VwGH 2008/10/0162

VwGH2008/10/016226.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des T H in G, vertreten durch Dr. Peter Bergt, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Lumma 6, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Juni 2008, Zl. U-14.140/1, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung und Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Tir 2005 §1 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §17;
NatSchG Tir 2005 §23;
NatSchG Tir 2005 §24;
NatSchV Tir 2006 §2 litc;
NatSchV Tir 2006 §5 litc;
NatSchV Tir 2006 §7;
NatSchG Tir 2005 §1 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §17;
NatSchG Tir 2005 §23;
NatSchG Tir 2005 §24;
NatSchV Tir 2006 §2 litc;
NatSchV Tir 2006 §5 litc;
NatSchV Tir 2006 §7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer 1) die (nachträgliche) naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Geländekorrekturen auf Grundstück Nr. 1107, GB 84003 G, versagt und 2) aufgetragen, zur Herstellung des den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz bestmöglich entsprechenden Zustandes auf dem erwähnten Grundstück die folgenden Maßnahmen zu setzen:

"1. Der vom Humus befreite und im Untergrund planierte Bereich ist so aufzurauen, dass eine durchgehend bewegte Oberfläche entsteht. Dies bedeutet, dass Mulden, Kuppen, Senken und/oder Rinnen unregelmäßig über die gesamte Fläche verteilt mit einem Mindestniveauunterschied von ca. 50 - 70 cm entstehen. Es dürfen keine planen oder geraden Flächen verbleiben.

2. Es sind inmitten der Fläche zumindest 4 Steinhaufen mit einer jeweiligen Grundfläche von ca. 9 - 10 m2 bei einer ungefähren Höhe von 1,5 m in Form so genannter Lesesteinhaufen wieder zu errichten.

3. Der bereits abgezogene Humus ist ebenfalls völlig unregelmäßig locker auf der gesamten Fläche zu verteilen, und zwar so, dass zumindest 5 Flecken (die Steinhaufen dürfen nicht mitgerechnet werden!) in einer Dimension von jeweils ca. 6 m2 völlig frei von Humus und damit als Rohboden verbleiben.

4. Diese landschaftskonforme Bauweise ist entsprechend während der Bauphase als auch nach Beendigung aller Bau- und Begrünungsarbeiten mit Fotos (inklusive Übersichtsfoto) ausreichend zu dokumentieren und der Behörde spätestens 2 Wochen nach Bauende unaufgefordert abzuliefern.

5. Die gesamte Fläche ist damit ausdrücklich ohne Einsaat zu belassen."

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auf dem Grundstück, einem "landschaftlichen Zwickel" aus Lesesteinhaufen, abgegrenzt durch Lesesteinmauern, durchsetzt von zahlreichen mehr oder weniger großen Steinblöcken und Zwergstrauchbeständen und verzahnt mit Bürstlingsrasen, in einem Ausmaß von ca. 1.400 m2 "Kultivierungsarbeiten" vorgenommen: Von der Fläche sei der Humus abgezogen bzw. diese davon befreit und der darunter liegende Grund auf diese Dimension umgestaltet und eingeebnet worden. Bei der Fläche handle es sich nach dem Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen um einen Standort geschützter Pflanzenarten (Eisenhut, blaublütiger Enzian) und einen Lebensraum geschützter Tierarten (Bergeidechsen). Diese hätten hier einen Lebensraum, der sich scharf von den umgebenden, kultivierten Bereichen abgrenzen lasse; im Zuge des Grundzusammenlegungsverfahrens sei die Fläche als ökologische Freihaltefläche ("Ausgleichsfläche - Ökowiese") ausgespart worden. Durch das - zum Teil bereits ausgeführte - Vorhaben des Beschwerdeführers werde ein Standort geschützter Pflanzenarten bzw. ein Lebensraum geschützter Tierarten zerstört, dieser sei daher nur auf Grund einer Ausnahmebewilligung zulässig. Voraussetzung einer solchen Bewilligung seien allerdings zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses. Solche Gründe lägen nicht vor. Insbesondere sei auch aus dem nachträglichen Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass das Vorhaben im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung gelegen sei. Bei einer Wirtschaftsfläche des Betriebes von 71,20 ha und einem Viehstand von ca. 100 Rindern sei eine Kultivierung der (beantragten) 3.000 m2 kein entscheidender Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes. Die beantragte Ausnahmebewilligung sei daher zu versagen gewesen. Gleichzeitig seien iSd § 17 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz die nach dem Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zweckdienlich und angemessen erscheinenden Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, Aufwandersatz entsprechend der VwGH-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (Tir NSchG) lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 23

Geschützte Pflanzenarten und Pilze

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

...

b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, zu geschützten Arten zu erklären.

...

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des

Bestandes bestimmter Pflanzenarten, ... erforderlich ist,

a) verbieten,

...

2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;

...

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

...

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

...

§ 24

Geschützte Tierarten

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

...

b) andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25), zu geschützten Arten zu erklären.

...

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist,

...

a) verbieten,

...

5. den Lebensraum (z.B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.

...

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

...

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

...

§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 2

Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten

...

(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.

(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:

...

c) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird."

In Anlage 3 sind unter lit. b Z. 4 "alle Eisenhutarten" und unter lit. b Z. 5 "alle Enziane" genannt.

"§ 5

Schutz von anderen Arten wild lebender,

nicht jagdbarer Tiere

(1) Die in der Anlage 6 angeführten wild lebenden Tierarten, unbeschadet der Arten nach § 4, werden zu geschützten Tierarten erklärt.

(2) Hinsichtlich der geschützten Tierarten der Anlage 6 ist es verboten:

...

e) den Lebensraum (z.B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Insbesondere ist es außerhalb von eingefriedeten verbauten Grundstücken verboten, Flurgehölze, Hecken, Gebüsch oder lebende Zäune zu roden und Röhricht, Hecken, Gebüsch oder die Bodendecke abzubrennen."

In der Anlage 6 sind unter "Reptilien" "alle Arten" angeführt.

"§ 7

Ausnahmen von den Verboten und Zuwiderhandlungen

(1) Von den Verboten nach den §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 4, 3, 4 Abs. 2, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3 können Ausnahmen nach den §§ 23 Abs. 5, 24 Abs. 5 und 25 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt werden."

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die vom Beschwerdeführer zur Bewilligung beantragte - zum Teil bereits verwirklichte - Bodenveränderung betreffend das erwähnte Grundstücke führe zu einer Zerstörung der Standortes geschützter Pflanzenarten (Eisenhut, Enzian) sowie eines Lebensraumes einer geschützten Tierart (Bergeidechse). Dadurch würde gegen die Verbote des § 2 lit. c und § 5 lit. c Tiroler Naturschutzverordnung 2006 verstoßen. Die für die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung erforderlichen zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses am Vorhaben des Beschwerdeführers lägen nicht vor. Insbesondere bestünde am Vorhaben kein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse. Dem Beschwerdeführer sei die beantragte Ausnahmebewilligung daher zu versagen gewesen. Gleichzeitig sei ihm die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen gewesen.

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass sich auf dem erwähnten Grundstück Standorte der teilweise geschützten Pflanzenarten "Enzian" und "Eisenhut" befinden, die durch die Kultivierungsarbeiten "beeinträchtigt und allenfalls teilweise zerstört" würden. Allerdings könne seiner Auffassung nach keine Rede davon sein, dass der Standort dieser Pflanzen von ihm so behandelt werde, dass der weitere Bestand der Pflanzen unmöglich werde. Gleiches gelte für die Behandlung des Lebensraumes der geschützten Bergeidechse. Dem Gutachten des Amtssachverständigen sei nämlich zu entnehmen, dass trotz der Kultivierung des gegenständlichen Bereiches sowohl in diesem als auch im angrenzenden Bereich sowohl Standorte der geschützten Pflanzenarten als auch der geschützten Tiere vorzufinden seien. Die Annahme der belangten Behörde, dass durch die vorgesehenen Maßnahmen der weitere Bestand geschützter Pflanzen an ihrem Standort bzw. der weitere Bestand geschützter Tiere in ihrem Lebensraum unmöglich werde, sei daher unzutreffend. Sowohl die Versagung der Ausnahmebewilligung als auch die Vorschreibung von Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sei rechtswidrig, letztere außerdem überschießend, weil dem Beschwerdeführer nicht nur aufgetragen worden sei, den geschaffenen Zustand rückgängig zu machen, sondern diesen so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG bestmöglich entsprochen werde. Schließlich habe die belangte Behörde auch Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie nämlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen sei, es blieben die an die Grundfläche angrenzenden Flächen mit gleichartigem Aufbau bzw. mit gleichartigem Tier- und Pflanzenbestand vollkommen unberührt, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, der Pflanzen- und Tierbestand in diesem Lebensraum bzw. in diesem Standort werde unmöglich. Insoweit sei das Ermittlungsverfahren unvollständig geblieben. Gleiches gelte für die Frage, wie der Zustand des Geländes vor den vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen beschaffen gewesen sei. Die Behörde dürfe nämlich nur dann die Herstellung des den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprechenden Zustandes auftragen, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes entweder nicht möglich sei oder dieser Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden könnte.

Derartiges habe die belangte Behörde aber nicht einmal behauptet.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur

Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf.

Zunächst ist der Behauptung, es könne keine Rede davon sein,

dass durch die vorgenommenen "Kultivierungsarbeiten" bzw. die

beantragten "Geländekorrekturen" der weitere Bestand der teilweise

geschützten Pflanzenarten "Eisenhut" und "Enzian" bzw. der

geschützten Tierart "Bergeidechse" auf dem Grundstück Nr. 1107,

GB G, unmöglich werde, Art und Ausmaß der vom Beschwerdeführer

beantragten bzw. bereits vorgenommenen Maßnahmen

entgegenzuhalten. Dem insoweit unbestritten gebliebenen Gutachten

des naturkundlichen Amtssachverständigen zufolge hat der

Beschwerdeführer eine Fläche von 1.400 m2 vom Humus befreit und

den darunter liegenden Grund eingeebnet. In seinem Ansuchen um

naturschutzrechtliche Bewilligung hat der Beschwerdeführer weiters

ausgeführt, es würden mit einem Löffelbagger Ober- und

Zwischenboden abgezogen und größere Bodenunebenheiten mit den auf

dem Grundstück vorhandenen Steinen ausgeglichen. Anschließend

solle der Ober- und Zwischenboden wieder aufgebracht und mit einer

standortgerechten Wiesenmischung begrünt werden. Zweck der

Geländekorrekturen sei eine Angleichung des vom Beschwerdeführer

kürzlich erworbenen Grundstücks an die bereits kultivierte

Umgebung und die Ermöglichung des durch die vorhandenen

Steinhaufen derzeit ausgeschlossenen Einsatzes von Maschinen.

Art und Ausmaß der beantragten, zum Teil bereits ausgeführten Maßnahmen lassen erkennen, dass eine vollständige Umgestaltung der Grundfläche im Sinne einer Angleichung an die umgebenden, kultivierten Grundflächen erreicht werden soll, in die sie derzeit - so der Amtssachverständige - "als eine Art Spitze" hineinragt. Dies konnte für die belangte Behörde keinen ernsthaften Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Fläche in einen Zustand der Kultivierung überführt werden soll bzw. überführt wurde, in dem es weder für die erwähnten Pflanzenarten noch für die erwähnte Tierart Platz gibt.

Wenn der Beschwerdeführer dagegen ins Treffen führt, dem Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen könne entnommen werden, dass die Tier- und Pflanzenarten auch in den angrenzenden Bereichen und zwar trotz der vorgenommenen Kultivierung einen Lebensraum bzw. einen Standort hätten, missversteht er die Aussagen dieses Gutachtens; führt der naturkundliche Sachverständige doch explizit aus, dass sich der in Rede stehende

Lebensraum "scharf von den umgebenden ....... von der Kultivierung

betroffenen Bereichen abgrenzen lässt". Aus diesem Gutachten kann also keinesfalls abgeleitet werden, dass sich der in Rede stehende Lebensraum auch auf die durch "Kultivierungsmaßnahmen entstandenen mehrschürigen Fettwiesen" erstreckt.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde konkret und fachlich fundiert behauptet, dass ein Bestand der beiden geschützten Pflanzenarten "Eisenhut" und "Enzian" am derzeitigen Standort ungeachtet der hier beantragten bzw. bereits vorgenommenen Kultivierungsmaßnahmen weiterhin möglich sei. Gleiches gilt für den von den Kultivierungsarbeiten betroffenen Lebensraum der geschützten Tierart "Bergeidechse" .

Die auf das Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen gestützte Auffassung der belangten Behörde, der weitere Bestand der erwähnten Tier- und Pflanzenarten werde durch die vom Beschwerdeführer bereits gesetzten bzw. beantragten Maßnahmen am Standort bzw. im bestehenden Lebensraum unmöglich, ist daher nicht rechtswidrig.

In Ansehung des Auftrages zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes rügt der Beschwerdeführer, es hätte der frühere Zustand erhoben und ihm allenfalls dessen Wiederherstellung vorgeschrieben werden müssen. Die belangte Behörde sei jedoch nicht ermächtigt gewesen, ihm die Herstellung eines den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprechenden Zustandes vorzuschreiben.

Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:

Die belangte Behörde hat ihm jene - oben dargestellten - Maßnahmen vorgeschrieben, die nach dem Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen zur "Wiederherstellung bzw. Renaturierung der bereits umgesetzten Kultivierung" unbedingt erforderlich sind. Mit diesen Maßnahmen sollte die Grundfläche also wieder in jenen Zustand versetzt werden, den sie vor Ausführung der Kultivierungsarbeiten aufwies. Dass dem Beschwerdeführer demgegenüber Veränderungen der Grundfläche aufgetragen worden wären, die über diesen - vorherigen - Zustand hinausgingen, ist nicht ersichtlich und hat er auch selbst nicht konkret vorgebracht, welche Maßnahmen überschießend vorgeschrieben worden seien.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel einzugehen. Sie wären nämlich, selbst wenn sie gegeben wären, ohne Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens und daher nicht relevant iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 26. April 2010

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