NatSchG Tir 2005 §29
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0225.8
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde
a) des A C und
b) des DI (FH) B C,
beide vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom xx.xx.xxxx, Zl ****, betreffend
- die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes, die Vornahme einer Geländeaufschüttung sowie einer Verrohrung auf den Grundstücken 8/1 sowie 8/2, beide KG E, und
- einen naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrag in Bezug auf die beantragte (und bereits vorgenommene) Geländeaufschüttung sowie Verrohrung,
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde – soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. richtet – teilweise und insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung in Ansehung der aufgetragenen Entfernung der Geländeaufschüttung (Spruchpunkt II. 1., 2., 3. sowie 5.) ersatzlos behoben wird und Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung dahingehend abgeändert wird, dass Herrn A C die beantragte Naturschutzbewilligung für
- die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes und
- die Vornahme einer Geländeaufschüttung
auf den Grundstücken 8/1 sowie 8/2, beide KG E, nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen gemäß den §§ 7 Abs 2 lit a Z 1, 9 lit c und lit e, 29 Abs 2 lit a Z 2 und Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erteilt wird, dies unter Vorschreibung folgender bei der Bewirtschaftung der Grundstücke 45/1, 45/2 sowie 45/3, alle KG E, einzuhaltender Maßnahmen:
a. Die Flächen dürfen nicht mehr gedüngt werden.
b. Die Flächen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren zweimal jährlich zu mähen, wobei der erste Schnitt Ende Juni erfolgen soll. Auch die Hochstaudenflur muss gemäht werden.
c. Ab dem 6. Jahr darf nur mehr einmal jährlich gemäht (Mitte Juli) werden.
d. Das Mähgut ist zu entfernen.
2. Dagegen wird gemäß § 28 VwGVG die Beschwerde – soweit sie sich gegen den Kostenspruch, die Versagung der Naturschutzbewilligung für den Einbau einer Verrohrung sowie gegen die aufgetragene Entfernung der Verrohrung richtet – als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens wird die Leistungsfrist für die Entfernung der Verrohrung mit 31.12.2015 neu festgesetzt.
3. Für diese Entscheidung hat Herr A C gemäß Tarifpost 69 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 eine Verwaltungsabgabe von Euro 870,-- für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung binnen zwei Wochen ab Zustellung mit dem beiliegenden Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Einzahlung zu bringen.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:
1)
Mit Eingabe vom 01.06.2012 hat Herr A C bei der Bezirkshauptmannschaft D unter Vorlage von Einreichunterlagen um die naturschutzrechtliche Bewilligung für
- die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes,
- die Vornahme einer Geländeaufschüttung sowie
- den Einbau einer Verrohrung
auf den Grundstücken 8/1 sowie 8/2, beide KG E, ersucht, wobei zu diesem Zeitpunkt die Geländeaufschüttung bereits vorgenommen und die Verrohrung eingebaut war.
2)
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.09.2012 wurde den Herren A C und DI (FH) B C
- die beantragte Naturschutzbewilligung für die Geländeaufschüttung und Verrohrung versagt und
- ihnen gleichzeitig mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 aufgetragen.
Die dagegen von den Herren A C und DI (FH) B C erhobene Berufung war erfolgreich. Mit Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 21.02.2013 wurde der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.09.2012
- in Bezug auf die Versagung der Naturschutzbewilligung in Ansehung des DI (FH) B C ersatzlos behoben und
- in Bezug auf den übrigen Spruchinhalt behoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft D zurückverwiesen.
3)
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2014 erließ die Bezirkshauptmannschaft D den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 16.12.2014, womit
- zu Spruchpunkt I. Herrn A C die beantragte Naturschutzgenehmigung für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes, die Vornahme einer Geländeaufschüttung sowie den Einbau einer Verrohrung auf den Grundstücken 8/1 sowie 8/2, beide KG E, versagt wurde und
- zu Spruchpunkt II. den beiden Herren A C und DI (FH) B C mehrere näher bezeichnete Wiederherstellungsmaßnahmen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 aufgetragen wurden, wobei die diesbezügliche Leistungsfrist mit 30.06.2015 bestimmt wurde.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das antragsgegenständliche Vorhaben des Herrn A C mehrere Bewilligungstatbestände des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 erfülle.
Der dem Verfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige habe zum Vorhaben ausgeführt, dass damit ein Feuchtgebiet in seiner ursprünglichen wertvollen Ausprägung zerstört werde, was eine starke Beeinträchtigung für den betreffenden Lebensraum von Pflanzen und Tieren bedinge, ebenso eine starke Beeinträchtigung des Naturhaushaltes.
Davon ausgehend habe eine Interessenabwägung stattzufinden, wobei die Behörde nicht in der Lage sei, den Argumenten des Antragstellers über die Wichtigkeit des Vorhabens für den Fortbestand seiner Landwirtschaft zu folgen. Gleichermaßen seien auch die vom Antragsteller vorgebrachten touristischen Interessen an seinem Vorhaben nicht überzeugend.
Der Antragsteller habe vorgebracht, dass er das gegenständliche Vorhaben deshalb verwirklichen müsse, um eine Stallung für seine Alpakas zu errichten. Andere in seinem Eigentum befindliche Grundflächen kämen dafür nicht in Frage.
Selbst wenn finanzielle Überlegungen oder anderweitige Gründe dazu führen würden, dass ein Erwerb eines geeigneten Grundstückes für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes nicht mehr möglich sein sollte, sodass der Antragsteller seiner Landwirtschaft tatsächlich aufgebe, so liege dies allein in der Verantwortung des Antragstellers.
Bezüglich der dargelegten touristischen Interessen sei zu bezweifeln, dass die Nächtigungszahlen in der Gemeinde E tatsächlich davon abhängig seien, ob Touristen die Möglichkeit hätten, eine Landwirtschaft mit Alpakas zu besichtigen.
Daher gehe die Behörde davon aus, dass die angeführten öffentlichen Interessen an einer Naturschutzbewilligung des beantragten Vorhabens das öffentliche Interesse an der Vermeidung der festgestellten Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes langfristig gesehen nicht überwiegen würden.
Angesichts der Verweigerung der Naturschutzbewilligung seien die bereits durchgeführten Maßnahmen einer Geländeaufschüttung sowie einer Verrohrung wieder rückgängig zu machen und hätte daher ein entsprechender Wiederherstellungsauftrag nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ergehen müssen.
4)
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A C und des DI (FH) B C, mit welcher beantragt wurde, in Stattgabe der Beschwerde die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen und die aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen ersatzlos zu beheben, in eventu wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Beantragt wurde weiters die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung mit Lokalaugenschein und die Befragung des Dr. DI F.
Der bekämpfte Bescheid wurde dabei seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass im Gegenstandsfall zwar die Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 über Feuchtgebiete zur Anwendung gelangten, da die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nach den naturkundlichen Ausführungen in der Biotopkartierung als Hochstaudenflur ausgewiesen seien, doch § 7 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gegenständlich nicht zum Tragen komme, zumal bei einem künstlich angelegten Entwässerungsgraben, der laufend ausgebaggert werde, keine Rede von einem natürlichen Gewässer sein könne.
Die Interessenabwägung der belangten Behörde sei mangelhaft und nicht nachvollziehbar, gehe doch die belangte Behörde davon aus, dass ein im G häufig vorkommender Biotoptyp schützenswerter sei, als der Fortbestand einer Landwirtschaft. Da kein anderer Standort zur Unterbringung der Tiere der Beschwerdeführer gegeben sei, hänge die Existenz der von der Familie der Beschwerdeführer betriebenen Landwirtschaft von der naturschutzrechtlichen Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens ab.
Die Haltung von Alpakas durch die Beschwerdeführer leiste zweifellos einen wichtigen Beitrag zur Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft und des Erholungswertes in der Gemeinde E, wobei diesbezüglich auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Tirol vom 18.10.2010 (richtig wohl: 18.10.2012) verwiesen werden könne.
Außerdem stelle die Haltung von Alpakas eine touristische Attraktion in der Region dar, wobei der Tourismus einen großen Teil der Beschäftigungen in der betroffenen Region sichere. Hier werde auf die Stellungnahme des Tourismusverbandes Tiroler Zugspitzarena vom 03.10.2013 aufmerksam gemacht.
Im betroffenen Geländeareal würden sich bereits mehrere Städel befinden und sollten im Interesse des Ortsbildes Stallungen dort zusammengeführt werden. Die Tatsache, dass sich die verfahrensbetroffenen Grundstücke inmitten eines von Stallungen umgebenen Gebietes befinden würden, zeige, dass durch das Vorhaben kein unerschlossenes Feuchtgebiet geschädigt werde. Der einstimmige Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde E zur Ermöglichung der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Stallung unterstreiche das langfristige öffentliche Interesse der Gemeinde an der Betreibung der Landwirtschaft der Beschwerdeführer.
Demgegenüber habe der Privatgutachter Dr. DI F aufzeigen können, dass die naturkundliche Wertigkeit der verfahrensbetroffenen Feuchtgebietsfläche durch die mit Entwässerungsanlagen vollzogene Trockenlegung und Verbauung einiger benachbarter Grundflächen vermindert worden sei, letztere stellten Barrieren im Biotopverbund dar. Es könne daher nicht von einem unberührten Feuchtgebietskomplex ausgegangen werden.
Nach den Darlegungen des Privatgutachters DI Dr. F könnte ein wertvolles Feuchtbiotop nur dann entstehen, wenn die Grundwasserversorgung deutlich verbessert würde, was aber mit den bestehenden Entwässerungsanlagen nicht erreicht werden könne.
Eine Alternative zum gegenständlichen Vorhaben bestehe für die Beschwerdeführer nicht, verfügten sie doch nicht über andere geeignete Grundflächen zur Errichtung eines Tierunterstandes.
Der Argumentation der belangten Behörde, es sei allein in der Verantwortung der Beschwerdeführer gelegen, ob diese ihre Landwirtschaft aufgeben, stehe die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach die Aufrechterhaltung des Bauernstandes im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen sei.
Ein anderweitiger Grundstückserwerb erscheine wegen der dadurch für die Beschwerdeführer entstehenden Kosten nicht vertretbar, dies im Sinne der Bestimmung des § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005.
Die von den Beschwerdeführern angebotenen Ausgleichsflächen seien geeignet, einen ökologisch hochwertigen Standort zu schaffen, wogegen die verfahrensbetroffenen Grundstücke nach den Gutachtensergebnissen des Privatgutachters ohnedies keine enorme ökologische Wertigkeit mehr aufweisen würden. Auf einem Teil der Ausgleichsflächen befinde sich bereits eine Hochstaudenflur.
Die Argumentation der belangten Behörde, die Ausgleichsflächen könnten den Verlust eines besonders geschützten Lebensraumes nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nicht kompensieren, sei daher nicht nachvollziehbar.
Die aufgetragene Wiederherstellung erscheine fachlich wenig sinnvoll, dies nach den Ausführungen des Privatgutachters Dr. DI F, weil auch der ursprüngliche Zustand nicht zufriedenstellend gewesen sei. Zudem sei mit der angeordneten Entfernung des Schüttmaterials wiederum ein Eingriff in die Natur verbunden.
Hervorzuheben sei nochmals, dass die verfahrensgegenständlichen Grundflächen genau deshalb angeschafft bzw eingetauscht worden seien, um dem Wunsch der Gemeinde nachzukommen, die für die Landwirtschaft notwendige Stallung im Gegenstandsbereich zu errichten.
5)
Am 02.07.2015 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die von den Beschwerdeführern beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ergänzende Befragungen von Sachverständigen aus den Fachgebieten der Naturkunde sowie der Wasser- und Kulturbautechnik erfolgten.
Zudem wurde eine Einvernahme des Beschwerdeführers DI (FH) B C durchgeführt und der zur Verhandlung erschienene Bürgermeister der Gemeinde E
- zur Landwirtschaft der Beschwerdeführer,
- zu den verfahrensbetroffenen Grundstücken und den dort vorhandenen Entwässerungsanlagen und
- zu den Überlegungen im Zusammenhang mit der Widmung einer Sonderfläche auf der antragsgegenständlichen Grundfläche zur Ermöglichung der Errichtung eines Tierunterstandes
befragt.
Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bekräftigten die Beschwerdeführer ihren Standpunkt, dass vorliegend eine Naturschutzgenehmigung für ihr Vorhaben im Rahmen einer Interessenabwägung sehr wohl möglich sein müsse.
Dieser Auffassung schloss sich der Bürgermeister der Gemeinde E an und trug ergänzend vor, dass es sich in der Gemeinde E mit der Landwirtschaft so verhalte, dass jede Initiative zur Sicherung von landwirtschaftlichen Betrieben unterstützt werden müsse, damit die verbliebenen Landwirtschaftsbetriebe nicht aufgegeben würden, sodass die Landschaft weiterhin gepflegt werde.
Dagegen vertrat der Landesumweltanwalt die Meinung, dass das gegenständliche Feuchtgebiet wiederherzustellen sei, da die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes durch die Verrohrung und durch die Aufschüttung stark beeinträchtigt worden seien. Die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen seien nicht ausreichend, ebenso seien die angeführten langfristigen öffentlichen Interessen zugunsten des Projektes nicht nachvollziehbar, weswegen um Beschwerdeabweisung ersucht werde.
II. Rechtslage:
In der vorliegenden Beschwerdesache ist unstrittig, dass das vom Beschwerdeführer A C beantragte Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, dies nach den Bewilligungstatbeständen des § 9 lit c sowie lit e Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2015, nach welchen Bewilligungstatbeständen
- die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 berührt werden (§ 9 lit c) sowie
- Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 9 lit e)
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen.
Dagegen wird von den Beschwerdeführern die Anwendbarkeit der Bewilligungstatbestände des § 7 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bezweifelt, während die belangte Behörde ihrer Entscheidung auch die Bewilligungstatbestände des § 7 Abs 1 lit b und des § 7 Abs 2 lit a Z 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zugrunde gelegt hat, wonach
- ua im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen (§ 7 Abs 1 lit b) sowie
- außerhalb geschlossener Ortschaften ua im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines 5 m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 berührt werden (§ 7 Abs 2 lit a Z 1),
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen.
Für Vorhaben nach § 7 Abs 1 sowie Abs 2 und § 9 darf gemäß § 29 Abs 2 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Naturschutzgenehmigung nur dann erteilt werden,
1) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht beeinträchtigt oder
2) wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.
Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 2 Z 2 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dennoch zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
Die aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen wurden von der belangten Behörde auf die Bestimmung des § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gestützt.
Diese Gesetzesvorschrift hat dabei folgenden Wortlaut:
„§ 17
Rechtswidrige Vorhaben
(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.“
III. Erwägungen:
1)
Vorweg ist vom erkennenden Gericht auf die zwischen den Rechtsmittelwerbern und der belangten Behörde strittige Fragestellung einzugehen, ob im Gegenstandsfall auch die Bewilligungstatbestände des § 7 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zum Schutz der Gewässer anzuwenden sind, dies mit Blick auf den Umstand, dass vom Projekt ein künstlich angelegter Entwässerungsgraben betroffen ist.
Nach den übereinstimmenden Angaben des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen kultur- und wasserbautechnischen Sachverständigen, wie auch des naturkundefachlichen Sachverständigen befindet sich an der Westseite der beiden verfahrensbetroffenen Grundstücke 8/1 sowie 8/2, beide KG E, ein Hauptentwässerungsstrang der Entwässerungsgenossenschaft für das G. Den Beschwerdeführern ist sohin zuzustimmen, dass das von den beantragten Maßnahmen betroffene Gewässer künstlich für Entwässerungszwecke angelegt worden ist.
Allerdings kann ihrer Schlussfolgerung aus diesem Umstand, dass deshalb die Gesetzesvorschrift des § 7 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zum Schutz der Gewässer im Gegenstandsfall nicht anzuwenden sei, nicht gefolgt werden, dies aufgrund folgender Überlegungen:
Sinn und Zweck des Naturschutzgesetzes ist ua die Erhaltung der natürlichen Lebensräume, und zwar unabhängig davon, ob diese ursprünglich von Menschen geschaffen wurden oder natürlichen Ursprungs sind.
Ein natürliches Gewässer im Sinne des § 7 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist daher nach Meinung des erkennenden Gerichts von einem künstlichen Gewässer dadurch zu unterscheiden, dass es einen natürlichen Lebensraum bildet. So steht ein Entwässerungsgießen, der zwar durch einen menschlichen Eingriff in die Natur entstanden ist, sich aber mittlerweile zu einem Lebensraum entwickelt hat, der als natürlich anzusehen ist, nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol unter dem Schutz des § 7 Tiroler Naturschutzgesetz 2005.
Im gegebenen Zusammenhang hat nunmehr der dem Verfahren beigezogene naturkundefachliche Sachverständige bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 02.07.2015 sehr überzeugend dargelegt, dass sich in dem vom Projekt berührten Entwässerungsgraben ein natürlicher Lebensraum für Wasserpflanzen und auch Wassertiere entwickelt und gebildet hat, zumal ja auch die Ausbaggerungsarbeiten nicht ständig stattfinden, sodass sich insbesondere in den Zeitintervallen dazwischen eine wertvolle Fauna und Flora einstellen kann. Aus fachlicher Sicht bewertete der naturkundefachliche Sachverständige den verfahrensgegenständlichen Entwässerungsgraben als durchaus naturnahes Gerinne.
In Anbetracht dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Naturkunde, denen im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene von den Rechtsmittelwerbern entgegengetreten wurde, gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift des § 7 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zum Schutz der Gewässer auch auf den verfahrensbetroffenen Entwässerungsgraben anzuwenden ist.
2)
Zur Wertigkeit des vom beantragten Vorhaben berührten Feuchtgebietes auf den beiden Grundstücken 8/1 sowie 8/2, beide KG E, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes festzuhalten:
a)
Nach Meinung des erkennenden Gerichts ist der belangten Behörde und dem verfahrensbeteiligten Sachverständigen für Naturkunde darin beizupflichten, dass die Projektmaßnahmen einen naturkundlich sehr wertvollen Feuchtgebietsbereich betreffen, hatte sich im Gegenstandsbereich doch eine Hochstaudenflur entwickelt und eingestellt.
Zutreffend ist die belangte Behörde daher davon ausgegangen, dass das beantragte Vorhaben mit einem schweren bzw starken Eingriff in die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 verbunden ist.
Nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts vermochte der naturkundefachliche Sachverständige bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 02.07.2015 sehr überzeugend darzutun, dass die von den antragsgegenständlichen Maßnahmen erfasste Grundfläche einen wertvollen Lebensraum nach dem Tiroler Naturschutzgesetz darstellt.
b)
Auf der anderen Seite darf nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol auch nicht übersehen werden, dass doch gewisse Relativierungen der naturkundlichen Wertigkeit des Projektbereiches gegeben sind, worauf die Rechtsmittelwerber in ihrem Beschwerdeschriftsatz zutreffend hingewiesen haben. Ebenso hat auch der verfahrensbeteiligte Sachverständige für Naturkunde bei seiner Befragung am 02.07.2015 nicht verschwiegen, dass die naturkundliche Wertigkeit des streitverfangenen Feuchtgebietsbereiches durch mehrere Faktoren gemindert wird.
aa)
Zuvorderst ist hier anzuführen, dass der großräumige Feuchtgebietskomplex des Gs, in dem die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke 8/1 sowie 8/2, beide KG E, gelegen sind, seit mehr als 100 Jahren planmäßig entwässert wird, wozu der dem Verfahren beigezogene kultur- und wasserbautechnische Sachverständige erläuternd Folgendes darlegte:
„Der Bereich zwischen den Gemeinden H, I und E ist seit jeher ein Feuchtgebiet bzw Moos. Schon sehr früh wurden Entwässerungsmaßnahmen ergriffen, um eine bessere Bewirtschaftung dieses Geländebereiches zu erreichen. Bereits mit Gesetz vom 21.06.1888 betreffend die Vervollständigung der Entsumpfung des L-Mooses wurde eine Genossenschaft mit der Trockenlegung des L-Mooses beauftragt.
Noch heute besteht eine Entwässerungsgenossenschaft, die den Zweck hat, die Entwässerungsanlagen instand zu halten. Der gesamte Entwässerungsbereich umfasst dabei ein Gebiet im Ausmaß von ca 300 ha.
Die beiden verfahrensbetroffenen Grundstücke 8/1 sowie 8/2, beide KG E, befinden sich im Entwässerungsbereich und sind die Eigentümer dieser beiden Grundstücke Mitglieder bei der Entwässerungsgenossenschaft. Die von der Entwässerungsgenossenschaft durchgeführten Erhaltungsarbeiten an den Entwässerungsanlagen und auch am gemeinsamen Wegenetz werden kostenmäßig auf die Mitglieder umgelegt, soweit die Kosten nicht durch Förderungen gedeckt werden können.
Was die beiden verfahrensbetroffenen Grundstücke 8/1 sowie 8/2 betrifft, ist die Situation so, dass an der Westseite dieser beiden Grundstücke ein Hauptentwässerungsstrang der Genossenschaft verläuft, der von der Genossenschaft im Bedarfsfall geräumt wird, um die Entwässerungsfunktion aufrecht zu erhalten.
An der Ostseite der beiden Grundstücke befindet sich der J-bach, der letztlich in die K entwässert.
Nordseitig und südseitig der beiden Grundstücke befinden sich kleinere Entwässerungsgräben, die von den Grundeigentümern gemeinsam erhalten werden und welche in den Hauptentwässerungsstrang der Genossenschaft entwässern.
Von der Entwässerungsgenossenschaft wird planmäßig das Entwässerungssystem ausgebaggert, um die Entwässerungsfunktion der gemeinsamen Anlagen zu erhalten und die entwässerten Grundstücke besser bewirtschaftbar zu machen bzw zu erhalten.
Was das ausgebaggerte Material aus den Entwässerungsgräben betrifft, so wird dies einerseits entsorgt und andererseits auf den daneben liegenden Grundstücken eingeebnet, was aber im Verlauf der Jahre zu Erhöhungen des Geländes neben den Entwässerungssträngen führt, sodass dieses Material von Zeit zu Zeit beseitigt werden muss.
Nach dem Wasserrechtsgesetz ist die Entwässerungsgenossenschaft verpflichtet, ihre Anlagen in Schuss zu halten.“
Das Gesetz vom 21.06.1888 betreffend die Vervollständigung der Entsumpfung des L-Mooses wurde vom erkennenden Gericht eingesehen und zum Akt genommen. Aus diesem Gesetz lässt sich entnehmen, dass bereits im Jahr 1888 eine Genossenschaft mit der Trockenlegung des verfahrensbetroffenen Geländebereiches beauftragt worden ist und die Trockenlegungsmaßnahmen schon seinerzeit mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind.
Nach den unbestrittenen Ausführungen des kultur- und wasserbautechnischen Sachverständigen erfüllt die Entwässerungsgenossenschaft nach wie vor ihre Entwässerungsaufgaben und hält die Hauptentwässerungsanlagen im Gegenstandsbereich instand, wobei ein Entwässerungsstrang der Genossenschaft direkt an der Westseite der beiden verfahrensbetroffenen Grundstücke 8/1 sowie 8/2, beide KG E, verläuft.
Demnach wird dem streitverfangenen Feuchtgebiet planmäßig und rechtlich gedeckt laufend Wasser entzogen, was auch nach den Darlegungen des naturkundefachlichen Sachverständigen eine gewisse Relativierung der Feuchtgebietswertigkeit bedingt.
bb)
Weiters haben die Rechtsmittelwerber zutreffend darauf hingewiesen, dass im Gegenstandsbereich bereits zahlreiche land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude bestehen, die auf Schüttungen errichtet worden sind und um welche sich befestigte (geschüttete) Umstands- bzw Manipulationsflächen befinden. Diese Umstände lassen sich auch recht eindrucksvoll aus den vom erkennenden Gericht angefertigten Orthofotos über den Verfahrensbereich entnehmen, gleichermaßen die Tatsache, dass zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken eine befestigte Zufahrtsstraße führt, die noch weiter in das Entwässerungsgebiet verläuft.
Auch vom Bürgermeister der Gemeinde E wurde bei seiner Befragung in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 02.07.2015 darauf aufmerksam gemacht, dass sich im Gegenstandsbereich bereits mehrere andere Städel und sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude befinden, sodass aus Sicht des Gemeinderates das von den Beschwerdeführern geplante Gebäude gut dorthin passen würde.
Der von den Rechtsmittelwerbern befasste Privatgutachter hat den Verbauungen benachbarter Grundflächen eine Barrierewirkung im Biotopverbund zugemessen, wobei der vom erkennenden Gericht beigezogene Amtssachverständige dazu ausführte, dass es zwar richtig ist, dass im Gegenstandsbereich zahlreiche Schüttungen, Rohre und Verbauungen vorhanden sind und insofern nicht mehr die ursprüngliche Wertigkeit des dortigen Feuchtgebietskomplexes anzunehmen ist, doch aus seiner fachlichen Sicht deshalb unberührte Grundflächen umso wertvoller anzusehen sind.
cc)
Schließlich wurde von den Rechtsmittelwerbern unter Hinweis auf die Ausführungen ihres Privatgutachters vorliegend damit argumentiert, dass der vom Vorhaben berührte Biotoptyp im G recht häufig vorkommt. Insbesondere hoben die Beschwerdeführer hervor, dass der Feuchtgebietskomplex im G ein Gesamtausmaß von ca 360 ha aufweise, während sie für ihr Projekt lediglich eine Grundfläche von etwas mehr als 1.000 m² in Anspruch nehmen müssten.
Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige für Kultur- und Wasserbautechnik hat bestätigt, dass der Entwässerungsbereich ein Gebiet im Ausmaß von ca 300 ha umfasst.
Gleichermaßen hat der naturkundefachliche Sachverständige ausgeführt, dass es zutrifft, dass das G eines der größten Feuchtgebietskomplexe im M darstellt und insofern der projektbetroffene Biotoptyp im G häufig vorkommt, wobei er aber für den Gegenstandsbereich hervorhob, dass sich dort eine Hochstaudenflur entwickelt und eingestellt hatte, die als sehr wertvoller Lebensraum nach dem Tiroler Naturschutzgesetz zu bewerten ist.
c)
Zusammenfassend ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass die vom beantragten Vorhaben betroffene Grundfläche eine hohe naturkundliche Wertigkeit aufweist und daher die antragsgegenständlichen Maßnahmen einen schweren Eingriff in die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewirken, dies in Übereinstimmung mit der belangten Behörde und dem beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen.
Mit Blick auf die Gesamtumstände des verfahrensgegenständlichen Geländebereiches vertritt das erkennende Gericht aber weiters die Auffassung, dass der Projektbereich anders zu beurteilen ist als ein von menschlichen Eingriffen völlig unberührtes und ungenutztes Feuchtgebiet, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere hervorzuheben ist, dass der dortige Feuchtgebietsbereich seit mehr als 100 Jahren bereits planmäßig entwässert wird, dies zum Zwecke der Verbesserung der seit ehedem gegebenen landwirtschaftlichen Nutzung des Feuchtgebietsbereiches.
Besonders fällt dabei auch ins Gewicht, dass in unmittelbarer Nähe zu den verfahrensbetroffenen Grundstücken 8/1 sowie 8/2, beide KG E, bereits zahlreiche land- und forstwirtschaftliche Holzgebäude bestehen, die auf Geländeschüttungen errichtet worden sind und deren Umstandsflächen ebenfalls aufgeschüttet wurden, um eine entsprechende Tragfähigkeit des Untergrundes zu gewährleisten.
Diese Umstände rechtfertigen nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine im Vergleich zu unberührten Feuchtgebieten andere Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes.
3)
Der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu folgen, wozu Folgendes auszuführen ist:
a)
Entgegen der Argumentation der belangten Behörde, dass im Falle der Unmöglichkeit der Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes für den Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführer eine allfällige Aufgabe der Landwirtschaft in der alleinigen Verantwortung des Antragstellers liege, vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass ein öffentliches Interesse an der Errichtung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes durchaus dann angenommen werden kann, wenn diese Maßnahme einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leistet (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2008, Zl 2004/10/0053).
In diesem Zusammenhang haben nunmehr die Beschwerdeführer im Verfahren dargetan, dass die Nichterteilung der gegenständlich beantragten Naturschutzbewilligung zur Konsequenz hätte, dass die von ihnen betriebene Landwirtschaft aufgegeben werden müsste, zumal sie für die von ihnen gehaltenen rund 22 Stück Alpakas in keinem Stallgebäude mehr unterbringen könnten, weil sie den bisher verwendeten Tierunterstand aus baurechtlichen Gründen und wegen des dort anstehenden Wohngebietes und der zu befürchtenden Nachbarschaftsbeschwerden aufgeben müssten.
Der Bürgermeister der Gemeinde E bestätigte bei seiner Befragung am 02.07.2015, dass die Beschwerdeführer Alpakas halten, die sie derzeit in einem Holzunterstand untergebracht haben, der baurechtlich nicht für die Tierhaltung herangezogen werden kann, sondern lediglich als Feldstadel zur Unterbringung von Heu. Der Bürgermeister führte dabei weiters aus, dass sich die Tiere der Rechtsmittelwerber im Randbereich eines Wohngebietes befinden und bereits Probleme mit den Anrainern aufgetreten sind, weswegen die Beschwerdeführer gezwungen sind, eine andere Möglichkeit für die Unterbringung ihrer Tiere zu schaffen, sodass seiner Meinung nach der Fortbestand der derzeitigen Landwirtschaft der beiden Beschwerdeführer davon abhängt, dass ein entsprechendes Gebäude zur Unterbringung und Betreuung der Tiere geschaffen werden kann.
Hier sollte nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Tirol vom 18.10.2012 nicht völlig außer Acht gelassen werden, in welcher – nach einer Beschreibung des Landwirtschaftsbetriebes der Rechtsmittelwerber – ausgeführt wurde, dass dieser Landwirtschaftsbetrieb einen wichtigen Beitrag zur Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft und deren Erholungswertes in der Gemeinde E leistet, da es auch in E nur mehr sehr wenige Viehhalter gibt. In dieser Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Tirol wird auch die Meinung des Bürgermeisters der Gemeinde E geteilt, dass die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgebäudes die Existenz des Landwirtschaftsbetriebes der Rechtsmittelwerber sichert.
Insgesamt vermag sich das erkennende Gericht diesen Argumenten und Überlegungen nicht zu entziehen, dass die Errichtung des streitverfangenen Wirtschaftsgebäudes einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Landwirtschaftsbetriebes der beiden Rechtsmittelwerber zu leisten imstande ist und insofern ein langfristiges öffentliches Interesse an den antragsgegenständlichen Maßnahmen im Sinne der Bestimmung des § 29 Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gegenständlich anzunehmen ist (vgl in diesem Zusammenhang auch die beiden Entscheidungen des VwGH vom 31.01.2005, Zl 2001/10/0017, und vom 27.08.2002, Zl 2000/10/0044).
b)
Ein weiteres langfristiges öffentliches Interesse an dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben kann nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol in der von der Gemeinde E verfolgten raumordnerischen Zielsetzung erblickt werden, Wohngebiete von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden mit Tierhaltung zu trennen, wie dies vom Bürgermeister der Gemeinde E anlässlich seiner Befragung in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung vom 02.07.2015 sehr überzeugend ausgeführt wurde, wobei er erklärend darlegte, dass nur Probleme auftreten, wenn Nutztiere in der Nähe von Wohngebieten gehalten werden.
Nach den Darlegungen des Bürgermeisters wurde daher im Gemeinderat der Gemeinde E der einstimmige Beschluss gefasst, eine näher bestimmte Teilfläche des Grundstückes 8/1 KG E als Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude – Feldstadel laut § 47 TROG 2011 auszuweisen, um den Rechtsmittelwerbern die Erbauung eines entsprechenden Gebäudes zur Unterbringung ihrer Tiere zu ermöglichen.
Weiters legte der Bürgermeister dar, dass die beiden Beschwerdeführer voreilig mit ihrem Vorhaben begonnen hätten, nämlich mit der Aufschüttung und der Verrohrung, obwohl noch keine entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen hatte, sodass es zum verfahrensgegenständlichen Naturschutzverfahren gekommen ist. Das aufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren betreffend den Umwidmungsbeschluss des Gemeinderates ist – so der Bürgermeister weiter – infolgedessen ausgesetzt worden, dies bis zum Abschluss des anhängigen Naturschutzverfahrens.
Letztere Darlegung des Bürgermeisters wird durch das im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegende Schreiben der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 28.04.2014 bestätigt.
Zur Eignung der streitverfangenen Grundfläche zur Errichtung des geplanten Tierunterstandes gab der Bürgermeister der Gemeinde E am 02.07.2015 vor dem erkennenden Gericht zu Protokoll, dass sich im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke bereits mehrere andere Städel und sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude befinden, im Projektbereich auch eine Gemeindewasserleitung verläuft und im Winter schließlich eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit besteht, sodass unter diesen Gesichtspunkten aus Sicht des Gemeinderates die Eignung der in Aussicht genommenen Sonderfläche zur Errichtung eines land- und forstwirtschaftlichen Gebäudes mit Tierhaltung gegeben wäre.
In Bezug auf die vom Bürgermeister der Gemeinde E dargelegte raumordnerische Zielsetzung der Trennung von Wohngebieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden mit Tierhaltung, welcher Zielsetzung mit dem streitverfangenen Projekt der Rechtsmittelwerber entsprochen würde, vermag das erkennende Gericht durchaus ein langfristiges öffentliches Interesse entsprechend der Bestimmung des § 29 Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu erkennen.
c)
Was das von den Rechtsmittelwerbern geltend gemachte touristische Interesse an ihrem Vorhaben betrifft, dass nämlich die von ihnen gehaltenen Alpakas eine touristische Attraktion in der Region darstellen würden, wobei der Tourismus einen Großteil der Beschäftigungen in ihrer Region sichere, ist Folgendes zu bemerken:
Im Unterschied zur belangten Behörde, die entsprechend ihren Begründungsausführungen in der angefochtenen Entscheidung bezweifelt, dass die Nächtigungszahlen in der Gemeinde E tatsächlich davon abhängig seien, ob Touristen die Möglichkeiten haben, eine Alpaka-Stallung mit etwa 15 Alpakas zu besichtigen, möchte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Vorhaben der Rechtsmittelwerber nicht einen gewissen touristischen Nutzen absprechen, welche Beurteilung mit der befürwortenden Stellungnahme des Tourismusverbandes Tiroler Zugspitzarena in Einklang steht.
Naturgemäß ist der zu erwartende touristische Nutzen schwer quantifizierbar, dies auch mit Blick auf die diesbezüglich zu wenig konkreten und präzisen Darstellungen der Beschwerdeführer (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.10.2014, Zl 2012/10/0208, unter Hinweis auf ein Vorjudikat).
Wenn demnach dem ins Treffen geführten öffentlichen Interesse an einer Attraktivierung des touristischen Angebotes in der betreffenden Region keine verfahrensentscheidende Bedeutung beigemessen werden kann, so kann dennoch der aus dem Vorhaben erwartbare (wenn auch nicht quantifizierbare) touristische Nutzen im Rahmen der gesetzlich durchzuführenden Interessenabwägung nach Meinung des erkennenden Gerichts zugunsten des Projektes der Rechtsmittelwerber mitberücksichtigt werden.
d)
Zusammenfassend vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Abwägung der für sowie der gegen das antragsgegenständliche Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen die Überzeugung, dass dem in Prüfung stehenden Projekt sehr wohl langfristige öffentliche Interessen im Sinne des Gesetzesbestimmung des § 29 Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zuzugestehen sind, und zwar aufgrund der durch das Vorhaben zu erwartenden dauerhaften Existenzsicherung des Landwirtschaftsbetriebes der Beschwerdeführer, der auch einen Beitrag zur Landschaftspflege im Bereich der Gemeinde E zu leisten imstande ist, weiters aufgrund der mit dem Vorhaben erreichbaren raumordnerischen Zielsetzung der Trennung von Wohngebieten von Tierstallungen, aber schließlich auch aufgrund des durchaus gegebenen touristischen Nutzens, der mit dem Projekt in Form einer Attraktivierung des touristischen Angebotes einhergeht.
Diese langfristigen öffentlichen Interessen vermögen nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts im Gegenstandsfall (gerade noch) das öffentliche Interesse an einer Vermeidung von Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu überwiegen, wobei bezüglich der Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen vorliegend auch als maßgeblich festzuhalten ist, dass das Vorhaben kein unberührtes und von Menschen nicht genutztes Feuchtgebiet betrifft, sondern vielmehr ein seit über 100 Jahren planmäßig zur besseren landwirtschaftlichen Bewirtschaftung entwässertes Feuchtgebiet.
Zudem gilt es gegenständlich insbesondere auch zu berücksichtigen, dass im Projektbereich bereits zahlreiche andere (vergleichbare) land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude bestehen, sodass nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts das antragsgegenständliche Wirtschaftsgebäude der Rechtsmittelwerber im „neuen“ Bild der Landschaft nicht prägend in Erscheinung treten wird (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 18.02.2015, Zl 2013/10/0254).
Insgesamt sah sich daher das Landesverwaltungsgericht Tirol – im Gegensatz zur belangten Behörde – in der Lage, die gesetzlich vorgeschriebene Interessenabwägung zugunsten des Vorhabens der Beschwerdeführer vorzunehmen.
4)
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der Bestimmung des § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 war in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Naturschutzinteressen nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat keine Alternative zum beantragten Projekt hervorgebracht, dies jedenfalls in Bezug auf die antragsgegenständliche Geländeaufschüttung und das geplante Wirtschaftsgebäude auf den beiden verfahrensbetroffenen Grundstücken 8/1 sowie 8/2, beide KG E.
Die beiden Rechtsmittelwerber haben vorgebracht, dass in ihrem Eigentum kein geeigneter Alternativstandort stehe. Bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 02.07.2015 hat der Bürgermeister der Gemeinde E bestätigt, dass seinem Wissensstand nach die Beschwerdeführer über keine sonstige geeignete Grundfläche verfügen, worauf sie einen Unterstand für ihre Tiere errichten könnten. Andere Grundflächen der beiden Rechtsmittelweber – so der Bürgermeister weiter – scheiden nämlich aufgrund nicht gegebener Zufahrtsmöglichkeit im Winter oder wegen angrenzender Anrainer oder wegen des Fehlens einer Wasserleitung zur Wasserversorgung der Tiere als Alternativstandort aus.
Schließlich ist auch nicht hervorgekommen, dass für die Rechtsmittelwerber die Möglichkeit bestünde, eine andere geeignete Grundfläche zur Errichtung eines Tierunterstandes im Tauschwege oder käuflich zu erwerben.
Dagegen ist in Bezug auf die Verrohrung im durchgeführten Beschwerdeverfahren durchaus eine Alternativmöglichkeit zu Tage getreten. Die gegenständliche Verrohrung wurde in den Entwässerungsgraben der Entwässerungsgenossenschaft deshalb eingelegt, um vom Zufahrtsweg ausgehend auf die beiden verfahrensbetroffenen Grundstücke 8/1 sowie 8/2, beide KG E, zufahren zu können.
Bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 02.07.2015 konnte in diesem Zusammenhang geklärt werden, dass es der Entwässerungsgenossenschaft viel lieber ist, wenn für den beschriebenen Zweck des Zufahrens auf die Grundstücke im Entwässerungsgebiet, um diese zu bewirtschaften, Holzbrücken über ihre Entwässerungsgräben angelegt werden und nicht – wie gegenständlich geschehen – Rohre in den Entwässerungsgraben eingelegt werden, da diese eingelegten Rohre für die durchzuführenden Ausbaggerungsarbeiten hinderlich sind.
Der dem Verfahren beigezogene kultur- und wasserbautechnische Sachverständige führte zur Einlegung von Rohren in die Entwässerungsgräben aus, dass diese die Entwässerungsfunktion der Entwässerungsgräben dann in Frage stellen, wenn die Rohre nicht in einer ausreichenden Tiefe verlegt worden sind, da diesfalls bei Ausbaggerungsarbeiten bis auf die notwendige Entwässerungstiefe durchaus die Situation eintreten kann, dass das eingelegte Rohr über diesem Niveau gelegen ist, wodurch es dann in der Folge zu Rückstauerscheinungen im betroffenen Entwässerungsstrang kommt, sodass die Entwässerung nicht mehr funktioniert.
Über Befragung durch das erkennende Gericht haben die Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung am 02.07.2015 einräumen müssen, sich mit der Entwässerungsgenossenschaft noch gar nicht auseinandergesetzt zu haben, ob diese mit der (bereits vorgenommenen) Einlegung eines Rohres mit einer Länge von ca 11 m in den von ihr zu erhaltenden Entwässerungsgraben überhaupt einverstanden ist.
Nachdem die verfahrensgegenständliche Verrohrung nach Meinung des erkennenden Gerichts durchaus von den weiters beantragten Maßnahmen der Vornahme einer Geländeaufschüttung sowie der Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes (zur Unterbringung der von ihnen gehaltenen Tiere) getrennt werden kann und zwar insofern, als die beiden letzteren Maßnahmen durchaus auch ohne Verrohrung verwirklicht werden können, war das erkennende Gericht rechtlich in der Lage, den vorliegenden Genehmigungsantrag teilweise positiv zu erledigen, nämlich in Ansehung der Geländeaufschüttung sowie des Wirtschaftsgebäudes, und teilweise abschlägig, und zwar in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Verrohrung.
Bei Untrennbarkeit des Entscheidungsgegenstandes hätte das gesamte antragsgegenständliche Vorhaben naturschutzrechtlich abgelehnt werden müssen, da aber eine Trennbarkeit des Bewilligungsgegenstandes vorliegend gegeben ist, konnten die bewilligungsfähigen Maßnahmen auch einer naturschutzrechtlichen Genehmigung zugeführt werden.
Wird nun aber die von der belangten Behörde vorgenommene Versagung der Naturschutzbewilligung für die streitverfangene Verrohrung mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung bestätigt, dies zufolge einer gegebenen Alternativmöglichkeit im Sinne der Bestimmung des § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 durch Errichtung einer Holzbrücke, so ergibt sich daraus die rechtliche Konsequenz, dass gemäß § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 die bereits von den Beschwerdeführern eingelegte Verrohrung wieder zu beseitigen ist.
Der diesbezüglich von der Erstinstanz erteilte Wiederherstellungsauftrag war folgerichtig als rechtskonform zu bestätigen, wobei die von der belangten Behörde vorgesehene Leistungsfrist in etwa gleich belassen wurde, da der erteilte Auftrag nach Meinung des erkennenden Gerichts im vorgegebenen Zeitraum durchaus erfüllt werden kann und auch die Beschwerdeführer in keiner Weise die Unangemessenheit der Leistungsfrist releviert haben.
Infolge des mit dem Beschwerdeverfahren verstrichenen Zeitraumes war lediglich eine Neubestimmung des Fristenendes nötig.
5)
Zu den mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgetragenen Bewirtschaftungsmaßnahmen für die drei Grundstücke 45/1, 45/2 sowie 45/3, alle KG E, ist seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass die spruchgegenständlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol deshalb vorzuschreiben waren, da mit diesen Bewirtschaftungsmaßnahmen ein naturkundlicher Nutzen zu erzielen ist, wie dies vom verfahrensbeteiligten Sachverständigen für Naturkunde nachvollziehbar ausgeführt wurde, wenn auch nach den Darlegungen des naturkundefachlichen Sachverständigen die in Rede stehenden Bewirtschaftungsmaßnahmen für die drei Grundstücke 45/1, 45/2 sowie 45/3, alle KG E, nicht geeignet sind, einen Ausgleich für den mit den Projektmaßnahmen verbundenen Eingriff in die Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu bewirken.
Auf einer Teilfläche des Grundstückes 45/1 KG E befindet sich entsprechend der Stellungnahme des naturkundefachlichen Sachverständigen vom 29.08.2014 bereits eine Hochstaudenflur, eine solche geht auf der vom Vorhaben betroffenen Grundfläche verloren. Nach der Fachbeurteilung des verfahrensbeteiligten Sachverständigen für Naturkunde können die von den Beschwerdeführern angebotenen Ausgleichsflächen zwar den gewünschten „Ausgleich“ nicht herstellen, doch können diese bei Einhaltung der im Spruch vorgesehenen Bewirtschaftungsmaßnahmen an naturkundlicher Wertigkeit gewinnen.
Da im Gegenstandsfall nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht nur ein Verlust für die Natur eintreten soll, sondern auch ein Gewinn, waren die vom naturkundefachlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzutragen.
6)
Zu den Beweisanträgen der Rechtsmittelwerber ist festzustellen, dass diesen teilweise entsprochen wurde.
Von der Vornahme des beantragten Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht konnte deshalb Abstand genommen werden, weil einerseits eine ausreichende Anzahl von Lichtbildern in den vorliegenden Aktenunterlagen die Verhältnisse vor Ort im Projektbereich recht anschaulich wiedergibt, sodass vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein entsprechender Eindruck über die Gegebenheiten vor Ort gewonnen werden konnte. Andererseits haben die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen einen Ortsaugenschein zur Erhebung ihrer Befundgrundlagen durchgeführt, sodass sie in der Lage waren, ihre Gutachten in der Gegenstandssache zu erstatten.
Welcher Mehrwert für das Ermittlungsverfahren durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht gewonnen hätte werden können, ist nicht erkennbar und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht wirklich überzeugend dargetan.
Soweit die Rechtsmittelwerber eine Befragung ihres Privatgutachters DI Dr. F gewünscht haben, ist darzulegen, dass das erkennende Gericht keine Veranlassung sah, den Privatgutachter einer Befragung zu unterziehen, weil der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Naturkunde durchaus in der Lage war, die sich im Gegenstandsverfahren stellenden Sachfragen aus dem Fachgebiet der Naturkunde einer Beantwortung zuzuführen. Die fachlichen Ausführungen des naturkundefachlichen Sachverständigen sind nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend, sodass keine Notwendigkeit bestand, den Privatgutachter der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu befragen.
7)
Die Beschwerdeführer haben den in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, sohin auch hinsichtlich des Kostenspruches.
Den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht entnehmen, warum die Rechtsmittelwerber der Auffassung sind, dass auch der Kostenspruch rechtlich mangelhaft sei. Diesbezüglich fehlt eine entsprechende Beschwerdebegründung.
Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Kostenspruch eine Kommissionsgebühr nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 im Betrag von Euro 192,-- für die Durchführung der mündlichen Verhandlung am 08.07.2014 zur Zahlung vorgeschrieben, dies für zwei Amtsorgane für je 6/2 Stunden.
Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen hat tatsächlich am 08.07.2014 eine mündliche Verhandlung in der Gegenstandsangelegenheit in E stattgefunden, diese hat von 09.15 Uhr bis 12.05 Uhr gedauert.
Demgemäß hat die belangte Behörde korrekt und rechtsrichtig auf der Grundlage der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 eine Kommissionsgebühr in Höhe von Euro 192,-- vorgeschrieben.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde auch gegen den Kostenspruch des bekämpften Bescheides richtet, war sie folglich als unbegründet abzuweisen.
8)
Für die mit der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erteilte Naturschutzgenehmigung für die Vornahme einer Geländeaufschüttung sowie für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf den beiden Grundstücken 8/1 und 8/2, beide KG E, ist nach Tarifpost 69 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 eine Verwaltungsabgabe von Euro 870,-- zu entrichten, weswegen die Zahlung dieser Abgabe vom erkennenden Gericht aufzutragen war.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in seinen Entscheidungen behandelt, insbesondere hat das Höchstgericht zu der in Naturschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung schon klare Leitlinien vorgegeben (vgl dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 27.03.2014, Zl 2010/10/0182, vom 27.03.2014, Zl 2011/10/0214, und vom 30.01.2014, Zl 2013/10/0001).
Gleichermaßen hat das Höchstgericht zur Fragestellung eines öffentlichen Interesses an der Errichtung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes, und zwar als Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Landwirtschaftsbetriebes, bereits Stellung bezogen, die diesbezügliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitiert.
Eine außerhalb der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist somit für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. An die aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch gehalten.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Maximilian Aicher
(Richter)
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