NationalparkG Hohe Tauern Tir 1991 §7 Abs1 litc
NationalparkG Hohe Tauern Tir 1991 §7 Abs1 litd
NatSchG Tir 2005 §6 litd
NatSchG Tir 2005 §23
ForstG 1975 §17 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.44.0553.4
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen die Spruchpunkte 1. bis 6. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2021, Zahl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 3. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern mit der Fundstelle LGBl Nr 103/1991 idF LGBl Nr 138/2019 zu zitieren ist.
2. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2., 4., 5. und 6. wird Folge gegeben, diese Spruchpunkte behoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
3. Der im angefochtenen Straferkenntnis vorgeschriebene Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG wird mit € 90,- neu festgesetzt.
4. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 180,- zu leisten.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben, wie am 28.07.2020 festgestellt wurde, im Bereich der Gp. **1 KG Z auf einer Seehöhe von ca. 2010 m und sohin innerhalb der Außenzone des Natura 2000-Gebietes Nationalpark Hohe Tauern ohne nationalparkrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung
1) ein Gebäude von ca. 4,10 m x 4,20 m mit Satteldach und diversen Nebenanlagen errichtet, obwohl in der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern der Neubau von Gebäuden sowie der Zu- und Umbau von Gebäuden, sofern dadurch ihr äußeres Erscheinungsbild erheblich verändert wird oder die Ziele nach § 2 Abs. 1 berührt werden einer nationalparkrechtlichen Ausnahmebewilligung bedürfen, wobei das Gebäude nicht unter den zweiten Halbsatz fällt. Weiters haben Sie einen ca. 40 Ifm langen Zufahrtsweg errichtet, obwohl
2) der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege Landesgesetzes einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf und
3) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen einer nationalparkrechtlichen Bewilligung bedarf
4) Geländekorrekturen in Verbindung mit einer Anlage im Zuge der Errichtung des Gebäudes im Ausmaß von mindestens ca. 300 bis 400 m 2 durchgeführt, obwohl Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer nationalparkrechtlichen Bewilligung bedürfen, wobei die Korrekturen nicht unter die Ausnahme des § 7 Abs. 1 lit. d zweiter Halbsatz fielen,
5) durch die von Ihnen getätigten Arbeiten entgegen Anlage 4, 16. Tiroler Naturschutzverordnung die besonders geschützte Pflanzenart „Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden“ so behandelt, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, obwohl unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt sind, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird,
6) ohne forstrechtliche Bewilligung Wald zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verwendet, indem Sie die Leitungstrasse der Wasserleitung hineinreichend in einem Fichten-Lärchen-Zirbenwald errichtet und damit eine Rodung durchführten, obwohl die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten ist“
Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1) § 7 Abs 1 lit a Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern
2) § 6 lit d Tiroler Naturschutzgesetz 2005
3) § 7 Abs 1 lit c Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern
4) § 7 Abs 1 lit d Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern
5) § 23 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 iVm § 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006
6) § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen seien folgende Strafen zu verhängen:
1) € 450,- (§ 32 Abs 1 lit c Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern)
2) € 450,- (§ 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005)
3) € 450,- (§ 32 Abs 1 lit c Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern)
4) € 450,- (§ 32 Abs 1 lit c Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern)
5) € 450,- (§ 45 Abs 1 lit f Tiroler Naturschutzgesetz 2005)
6) € 300,- (§ 174 Abs 1 lit a Ziffer 6 Forstgesetz 1975)
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 18.02.2021 an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass das Bauvorhaben die Tiroler Richtlinie für Kochhütten vom 29.03.2006 erfülle und daher bewilligungsfrei sei. Die Beschwerdeführerin habe lediglich eine schon seit Jahrhunderten bestehende Heuschupfe saniert, wozu bei der Baubehörde eine ordnungsgemäße Bauanzeige erstattet worden sei. Gesetzlich verboten sei nur der Neubau von Straßen und Wegen; im konkreten Fall sei aber lediglich eine provisorische Bautrasse und kein dauerhafter Neubau angelegt worden. Eine Geländeveränderung sei nur für das Gebäude und die Baustraße durchgeführt worden; insofern finde eine Doppelbestrafung statt. Die Behörde habe das Ausmaß der Geländeveränderung mit 500 m2 zu hoch eingeschätzt. Im Übrigen sei der Wasserschlauch für einen Tränketrog nicht im Wald verlegt worden und stelle keine Rodung dar.
II. Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 01.07.2020 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Planunterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die nationalparkrechtliche Bewilligung für den Neubau eines Heulagers („Wiedererrichtung Heuschuppen“) in ca 2.010 müA auf dem Grundstück Nr **1, KG Z, in der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern angesucht. Der Bauplatz liegt ca 8 m nordöstlich des Standort einer alten, zerstörten Hütte.
Mit Schreiben vom 06.07.2020, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund der geplanten Maßnahmen mit keinen Eingriffen in die Schutzgüter des Nationalparkgesetzes zu rechnen sei und erhebliche Beeinträchtigungen nach § 14 TNSchG 2005 ausgeschlossen werden könnten. Somit könne aus naturschutzrechtlicher- und nationalparkrechtlicher Sicht mit den Arbeiten begonnen werden; zusätzliche Maßnahmen, Bewilligungen etc seien nicht erforderlich.
Bereits am 28.07.2020 war im Auftrag der Beschwerdeführerin auf dem gemeldeten Standort ein neues Gebäude errichtet. Es handelte sich um einen 4,10 m x 4,20 m großen Holzbau mit Satteldach. Entgegen dem am 01.07.2020 gemeldeten Heuschuppen war dieses Gebäude mit Isolierverglasung und Haustüre ausgestattet und mit einem neuen, ca 40 m langen Bauweg erschlossen. Im Tatzeitpunkt war das Gebäude zudem möbliert (Tisch und Stühle) und mit einer Kochgelegenheit (Gasgrill) ausgestattet.
Die Beschwerdeführerin selbst betreibt keine Landwirtschaft. Die Viehwirtschaft auf ihrem Heimbetrieb wurde bereits vor ca 20 Jahren eingestellt. Zuletzt wurde das 49.219 m2 große Grundstück Nr **1 verpachtet; seit dem Jahr 2020 liegt es brach. Das Grundstück ist nicht im Almbuch eingetragen; es ist weitgehend mit einem montanen Borstgrasrasen und vereinzelten Bäumen bewachsen. Geplant ist, dass die Tochter der Beschwerdeführerin künftig die Bewirtschaftung dieses Grundstücks übernimmt.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Strafakt der Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 06.10.2021. Die Beschwerdeführerin hat die Errichtung des Gebäudes und des Bauweges ausdrücklich eingeräumt. Der Zustand des inkriminierten Gebäudes im Tatzeitpunkt ergibt sich insbesondere aus den im Strafakt einliegenden, unbestrittenen Fotos vom 28.07.2020. Die Feststellungen zur Bewirtschaftung ergeben sich aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
IV. Rechtslage:
Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern (Nationalparkgesetz), LGBl Nr 103/1991 idF LGBl Nr 138/2019:
„§ 7
Bewilligungspflichtige Vorhaben in der Außenzone
(1) In der Außenzone bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:
a) der Neubau von Gebäuden sowie der Zu- und Umbau von Gebäuden, sofern dadurch ihr äußeres Erscheinungsbild erheblich verändert wird oder die Ziele nach § 2 Abs. 1 berührt werden; davon ausgenommen sind Almgebäude;
(…)
c) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; davon ausgenommen sind Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen zur Instandhaltung bestehender Straßen und Wege und die Räumung von Geschieben in Bächen und Runsen im wildbachtechnisch erforderlichen Ausmaß;
(…)
§ 29
Behörde, Verfahren
(…)
(2) Bedarf ein Vorhaben einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2, so ist eine gleichartige naturschutzrechtliche Bewilligung nicht mehr zu erwirken.
(…)
§ 32
Strafbestimmungen
(1) Wer
(…)
c) ein Vorhaben, für das nach § 7 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne Bewilligung ausführt,
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft Lienz in den Fällen nach lit. a bis d mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro, in den Fällen nach lit. e mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,- Euro zu bestrafen.
(…)“
Tiroler Almschutzgesetz, LGBl Nr 49/1987 idF LGBl Nr 103/2019:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Almen sind die von den Heimgütern räumlich entfernten landwirtschaftlichen Grundflächen, die wegen ihrer Höhenlage und der klimatischen Verhältnisse während der Sommermonate vorwiegend zur weidewirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie die für den Almbetrieb erforderlichen sonstigen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen.
(2) Bestandteile einer Alm sind insbesondere
a) landwirtschaftliche Grundflächen, wie Weideflächen und Almanger, und Almwald;
b) Almgebäude und sonstige für den Almbetrieb erforderliche Anlagen, wie Viehunterstände, Zäune, Wege, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Gülleanlagen.
(…)
(4) Almbetrieb ist die Ausübung der für Almen typischen, vorwiegend weidewirtschaftlichen Nutzung. Zum Almbetrieb gehören auch die mit der weidewirtschaftlichen Nutzung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen, wie die Errichtung, Instandsetzung und Erhaltung von Almgebäuden, Viehunterständen, Zäunen und Wegen sowie von Wasser- und Energieversorgungsanlagen, die Ausübung von dem Almbetrieb dienenden Nutzungsrechten sowie Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung von Weideflächen.
§ 3
Feststellung und Aufhebung der Almeigenschaft
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Alm vorliegt oder ob eine Grundfläche, ein Gebäude oder eine andere Anlage Bestandteil einer Alm ist, wenn eine solche Feststellung im Interesse des Antragstellers oder im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(2) Eine im Almbuch (§ 6) eingetragene Grundfläche gilt so lange als Alm oder als Bestandteil einer solchen, bis das Gegenteil festgestellt wurde.
(…)“
Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 80/2020:
„§ 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
(…)
d) der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes;
(…)
§ 45
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.“
Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006), LGBl Nr 39/2006:
„§ 3
Schutz von Arten gefährdeter besonderer Pflanzengesellschaften
Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.
(…)
Anlage 4
(…)
16. Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden;
(…)“
Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 56/2016:
„Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m 2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(…)
Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(…)“
V. Erwägungen:
Zu den Spruchpunkten 1. und 3.:
Mit den angefochtenen Spruchpunkten 1. und 3. wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, durch die bewilligungslose Errichtung eines Gebäudes samt eines ca 40 m langen Zufahrtsweges in der Außenzone des Nationalparks gegen § 7 Abs 1 lit a und c des Nationalparkgesetzes verstoßen zu haben. Hinsichtlich der Gebäudeerrichtung wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die Richtlinie für Kochhütten eingehalten worden sei und daher keine Bewilligungspflicht bestehe. Zudem habe es sich nur um die Sanierung eines jahrhundertealten Heuschupfens gehandelt, für die bei der Baubehörde eine Bauanzeige eingebracht worden sei.
Dazu ist zunächst klarzustellen, dass ein allfälliger baurechtlicher Konsens nichts an der nationalparkrechtlichen Bewilligungspflicht ändert. Zudem hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die alte Hütte aufgrund von Schneedruck eingestürzt ist und die nun gegenständliche Hütte aufgrund von Grenzstreitigkeiten in einer Entfernung von 8 m neu errichtet wurde. Insofern kann nicht von der bloßen Sanierung einer bestehenden Hütte gesprochen werden.
Nach § 7 Abs 1 lit a Nationalparkgesetz ist die Errichtung von Almgebäuden in der Außenzone des Nationalparks von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Eine Definition von Almgebäuden enthält das Nationalparkgesetz nicht. Zumal das gegenständliche Grundstück nicht im Almbuch eingetragen ist, kann auch nicht von der gesetzlichen Vermutung des § 3 Abs 2 Tiroler Almschutzgesetz ausgegangen werden. Es ist daher unter Rückgriff auf § 2 des Tiroler Almschutzgesetzes als Vorfrage zu klären, ob eine Alm bzw ein Almgebäude vorliegt. Nach dieser Bestimmung dienen Almen wegen ihrer Höhenlage und der klimatischen Verhältnisse während der Sommermonate vorwiegend zur weidewirtschaftlichen Nutzung. Almgebäude sind für diesen Almbetrieb – also für die Weidewirtschaft – erforderlich.
Ein Almgebäude setzt also eine Weidewirtschaft und damit die Haltung von Tieren auf einer Bergweide voraus. Im vorliegenden Fall steht aber unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin selbst keine Landwirtschaft betreibt und die Viehwirtschaft am Heimbetrieb bereits vor ca 20 Jahren eingestellt wurde. Die Beschwerdeführerin übersömmert auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück kein Weidevieh, sodass das inkriminierte Gebäude nicht der Weidewirtschaft und damit auch nicht der Almwirtschaft dienen kann.
Sofern die Beschwerdeführerin einwendet, dass eine künftige Bewirtschaftung durch ihre Tochter geplant sei, ist klarzustellen, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit des Gebäudes von der Sach- und Rechtslage im Tatzeitpunkt auszugehen ist. Es kann nur jener Zweck des Gebäudes berücksichtigt werden, der im Tatzeitpunkt unmittelbar und konkret verwirklicht werden sollte. Nicht konkret absehbare Entwicklungen haben außer Betracht zu bleiben. Ob daher die (in X arbeitende und wohnhafte) Tochter allenfalls künftig einen almwirtschaftlichen Betrieb aufnehmen möchte, ist solange irrelevant, als diese Entwicklung nicht unmittelbar und konkret ansteht. § 7 Abs 1 lit a Nationalparkgesetz nimmt nur Gebäude von aktiven Almbetrieben von der Bewilligungspflicht aus; eine Errichtung gleichsam "auf Vorrat" für einen möglichen künftigen Almbetrieb kommt nicht in Betracht.
Schon allein mangels eigner Viehwirtschaft verhilft auch die Tiroler Richtlinie für Kochhütten vom 29.03.2006 der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg. Diese Richtlinie setzt in Bezug auf Kochhütten nämlich unter anderem Folgendes voraus:
„3) Die Bergwiese muss schon längere Zeit im Rahmen eines typischen landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet werden, die Wiese darf nicht verpachtet sein, der Heimbetrieb muss ortsüblich mit Vieh bewirtschaftet werden, das Mähen einer Bergwiese allein genügt nicht.
4) Der Landwirtschaftsbetrieb muss in den letzten drei Jahren vor der Widmung mit Viehhaltung betrieben worden sein.“
Sofern die Beschwerdeführerin am 01.07.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft die Errichtung eines „Heuschuppens“ in Blockbauweise beantragt hat, ist ungeachtet der Frage, ob ein „Heuschuppen“ ohne aktiven Almbetrieb unter die Ausnahme für Almgebäude nach § 7 Abs 1 lit a Nationalparkgesetz fallen kann, klarzustellen, dass das inkriminierte Gebäude entgegen diesem Antrag im Tatzeitpunkt mit Isolierverglasung, Haustüre, Möblierung (Tisch und Stühle) und Kochgelegenheit (Gasgrill) ausgestattet war. Das Gebäude hatte somit nicht (nur) den Nutzungszweck eines Heulagers, sondern diente dem Aufenthalt von Personen. Von einem ortsüblichen „Heuschuppen“ kann daher keine Rede sein. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1. steht die Übertretung somit in objektiver Hinsicht fest.
Hinsichtlich des ca 40 m langen Zufahrtsweges zum Gebäude vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass es sich lediglich um einen provisorischen Bauweg gehandelt habe, der nicht bewilligungspflichtig sei. Nach § 7 Abs 1 lit c Nationalparkgesetz ist aber jeder Wegbau unabhängig von seinem Zweck und der beabsichtigten Bestandsdauer bewilligungspflichtig. Auch die Errichtung eines provisorischen Bauweges bedarf daher einer nationalparkrechtlichen Bewilligung. Die Übertretung des Spruchpunktes 2. steht daher ebenfalls in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache der Täterin ist, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Eine allfällige Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschriften wäre nur dann beachtlich, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist („entschuldigender Rechtsirrtum“). Die Rechtsunkenntnis ist hingegen vorwerfbar, wenn sich die Täterin trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung hat sich jeder mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Die Beschwerdeführerin war daher als Bauherrin verpflichtet, sich vor Inangriffnahme des Bauvorhabens bei den zuständigen Behörden oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle unter Mitteilung des vollständigen Sachverhalts Gewissheit zu verschaffen, ob Bewilligungspflichten oder Verbote bestehen (vgl VwGH 15.06.1992, 91/10/0146 und 22.12.2011, 2009/07/0211). Soweit sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf das Schreiben der Behörde vom 06.07.2020 stützt, ist klarzustellen, dass diese Rechtsauskunft nicht den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt, sondern bloß ein Heulager ohne Wegebau zum Gegenstand hatte. Die Beschwerdeführerin hätte sich unter Mitteilung des tatsächlichen Sachverhalts Gewissheit über die Rechtslage verschaffen müssen.
Die Beschwerdeführerin hat sich auch damit verantwortet, dass sie das ausführende Bauunternehmen nur mit der Errichtung des Heuschuppens beauftragt habe. Dass das Bauunternehmen davon abweichend das nunmehr gegenständliche Gebäude errichtet habe, sei ein „Missverständnis“. Abgesehen davon, dass ein eigenmächtiges Vorgehen des Bauunternehmens in diesem Fall nicht glaubwürdig ist, hätte die Beschwerdeführerin als Bauherrin die Baumaßnahmen und die dabei einzuhaltenden Vorschriften zu überwachen gehabt. Nach der Rechtsprechung sind Bauherren nämlich im Rahmen der von ihnen zu erwartenden und zumutbaren Sorgfaltspflichten verpflichtet, geeignete Kontrollmaßnahmen gegenüber den von ihnen beauftragten Unternehmen zu treffen, um eigenes schuldhaftes Verhalten auszuschließen. Die alleinige Beauftragung eines befugten und zuverlässigen Bauunternehmens genügt dafür nicht (vgl VwGH 98/06/0010, 27.02.1998). Die Beschwerdeführerin hat vor dem Landesverwaltungsgericht eingeräumt, dass sie die Baustelle nicht regelmäßig kontrolliert hat. Sie hat damit kein ausreichendes Kontrollsystem im Sinne der Judikatur glaubhaft gemacht. Unabhängig davon, ob das beauftragte Bauunternehmen tatsächlich eigenmächtig gehandelt hat, ist die Beschwerdeführerin somit ihren Sorgfaltspflichten als Bauherrin nicht nachgekommen. Die Übertretungen stehen daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist. Wie sich nämlich aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 01.07.2020 an die Behörde ergibt, war sie sich der rechtlichen Problematik der Bauführung im Nationalpark durchaus bewusst und hat explizit die Errichtung eines Heulagers gemeldet. Dass bereits 28 Tage später ein für den Personenaufenthalt vorgesehenes Gebäude errichtet war, lässt zumindest auf eine grobe Vernachlässigung ihrer Kontrollpflichten als Bauherrin schließen. Dass es gar um eine vorsätzliche Täuschung der Behörde gegangen ist, lässt sich hingegen nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit feststellen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde hat bei einem in § 32 Abs 1 lit c Nationalparkgesetz vorgesehenen Strafrahmen von € 30.000,- jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 450,- verhängt und damit den Strafrahmen zu lediglich 1,5 % ausgeschöpft. Im gegenständlichen Fall wurde bei der Behörde ein Heulager gemeldet, während tatsächlich ein für den Personenaufenthalt vorgesehenes Gebäude errichtet wurde. Dies stellt einen erheblichen Unrechtsgehalt dar, sodass eine Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich bemessenen Strafe nicht in Betracht kommt.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 3. erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Zumal der Beschwerdeführerin gemäß § 44a Z 3 VStG aber das subjektive Recht zukommt, dass ihr die verletzte Verwaltungsvorschrift und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten wird, hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruch durch die Fundstelle des Nationalparkgesetztes zu ergänzen (vgl VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023).
Zu Spruchpunkt 2.:
Mit dem angefochtenen Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, durch die Wegerrichtung nicht nur gegen § 7 Abs 1 lit c Nationalparkgesetz (Spruchpunkt 3.), sondern auch gegen § 6 lit d TNSchG 2005 verstoßen zu haben. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 29 Abs 2 Nationalparkgesetz ist aber für ein nach § 7 Abs 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben keine gleichartige naturschutzrechtliche Bewilligung mehr zu erwirken. Ohne Zweifel handelt es sich bei Wegerrichtungen nach dem Nationalparkgesetz und dem TNSchG 2005 um gleichartige Sachen, sodass die naturschutzrechtliche Bestrafung in Spruchpunkt 2. aufgrund der Subsidiarität zum Nationalparkgesetz zu beheben ist.
Zu Spruchpunkt 4.:
Mit dem angefochtenen Spruchpunkt 4. wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, durch die Geländekorrekturen „im Zuge der Errichtung des Gebäudes“ nicht nur gegen § 7 Abs 1 lit a Nationalparkgesetz (Spruchpunkt 1.), sondern auch gegen § 7 Abs 1 lit d Nationalparkgesetz verstoßen zu haben. Auch hier handelt es sich um einen Fall der Scheinkonkurrenz. Die Bestrafung wegen der konsenslosen Gebäudeerrichtung deckt nämlich bereits den gesamten Unrechtsgehalt der damit verbundenen Geländeveränderung ab. Das mit der Gebäudeerrichtung verwirklichte Tatbilder konsumiert das Tatbild der dafür notwendigen Grabungsarbeiten, sodass auch der Spruchpunkt 4. zu beheben ist. Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch allfällige Geländeveränderungen im Zuge der Wegerrichtung durch die Bestrafung nach § 7 Abs 1 lit c Nationalparkgesetz (Spruchpunkt 3.) abgegolten wären. Der angefochtene Spruchpunkt 4. hat aber ohnehin nur die im Zuge der Gebäudeerrichtung und nicht auch die im Zuge der Wegerrichtung erfolgten Geländeveränderungen zum Gegenstand.
Zu Spruchpunkt 5.:
Mit dem angefochtenen Spruchpunkt 5. wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, durch die von ihr „getätigten Arbeiten“ die geschützte Pflanzengesellschaft „Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden“ entgegen § 5 TNSchVO 2005 so behandelt zu haben, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird. Dazu ist zunächst klarzustellen, dass der Standortschutz für Pflanzengesellschaften – anders als bei geschützten Pflanzen – nicht individuumsbezogen ist. Das heißt, dass nicht bereits jede Zerstörung von Standorten, sondern erst die erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Population zur Bewilligungspflicht führt. Von diesem Verständnis ist offenbar auch die belangte Behörde ausgegangen, die im Schreiben vom 06.07.2020 keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht bei der Errichtung eines Almgebäudes am Tatort erkannt hat.
Weiters ist klarzustellen, dass der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG neben der Tatzeit und dem Tatort auch die Tathandlung zu umschreiben hat. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes reicht dafür nicht aus (vgl VwGH 15.06.1983, 83/03/0079). Im angefochtenen Spruchpunkt 5. beschränkt sich der Tatvorwurf jedoch darauf, dass § 5 TNSchVO 2005 durch die „getätigten Arbeiten“ verletzt worden sein soll. Welche konkreten Arbeiten wo welche Folgen für die Pflanzengesellschaft gehabt haben und warum es dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Population gekommen sein soll, bleibt offen. Sofern mit den „getätigten Arbeiten“ die (geschätzten) 300 bis 400 m2 Geländeveränderung gemeint sein sollen, kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Pflanzengesellschaft jedenfalls nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Wie sich nämlich herausgestellt hat, ist das knapp 50.000 m2 große Tatgrundstück größtenteils mit dieser Pflanzengesellschaft bewachsen, sodass nicht von einer Gefährdung der lokalen Population aufgrund der „getätigten Arbeiten“ gesprochen werden kann. Spruchpunkt 5. ist daher zu beheben.
Zu Spruchpunkt 6.:
Schließlich wird der Beschwerdeführerin im angefochtenen Spruchpunkt 6. vorgehalten, auf dem Tatgrundstück ohne Rodungsbewilligung eine Wasserleitung errichtet zu haben, die in einen Fichten-Lärchen-Zirbenwald hineinreicht. Dem gesamten Strafakt lässt sich jedoch nicht entnehmen, wo konkret auf dem knapp 50.000 m2 großen Grundstück eine Wasserleitung verlegt worden sein soll. Die genaue Lage der Leitung wäre aber insbesondere deshalb relevant, da das Grundstück laut einem aktuellem Grundbuchauszug und laut dem Tiroler Rauminformationssystem TIRIS keine Waldflächen aufweist. Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Anmerkung der Waldeigenschaft im Grundbuch und TIRIS keine konstitutive Wirkung für die Waldeigenschaft hat und, dass auf dem Orthofoto des Grundstücks auch vereinzelte Bäume zu erkennen sind. Umso notwendiger wäre es aber gewesen, in der gemäß § 44a Z 1 VStG erforderlichen Tatumschreibung den Verlauf der Leitungstrasse und den davon betroffenen Waldbestand iSd § 1a ForstG 1975 so konkret zu umschreiben, dass eine Überprüfung des Tatvorwurfes möglich wird und die Verteidigungsrechte der Beschuldigten gewahrt werden. Im Rechtsmittelverfahren kann nicht mehr mit der Suche und Identifizierung einer Wasserleitung begonnen werden. Aufgrund des Fehlens einer behördlichen Identifizierung der Wasserleitung könnte nämlich beim allfälligen Auffinden und Feststellen einer Wasserleitung in einem allfälligen Wald gemäß § 1a ForstG 1975 nicht mehr geprüft werden, ob es sich dabei um die dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegende Wasserleitung handelt. Ein Austausch des Tatvorwurfes wäre in diesem Fall nicht ausgeschlossen (vgl VwGH 26.06.2020, Ra 2019/17/0073). Somit ist auch der angefochtene Spruchpunkt 6. zu beheben.
VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Almgebäudes iSd § 7 Abs 1 lit a Nationalparkgesetz.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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