VwGH 2004/10/0053

VwGH2004/10/005323.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Dr. K R in K, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in 6370 Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 11a, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. Februar 2004, Zl. U-13.626/7, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2 lita;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2 Z2;
NatSchG Tir 1997 §7 Abs2b ;
NatSchG Tir 1997 §7 Abs2b Z1;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2 lita;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2 Z2;
NatSchG Tir 1997 §7 Abs2b ;
NatSchG Tir 1997 §7 Abs2b Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (BH) vom 7. Mai 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 40 Abs. 1 und 27 Abs. 2 lit. a Z. 2 und 7 Abs. 2 lit. b Z. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 33/1997 (TirNatSchG), die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Nr. 3.../1 der KG K. im Seenschutzbereich des Schwarzsees nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen erteilt.

Nach der Begründung beabsichtige der Beschwerdeführer auf dem genannten Grundstück ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude mit einer überbauten Fläche von ca. 18 x 15 m (270 m2) zu errichten. Das beantragte Gebäude sei vom nächstgelegenen Ufer des Schwarzsees ca. 300 m entfernt und liege außerhalb der geschlossenen Ortschaft. Der Amtssachverständige für Naturkunde habe neben einer erheblichen Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Erholungswert eine geringe Beeinträchtigung des Artenreichtums der Pflanzen- und Tierwelt sowie des Naturhaushalts festgestellt. Die Durchführung einer Interessenabwägung habe ergeben, die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit an der Errichtung des Betriebsgebäudes sei zwar nachgewiesen worden, diese alleine sei jedoch nicht geeignet, ein Überwiegen von Interessen der Agrarstrukturverbesserung über jene des Naturschutzes zu dokumentieren. Der Beschwerdeführer habe aber nachvollziehbar dargelegt, dass eine alternative Situierung des Stallgebäudes nur in einem Bereich möglich sei, der den Sportbetrieb im Sommer und im Winter beeinträchtige. An der Aufrecherhaltung des Sportbetriebes bestünde jedoch ein öffentliches Interesse, sodass zusammen mit der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit diese Interessen die Interessen des Naturschutzes, insbesondere die Unversehrtheit von Landschaftsbild und Erholungswert, überwiegen würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung des Landesumweltanwalts Folge gegeben und die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des genannten landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes gemäß § 27 Abs. 6 TirNatSchG versagt.

Begründend legte die belangte Behörde dar, im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens sei ein Gutachten des naturkundlichen Sachverständigen eingeholt worden. Dieser habe in einer Stellungnahme vom 10. Oktober 2003 hinsichtlich des Landschaftsbildes dargelegt, dass die Landschaft in der unmittelbaren Umgebung des geplanten Bauplatzes durch relativ großflächige Wiesen mit einer maximalen Länge und Breite von ca. 300 x 200 m charakterisiert sei. Der vorgesehene Bauplatz liege an der südwestlichen Ecke dieser Wiesenfläche; das geplante Objekt würde in diesem Bereich das einzige frei in der Landschaft sichtbare Gebäude dieses Landschaftsabschnittes darstellen. Das mit Wohnhäusern bebaute Gebiet liege fast ausschließlich auf der anderen Seite der Straße. Östlich des beschriebenen Wiesenareals befänden sich nur zwei nicht landwirtschaftlich genutzte Bauparzellen, nämlich das dem Beschwerdeführer gehörige Grundstück Nr. 3.../1, das im Wesentlichen als Hutweide genutzt werde, sowie das gleichfalls im Eigentum des Beschwerdeführers stehende nördlich anschließende Grundstück Nr. 3370/2, das mit einem Wohnhaus bebaut sei. Der zu dem beschriebenen Wiesenareal westlich angrenzende Rand sei mit Laubhölzern bewachsen. Südlich des beschriebenen Wiesenareals verlaufe die Eisenbahnlinie, parallel dazu der Brixental Radweg. Im nördlichen Bereich des Wiesenareals befinde sich auf dem Grundstück Nr. 3367/1 eine relativ ausgedehnte landschaftsprägende Pfeifengras-Streuwiese (Feuchtgebiet). Westlich grenze das gesamte Wiesenareal an das Gelände einer Gärtnerei.

Bei dem beschriebenen Wiesenareal handle es sich um eine von bereits beeinträchtigten Landschaftsbereichen weitgehend abgeschirmte Landschaftseinheit mit einer im Bereich der Pfeifengras-Streuwiese sogar sehr ursprünglichen Nutzungsform. Im Bereich des beschriebenen Wiesenareals seien an den Grundstücksgrenzen auch Heckenzüge vorhanden. Das von der Beeinträchtigung durch den Bauplatz betroffene Gelände liege im Naherholungsbereich der Stadt Kitzbühel und mit einer Entfernung von ca. 300 m vom nächstgelegenen Ufer des Schwarzsees noch relativ nahe an diesem für die Erholung sehr wichtigen Gewässer. Aus Richtung Kitzbühel kommend sei das beschriebene Wiesengelände das erste großräumig unverbaute Gebiet, welches westlich des Schwarzsees erreicht werde. Speziell im Nahbereich von größeren Siedlungsräumen habe eine relativ große unverbaute Wiesenfläche eine große Bedeutung für das Landschaftsbild.

Im unmittelbaren Nahbereich von größeren Siedlungsräumen habe der Blick auf größere unverbaute Kulturlandschaftsbereiche, im vorliegendem Fall auch mit Fernblick auf den Wilden Kaiser, das Kitzbühler Horn und Umgebung, eine große Bedeutung für den Erholungswert. Der gegenständliche Bauplatz liege unmittelbar angrenzend an dem für den Erholungswert wichtigen Brixental Radweg, der auch als Fußweg angenehm zu benützen sei. Der beantragte Bauplatz grenze auf einer Länge von ca. 25 m unmittelbar an den Rad- und Gehweg an und sei auch zum Teil noch von der R.-Straße aus sichtbar. Von dieser wichtigen Erholungseinrichtung aus würde das beantragte Gebäude auch noch von größerer Entfernung gut sichtbar sein.

Nach Auffassung der belangten Behörde seien die Ausführungen des naturkundlichen Sachverständigen der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Die detaillierten Ausführungen würden auch auf Grund des vorgelegten Dokumentationsmaterials die gegebene Situation sehr anschaulich wiedergeben. Auch die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien widerspruchsfrei und nachvollziehbar.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, der vom Sachverständigen im Zusammenhang mit dem Erholungswert hervorgehobene Fernblick auf den Wilden Kaiser, das Kitzbühler Horn und die Umgebung sei nahezu von jedem Grundstück im Bereich der Stadtgemeinde Kitzbühel gegeben, sei anzuführen, dass vom naturkundlichen Sachverständigen nicht ausschließlich dieser Fernblick als Kriterium für den Erholungswert angeführt worden sei, sondern als wesentlicher Aspekt der Blick auf größere unverbaute Kulturlandschaftsbereiche hervorgehoben worden sei. Dass vom Stadtgebiet von Kitzbühel ein Blick auf das Kitzbühler Horn gegeben sei, werde nicht in Zweifel gezogen, doch werde sich dieser dort schwerlich auf größere unverbaute Kulturlandschaftsflächen im Vordergrund beziehen können. Wenn der Beschwerdeführer ferner bezweifele, dass der Brixentaler Radweg für den Erholungswert besonderst wichtig sei, so werde vom ihm nicht dargetan, auf welcher Grundlage seine Zweifel bestünden. Dem Gutachten des Sachverständigen könne entnommen werde, dass der Radweg auch als Fußweg angenehm zu benützen sei. Aus der ausführlichen Beschilderung im Kreuzungsbereich und den dort angeführten Wanderzielen lasse sich entnehmen, dass dieser Radweg jedenfalls von Bedeutung für den Erholungssuchenden sei und auch genutzt werde. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass sich der betreffende Bauplatz in die bereits bestehende Verbauung einfüge und ein landwirtschaftlich genutztes Betriebsgebäude Teil der vorherrschenden Kulturlandschaft sei, sei zu sagen, dass aus dem Gutachten des Sachverständigen dem entgegen hervorgehe, dass das Wirtschaftsgebäude auf der vorgesehenen Fläche in diesem Bereich das einzige frei in der Landschaft sichtbare Gebäude dieses Landschaftsabschnittes darstellen würde. Das bebaute Gebiet liege fast ausschließlich auf der anderen Seite der Straße. Aus den dem Gutachten beigelegten Lichtbildern sowie dem Orthofoto lasse sich entnehmen, dass im gegenständlichen Bereich keine weiteren Gebäude in Richtung Schwarzsee stünden. Die Verbauung beginne erst wieder auf der anderen Seite der Straße. Dass landwirtschaftliche Betriebsgebäude einen Teil der Kulturlandschaft darstellten, werde nicht bestritten, jedoch schließe diese Tatsache nicht aus, dass durch die Errichtung des Gebäudes dennoch negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert - gerade in weitgehend unverbauten Bereichen - entstehen könnten.

Nach Auffassung der belangten Behörde sei auf Grund der Ausführungen des naturkundlichen Sachverständigen davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen vorliege. Das Vorhaben sei auf Grund seiner Situierung und der nachweislichen Berührung von Naturschutzinteressen genehmigungspflichtig. Gemäß § 27 Abs. 2 lit. a Z. 2 TirNatSchG dürfe eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach § 7 nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die angeführten Interessen des Naturschutzes gemäß § 1 Abs. 1 überwiegen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen bewirke die Errichtung des Wirtschaftsgebäudes eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes, deren Abminderung auch durch die Vorschreibung von Nebenbestimmungen nicht erreicht werden könne. Die Beeinträchtigungen bestünden insbesondere durch die Inanspruchnahme eines noch gänzlich unverbauten und relativ großräumigen Landschaftsabschnittes in einer insgesamt erhaltenswerten Kulturlandschaft. Der Beeinträchtigung der Schutzgüter seien die langfristigen öffentlichen Interessen an der Errichtung des gegenständlichen Wirtschaftsgebäudes gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich die wirtschaftliche Erforderlichkeit der Errichtung des Wirtschaftsgebäudes zur Aufrechterhaltung seines landwirtschaftlichen Betriebes ins Treffen geführt. Von ihm werde dazu ausgeführt, dass der Fremdenverkehr im gegenständlichen Bereich die einzige bedeutende Wirtschaftsform darstelle und dieser nur durch die Erhaltung und Bewirtschaftung der Naturflächen im Zuge der landwirtschaftlichen Nutzung vorstellbar sei. Zu dieser Nutzung seien entsprechende Wirtschaftsgebäude notwendig.

Die Behauptung, die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes sei für den Fremdenverkehr notwendig und daher im öffentlichen Interesse gelegen, erscheine der belangten Behörde allerdings nicht nachvollziehbar. Es sei dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass die Kulturlandschaft, die durch bäuerliche Bewirtschaftung entstanden sei, einen Teil der Eigenart der Landschaft ausmache und als solche auch eine touristische Anziehung bewirke. Dem gegenüber stelle jedoch ein großräumig unverbauter Landschaftsbereich in einem für den Erholungssuchenden attraktiven und touristisch bedeutsamen Landschaftsteil eine weitaus größere Attraktivität dar, sodass der Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes für das öffentliche Interesse des Tourismus kein Gewicht beigemessen werden könne. Als weiteres öffentliches Interesse sei die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit an der Errichtung des Wirtschaftsgebäudes behauptet worden. Dazu sei anzuführen, dass die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann im öffentliches Interesse gelegen sei, wenn die Maßnahme einen ins Gewicht fallenden Beitrag zur Aufrechterhaltung eines ansonsten in seiner Existenz bedrohten landwirtschaftlichen Betriebes leiste und dies als Erfordernis eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig sei. Vom Beschwerdeführer sei dazu lediglich dargelegt worden, dass die Errichtung des Wirtschaftsgebäudes für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen erforderlich sei und daher eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit vorliege. Inwieweit sich jedoch ohne die Errichtung des Wirtschaftsgebäudes eine Existenzbedrohung seines landwirtschaftlichen Betriebes ergebe, sei vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden. Auch zum Erfordernis des Baues des Wirtschaftsgebäudes zur Führung eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes sei vom Beschwerdeführer keine Stellung bezogen worden. Der Errichtung des Wirtschaftsgebäudes könne daher in diesem Punkt kein öffentliches Interesse zuerkannt werden. Gemäß § 27 Abs. 6 TirNatSchG sei eine Bewilligung zu versagen, wenn eine Voraussetzung für die Erteilung nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 1 TirNatSchG bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich eines 500 m breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche vom mehr als 2.000 m2 landeinwärts zu messenden Geländestreifens die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Der dabei angesprochene § 1 Abs. 1 TirNatSchG lautet:

"(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

  1. a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b) ihr Erholungswert,
  3. c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

    d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde. Der ökologisch orientierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt."

    Nach § 27 Abs. 2 lit. a TirNatSchG darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung (unter anderem) für Vorhaben nach den § 7 Abs. 1 und 2 nur erteilt werden,

    1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

    2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

    Gemäß § 27 Abs. 6 TirNatSchG ist eine Bewilligung zu versagen, wenn eine Vorraussetzung für die Erteilung nicht vorliegt.

    Dem angefochtenen Bescheid liegt zunächst die auf sachverständiger Basis gewonnene Auffassung zu Grunde, dass durch das beantragte Projekt die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TirNatSchG beeinträchtigt werden.

    Dem hält die Beschwerde entgegen, die Begründung der belangten Behörde befasse sich nicht, wie dies § 7 TirNatSchG vorsehe, mit dem Schutz der Gewässer, sondern mit dem Schutz naturschutzrechtlicher Interessen. Die Ausführungen des angefochtenen Bescheides bezüglich Erholungswert und Landschaftsbild stünden aber in keinem Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 7 TirNatSchG, wonach im Seenschutzgebiet eine naturschutzrechtliche Bewilligung rein zum Schutz der Gewässer erforderlich sei. Die Errichtung von baulichen Anlagen außerhalb geschlossener Ortschaften sei nach § 6 TirNatSchG nur dann naturschutzrechtlich zu bewilligen, wenn eine Fläche von mehr als

2.500 m2 bebaut würde. Dies sei im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass gemäß § 27 Abs. 2 lit. a Z. 1 TirNatSchG bei einem bewilligungspflichtigen Vorgaben nach § 7 Abs. 2 zu prüfen ist, ob ein solches Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 beeinträchtigt. Nach dieser Bestimmung bestehen die Interessen des Naturschutzes dabei insbesondere in der Erhaltung und Pflege der Natur als Lebensgrundlage des Menschen, sodass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, ihr Erholungswert, der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Auch ein Vorhaben, dass das Bild der betroffenen Landschaft nachteilig verändert, beeinträchtigt die Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 TirNatSchG (vgl. dazu zB das Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 97/10/0150).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht das gegenständliche Projekt dahingehend geprüft, ob sich bei dessen Verwirklichungen Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert ergeben. Den Ausführungen des naturkundlichen Amtssachverständigen, die weder als unvollständig noch unschlüssig zu erkennen sind, ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/10/0039).

Die Frage, ob im Sinne des § 27 Abs. 2 Z. 2 TirNatSchG andere langfristige Interessen an der beantragten Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 leg. cit. überwiegen, wurde von der belangten Behörde verneint.

Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die Aufrechterhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes läge "durchaus im öffentlichen Interesse", ist er auf die von der belangten Behörde angeführte Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein öffentliches Interesse an der Errichtung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes nur dann anzunehmen ist, wenn diese Maßnahme einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leistet oder in gleicher Weise notwendig ist, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl. 2001/10/0017, mwH). Ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet.

Dass neben der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Artenreichtum der Pflanzen- und Tierwelt sowie der Naturhaushalt durch die Errichtung des Wirtschaftsgebäudes nur gering beeinträchtigt würden, wie dem von der BH eingeholten Gutachten zu entnehmen ist, ändert nichts an dem von der belangten Behörde zu Recht festgestellten Ergebnis.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 303.

Wien, am 23. April 2008

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