VwGH 98/06/0010

VwGH98/06/001027.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des L in I, vertreten durch D, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Oktober 1997, Zl. 1/33-9/1996, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 53 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 25 lit. a Tiroler Bauordnung (weitere Partei gemäß § 21 VwGG: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Tir 1989 §25 lita;
BauO Tir 1989 §25;
BauO Tir 1989 §36 Abs1;
BauO Tir 1989 §37 Abs1;
BauO Tir 1989 §38 Abs1;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lita;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 litd;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lite;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;
BauO Tir 1989 §25 lita;
BauO Tir 1989 §25;
BauO Tir 1989 §36 Abs1;
BauO Tir 1989 §37 Abs1;
BauO Tir 1989 §38 Abs1;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lita;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 litd;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lite;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters von Innsbruck vom 12. August 1996 wurde dem Beschwerdeführer die Begehung der folgenden Verwaltungsübertretung angelastet:

"Mit dem Baubescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 04.03.1993, Zl. ..., wurde die Baubewilligung für einen Dachgeschoßausbau in Innsbruck, M...straße ..., erteilt, und zwar u.a. unter der Auflage, daß an der der M...straße zugewandten Hausfront ein Mansardendach errichtet wird, und das Profil der Dachhaut dem Profil des Daches Hotel Post angeglichen wird. In der Zeit vom 01.04.1995 bis 17.11.1995 wurde durch Sie als Bauherr der Dachgeschoßausbau am Hause Innsbruck, ..., durchgeführt, indem dort zwei Wohneinheiten eingebaut wurden. Dieser vorgeschriebene Zubau (Aufbau) wurde jedoch insofern abweichend von der eingangs beschriebenen Baubewilligung durchgeführt, als entgegen der vorgeschriebenen Auflage an der der M...straße zugewandten Hausfront über die gesamte Breite des Gebäudes eine lotrechte Wand in der Höhe eines zusätzlichen Geschoßes errichtet wurde. Sie haben daher als Bauherr diesen vorgeschriebenen Dachgeschoßausbau (Zubau, Aufbau) ohne im Sinne des § 25 lit. a der Tiroler Bauordnung erforderliche Baubewilligung durchgeführt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 53 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 25 lit. a Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, begangen."

Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 2 Tiroler Bauordnung eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wurde jedoch insoweit geändert, als der erste Satz des Spruches durch die Wortfolge "und der zu errichtende Ziergiebel die halbe Breite des Hauses nicht überschreiten darf" erweitert wurde. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß mit Bescheid des Bürgermeisters von Innsbruck vom 4. März 1993 dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für einen Dachgeschoßausbau für das verfahrensgegenständliche Gebäude erteilt worden sei. Es sei die Ausbildung eines Mansardendaches an der Front zur "M...straße" in der Form bewilligt worden, daß das Profil der Dachhaut dem Profil des Daches des daneben gelegenen Hotels anzugleichen sei und daß ein Ziergiebel auszubilden sei, welcher die halbe Breite des Hauses nicht überschreiten dürfe (betreffend die Fassade zur "M...straße"). Entgegen dieser bewilligten Bauweise habe der Beschwerdeführer eine lotrechte Wand über die gesamte Breite des Gebäudes in Höhe eines zusätzlichen Geschoßes errichtet. Mit der Bauausführung sei im April 1995 begonnen worden, die Arbeiten hätten insgesamt etwa sechs bis sieben Monate gedauert. Im Zuge der Rohbauphase, die etwa drei bis dreieinhalb Monate gedauert habe, sei der Beschwerdeführer vom Aufsichtsorgan der Baupolizei der Stadt Innsbruck darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Bauausführungen in dieser Form nicht dem Baubewilligungsbescheid entsprächen. Dem habe der Beschwerdeführer entgegengehalten, daß der beauftragte Baumeister S. der Firma N.B. der Bauausführende und damit auch verantwortlich sei. In der Folge habe das Aufsichtsorgan auch Baumeister S. aufgefordert, den bescheidmäßigen Zustand herzustellen und die aufgemauerte, gerade durchgehende Wand auf einen Ziergiebel zurückzubauen. Der Baumeister S. habe eine umgehende Änderung und Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes zugesagt, ohne jedoch diese Zusage umzusetzen. Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, daß das angeführte Bauvorhaben von ihm als Bauherr entgegen der ihm erteilten Baubewilligung errichtet worden sei. Er habe darüber hinaus auch bestätigt, daß er im Zuge der Bauausführung von einem näher angeführten Organ der Baupolizei darauf hingewiesen worden sei, daß die Bauausführung nicht plan- und bescheidgemäß erfolgt sei. Daß der Beschwerdeführer noch im Zuge der Rohbauphase von diesem Aufsichtsorgan darauf aufmerksam gemacht worden sei, ergebe sich aus dessen unbedenklicher Zeugenaussage sowie aus der Aussage des Zeugen Baumeister S., der die Rohbauphase mit ca. drei bis dreieinhalb Monaten angegeben habe. Nach den zu keinen Zweifel Anlaß gebenden Ausführungen des herangezogenen Statikers Ing. A.W. sei die vorgenommene Bausausführung die einfachste, schnellste und billigste Lösung gewesen. Die Ausführung in der bewilligten Form hätte eine Woche mehr Arbeit bedeutet. Die belangte Behörde sei im Hinblick auf die Aussage des gleichfalls befaßten Statikers Ing. A.W. entgegen der Aussage des Zeugen Baumeister S. davon ausgegangen, daß der Dachausbau in der bewilligten Form im Lichte statischer Gründe durchführbar sei. Auch Baumeister S. habe ausgeführt, daß der Ausbau des Dachgeschoßes in der bewilligten Form durch Unterfangen der gesamten Nordseite mit Stahlträgern, verbunden mit dem vorübergehenden Auszug des Herrn S. geschehen hätte können. Er sei aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Baumeister der Meinung gewesen, daß durch die Nachreichung des Tekturplanes die geringfügige Abänderung vom Bewilligungsbescheid im nachhinein sanktioniert würde.

Die belangte Behörde sei aus folgenden Gründen von der Verschuldensform des Vorsatzes beim Beschwerdeführer ausgegangen: der Beschwerdeführer wohne in dem daneben gelegenen Hotel, dessen Besitzer er sei und das unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Objekt angrenze; auch bei geringem Interesse für den Baufortschritt habe dem Beschwerdeführer die Planabweichung ab Beginn der Errichtung einer lotrechten Wand über die gesamte Hausbreite erkennbar sein müssen; der angeführte Umfang der Bauabweichung - nämlich die Errichtung einer lotrechten Wand über die gesamte Hausbreite statt lediglich über die Hälfte der Hausbreite - sei vom Umfang her gesehen auch einem bautechnischen Laien erkennbar; weiters sei der Beschwerdeführer im Zuge der Rohbauphase von einem Organ der Bauaufsicht auf die konsenswidrige Bauweise aufmerksam gemacht worden und habe darauf sinngemäß geantwortet, daß dies eine Angelegenheit der bauausführenden Firma sei; die vorliegende Bauausführung in der planabweichenden Form sei die einfachste, schnellste und billigste Lösung, wie dies der als Zeuge herangezogene Statiker Ing. A.W. angegeben habe, gewesen; die bewilligte Variante wäre mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden gewesen. Der Baumeister habe im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es habe ein regelmäßiger Kontakt zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gegeben, wenn Fragen aufgetaucht seien. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, daß bei diesen Kontaktgesprächen der wirtschaftliche Aspekt (Verteuerung der Bauausführung durch konsensgemäße Errichtung) ausgeklammert gewesen sein sollte. Dem Argument, nur die Wohnungeigentumsgemeinschaft hätte ein entsprechendes Ansuchen stellen dürfen und diese hätte Adressat für die entsprechende Bewilligung sein können, sei entgegenzuhalten, daß damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werde, weil ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis gerade zur Last gelegt werde, den Zubau ohne Baubewilligung errichtet zu haben. Daß die Abweichung nicht statisch bedingt gewesen sei, sei durch die Zeugenaussage des Statikers Ing. A.W. klargestellt. Soweit der Beschwerdeführer auf (wirtschaftlich bedingten) Notstand verweise, sei er darauf hinzuweisen, daß in der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht seien, eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand im Sinne des § 6 VStG nicht gesehen werden könne. Der vom Beschwerdeführer veranlaßte Dachgeschoßausbau stelle einen Zubau dar, für den in der ausgeführten Form eine Bewilligung nicht vorgelegen sei. Er habe daher eine Verwaltungsübertretung gemäß § 53 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung i.V.m. § 25 lit. a Tiroler Bauordnung begangen. Die Änderung des Spruches habe der Präzisierung der Beschreibung der Planabweichung gedient.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, für eine durch Werkvertrag an eine behördlich konzessionierte Baufirma übertragene Bautätigkeit, die sich letztlich als baubewilligungswidrig erwiesen habe, verwaltungsstrafrechtlich nicht in Verantwortung gezogen zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 lit. a Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. Nr. 33/1989, bedarf der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Bewilligung der Behörde. Gemäß § 53 Abs. 1 lit. a TBO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Bewilligung ausführt oder mit der Ausführung vor dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung beginnt. Gemäß § 36 Abs. 1 TBO darf mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, soweit es sich nicht um Vorarbeiten handelt, die nach § 34 bewilligt worden sind, vor dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung nicht begonnen werden. Gemäß § 37 Abs. 1 TBO hat sich der Bauwerber zur Auführung einer baulichen Anlage, zu deren Errichtung oder Änderung eine Bewilligung nach diesem Gesetz erforderlich ist, eines nach den bundesrechtlichen Vorschriften hiezu befugten Bauführers zu bedienen. Der Bauführer hat gemäß § 38 Abs. 1 TBO dafür zu sorgen, daß das Bauvorhaben entsprechend der Baubewilligung und den bautechnischen Erfordernissen, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Baustoffe, der Bauteile und der technischen Bauweisen, ausgeführt wird. Gemäß § 53 Abs. 1 lit. d TBO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Bauvorhaben ausführt, ohne sich eines hiezu befugten und der Behörde namhaft gemachten Bauführers zu bedienen (§ 37) bzw. gemäß lit. e, wer als Bauführer dem § 38 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Auftrag, die bewilligten Baumaßnahmen durchzuführen, im Rahmen eines Pauschalauftrages an eine bestimmte näher genannte Firma erteilt. Alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Bauausführung ergeben würden, seien übertragen worden. Das Unternehmen sei gemäß dem Vertrag verpflichtet, den Bau konsensgemäß zu errichten. Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren vorgetragen, es sei ihm nicht aufgefallen, daß die Bauausführung nicht konsensgemäß durchgeführt worden sei. Erst durch den Hinweis der Baupolizei habe er davon erfahren. Er habe in der Folge den beauftragten Baumeister S. daraufhin angesprochen, der erklärt habe, er werde vom Sims etwas wegschneiden müssen. Baumeister S. habe ein weiteres Unternehmen beauftragt, den Sims wegzuschneiden. Diese ergänzenden Feststellungen hätte die belangte Behörde treffen müssen. Der Geschäftsführer des beauftragten Unternehmens, Baumeister S., habe im Verfahren ausgeführt, die vorgenommene Form des Dachgeschoßausbaues sei unter seiner Aufsicht erfolgt, um möglichst bald eine Dachdecke zu bekommen. Für Baumeister S. habe eine Notlage bestanden, sodaß die Arbeiten möglichst rasch zum Abschluß gebracht hätten werden müssen. Baumeister S. habe das Organ der Bauaufsicht diesbezüglich nicht informiert. Er sei der Ansicht gewesen, daß die geringfügige Abänderung auf Grund der Nachreichung eines Tekturplanes bewilligt werde. In einem Gespräch zwischen dem Organ der Bauaufsicht und dem Baumeister habe der Baumeister zugesagt, einen Rückbau vorzunehmen. Aus all diesen Aussagen ergebe sich nach Auffassung des Beschwerdeführers, daß die bescheidwidrige Ausführung ohne Wissen und Willen des Beschwerdeführers von dem beauftragten Unternehmen durchgeführt worden sei, wobei der verantwortliche Geschäftsführer der angeführte Baumeister sei. Der Baumeister S. sei von dem angeführten Bauaufsichtsorgan von der bescheidwidrigen Errichtung des Wandaufbaues informiert worden und habe die Zusage gemacht, den konsensgemäßen Zustand wiederherzustellen. Der Baumeister habe in der Folge ein anderes Unternehmen zur Durchführung der Schneidearbeiten beauftragt, wobei der Baumeister gegenüber dem Beschwerdeführer vorgegeben habe, er habe die beanstandeten Änderungen hergestellt. Es habe weiters nach Aussage des Baumeisters eine aufgrund von statischen Problemen vorliegende Notlage letztlich für den Bauherrn, nämlich den Beschwerdeführer, bestanden. Aufgrund des Werkvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und dem angeführten Unternehmen sei vereinbart worden, daß die Ausführung der Arbeiten fach-, sach- und termingerecht durchgeführt werde. Weiters sei die Planabweichung und die bescheidwidrige Ausführung des Baues ohne Absprache mit dem Beschwerdeführer durch das beauftragte Unternehmen erfolgt. All diese Umstände seien nach Auffassung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde nicht richtig rechtlich beurteilt worden. Daraus hätte sich für die Behörde ergeben müssen, daß die bescheidwidrige Bauausführung nicht dem Beschwerdeführer hätte zugerechnet werden könne. Es liege daher auch weder Vorsätzlichkeit noch Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers vor. Ein Zusammenspiel zwischen dem Beschwerdeführer und dem angeführten Bauunternehmen habe es nicht gegeben.

§ 53 Abs. 1 lit. a TBO bestraft u.a. den, der ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Bewilligung ausführt. Gemäß § 37 Abs. 1 TBO hat sich der Bauwerber zur Ausführung einer baulichen Anlage, zu deren Errichtung oder Änderung eine Bewilligung nach diesem Gesetz erforderlich ist, eines nach den bundesrechtlichen Vorschriften hiezu befugten Bauführers zu bedienen. § 38 Abs. 1 TBO normiert weiters, daß der Bauführer seinerseits das Bauvorhaben entsprechend der Baubewilligung und entsprechend den bautechnischen Erfordernissen auszuführen hat. Für den Bauführer sieht § 53 Abs. 1 lit. e TBO, wenn er seinen Verpflichtungen nicht entspricht, eine eigene Verwaltungsübertretung vor. Im Zusammenhalt dieser Bestimmungen muß als Person, die die bauliche Maßnahme im Sinne des § 53 Abs. 1 lit. a leg. cit. ausgeführt hat, jedenfalls eine solche angesehen werden, die den Auftrag zur (konkreten) Ausführung der baulichen Maßnahme erteilt hat (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 28. März 1996, Zlen. 95/06/0061 und 95/06/0063, zu den vergleichbaren Bestimmungen des Salzburger Baupolizeigesetzes). Der Beschwerdeführer war derjenige, der den Auftrag zur Ausführung der baulichen Maßnahme im vorliegenden Fall erteilt hat. Er ist somit die Person, die die bauliche Maßnahme im Sinne des § 53 Abs. 1 lit. a leg. cit. ausgeführt hat.

Sofern der Beschwerdeführer meint, er habe mit dem angeführten Vertrag über die Bauausführung seine strafrechtliche Verantwortlichkeit auf das beauftragte Unternehmen überwälzt, ist im entgegenzuhalten, daß eine solche Übertragung nur angenommen werden kann, wenn der Gesetzgeber derartiges vorsieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/05/0160, BauSlg. Nr. 1032, und vom 25. April 1996, Zl. 92/06/0038). Eine solche gesetzliche Grundlage besteht im Rahmen der im vorliegenden Fall anzuwendenden baurechtlichen Bestimmungen nicht. Wenn sich der Beschwerdeführer zur konkreten Bauausführung - wie es die TBO gebietet - eines entsprechend befugten Bauführers bedient hat, muß er, um ein schuldhaftes Verhalten seinerseits auszuschließen, abgesehen davon, daß er eine taugliche Person beauftragt, im Rahmen einer von einem Bauherrn zu erwartenden und zumutbaren Sorgfaltspflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0055) auch geeignete Kontrollmaßnahmen gegenüber der beauftragten Person getroffen haben. Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Fall nicht, entsprechende und zumutbare Kontrollmaßnahmen getroffen zu haben. Er ist vielmehr zu Unrecht der Auffassung, durch den erteilten Pauschalauftrag an das angeführte Unternehmen könne ihm eine Verwaltungsübertretung gemäß § 53 Abs. 1 lit. a TBO überhaupt nicht mehr zugerechnet werden bzw. habe der durch ihn erteilte Auftrag an den ausführenden Baumeister, den bescheidwidrigen Aufbau zu beseitigen, genügt. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer - worauf die belangte Behörde zutreffend hinswies - unbestritten in dem Gebäude unmittelbar neben dem Gebäude wohnt, in dem das Bauvorhaben vorgenommen wurde. Die Aufmauerung der gesamten Front im Dachgeschoß statt des in der Baubewilligung geforderten nur die Hälfte der Front ausmachenden Ziergiebels war auch für den Beschwerdeführer erkennbar. Der Beschwerdeführer ist überdies von einem Bauaufsichtsorgan auf die bescheidwidrige Errichtung des Wandaufbaues während der Bauarbeiten hingewiesen worden. Allein mit dem Auftrag des Beschwerdeführers an den Baumeister, entsprechende Maßnahmen zu treffen, ist der Beschwerdeführer nicht der ihm im Rahmen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit obliegenden Sorgfaltspflicht gegenüber dem Beauftragten nachgekommen (vgl. zu dem bereits angeführten auch das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0055). Die bewilligungslose Errichtung des Zubaues im angeführten Dachgeschoß ist daher zu Recht dem Beschwerdeführer zugerechnet worden. Die belangte Behörde hat auch zutreffend im Hinblick auf die in der Entscheidung wiedergegebenen Gründe die Auffassung vertreten, daß er vorsätzlich gehandelt hat.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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