VwGH 2007/10/0007

VwGH2007/10/000728.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Klaus Dengg, Mag. Stefan Geisler und Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte in 6280 Zell am Ziller, Talstraße 4a, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. März 2006, Zl. U-13.926/3, betreffend naturschutzbehördlicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Tir 2005 §1 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §1;
NatSchG Tir 2005 §11;
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1 litb;
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §17;
RuhegebietsV Zillertaler Hauptkamm 1998 §1;
RuhegebietsV Zillertaler Hauptkamm 1998 §3;
RuhegebietsV Zillertaler Hauptkamm 1998 §4;
VwRallg impl;
NatSchG Tir 2005 §1 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §1;
NatSchG Tir 2005 §11;
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1 litb;
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §17;
RuhegebietsV Zillertaler Hauptkamm 1998 §1;
RuhegebietsV Zillertaler Hauptkamm 1998 §3;
RuhegebietsV Zillertaler Hauptkamm 1998 §4;
VwRallg impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. Jänner 2002 erteilte die Bezirkshauptmannschaft S dem Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung der Landesregierung vom 3. Februar 1998 über die Erklärung eines Teiles des Zillertaler Hauptkammes im Gebiet der Marktgemeinde Y und der Gemeinden P und R zum Ruhegebiet (Ruhegebiet Zillertaler Hauptkamm) (im Folgenden: Ruhegebietsverordnung) iVm. § 11 und § 27 Abs. 2 lit. b Z. 1 und Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 (im Folgenden: Tir NatSchG 1997) die - nachträgliche - naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Stichweges auf dem Grundstück Nr. 913, KG B., nach Maßgabe eines Lageplanes und unter Vorschreibung einer näher bezeichneten Auflage.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Einer im Verwaltungsakt erliegenden Anzeige des naturkundlichen Amtssachverständigen Mag. L. vom 27. April 2005 zufolge sei "im letzten Jahr" eine (weitere) Weganlage, welche eine massive Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstelle, auf dem Grundstück Nr. 913 errichtet worden. Der Anzeige beigeschlossen war ein Lichtbild aus dem Monat August 2004, auf welchem (ua.) eine unbegrünte Wegverlängerung ersichtlich ist, die hangquerend an den mit Bescheid vom 4. Jänner 2002 nachträglich bewilligten Stichweg anschließt.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2005 beantragte der Beschwerdeführer die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Wegverlängerung. Diese diene dazu, dem Weidevieh den sicheren Zutritt zum oberen Teil des - sehr steilen - Grundstückes zu ermöglichen. Dadurch bleibe auch die Qualität der Weidefläche erhalten. Ferner werde durch die Wegverlängerung die Düngeraufbringung wesentlich erleichtert.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 6. März 2006 erteilte die Tiroler Landesregierung (Tir LReg) dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 lit. b des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (im Folgenden: Tir NatSchG 2005) den Auftrag, die ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtete Wegverlängerung auf dem Grundstück Nr. 913 binnen einer näher bezeichneten Frist rückzubauen.

In der Begründung führte die Tir LReg aus, der Beschwerdeführer habe die im Ruhegebiet Zillertaler Hauptkamm gelegene verfahrensgegenständliche Wegverlängerung auf einer unberührten Weidefläche ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet. Dadurch sei eine massive Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eingetreten. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung der nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Wegverlängerung stehe der Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages nicht im Wege. Auch sei im vorliegenden Zusammenhang keine Abwägung zwischen den Kosten des Wiederherstellungsauftrages und dessen Nutzen für die Natur vorzunehmen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 6. Dezember 2006, Zl. B 798/06-8, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde die Beschwerde vom Beschwerdeführer ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (Tir NatSchG 2005), LGBl. Nr. 26/2005, lauten (auszugsweise):

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

  1. a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b) ihr Erholungswert,
  3. c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

    d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

    ...

    2. Abschnitt

    Landschaftsschutz

    ...

    § 11

    Ruhegebiete

(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die für die Erholung in der freien Natur dadurch besonders geeignet sind, dass sie sich wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie von Straßen mit öffentlichem Verkehr durch weitgehende Ruhe auszeichnen, durch Verordnung zu Ruhegebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete für die Erholung von besonderer Bedeutung ist oder voraussichtlich sein wird.

(2) In Ruhegebieten sind verboten:

...

c) der Neubau von Straßen mit öffentlichem Verkehr;

...

(3) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung des Ruhegebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Ruhegebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:

...

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. c fallen;

...

§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

...

b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

..."

1.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Ruhegebietsverordnung, LGBl. Nr. 44/1998 lauteten (auszugsweise):

"§ 1

(1) Das in der Anlage dargestellte, rot umrandete Gebiet in der Marktgemeinde Mayrhofen und in den Gemeinden Brandberg und Finkenberg wird zum Ruhegebiet erklärt (Ruhegebiet Zillertaler Hauptkamm).

...

§ 3

Nach § 11 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 sind im Ruhegebiet verboten:

...

c) der Neubau von Straßen mit öffentlichem Verkehr;

...

§ 4

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 6 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 bedürfen im Ruhegebiet folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:

...

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter § 3 lit. c fallen;

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständliche Wegverlängerung in dem von der Ruhegebietsverordnung zum Ruhegebiet erklärten Gebiet liegt und ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet worden ist.

2.2. Die Beschwerde bringt vor, ein Teil des Grundstückes Nr. 913 sei im Winter 2003/2004 von einer Lawine verschüttet worden. Die Wegverlängerung sei errichtet worden, um die in diesem Zusammenhang erforderlichen Aufräumarbeiten zu gewährleisten. Auch diene die Wegverlängerung der Erhaltung dieses Grundstückes als Weidefläche. Insgesamt sei vom Beschwerdeführer durch die Wegverlängerung eine Maßnahme gesetzt worden, die den Zielen des Tir NatSchG 2005 entspreche. Die belangte Behörde hätte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG 2005 durch eine vollständige Beseitigung der Wegverlängerung nicht bestmöglich entsprochen werde. Vielmehr wäre es ausreichend gewesen, dem Beschwerdeführer die Begrünung der Wegverlängerung und die Modifikation der Böschungswinkel aufzutragen. Ferner sei es unverhältnismäßig, einen Wiederherstellungsauftrag zu erteilen, solange der Antrag auf Erteilung der nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Wegverlängerung nicht erledigt sei.

Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt.

2.3.1. Bereits die bewilligungslose Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ermächtigt die Behörde dazu, einen Entfernungsauftrag zu erlassen; auf den Ausgang eines (zukünftigen oder bereits anhängigen) Bewilligungsverfahrens kommt es nicht an (vgl. das zu § 16 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 97/10/0150). Ein Antrag auf Erteilung der nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung steht somit der Erteilung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht im Wege. Erst die nachträgliche Bewilligung bildet ein Hindernis für die Vollstreckung des Auftrages (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2009, Zl. 2009/10/0214).

2.3.2. Im Übrigen sieht § 17 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG 2005 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten des Wiederherstellungsauftrages und dessen Nutzen für die Natur nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2009, Zl. 2006/10/0146).

2.3.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der belangten Behörde im vorliegenden Zusammenhang bei der Handhabung des § 17 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG 2005 kein Ermessen eingeräumt.

2.3.4. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes würde der durch eine im Winter 2003/2004 abgegangene Lawine geschaffene Zustand herbeigeführt, ist ihm zu entgegnen, dass der verfahrensgegenständliche naturschutzbehördliche Auftrag den Rückbau und damit die vollständige Beseitigung der vom Beschwerdeführer ohne Bewilligung errichteten Wegverlängerung zum Inhalt hat, nicht aber die vollständige Wiederherstellung eines durch einen Lawinenabgang im Winter 2003/2004 geschaffenen Zustandes. Dass durch die vollständige Beseitigung der Wegverlängerung, welche nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde eine massive Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellt, den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG 2005 nicht bestmöglich im Sinne des § 17 Abs. 1 lit. b Tir.NatSchG 2005 entsprochen wird, zeigt die Beschwerde nicht konkret auf.

Der angefochtene Bescheid entspricht somit dem § 17 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG 2005 (vgl. in diesem Zusammenhang auch das zu § 16 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. November 2003, Zl. 2002/10/0049).

2.4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

3. Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. Juni 2010

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