Normen
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §3 Abs8;
NatSchG Tir 2005 §9 litc;
NatSchG Tir 2005 §9;
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §3 Abs8;
NatSchG Tir 2005 §9 litc;
NatSchG Tir 2005 §9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. November 2008 (Spruchteil A) wurde 1.) der Antrag des Beschwerdeführers auf naturschutzrechtliche Bewilligung einer Schutz-Fischerhütte auf der Alpe K (Grundstück Nr. 1211/1, KG F.) gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Z. 1 und 2, § 9 iVm § 29 Abs. 2 lit. a Z. 2, Abs. 4 und 6 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) abgewiesen und 2.) dem Beschwerdeführer zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 17 Abs. 1 lit. b TNSchG 2005 aufgetragen, die bereits durchgeführten Baumaßnahmen zur Errichtung der Schutz-Fischerhütte binnen festgesetzter Frist zu entfernen und das ursprüngliche Feuchtgebiet wieder herzustellen.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die erwähnte Hütte sei in Holzbauweise als Blockbau errichtet worden; vorgelagert sei eine Terrasse angebaut. Der umbaute Raum weise eine Größe von 7 x 5 m auf (27 m2 Innenmaß), die vorgelagerte Terrasse eine Größe von 2,87 m x 5 m. Vor der Hütte führe ein Bach vorbei, der im Zuge der Baumaßnahmen ca. 5 m oberhalb des Gebäudes abgeleitet worden sei. Das ursprüngliche Bachbett befinde sich in einer Entfernung von ca. 1,5 m zur Veranda. Der Bach entspringe ca. 40 m oberhalb im Bereich einer gefassten Quelle: Die Quelle speise einen Brunnentrog, das überlaufende Wasser bilde den Bach. Angrenzend an den Bach befänden sich Feuchtstandorte, vorwiegend geprägt durch Brunnenkresse, Sumpfdotterblume, Eisenhut, blättriger Hahnenfuß usw. Westlich und nördlich der Hütte befänden sich ebenfalls Sumpfdotterblumen. Auch der kleine Erschließungsweg führe durch einen Bereich, der durchgehend einen Bestand von Sumpfdotterblumen aufweise und dadurch geprägt sei. Im Umkreis von 50 m zur Hütte bestehe keine Bebauung mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden. Mit der Hütte sollen nähere Zielsetzungen erreicht werden: Zum einen solle sie dem Fischereiaufsichtsorgan die Möglichkeit zur Schutzsuche bei Schlechtwetter bieten und die Kontrolle im Revier erleichtern. Die Anfahrtszeit zum oberhalb gelegenen Speicherteich S. betrage eine Stunde. Die Hütte solle andererseits auch die Möglichkeit zur Nächtigung und zur Lagerhaltung von Gerätschaften bieten, die Terrasse könne für die Gewinnung von Forellenlaich genutzt werden. Schließlich solle damit Gastkartenfischern eine Ausgangsbasis und die Möglichkeit zur Jause, Rast und Unterstand mit einem entsprechenden Komfort geboten werden.
Beim Bach handle es sich um ein natürliches Gewässer, auch wenn es sich um den Überlauf eines Brunnentroges handle. Das natürliche Bachbett sei zwar verlegt worden, die bewilligungslose Umleitung könne aber nicht "zum Ende der Gewässereigenschaft" führen. Der gesamte durch das Wasser des Baches geprägte Bereich bilde ein in sich geschlossenes und vom Nachbargebiet abgrenzbares Gebiet mit charakteristischen Pflanzengemeinschaften (Brunnenkresse, Sumpfdotterblume etc.). Es handle sich um ein Feuchtgebiet. Die Hütte sei daher in einem Feuchtgebiet und im 5 m-Uferschutzbereich eines natürlichen fließenden Gewässers situiert. Folglich sei die Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 2 und nach § 9 TNSchG 2005 gegeben.
Das - bereits realisierte - Vorhaben beeinträchtige die Schutzgüter des TNSchG 2005 (Naturhaushalt, Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten sowie Landschaftsbild und Erholungswert). Die Fischereiaufsicht, der die Hütte dienen solle, sei zwar grundsätzlich als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen. Dieses öffentliche Interesse verlange aber nicht unbedingt, dass die Hütte in der beantragten Größe und am beantragten Standort errichtet werde. Vielmehr sei die Fischereiaufsicht auch ohne diese Hütte möglich, zumal die Anfahrtszeit zum Speicherteich nur eine Stunde betrage und nicht notwendigerweise eine Unterstandsbzw. Übernachtungsmöglichkeit erfordere. An der Hütte bestehe daher kein langfristiges öffentliches Interesse. Sie sei auch wesentlich größer als landwirtschaftliche Unterstände im Allgemeinen, offenbar um den Gastkartenfischern entsprechenden Komfort zu bieten. Als Unterstand für das Fischereiaufsichtsorgan würde, wenn dies überhaupt erforderlich wäre, jedenfalls eine kleiner dimensionierte Hütte genügen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Bewilligung sei daher zu versagen und ihm die Entfernung der Hütte aufzutragen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26/2005 (TNSchG 2005), lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
- a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- b) ihr Erholungswert,
- c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.
...
§ 3
Begriffsbestimmungen
...
(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.
...
(7) Gewässer ist ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst.
(8) Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.
...
§ 7
Schutz der Gewässer
...
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
...
1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und
...
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
...
§ 9
Schutz von Feuchtgebieten
In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
...
c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
...
§ 17
Rechtswidrige Vorhaben
(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
...
§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche
Genehmigungen
...
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z. 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
...
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. ..."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die vom Beschwerdeführer beantragte und bereits errichtete "Schutz-Fischerhütte" sei gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Z. 1 TNSchG 2005 und gemäß § 9 lit. c TNSchG 2005 bewilligungspflichtig: Sie sei sowohl im 5 m-Uferschutzbereich eines natürlichen fließenden Gewässers beantragt/errichtet, als auch in einem Feuchtgebiet. Auf Grund der mit ihrer Errichtung verbundenen Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes gemäß § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 dürfe die beantragte Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Errichtung im überwiegenden langfristigen öffentlichen Interesse iSd § 29 Abs. 2 TNSchG 2005 liege. Dies sei nicht der Fall, weil die Hütte für die Fischereiaufsicht, der sie dienen solle, nicht notwendig und überdies überdimensioniert sei. Die Nutzung für Gastkartenfischer liege von vornherein nicht im öffentlichen Interesse. Die bewilligungslos errichtete Hütte sei daher zu entfernen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht, die "Schutz-Fischerhütte ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichten zu können bzw. errichtet zu haben, sowie in meinem Recht auf gesetzmäßige Errichtung einer Schutz-Fischerhütte" verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, die erwähnte Hütte verfüge über eine rechtskräftige Baubewilligung, in die nicht ohne weiteres eingegriffen werden könne. Im Bauverfahren sei vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen erklärt worden, dass dafür keine naturschutzrechtliche Bewilligung notwendig sei. Die Anleitung, einen Bewilligungsantrag nach dem TNSchG 2005 zu stellen, sei daher bereits rechtswidrig gewesen. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 7 iVm § 9 TNSchG 2005 sei nicht erforderlich, weil lediglich das aus dem Brunnentrog gelegentlich überfließende Wasser auf dem erwähnten Gebiet versickere. Es handle sich weder um einen Bach, der vor der Hütte vorbeifließe, sondern bestenfalls um ein Rinnsal, dessen Verlauf sich ständig ändere, noch um ein natürliches, sondern ein künstliches Gewässer, weil es durch den Überlauf des Brunnentroges gebildet werde. Es bestünden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer dieses Rinnsal umgeleitet habe. Der Entfernungsauftrag sei rechtswidrig, weil niemand genau wisse, wo das ursprüngliche Bachbett vor Aufstellung des Brunnentrogs verlaufen sei und weil keine Begrenzung der Fläche vorgesehen sei, auf die sich der Auftrag beziehe. Der Einflussbereich der Naturschutzbehörde ende jedoch außerhalb der 5 m-Uferschutzzone. Dem Beschwerdeführer müsse daher die Möglichkeit eingeräumt werden, die Hütte aus dieser Schutzzone zu verlegen. Auch sei der Entfernungsauftrag nicht das gelindeste Mittel, um sowohl den Interessen des Naturschutzes zu entsprechen als auch die Interessen der Fischerei zu wahren. Schließlich entziehe sich auch die Frage, welche Größe für eine Schutz-Fischerhütte angemessen sei, einer Beurteilung durch die Naturschutzbehörde.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Für das Vorliegen eines "Feuchtgebietes" iSd § 3 Abs. 8 TNSchG 2005 ist es zunächst ohne Bedeutung, ob dieses natürlich entstanden ist oder das Ergebnis menschlicher Eingriffe darstellt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2009, Zl. 2009/10/0214, und die dort zitierte Vorjudikatur). Mit dem Hinweis auf die Entstehung des Feuchtgebietes aus dem Überwasser des aus einer gefassten Quelle gespeisten Brunnentroges wird daher kein Umstand aufgezeigt, der die Annahme der belangten Behörde, es liege ein Feuchtgebiet iSd § 3 Abs. 8 TNSchG 2005 vor, als unzutreffend erscheinen lassen könnte. Dass aber die von der belangten Behörde in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise bejahten Voraussetzungen des § 3 Abs. 8 TNSchG 2005 tatsächlich nicht gegeben wären, hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Ebenso wenig wurde aber vorgebracht, dass die Hütte außerhalb dieses Feuchtgebietes beantragt bzw. errichtet worden wäre, oder dass dadurch Interessen des Naturschutzes gemäß § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 nicht berührt würden. Die belangte Behörde ist folglich zu Recht vom Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 9 lit. c TNSchG 2005 ausgegangen; das Vorliegen einer Baubewilligung ändert nichts am Erfordernis einer naturschutzbehördlichen Bewilligung.
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Hütte überdies nach § 7 Abs. 2 lit. a Z. 1 TNSchG 2005 bewilligungspflichtig ist. Auch in diesem Fall wären nämlich keine anderen Bewilligungsvoraussetzungen maßgeblich, als jene gemäß § 29 Abs. 2 TNSchG 2005.
Bei seinem Vorbringen, die Größe der Hütte sei der Beurteilung durch die Naturschutzbehörde entzogen, übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde der Hütte auch wegen ihrer Dimensionen die Erforderlichkeit für die Fischereiaufsicht und damit ein öffentliches Interesse an ihrer Errichtung abgesprochen hat. Dass die entsprechenden Annahmen der belangten Behörde unzutreffend wären und die Hütte in der beantragten/errichteten Größe für die Fischereiaufsicht erforderlich wäre, hat der Beschwerdeführer konkret nicht behauptet. Die Verneinung eines die Naturschutzinteressen gemäß § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 überwiegenden langfristigen öffentlichen Interesses ist daher schon aus diesem Grunde nicht rechtswidrig.
Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich gegen den Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit dem Hinweis wendet, dass niemand genau wisse, wo das Bachbett vor Aufstellung des Brunnentroges verlaufen sei, und rügt, dass es diesbezüglich keine Feststellungen gäbe, übersieht er, dass es nicht um die Herstellung des Feuchtgebietes geht, wie es vor Aufstellung des Brunnentroges bestanden hat, sondern um die Wiederherstellung des Feuchtgebietes insofern, als es durch die Errichtung der Hütte beeinträchtigt wurde. In diesem Sinne ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es könne ihm nicht verwehrt werden, die Hütte außerhalb der 5 m-Uferschutzzone zu errichten, zu entgegnen, dass ein solches Vorhaben nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist ausschließlich die beantragte Hütte bzw. die Wiederherstellung der durch die bewilligungslose Errichtung der Hütte gestörten Rechtmäßigkeit. Inwieweit die Errichtung der Hütte an einem anderen Standort, in einer anderen Dimension, etc. im Einklang mit den Bestimmungen des TNSchG 2005 steht, war im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.
Ob aber auch andere Maßnahmen an Stelle der Entfernung der Hütte in Betracht kämen, um den Interessen des Naturschutzes zu entsprechen und die Interessen der Fischerei zu wahren, kann dahingestellt bleiben. Die Behörde ist im Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 TNSchG 2005 nämlich verpflichtet, die zur Wiederherstellung des früheren, rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Eine Interessenabwägung, wie sie dem Beschwerdeführer vorzuschweben scheint, kommt in diesem Verfahren nicht in Betracht.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 13. Dezember 2010
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