VwGH 2000/10/0044

VwGH2000/10/004427.8.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Josef K in Iselsberg, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. Februar 2000, Zl. U-13.182/6, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung und Maßnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Tir 1997 §27 Abs3;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz (BH) vom 21. Oktober 1999 wurde unter Spruchpunkt III das Ansuchen des Beschwerdeführers um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung der von ihm im Bereich einer im beigeschlossenen Plan II als "F" bezeichneten Fläche vorgenommenen Aufschüttungen sowie eines offenen Entwässerungsgrabens abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen festgesetzter Frist das gesamte zugeführte Material der ausgemessenen Fläche F im Plan II auf näher beschriebene Art und Weise zu entfernen und den Entwässerungsgraben auf seine ganze Länge zu verfüllen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das bis zum Jahre 1976 als Schipiste mit Schlepplift genutzte Gebiet liege nördlich der Ortschaft Iselsberg und der westlichen Hänge des Stronachkogels auf einer Meereshöhe von 1.100 -1.200 m. An der nördlichen Grundstücksgrenze schließe das Feriendorf "Tiroler Dolomiten" an. Seit 1976 seien die unteren Bereiche der ehemaligen Schipiste durch natürlichen Anflug mit hauptsächlich Grauerlen zugewachsen. Oberhalb dieser Waldfläche habe ein schmaler Keil Weidewiese bestanden und daran anschließend in den Flächen E und F des Übersichtsplanes (Plan I) habe ein Kleinseggenried mit im Einzelnen genannten, zum Teil in Tirol vom Aussterben bedrohten Pflanzenarten bestanden. Dieser Kleinseggenried habe die nördliche Teilfläche von insgesamt drei Feuchtwiesenbereichen auf dem Gebiet der ehemaligen Schipiste dargestellt. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahre 1997 Aushubmaterial u.a. auf der Fläche F aufgebracht und planiert; die ehemaligen Kuppen und Mulden des Geländes seien dadurch ausgeglichen worden, wobei das Material in einer Dicke von 0,5 m bis 2,0 m aufgebracht worden sei. Im Gegensatz zum bestehenden Humus- bzw. Torfkörper der Feuchtwiese weise das anplanierte Material einen sehr hohen Gehalt an anorganischen Sanden und Schlämmen auf. Durch die hohe oberflächliche Wasserzügigkeit seien diese Feinschlämme und Sande bereits in die Feuchtwiese, speziell in die durch Viehtrieb entstandenen zahlreichen kleinen Mulden zwischen den Seggenhorsten eingespült worden. Direkt unterhalb der Feuchtwiese sei ein 60- 70 m langer, offener Entwässerungsgraben errichtet worden, der das Hangwasser in den nördlich des Grundstückes gezogenen offenen Graben ableite. Dem naturkundlichen Gutachten eines Amtssachverständigen zufolge seien durch die Aufschüttung und Planierung der einen Teil eines Feuchtgebietes im Sinne des § 3 Abs. 7 NSchG darstellenden Fläche ökologisch wertvollste Bereiche mit zahlreichen geschützten und gefährdeten Pflanzenarten zerstört worden. Die Einbringung des sandig-kiesigen Aufschüttungsmaterials, das im krassen Gegensatz zum autochtonen Oberboden des Kleinseggenriedes mit Niedermoorcharakter stehe, werde langfristig ein Aufkommen der selben Artengarnitur wie in den nicht überschütteten Bereichen des Kleinseggenriedes verhindern. Der Eintrag des Aufschüttungsmaterials verändere die abiotischen Faktoren des Niedermoorbodens völlig. Feine und feinste Bodenlückenräume würden abgedichtet und es komme zu einer Pufferung des für torfige Böden charakteristischen niedrigen BodenpH-Wertes, der für die meisten Pflanzen solcher Biotope eine existenzielle Grundvoraussetzung bilde. Überdies sei ein erhöhter Abtrag des schlammig-sandigen Materials aus der Fläche F in die noch nicht überschüttete Feuchtgebietsfläche unterhalb (Teile der Fläche E) festzustellen, woraus sich eine latente Gefahr für die schützenswerten Kleinseggen- und Wollgrasbestände unterhalb dieser Aufschüttung ergäbe. Die Auswaschung von Düngemitteln aus der Fläche F in die darunter liegende Feuchtfläche werde zu einer Eutrophierung und damit zu einer Gefährdung der an nährstoffarme Verhältnisse angepassten Pflanzen in diesem Bereich führen. Trotz starker Verdichtung des Oberbodens zeugten mehrere Hangwasseraustritte im unteren Bereich der Fläche F von der ursprünglichen Ausprägung als Feuchtgebiet. Der Entwässerungsgraben führe zu einer Veränderung der darüber liegenden Feuchtfläche, die langfristige Schäden an der schützenswerten Pflanzengesellschaft erwarten lasse. Auf Grund dieses Gutachtens stehe für die Behörde fest, dass durch die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen ein Eingriff in die Schutzgüter des NSchG erfolgt sei. Eine Bewilligung hiefür könne daher nur im Wege einer Interessenabwägung erteilt werden. In Ansehung des Vorliegens anderer öffentlicher Interessen an der Erteilung der Bewilligung habe das Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ergeben, dass unter dem Gesichtspunkt der Agrarstrukturverbesserung ein öffentliches Interesse an den gesetzten Maßnahmen bestehe. Der Amtssachverständige habe nämlich ausgeführt, dass die Flächen B (der gerodete Grauerlenwald) und F eine voll maschinenbearbeitbare Wiese darstellten. Die mögliche Haltekapazität werde um rund 1,2 GVE erweitert und damit die Einkommenssituation des Beschwerdeführers nachhaltig verbessert. Auf Grund der Lage der Flächen B und F zur übrigen Wiese des Beschwerdeführers werde ein einheitlich zu bewirtschaftender Besitzkomplex geschaffen und vergrößert. Es werde eine agrarstrukturelle Verbesserung in der Bewirtschaftung erreicht. Bei einer Gegenüberstellung der festgestellten naturkundlichen Beeinträchtigungen mit den im landwirtschaftlichen Gutachten festgestellten agrarstrukturellen Verbesserungen ergebe sich jedoch, dass das öffentliche Interesse an der Agrarstrukturverbesserung jenes an der Vermeidung der festgestellten Beeinträchtigungen der naturschutzgesetzlich geschützten Güter langfristig nicht überwiege. Die begehrte Bewilligung sei daher abzuweisen gewesen. Da für die auf der Fläche F laut Plan II vorgenommenen Aufschüttungen auf dem die Fläche E laut Plan I einnehmenden Feuchtgebiet ebenso wie für den Entwässerungsgraben keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliege, sei dem Beschwerdeführer die bestmögliche Wiederherstellung des Zustandes vorzuschreiben gewesen, wie er vor den Materialaufschüttungen im Bereich des Feuchtgebietes bestanden habe.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, die BH habe nicht ausreichend begründet, warum sie die Naturschutzinteressen höher bewerte als die Interessen an der Agrarstrukturverbesserung. Das Feuchtgebiet sei sehr ungenau und widersprüchlich umschrieben worden; das genaue Flächenausmaß sei nicht bestimmt worden. Im Übrigen hätte das Grundstück, wenn sich darauf ein so großes Feuchtgebiet befunden hätte, keinesfalls als Schipiste benutzt werden können. Vernässungen habe es lediglich im Bereich der Fläche F laut Plan I gegeben; diese Fläche sei aber nicht überschüttet worden. Überdies seien die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht zielführend, weil die ursprüngliche Vegetationsdecke nicht mehr vorgefunden werden könne. Es entstünde außerdem mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wiederum eine Mulde, die nicht zeitgemäß maschinell bearbeitet werden könne.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. Februar 2000 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die von Aufschüttungen betroffene Fläche F laut Plan II sei, wie sich aus dem naturschutzfachlichen Gutachten vom 9. April 1999 ergäbe, genau vermessen worden und entspreche daher den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur. Weiters ergäbe sich aus diesem Gutachten, dass nahezu der gesamte Bereich des Grundstückes Nr. 448/23 als schützenswertes Feuchtbiotop anzusehen sei. Bei der Fläche F handle es sich um eine Fläche mit für Osttirol einzigartiger Feuchtgebietsvegetation, die durch die vorgenommene Aufschüttung großflächig zerstört worden sei, wobei auch durch die Naturschutzverordnung 1997 geschützte Pflanzenarten betroffen seien. Dem gegenüber sei eine unbedingte Notwendigkeit, diese Fläche auf Grund ihrer besonderen oder einzigartigen Eignung besser für agrarische Zwecke nutzen zu können, vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht dargelegt worden. Die aus landwirtschaftlicher Sicht für die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen sprechenden Interessen könnten somit nicht als die Naturschutzinteressen langfristig überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 27 Abs. 3 NSchG angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 (NSchG) bedürfen in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche (lit. e) ebenso wie Entwässerungen (lit. f) einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Ein Feuchtgebiet ist gemäß § 3 Abs. 7 NSchG ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgetrennter Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.

Eine geschlossene Ortschaft ist gemäß § 3 Abs. 2 NSchG ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weit gehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.

Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist gemäß § 27 Abs. 1 NSchG, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 22 Abs. 1 (geschützte Pflanzenarten) oder 23 Abs. 1 festgesetzten Verboten darf gemäß § 27 Abs. 3 NSchG nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die vom Beschwerdeführer auf einer Feuchtgebietsfläche gesetzten Maßnahmen (Aufschüttungen, Entwässerungsgraben) würden zufolge der dadurch bewirkten Vernichtung des Feuchtgebietslebensraumes einschließlich der hier vorhanden gewesenen geschützten Pflanzenarten die Interessen des Naturschutzes in einem Ausmaß beeinträchtigen, dass sie von den aus landwirtschaftlicher Sicht an diesen Maßnahmen bestehenden Interessen nicht überwogen werden könnten. Es könnten die Maßnahmen daher nicht (nachträglich) bewilligt werden, sondern es seien dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 NSchG Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen gewesen.

Dem hält der Beschwerdeführer zunächst entgegen, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, dass das Feuchtgebiet außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegen sei. Aus den Ausführungen des naturkundlichen Amtssachverständigen, "wonach unmittelbar an der nördlichen Grundstücksgrenze des Feriendorfes Iselsberg ansetzt," sei vielmehr abzuleiten, dass das Feuchtgebiet "innerhalb (dieser) geschlossenen Ortschaft" liege.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass das erwähnte naturkundliche Gutachten nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten die Lage der ehemaligen Schipiste als "nördlich der Ortschaft Iselsberg an den westlichen Hängen des Stronachkogels" beschreibt und hinzufügt, dass "an der nördlichen Grundstücksgrenze das Feriendorf 'Tiroler Dolomiten' anschließt". Dass sich das in Rede stehende Feuchtgebiet demnach entgegen der Auffassung der belangten Behörde innerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 NSchG befinde, ist dieser Umschreibung allerdings nicht zu entnehmen. Davon abgesehen, dass die in Rede stehende Grundfläche weder eine "Parkanlage", noch aktuell eine "Sportanlage", noch ein "vergleichbares anderes, weit gehend unbebautes Grundstück" bildet, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, dass diese Fläche überwiegend von einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 erster Satz NSchG umgeben wäre.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe den räumlichen Bereich des Feuchtgebietes nicht zweifelsfrei festgestellt, insbesondere seien weder Ausführungen zum Charakter der Fläche F laut Plan II getroffen worden und es seien auch die in der Biotopkartierung beschriebenen Feuchtgebiete nicht deckungsgleich mit der Fläche F laut Plan II.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde vom naturkundlichen Amtssachverständigen am 9. April 1999 eine genaue Vermessung der im Plan I lediglich skizzierten Fläche F vorgenommen und dem entsprechend die Lage und die Begrenzung der Fläche F im Plan II genau dargestellt. Weiters wurde dargelegt, dass die (im Plan I skizzierten) Flächen E und F die nördliche Teilfläche der insgesamt drei in der Biotopkartierung näher dargestellten Feuchtwiesenbereiche auf dem Gebiet der ehemaligen Schipisten darstellten und auf die hier vorhanden gewesene - im Einzelnen festgestellte - Feuchtgebietsvegetation hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 1999 wurde vom naturkundlichen Amtssachverständigen weiters darauf aufmerksam gemacht, dass mehrere Hangwasseraustritte im unteren Bereich der Fläche F von der ursprünglichen Ausprägung der Fläche als Feuchtgebiet zeugten.

Angesichts dieser Ermittlungsergebnisse, denen der Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten ist, erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, die Aufschüttungen auf der Fläche F laut Plan II seien auf der Fläche eines Feuchtgebiets im Sinne des § 3 Abs. 7 NSchG vorgenommen worden, nicht als rechtswidrig.

Soweit der Beschwerdeführer eine Konkretisierung der Auswirkungen der von ihm gesetzten Maßnahmen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Güter vermisst, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde als Folge der von ihm gesetzten Maßnahmen die vollständige Vernichtung der "ursprünglichen und für Osttirol einzigartigen Feuchtgebietsvegetation" des betroffenen Feuchtgebietes angenommen hat.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe nicht ausreichend begründet, warum sie die Interessen des Naturschutzes an der Erhaltung des Feuchtgebietslebensraumes höher bewerte als das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an der Agrarstrukturverbesserung. Im Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sei dem Beschwerdeführer zugestanden worden, dass die gesetzten Maßnahmen im öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung lägen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, kann als "anderes langfristiges öffentliches Interesse" im Sinne des § 27 Abs. 3 NSchG auch die Verbesserung der Agrarstruktur ins Treffen geführt werden und zwar dann, wenn die Frage, ob die beantragte Bewilligung eine Maßnahme darstellt, deren nachhaltige Notwendigkeit für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung der Existenz des Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes, zu bejahen ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1994, Zl. 92/10/0041, und vom 31. Jänner 2000, Zl. 98/10/0066, und die dort zitierte Vorjudikatur). Nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme liegt daher bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.

Dass mit der Aufschüttung der verfahrensgegenständlichen Feuchtgebietsfläche ein entscheidender Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes des Beschwerdeführers geleistet werde oder dass ohne diese ein zeitgemäßer Wirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers in Frage gestellt wäre, ist dem landwirtschaftlichen Gutachten allerdings nicht zu entnehmen. Es ist daher die Annahme der belangten Behörde, die Naturschutzinteressen an der Erhaltung einer für Osttirol einzigartigen Feuchtgebietsvegetation seien insoweit höher zu bewerten als die landwirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. August 2002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte