NatSchG Tir 2005 §6 lith
NatSchG Tir 2005 §6 liti
NatSchG Tir 2005 §7 Abs1 lita
NatSchG Tir 2005 §7 Abs2 lita Z2
NatSchG Tir 2005 §9 lite
NatSchG Tir 2005 §23
NatSchG Tir 2005 §17
NatSchG Tir 2005 §6 lith
NatSchG Tir 2005 §6 liti
NatSchG Tir 2005 §7 Abs1 lita
NatSchG Tir 2005 §7 Abs2 lita Z2
NatSchG Tir 2005 §9 lite
NatSchG Tir 2005 §23
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.1352.8
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde von Herrn A B, Adresse, S, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 19.3.2014, ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als
a) die im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt 9. und 26. angeführten Nebenbestimmungen jeweils wie folgt zu lauten haben:
„Die Maßnahmen sind bis spätestens 30.11.2015 umzusetzen.“;
b) die im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt 24. angeführte Nebenbestimmung bereits vor der Nebenbestimmung 14. einzufügen ist.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:
1. Zum angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 19.3.2014, ****:
Gemäß Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß den §§ 6 lit h und i, 7 Abs 1 lit a und Abs 2 lit a, Z 2 sowie 9 lit e und 23 iVm § 17 Abs 1 lit b des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 idgF die Durchführung von insgesamt 31 näher bezeichneten Wiederherstellungsmaßnahmen auf ebenfalls näher bezeichneten Flächen auf Grundparzellen der KG T (*40* und *41* [Teilfläche 1] bzw. *41*, *40*, *28*/1 und *42*/4 [Teilfläche 2]) aufgetragen.
Laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurden Herrn DI C D, ZT - Atelier E, gemäß § 44 Abs 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 idgF die Aufgaben einer ökologischen Bauaufsicht betreffend die aufgetragenen Maßnahmen übertragen.
Die belangte Behörde ging diesbezüglich zusammenfassend von folgendem Sachverhalt aus:
„Auf Teilflächen der Grundstücke *40*, *41*, *40*, *03*/2, *08*/1, *42* und *42*/4, alle KG T, welche sich auch außerhalb der geschlossenen Ortschaft befinden wurde mit zwei Schubraupen und einem Bagger das Gelände im Ausmaß von ca. 4,5 ha abgeschoben und wieder Humus aufgetragen und abgezogen sowie weitere Geländeveränderungen durchgeführt.
Weiters wurden auf den Grundstücken *40*, *41*, KG T Gehölzgruppen und Heckenzüge außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke dauernd entfernt sowie auf dem Grundstück *42*/4 und *40*, beide KG T in Feuchtgebietsbereichen weitere Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen durchgeführt. Auf dem Grundstück *42*/4, KG U wurde durch ein Feuchtgebiet in ein Gewässer eine Ableitung mittels Rohrleitung (Ausleitung von Wässern) errichtet und auf den Grundstücken *40*, *41* und *42*/4, alle KG T durch die durchgeführten Geländeaufschüttungen und Geländeabtragungen darauf vorkommende geschützte Pflanzen wie z.B. die Arznei-Schlüsselblume (Primula veris), Hohe Schlüsselblume (Primula elatior), Flaum-Trespe (Bromus hordeaceus) sowie mehrere Orchideenarten (u.a. geflecktes Knabenkraut) und die gänzlich geschützte Mücken-Händelwurz (Gymnadenia conopsea) zerstört.“
Diese Sachverhaltsfeststellung begründet die belangte Behörde im Wesentlichen gestützt auf die vom naturkundefachlichen und gewässerökologischen Amtssachverständigen durchgeführten Lokalaugenscheine sowie auf dessen im angefochtenen Bescheid jeweils wörtlich wiedergegebenen, im vorliegenden Verfahren erstatteten Ausführungen; konkret auf die Sachverhaltsdarstellung vom 11.6.2013, auf die Ausführungen vom 2.8.2013 zu den erforderlichen Wiederherstellungsmaßnamen, auf die ergänzende, von der belangten Behörde aufgetragene Fragenbeantwortung vom 19.12.2013 sowie auf die ergänzenden Ausführungen zur Abgrenzung der Feuchtgebiete vom 26.3.2014.
In rechtlicher Hinsicht stützt sich die belangte Behörde primär auf § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005, wonach dann, wenn ein nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt wurde, die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, mit Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen habe.
In weiterer Folge werden die im vorliegenden Fall aus der Sicht der Behörde missachteten Bewilligungstatbestände nach den §§ 6 lit h und i, 7 Abs 1 lit a sowie 9 lit e und 23 TNSchG 2005 beschrieben.
Im Übrigen führt die belangte Behörde, insbesondere unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 26.8.2013, unter anderem wie folgt aus:
„Der Biotopkartierung kann nicht ein Status von ‚Rechtssicherheit‘ zugesprochen werden. Diese dient vielmehr als Hilfestellung und als Beurteilungshilfe. Sie ersetzt keineswegs eine Beurteilung durch einen naturkundefachlichen oder gewässerökologischen Amtssachverständigen, wonach im Einzelfall erst aufgrund von solchen gutachtlichen Beurteilungen eine rechtliche Aussage getroffen werden kann.
Zum Rodungsansuchen des Herrn B wird angemerkt, dass dieses zwar mit ha. Bescheid vom 02.10.2012, Zl. **** bewilligt wurde, jedoch auf der Seite 6. gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass diese Bewilligung nicht etwaige weitere erforderliche Bewilligungen ersetzt. In diesem Zusammenhang wurde insbesonders die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für Geländeabtragungen und Aufschüttungen von mehr als 5.000 m 2 hervorgehoben und auf die Bewilligungspflichten in Sonderstandorten wie z.B. Feuchtgebiete, etc. hingewiesen.
Weiters wurde Hr. B des Öfteren seitens des naturkundefachlichen Amtssachverständigen und des Unterfertigenden auf mögliche notwendige Bewilligungspflichten hingewiesen, da ja seitens der erkennenden Behörde bekannt war, dass Hr. B ursprünglich eine Agrarstrukturverbesserung (mit Schreiben vom 12.09.2012 zurückgezogen) in größerem Ausmaß, als lediglich die beantragte Rodung war, beabsichtigte.
Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 13.12.2010, GZ. 2009/10/0034 ist es für das Vorliegen eines Feuchtgebietes iSd § 3 Abs. 8 TNSchG 2005 zunächst ohne Bedeutung, ob dieses natürlich entstanden ist oder das Ergebnis menschlicher Eingriffe darstellt.
(…) Wie dem Sachverständigengutachten und den ergänzenden Ausführungen klar entnommen werden kann, handelt es sich zusammenfassend jedenfalls um einen abgrenzbaren wassergeprägten Lebensraum mit seiner typischen Pflanzen- und Tierwelt, weshalb nach Ansicht der erkennenden Behörde die Voraussetzungen im Sinne des § 3 Abs. 8 TNSchG 2005 gegeben sind und dieser Bereich jedenfalls als Feuchtgebiet im Sinne des TNSchG 2005 anzusprechen ist.
Weiters wird zu den Ausführungen der Rechtsvertretung des Beschuldigten angemerkt, dass es sich im § 3 Abs. 8 lediglich um eine demonstrative Aufzählung von Beispielen handelt, welche insbesondere als Feuchtgebiete im Sinne des TNSchG 2005 anzusprechen sind.
Betreffend des Tatbestandes § 7 Abs. 1 TNSchG 2005 wird aus Sicht der erkennenden Behörde angemerkt, dass unter einem natürlichen Gewässer ein Gewässer zu verstehen ist, welches einen natürlichen Lebensraum darstellt.
So steht ein Entwässerungsgießen, der zwar durch einen menschlichen Eingriff in der Natur entstanden ist, sich aber mittlerweile zu einem Lebensraum entwickelt hat, der als natürlich anzusehen ist, unter dem Schutz des § 7 TNSchG 2005.
Die Entstehungsgeschichte der gegenständlich betroffenen Gewässer, ist daher aus Sicht der erkennenden Behörde nicht maßgeblich.
Weiters wird angemerkt, dass gemäß VwGH-Erkenntnis vom 29.09.2010, GZ. 2009/10/0051 als ‚Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung‘ nicht schon Maßnahmen anzusehen sind, die einer derartigen Nutzung dienen, sondern nur solche, die per se der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind.
Es ist daher ganz klar festzustellen, dass die durchgeführten Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen, welche lt. den Feststellungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen weit über das bewilligungsfreie Ausmaß im Sinne des § 6 lit. h) hinausgehen, zwar einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in weiterer Folge dienen sollten, jedoch definitiv nicht den Ausnahmen vom Geltungsbereich § 2 TNSchG 2005 zugeordnet werden können und somit auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft hätten. Man beachte auch den weiteren Hinweis im § 2, wonach diese Ausnahmeregelung nicht für Maßnahmen in Feuchtgebieten angewendet werden kann.
Zudem handelt es sich bei den durchgeführten Gehölzentfernungen um eine über die bisher übliche Art und bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung, da sämtliche Gehölze dauernd entfernt wurden und es sich so um ein nach dem TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben handelt, welches ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt wurde.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 17 TNSchG 2005 liegen somit eindeutig vor.
Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 28.06.2010, GZ. 2007/10/0007, § 17 Abs. 1 lit. b TNSchG 2005 ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten des Wiederherstellungsauftrages und dessen Nutzen für die Natur nicht vorgesehen. Den vollziehenden Behörden ist bei der Handhabung des § 17 Abs. 1 lit. b TNSchG 2005 kein Ermessen eingeräumt. Auf die dargelegten öffentlichen Interessen, warum die Maßnahmen durchgeführt wurden, war seitens der Behörde im gegenständlichen Wiederherstellungsverfahren nicht einzugehen. Entscheidend für das Wiederherstellungsverfahren war der Umstand, dass sämtliche durchgeführten bewilligungspflichtigen Maßnahmen, welche vorhin dargelegt wurden, ohne Vorliegen der erforderlichen naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführt wurden.
Der in der Stellungnahme des Rechtsanwaltes vom 26.08.2013 gestellte Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für einen Teilbereich, wurde mit Schreiben (E-Mail) vom 27.12.2013 zurückgezogen. Es wurde bis dato kein neuerliches Ansuchen gestellt.
Zusammenfassend kommt die erkennende Behörde aufgrund der Aussagen und Stellungnahmen zu dem Schluss, dass jedenfalls Herr B A als Auftraggeber bzw. Veranlasser der getätigten Maßnahmen, im Sinne des Naturschutzgesetzes anzusehen ist.“
Unter dem Punkt „Rechtsmittelbelehrung“ führt die belangte Behörde unter anderem wie folgt aus:
„Die Beschwerde hat gemäß § 39 Abs. 6 VStG keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde sofort vollstreckt werden.“
2. Beschwerde:
Gegen den unter Z 1 dargestellten Bescheid erhob Herr A B, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, welche am 28.4.2014 per Fax an die Bezirkshauptmannschaft S übermittelt wurde.
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn B am 31.3.2014 zugestellt.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird der gegenständliche Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und werden vom Beschwerdeführer folgende Anträge an das Landesverwaltungsgericht gestellt:
„1.) Das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.9.2011 zu unterbrechen.
2.) Das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Strafverfahrens **** des Landesgerichtes **** zu unterbrechen.
3.) Das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die gegenständlichen Arbeiten im Sinne des Gutachtens des SV Dipl. Ing. F G vom 28.4.2014, zu unterbrechen.
3.) [Anm.: Z 3.) irrtümlich doppelt vergeben] Das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Bewilligung der Revitalisierung des Hofes ‚***‘ des Beschwerdeführers gemäß seinem Antrag vom 25.4.2014, zu unterbrechen.
4.) Einen Sachverständigen aus dem Bereich Natur- und Umweltschutz im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beauftragen, dieser möge insbesondere zu den verfahrenswesentlichen folgende Fragen Stellung nehmen:
a.) Sind von den gegenständlichen Arbeiten Feuchtgebietsbereiche bzw. Feuchtgebiete gemäß den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 betroffen bzw. liegen solche vor?
b.) Sind die im angefochtenen Bescheid genannten Pflanzen Arznei-Schlüsselblume (Primula veris), hohe Schlüsselblume (Primula elatior), Flaum-Trespe (Bromus hordeaceus), mehrere Orchideenarten (beispielsweise geflecktes Knabenkraut) und die Mücken-Händelwurz (Gymnadenia conopsea) im verfahrensgegenständlichen Gebiet bzw. Bereich geschützt oder gänzlich geschützt bzw. kommen derartige Pflanzen überhaupt im gegenständlichen Gebiet vor?
c.) Sind die im angefochtenen Bescheid genannten Wiederherstellungsmaßnahmen grundsätzlich sach- und fachgerecht bzw. handelt es sich diesbezüglich tatsächlich um Maßnahmen, die den ursprünglichen Zustand wieder herstellen, bejahendenfalls möge der/die Sachverständige(r) dazu Stellung nehmen, mit welchem finanziellen Aufwand derartige Kosten verbunden sind.
5.) Der gegenständliche[n] Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst dahingehend entscheiden, dass von einer Wiederherstellung Abstand genommen wird,
in eventu
6.) in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur etwaigen Verfahrensergänzung zurückverweisen.
7.) Jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dazu die folgenden Zeugen wie folgt zu laden:
- Dipl.-Ing. F G, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Adresse
- Dipl.-Ing. H I, Sachverständiger für Landwirtschaft, Adresse“
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zunächst damit, dass die belangte Behörde die Ansicht vertreten habe, dass ein ursprünglich gestellter Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für einen Teilbereich zurückgezogen und bis dato kein neuerliches Ansuchen gestellt worden wäre.
Diese Ansicht sei zu korrigieren, als der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit sowohl einen (weiteren) Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die notwendigen Arbeiten auf seiner Liegenschaft (Antrag des DI F G für den Beschwerdeführer vom 28.4.2014), als auch einen Antrag auf Bewilligung der Revitalisierung seines Hofes (Ansuchen vom 25.4.2014 samt Einreichprojekt der Landwirtschaftskammer Tirol vom selben Datum) eingebracht habe. Das gegenständliche Verfahren sei insofern bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Anträge zu unterbrechen, da eine Bewilligung dieser Anträge das Wiederherstellungsansinnen der belangten Behörde jedenfalls obsolet machen würde.
Im Übrigen seien die genannten Anträge gar nicht nachträglich gestellt worden, da schon ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.9.2011 als Antrag auch um naturschutzrechtliche Bewilligung gedeutet hätte werden müssen.
Die Nichtbearbeitung des genannten Antrages sei einer von mehreren anderen genannten Gründen, weshalb sich der Beschwerdeführer auch von der belangten Behörde schikaniert fühle.
Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass sich die Argumentationen der belangten Behörde ausschließlich auf die - teilweise nicht nachvollziehbaren und schlicht unrichtigen - Ausführungen des Amtssachverständigen Mag. J K stützen würde und die Behörde die vom Beschwerdeführer auf eigene Kosten eingeholten Gutachten, wie insbesondere jenes des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dipl.-Ing. F G, unbeachtet gelassen habe.
Auch sei der Beschwerdeführer bisher wegen einer Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz nicht (rechtskräftig) bestraft worden und liege insofern eine festgestellte Übertretung der naturschutzrechtlichen Normen bis dato nicht vor.
Verfahrensvorschriften seien von der Behörde insofern verletzt worden, als der Beschwerdeführer vor Beginn der gegenständlichen Arbeiten nie über die konkrete naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht aufgeklärt worden sei.
Außerdem wird in der Beschwerde gerügt, dass die Frage, ob geschützte Pflanzen überhaupt vorhanden waren, und wenn ja, in welchem Ausmaß, bzw. ob es sich vor Ort um Feuchtgebiete iSd Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes handelt, nicht beantwortet worden wäre.
Zum Beschwerdepunkt inhaltliche Rechtswidrigkeit wird vom Beschwerdeführer zusammenfassend Folgendes vorgebracht:
a) Die belangte Behörde sei zu Unrecht von einem betroffenen Gelände im Ausmaß von ca. 4,5 ha ausgegangen.
b) Es seien keine Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen durchgeführt worden.
c) Die gegenständlichen Arbeiten würden sich nicht auf Feuchtgebiete erstrecken.
d) Das Bestehen von „Gewässern“ werde bestritten.
e) Die von der Erstbehörde im Bescheid auf Seite 1 genannten Pflanzen seien allesamt entweder nicht geschützt oder kämen an sich (nachgewiesenerweise) gar nicht vor.
f) Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 17 TNSchG 2005 lägen nicht vor. In diesem Zusammenhang werden mit näherer Begründung auch die aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen bestritten. Faktum sei, dass alle vorgeschriebenen Maßnahmen in keinem Verhältnis zu den behaupteten beeinträchtigten Schutzgütern nach dem Tiroler Naturschutzgesetz stünden und der Beschwerdeführer dadurch teilweise, wie aufgezeigt, massiv geschädigt werde.
Abschließend wird noch vorgebracht, dass eine Beschwerde gegen den angefochtene Bescheid entgegen den Ausführungen der belangten Behörde aufschiebende Wirkung habe.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde in der gegenständlichen Angelegenheit ein naturkundefachliches Gutachten eingeholt. Laut Gutachtensauftrag sollte insbesondere vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens (siehe die Seiten 8 f) die Plausibilität der im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Ausführungen des Amtssachverständigen Mag. J K und der laut Beschwerde teilweise konträren Aussagen von DI F G (siehe dessen Gutachten vom 21.7.2013) und von Mag. L M (siehe deren Vegetationsbeschreibung/Begleitplan vom Mai 2011) beurteilt werden.
Im Wesentlichen wurde unter Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen:
1. Waren geschützte Pflanzen überhaupt vorhanden und wenn ja, in welchem Ausmaß?
2. Handelt es sich vor Ort um Feuchtgebiete iSd Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes?
3. Ist die belangte Behörde zu Unrecht von einem betroffenen Gelände im Ausmaß von ca. 4,5 ha statt maximal 1,46 ha ausgegangen?
4. Sind auf den betroffenen Flächen Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen durchgeführt worden?
5. Bestehen auf den betroffenen Flächen „Gewässer“?
6. Sind die aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen und die Begründungen in der Beschwerde, mit denen die Wiederherstellungsmaßnahmen bestritten werden, nachvollziehbar und plausibel?
Diese Fragen werden im genannten Gutachten vom 12.9.2014, U-11.536/4688, wie folgt beantwortet:
„ Waren geschützte Pflanzen vorhanden und wenn ja, in welchem Ausmaß?
Gemäß Vegetationskartierung (M, Mai 2011), die mit dem Luftbild 2004 (vgl. Abbildung 4) und dem Foto vom 3.5.2011 (vgl. Abbildung 8) sehr gut übereinstimmt, waren folgende geschützten Arten mit Sicherheit vorhanden: Arznei-Schlüsselblume (Primula veris), Hohe Schlüsselblume (Primula elatior) und Flaum-Trespe (Bromus hordeaceus) alle teilweise geschützt nach Anlage 3 TNSchVO 2006.
Die Mücken-Händelwurz (Gymnadenia conopsea, vollständig geschützt nach Anlage 2 TNSchVO 2006) wurde aufgrund des frühen Begehungstermines (Mai 2011) nicht festgestellt, war aber in der vorliegenden Vegetation zu erwarten.
Das genaue Ausmaß der Standorte lässt sich nicht mehr im Detail rekonstruieren, eine grobe Abschätzung der geeigneten Flächen ist aufgrund der Vegetationskartierung dennoch möglich.
Die Arznei-Schlüsselblume (Primula veris) besiedelt lichte bis halbschattige Bereiche, gerne an Waldrändern und in trockeneren Wiesenbereichen und wächst meist auf Kalk. Als Lebensräume auf Basis der Vegetationskartierung von M (Mai 2011) kommen damit die extensiveren Weiden im Hangbereich, die Waldränder und die Ränder der Feldgehölze in Frage. Grob dürfte das Ausmaß des Lebensraumverlustes für diese Art in etwa die Hälfte der Fläche des Wiederherstellungsbescheides (ca. 2 ha) betragen.
Die Hohe Schlüsselblume (Primula elatior) kommt in feuchteren, nährstoff- und basenreichen Bereichen vor. Sie verträgt schattigere Standorte als die Arznei-Schlüsselblume, wird auch oft im selben Habitat gefunden, sofern dieses nicht zu trocken ist. Auf der Fläche des Wiederherstellungsbescheides dürfte sie vor allem im Bereich der Feldgehölze und Gehölzgruppen, sowie an deren Rändern vorgekommen sein. Das Ausmaß des Lebensraumverlustes für diese Art schätze ich etwas geringer als für die Arznei-Schlüsselblume mit etwa ¼ bis 1/3 der Fläche (grob 1-2 ha) ein.
Die Flaum-Trespe (Bromus hordeaceus) wird als Ordnungskennart für gedüngte Frischwiesen und Weiden angegeben. Trespen-Arten bevorzugen generell trockenere Standorte und sind in den niederschlagsreicheren Alpenrandbereichen wie T deshalb generell selten zu finden. Im Bereich der Fläche des Wiederherstellungsbescheides wurde sie gemäß M (Mai 2011) auf den eher extensiven Weiden im Hangbereich festgestellt. Grob dürfte etwa ¼ der Fläche für diese Art geeignet gewesen sein, das Ausmaß des Lebensraumverlustes dürfte etwa mit 1 ha zu beziffern sein.
Die Mücken-Händelwurz (Gymnadenia conopsea) könnte am ehesten in den trockenen und mageren Weidebereichen am Hangrücken im Süden der Fläche vorgekommen sein. Als geeignete Fläche schätze ich etwa 0,5 – 1 ha ein.
Handelte es sich vor Ort um Feuchtgebiete iSd Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes.
‚Feuchtgebiet‘ ist laut Begriffsbestimmungen nach §3 (8) TNSchG ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.
Im vom Wiederherstellungsbescheid betroffenen Bereich trifft diese Definition aus fachlicher Sicht für zwei Bereiche zu.
Die in M (Mai 2011) beschriebene Feuchtfläche im oberen (nordöstlichen) Hangbereich (siehe Karte Abbildung 6) wies neben Weidezeigern auch Vorkommen von Arten wie Bitteres Schaumkraut (Cardamine amara), Flatterbinse (Juncus effusus), Sumpf-Weidenröschen (Epilobium palustre), Bachbunge (Veronica beccabunga) und Sumpf-Kratzdistel (Cirsium palustre) auf. Vor allem das Bittere Schaumkraut, die Bachbunge und das Sumpf-Weidenröschen sind ausgesprochene Nässezeiger, kommen nur an vom Wasser geprägten Standorten vor und sind damit als charakteristische Pflanzengemeinschaft für Feuchtgebiete anzusprechen. Mit dem Standort dieser Arten lässt sich eine Feuchtfläche klar vom Nachbargebiet abgrenzen. Konkret weisen die Arten Bachbunge und Bitteres Schaumkraut, sowie das Sumpfweidenröschen auf das Vorliegen einer Quellflur oder eines Quellsumpfes hin. Diese gemäß Begriffsbestimmung nach §3 (8) TNSchG fachlich eindeutig als Feuchtgebiet anzusprechende Fläche (laut Kartierung ca. 80 m²) wurde durch die Erdbewegungen gänzlich entfernt.
Im südöstlichen Bereich wurde ein Rohr vom Hangfuß bis in eine Feuchte Hochstaudenflur verlegt. Auch in diesem Bereich kommen eindeutige Feuchtezeiger wie die Bachbunge (Veronica beccabunga), Sumpf-Weidenröschen (Epilobium palustre), Sumpf-Schachtelhalm (Equisetum palustre) und Mädesüß (Filipendula ulmaria) vor. Mit dem Standort dieser Arten lässt sich das Feuchtgebiet klar abgrenzen und es ist eine für Feuchtgebiete charakteristische Pflanzengemeinschaft vorhanden. Von diesem Bereich wurden durch die Erdbaumaßnahmen ca. 20-30m² berührt, der Großteil der feuchten Hochstaudenflur ist intakt.
Ist die belangte Behörde zu Unrecht von einem betroffenen Gelände im Ausmaß von ca. 4,5 ha statt maximal 1,46 ha ausgegangen?
Im Zuge des Lokalaugenscheines wurden die Flächen abgegrenzt, auf denen Geländeabtragungen und Aufschüttungen stattgefunden haben, durch welche aus fachlicher Sicht die vorkommenden Schutzgüter gemäß §1 TNSchG beeinträchtigt oder entfernt wurden. Das Ergebnis dieser Begehung ist in Abbildung 9 dargestellt. Im südwestlichen Bereich schließen an die vom Wiederherstellungsbescheid betroffene Fläche weitere Flächen an, auf denen offensichtlich Erdbewegungen stattgefunden haben, diese Fläche wird aber im Wiederherstellungsbescheid nicht angesprochen bzw. wurden für diese Fläche keine Wiederherstellungsmaßnahmen vorgeschrieben und sie ist nicht weiter berücksichtigt worden. Die Abgrenzung zu dieser südwestlichen Fläche (orange Linie in Abbildung 9) wurde deshalb aus dem Wiederherstellungsbescheid übernommen.
Auf Grundlage der eigenen Begehung wurden damit Geländeveränderungen im Ausmaß von ca. 4,47 ha festgestellt, durch welche die ursprünglich vorgekommenen Schutzgüter gemäß §1 TNSchG aus fachlicher Sicht beeinträchtigt oder entfernt wurden. Diese Größe stimmt gerundet auf die erste Dezimalstelle mit der im Wiederherstellungsbescheid angesprochenen Größe von ca. 4,5 ha überein.
Wurden auf den betroffenen Flächen Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen durchgeführt?
Die obere, als Intensivmähwiese umgestaltete Fläche wurde einplaniert und das natürliche Geländerelief wurde völlig eingeebnet. Im unteren Bereich sind verteilt über das Gelände mehrere Meter hohe Haufen mit Erd- und Gesteinsmaterial, sowie Flächen mit offenem anstehenden Gestein vorhanden (vgl. Abbildung 10).
Aus Abbildung 11 wird ersichtlich, dass das Gelände (Basis: Laserscan 2006-2009, also vor den Erdbewegungen aufgenommen) im oberen Flachbereich ursprünglich nach Norden eine Mulde (ca. 2 m) aufwies, die aktuell nicht mehr vorhanden ist, auch die unterschiedlichen Hangneigungen in diesem Bereich sind nicht mehr vorhanden. Im Zentralbereich war gemäß Laserscan ein Geländerücken zwischen 867 m und 856 m üNN vorhanden, der vollständig entfernt wurde. Das Tälchen im Bereich der Höhenangaben 814 und 824 m üNN wurde ebenfalls aufgeschüttet.
In Summe ist deshalb davon auszugehen, dass Geländeveränderungen an mehreren Stellen um mehrere Meter Höhe stattgefunden haben. Eine aktuelle Detailvermessung durch ein unabhängiges Vermessungsbüro könnte die genaue Meterangaben für die Fläche ersichtlich machen.
Für die Schutzgüter des TNSchG ist aus fachlicher Sicht nicht relevant, ob eine Aufschüttung oder ein Abtrag im Ausmaß von lediglich 20-30 cm oder mehreren Metern stattgefunden hat, da auch eine Geländeveränderung von wenigen Dezimetern zur vollständigen Zerstörung der Vegetation und damit auch der Fauna führen kann, mit den entsprechenden Folgewirkungen für Landschaftsbild, Erholungswert und Naturhaushalt. Die ursprünglich laut Luftbildern und Kartierung vorliegende Vegetation ist auf der vom Wiederherstellungsbescheid betroffenen Fläche aktuell nicht mehr vorhanden.
Auf den vom Wiederherstellungsbescheid betroffenen Flächen haben jedenfalls Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen stattgefunden, die zu einer Zerstörung der ursprünglichen Flora geführt haben.
Bestehen auf den betroffenen Flächen ‚Gewässer‘?
‚Gewässer‘ ist laut Begriffsbestimmungen nach §3 (7) TNSchG ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst.
Diese Begriffsbestimmung trifft aus fachlicher Sicht für ein kleines Gerinne im südöstlichen Bereich der betroffenen Fläche zu. Zu diesem Gerinne wurde ein Rohr verlegt, das aus der betroffenen Fläche entwässert. Als Ufervegetation liegen Mädesüß und im Gewässer selbst das Bittere Schaumkraut als Nässezeiger vor. Beim Lokalaugenschein am 4.9.2014 war das Gerinne wasserführend (vgl. Abbildung 12).
Am Hangfuß waren beim Lokalaugenschein offene Wasserstellen zu beobachten. Es ist deshalb anzunehmen, dass das Entwässerungsrohr in regenreicheren Phasen nicht das gesamte anfallende Wasser abtransportiert. Das Gerinne stellt den Vorfluter für die am Hangfuß vorliegenden Wasseraustritte und vermutlich ehemaligen Quellaustritte dar.
Im 5 m-Uferschutzstreifen des Gewässers wurden im Zuge des Lokalaugenscheins kürzlich stattgefundene Erdbewegungen, die zu Beeinträchtigungen an der Vegetation geführt haben, festgestellt.
Sind die aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen und die Begründungen in der Beschwerde, mit denen die Wiederherstellungsmaßnahmen bestritten werden, nachvollziehbar und plausibel?
Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Wiederherstellungsbescheid:
Im Wiederherstellungsbescheid werden die Wiederherstellungsmaßnahmen ab Seite 2 im Detail beschrieben. Generell ist die Hinzuziehung einer ökologischen Bauaufsicht vorgesehen. Die Wiederherstellungsmaßnahmen werden für die obere, ebene Fläche, sowie für die unteren, steileren Bereiche getrennt dargestellt. Im Folgenden erfolgt eine Kurzdarstellung dieser aufgetragenen Maßnahmen:
Teilfläche 1 (nördlich, ebene Fläche):
-Wiederherstellung des kleinen Feuchtgebietes im östlichen Teil des oberen Hangbereiches,
-Verpflanzung eines 6 m breiten Waldsaumes mit standortgerechten Arten, mit Angabe der erforderlichen Pflege und des Pflanzmaterials,
-Strukturierungsmaßnahmen mit Wurzelstöcken und Steinen im Bereich des aufgetragenen Waldsaumes,
-Pflege der gesamten oberen Fläche zur Hintanhaltung von Neophyten.
Teilfläche 2 (südliche, steilere Flächen)
-Entfernung der Wurzelstock- und Steinablagerungen,
-Entfernung der Aufschüttung aus dem ursprünglich im südöstlichen Teil vorhandenen Geländeeinschnitt,
-Wiederherstellung der ursprünglich vorhandenen Feldgehölze (Hecken und Bäume) mit standortgerechten Arten, mit Angabe der erforderlichen Pflege und des Pflanzmaterials,
-Humusierung der Hangflächen und Einsaat der Fläche mit Magerrasenmischung und anschließender Pflege über 5 Jahre, Untersagung der Gülledüngung,
-Entfernung der vom Hangfuß bis zum Gerinne im südöstlichen Bereich verlegten Rohre,
-Humusierung und Begrünung der abgeschobenen Flächen am Hangfuß,
-Pflege der gesamten unteren Fläche zur Hintanhaltung von Neophyten.
Die aufgetragenen Maßnahmen orientieren sich an der ursprünglich vorhandenen Vegetation, wobei auch mit Umsetzung der aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen nicht ausreichen dürfte die ursprüngliche naturkundefachliche Strukturvielfalt auf der Fläche wiederherzustellen. So ermöglicht der Wiederherstellungsauftrag auf der oberen, ebenen Fläche immerhin die intensive, landwirtschaftliche Nutzung der ehemaligen Waldflächen.
Die Maßnahmen, die für die untere, südliche Fläche vorgeschrieben wurden, insbesondere die Pflanzung von Gehölzen und die Etablierung eines Magerrasens, lehnen sich eng an die ursprünglich vorhandene und mit Luftbildern und die Kartierung von Mag. M dokumentierte Vegetation, wobei als Entwicklungsziel offensichtlich eine traditionelle und gepflegte, artenreiche weide im Vordergrund stand. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländereliefs wurde nur im Hinblick auf den Geländeeinschnitt im Südosten vorgesehen, von der Wiederherstellung der ursprünglich abwechslungsreichen Geländemorphologie auf der restlichen Fläche wurde im Wiederherstellungsbescheid abgesehen.
Auf den Weideflächen, die gemäß der Luftbilder vor den Erdbautätigkeiten aufgrund mangelnder Weidepflege Verbuschungserscheinungen aufwiesen, wurden keine Gehölzpflanzungen aufgetragen, im Wiederherstellungsbescheid wurden damit künftige Bewirtschaftungserfordernisse offenbar mitberücksichtigt.
Die Untersagung der Gülledüngung ist aus fachlicher Sicht deshalb erforderlich, weil durch Gülle die vorgefundenen, geschützten Arten ausfallen würden. Die Gülledüngung von Standorten dieser Arten würde einer Behandlung auf eine Weise gleichkommen, dass diese nicht mehr am Standort vorkommen könnten.
Meiner Ansicht nach wäre es sinnvoller gewesen, vor der Gehölzpflanzung die Humusierung des gesamten Bereiches aufzutragen, nicht nur der wiederherzustellenden Magerrasenflächen, weil dadurch das Anwachsen der Feldgehölze erleichtert würde. Die übrigen aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen erscheinen im Hinblick auf die durch die Erdbaumaßnahmen beeinträchtigte Vegetation zielführend.
Begründungen in der Beschwerde, mit denen die Wiederherstellungsmaßnahmen bestritten werden:
Im Folgenden wird auf die rein naturkundefachlichen Begründungen in der Beschwerde, mit denen die Wiederherstellungsmaßnahmen bestritten werden, eingegangen.
Es wird die Wiederherstellungsfläche von 4,5 ha angezweifelt (Seite 12 der Beschwerde). Wie bereits weiter oben angeführt haben Aufschüttungen und Ablagerungen im Ausmaß von ca. 4,47 ha, also gerundet 4,5 ha stattgefunden. Auch die Fotodokumentationen in der Sachverhaltsdarstellung und im Wiederherstellungsbescheid zeigen das Ausmaß deutlich, von einer in der Beschwerde angesprochenen mangelnde Beweislage kann jedenfalls nicht gesprochen werden.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass keine Aufschüttungen und Abtragungen stattgefunden hätten (Seite 13). Das Aufschüttungen und Abtragungen stattgefunden und im Gelände klar ersichtlich sind, wurde bereits oben ausführlich dargestellt.
Der erste Satz auf Seite 13 ist mir nicht verständlich. Fachlich erscheint auch eine Fläche von 1,46 jedenfalls bei weitem ausreichend groß, um gegebenenfalls benachbarte Gewässer durchaus funktionell beeinträchtigen zu können. Wie bereits dargestellt, wurden Baggerarbeiten im Schutzstreifen eines Gewässers durchgeführt. Die Erdbewegungen werden als reine „Oberbodensanierung“ beschrieben. Ein völliger Abschub des Oberbodens, mit anschließender Planierung des Untergrundes, Beseitigung von Geländeunebenheiten kann jedenfalls nicht als reine Oberbodensanierung ohne naturkundefachliche Relevanz bezeichnet werden. Andernfalls könnte durch so eine „Oberbodensanierung“ jegliches geschützte oder gefährdete Biotop bewilligungsfrei beseitigt werden.
In weiterer Folge wird in der Beschwerde unter Berufung auf die Stellungnahme von G (21.07.2013) angezweifelt, dass durch die Erdbaumaßnahmen ein Feuchtgebiet zerstört worden sei. Wie bereits dargelegt, entspricht die von Mag. M erhobene Feuchtstelle vollinhaltlich der Definition eines Feuchtgebietes gemäß den Begriffsbestimmungen des TNSchG. Die vorgefundenen Arten weisen den fraglichen Bereich eindeutig als Quellflur/Quellsumpf aus.
In der Beschwerde werden dem Wiederherstellungsbescheid ab Seite 14 mehrere Punkte entgegengehalten, die im Folgenden kommentiert werden:
o Fotos von Mag. K würden eindeutig belegen, dass Feuchtgebiete nicht abgrenzbar wären. Diese Aussage ist nicht zutreffend, da ein Feuchtgebiet durch den Standort der an hohe Feuchtigkeit gebundenen Pflanzenarten und deutlich abgrenzbar ist. Dies setzt natürlich eine entsprechende Artenkenntnis voraus. Das Vorkommen der genannten Arten (z.B: Bitteres Schaumkraut, Bachbunge und Sumpf-Weidenröschen) ist an sehr feuchte Verhältnisse gebunden, selbst ein Laie kann feststellen, dass es an den Wuchsorten dieser Arten ‚nass‘ ist. Auf Fotos, welche nicht direkt die Arten oder die Erd-(bzw. Wasser-)oberfläche zeigen ist eine genaue Abgrenzung nicht immer möglich.
o Das Orthofoto von 2009 würde beweisen, dass die Fläche 2009 maschinell bearbeitet bzw. gemäht worden wäre. Tatsächlich zeigt das Orthofoto von 2009 die noch intakte Geländestruktur mit unregelmäßiger Oberfläche. Eine maschinelle Mahd kann jedenfalls nicht erkannt werden (vgl. hierzu die anschließenden monotonen Mähwiesen).
o Es ist richtig, dass nicht alle Seggen Feuchtezeiger sind, so sind etwa die im Gebiet vorkommende Bleiche Segge oder die Blaugrüne Segge keine Feuchtezeiger, andere Seggen, wie die Schnabelsegge (im Feuchtgebiet entlang des Gewässers im Süden der Fläche) oder die Braunsegge sind hingegen deutliche Feuchtezeiger.
o Allein das Vorkommen einzelner Feuchtezeiger würde nicht das Ausscheiden eines Feuchtgebietes erlauben. Diese Aussage ist zutreffend, auf verdichteten Böden können durchaus einzelne Feuchtezeiger in agrarischem Intensivgrünland auftreten, so etwa die Flatterbinse oder die Sumpf-Kratzdistel. Die Artengemeinschaft, die in M (Mai 2011) für das Feuchtgebiet im oberen Hangbereich beschrieben wurde, kann nicht als ‚Beimischung‘ in intensivem Agrarland verstanden werden, mit dem Bitteren Schaumkraut, Bachbunge und Sumpf-Weidenröschen liegen eindeutige Nässezeiger, mit Flatterbinse und Sumpf-Kratzdistel weitere feuchtetolerante Arten vor, sodass deutlich von einer Feuchtgebietsvegetation zu sprechen ist.
o Laut Beschwerde wurde das Ausmaß des Feuchtgebietes von Mag. K nicht genau angegeben. In der Kartierung von M (Mai 2011) und der Sachverhaltsdarstellung wird jedoch eine Größe von 80m² angegeben. Auch der Wiederherstellungsbescheid umfasst ein Feuchtgebiet genau dieser Größe.
Die Begründungen in der Beschwerde, in denen die Wiederherstellungsmaßnahmen bestritten werden, beruhen weitgehend auf der Stellungnahme von DI G (21.07.2013), die wie oben dargestellt in weiten Bereichen bei genauerer fachlicher Prüfung nicht haltbar ist. Deshalb bleiben in weiterer Folge die fachlichen Begründungen in der Beschwerde ohne fachliches Fundament.
In der Beschwerde wird auf Seite 16 angezweifelt, dass es sich bei dem Gerinne östlich der Hofstelle um ein fließendes, natürliches Gewässer handelt. Fakt ist, dass aus dem Hangfuß im unteren Bereich der betroffenen Fläche eine Wasserquelle austritt, wie im Zuge des Lokalaugenscheins am 4.9.2014 festgestellt wurde. Fakt ist zudem, dass dieses Wasser natürlicherweise irgendwo abrinnen muss, hierfür folgt Wasser in der Regel den Falllinien des Geländes, in konkreten Fall, rinnt es in der Mitte des Feuchtgebietes östlich der Hofstelle in Richtung Westen und dann nach Norden ab. Die Begleitvegetation (Mädesüß, Bitteres Schaumkraut) ist für solche kleine Gerinne eine typische, natürliche bzw. naturnahe Begleitvegetation. Es trifft zu, dass Bauern diese Gerinne immer wieder zur Drainagierung anliegender Wiesen durchgängig halten, trotzdem handelt es sich um ein natürlich entstandenes Fließgewässer. Analog: Auch an größeren Gewässern, wie etwa dem Inn, wird die Durchgängigkeit regelmäßig überprüft und bei Verklausungen wiederhergestellt, um ungünstige Entwicklungen (z.B. Hochwässer) zu vermeiden, trotzdem würde niemand seriöserweise anzweifeln, dass es sich dabei um ein natürliches, fließendes Gewässer handelt.
Auf Seite 16 der Beschwerde wird weiter unter Bezugnahme der Stellungnahme von DI G bestritten, dass Standorte geschützter Pflanzen zerstört worden wären. Mit der Kartierung von Mag. M, gestützt durch Luftbilder und Vegetationserhebungen auf den angrenzenden Flächen ist jedoch eindeutig belegt, dass Standorte geschützter Pflanzen großflächig zerstört wurden (siehe im Detail weiter oben).Richtig ist, wie auf Seite 16 der Beschwerde unten ausgeführt, dass keine nach §3 der TNSchVO 2006 geschützten Lebensräume eindeutig abgegrenzt wurden, lediglich vegetationsökologische Übergänge zu Kalkmagerrasen wurden beschrieben, was zwar keinen Schutzstatus aber doch eine hohe naturkundefachliche Wertigkeit aufzeigt.
Im Weiteren wird die bereits bei der Stellungnahme von DI G kommentierte und falsche Annahme wiedergegeben, dass nur gefährdete Arten nach der TNSchVO geschützt seien.
Die Unsicherheit betreffend das Vorkommen der Mücken-Händelwurz (Seite 18) ist zutreffend, die ehemaligen Vorkommen der übrigen genannten geschützten Arten sind deshalb aber nicht anzuzweifeln.
Seite 20 unten: zu Teilfläche 1, Punkt 2: Um Wiederholungen zu vermeiden, siehe meine Ausführungen zum Thema Feuchtgebiet oben.
Seite 21, Punkte 3. Bis 6.: Der Einwand in der Beschwerde ist nicht zutreffend: Durch die historische Luftbildreihe ist belegt, dass im Wiederherstellungsauftrag nur die langjährigen, traditionellen Feldgehölzstreifen wiederhergestellt werden sollen. Gehölze, die durch mangelnde Pflege vorhanden waren, sind gemäß Wiederherstellungsbescheid nicht wieder zu pflanzen. In der Beschwerde wird unter anderem die beauftragte Pflanzung von Sommer-Linden beanstandet. Als typische Art schuttreicher Hangstandorte ist nicht zu erkennen, wieso diese Art an den feuchteren Unterhangbereichen nicht aufkommen sollte. Zur Vermeidung von Rekultivierungsfehlern wurde im Wiederherstellungsbescheid zudem die Begleitung einer Ökologischen Bauaufsicht vorgeschrieben.
Seite 22, Punkt 8: Der in der Beschwerde beanstandete Einbau von Wurzelstöcken und Steinen ist eine gängige Strukturierungsmaßnahme, um Eingriffe in die Natur abzumildern. Durch diese Strukturen wird wieder eine heterogene Oberfläche, wie ursprünglich vorhanden, geschaffen, welche das Aufkommen der ehemals vorhandenen Arten begünstigt, zudem werden dadurch naturkundefachlich Vernetzungsstrukturen geschaffen, die durch die Erdbewegungen verloren gingen.
Seite 22, Punkt 10: Die Annahme in der Beschwerde, dass die Vorschreibung von Punkt 8 die Vorschreibung von Punkt 10 erforderlich macht, ist nicht zutreffend. Vielmehr wird das Aufkommen von Neophyten durch die Art der radikalen Erdbewegungen, die stattgefunden haben, begünstigt. So können sich Neophyten wie das Drüsige Springkraut auf offen Erdflächen viel leichter etablieren als auf geschlossenem Grasland in Konkurrenz zur bestehenden Vegetation. Dass durch die Erdbaumaßnahmen das Drüsige Springkraut bereits massiv begünstigt wurde, ist auf der Fläche bereits deutlich zu beobachten.
Seite 22 unten: Teilfläche 2, Punkt 12: Dieser Punkt in der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar, die Wurzelstöcke hätten bei Weiterführung (und Nicht-Einstellung) der Erdbewegungsarbeiten ohnehin ordnungsgemäß entsorgt werden müssen, da organisches Material nicht einfach deponiert werden darf, dies ist aber eine abfallwirtschaftliche/abfallrechtliche Frage.
Seite 23, Punkt 13: Im angesprochenen Bereich wurde ein Geländeeinschnitt verfüllt. Das Material ist offensichtlich Gesteinsschutt, wie im Zuge des Lokalaugenscheines ersichtlich war. Im unteren Teil war der Schutt mit Holzschnittgut abgedeckt. Von einer Zwischenlagerung von ‚Zwischenboden‘ kann jedenfalls nicht gesprochen werden.
Seite 23, Punkt 14: Die Gehölze, deren aufgetragene Wiederbepflanzung in der Beschwerde beanstandet wird, sind auf den Luftbildern seit 1952 nachweisbar. Die Form der aufgetragenen Bepflanzung wurde etwas verändert, wobei dadurch eine bessere Untergliederung zwischen dem flachen Oberhang und dem steilen Unterhang entsteht. Diese etwas geänderte form im Vergleich zum ursprünglich vorhandenen Gehölz müsste eigentlich im Sinne des Bewirtschafters liegen, weil dadurch die Hangfläche nicht zusätzlich unterteilt würde.
Seite 23, Punkte 15- 27: Zu diesem Punkt wurde bereits dargelegt, dass die beauftragten Bepflanzungen weitgehend durchaus den Feldgehölzstrukturen vor den Erdbaumaßnahmen entspricht,die Bepflanzung von ehemals mit Brombeere bestockten Flächen wurde nicht aufgetragen. Dies ist durch Luftbilder und die Kartierung M (Mai 2011) belegt. Die im Wiederherstellungsbescheid angegebenen Pflanzenzahlen entsprechen für vergleichbare ‚Projekte‘ durchaus üblichen Pflanzzahlen und –dichten (z.B. Landschaftspflegerische Begleitpläne).
Seite 24, Punkt 28: Ob es rechtlich möglich ist, ein Gülleverbot auszusprechen, kann hier nicht kommentiert werden. Aus fachlicher Sicht ist festzustellen, dass die Wiederherstellung der Standorte der ehemals vorhandenen, geschützten Pflanzenarten nur möglich ist, wenn die Flächen nicht gegüllt werden, da die geschützten Arten entweder keine hohen Stickstoffeinträge vertragen(Bromus hordeaceus, Primula veris) oder im Falle der Hohen Primel (Primula elatior) eher basische Böden bevorzugen. Wenn also die stattgefundene Behandlung des Standortes auf eine Weise ‚dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird‘ (§2 TNSchVO) rückgängig gemacht werden soll (Wiederherstellungsauftrag), ist auf eine Gülleausbringung auf der Fläche zu verzichten.
Seite 24, Punkt 30: Es ist, wie in der Beschwerde festgestellt, zutreffend, dass der Humus durch die meterhohe Lagerung an Fruchtbarkeit eingebüßt haben dürfte. Dieser Punkt 30 betrifft allerding nur den untersten Flachbereich der Fläche des Wiederherstellungsbescheides. In diesem Bereich ist eine gute Wasserversorgung gegeben und es ist nicht ersichtlich, wieso bei entsprechender Pflege keine Mähwiesenvegetation mehr aufkommen sollte.“
Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen dessen bisheriges Vorbringen nochmals wiederholt und bekräftigt und zu diesem Zweck zahlreiche – zum Verhandlungsprotokoll genommene - Unterlagen vorgelegt, die die Ausführungen bestätigen sollten.
Insbesondere wurde eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.11.2014 zu Protokoll gegeben. Darin wird etwa vorgebracht, dass der Beschwerdeführer wegen keiner einzigen Übertretung nach dem TNSchG 2005 verurteilt worden sei und dementsprechend ohne entsprechende Gesetzesübertretung keine Wiederherstellung hätte aufgetragen werden dürfen. Weiters wird auf ein – mittlerweile rechtskräftiges - Urteil des Landesgerichtes **** vom 24.7.2014, ****,verwiesen, mit welchem der Beschwerdeführer vom Vorwurf nach § 182 Abs 2 StGB („Andere Gefährdungen des Tier- und Pflanzenbestandes“) freigesprochen wurde. Dieses Urteil zeige, dass vom Beschwerdeführer kein naturschutzrechtlicher Bewilligungstatbestand verwirklicht worden wäre, weil es sich um Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehandelt habe, die nach § 2 Abs 2 TNSchG 2005 keiner Bewilligung bedürften. Es sei laut Urteil auch kein Geländeeingriff im Bereich des Bachlaufes vorgenommen worden. Außerdem hätte das Strafgericht die Ausführungen der Sachverständigen DI G und DI I als fundierter eingeschätzt als jene des Amtssachverständigen Mag. K.
Zur Entkräftung des Gutachtens des Amtssachverständigen Mag. N wurden Gutachten des DI I vom 18.10.2014 und von DI G vom 20.10.2014 vorgelegt.
Schließlich verweist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.11.2014 auch noch auf seine Verpflichtungen aus den „Cross Compliance“-Bestimmungen.
Im Übrigen wurde in der genannten Verhandlung insbesondere das schriftlich erstattete Gutachten des Amtssachverständigen Mag. N ausgiebig mündlich erörtert.
Hinsichtlich des von der Gemeinde T in einer Stellungnahme vom 19.8.2013 erstatteten Begehrens auf Wiederherstellung der zwei Gemeindewege auf den Grundstücken *08*/1 und *03*/2, GB T, konnte festgestellt werden, dass die betreffenden Grundflächen vom gegenständlichen Wiederherstellungsauftrag nicht berührt werden und das entsprechende Begehren daher nicht im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zu behandeln ist.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
3. Zur Sache:
3.1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 17 TNSchG 2005:
3.1.1. Diese Bestimmung lautet in der geltenden Fassung wie folgt:
„§ 17
Rechtswidrige Vorhaben
(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
(2) Bei Gefahr im Verzug können durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
a) die weitere Ausführung des Vorhabens nach Abs. 1 eingestellt oder die Verwendung einer Anlage unterbunden und
b) die unerlässlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.
(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.“
Sofern der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall für nicht gegeben erachtet, ist er mit diesem Vorbringen nicht im Recht.
3.1.2. Zum Vorliegen naturschutzrechtlicher Bewilligungstatbestände:
Nachdem unbestritten ist, dass bisher für die vom Beschwerdeführer veranlassten verfahrensgegenständlichen Maßnahmen keine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang primär die Frage maßgeblich, ob, und wenn ja, welche naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbestände durch die vom Beschwerdeführer veranlassten Maßnahmen erfüllt wurden. Für die Erfüllung von Bewilligungstatbeständen könnte sprechen, dass der Beschwerdeführer selbst mehrmals – zuletzt mit Anträgen vom 25.4.2014 und 28.4.2014 - um naturschutzrechtliche Bewilligung für bestimmte verfahrensgegenständliche Maßnahmen angesucht hat. Allerdings hat der Beschwerdeführer diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2014 klargestellt, dass er diese Anträge jeweils nur auf Veranlassung der belangten Behörde gestellt habe.
3.1.2.1. Zu den Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung:
Zunächst ist für die Frage des Vorliegens von Bewilligungspflichten ausschlaggebend, ob die gegenständlichen Maßnahmen als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Sinn des § 2 Abs 2 TNSchG 2005 gewertet werden können, die nur in Ausnahmefällen einer Bewilligung nach diesem Gesetz bedürfen.
Wenn vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Urteil des Landesgerichtes **** vom 24.7.2014 ins Treffen geführt wird, so ist für ihn daraus nichts gewonnen. Das Landesverwaltungsgericht teilt nämlich nicht die vom Landesgericht darin vertretene Auffassung, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht deshalb ausscheidet, weil es sich im vorliegenden Fall um Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung handelt.
In diesem Zusammenhang wird von der belangten Behörde zu Recht auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.9.2010, 2009/10/0051, verwiesen. Nach diesem Erkenntnis und dem Vorerkenntnis VwGH 3.9.2001, 99/10/0011, fallen nur solche Maßnahmen unter den genannten Begriff, die per se der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, nicht etwa ein Wegebau oder die Entfernung einer Gesteinsanhäufung an der Grenze einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft. Schon dies zeigt deutlich auf, dass die im vorliegenden Fall vorgenommenen Arbeiten nicht als solche Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung angesehen werden können, für die das TNSchG 2005 eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht normieren würde.
Dies lässt sich auch aus § 3 Abs 1 TNSchG 2005 schließen, wonach Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung „jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren [ist]. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind.“
Die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl 52/1990, mit welcher diese Begriffsbestimmung erstmalig erlassen wurde, führen diesbezüglich wie folgt aus:
„Durch die Einfügung des Wortes ‚Biologie‘ in die Definition der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung soll der Bedeutung des naturnahen Landbaues Rechnung getragen werden. Die Umschreibung des Begriffes ‚Stand der Technik‘ dient der Rechtsklarheit im Verhältnis etwa zu den bewilligungspflichtigen Vorhaben. Der Begriff ‚Arbeitsgerät‘ ist eng auszulegen, es sind jedenfalls nicht bauliche Anlagen oder Wege zu verstehen, sondern es handelt sich dabei um jene, der Erzeugung land- und forstwirtschaftlicher Produkte dienenden Hilfsmittel. Beispielsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 21. November 1988, ZI. 88/10/0099 und ZI. 88/10/0101 ausgesprochen, daß die Errichtung einer Hofstelle (Stall, Stadel und dergleichen) bzw. ein Zubau zu einem bestehenden Gebäude nicht als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gewertet werden können. Die Errichtung derartiger baulicher Anlagen mag zwar der Landwirtschaft dienen, sie ist aber selbst unmittelbar nicht land- und forstwirtschaftliche Nutzung, kann doch diese Maßnahme keineswegs als ‚Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse‘ unter Verwendung bestimmter Verfahren qualifiziert werden.“
Dass die vom Beschwerdeführer gesetzten baulichen Maßnahmen zwar der Landwirtschaft dienen mögen, aber diese Maßnahmen keinesfalls selbst unmittelbar land- und forstwirtschaftliche Nutzung darstellen, weil sie nicht als Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewertet werden können, steht für das Landesverwaltungsgericht fest und ist im Sinn der genannten Erläuternden Bemerkungen daher auch nicht vom Vorliegen von Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung auszugehen. Die im Urteil des Landesgerichtes **** vom 24.7.2014 angenommene gegenteilige Auffassung vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Eine Bindungswirkung für das Landesverwaltungsgericht entfaltet dieses Urteil des Landesgerichtes trotz der mittlerweile eingetretenen Rechtskraft nicht. Dies insofern, als das Landesgericht nicht als im Sinn des § 38 AVG zuständige Verwaltungsbehörde bzw. zuständiges Gericht für die Beurteilung der Frage, ob eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht gegeben ist, angesehen werden kann und in einem naturschutzrechtlichen Bewilligungs- bzw. Wiederherstellungsverfahren auch andere Verfahrens- und Ermittlungsregeln als im strafgerichtlichen Verfahren gelten und auch der Kreis der Parteien unterschiedlich ist.
In Anbetracht dieses Ergebnisses muss nicht thematisiert werden, dass die Bewilligungsfreiheit für Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach § 2 Abs 2 TNSchG 2005 nur eingeschränkt und nicht etwa bei Maßnahmen in Feuchtgebieten gilt.
Ob, und wenn ja, welche naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbestände der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang verwirklich hat, ist im Folgenden näher zu untersuchen:
3.1.2.2. Zur rechtlichen Würdigung der naturkundefachlichen Erwägungen:
Zunächst ist diesbezüglich darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde bemängelt, dass sich die Argumentationen der belangten Behörde ausschließlich auf die - teilweise nicht nachvollziehbaren und schlicht unrichtigen - Ausführungen des Amtssachverständigen Mag. J K stützen würden und dass die vom Beschwerdeführer auf eigene Kosten eingeholten Gutachten, wie insbesondere jenes des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dipl.-Ing. F G, unbeachtet geblieben wären.
In diesem Zusammenhang wurde vom Landesverwaltungsgericht das unter Punkt I.3. dargestellte naturkundefachliche Gutachten vom 12.9.2014, ****, eingeholt. Dieses Gutachten setzt sich ausführlich mit der Plausibilität der im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Ausführungen des Amtssachverständigen Mag. J K und der laut Beschwerde teilweise konträren Aussagen von DI F G (siehe dessen Gutachten vom 21.7.2013) und von Mag. L M (siehe deren Vegetationsbeschreibung/Begleitplan vom Mai 2011) auseinander. Der naturkundliche Amtssachverständige Mag. N bestätigt in diesem Gutachten im Wesentlichen die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. K im behördlichen Verfahren getroffenen Ausführungen. Für das Landesverwaltungsgericht besteht insofern kein Anlass, an den schlüssigen und übereinstimmenden Aussagen der beiden Amtssachverständigen zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund sah das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen, zumal die diesbezüglich in den Abs 2 und 3 des § 52 AVG vorgesehenen Voraussetzungen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht vorliegen. Insofern handelt es sich aber beim Gutachten von DI F G vom 21.7.2013 lediglich um das Gutachten eines sog. „Privatsachverständigen“. Eine Ladung von Herrn DI G als nichtamtlicher Sachverständiger zur vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung erfolgte insofern folgerichtig nicht. Eine Einvernahme des DI G wurde im Hinblick auf dessen in schriftlicher Form vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen und aufgrund der Beiziehung zweier Amtssachverständiger, die sich mit diesen Gutachten detailliert auseinander setzten, für nicht erforderlich erachtet und der entsprechende Beweisantrag daher zurückgewiesen.
Zu privaten Gutachten ergibt sich aus dem VwGH-Erkenntnis vom 28.9.2010, 2009/05/0344, folgender Rechtssatz: „Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, so ist es Aufgabe der Behörde, den von ihr gehörten Amtssachverständigen dazu aufzufordern, zunächst sein eigenes Gutachten hinsichtlich der Ergänzung des Befundes auf das Niveau des Privatgutachtens anzuheben und sich sodann in seiner eigenen Beurteilung mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinanderzusetzen.“
Zum Beweiswert von privaten Gutachten ergibt sich aus dem VwGH-Erkenntnis vom 16.9.2009, 2009/09/0138, folgender Rechtssatz: „Die Behörde hat bei einander widersprechenden Gutachten nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Dabei hat sie jene Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Die Aussagen von Amts- und Privatsachverständigen besitzen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert. Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, dh nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden.“
Das Landesverwaltungsgericht hat entsprechend dieser Rechtsprechung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nur den schon im behördlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen gehört, sondern auch das Gutachten eines weiteren naturkundefachlichen Amtssachverständigen eingeholt, welches sich sowohl mit den Ausführungen des im behördlichen Verfahren beauftragten Amtssachverständigen als auch mit den dazu in Widerspruch stehenden Ausführungen des Privatsachverständigen auseinandersetzte.
Bei den im Folgenden im Einzelnen behandelten, im vorliegenden Fall maßgeblichen Bewilligungstatbeständen des TNSchG 2005 wird auf die sich widersprechenden Sachverständigengutachten noch im Detail eingegangen.
3.1.2.3. Waren geschützte Pflanzen überhaupt vorhanden und wenn ja, in welchem Ausmaß?
Diese laut Beschwerdeführer zu klärende Frage ist insofern von Bedeutung als der die geschützten Pflanzenarten und Pilze regelnde § 23 TNSchG 2005 auszugsweise wie folgt lautet:
„(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,
zu geschützten Arten zu erklären.
(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
a) verbieten,
1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;
3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.
Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
b) Regelungen über die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
(4) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.
(6) Wer behauptet, Pflanzen geschützter Arten, die er besitzt, befördert, anbietet oder verarbeitet, durch Zucht in Tirol gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland eingeführt zu haben, hat dies der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.“
Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten regelnde § 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet wie folgt:
„(1) Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:
a) absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
b) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:
a) die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,
b) die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
c) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(5) a) Ausgenommen von den Verboten nach den Abs. 2 und 4 ist das Entfernen, Beschädigen, Vernichten, Erwerben und Befördern einzelner Exemplare der nach den Anlagen 2 und 3 geschützten Pflanzenarten in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang zu Forschungs- und Lehrzwecken durch naturwissenschaftliche Kräfte von Forschungsanstalten bzw. sonstige Personen im Auftrag oder unter Anleitung solcher Anstalten, weiters durch Mitarbeiter von Planungsbüros (wie Ziviltechniker, Technische Büros) zur Ausführung von Aufträgen naturkundlichen Inhalts im Rahmen einer Forschungstätigkeit. Personen, welche im Auftrag oder unter Anleitung einer Forschungsanstalt tätig sind, haben eine entsprechende Bestätigung dieser Anstalt über die Beauftragung bzw. Anleitung mit sich zu führen.
b) Für pädagogische Zwecke, wie im Rahmen des naturkundlichen Unterrichts an Schulen, dürfen – unabhängig von den Verboten nach den Abs. 2 und 4 – einzelne Exemplare der nach den Anlagen 2 und 3 geschützten Pflanzenarten aufbewahrt, in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang entfernt, beschädigt, vernichtet, erworben oder befördert werden.
c) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 2 ist weiters das Entfernen, Erwerben und Befördern von Bartflechten (Usnea spp.) im Rahmen althergebrachten Brauchtums in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang.“
Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs. 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.
Der Abs 3 lit b des § 29 TNSchG 2005 sieht wiederum vor, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung „für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1“ erteilt werden darf, „wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.“
Dass durch die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen Verbote im Sinne der vorgenannten Bestimmungen verletzt wurden, ohne dass hierfür eine Ausnahme nach § 23 Abs 5 TNSchG 2005 bewilligt worden wäre, ergibt sich aus dem Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 12.9.2014.
Danach seien zweifellos mehrere nach Anlage 3 TNSchVO 2006 geschützte Pflanzenarten im betreffenden Gebiet vorhanden gewesen und großflächig zerstört worden. Ein ehemaliges Vorkommen der Mücken-Händelwurz (Gymnadenia conopsea) als nach Anlage 2 TNSchVO 2006 geschützter Pflanzenart sei zumindest stark anzunehmen, eine gewisse Unsicherheit sei diesbezüglich aber einzuräumen. Im genannten Gutachten erfolgt auch eine Abschätzung des Ausmaßes der ehemals vorhandenen Standorte.
Die Ausführungen im genannten Gutachten decken sich im Wesentlichen mit den schon im behördlichen Verfahren eingeholten naturkundefachlichen Gutachten. Vor diesem Hintergrund kommt dem Privatgutachten von DI G, woraus sich laut Beschwerdevorbringen ergebe, dass die im angefochtenen Bescheid auf Seite 1 genannten Pflanzen allesamt entweder nicht geschützt seien oder nachgewiesenermaßen gar nicht vorkämen, ein geringerer Beweiswert zu. Dieses Gutachten wird nur insofern bestätigt, als das Vorkommen der Mücken-Händelwurz tatsächlich nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne. Der Amtssachverständige Mag. N führte anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2014 aber plausibel aus, dass jedenfalls – wenn auch nicht unbedingt der Mücken-Händelwurz im Speziellen – so doch jedenfalls Orchideen im Allgemeinen und somit geschützte Pflanzen nach Anlage 2 der TNSchVO 2006 durch die gegenständlichen Baumaßnahmen des Beschwerdeführers zerstört worden und dass die vorgeschriebenen Wiederherstellungsmaßnahmen schon allein deshalb erforderlich seien, um die Wiederherstellung der oben angeführten, nach Anlage 3 TNSchVO 2006 geschützten Pflanzenarten sicherzustellen.
Das Landesverwaltungsgericht erachtet es also als erwiesen, dass die Standorte der genannten geschützten Pflanzenarten durch die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen zerstört wurden, und dass dadurch die Verbotstatbestände nach § 2 Abs 2 und 4 TNSchVO 2006 iVm § 23 TNSchG 2005 erfüllt wurden, ohne dass hierfür eine Ausnahme nach § 23 Abs 5 TNSchG 2005 vorliegen würde.
Die aufgrund des ergänzenden Gutachtens von DI G vom 20.10.2014 unter Verweis auf Polatschek (2013), der eine Gefährdung hinsichtlich der festgestellten Pflanzenarten ausschließe, aufgeworfene Frage, ob die zerstörten Pflanzen konkret gefährdet sind oder nicht, musste aufgrund der Bestimmungen des TNSchG 2005 und der TNSchVO 2006 und im Hinblick auf die ausdrückliche Erwähnung dieser Pflanzenarten in den Anlagen dieser Verordnung nicht geprüft werden. Das Ausmaß der Gefährdung ist für die Beurteilung, ob es einer Ausnahmegenehmigung wegen der Erfüllung des entsprechenden Verbotstatbestands nach § 2 Abs 2 und 4 TNSchVO 2006 bedarf, irrelevant.
Diese Frage könnte allenfalls im Rahmen eines – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden – naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens eine Rolle spielen.
3.1.2.4. Handelt es sich vor Ort um Feuchtgebiete iSd Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes?
Diese laut Beschwerdeführer zu klärende Frage ist insofern von Bedeutung als der den Schutz von Feuchtgebieten regelnde § 9 TNSchG 2005 wie folgt lautet:
„In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) das Einbringen von Material;
b) das Ausbaggern;
c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
f) Entwässerungen;
g) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.“
Dass durch die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen – sofern diese ein Feuchtgebiet betreffen – dieser Bewilligungstatbestand erfüllt wäre, ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Insofern ist aber die Qualifikation als Feuchtgebiet für die Frage des Vorliegens einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht und damit in weiterer Folge für die Zulässigkeit eines Wiederherstellungsauftrags wegen des Fehlens einer solchen Bewilligung entscheidend.
Nach § 3 Abs 8 TNSchG 2005 ist ein Feuchtgebiet „ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.“
Das naturkundefachliche Gutachten des Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung lässt keinen Zweifel, dass sich aufgrund des festgestellten Vorkommens näher bezeichneter Pflanzengemeinschaften eindeutig das Vorliegen zweier Feuchtgebiete ergebe. Damit decken sich diese Ausführungen im Wesentlichen mit den schon im behördlichen Verfahren eingeholten naturkundefachlichen Gutachten. Das Privatgutachten von DI G, welches laut Beschwerdevorbringen zu einer gegenteiligen Auffassung gelange, und auch das sich auf dieses Gutachten stützende Urteil des Landesgerichtes **** vom 24.7.2014 wurden dadurch aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes klar widerlegt. Sowohl die Möglichkeit einer Abgrenzung der zwei angenommenen Feuchtgebietsflächen als auch das Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte für die jeweilige Qualifikation als Feuchtgebiet wurden für das Landesverwaltungsgericht ausreichend plausibel gemacht. Der Amtssachverständige Mag. N zeigt in seinem Gutachten vom 12.9.2014 nachvollziehbar auf, dass ein Feuchtgebiet entgegen dem Beschwerdevorbringen durch den Standort der an hohe Feuchtigkeit gebundenen Pflanzenarten sehr wohl deutlich abgrenzbar sei. Dies setze eine genaue Artenkenntnis voraus, etwa dass zwar nicht alle, wohl aber bestimmte - im betreffenden Bereich vorkommende – Seggenarten Feuchteanzeiger seien; oder auch, dass die vorhandenen Feuchteanzeiger nicht als bloße „Beimischung“ in intensivem Agrarland verstanden werden könnten. Dem Beschwerdevorbringen, wonach das Orthofoto von 2009 beweisen würde, dass die Fläche 2009 maschinell bearbeitet bzw. gemäht worden wäre, wird ausdrücklich entgegengetreten und zeigt sich auf dem genannten Orthofoto auch für das Landesverwaltungsgericht eine noch intakte Geländestruktur mit unregelmäßiger Oberfläche, sodass eine maschinelle Mahd nicht erkannt werden kann.
Das ergänzende Gutachten von DI G vom 20.10.2014 führt zwar zu Recht aus, dass in den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 angeführt wird, dass eine in Vorbereitung stehende Biotopkartierung ausschließen solle, „daß beispielsweise eine ‚feuchte Wiese‘, die bisher im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung für Zwecke der Streugewinnung genutzt wurde, bereits als Feuchtgebiet anzusehen ist.“ Dass die landwirtschaftliche Nutzung für sich allein aber keinesfalls die Annahme eines Feuchtgebietes ausschließt und insofern gegenständlich nicht von einer „feuchten Wiese“ im Sinn der genannten Erläuternden Bemerkungen, sondern von einem Feuchtgebiet im Sinn des § 3 Abs 8 TNSchG 2005 auszugehen ist, wurde in der am 19.11.2014 durchgeführten Verhandlung sowohl von den anwesenden Amtssachverständigen als auch vom Vertreter des Landesumweltanwaltes bestätigt und lässt sich überdies auch klar aus den genannten Erläuternden Bemerkungen ableiten, wonach die land- und forstwirtschaftliche Nutzung „nur in der bisher üblichen Art und im bisher üblichen Ausmaß, d.h. in einer Weise, daß die Substanz des Feuchtgebietes nicht beeinträchtigt wird, erfolgen“ dürfe. „Andere Maßnahmen, werden sie auch sonst im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung durchgeführt, bedürfen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.“
Indem eines der genannten und vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angesehenen Feuchtgebiete im Ausmaß von ca. 80 m² laut naturkundefachlichem Gutachten vom 12.9.2014 durch Erdbewegungen gänzlich entfernt und das zweite Gebiet durch die Erdbaumaßnahmen des Beschwerdeführers im Ausmaß von ca. 20-30m² berührt worden ist, hätten die ohne naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführten Erdbaumaßnahmen des Beschwerdeführers zweifellos einer Bewilligung nach § 9 TNSchG 2005 bedurft.
3.1.2.5. Ist die belangte Behörde zu Unrecht von einem betroffenen Gelände im Ausmaß von ca. 4,5 ha statt maximal 1,46 ha ausgegangen?
Die Beantwortung dieser Frage ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als laut Beschwerdevorbringen nur eine wesentlich kleinere Fläche als von der belangten Behörde angenommen verfahrensgegenständlich sei.
Auch zu dieser Frage kommen sowohl der im behördlichen als auch der im Beschwerdeverfahren herangezogene Amtssachverständige zu weitgehend übereinstimmenden Ergebnissen. Im vorliegenden Fall hätten Geländeabtragungen und Aufschüttungen, durch welche aus fachlicher Sicht die vorkommenden Schutzgüter gemäß § 1 TNSchG 2005 beeinträchtigt oder entfernt worden seien, auf Flächen im Ausmaß von ca. 4,47 bzw. 4,5 ha stattgefunden.
Das Beschwerdevorbringen, wonach es an der belangten Behörde gelegen wäre, nachvollziehbar und belegbar darzulegen, von welcher betroffenen Fläche gesprochen werden muss und wonach eine in diesem Sinn erforderliche Sachverhaltsfeststellung mangelhaft geblieben sei, ist insofern nicht stichhaltig.
Für das Landesverwaltungsgericht steht aufgrund der Gutachten der Amtssachverständigen als erwiesen fest, dass die belangte Behörde zu Recht von einer im Ausmaß von ca. 4,5 ha von Geländeabtragungen und -aufschüttungen betroffenen Fläche ausgegangen ist und diese zum Gegenstand des vorliegenden Wiederherstellungsbescheides gemacht hat.
Im Übrigen vertritt auch das Landesgericht **** in seinem Urteil vom 24.7.2014 – gestützt auf die Angaben des Amtssachverständigen Mag. K - die Auffassung, dass eine Fläche von ca. 5 ha bearbeitet worden sei. Daran ändere die Aussage des Beschwerdeführers, nur 9.000m² gerodet zu haben, nichts, da dieser offensichtlich nur von der bewilligten Rodefläche spreche.
3.1.2.6. Sind auf den betroffenen Flächen Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen durchgeführt worden?
Diese laut Beschwerdeführer zu klärende Frage ist insofern von Bedeutung, als der allgemeine Bewilligungstatbestand nach § 6 lit h TNSchG 2005 wie folgt lautet:
„Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
(…)
h) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind;“.
Sofern der Beschwerdeführer die Durchführung solcher Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen bestreitet, sind diesem die Ausführungen im naturkundefachlichen Gutachten des Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung entgegen zu halten. Dieses lässt anhand der Aufzählung näher bezeichneter Maßnahmen keinen Zweifel, dass Geländeveränderungen an mehreren Stellen um mehrere Meter Höhe stattgefunden haben, die zu einer Zerstörung der ursprünglichen Flora geführt haben.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach bloß eine Oberbodensanierung durchgeführt worden wäre, zeigt der Amtssachverständige Mag. N in seinem Gutachten vom 12.9.2014 nachvollziehbar auf, dass diese Auffassung verfehlt ist. Ein völliger Abschub des Oberbodens, mit anschließender Planierung des Untergrundes und Beseitigung von Geländeunebenheiten könne keinesfalls als reine Oberbodensanierung ohne naturkundefachliche Relevanz bezeichnet werden. Andernfalls könnte durch so eine „Oberbodensanierung“ jegliches geschützte oder gefährdete Biotop bewilligungsfrei beseitigt werden.
Auch dass die Veränderung des Geländeprofils laut DI G als geringfügig anzusehen sei, ändert nichts an der grundsätzlichen Bewilligungspflicht für diese Maßnahmen, zumal vom Amtssachverständigen Mag. N anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2014 nachvollziehbar erläutert wurde, dass Geländeveränderungen im Ausmaß von deutlich über 5.000m² durchgeführt worden seien und dass anhand von Laserscans habe eruiert werden können, dass Geländeänderung von bis zu zwei Meter Höhe durchgeführt worden seien.
Überdies treffen die Ausführungen des Amtssachverständigen zu, dass die naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht darauf abstellen, in welcher Höhe Geländeabtragungen oder –aufschüttungen vorgenommen werden, sondern wird diesbezüglich nur auf die Fläche bzw. das Volumen dieser Maßnahmen abgestellt.
Insgesamt decken sich die im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten der herangezogenen Amtssachverständigen und kommt dem Privatgutachten von DI G insofern geringerer Beweiswert zu. Somit erachtet das Landesverwaltungsgericht aber auch die dortigen Ausführungen zum Nichtvorliegen der angenommenen Geländeabtragungen und –aufschüttungen als widerlegt.
Da somit Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen in dem von § 6 lit h TNSchG 2005 geforderten Ausmaß ohne Vorliegen einer nach der genannten Bestimmung erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung durchgeführt wurden, sind auch diesbezüglich die Voraussetzungen eines Wiederherstellungsauftrages nach § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 erfüllt.
3.1.2.7. Bestehen auf den betroffenen Flächen „Gewässer“?
Diese laut Beschwerdeführer zu klärende Frage ist insofern von Bedeutung als die Abs 1 und 2 des den Schutz von Gewässern regelnden § 7 TNSchG 2005 wie folgt lauten:
„(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) das Ausbaggern;
b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
c) die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;
d) die Änderung von Anlagen nach lit. b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
b) eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens
1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und
2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.“
Für die Frage des Vorliegens einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 7 Abs 1 lit a und Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 und damit in weiterer Folge für die Zulässigkeit eines Wiederherstellungsauftrags wegen des Fehlens einer solchen Bewilligung ist die Frage entscheidend, ob die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen ein fließendes natürliches Gewässer betreffen.
Nach § 3 Abs 7 TNSchG 2005 ist ein Gewässer „ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt.“
Das naturkundefachliche Gutachten des Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung lässt keinen Zweifel, dass für ein kleines Gerinne im südöstlichen Bereich der betroffenen Fläche diese Definition zutrifft. Zu diesem Gerinne wurde ein Rohr verlegt, das aus der betroffenen Fläche entwässert. Da überdies anzunehmen sei, dass das vorhandene Entwässerungsrohr in regenreicheren Phasen nicht das gesamte anfallende Wasser abtransportieren könne, stelle das Gerinne den Vorfluter für die am Hangfuß vorliegenden Wasseraustritte und vermutlich ehemaligen Quellaustritte dar.
Dass im Sinn des § 7 TNSchG 2005 auch ein „fließendes natürliches“ Gewässer vorliegt, lässt sich ebenfalls aus der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 12.9.2014 schließen. Diesbezüglich heißt es hierzu wörtlich:
„In der Beschwerde wird auf Seite 16 angezweifelt, dass es sich bei dem Gerinne östlich der Hofstelle um ein fließendes, natürliches Gewässer handelt. Fakt ist, dass aus dem Hangfuß im unteren Bereich der betroffenen Fläche eine Wasserquelle austritt, wie im Zuge des Lokalaugenscheins am 4.9.2014 festgestellt wurde. Fakt ist zudem, dass dieses Wasser natürlicherweise irgendwo abrinnen muss, hierfür folgt Wasser in der Regel den Falllinien des Geländes, in konkreten Fall, rinnt es in der Mitte des Feuchtgebietes östlich der Hofstelle in Richtung Westen und dann nach Norden ab. Die Begleitvegetation (Mädesüß, Bitteres Schaumkraut) ist für solche kleine Gerinne eine typische, natürliche bzw. naturnahe Begleitvegetation. Es trifft zu, dass Bauern diese Gerinne immer wieder zur Drainagierung anliegender Wiesen durchgängig halten, trotzdem handelt es sich um ein natürlich entstandenes Fließgewässer. Analog: Auch an größeren Gewässern, wie etwa dem Inn, wird die Durchgängigkeit regelmäßig überprüft und bei Verklausungen wiederhergestellt, um ungünstige Entwicklungen (z.B. Hochwässer) zu vermeiden, trotzdem würde niemand seriöserweise anzweifeln, dass es sich dabei um ein natürliches, fließendes Gewässer handelt.“
Damit decken sich diese Ausführungen im Wesentlichen mit den schon im behördlichen Verfahren eingeholten naturkundefachlichen Gutachten.
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Schreiben von O P von der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 13.11.2014 sagt lediglich aus, dass es sich beim betreffenden Gewässer um keinen Bach handeln würde, trifft aber keine Ausführungen zur Frage, ob ein fließendes natürliches Gewässer im Sinn des TNSchG 2005 vorliegt. Das Gutachten von Mag. Q R (Technisches Büro für Biologie, ****) vom 23.5.2012 begnügt sich zunächst mit der Aussage, dass argumentiert werden könnte, dass das vorliegende Gerinne kein natürliches, sondern ein künstliches Gewässer sei, kommt dann allerdings abschließend zur Erkenntnis, dass keine natürlichen Fließgewässer vorliegen würden.
Dennoch schließt sich das Landesverwaltungsgericht wiederum den Ausführungen der beiden naturkundefachlichen Amtssachverständigen an, die das Vorliegen eines solchen natürlichen fließenden Gewässers bejaht haben. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes schließt die als erwiesen angenommene Tatsache, dass der gegenständliche Entwässerungsgießen ursprünglich künstlich angelegt wurde, nicht aus, dass sich dieses Gewässer mittlerweile zu einem natürlichen Gewässer entwickelt hat.
Dies insbesondere vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Definition des Begriffes „Gewässer“. Diese umschreibt einen Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst. Der Sinn des TNSchG 2005 ist aber unter anderem die Erhaltung der natürlichen Lebensräume, und zwar unabhängig davon, ob diese ursprünglich von Menschen geschaffen wurden oder natürlichen Ursprungs sind. Gerade in Mitteleuropa wurden ja viele besonders schützenswerte Lebensräume zwar ursprünglich von Menschen geschaffen, stellen aber mittlerweile einen natürlichen Lebensraum dar. Ein natürliches Gewässer im Sinne des § 7 Abs 1 TNSchG 2005 ist daher von einem künstlichen Gewässer dadurch zu unterscheiden, dass es einen natürlichen Lebensraum bildet. So steht ein Entwässerungsgießen, der zwar durch einen menschlichen Eingriff in die Natur entstanden ist, sich aber mittlerweile zu einem Lebensraum entwickelt hat, der als natürlich anzusehen ist, unter dem Schutz des § 7 TNSchG 2005.
Auch zeigt der Amtssachverständige Mag. N in seinem Gutachten vom 12.9.2014 wie bereits oben dargelegt nachvollziehbar auf, dass die Beschwerdebehauptung, es hätte sich bei den Erdbewegungen lediglich um eine reine „Oberbodensanierung“ ohne Beeinflussung benachbarter Gewässer oder des 5-Meter-Schutzbereiches gehandelt, verfehlt ist.
Da somit im 5m-Uferschutzstreifen eines natürlichen fließenden Gewässers vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen Beeinträchtigungen an der Vegetation aufgrund kürzlich stattgefundener Erdbewegungen festgestellt werden konnten, hätten die ohne naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführten Erdbewegungen des Beschwerdeführers zweifellos einer solchen Bewilligung nach § 7 TNSchG 2005 bedurft.
3.1.2.8. Sind die aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen und die Begründungen in der Beschwerde, mit denen die Wiederherstellungsmaßnahmen bestritten werden, nachvollziehbar und plausibel?
In den Ausführungen des vom Landesverwaltungsgericht beauftragten naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 12.9.2014 wird die Zweckmäßigkeit der auf der Grundlage der Ausführungen des im behördlichen Verfahren herangezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen vorgeschriebenen Wiederherstellungsmaßnahmen im Wesentlichen bestätigt. Die aufgetragenen Maßnahmen würden sich an der ursprünglich vorhandenen Vegetation orientieren. Im Interesse des Beschwerdeführers seien dabei offenbar sogar künftige Bewirtschaftungserfordernisse mitberücksichtigt worden.
Insbesondere sei etwa entgegen dem Beschwerdevorbringen durch die historische Luftbildreihe belegt, dass im Wiederherstellungsauftrag nur die langjährigen, traditionellen Feldgehölzstreifen wiederhergestellt werden sollen, nicht aber Gehölze, die durch mangelnde Pflege vorhanden waren. Speziell sei auch der Auftrag zur Pflanzung von Sommer-Linden nicht zu beanstanden, da nicht zu erkennen sei, wieso diese Art an den feuchteren Unterhangbereichen nicht aufkommen sollte. Zur Vermeidung von Rekultivierungsfehlern sei im Wiederherstellungsbescheid zudem die Begleitung einer Ökologischen Bauaufsicht vorgeschrieben worden.
Weiters sei der in der Beschwerde beanstandete Einbau von Wurzelstöcken und Steinen eine gängige Strukturierungsmaßnahme, um Eingriffe in die Natur abzumildern.
Auch das Beschwerdevorbringen zur Nebenbestimmung 10 betreffend Teilfläche 1 und zu den Nebenbestimmungen 12, 13, 14, 15-27, 28 und 30 betreffend Teilfläche 2 wird vom Amtssachverständigen Mag. N in dem oben unter Punkt I.3. wörtlich wiedergegebenen Teil seines Gutachtens vom 12.9.2014 detailliert widerlegt.
Aus der Sicht des Amtssachverständigen Mag. N wäre es lediglich sinnvoller gewesen, vor der Gehölzpflanzung die Humusierung des gesamten Bereiches, nicht nur der wiederherzustellenden Magerrasenflächen, aufzutragen, weil dadurch das Anwachsen der Feldgehölze erleichtert würde.
Vor dem Hintergrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Gutachten der im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogenen Amtssachverständigen kommt dem Privatgutachten des DI Gs wiederum geringerer Beweiswert zu und geht das Landesverwaltungsgericht daher grundsätzlich davon aus, dass die durch die im Bescheid angeführten Nebenbestimmungen konkretisierten Wiederherstellungsmaßnahmen zu Recht erfolgten. Die im Spruch vorgesehene geringfügige Abänderung bestimmter Vorschreibungen beruht auf den diesbezüglich wiederum übereinstimmenden Vorschlägen der beiden naturkundlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 19.11.2014.
Sofern der Beschwerdeführer meint, die Vorschreibung einer Wiederherstellungsmaßnahme sei dann rechtswidrig, wenn der frühere Zustand – wie etwa betreffend die Nebenbestimmung 3. des angefochtenen Bescheides - nicht feststellbar sei, so ist diesem zu entgegnen, dass im Sinn des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 dann, wenn der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden kann, der geschaffene Zustand so zu ändern ist, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 bestmöglich entsprochen wird. Diesbezüglich wurde vom Amtssachverständigen Mag. K anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2014 nachvollziehbar geschildert, dass zwar nicht zweifelsfrei feststellbar sei, wie genau die vormalige Vegetation vor den vom Beschwerdeführer veranlassten Maßnahmen zusammengesetzt war, dass sich die Vorschreibung aber an der Kartierung von Mag. M orientiere und anhand der danach im betreffenden Bereich vorkommenden Arten eine den Naturschutzinteressen bestmöglich entsprechende Vorschreibung formuliert wurde.
3.1.2.9. Zur dauernden Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen:
Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Bescheid unter anderem auch die dauernde Entfernung näher bezeichneter Gehölzgruppen und Heckenzüge vorgeworfen.
Diesbezüglich wird in der vorliegenden Beschwerde vorgebracht, dass es keinesfalls so sein könne, dass nicht schützenswerte Sukzessionsbestände von Gehölzen, wie zB die entfernte Gehölgruppe unterhalb des Waldbestandes, zu naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen führen.
Der im vorliegenden Fall maßgebliche Bewilligungstatbestand nach § 6 lit i TNSchG 2005 lautet wie folgt:
„Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
(…)
i) die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;“.
Dass solche Gehölzgruppen und Heckenzügen entfernt wurden, wird vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten. Ebensowenig wird bestritten, dass hierfür keine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der genannten Bestimmung ist dadurch aber erwiesen, dass vom Beschwerdeführer eine im Sinn des § 6 lit i TNSchG 2005 bewilligungspflichtige Maßnahme ohne eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführt wurde, weshalb auch diesbezüglich die Voraussetzungen eines Wiederherstellungsauftrages nach § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 erfüllt sind. Die vom Beschwerdeführer eingewandte landwirtschaftliche Notwendigkeit der Maßnahme ist diesbezüglich unmaßgeblich.
3.1.2.10. Zusammenfassung:
Insgesamt ergibt sich somit, dass durch die von Herrn B im vorliegenden Fall durchgeführten Maßnahmen die von der belangten Behörde angenommenen naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbestände erfüllt wurden. Eine Bewilligung hierfür liegt allerdings unbestrittenermaßen nicht vor. Über die von Herrn B nachträglich gestellten Anträge auf naturschutzrechtliche Bewilligung wurde noch nicht entschieden. Insofern hat Herr B aber im Sinn des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hierfür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, und wurden ihm zu Recht Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes auf seine Kosten aufgetragen.
3.2. Zum weiteren Beschwerdevorbringen:
3.2.1. Zu den Anträgen auf nachträgliche Bewilligung:
Soweit der Beschwerdeführer die von ihm nachträglich eingebrachten Anträge auf naturschutzrechtliche Bewilligung für seine begonnenen und noch fertigzustellenden Maßnahmen ins Spiel bringt, ist für ihn dadurch nichts gewonnen. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.6.2010, 28.6.2010, 2007/10/0007, ausgesprochen hat, steht ein Antrag auf Erteilung der nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung der Erteilung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht im Wege und bildet insbesondere erst die nachträgliche Bewilligung ein Hindernis für die Vollstreckung des Auftrages. Auch aus dem VwGH-Erkenntnis vom 27.3.200, 99/10/0261, lässt sich diese Schlussfolgerung ableiten. Darin heißt es:
„Nach der von der belangten Behörde zutreffend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Naturschutzangelegenheiten ist erst eine nachträgliche Bewilligung eines Antrages der Vollstreckung eines Entfernungsauftrages hinderlich (vgl. die Erkenntnisse vom 25. März 1996, Zl. 91/10/0020, und vom 9. September 1996, Zl. 94/10/0003). Die zu einzelnen Bauordnungen der Länder ergangene Rechtsprechung, dass während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung ein Abtragungsauftrag nicht vollstreckt werden darf, findet im Tiroler Naturschutzgesetz 1997 keine Grundlage. Eine andere Betrachtungsweise wird etwa dort geboten sein, wo bereits der Landesgesetzgeber als Voraussetzung für die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages statuiert, dass eine beantragte Bewilligung verweigert worden ist (vgl. z.B. § 41 Abs. 3 des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, und das dazu ergangene Erkenntnis vom 31. Jänner 2000, Zl. 99/10/0244).“
Vor diesem Hintergrund sieht das Landesverwaltungsgericht keine Veranlassung, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung über die genannten Anträge auf naturschutzrechtliche Bewilligung auszusetzen.
Dass es sich – wie vom Beschwerdeführer behauptet – bei den Anträgen um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung vom 25.4.2014 und 28.4.2014 allenfalls nur um die Konkretisierung der schon im Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.9.2011 gestellten Anträge handeln könnte, musste im vorliegenden Zusammenhang nicht näher erörtert werden, da wie erwähnt der Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages nur eine vorliegende, allenfalls auch nachträglich erteilte Bewilligung entgegen steht, nicht aber bloß ein noch unerledigter Antrag (unabhängig vom Zeitpunkt seiner Einbringung).
Insofern musste auch auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Vorwürfe, die belangte Behörde habe schikanös den Antrag vom 12.9.2011 nicht bearbeitet, nicht eingegangen werden, weil es im vorliegenden Verfahren irrelevant ist, aus welchem Grund die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, sondern es allein darauf ankommt, dass bewilligungspflichtige Maßnahmen bewilligungslos durchgeführt wurden.
3.2.2. Zum Gutachten von DI I:
Der in der vorliegenden Beschwerde gestellte Beweisantrag auf Einvernahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen DI H I war wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen. Von diesem Sachverständigen liegt im gegenständlichen Akt ein Gutachten über die Behandlung des Bodens auf dem Anwesen des geschlossenen Hofes „***“ T vom 26.6.2013 vor. Mit diesem Gutachten wird etwa die landwirtschaftliche Sinnhaftigkeit der durchgeführten Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen bescheinigt sowie dargelegt, dass diese Maßnahmen den Förderzielen des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes entsprächen und diese daher im öffentlichen Interesse lägen. Diese Aussagen mögen zwar in einem allfälligen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sein, können aber keinesfalls eine Befreiung von den im TNSchG 2005 vorgesehenen Bewilligungspflichten begründen. Für das vorliegende Verfahren, in dem es um die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgrund bewilligungslos durchgeführter Maßnahmen geht, sind die Ausführungen im genannten Gutachten daher unmaßgeblich und eine Einvernahme des genannten landwirtschaftlichen Sachverständigen entbehrlich. Dasselbe gilt für das ergänzende Gutachten von DI I vom 18.10.2014, welches wiederum zur im vorliegenden Verfahren irrelevanten Frage des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Existenzfähigkeit des geschlossenen Hofes des Beschwerdeführers ergangen ist.
3.2.3. Zur Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung:
Der Beschwerdeführer bringt unter anderem auch vor, dass die Annahme der belangten Behörde, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten des Wiederherstellungsauftrages und dessen Nutzen für die Natur nicht vorgesehen wäre und dass den vollziehenden Behörden bei der Handhabung des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 kein Ermessen eingeräumt wäre, unrichtig sei.
Auch diesbezüglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, dieses Vorbringen zu verifizieren. Insbesondere der Hinweis auf den Abs 1 lit b des § 17 TNSchG 2005 ist hierzu nicht geeignet, weil diese Bestimmung zwar von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung spricht, dies aber aufgrund des eindeutigen Wortlautes zweifellos nur im Zusammenhang mit der Feststellung des früheren Zustandes, nicht aber mit den aufzutragenden Wiederherstellungsmaßnahmen. So wird etwa auch im VwGH-Erkenntnis vom 28.6.2010, 2007/10/0007, ausdrücklich ausgeführt, dass § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten des Wiederherstellungsauftrages und dessen Nutzen für die Natur nicht vorsieht.
Wenn der Beschwerdeführer also in der Beschwerde vorbringt, dass alle vorgeschriebenen Wiederherstellungsmaßnahmen in keinem Verhältnis zu den behaupteten beeinträchtigten Schutzgütern nach dem Tiroler Naturschutzgesetz stünden, wird dadurch – selbst wenn dies zutreffen würde – keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
3.2.4. Zu den gegenständlichen (Verwaltungs)Strafverfahren:
Inwieweit – wie in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.11.2014 ausgeführt – eine Bestrafung nach dem TNSchG 2005 Voraussetzung für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages sein soll, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, verlangt der klare Wortlaut des § 17 Abs 1 TNSchG 2005 hierfür doch vielmehr bloß, dass ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot, ohne Vorliegen einer Ausnahmebewilligung, ausgeführt wird.
Soweit der Beschwerdeführer also vorbringt, dass er bisher wegen einer Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz nicht (rechtskräftig) bestraft worden sei und deshalb keine festgestellte Übertretung der naturschutzrechtlichen Normen vorliege, so ist dies im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, weil eine rechtskräftige Bestrafung keine Voraussetzung für einen naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrag bildet.
Überdies sei in diesem Zusammenhang etwa das VwGH-Erkenntnis vom 29.5.2000, 97/10/0231, erwähnt, wonach in einem Verfahren betreffend eine naturschutzrechtliche Bewilligung und einen Wiederherstellungsauftrag die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates in einem im selben Zusammenhang geführten Strafverfahren ohne rechtliche Relevanz ist, da es im vorliegenden Fall - anders als im Strafverfahren - nicht darum ginge, ob die Vornahme einer Anschüttung auf dem Grundstück dem Beschwerdeführer subjektiv vorzuwerfen ist, sondern allein um den objektiven Tatbestand.
Im vorliegenden Zusammenhang hat der VwGH mit Erkenntnis vom 12.8.2014, 2013/10/0216, den Spruchpunkt II. des Berufungserkenntnisses des UVS Tirol vom 14.8.2013, ****, mit welchem lediglich eine Herabsetzung, nicht aber eine Aufhebung der laut Spruchpunkt 3. und 5. des erstinstanzlichen Bescheides verhängten Geldstrafen erfolgte, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit Beschluss vom 17.10.2014, ****, hat das Landesverwaltungsgericht – ohne sich nochmals inhaltlich mit den gegenständlichen Tatvorwürfen auseinander zu setzen - das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 43 Abs 1 VwGVG eingestellt, da seit dem Einlangen der Beschwerde bereits 15 Monate vergangen seien. Für das vorliegende Verfahren betreffend die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages ist dieses Verwaltungsstrafverfahren nicht entscheidungswesentlich. Was die Aufhebung der Spruchpunkte 1., 2. und 4. des erstinstanzlichen Bescheides durch das genannte UVS-Erkenntnis betrifft, wird in der Begründung dieses Erkenntnisses ausdrücklich ausgeführt, dass vom Vorliegen von natürlichen Gewässern nur „nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit“ ausgegangen werden könne. Im Sinn des oben genannten VwGH-Erkenntnis vom 29.5.2000, 97/10/0231, schließt das nicht aus, dass im vorliegenden Verfahren das Vorliegen von natürlichen Gewässern mit der für die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages erforderlichen Sicherheit angenommen werden könnte (siehe hierzu die Ausführungen weiter oben zu Punkt 3.1.2.7.).
Auch der im Urteil des Landesgerichtes **** vom 24.7.2014 erfolgte – mittlerweile rechtskräftige – Freispruch ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Wiederherstellungsauftrages aufzuzeigen, da dieser Freispruch primär aus der Annahme des Vorliegens von Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der daraus geschlossenen Verneinung bewilligungsloser Baumaßnahmen resultiert und diese Annahme vom Landesverwaltungsgericht wie oben unter Punkt 3.1.2.1. dargelegt widerlegt wurde und für das Landesverwaltungsgericht diesbezüglich auch keine Bindungswirkung besteht.
3.2.5. Zur mangelnden Aufklärung über die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht:
Ob der Beschwerdeführer – wie von ihm in der Beschwerde behauptet - vor Beginn der gegenständlichen Arbeiten nie über die konkrete naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht aufgeklärt worden ist, musste nicht näher erörtert werden, da es hierauf wiederum bei der Erteilung eines Wiederherstellungsbescheides nicht ankommt. Insofern kann damit aber auch keine für das vorliegende Verfahren relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgezeigt werden.
Im Übrigen deutet der vorliegende Akteninhalt aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer mehrmals über die erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflichten aufgeklärt wurde und verweist auch der gegenständliche Rodungsbescheid, wie schon im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt und vom Beschwerdeführer selbst zugestanden wird, auf etwaige weitere erforderliche Bewilligungen. In diesem Zusammenhang ist es jedenfalls Sache des Beschwerdeführers, sich über diese allenfalls notwendigen zusätzlichen Bewilligungen vor Ausführung seines Vorhabens zu informieren, und kann es nicht Aufgabe der lediglich mit einem Antrag auf forstrechtliche Bewilligung befassten Bezirksverwaltungsbehörde sein, von sich aus noch konkretere Angaben zu den bestehenden Bewilligungspflichten zu machen. Gerade das Wort „etwaige“ im forstrechtlichen Bescheid, an dem sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde stößt, signalisiert deutlich, dass die Forstbehörde keine Beurteilung der weiteren erforderlichen Bewilligungspflichten vorgenommen hat (eine solche Zuständigkeit wird durch das Einbringen eines Rodungsantrages auch nicht begründet), und ist der aus diesem Wort gezogene Schluss des Beschwerdeführers, dass er neben der Rodungsbewilligung keine weitere Bewilligung benötigt, aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes denkunmöglich.
3.2.6. Zu den behaupteten Verpflichtungen zur Durchführung der gegenständlichen Maßnahmen:
Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen geht auch jenes Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, mit dem dieser auf seine Verpflichtungen aus den „Cross Compliance“-Bestimmungen, auf die Vorgaben aus der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder aus dem forstrechtlichen Bewilligungsbescheid sowie auf das ÖPUL-Programm verweist. Mit diesem Vorbringen begründet der Beschwerdeführer seine Auffassung, dass § 17 Abs 1 TNSchG 2005 nicht anwendbar wäre, weil hier nicht primär die Interessen des Naturschutzes zu beurteilen wären, sondern sich der Beschwerdeführer primär etwa um seine gesetzliche Verpflichtung, den von ihm angekauften landwirtschaftlichen Betrieb (wieder) erhaltungs- und leistungsfähig zu machen, kümmern müsse. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, woraus der Beschwerdeführer diese Auffassung ableitet. Selbst wenn die genannten Verpflichtungen bestünden, existiert keine Vorschrift, die aufgrund dessen von einer grundsätzlich bestehenden naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht entbinden würde.
Da also keine dieser Verpflichtungen für die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Frage, ob die vom Beschwerdeführer veranlassten Maßnahmen naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig sind, eine Rolle spielt, war das nähere Ausmaß dieser Verpflichtungen vom Landesverwaltungsgericht nicht zu prüfen. Allenfalls könnte das genannte Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens zu berücksichtigen sein. Dies muss aber im vorliegenden Verfahren betreffend den Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht näher ergründet werden.
3.2.7. Zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Zutreffend ist das Beschwerdevorbringen, dass die vorliegende Beschwerde entgegen den Ausführungen der belangten Behörde aufschiebende Wirkung hat. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zitierte Bestimmung des § 39 Abs 6 VStG ist schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich gegenständlich nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt. Auch eine andere Bestimmung, die die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließen würde, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb der vorliegenden Beschwerde nach § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.
4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Verfahren waren insbesondere Sachverhaltsfragen zu klären. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebenden Rechtsfragen, insbesondere die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages nach § 17 Abs 1 TNSchG 2005 und dabei wiederum die Frage des Vorliegens naturschutzrechtlicher Bewilligungstatbestände, wurden in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst.
HINWEIS:
Für die Vergebührung der Beschwerde sind gemäß § 14 TP 6 Abs 1 des Gebührengesetzes 1957, BGBl 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl I 13/2014, Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft S zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Peter Christ
(Richter)
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