehenden Verrohrung wieder Instand gesetzt werden. Die Gerinnesohle soll mit Querhölzern gesichert und die Ufer flach ansteigend (1:2) abgeböscht werden. Weiters sollen vier, insgesamt 90 m lange Drainagestränge (perforierte Rohre DN 100) erneuert werden. Etwaig auftretende Hangwasseraustritte sollen gesammelt und abgeleitet werden. Abschließend soll die Fläche standortgerecht begrünt werden.
Ziel dieser Agrarstrukturverbesserung ist die Umsetzung eines Bewirtschaftungskonzeptes, das zusätzliche Futterflächen für den Hof CC zur Haltung von zusätzlichen 16 Großvieheinheiten (GVE) vorsieht. Damit soll der Rinderbestand auf 28 GVE (20 Milchkühe und 8 Zuchtkalbinnen) erhöht werden.
Auf einer Fläche von ca 4,7 ha wurde bereits ohne Bewilligung mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen.
2. Auswirkungen auf den betroffenen Boden und den Ertrag:
Die von der Kultivierung betroffenen Flächen weisen sehr niedrige Bodenklimazahlen auf und sind als Grenzertragsböden klassifiziert. Die bisher vorherrschende Bodenart Kalkbraunlehm ist grundsätzlich stark verdichtungsgefährdet, verschlämmt leicht und reagiert sensibel auf Vertritt durch Weidevieh. Erschwerend kommt die Steilheit des Geländes, die geringe Mächtigkeit des Oberbodens, inhomogene Mächtigkeiten des Zwischenbodens, teilweise vernässte Stellen und hohe Niederschlagsmengen dazu. Solche Standorte werden grundsätzlich extensiv genutzt – angepasst an die natürliche Ertragsfähigkeit – und bringen entsprechend niedrige Erträge. Geänderte Bewirtschaftungsformen ändern die Bodeneigenschaften nur sehr langsam (zB Humusgehalt, Nährstoffgehalte, pH-Wert) oder überhaupt nicht (zB Textur). Auswirkungen auf Pflanzenbestände und Erträge folgen rascher. Bodenverbesserungen auf den Projektflächen wären nur durch die Zufuhr von geeignetem externen Material (zT humos, zT sandig), streifenweises Arbeiten mit Löffelbagger (Stand der Technik), getrenntes Abziehen/Abheben und saubere Trennung der Bodenschichten (auf den Projektflächen nur sehr schwer zu verwirklichen wegen geringer und unterschiedlicher Mächtigkeiten, kupiertem Gelände, Weidegänge etc) möglich. Im vorliegenden Fall sind die Bodenverhältnisse insgesamt als heikel und schwierig zu bewerten. Bodenverbesserungen sind nur mit hohem Aufwand und der Zufuhr von geeignetem externen Material möglich. Bei der Verwendung des vorhandenen Bodenmaterials ist eine Verbesserung der Bodenqualität nicht möglich.
Die Beschreibung der im beantragten Projekt enthaltenen Geländearbeiten entspricht zwar dem Stand der Technik. Eine Betrachtung der bisher (ohne Bewilligung) durchgeführten Arbeiten zeigt allerdings, dass insgesamt wenig bodenschonend gearbeitet wurde, keine saubere Trennung von Oberboden- und Zwischenbodenmaterial erfolgte und die Erdhaufen teilweise auch Grobmaterial aus dem Unterboden enthalten. Die Folgen des nicht fachgerechten Umgangs mit dem Boden sind Feinboden- und Humusverluste und damit einhergehend geringere Bodenmächtigkeiten, vermischte Horizonte und entsprechend eine Verringerung des natürlichen Ertragspotentials. Auf den schon rekultivierten Flächen wurden sehr unterschiedliche Bodenprofile festgestellt – von wenigen cm Feinboden ohne erkennbare Horizontierung bis ausreichender Mächtigkeit mit verwaschenen, undeutlichen Horizontgrenzen. Dazu waren – nach einem etwa durchschnittlichen Frühjahr – vertrocknete Flächen mit geringer Bodenmächtigkeit, aber ebenso Flächen mit deutlichem Wassereinfluss zu finden. Es kann nicht mehr beurteilt werden, ob die Bodenbearbeitung grundsätzlich nur bei geeigneten Bedingungen – vor allem trockenem Boden – durchgeführt wurden. Auf den gegebenen schwierigen Standorten mit sehr sensiblen Böden wären geringe Bodenverbesserungen nur durch perfektes, kleinflächiges Arbeiten und der Zufuhr von geeignetem Material erreichbar.
Bisher handelte es sich bei den betroffenen Flächen um „Hutweide mit der ungünstigsten Zustandsstufe IV“ bzw „geringwertiges Grünland“. Das Standortpotential, insbesondere die natürliche Bodenfruchtbarkeit bzw Ertragsfähigkeit des Bodens bleibt durch die geplanten und zum Teil schon durchgeführten Maßnahmen bestenfalls gleich, da nur das Standortmaterial ohne Zufuhr von geeignetem Fremdmaterial wieder aufgebracht werden soll. Einzig die Bewirtschaftbarkeit wird – durch die Einebnung des Geländes – verbessert und erleichtert. Ertragssteigerungen sind dadurch möglich, aber standortbedingt nur begrenzt erreichbar. Die mittelfristig und nachhaltig zu erreichenden Erträge liegen zwischen 25 und 32 dt Trockenmasse/ha/a, was einer geschätzten Ertragssteigerung von bis zu 60 % entspricht. Die erzielbaren höheren Erträge sind ausschließlich auf verbesserte Bewirtschaftungsbedingungen zurückzuführen. Die Nutzung des Standortes als Dauerweide führt auf Grund der sensiblen Bodenverhältnisse (Bodentyp, geringe Bodenstabilität) in kurzer Zeit durch Vertritt aber wieder zur Bildung von Weidegängen, wodurch ein nachhaltiges Erreichen des Rekultivierungszieles sehr unwahrscheinlich ist. Dies wäre auch der Fall, wenn das Vieh nur vor und nach der sommerlichen Alpung weidet. Auch das Befahren mit Arbeitsgeräten wie Traktoren kann zu derartigen Schäden führen.
3. Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Betrieb:
Die Schaffung einer intensiven, mähbaren Dauerweide anstelle der bisherigen Hutweide würde eine Arbeitserleichterung und Ertragsverbesserung für den landwirtschaftlichen Betrieb Hof CC des Beschwerdeführers bewirken. Ziel der beantragten Maßnahme ist es, den Viehbestand des Betriebes zur Existenzsicherung um 16 GVE auf 28 GVE (20 Milchkühe und 8 Zuchtkalbinnen) aufzustocken. Der Beschwerdeführer rechnet bei Investitionskosten von weniger als € 40.000,- mit einem jährlichen Mehrertrag in Höhe von € 9.880,-. Grundlage dieser Rechnung ist, dass die Hutweide landwirtschaftlich nicht genutzt wird und nach Umwandlung in eine intensive, mähbare Dauerweide ausreichend Futter für die Haltung von 16 GVE bietet. Bereits die Nutzung der Hutweide wirft aber einen Ertrag von 20 dt Trockenmasse/ha/a ab. Mit der Umwandlung in eine intensive, mähbare Dauerweide wäre zwar eine Steigerung auf 32 dt Trockenmasse/ha/a möglich, jedoch würde dies im Vergleich zur Hutweide bloß zusätzliche 12 dt Trockenmasse/ha/a bedeuten, womit die zusätzliche Haltung von 2,9 GVE ermöglicht würde. Das beantragte Vorhaben kann im Vergleich zur bestehenden Hutweide somit keine Aufstockung des Rinderbestandes um 16 GVE bewirken. Aus agrarwirtschaftlicher Sicht ist die weitere Nutzung der Hutweide nicht nur möglich, sondern für einen Biobetrieb auch sinnvoll. Aus der AMA-Rinderdatenbank ergibt sich zudem, dass der durchschnittliche Viehbestand des Hofes CC von 25,2 GVE im Jahr 2014 bereits auf 47,11 GVE im Jahr 2019 und auf 43,2 GVE im Jahr 2020 gesteigert wurde.
4. Auswirkungen auf die Naturschutzinteressen:
Vom Vorhaben ist insbesondere ein ökologisch wertvoller montaner Borstgrasrasen betroffen. Eine Hut- bzw Magerweide in dieser Ausprägung ist im gegenständlichen Gebiet sehr selten. Durch den neuen Bodenaufbau und das Anlegen einer mähbaren Dauerweide wird dieser schützenswerte Lebensraum nachhaltig zerstört. Auch ein Feuchtgebiet wird durch den neuen Bodenaufbau verloren gehen. Die betroffenen Fließgewässer werden durch das Ausbaggern zwar vorübergehend, nicht jedoch dauerhaft beeinträchtigt. Nur in den Uferbereichen ist aufgrund der Geländeveränderungen mit nachhaltigen Schäden zu rechnen. Weiters sollen Gehölzgruppen und Heckenzüge dauerhaft entfernt werden. Dieser Verlust kann jedoch durch Ersatzpflanzungen an anderen Standorten ausgeglichen werden.
Auf der zu kultivierenden Fläche finden sich Standorte der geschützten Pflanzenarten Frühlings-Schlüsselblume (Primula veris; Anlage 3b, Z 18 TNSchVO 2006), Hohe-Schlüsselblume (Primula elatior; Anlage 3b, Z 19 TNSchVO 2006), Flaum-Trespe (Bromus hordeaceus; Anlage 3b, Z 26 TNSchVO 2006) und Mücken-Händelwurz (Gymnadenia conopsea; Anlage 2d, Z 27 TNSchVO 2006). Der Standort dieser Pflanzen wird durch die Neuanlage des Bodenaufbaus und die anschließende Bewirtschaftung so behandelt, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird. Die Schlüsselblumen und die Flaum-Trespe wird allenfalls noch in Randbereichen weiterbestehen können.
Die Entwässerungsgräben sind Lebensraum der geschützten Pflanzenarten Breitblättiges Knabenkraut, Fleischrotes Knabenkraut, Geflecktes Knabenkraut und Sumpf-Stendelwurz (Dactylorhiza majalis, Dactylorhiza incarnata, Dactylorhiza maculata und Epipactis palustris; Anlage 2d, Z 27 TNSchVO 2006), Gemeines Fettkraut (Pinguicula vulgaris; Anlage 2d, Z 34 TNSchVO 2006), Schwalbenwurz-Enzian (Gentiana asclepiadea, Anlage 3b, Z 5 TNSchVO 2005) und Mehlprimel (Primula farinosa, Anlage 3b, Z 13 TNSchVO 2006). Hier ist nur vom Verlust von Einzelindividuen, nicht jedoch vom dauerhaften Standortverlust auszugehen. Allerdings wird durch das beantragte Anlegen einer Böschung mit einer Neigung von 1:2 der Standort der dort befindlichen Pflanzengesellschaft Kalkreiches Niedermoor (Anlage 4, Z 4 TNSchVO 2006) so behandelt, dass ihr weiterer Fortbestand unmöglich wird.
An geschützten Tierarten wurden die Zauneidechsen (Lacerta agilis; Anlage 5), Grasfrösche (Rana temporaria, Anlage 6 TNSchVO 2006), Libellen (Odonata, Anlage 6 TNSchVO 2006) und Neuntöter (Lanius collurio; Anlage 1 der Vogelschutzrichtlinie) festgestellt. Zwar ist der Verlust einzelner Individuen dieser Arten anzunehmen und wird sich deren Lebensraum im Projektgebiet verkleinern, aufgrund der umliegenden Feuchtgebiete und des weiterhin bestehenden Entwässerungsgrabens sowie der beantragten Wiederanpflanzung von Gehölzen ist jedoch das Weiterbestehen der lokalen Populationen möglich.
Zumindest hinsichtlich der Zauneidechsen und Grasfrösche sind jedoch aufgrund der auf einer Fläche von ca 4,7 ha bereits ohne Bewilligung durchgeführten Geländeveränderung jedenfalls Exemplare und deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Behausungen vernichtet worden. Hinsichtlich dieser Individuen sind im Nachhinein keine Maßnahmen mehr möglich, um den Verlust möglichst gering zu halten. Es ist also nicht mehr möglich, die dort vorkommenden Exemplare vor Beginn der Bautätigkeiten so weit wie möglich abzusammeln und an einem Ersatzstandort freizulassen und den Verlust weiterer Exemplare durch eine Ökologische Bauaufsicht zu minimieren. Die betroffenen Habitate können auch nicht mehr vor Beginn der Bautätigkeiten im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang unter Begleitung einer ökologischen Bauaufsicht versetzt werden.
Die beantragten Maßnahmen bewirken eine erhebliche und irreversibele Reduzierung der Artenvielfalt auf der Projektfläche und damit eine starke Beeinträchtigung des Schutzgutes Lebensraum. Durch die großflächige Boden-, Gelände- und Vegetationsveränderung verändert sich auch das Mikroklima und der Wasserhaushalt wesentlich. Insbesondere kommt es zu einer Vereinheitlichung des Mikroklimas und des Wasserhaushaltes, sodass das Wasser stärker und gleichmäßiger abfließen wird. Dieser Effekt wird zwar durch die beantragten Pflanzungen etwas abgemildert, die Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt bleiben dennoch stark.
Aufgrund der Entfernung von landschaftsprägenden Hecken- und Gehölzstrukturen sowie aufgrund der Planierung des kleinststrukturierten Geländes und der dadurch entstehenden 8,1 ha großen glatten Fläche würde eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entstehen. Durch die beantragten Ersatzpflanzungen können diese Beeinträchtigungen jedoch abgemindert werden, sodass nur noch mittelstarke Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verbleiben. Aufgrund der beantragten Bepflanzung wird auch der Erholungswert auf Dauer nur gering beeinträchtigt.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Antragsgegenstand (Punkt 1 der Feststellungen) ergeben sich aus dem eingereichten Projekt vom 22.02.2017, welches der Beschwerdeführer am 21.01.2020 in konsolidierter Fassung neu vorgelegt hat (OZl 17). Diese Einreichung besteht im Wesentlichen aus der Projektbeschreibung des Beschwerdeführers vom 02.11.2015, aus dem agrarwirtschaftlichen Gutachten von FF vom 18.10.2014, aus der Vegetationskartierung von GG vom Mai 2011, aus dem Betriebskonzept von JJ vom 02.11.2015 und aus einer planlichen Darstellung des Vorhabens (A3) mit Profilschnitten (A3). Die allgemeinen Feststellungen zum Projektumfang sind unstrittig.
Die Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den betroffenen Boden und den Ertrag (Punkt 2 der Feststellungen) ergeben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen KK vom 18.11.2019, Zahl *** (OZl 14). DD hat zwei Lokalaugenscheine vorgenommen und wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts am 07.01.2020 (OZl 16) einvernommen. Der Beschwerdeführer hat das Gutachten von DD mit Schreiben vom 03.01.2020 vollinhaltlich anerkannt (OZl 15). Der diesbezüglich festgestellte Sachverhalt ist somit unstrittig.
Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers (Punkt 3 der Feststellungen) ergeben sich aus den Gutachten der agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen EE vom 06.04.2017, Zahl *** (Behördenakt), vom 13.03.2018, Zahl *** (OZl 4), und vom 27.11.2020, Zahl *** (OZl 20). Die Amtssachverständige hat mehrere Lokalaugenscheine durchgeführt. Ihre Gutachten wurden in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 25.04.2018 (OZl 7), am 07.01.2020 (OZl 16) und am 23.12.2020 (OZl 22) erörtert. Weiters wurden in diesen mündlichen Verhandlungen die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Privatsachverständigen bzw Projektanten LL und FF einvernommen. Auf die Einvernahme der beantragten Zeugen MM und NN hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 25.04.2018 verzichtet. Weiters wurden die eingereichten Privatgutachten von JJ vom 02.11.2015 und von FF vom 18.10.2014 und 24.06.2020 zugrunde gelegt.
Unstrittig ist jedenfalls, dass mit dem Vorhaben eine Arbeitserleichterung und Ertragsverbesserung für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers erreicht werden kann. Unstrittig ist mittlerweile auch, dass der Hof CC im Jahr 2019 47,11 GVE und im Jahr 2020 43,2 GVE gehalten hat. Die Amtssachverständige führt diese Daten auf die Rinderdatenbank der Agrarmarkt Austria für den Hof CC zurück. Der Beschwerdeführer hat diese Daten weder im Parteiengehör vom 18.12.2020 (OZl 21) noch in der mündlichen Verhandlung am 23.12.2020 bestritten, sondern vielmehr eingeräumt, dass dieser Rinderbestand aus der bereits teilweise umgesetzten Agrarstrukturverbesserung und aus Zukäufen an Almflächen resultiert. Unstrittig ist auch, dass die Berechnungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Mehrertrages auf der Annahme beruhen, dass die Hutweide keinen Ertrag abwirft. Dass aber bereits auf der Hutweide ein Ertrag von 20 dt Trockenmasse/ha/a erwirtschaftet werden kann und mit der beantragten Maßnahme lediglich eine Steigerung von max 12 dt Trockenmasse/ha/a auf 32 dt Trockenmasse/ha/a möglich ist, ergibt sich aus dem unstrittigen Gutachten von KK vom 18.11.2019. Dass eine weitere Nutzung der Hutweide aus agrarwirtschaftlicher Sicht nicht nur möglich, sondern für einen Biobetrieb auch sinnvoll ist, folgt für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar aus den Gutachten von EE und KK.
Die Feststellungen aus naturkundefachlicher Sicht (Punkt 4 der Feststellungen) ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Vegetationskartierung von GG vom Mai 2011 und dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen DD vom 22.03.2017, Zahl *** (Behördenakt). Sofern der Beschwerdeführer DD für befangen erachtet, weil er unabhängig von der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts sein fachliches Gutachten aufrecht hält, ist klarzustellen, dass DD im vorliegenden Verfahren kein Rechtsgutachten, sondern ein naturkundefachliches Gutachten erstattet hat. Es kann ihm nicht angelastet werden, dass er trotz der rechtlichen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates und des Landesgerichtes bei seinen fachlichen Aussagen geblieben ist. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer dem naturkundefachlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Das Landesverwaltungsgericht kann daher keine Befangenheit bei DD erkennen. Nichts desto trotz hat das Landesverwaltungsgericht mit OO einen neuen naturkundefachlichen Amtssachverständigen beigezogen, der das Gutachten vom 09.03.2018, Zahl *** (OZl 3) vorgelegt hat, welches in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.04.2018 (OZl 7) erörtert wurde. OO hat dabei – nach Durchführung eines Lokalaugenscheins – das Gutachten von DD inhaltlich bestätigt und die Auswirkungen auf geschützte Pflanzen und Tiere präzisiert. Diesem Gutachten von OO ist der Beschwerdeführer weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Abschließend wird zum Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Lokalaugenscheins festgehalten, dass sämtliche beigezogenen Sachverständigen (teils mehrere) Lokalaugenscheine durchgeführt haben. In der Verhandlung am 25.04.2018 hat der Beschwerdeführer auch einen Lokalaugenschein unter Beiziehung des erkennenden Richters beantragt, damit sich dieser einen persönlichen Eindruck für die Interessenabwägung verschafft. Zumal für die gegenständliche Entscheidung aber primär spezifische Fachfragen relevant sind, ist die Befundung durch Sachverständige für die Beweisaufnahme ausreichend. Es bleibt offen, für welches konkrete Beweisthema ein persönlicher Ortsaugenschein durch den erkennenden Richter zu einem relevanten Erkenntnisgewinn führen könnte. Somit handelt es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis.
IV. Rechtslage:
Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005):
„§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b) ihr Erholungswert,
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.
(…)
§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
(…)
(2) Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Maßnahmen in Auwäldern (§ 8), in Feuchtgebieten (§ 9), in Natura 2000-Gebieten nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 zweiter Satz, in Naturschutzgebieten und in Sonderschutzgebieten nach Maßgabe der §§ 21 Abs. 3 und 22 Abs. 2 lit. b Z 2, sowie für das vorsätzliche Töten, Fangen oder Stören von geschützten Tierarten (§ 24) und Vögeln (§ 25) oder das vorsätzliche Beschädigen, Vernichten oder Entfernen ihrer Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder Nester, sofern hiefür in diesem Gesetz oder in Verordnungen nach § 24 Abs. 1 und 3 lit. a entsprechende Verbote festgesetzt sind.
(…)
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind.
(…)
§ 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
(…)
h) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind;
i) die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen, es sei denn, dass das Auf-den-Stock-Setzen erforderlich ist, um die sichere Nutzung oder den sicheren Betrieb der betreffenden Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten;
(…)
§ 7
Schutz der Gewässer
(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) das Ausbaggern;
(…)
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
(…)
2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(…)
§ 9
Schutz von Feuchtgebieten
(1) In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
(…)
b) das Ausbaggern;
(…)
e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
(…)
§ 23
Geschützte Pflanzenarten und Pilze
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,
zu geschützten Arten zu erklären.
(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
(…)
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
a) verbieten,
1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;
(…)
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
(…)
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
(…)
§ 24
Geschützte Tierarten
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
a) die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und
b) andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25),
zu geschützten Arten zu erklären.
(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
(…)
d) jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und
(…)
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,
a) verbieten,
1. Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten;
(…)
4. Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören;
5. den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.
(…)
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
(…)
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
(…)
§ 25
Geschützte Vogelarten
(1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil 1 und 2 genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Verboten sind:
a) das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode;
b) das absichtliche Zerstören oder Beschädigen von Nestern und Eiern und das Entfernen von Nestern;
(…)
d) das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt;
(…)
f) die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist;
(…)
(3) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligt werden
a) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
b) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
c) zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,
d) zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
e) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,
f) um unter streng überwachten Bedingungen das Fangen, das Halten oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
(…)
§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
(…)
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
(…)
(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(…)
(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(…)“
Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006):
„§ 2
Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten
(1) Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:
a) absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
b) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:
a) die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,
b) die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
c) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(…)
§ 3
Schutz von Arten gefährdeter besonderer Pflanzengesellschaften
Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.
§ 4
Geschützte Tierarten
nach Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie
(1) Die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten werden zu geschützten Tierarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der in Tirol vorkommenden geschützten Tierarten der Anlage 5 sind nach § 24 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in allen ihren Lebensstadien verboten:
(…)
d) jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und
(…)
§ 5
Schutz von anderen Arten wild lebender,
nicht jagdbarer Tiere
(1) Die in der Anlage 6 angeführten wild lebenden Tierarten, unbeschadet der Arten nach § 4, werden zu geschützten Tierarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der geschützten Tierarten der Anlage 6 ist es verboten:
a) absichtlich Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten,
(…)
d) Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören,
(…)
Anlage 2
(…)
d) Blütenpflanzen:
(…)
27. Orchideen, alle – Orchidaceae
(…)
34. Rosetten- und Polsterpflanzen, alle, wie Steinbrech-Arten (Saxifraga spp.) und Mannsschildarten (Androsace spp.)
(…)
Anlage 3
b) Blütenpflanzen:
(…)
5. Enziane, alle – Gentiana spp.
(…)
13. Mehlprimel – Primula farinosa L.
(…)
18. Schlüsselblume, Frühlings – Primula veris L.
19. Schlüsselblume, Hohe – Primula elatior (L.) Hill.
(…)
26. Trespen – Bromus spp., mit Ausnahme Aufrechte Trespe – Bromus erectus Huds.
(…)
Anlage 4
(…)
4. Kalkreiche Niedermoore;
(…)
Anlage 5
(…)
SAURIA
(…)
Lacerta agilis (Zauneidechse)
(…)
Anlage 6
(…)
AMPHIBIEN
Anura (schwanzlose Lurche, alle Arten)
(…)
LIBELLEN
Odonata (Libellen, alle)
(…)“
Protokoll Bodenschutz der Alpenkonvention (BGBl Nr III 235/2002):
„Artikel 12
Land-, Weide- und Forstwirtschaft
(1) Zum Schutz vor Erosion und schädigenden Bodenverdichtungen verpflichten sich die Vertragsparteien zur Anwendung einer guten, an die örtlichen Verhältnisse angepassten ackerbaulichen, weidewirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Praxis.
(…)“
V. Erwägungen:
Vorweg ist klarzustellen, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.07.2016 bereits einen nahezu inhaltsgleichen Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen hat. Da der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 02.11.2015 jedoch während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht wieder zurückgezogen hat, liegt keine entschiedene Sache, also keine "res judicata" vor. Der Bewilligungsantrag vom 22.02.2017 ist somit zulässig und das Landesverwaltungsgericht hat in der Sache zu entscheiden.
1. Zur Bewilligungspflicht:
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass die Rechtsmäßigkeit seiner bereist ohne Bewilligung durchgeführten Maßnahmen wiederholt festgestellt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im vorliegenden Bewilligungsverfahren aber nicht an die Rechtsansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol im Strafverfahren *** und an die Rechtsansicht des Landesgerichtes X im Strafverfahren *** gebunden. Für die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht der am 22.02.2017 beantragten Agrarstrukturverbesserung ist es auch nicht präjudiziell, dass der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol am 14.08.2013 eine Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 7 TNSchG 2005 behoben hat und, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht X am 24.07.2014 vom Vorwurf einer Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes nach § 182 Abs 2 StGB freigesprochen wurde. Für die vorliegende Entscheidung ist es auch nicht weiter relevant, dass das Landesverwaltungsgericht das Verwaltungsstrafverfahren nach § 9 TNSchG 2005 wegen Verjährung nach § 43 Abs 1 VwGVG eingestellt hat.
Soweit das Landesgericht X in den damals verfahrensgegenständlichen Maßnahmen des Beschwerdeführers eine übliche landwirtschaftliche Nutzung iSd § 3 Abs 1 TNSchG 2005 erblickt und daher eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 2 Abs 2 TNSchG 2005 ausschlossen hat, ist zudem klarzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Errichtung einer landwirtschaftlichen Anlage keine übliche landwirtschaftliche Nutzung darstellt. Eine Geländeveränderung zur Herstellung maschinell bewirtschaftbarer Grünlandflächen mag zwar der Landwirtschaft dienen, ist aber selbst noch keine landwirtschaftliche Nutzung, kann doch diese Maßnahme keineswegs als "Hervorbringung und Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse" qualifiziert werden. Auch die Erläuterungen zum TNSchG 2005 stellen klar, dass etwa die Errichtung von Wegen und baulichen Anlagen jedenfalls keine „übliche land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“ darstellt (vgl VwGH 21.11.1988, 88/10/0099). Abgesehen davon wären auch Maßnahmen der üblichen landwirtschaftlichen Nutzung in Feuchtgebieten gemäß § 2 Abs 2 TNSchG 2005 nicht von den naturschutzrechtlichen Bewilligungspflichten ausgenommen.
Soweit der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol im Jahr 2013 eine Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 7 TNSchG 2005 behoben hat, da damals kein „natürliches Fließgewässer“ betroffen gewesen sei, ist grundsätzlich klarzustellen, dass das TNSchG 2005 die Erhaltung und Pflege der Natur in all ihren Erscheinungsformen zum Gegenstand hat und sich gemäß § 1 Abs 1 insbesondere auch auf die durch den Menschen gestaltete Kulturlandschaft erstreckt. Das TNSchG 2005 schützt Lebensräume unabhängig davon, ob sie ursprünglich von Menschen geschaffen wurden oder, ob sie frei von menschlichem Einfluss sind (anderenfalls wäre der Geltungsbereich des TNSchG 2005 drastisch reduziert). Ein natürliches Gewässer iSd § 7 TNSchG 2005 ist daher von einem künstlichen Gewässer dadurch zu unterscheiden, dass es einen natürlichen Lebensraum bildet. So steht ein Entwässerungsgraben, der zwar durch einen menschlichen Eingriff entstanden ist, sich aber mittlerweile zu einem Lebensraum für Pflanzen und Tiere entwickelt hat, unter dem Schutz des § 7 TNSchG 2005 (vgl LVwG Tirol 15.12.2014, LVwG-2014/35/1352-8; 20.07.2015, LVwG-2015/26/0225-8). Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich der Entwässerungsgraben zu einem Lebensraum für geschützte Pflanzen und Tiere entwickelt hat.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass außerhalb geschlossener Ortschaften und eingefriedeter bebauter Grundstücke folgende Maßnahmen beantragt sind:
1. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen auf einer über 5.000 m² großen Fläche.
2. Dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen.
3. Ausbaggerungen in fließenden natürlichen Gewässern.
4. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen an den Uferböschungen fließender natürlicher Gewässer.
5. Ausbaggerungen in Feuchtgebieten.
6. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen und sonstige Veränderung der Bodenoberfläche in Feuchtgebieten.
7. Absichtliches Beschädigen und Vernichten von Exemplaren geschützter Pflanzen der Anlagen 2 und 3 der TNSchVO 2006.
8. Behandlung des Standortes geschützter Pflanzen und Pflanzengesellschaften der Anlagen 2, 3 und 4 der TNSchVO 2006, sodass ihr weiterer Bestand an diesen Standorten unmöglich wird.
9. Absichtliches Töten von Exemplaren geschützter Tiere der Anlage 6 der TNSchVO 2006.
10. Beschädigen und Vernichten der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw Behausungen geschützter Tiere der Anlagen 5 und 6 der TNSchVO 2006.
Dadurch werden folgende Bewilligungstatbestände verwirklicht:
1. § 6 lit h TNSchG 2005
2. § 6 lit i TNSchG 2005
3. § 7 Abs 1 lit a TNSchG 2005
4. § 7 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005
5. § 9 Abs 1 lit b TNSchG 2005
6. § 9 Abs 1 lit e TNSchG 2005
7. § 2 Abs 2 lit a und Abs 4 lit a und b TNSchVO 2006 iVm § 23 Abs 2 lit a und Abs 3 lit a Z 1 TNSchG 2005
8. § 2 Abs 2 lit b und Abs 4 lit c sowie § 3 TNSchVO 2006 iVm § 23 Abs 3 lit a Z 2 TNSchG 2005
9. § 5 Abs 2 lit a TNSchVO 2006 iVm § 24 Abs 3 lit a Z 1 TNSchG 2005
10. § 4 Abs 2 lit d und § 5 Abs 2 lit d TNSchVO 2006 iVm § 24 Abs 2 lit d und Abs 3 lit a Z 4 TNSchG 2005
Zu den Bewilligungspflichten hinsichtlich geschützter Pflanzenarten ist klarzustellen, dass ein absichtliches Handeln iSd § 23 TNSchG 2005 anders als bei der strafrechtlichen Absichtlichkeit bereits dann vorliegt, wenn die Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes billigend in Kauf genommen wird (vgl Umweltsenat 26.08.2013, Zl US 3A/2012/19-51; LVwG Tirol 08.10.2018, Zl LVwG-2014/44/0738-17; Wallnöfer/Augustin, TNSchG 2005, § 23 RZ 3; Held/Neuerer/Schmid, TNSchG 2005, § 23, zu Abs 2). Das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit ist vorliegend erfüllt, da feststeht, dass das beantragte Vorhaben zur Beschädigung bzw Vernichtung der betroffenen Pflanzenexemplare führt. Außerdem ist die Bewilligungspflicht des § 23 Abs 3 lit a Z 2 TNSchG 2005 zum Schutz des Standortes geschützter Pflanzen bereits dann verwirklicht, wenn der Standort einzelner Exemplare der geschützten Art betroffen ist. Das Verbot besteht nämlich unabhängig davon, ob im Nahebereich des Vorhabens weitere Exemplare der geschützten Art wachsen (vgl LVwG Tirol 08.10.2018, Zl LVwG-2014/44/0738-17; Wallnöfer/Augustin, TNSchG 2005, § 23 E 3; Held/Neuerer/Schmid, TNSchG 2005, § 23, zu Abs 2; in diesem Sinne auch VwGH 26.04.2010, Zl 2008/10/0162). Da durch die Umwandlung einer (artenreichen) Hut- bzw Magerweide in eine maschinell mähbare (artenarme) Dauerweide der Weiterbestand der betroffenen geschützten Pflanzen auf diesem Standort unmöglich wird, ist der Bewilligungstatbestand erfüllt.
Hinsichtlich geschützter Tierarten ist grundsätzlich festzuhalten, dass ein naturschutzrechtlicher Bewilligungsantrag nach § 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 nicht nur pflanzen-, sondern und tierkundliche Zustandserhebungen enthalten müsste. Eine derartige Kartierung der im Projektgebiet vorkommenden Tiere ist der Beschwerdeführer schuldig geblieben. Somit können auch nicht alle Bewilligungspflichten und Verbote zum Schutz von Tieren abschließend beurteilt werden. Allerdings hat der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige bei seinem Lokalaugenschein festgestellt, dass zumindest Zauneidechsen, Grasfrösche, Libellen und Neuntöter im Projektgebiet vorkommen. Der Lebensraum dieser Tiere wird sich verkleinern. Aufgrund der umliegenden Feuchtgebiete und des weiteren Bestandes der Entwässerungsgräben sowie aufgrund der beantragten Wiederanpflanzung von Gehölzen ist aber ein Weiterbestand einer lokalen Population möglich. Zumindest hinsichtlich der Zauneidechsen und Grasfrösche ist jedoch aufgrund der auf einer Fläche von ca 4,7 ha bereits ohne Bewilligung durchgeführten Geländeveränderung vom Verlust einzelner Exemplare auszugehen.
Auch bei geschützten Tierarten liegt ein absichtliches Handeln bereits dann vor, wenn die Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes zumindest in Kauf genommen wird. Beim Verbot des Tötens ist zudem von einem individuumsbezogenen Ansatz auszugehen. Die Rechtsprechung hat dabei das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung entwickelt, um zu beurteilen, wann von einem in Kauf nehmen der Tötung gesprochen werden kann. Demnach führt der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars der geschützten Tierart nicht völlig ausgeschlossen werden kann, für sich allein noch nicht dazu, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben in Kauf genommen wird. Für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos ist auch auf das allgemeine Naturgeschehen und die damit verbundenen Gefahren sowie darauf abzustellen, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken – etwa aus der Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen – resultieren. Das Tötungsverbot wird also nur dann verwirklicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Risiko der Tötung einzelner Exemplare durch das Vorhaben deutlich und signifikant erhöht. Bewegt sich das Risiko einer Tötung jedoch in dem Rahmen, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art in der Natur stets ausgesetzt sind, so ist der Tatbestand nicht erfüllt (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).
Wenn alle Maßnahmen getroffen werden, um die betreffenden Tatbestände hintanzuhalten, wird das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit auch dann nicht verwirklicht, wenn trotzdem einzelne Exemplare zu Schaden kommen. Zumindest hinsichtlich der festgestellten Eidechsen und Frösche können derartige Maßnahmen auf der ca 4,7 ha großen Fläche, die bereits bearbeitet wurde, nicht mehr umgesetzt werden. Es ist nicht mehr möglich, die dort vorgekommenen Exemplare so weit wie möglich abzusammeln und an einem Ersatzstandort freizulassen und den Verlust weiterer Exemplare durch eine Ökologische Bauaufsicht zu minimieren. Somit hat sich das Mortalitätsrisiko für diese Tierart zumindest auf dieser ca 4,7 ha großen Fläche deutlich und signifikant erhöht, sodass das Tötungsverbot des § 24 Abs 3 lit a Z 1 TNSchG 2005 verwirklicht wird.
Hinsichtlich der Tatbestände in § 24 Abs 2 lit d und Abs 3 lit a Z 4 TNSchG 2005, wonach jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw Behausungen verboten ist, ist im Hinblick auf den zugrundeliegenden Art 12 Abs 1 lit d FFH-Richtlinie festzuhalten, dass der besondere Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten vor Beschädigungen oder Zerstörungen mit der wesentlichen Funktion dieser Stätten zusammenhängt, die weiterhin alles bieten müssen, was für die Fortpflanzung oder die Rast eines bestimmten Tieres erforderlich ist. Nach Auffassung der Europäischen Kommission (Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG ) ist dieser Tatbestand dann nicht erfüllt, wenn es unter Berücksichtigung funktionserhaltender Maßnahmen zu keiner Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommt. Wenn in § 24 TNSchG 2005 vom Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten die Rede ist, so muss es sich dabei also um Vorgänge handeln, die nicht unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen (Auflagen) oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden, und deshalb zur Folge haben, dass der genannte verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art eintritt. Wird aber die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, so kann der Verbotstatbestand nicht verwirklicht sein (vgl VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190). Im vorliegenden Fall sind auf der ca 4,7 ha großen, bereits bearbeiteten Fläche die bestehenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Behausungen durch die Bauarbeiten nachhaltig verloren gegangen. Die betroffenen Habitate können nicht mehr vor Beginn der Bautätigkeiten im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang unter Begleitung einer ökologischen Bauaufsicht versetzt werden. Es wurden somit keine tauglichen Maßnahmen gesetzt, um die Verwirklichung der in § 24 Abs 2 lit d und Abs 3 lit a Z 4 TNSchG 2005 normierten Tatbestände hintanzuhalten.
Hingegen kann nicht abschließend geklärt werden, ob auch eine Bewilligungspflicht nach § 24 Abs 3 lit a Z 5 TNSchG 2005 vorliegt, ob also der Lebensraum von Tieren so behandelt wird, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Zur Klärung dieser Frage wäre zuerst der Lebensraum und die Größe der lokalen Population vom Beschwerdeführer kartieren zu lassen. Ohne Kenntnis der lokalen Population kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob ihr weiterer Bestand durch das Vorhaben gefährdet ist. Es kann auch nicht abschließend geklärt werden, ob gegen ein Verbot des § 25 Abs 1 TNSchG 2005 hinsichtlich des Neuntöters verstoßen wird. Weder lässt sich im Nachhinein feststellen, ob durch die Beseitigung der Gehölzgruppen möglicherweise Nester und Eiern beschädigt wurden, noch ob es dadurch zu einer relevanten Störung der lokalen Population gekommen ist. Auch zur Klärung der Frage, ob der Lebensraume des Neuntöters so behandelt wird, dass sein weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, wäre zuerst die lokale Population kartieren zu lassen. Am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens würde sich dadurch jedoch nichts ändern, sodass aus verfahrensökonomischen Gründen von derartigen Ermittlungen abgesehen wird. Nur der Vollständigkeit halber wird daher erwähnt, dass die Vogelschutz-Richtlinie und das TNSchG 2005 für den Fall, dass ein Verbot des § 25 Abs 1 TNSchG 2005 erfüllt wäre, keine Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung für das gegenständliche Vorhaben vorsieht (vgl § 25 Abs 3 TNSchG 2005). In diesem Fall wäre daher keine Interessenabwägung durchzuführen und der Bewilligungsantrag ohne weitere Prüfung des öffentlichen Interesses abzuweisen.
2. Zu den Bewilligungsvoraussetzungen:
Vorhaben nach den §§ 6, 7 und 9 TNSchG 2005, die die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigen, dürfen nach § 29 Abs 1 und 2 TNSchG 2005 nur bewilligt werden, wenn im Fall des § 6 andere öffentliche Interessen und in den Fällen der §§ 7 und 9 andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 überwiegen. In den Fällen der §§ 23 Abs 5 lit c und 24 Abs 5 lit c TNSchG 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung zudem nur dann erteilt werden, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, die Populationen der betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen und zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses die Interessen des Naturschutzes überwiegen.
Dazu ist zunächst klarzustellen, dass mit den "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses" iSd §§ 23 Abs 5 lit c und 24 Abs 5 lit c TNSchG 2005 nicht das Vorliegen von Sachzwängen gemeint ist, denen niemand ausweichen kann, sondern ein besonders qualifiziertes öffentliches Interesse (vgl Umweltsenat 26.08.2013, Zl US 3A/2012/19-51; LVwG Tirol 16.06.2016, Zl LVwG-2015/44/1078-12; Wallnöfer/Augustin, TNSchG 2005, §§ 23 und 24; Held/Neuerer/Schmid, TNSchG 2005, §§ 23 und 24). Aus der Systematik der abgestuften Beurteilungsmaßstäbe des § 29 Abs 1 und 2 TNSchG 2005 und dem klaren Wortlaut ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber in §§ 23 Abs 5 lit c und 24 Abs 5 lit c TNSchG 2005 mit den zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses strengere Anforderungen an die Interessenabwägung formuliert als in § 29 Abs 1 und 2 TNSchG 2005 mit den (langfristigen) öffentlichen Interessen.
Im vorliegenden Fall führt die beantragte Agrarstrukturverbesserung auf einer ca 8,1 ha großen Fläche zur Zerstörung eines artenreichen, schützenswerten und im gegenständlichen Gebiet sehr seltenen montanen Borstgrasrasens. Dadurch werden Individuen und Lebensräume geschützter Tier- und Pflanzenarten nachhaltig zerstört. Aufgrund der großflächigen Umwandlung in eine intensive, mähbare Dauerweide kommt es zu starken Beeinträchtigungen des Lebensraums und des Naturhaushaltes. Es sind keine Auflagen möglich, um diese Beeinträchtigungen relevant abzumindern.
Auf der anderen Seite würde die Schaffung einer intensiven, mähbaren Dauerweide anstelle der bisherigen Hutweide zweifelsohne eine Arbeitserleichterung und Ertragsverbesserung für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers bewirken. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die beantragte Agrarstrukturverbesserung bei Investitionskosten von weniger als € 40.000,- einen jährlichen Mehrertrag in Höhe von € 9.880,- bringen würde. Die agrarwirtschaftliche Amtssachverständige geht hingegen von wesentlich höheren Investitionskosten und einem geringeren Mehrertrag aus.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen zur Begründung des öffentlichen Interesses an der Agrarstrukturverbesserung nicht ausreichen. Insbesondere kann nicht jegliche der Ertragsverbesserung dienende Maßnahme als eine im öffentlichen Interesse und nicht im Privatinteresse gelegene Disposition angesehen werden (vgl VwGH 31.01.2000, Zl 98/10/0066). Zwar kann grundsätzlich auch die Erhaltung eines einzelnen landwirtschaftlichen Betriebes ein öffentliches Interesse im Sinne der naturschutzrechtlichen Vorschriften darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei aber zu beachten, dass nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im langfristigen öffentlichen Interesse liegt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw für einen zeitgemäßen Betrieb der Landwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt (vgl etwa VwGH 24.02.2016, 2013/10/0273).
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Betrieb im Jahr 2011 erworben und durch den Zukauf einer Alm im Jahr 2015 erweitert. Mittlerweile umfasst der Hof eine Fläche von 79,5527 ha, wovon 22,364 ha auf Grünland, 37,0188 ha auf Almen und 17,6439 ha auf Wald entfallen. Ziel der beantragten Maßnahme ist es, den Viehbestand des Betriebes um 16 GVE auf 28 GVE (20 Milchkühe und 8 Zuchtkalbinnen) aufzustocken. Grundlage dieser Annahme ist, dass die Hutweide landwirtschaftlich nicht genutzt wird und nach Umwandlung in eine intensive, mähbare Dauerweide ausreichend Futter für die Haltung von 16 GVE bietet. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat aber ergeben, dass bereits die Nutzung der Hutweide einen Ertrag von 20 dt Trockenmasse/ha/a ergeben würde. Mit der Umwandlung in eine intensive, mähbare Dauerweide wäre zwar eine Steigerung auf 32 dt Trockenmasse/ha/a möglich, jedoch würde dies im Vergleich zur Hutweide bloß zusätzliche 12 dt Trockenmasse/ha/a bedeuten, womit die zusätzliche Haltung von 2,9 GVE ermöglicht würde. Das beantragte Vorhaben ist daher im Vergleich mit der Hutweide nicht geeignet, den beabsichtigten Zweck, nämlich die Aufstockung des Viehbestandes um 16 GVE zu erreichen. Und dass die mögliche Aufstockung des Viehbestandes um 2,9 GVE notwendig wäre, um die Existenz des Betriebes zu sichern oder in gleicher Weise einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten, hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
Sofern der Beschwerdeführer einwendet (Stellungnahme vom 18.12.2020, OZl 21), dass er seine Rinder für 120 Tage auf der Alm übersömmere, sodass während dieses Zeitraumes keine Nutzung als Hutweide möglich sei, ist entgegenzuhalten, dass die agrarwirtschaftliche Amtssachverständige eine Nutzung der Hutweide aus fachlicher Sicht nicht nur für möglich, sondern für einen Biobetrieb sogar für sinnvoll erachtet. Es besteht somit eine vertretbare Alternative zur Umwandlung der (artenreichen) Hut- bzw Magerweide in eine (artenarme) Intensivwiese. Diese Alternative würde die Interessen des Naturschutzes nicht beeinträchtigen (§§ 23 Abs 5 lit c und 24 Abs 5 lit c TNSchG 2005 bzw § 29 Abs 4 TNSchG 2005).
Das beantragte Vorhaben bezweckt, den Viehbestand des Betriebes zur Existenzsicherung auf 28 GVE aufzustocken. Aus der AMA-Rinderdatenbank ergibt sich aber, dass es dem Beschwerdeführer bereits gelungen ist, den durchschnittlichen Viehbestand seines Betriebes von 25,2 GVE im Jahr 2014 auf 47,11 GVE im Jahr 2019 und auf 43,2 GVE im Jahr 2020 zu steigern. Es kann daher keine Rede davon sein, dass ein um 2,9 GVE geringerer Rinderbestand existenzgefährdend wäre. Aber auch wenn das beantragte Vorhaben einen um 16 GVE erhöhten Viehbestand ermöglichen würde, wäre das beantragte Vorhaben offenkundig gar nicht mehr erforderlich, um die existenzsichernden 28 GVE zu halten.
Der Beschwerdeführer wendet ein (Stellungnahme vom 18.12.2020, OZl 21), dass er Teile des beantragten Vorhabens bereits ohne Bewilligung umgesetzt habe und (entgegen dem rechtskräftigen Wiederherstellungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2014) nutze, woraus sich die Wirtschaftlichkeit der beantragten Maßnahmen ergebe. Dieser Einwand steht aber im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen, wonach die behördliche Einstellung der begonnenen Maßnahmen zu zerstörten Flächen geführt habe. Auch die im Gutachten von KK (OZl 14) enthaltenen Fotos vom 15.05.2018 zeigen augenscheinlich, dass die betroffenen Flächen zumindest im Jahr 2018 unproduktiv waren. Offenkundig haben auch – wie vom Beschwerdeführer am 18.12.2020 eingeräumt – die erheblichen Zukäufe an Almflächen dazu geführt, dass das Ziel von 28 GVE längst überschritten wurde. Auch das in der Beschwerde (entgegen dem ursprünglich eingereichten Projekt) angegebene Ziel von 40 GVE ist laut AMA-Rinderdatenbank bereits überschritten und wäre auch im Fall der Nutzung der Projektfläche als Hutweide – also mit einem um 2,9 GVE reduzierten Rinderbestand – nicht gefährdet. Eine Umwandlung der (artenreichen) Hut- bzw Magerweide in eine (artenarme) Intensivwiese ist somit zur Existenzsicherung nicht mehr erforderlich.
In Anbetracht der in alpinen Bereichen erfolgten zahlreichen menschlichen Eingriffe ist der Erhaltung jener Räume, in denen noch keine großflächigen Erschließungen stattgefunden haben, besonderes Gewicht beizumessen (vgl VwGH 31.05.2006, Zl 2002/10/0220). Im gegenständlichen Fall kann aber nicht einmal das Rekultivierungsziel nachhaltig erreicht werden. Die sensiblen Bodenverhältnisse führen nämlich bei einer Beweidung in kurzer Zeit durch Vertritt wieder zur Bildung von Weidegängen. Der Beschwerdeführer hat zuletzt in der Verhandlung am 23.12.2020 klargestellt, dass eine (mähbare) Dauerweide beantragt ist (Verhandlungsschrift OZl 22, Seite 4). Auch wenn die Rinder während des Sommers auf der Alm weiden sollten, würde eine Vor- und Nachweide auf der Projektfläche das Rekultivierungsziel langfristig verhindern. Auch bei einem völligen Weideverzicht würde es durch schwere Arbeitsgeräte wie Traktoren zu entsprechenden langfristigen Schäden kommen. Es kann kein langfristiges öffentliches Interesse daran bestehen, eine (artenreiche) Hut- bzw Magerweide in eine Intensivwiese zu wandeln, die langfristig weder beweidet noch mit Traktoren befahren werden kann.
Das Vorhaben stellt auch einen Verstoß gegen Art 12 des Protokolls „Bodenschutz“ der Alpenkonvention, BGBl Nr III 235/2002, dar, wonach die Vertragsparteien (auch die Republik Österreich) unter anderem verpflichtet sind, zum Schutz alpiner Böden vor schädigenden Bodenverdichtungen eine gute, an die örtlichen Verhältnisse angepasste ackerbauliche, weidewirtschaftliche und forstwirtschaftliche Praxis anzuwenden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Grenzertragsböden mit sehr niedrigen Bodenklimazahlen. Der Kalkbraunlehmboden ist stark verdichtungsgefährdet, verschlämmt leicht und reagiert sensibel auf Vertritt durch Weidevieh. Erschwerend kommt die Steilheit des Geländes, die geringe Mächtigkeit des Oberbodens, inhomogene Mächtigkeiten der Zwischenböden, teilweise vernässte Stellen und hohe Niederschlagsmengen dazu. Derartige landwirtschaftliche Böden sind – angepasst an die natürliche Ertragsfähigkeit – extensiv zu nutzen und bringen entsprechend niedrige Erträge. Das beantragte Vorhaben stellt somit keine den örtlichen Verhältnissen angepasste Landwirtschaft dar. Zwar verkennt das Landesverwaltungsgericht nicht, dass Art 12 des Bodenschutzprotokolls nicht unmittelbar anwendbar ist, jedoch handelt es sich um eine Zielbestimmung der Rechtsordnung, die im Rahmen der Interessenabwägungen zu berücksichtigen ist (vgl VfGH 29.06.2017, E875/2017). In diesem Sinn bestehen keine langfristigen öffentlichen Interessen daran, für die Produktionssteigerung in der biologischen Berglandwirtschaft den Zielvorgaben der Alpenkonvention zu widersprechen und starke Naturschutzbeeinträchtigungen in Kauf zu nehmen.
Der Beschwerdeführer moniert, dass die behördliche Einstellung der bereits ohne Bewilligung begonnenen Agrarstrukturverbesserung zu erheblichen Bodenschäden geführt habe. Um diese Schäden zu beheben, sei die Agrarstrukturverbesserung zu vollenden. Dazu ist abschließend klarzustellen, dass das vorliegende Bewilligungsverfahren ausschließlich die beantragten Maßnahmen zur Agrarstrukturverbesserung zum Gegenstand hat. In der Interessenabwägung dieses nachträglichen Bewilligungsverfahren ist lediglich der rechtmäßige Zustand vor der bewilligungslosen Bauführung entscheidend. Die Folgen der konsenslosen Bauführung sind hingegen in einem Verfahren nach § 17 TNSchG 2005 zu behandeln. In einem derartigen Verfahren ist die bestmögliche Wiederherstellung des früheren Zustandes anzustreben. Diesbezüglich liegt ein Wiederherstellungsbescheid vom 19.03.2014 vor, der sowohl vom Landesverwaltungsgericht als auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde. Um die aus der konsenslosen Bauführung resultierenden Schäden zu beheben, muss der Beschwerdeführer diesem rechtskräftigen Wiederherstellungsauftrag nachkommen.
Die Naturschutzbehörde hat die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zu Recht versagt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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