LVwG Steiermark LVwG 46.34-2357/2019

LVwG SteiermarkLVwG 46.34-2357/201921.5.2025

WRG 1959 §104a Abs5
WRG 1959 §145 Abs15
WRG 1959 §145 Abs16

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.46.34.2357.2019

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerden der Umweltorganisationen 1.) C, A-Gasse, A-Ort; 2.) D, B-Straße, A-Ort; sowie 3.) E, C-Straße, B-Ort; gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21.03.2017, GZ: ABT13-32.00S-52/2014-104, (mitbeteiligte Partei: A, vertreten durch F, D-Gasse, C-Ort),

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides dahingehend geändert wird, als der Klammerausdruck wie folgt zu lauten hat:

 

A) […] (zwischen DRL-km *** und DRL-km ***) […]

 

II. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Vorbringen zu Spruchpunkt D) (Bauvollendungsfrist) und Spruchpunkt F) (Verdinglichung des Wasserbenutzungsrechtes) als unzulässig zurückgewiesen.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Vorverfahren:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.05.2007, GZ: FA13A-32.00 M 27-07/88, wurde Herrn G, D-Ort, und H, E-Ort, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Projektes Trinkwasserkraftwerk E-Bach-Kraftwerk B Ausbaustufe Teil A, nach Maßgabe vidierter Planunterlagen, erstellt von der I, C-Ort, Projekt GZ ****, und der im Bescheid enthaltenen Vorhabensbeschreibung sowie dem Befund befristet bis zum 31.12.2066 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Dieser wasserrechtliche Bewilligungsbescheid hat mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.03.2012, G126/11-12, rückwirkend Rechtskraft erlangt.

 

2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 04.09.2013, GZ: ABT13-32.00-297/2012-118, wurde den Konsensinhabern gemäß § 21a WRG zur Erreichung des Anpassungszieles „Pflichtwasserdotierung“ entsprechend den Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer die Vorlage von Projektsunterlagen aufgetragen.

 

Die dagegen erhobene Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen (VwGH 24.05.2016, 2013/07/0227).

 

Auch die Umweltorganisation C blieb im Bemühen um Zuerkennung ihrer Parteistellung in diesem (dem Bescheid vorausgegangenen) Wasserrechtsverfahren erfolglos (VwGH 30.06.2016, Ro 2014/07/0028).

 

3. Mit Eingabe vom 06.05.2014 beantragten die Konsensinhaber die wasserrechtliche Bewilligung für Änderungen des bewilligten Projektes („Trassenänderung 2014/2015“). Dieser Änderungsantrag wurde im Laufe des Bewilligungsverfahrens mehrmals modifiziert.

 

Die nunmehrigen beschwerdeführenden drei Umweltorganisationen (C, D und E) begehrten zunächst erfolglos ihre Parteistellung im Verfahren.

 

4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21.03.2017, GZ: ABT13-32.00S-52/2014-104, wurde der A, D-Ort, (Rechtsnachfolger der Konsensinhaber) einerseits die wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung des Bescheides vom 24.05.2007 (Änderung der Druckrohrleitungstrasse und des Wasserfassungsstandortes – Spruchpunkte A. und B.) nach Maßgabe vidierter Planunterlagen bzw. des in der Begründung enthaltenen Befundes unter Vorschreibung von Auflagen und andererseits die wasserrechtliche Bewilligung für die Umsetzung der in den - entsprechend dem Anpassungsbescheid vom 04.09.2013 vorgelegten und den Vorgaben des Bescheides entsprechenden - Projektunterlagen vorgesehenen Adaptierungen (Spruchpunkt C.) erteilt; die Bauvollendungsfrist wurde verlängert (Spruchpunkt D.), das Erlöschen einer Transportleitung für das TKW E-Bach wurde festgestellt (Spruchpunkt E.) und das Wasserrecht wurde mit GstNr ****, KG D-Ort, verbunden (Spruchpunkt F.).

 

Die nunmehrigen beschwerdeführenden drei Umweltorganisationen erkämpften sich im Nachhinein - als übergangene Parteien nach Erlassung des Bescheides vom 21.03.2017 - ihre Parteistellung im Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung für die beantragte „Trassenänderung“ (Erkenntnisse des LVWG Steiermark vom 27.04. 2018, LVwG 41.23-2409/2016-4 und LVwG 46.23-1781/2015-8).

 

Der Bescheid vom 21.03.2017 wurde sodann den drei beschwerdeführenden Umweltorganisationen vom Landeshauptmann (belangte Behörde) am 22.07.2019 zugestellt. Sie erhoben fristgerecht die vorliegenden Beschwerden.

 

II. Beschwerdegegenstand und erster Verfahrensgang vor dem LVwG:

 

5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21.03.2017, GZ: ABT13-32.00S-52/2014-104, wurde der A, D-Ort, (als Rechtsnachfolger des G und H) einerseits die wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung des Bescheides vom 24.05.2007 (Änderung der Druckrohrleitungstrasse und des Wasserfassungsstandortes – Spruchpunkte A. und B.) nach Maßgabe vidierter Planunterlagen bzw. des in der Begründung enthaltenen Befundes unter Vorschreibung von Auflagen und andererseits die wasserrechtliche Bewilligung für die Umsetzung der in den - entsprechend dem Anpassungsbescheid vom 04.09.2013 vorgelegten und den Vorgaben des Bescheides entsprechenden - Projektsunterlagen vorgesehenen Adaptierungen (Spruchpunkt C.) erteilt; die Bauvollendungsfrist wurde verlängert (Spruchpunkt D.), das Erlöschen einer Transportleitung für das TKW E-Bach wurde festgestellt (Spruchpunkt E.) und das Wasserrecht wurde mit Gst. Nr. ****, KG D-Ort, verbunden (Spruchpunkt F.).

 

6. Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde des C (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) und des D (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) vom 19.08.2019, sowie die Beschwerde des E (im Folgenden: Drittbeschwerdeführerin) vom 19.08.2019.

 

7. In der gemeinsamen Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin wird zunächst auf ihre Parteistellung und Beschwerdelegitimation aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2019, Ra 2018/07/0380, hingewiesen und ausgeführt, dass eine Einschränkung ihrer Parteistellung im Widerspruch zur EuGH-Judikatur bzw. zur VwGH-Judikatur stehen würde.

 

7.1. Gerügt wird die Verweigerung der Akteneinsicht durch die belangte Behörde in die Unterlagen des Bescheides aus 2013, weshalb die Frage der Qualitätseinstufung des Gewässerkörpers, sowie die Frage, ob ausreichende Vorkehrungen zur Minderung negativer Auswirkungen auf den Zustand des Gewässerkörpers (§ 104a WRG) getroffen wurden, nicht nachvollziehbar sei. Der Akteninhalt aus dem Verfahren zum Bescheid vom 04.09.2013 stelle aber einen engen Zusammenhang zum nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.03.2017 dar.

 

7.2. Vorgebracht wird weiters, dass ein „aliud“ vorliege, weshalb über das gesamte Wasserkraftwerk ein neues Verfahren erforderlich wäre (Forderung nach einer Neubewilligung). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung sei das Projekt des Bescheides vom 24.05.2007 dem Projekt zum Zeitpunkt des Bescheides 2017 gegenüberzustellen (eine tabellarische Auflistung der Projektsteile 2007 und 2017 sowie der Änderungen ist in der Beschwerde aufgeführt). Diese Änderungen seien deshalb auch wesentlich, weil auch neue Grundstücke und neue Parteien betroffen seien. Die wesentlichen Änderungen würden die „Sache“ des Bescheides aus 2007 überschreiten.

 

7.3. Der Gewässerkörper sei unvollständig bewertet worden, der Ziel-Zustand sei unzutreffend festgelegt worden. Im Bescheid aus 2007 sei von einem sehr guten ökologischen Zustand ausgegangen worden, während im Bescheid aus 2017 bloß von einem „guten“ ökologischen Gesamtzustand des betroffenen Gewässerkörpers ausgegangen werde. Mangels Akteneinsicht sei nicht nachvollziehbar, dass keine Verschlechterung des Gewässers eintrete. Auch wäre die Beurteilung der einzelnen Qualitätskomponenten erforderlich gewesen, eine solche Beurteilung fehle aber. Auf Basis der einsehbaren Unterlagen sei daher durch die Änderungen von einer Verschlechterung im Sinne des § 104a WRG auszugehen.

 

7.4. Die Entscheidungsgrundlagen der belangten Behörde seien veraltert, inkonsistent und unzureichend, weil seit Erhebung des Ist-Zustandes 2003 mehr als 16 Jahre vergangen wären und sich die Daten geändert hätten, ein neuer NGP veröffentlicht wurde, sich die EuGH-Rechtsprechung zum Verschlechterungsbegriff aktualisiert hätte und nunmehr auch das Projekt J vorliege, sowie die Klimakrise eine deutliche Beschleunigung erfahren hätte. Hinzuweisen sei auch darauf, dass bereits wenige Tage nach Erlassung des Bescheides 2017 bei der belangten Behörde eine Trassenänderung eingereicht worden wäre. Beantragt wird daher, eine aktualisierte Erhebung des Ist-Zustandes und eine neue Bewertung der Auswirkungen durchzuführen.

 

7.5. Auch wäre die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 104a WRG zu prüfen, wobei die Voraussetzungen dafür sicher nicht vorliegen würden. Dazu müsste auch die erforderliche Interessensabwägung nach § 104a WRG neu durchgeführt werden, weil zwischenzeitlich sich die Grundlagen hierfür geändert hätten. Dazu komme noch, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 04.05.2016 nur eine Formalprüfung, aber keine inhaltliche Prüfung, durchgeführt hätte.

 

7.6. Es fehle auch der Konsens für die A, da die Bewilligung aus 2007 für G und H lediglich ein persönlich gebundenes Wasserrecht zum Gegenstand habe und daher eine Änderung des bestehenden Konsenses durch einen anderen Konsenswerber (hier die A) nicht möglich wäre. Mit dem Bescheid 2007 sei der Anlagenbereich auf Grundstück Nr. ***, KG F-Berg, festgelegt worden und befinde sich die Wasserfassung entsprechend dem Spruch dieses Bescheides auf diesem Grundstück (nunmehr Grundstück Nr. ***, KG F-Berg), welche sich nicht im Eigentum der ursprünglichen Konsenswerber befinde (Eigentümer: K). Das Krafthaus wurde auf Grundstück Nr. ****, KG D-Ort, festgelegt.

 

7.7. Auch habe die belangte Behörde durch die Baufristverlängerung mit dem gegenständlichen Bescheid gegen § 112 WRG verstoßen.

 

8. In der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird zunächst auf ihre Beschwerdelegitimation, welche sich aus dem Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 25.04.2019 ergäbe, hingewiesen. Sodann wird die behördliche Gebarung im Verfahren (Projektwerber freundliche Vorgehensweise) als rechtswidriges Verhalten moniert.

 

8.1. Die Verlängerung der Bauvollendungsfrist mit dem wasserrechtlichen Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2018 (!) wird sodann gerügt.

 

8.2. Vorgebracht wird weiters die fehlende Projektidentität. Eine Vielzahl von Projektänderungen würden den Projektstand nicht erkennen lassen und habe die belangte Behörde hier nicht für die notwendige Klarheit gesorgt.

 

8.3. Die wasserrechtliche Bewilligung vom 24.05.2007 beinhalte nur ein persönlich gebundenes Wasserrecht und verfüge die nunmehrige Konsenswerberin A daher über keinen Konsens.

 

8.4. Die rechtswidrig erteilten Baufristverlängerungen würden bewirken, dass der Bescheid aus 2007 bereits erloschen wäre und seien auch bereits die Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer abgelaufen.

 

8.5. Auch seien die naturschutzrechtlichen Bewilligungen in Bezug auf das Naturdenkmal „B“ bereits erloschen, weshalb mangels neuer naturschutzrechtlicher Bewertung in Bezug auf dieses Naturdenkmal keine neue wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden hätte dürfen.

 

8.6. Dem bekämpften Bescheid würden im Vergleich zum Bescheid aus 2007 wesentliche Änderungen zugrunde liegen, die ein aliud bewirken würden, weshalb für das Gesamtvorhaben eine Neubewilligung erforderlich wäre.

 

8.7. Gefordert wird auch eine neue Bewertung und eine neue Interessensabwägung nach § 104a WRG wegen des Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot, weil die seinerzeitigen Bewertungen nicht mehr gültig seien und derzeit auch von einem sehr guten Zustand des Oberflächenwasserkörpers auszugehen wäre. Bei dieser Neubewertung seien nunmehr auch das Vorhaben J, das Vorhandensein von Naturdenkmäler (§ 105 Abs 1 lit. f WRG) und das Vorhandensein von Europaschutzgebiete zu berücksichtigen.

 

8.8. Überdies könne der Bescheid aus 2007 schon deshalb nicht konsumiert werden, weil kein funktionsfähiges Projekt genehmigt wurde (Druckrohrleitungstrasse liege höher als die Wasserfassung).

 

8.9. Die ursprünglich vorgenommene Interessensabwägung im Bescheid vom 24.05.2007 sei mangelhaft durchgeführt worden, insbesondere seien energiewirtschaftliche Fragen und Substitutionsansätze von Treibhausgasen nunmehr überholt. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.05.2016 die Interessensabwägung auch nur formal, aber nicht inhaltlich geprüft.

 

8.10. Zu Unrecht habe die belangte Behörde auch die Akteneinsicht in den Verfahrensakt zum Bescheid vom 04.09.2013 verweigert.

 

8.11. Weiters werden die in der Beschwerde näher dargestellten Auflagenpunkte des bekämpften Bescheides als zu unbestimmt gerügt und wird letztlich darauf hingewiesen, dass die Behörde auch die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 WRG unterlassen habe.

 

9. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2020, GZ: LVwG 46.24-2357/2019-39, wurden die Beschwerden – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – als unbegründet abgewiesen.

 

10. Über die dagegen erhobenen Revision der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.09.2021, Ra 2020/07/0056-0057, entschieden und das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

10.1. Eingangs führt der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf § 145 Abs 15 WRG aus, dass im gegenständlichen Verfahren eine Anwendung des Aarhus-Beteiligungsgesetzes 2018 nicht in Betracht kommt und sich die Rechte der Beschwerdeführerinnen somit unmittelbar aus dem Unionsrecht ableiten.

 

10.2. Die mit bekämpften Bescheid vom 21.03.2017 erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der Druckrohrleitungstrasse (Spruchpunkt A) und Änderung des Wasserfassungsstandortes (Spruchpunkt B) seien in einem Änderungsbewilligungsverfahren nach § 21 Abs 5 WRG ergangen. Eine wasserrechtliche Bewilligung schließt zwei konstitutiven Akte in sich – einerseits die Verleihung des Wasserbenützungsrechtes (Wasserbezugsrechtes) und andererseits die Genehmigung der dazu dienenden Anlagen. Strittig ist die Frage, ab wann keine bloße Änderung der Anlage mehr vorliegt, sondern bereits eine bewilligungspflichtige Änderung der Wasserbenutzung selbst.

 

Unter Verweis auf den Grundsatz der Effektivität und der von den revisionswerbenden Parteien berechtigterweise begehrten Überprüfung der Beachtung der aus dem Umweltunionsrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften, macht es einen entscheidenden Unterschied, ob Gegenstand der Prüfung lediglich technische Änderungen oder Anpassungen im Sinne des § 21 Abs 5 WRG sind oder solche, die darüber hinausgehen. In letzterem Fall wäre ein Neuverleihungsverfahren für die gesamte Anlage notwendig, an dessen Ende eine Bewilligung stünde, die zur gänzlichen Derogation der ursprünglichen Stammbewilligung führe (VwGH 24.03.2011, 2008/07/0227). Der Umfang der aus dem Unionsrecht abgeleiteten Partizipationsrechte für Umweltorganisationen in einem Neuverleihungsverfahren des Wasserbenutzungsrechtes ist wesentlich weiter gefasst als bei einer bloßen Anlagenänderung. Zur effektiven Ausübung der Rechte der revisionswerbenden Parteien muss es auch zustehen, zur Frage, ob lediglich eine bloße Änderung der Anlage oder eine bewilligungspflichtige Änderung des Wasserbenutzungsrechtes selbst vorliege zustehen.

 

10.3. Für das fortzusetzende Verfahren wird sich das Verwaltungsgerichtmit dem Vorbringen auseinanderzusetzen haben, wonach aufgrund der Änderung der Druckrohrleitungstrasse und des Wasserfassungsstandortes die Wasserkraftanlage erst „funktionsfähig“ werde. Auf diese Ausführungen wird im Zusammenhang mit einer allfälligen Neuverleihung des Wasserbenutzungsrechtes näher einzugehen sein.

 

10.4. Zur Frage, ob den revisionswerbenden Parteien als anerkannte Umweltorganisationen in dem über die vorgelegten Projektunterlagen gemäß § 21a WRG nachfolgend abgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (eingeschränkte) Parteistellung zukomme, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung in einem Verfahren nach § 21a WRG anderen Personen als dem Konsensträger keine Parteistellung und auch keine Antragslegitimation zukommt. Das nach § 21a WRG durchgeführte Verfahren dient allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind. Gemäß § 21a WRG kann unmittelbar in bestehende Bewilligungsbescheide eingegriffen werden (Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, Einschränkung Art und Ausmaß der Wasserbenutzung oder Untersagung der Wasserbenutzung) oder es erfolgt ein mehrstufiges Verfahren, in dem die Anpassungsziele festgelegt und die Vorlage entsprechender Projektunterlagen über die Anpassung aufgetragen werden.

 

Im gegenständlichen Verfahren wurde unbestritten mit rechtskräftigen Bescheid vom 04.09.2013 ein mehrstufiges Verfahren nach § 21a WRG eingeleitet. Es bedarf in diesem Fall zusätzlich eines normativen Aktes (Bescheides), um aus dem vorgelegten Anpassungsprojekt einen Bestandteil des Konsenses zu machen. Dieser normative Akt liegt in der Erteilung einer Bewilligung für das Anpassungsprojekt und ist daher ein Bewilligungsverfahren (nicht mehr ein amtswegiges Verfahren nach § 21a WRG) durchzuführen, in dem auch die Frage zu klären ist, ob durch das auf Grundlage der Projektunterlagen anzupassende Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften vorliegt. In diesem Umfang kommt Umweltorganisationen in einem solchen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ein Recht auf Überprüfung zu.

 

10.5. Kommt das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zum Schluss, dass die in den Spruchpunkten A) und B) des Bescheides vom 21.03.2017 erteilten Bewilligungen im Rahmen einem Verfahren zur Neuerteilung des Wasserbenutzungsrechtes zu erteilen gewesen wäre, würde diese Neubewilligung zur gänzlichen Derogation der ursprünglichen Stammbewilligung vom 24.05.2007 führen. Damit würde aber Spruchpunkt C) des Bescheides vom 21.03.2017 das Objekt seiner Anpassungen entzogen und gingen die beabsichtigten Adaptierungen gleichsam im Neubewilligungsverfahren auf.

 

10.6. Geht das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren davon aus, dass der „Einwand eines ‚aliud‘ nicht greift“, ist die im angefochtenen Erkenntnis vom 12.03.2020 gezogene Schlussfolgerung, dass die rechtskräftige Bewilligung der belangten Behörde vom 24.05.2007 den Ist-Zustand des Gewässers präge und die dadurch genehmigten Eingriffe „erlaubt“ seien, nicht zu beanstanden. Dann bliebe lediglich zu prüfen, ob bei den in den Spruchpunkten A), B) und C) des Bescheides vom 21.03.2017 genehmigten Anpassungsmaßnahmen und Änderungen eine Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften erfolgte.

 

10.7. Die Revisionsausführungen im Zusammenhang mit der in Spruchpunkt F) des Bescheides vom 21.03.2017 vorgenommenen Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit der dort genannten Liegenschaft erweisen sich als nicht zulässig, sind sie doch nicht auf die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften gegründet.

 

10.8. Zu den Revisionsausführungen in Bezug auf Spruchpunkt D) des Bescheides vom 21.03.20217 (Verlängerung der Bauvollendungsfrist) führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführte Judikatur des EuGH hat für den Revisionsfall keine Relevanz, weil die rechtskräftige Bewilligung vom 24.05.2007 mit ihrer Befristung bis zum 31.12.2066 nach wie vor dem Rechtsbestand angehört. Ob eine gänzliche Derogation dieser Stammbewilligung eingetreten ist, ist – wie bereits oben ausgeführt – im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen.

 

III. Zum ersten fortgesetzen Verfahren vor dem LVwG:

11. Im fortgesetzten Verfahren nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2020 war das Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs 1 VwGG an die in diesem Erkennntis geäußerten Rechtsansichten gebunden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127).

12. Auf Grund erklärter Befangenheit des Einzelrichters der Gerichtsabteilung 24 wurde mit Verfügung vom 29.11.2021 die vorliegende Rechtssache nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ersatzweise der Richterin der Gerichtsabteilung 34 zugewiesen. Dies wurde den Verfahrensparteien mit hg. Schreiben vom 06.1*021 (OZ 54) zur Kenntnis gebracht.

 

In Wahrung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit (vgl. § 25 Abs 7 VwGVG) war die mündliche Verhandlung (das Ermittlungsverfahren) zu wiederholen, und nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Verhandlung (im Rahmen des Ermittlungsverfahrens) vorgekommen ist.

 

13. Mit Schriftsatz vom 13.01.2022 äußerten sich die A (mitbeteiligte Partei) durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin zu den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen. Nach Zusammenfassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2021, Ra 2020/07/0056, wird zusammenfassend festgehalten, dass die von den Beschwerdeführern aufgestellte Behauptung, dass mit Bescheid vom 24.05.2007 bewilligte Projekt sei technisch nicht funktionsfähig unrichtig sei. Derartige Aussagen habe die wasserbautechnische ASV nicht getätigt. Die Divergenzen bei den Höhenangaben im Projekt 2006 und im Änderungsprojekt 2016 sei auf den Detaillierungsgrad der Vermessungsunterlagen zurückzuführen und habe daher die wasserbautechnische ASV ausgeführt, dass sich die Projektunterlagen 2006 lediglich im Detaillierungsgrad eines Einreichprojektes ohne Detailvermessung befinden und zwischenzeitig exakte Höhenpunkte infolge einer Detailvermessung vorliegen. Dies sei auch von der Konsenswerberin klargestellt worden und von der wasserbautechnischen ASV als nachvollziehbar bestätigt worden. Das mit Bescheid vom 24.05.2007 genehmigte Wasserkraftwerk Projekt habe technisch funktioniert und mache weder die nachträgliche Verlegung des Wasserfassungsstandortes noch die Änderung des Druckrohrleitung Trassenverlaufes das gegenständliche Wasserkraftwerk an der B „technisch erst funktionsfähig „. Es sei von keinem gänzlichen neuen Recht im Sinne einer Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes auszugehen. Hinsichtlich des Spruchpunktes C) des Bescheides vom 21.03.2017 (Änderungen zur Erfüllung des Anpassungsbescheides gemäß § 21 Art WRG, Fischaufstiegshilfe und Redimensionierung der Pflichtwasserdotierung) sei lediglich zu prüfen, ob die darin bewilligten Maßnahmen ausgehend von der rechtskräftigen Bewilligung vom 24.05.2007 und der dadurch gegebenen Prägung des Ist-Zustandes des Gewässers B eine ökologische Verschlechterung im Sinne der WRRL darstellen, worauf gezogenen Umweltorganisationen eine Parteistellung einzuräumen wäre. Dazu habe die gewässerökologische Amtssachverständige in der Verhandlung am 29.01.2020 (zu LVwG 46.24-2357/2019) gutachterlich bereits festgehalten, dass die Adaptierung der Fischaufstiegshilfe sowie die Redimensionierung der Pflichtwasserdotierung Maßnahmen zur Verbesserung der hydromorphologischen bzw. hydrologischen Situation darstellen würden und negative Auswirkungen auf den Ist-Zustand des Oberflächenwasserkörpers der B auszuschließen sein.

Demgemäß sei auch im fortgesetzten Verfahren vom LVwG zu erkennen, dass keine Umweltauswirkungen vorliegen, im Rahmen derer eine Geltendmachung von Parteienrechten durch Umweltorganisationen erfolgen könnte und die Beschwerden der Umweltorganisationen daher als unbegründet abzuweisen sein.

14. Ein von der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin eingebrachter Antrag auf vorübergehende Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens (wegen Ermittlungen der WKStA und StA Graz zu Vorwürfen der Bestechung und Bestechlichkeit sowie Amtsmissbrauch an Personen aus dem Umfeld der Umweltabteilung der Steiermärkischen Landesregierung) wurde mit verfahrensleitenden Beschluss vom 04.0*022 nicht stattgegeben, zumal die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht vorgelegen sind.

15. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 07.0*022 wurde L im Beschwerdeverfahren zur Amtssachverständigen für den Fachbereich der Wasserbautechnik bestellt und zur Gutachtenserstellung zu nachstehenden Beweisthemen beauftragt:

1.) Welche Änderungen gehen im Vergleich jenes Projektes, welches der ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligung vom 24.05.2007 zu Grunde gelegen ist, zum Projekt, welches dem nunmehr bekämpften Bescheid 2017 zu Grunde liegt, über die mit Bescheid vom 04.09.2013 festgelegten Anpassungserfordernissen nach § 21a WRG hinaus, mit dem Auftrag darzulegen, ob diese beantragten Änderungen „bloße technische Änderungen“ oder notwendige Anpassungen an den Stand der Technik darstellen, und wie sich diese Änderungen auf das Wasserbenutzungsrecht (z.B. auf dessen Maß oder die Art) auswirken. (iSd § 21 Abs 5 WRG; VwGH Ra 2020/07/0056-0057, Rz 49ff)

2.) Ist bei der mit Bescheid vom 24.05.2007, GZ: FA13A-32.00 M 27-07/88, bewilligten Wasserkraftanlage – unter Zugrundelegung der für maßgeblich erklärten Projektunterlagen – von einer technischen funktionsunfähigen Anlage auszugehen?

3.) Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die unter Punkt 1.) festgestellten Änderungen erst die Funktionsfähigkeit der mit Bescheid vom 24.05.2007 ursprünglich bewilligten Wasserkraftanlage herstellen?

 

15.1. Die mit angefochtenen Bescheid für maßgeblich erklärten Projektunterlagen wurden konkret aufgelistet und übermittelt. Jene dem Bescheid vom 24.05.2007 zu Grunde liegenden Projektunterlagen sind bereits bei der wasserbautechnischen ASV aufgelegen und wurde darauf verwiesen. Dem Gutachtensauftrag wurden zudem die entsprechenden Bescheide vom 24.05.2007, vom 04.09.2013 und vom 21.03.2017 sowie die Beschwerdeschriftsätze und Stellungnahme der mitbeteiligten Partei angeschlossen.

 

16. Das im Rahmen der im ersten Verfahrensgang durchgeführten mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 zu GZ: LVwG 46.24-2357/2019-29, erstattete Gutachten der gewässerökologischen Amtssachverständigen wurde im fortgesetzten Beschwerdeverfahren (unter Verweis auf § 25 Abs 7 VwGVG) zum Beweis erhoben und den Verfahrensparteien zur (nochmaligen) Kenntnisnahme übermittelt.

 

16.1. Zusammenfassend stellt die gewässerökologische Amtssachverständige gutachtlich fest, dass die mit Bewilligungsbescheid vom 21.3.2017 genehmigten Anpassungsmaßnahmen (Spruchpunkt C)) sowie die beantragten und genehmigten Änderungen (Spruchpunkt A) und B)) – verglichen mit dem durch die rechtskräftige wasserrechtliche Erstbewilligung vom 2**007 genehmigten (prägenden) Zustand (Ist-Zustand) – keine negative Auswirkungen auf das Oberflächengewässer B erwarten lassen, zumal hierdurch keine Verschlechterung der hydromorphologischen bzw. biologischen Eigenschaften bewirkt wird und die Maßnahmen/Änderungen teilweise sogar die hydrologische Situation verbessern.

 

17. Mit Eingabe vom 10.03.2022 erstattete die wasserbautechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten, wobei sie unter Punkt 1.1.3. auf Abweichungen zwischen dem Spruch des Bescheides vom 24.05.2007 und den für maßgeblich erklärten (mit Genehmigungsvermerk versehenen) Planunterlagen verweist. Die (gegenüber der im Jahr 2003 erfolgten Ersteinreichung) geänderte Wasserfassung (Lageverschiebung ca. 260 m bachabwärts auf GSt. Nr. ***, KG F-Berg (nunmehr: GSt. Nr. ***, KG F-Berg) auf Höhe (Oberkante F-Ort) 920,56 müA) wurde nicht in allen „vidierten“ Planunterlagen korrigiert bzw. angepasst. Konkret handelt es sich bei diesen Planunterlagen um Einlage Nr. *, Juli 2006 (Luftbild), Einlage Nr. **, Juli 2006 (Katasterplan 02 Teil A), Einlage Nr. **, Juli 2006 (Druckrohrleitung, Längenschnitt B) und Einlage Nr. **, Juli 2006 (Druckrohrleitung, Längenschnitt Drucklinie).

Nach Gegenüberstellung der wesentlichen Eckpunkte der Projekte 2007 und 2017 ( Anm.: der Einfachheit halber wurden die Projekte mit dem Jahr der Erlassung der jeweiligen Bewilligungsbescheide bezeichnet) und konkreter Beschreibung der Änderungen kommt die wasserbautechnische ASV zum Schluss, dass die Änderung der Lage und Höhe des Wasserfassungsstandortes, die Änderung der Lage und der Länge der Druckrohrleitung zwischen der Wasserfassung und dem KW M, inklusive Errichtung einer zusätzlichen Gewässerquerung und Errichtung eines Stollenbereichs sowie die Änderung der Fallhöhen und damit die Änderung der Ausbauleistung und des Regelarbeitsvermögen des KW B und des KW M, über jene mit Bescheid vom 04.09.2013 gemäß § 21a WRG festgelegten Anpassungserfordernisse hinausgehen und es sich dabei um „bloße technische Änderungen“ und keine notwendigen Anpassungen an den Stand der Technik handelt. Diese Änderungen bewirken keine Änderungen hinsichtlich des Maßes der Wasserbenutzung, der Art oder des Zwecks der Wasserbenutzung (vgl. § 21 Abs. 5 WRG).

Zur monierten Funktionsunfähigkeit des im Jahr 2007 bewilligten Wasserkraftwerkes kommt die wasserbautechnische ASV unter Heranziehung der Längenschnittpläne (Einlage Nr. ** und **), und durch Anbindung (handschriftlicher Vermerk in den Plänen durch die ASV) der dort projektierten Höhenlage der Druckrohrleitung an den geänderten Wasserfassungsstandort ca. 260 m bachabwärts auf Höhe 920,56 müA (Oberkante F-Ort zum Schluss, dass im Bereich der Geländehochpunkte die Rohroberkante auf eine Höhe von (max.) 926 müA zu liegen kommt und damit um ca. 8,5 m höher als das bewilligte Stauziel von 917,53 müA liegt. Um die Druckrohrleitung von der Wasserfassung ausfüllen zu können, müsste die Oberkante der Druckrohrleitung tiefer als das Stauziel liegen und wäre in diesem Fall eine Überdeckung von ca. 16,5 m erforderlich. Bei zusätzlicher Berücksichtigung eines auftretenden Reibungsverlustes in der Druckrohrleitung müsste die Druckrohrleitung im Bereich der Geländehochpunkte zumindest mit einer Überdeckung von ca. 22,5 m verlegt werden. Die gemäß Laserscanvermessung aus dem Jahre 2011 ermittelten Geländehöhen (Abfrage im Digitalen Atlas Steiermark) liegen gegenüber dem im Projekt 2007 angeführten Geländehöhen nochmals höher.

Im Längenschnittplan, Einlage ** ist vermerkt, dass am erkennbaren kritischen Hochpunkt die Leitung mindestens 8 m tief unter GOK eingegraben werden soll.

In weiterer Folge kommt die Amtssachverständige für Wasserbautechnik zum Schluss, dass durch die im Projekt 2017 beantragte Änderung des Wasserfassungsstandortes auf ein Stauziel von 934,31 m üA und unter Berücksichtigung der in den Planunterlagen 2007 enthaltenen Höhenkoten der linksufriger Hochpunkt unter Einhaltung der projektierten Überdeckung überwunden werden kann. Bei Heranziehung der Geländehöhen aus der Laserscanvermessung 2011 liegt der linksufriger Geländehochpunkt deutlich höher und könnte auch der Wasserfassungsstandortes 2017 unter vergrößerten Überdeckung im Bereich des Hochpunktes (von ca. 8 m) nicht überwunden werden.

Zusammenfassend stellt die wasserbautechnische Amtssachverständige damit fest, dass von der technischen Funktionsunfähigkeit der 2007 bewilligten Wasserkraftanlage auszugehen ist und die Funktionsfähigkeit der Wasserkraftanlage erst durch die Änderung des Wasserfassungsstandortes und Änderung der Druckrohrleitungstrasse gemäß Projekt 2017 hergestellt wird.

Zudem verweist die Amtssachverständige darauf, dass der Druckrohrleitungsteil zwischen dem Ende der Druckrohrleitung des Projektes 2017 und dem 2017 enthaltenen Wasserfassungsstandortes – es handelt sich dabei um eine Strecke von ca. 88 m – durch keine der beiden vorliegenden Bescheide abgedeckt ist.

17.1. Dieses Gutachten wurde mit hg. Schreiben vom 11.03.2022 den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.

18. Mit Schreiben vom 15.04.2022 erstatten die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin eine Stellungnahme und legen ein “Wasserbautechnisches und gewässerökologisches Gutachten", verfasst von N und O vom technischen Büro für Gewässerökologie („P“ und “Q") in G-Ort, datiert mit 14.04.2022 vor:

 

18.1. Die in sechs Abschnitte geteilte, fachliche Stellungnahme zum Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 10.03.2022 und zum gewässerökologischen Gutachten vom 29.01.2020 befasst sich mit der Frage der Funktionalität der Wasserkraftanlage (Punkt 2.), mit den Modifikationen zwischen dem Bewilligungsbescheid 2007 und dem Abänderungsbescheid 2017 (Punkt 3.), und unter Punkt 4. mit Mängel in den Beurteilungsgrundlagen, Bescheiden und in der Projektumsetzung. In weiterer Folge (Punkt 5.) wird auf die im Beschwerdeverfahren erstatteten bzw. zum Beweis erhobenen Gutachten eingegangen. Unter Punkt 6. folgt eine Zusammenfassung.

 

18.2. Zum wasserbautechnischen Gutachten vom 10.03.2022 wird (teilweise wiederholend) ausgeführt, dass die Divergenzen in den Höhenangaben nicht mit dem Argument des Detaillierungsgrades eines Einreichprojektes erklärt werden könnten und die Anlage unter Berücksichtigung der Unschärfe funktionsfähig gewesen wäre. Selbst bei einer Unschärfe von +/- 10 m würden noch immer 5,62 m fehlen. Die in den Plänen verwendete Präfix „SH“ würde unterschiedliche Interpretationen der Höhenangaben zulassen, wobei bei keiner möglichen Interpretation eine funktionsfähige Anlage vorliegen würde. Die geänderte Wasserfassung allein hätte die Funktionsfähigkeit nicht herstellen können – nur durch Umfahren des Hochpunktes und Höherlegen der Entnahme könne Funktionsfähigkeit hergestellt werden.

 

18.3. In gewässerökologischer Hinsicht beschäftigt sich die fachliche Stellungnahme „P“ mit dem Ausgangszustand (unter Berücksichtigung des 2007 bewilligten Projektes) in seinen tatsächlich zu erwartenden Auswirkungen und widmet sich letztlich der Frage, wie unter den von der Amtssachverständigen herangezogenen Prämissen die von ihr gezogenen Schlussfolgerungen zu bewerten seien.

18.4. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bringen in Wiederholung ihres Beschwerdevorbringens vor, dass eine wesentliche Projektänderung – also ein aliud – vorliege und folglich ein neues wasserrechtliches Bewilligungsverfahren für das gesamte Projekt durchgeführt werden müsse, wofür das Landesverwaltungsgericht nicht zuständig sei. Zudem sei infolge eines Inhaberwechsels (vormals: G und H; nunmehr: A), der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen (Bauaufsicht) im Bescheid 2017, infolge dessen, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung auf den Planungen des Bescheides 2007 aufbaue und auf Grund der mangelnden Zustimmung des Öffentlichen Wassergutes von einem aliud auszugehen.

 

18.5. Aus Sicht der Beschwerdeführerinnen sei bei der Prüfung des Verschlechterungsverbotes jedenfalls von einem sehr guten Zustand der B auszugehen. Der mit Bescheid 2007 genehmigte Zustand des Gewässers käme nicht zum Tragen, da das Projekt technisch nicht funktionsfähig wäre. Erst durch die Änderung 2017 würde eine Verschlechterung iSd §104a WRG entstehen. Die Beurteilung des Ausgangszustandes im Bescheid 2007 sei hinsichtlich der Bewertungsmethode überholt, zumal nunmehr die Verschlechterung jeder einzelnen Qualitätskomponente relevant wäre.

 

18.6. Für die geplanten Änderungen müssten fünf zusätzliche Grundstücke (im Eigentum von K und G) in Anspruch genommen werden und würden die notwendigen Zustimmungen nicht vorliegen.

 

18.7. Für das geänderte Projekt liege keine gültige naturschutzrechtliche Bewilligung vor.

 

18.8. Die Beschwerdeführerinnen monieren weiters, dass die Baufrist abgelaufen sei, Auflagen zum Schutz der Fischerei nicht vorgeschrieben worden seien, die fehlende Effizienz in der Wassernutzung und wiederholen die in der fachlichen Stellungnahme „P“ aufgezeigten Mängel in der Projektierung.

 

18.9. Die Beschwerdeführerinnen halten ihr Beschwerdevorbringen zur Gänze aufrecht und beantragen den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag der mitbeteiligten Partei zurückzuweisen, in eventu den Bescheid zu beheben und der belangten Behörde aufzutragen, ein neues Verfahren über das gesamte Vorhaben durchzuführen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuändern und die Bewilligung nicht zu erteilen.

 

19. In der Gegenäußerung der mitbeteiligten Partei vom 19.04.2022 zum wasserbautechnischen Gutachten führt diese aus, dass das vorliegende Gutachten unvollständig, unschlüssig und nicht nachvollziehbar sei. Die wasserbautechnische ASV habe ihre Beurteilung anhand von Planunterlagen getroffen, die ihr Beurteilungsergebnis nicht abbilden bzw. den Planunterlagen fiktiv (und mutmaßlich einseitig) Annahmen unterstelle. Die ASV stütze ihr Gutachten auf Pläne (Längenschnitte Einlagen ** und **), in denen die Projektänderung Anfang 2007, die das mit Bescheid vom 25.05.2007 bewilligte Projekt ausmache, nicht abgebildet sei. Diese Pläne enthalten keine handschriftlichen Änderungen in roter Farbe, welche dem seinerzeit im Behördenverfahren beigezogenen wasserbautechnischen Sachverständigen zur fachlichen Beurteilung vorgelegen seien (siehe Bescheid 2007, S. 184). Die von der wasserbautechnischen ASV beurteilten Pläne bilden daher nicht die mit Eingabe vom 27.0*002 modifizierte und sodann mit Bescheid vom 24.05.2007 bewilligte Wasserkraftanlage ab.

 

19.1. Die mitbeteiligte Partei legt ein Gutachten des Sachverständigen R vom 16.04.2022 vor, wonach dieser ausführt, dass aus wasserbautechnischer Sicht es selbstverständlich sei, dass die Rohrleitungsführung im Längenschnitt entsprechend nach unten verschoben werde, wenn die Wasserfassung tiefer gelegt wird. In Anbetracht der vorgenommenen Änderungen mit der Projektmodifikation vom 27.02.2007 habe somit unter Berücksichtigung der vorgenommenen Anpassungen in den Plänen insgesamt auch ein technisch voll funktionsfähiges Projekt vorgelegen. Dies sei auch vom seinerzeit im Verfahren bestellten wasserbautechnischen Sachverständigen S gutachterlich bestätigt worden.

 

19.2. Die wasserbautechnische ASV habe es unterlassen, gleichzeitig mit der (fiktiven) Verschiebung der Wasserfassung auch die am Plan dargestellte Druckrohrleitung (fiktiv) in ihrer Höhenlage zu verschieben bzw. auch die dementsprechende Verlegung der Druckrohrleitung am betreffenden Hochpunkt entsprechend „anzunehmen“ und die Überdeckung „fiktiv“ zu erhöhen. Die von der wasserbautechnischen ASV vorgenommene Beurteilung widerspreche daher den anerkannten Regeln der Technik, denn es sei „state oft the art“, dass eine wasserführende Rohrleitung im Längenschnitt so geplant und hergestellt werde, dass diese unterhalb der Drucklinie im Kraftwerksbetrieb zu liegen komme.

 

19.3. Zudem verkenne die ASV den technischen Beurteilungsmaßstab von Einreichplanung im Gegensatz zu Detail- bzw. Ausführungsplanungen und den Zeitpunkt für die detaillierte Höhenfestlegung der Druckrohrleitung bei Wasserkraftwerken. Eine detaillierte Festlegung der Höhenlage der Druckrohrleitung könne generell erst im Zuge der Detailplanung erfolgen. Diese Detailgenauigkeit ist für eine Einreichplanung weder erforderlich noch sinnvoll möglich. Die erforderliche Überdeckung ergebe sich dann aufgrund der terrestrischen Höhenaufnahme oder vergleichbarer detaillierter Höhenbestimmungsverfahren ebenfalls erst im Zuge der Detailplanung. Außerdem enthalten die beiden Längenschnitte der Einlagen ** und ** vom Juli 2006 die Formulierung „Am laut GPS-vermessungserkennbaren kritischen Hochpunkt wird die Leitung mindestens 8 m tief unter GOK eingegraben.“ Wenn es daher – wie die ASV schlussfolgert – erforderlich wäre, die Druckrohrleitung im Bereich der Geländehochpunkte zumindest mit einer Überdeckung von ca. 22,5 m zu verlegen, so werde diesem Erfordernis mit der Formulierung „mindestens 8 m“ auch entsprochen. Es mache keinen Unterschied, ob die Druckrohrleitung 8 m tief unter GOK oder 22,5 m tief eingegraben werde. In beiden Fällen werde der am Plan enthaltenen Formulierung entsprochen. Auch die Bauausführung (Rohrverlegung in offener Bauweise oder geschlossener Bauweise) sei im Projekt noch gar nicht genannt, weil diese üblicherweise ebenso erst im Zuge der Detailplanung oder der Bauausschreibung festgelegt werde.

 

19.4. Zusammenfassend führt die mitbeteiligte Partei aus, dass das mit Bescheid 2007 genehmigte Wasserkraftwerkprojekt technisch funktioniere und weder die nachträgliche Verlegung des Wasserfassungsstandortes noch die Änderung des Druckrohrleitungstrassenverlaufes den Zweck oder die Aufgabe gehabt habe, das gegenständliche Wasserkraftwerk technisch erst funktionsfähig zu machen.

 

19.5. Die mitbeteiligte Partei verweist auf § 19 Abs. 7 UVP-G, wonach Umweltorganisationen Parteistellung im Wasserrechtsverfahren nur dahingehend zu kommen, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG geltend zu machen. Wasserbautechnische Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Stand der Technik von Wasserkraftanlagen liege außerhalb der Beteiligungsrechte von NGOs.

 

Der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei ist das vorgenannte „Gutachten betreffend die Funktionsfähigkeit des Kraftwerkes“, verfasst von R, H-Ort vom 16.04.2022 sowie die beantragte Projektänderung vom 27.02.2007 angeschlossen.

 

20. Am 20.04.2022 fand sodann eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung unter Teilnahme der Vertreter der drei Beschwerdeführerinnen und der Vertreter der mitbeteiligten Parteien statt.

Die beigezogene gewässerökologische Amtssachverständige sowie die wasserbautechnische Amtssachverständige haben ihre Gutachten erörtert und Fragen der Verfahrensparteien beantwortet.

Zum Vorbringen fehlender (handschriftlich mit roter Farbe geänderter) Pläne/Projektunterlagen wurden die mit Bescheid vom 24.05.2007 für maßgeblich erklärte Unterlagen detailliert aufgelistet (Grüne Mappe mit der Beschriftung „T“, TKW E-Bach, KW B, wasserrechtliches Einreichprojekt 2003, H, G, U, G-Straße, D-Ort, Ausfertigung: A, Büro GZ: ****, Ingenieurgemeinschaft I).

Zwecks Prüfung, welche Projektunterlagen nun tatsächlich dem Bescheid 2007 zu Grunde zu legen sind, waren weitere Ermittlungsschritte erforderlich und wurde die mündliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.

 

21. Mit hg. Schreiben vom 25.04.2022 wurde die belangte Behörde aufgefordert den Plansatz I der Ersteinreichung 2003, (vermutlich) zu GZ: FA13A-32.00 M-27/2002, vorzulegen. Auf diese Projektunterlagen wurde das seinerzeit erstattete wasserbautechnische Gutachten S gestützt (siehe Bescheid 2007, S. 184).

 

21.1. Mit Eingabe vom 17.05.2022 übermittelt die belangte Behörde – nach intensiver Recherche in der Abteilung 13, im Archiv und in der Abteilung 14 (Öffentliches Wasserbuch) – folgende Unterlagen:

Verfahrensakt zu GZ: FA13A-32.00 M-27/2002;

ein vidierter Plansatz B zum Einreichprojekt 2003;

ein vidierter Technischer Bericht zum Einreichprojekt 2003;

ein nicht vidierter Technischer Bericht zum Einreichprojekt 2003;

 

21.2. Sämtliche sodann im Landesverwaltungsgericht Steiermark aufliegenden Projektunterlagen (zu allen ergangenen Bescheiden) wurden in mühevoller Kleinstarbeit gesichtet und geordnet, und insbesondere, die nun tatsächlich maßgeblichen und für die Auslegung des Bewilligungsbescheides 2007 relevanten Projekt- und Planunterlagen geprüft und sortiert.

 

22. Die Drittbeschwerdeführerin brachte mit Eingabe vom 03.06.2022 (nach erfolgter Akteneinsichtnahme am 25.05.2022) ergänzend vor, dass in den beim LVwG aufliegenden Projektmappen, Ausfertigung A und C, zum Bescheid 2007 idente Planunterlagen enthalten seien und diese sich auch mit dem Inhalt der Ausfertigung D im öffentlichen Wasserbuch decken würden. Allfällige Änderungen (Änderung der Höhenlagen der Druckrohrleitung in roter Farbe) hätten in vierfacher Ausfertigung händisch hergestellt werden müssen und in den Plansätzen A, B, C und D eingearbeitet werden müssen. Solche Pläne würden sich in keiner Ausfertigung finden. Auch wenn sich ein solcher Plan finden würde, wäre dieser irrelevant, da ausschließlich der Spruch des Bescheides samt den mitgenehmigten vidierten Planunterlagen Relevanz entfalten könne.

Die Drittbeschwerdeführerin führt weiters aus, dass in den Projektunterlagen der Ersteinreichung, PS I, Änderungen in roter Farbe gekennzeichnet seien und entsprechend angepasst (durchgestrichen und mit „ausgewechselt“ bzw. „überholt“ handschriftlich beschriftet) worden seien (siehe Lageplan Einlage Nr. **, Juli 2006; Bauwerksplan Einlage Nr. **, Juli 2006 und Technischer Bericht Teil A, GZ: ****, Juli 2006).

Die Projektmodifikation vom 27.02.2007 betreffen die Verlegung der Wasserfassung von 936,72 müA auf 920,56 müA und den notwendigen Tausch entsprechender Pläne, jedoch ist die Anpassung der Druckrohrleitungstrasse in diesem Ansuchen nicht erwähnt und auch im Gutachten des Sachverständigen S vom 20.04.2007 nicht dargestellt. Aus Sicht der Drittbeschwerdeführerin ergebe sich eindeutig, dass derartige Pläne – wie von der mitbeteiligten Partei behauptet – nicht existieren und folglich das Gutachten der wasserbautechnischen ASV sehr wohl vollständig und schlüssig sei. Die zum Bewilligungsbescheid 2007 vidierten Planunterlagen seien korrekt.

Ein weiterer Beleg für die Funktionsfähigkeit des bewilligten Projektes 2007 sei auch der vidierte Plan zum Änderungsbescheid 2017 (Trassenänderung 2014, Druckrohrleitung, Drucklinie, Einlage 4.8.2.3 vom September 2016, Ausfertigung A), wonach auch in diesem Änderungsplan die 2007 rechtskräftig bewilligte linksufrige Druckrohrleitung (Höhenlage) wie in den vidierten Planunterlagen in den Projektmappen A, C und D zum Bescheid 2007 dargestellt sei.

Es ergebe sich jedenfalls keinerlei Beleg, dass das 2007 bewilligte Projekt technisch funktionsfähig wäre und sei daher von den Bescheidbestandteilen, vidierten Plänen und den Feststellungen der ASV L (Funktionsunfähigkeit) auszugehen.

 

23. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 06.1*022 wurde die wasserbautechnische Amtssachverständige mit der Erstattung eines Alternativ-Gutachtens beauftragt. Grund dafür war die Tatsache, dass Projektunterlagen mit Änderungen in roter Farbe, auf die der nichtamtliche wasserbautechnische Sachverständige seinerzeit sein Gutachten gestützt hat, nicht (mehr) auffindbar sind und Planunterlagen (Druckrohrleitung Längenschnitt Einlage **, Juli 2006 und Druckrohrleitung Längenschnitt Drucklinie, Einlage **, Juli 2006), die mit einem Genehmigungsvermerk zum Bescheid vom 24.05.2007 versehen wurden, im klaren Widerspruch zum Wortlaut des Spruches des Bescheides (in Bezug auf den konkret definierten Wasserfassungsstandort) stehen.

 

Die wasserbautechnische Amtssachverständige wurde daher unter Zugrundelegung konkret bezeichneter Projektunterlagen – unter Außerachtlassung der zwei vorgenannten Planunterlagen (Längenschnitte) Einlagen ** und ** sowie einschränkender Berücksichtigung des Katasterlageplanes 02 Teil A, Einlage Nr. ** (nur hinsichtlich des Verlaufes/Trassenführung der Druckrohrleitung) – um neuerliche Beurteilung zur Frage der Funktionsfähigkeit der ursprünglich bewilligten Wasserkraftanlage ersucht.

 

23.1. Zur Klarstellung was mit dem Präfix „SH“ im Katasterplan 02 Teil A, Einlage **; Katasterplan 03 Teil A, Einlage **; und im Katasterplan 04 Teil A, Einlage **; gemeint ist (siehe OZ 85 im hg. Akt), hat die mitbeteiligte Partei nach hg. Aufforderung bekannt gegeben, dass es sich dabei um die Seehöhe, d.h. Geländeoberkante = Geländehöhe handelt (OZ 87 im hg. Akt).

 

23.2. Mit Eingabe vom 01.0*023 erstattet die wasserbautechnische Amtssachverständige ein Alternativ-Gutachten und kommt unter Zugrundelegung der im Einklang mit dem Spruch des Bescheides 2007 stehenden, mit Genehmigungsvermerk versehenen Plan- und Projektunterlagen zu zwei Fallvarianten a) und b):

Geht man von Überdeckungshöhen der Druckrohrleitung von 16,5 m bzw. 22 m bzw. 35,5 m aus, so ist von einer funktionsfähigen Anlage auszugehen ( Fall a) (Überdeckung der Druckrohrleitung von mindestens 1,0 m) ). Im Fall b) (Überdeckung der Druckrohrleitung von exakt 1,0 m) geht die wasserbautechnische Amtssachverständige vom vorliegenden Plan Einlage Nr. ** (Druckrohrleitung Regelprofil Leitungstrasse) aus, in dem eine Überdeckung von exakt 1,0 m zwischen der Rohroberkante der Leitung DN1000 mm und der Geländeoberkante angegeben ist, und kommt in diesem Fall zum Schluss, dass von einer funktionsunfähigen Anlage auszugehen ist, dessen Funktionsfähigkeit erst durch die Änderung des Wasserfassungsstandortes und die Änderung der Druckrohrleitungstrasse (Bescheid 2017) hergestellt wird.

 

24. Mit hg. Schreiben vom 02.0*023 wurde das wasserbautechnische Alternativ-Gutachten den Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme und Vorbereitung auf die geplante mündliche Fortsetzungsverhandlung übermittelt.

 

25. Im Rahmen des Parteiengehörs zum erstatteten wasserbautechnischen Gutachten vom 01.0*023 übermittelten die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin eine Stellungnahme und legen eine „Gewässerökologische und wasserbautechnische Stellungnahme“ zum Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 01.0*023, erstellt von N und O vom technischen Büro für Gewässerökologie („P“) in G-Ort, vor. Im Wesentlichen führen sie aus, dass die Einschätzung der ASV, dass von einem nicht funktionsfähigen Kraftwerk auszugehen sei, geteilt werde. Die Variante a) sei einerseits technisch nicht durchführbar und entspreche andererseits auch nicht dem geplanten und beschriebenen Projekt. Die starke Höhenungenauigkeit der Verlegetiefe (zwischen 28,65 m und 48,65 m) entspreche nicht dem Stand der Technik. Das Projekt 2007 und der Bescheid 2007 gehe nicht von einem Bohrvortrieb und sei auch eine klassische Bauführung durch Grabungen in etwa 50 m Tiefe nie geplant gewesen (und technisch unrealisierbar), was sich anhand fehlender Unterlagen, Messungen und fehlender Prüfung der Auswirkungen auf Grundwasserkörper, Hanggrundstücke und Bauführung leicht nachvollziehen lasse. Bei der Angabe der Überdeckung von mindestens 1 Meter handle es sich um die Vorkehrung zur Sicherung des Rohres vor Umwelteinflüssen, nicht jedoch um eine Genehmigung zum deutlich tieferen Einbau. Sollte dennoch von einer Verlegetiefe von beinahe 50 m ausgegangen werden, so verweisen die Beschwerdeführerinnen darauf, dass für einen Bau in derartigen Tiefen keine geeigneten Pläne vorliegen, die Bauphase nicht adäquat beschrieben und die Auswirkungen auf umliegende Grundstücke oder das Grundwasser nicht geprüft worden seien. Zudem würden Auflagen zum Schutz der Fischerei (Arbeitsverbot zur Laichzeit, Abfischung vor Bauinangriffnahme und dgl.) fehlen.

Weiters monieren sie die uneindeutigen Angaben in den Projektunterlagen im Zusammenhang mit der Abkürzung „SH“, welche als „Seehöhe“ oder als „Sohlhöhe“ gelesen werden könne und sei die Auskunft der mitbeteiligten Partei (SH bedeute Seehöhe) den Projektunterlagen oder dem Bescheid nicht zu entnehmen.

Wiederholend führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass von einer funktionsunfähigen Anlage („aliud“) auszugehen und die Baufrist abgelaufen sei.

Ergänzend verweisen die Beschwerdeführerinnen auf den zwischenzeitig aktuell veröffentlichen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 (NGP 2021), wonach sich die Gewässerstrecke in einem sehr guten Zustand befinde.

 

26. Im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt die Drittbeschwerdeführerin eine Stellungnahme und moniert im Wesentlichen die Verfahrensabläufe vor der belangten Behörde und dem LVwG, den selektiven Umgang mit Projektunterlagen und nimmt Stellung zu den rechtlichen Ausführungen des LVwG im Alternativ-Gutachtensauftrag an die wasserbautechnische ASV. Aus Sicht der Drittbeschwerdeführerin liege ein „aliud“ vor und wäre in Bindungswirkung an die VwGH-Entscheidung der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben und der zuständigen Behörde aufzutragen, den Bescheid 2007 nach § 68 AVG wegen Undurchführbarkeit aufzuheben.

 

27. Die mitbeteiligte Partei äußert sich zum wasserbautechnischen Gutachten vom 01.0*023 im Wesentlichen dahingehend, dass der Fall b) unter Berücksichtigung eines realistischen Planungsmaßstabes als fachliche Beurteilungsgrundlage nicht in Betracht komme. Dazu legt die mitbeteiligte Partei eine fachliche Stellungnahme des I vom 13.0*023 vor, wonach ein Regelprofil einer Druckrohrleitung ein vertikaler Schnitt, der beispielhaft die Achse des Rohrgrabens (Künette) an einer beliebigen Stelle darstelle und die Bettung der Leitung schematisch skizziere. Ein Regelprofil stelle per Definition die Einbausituation zur Veranschaulichung einer generellen Lage dar. In der Natur würden sich unterschiedliche Tiefen der Druckrohrleitung ergeben und wäre die Einhaltung einer Überdeckung von genau 1,0 m über den gesamten Verlauf der Druckrohrleitung nicht realistisch, nicht erforderlich und auch nicht möglich (DN1000 Rohre seien nicht flexibel).

Aus Sicht der mitbeteiligten Partei würde der Fall b) somit als Beurteilungsszenario ausscheiden, zumal auch die Angaben im Bescheid von keiner konstanten Überdeckung mit exakt einem Meter ausgehen würden (sondern mindesten 1,0 m) und in diametralen Widerspruch zu den Bescheidauflagen Nr. 38ff (Nahe- und Kreuzungsbereich zur V Erdgas Gasleistung) stehen würden.

 

28. Unter Verweis auf den zwischenzeitig veröffentlichten NGP 2021 (Stellungnahme der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin vom 15.0*023, zu Punkt 3.4) wurde die gewässerökologische Amtssachverständige ersucht mitzuteilen, ob sich in Bezug auf das vorgegebene Beweisthema Änderungen der gewässerökologischen Beurteilung ergeben.

 

28.1. Dazu hat die gewässerökologische Amtssachverständige mit Schreiben vom 15.03.2023 mitgeteilt, dass die Ausweisung im NGP 2021 keine Veränderung zum NGP 2015 darstellt und für den DWK Nr. **** ein sehr guter Zustand gegeben ist und eine Ausnahmebewilligung nach § 104a WRG besteht. Zusammenfassend hält die gewässerökologische ASV fest, dass die Zustandsausweisung für den betroffenen Detailwasserkörper der B im NGP 2021 ident mit der Zustandsausweisung im NGP 2015 ist und eine Änderung der gewässerökologischen Beurteilung sich daher nicht ergibt.

 

29. Am 20.04.2023 fand sodann die Fortsetzung der mündlichen Beschwerdeverhandlung statt, an der VertreterInnen der drei Beschwerdeführerinnen, VertreterInnen der mitbeteiligten Partei sowie der belangten Behörde teilgenommen haben und gehört wurden. Die beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige hat in Bezug auf ihr Alternativ-Gutachten vom 01.0*023 fachliche Fragen der Verfahrensparteien beantwortet. Auf die mündliche Erörterung des Gutachtens wurde verzichtet. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet.

 

29.1. Mit darauf folgender schriftlicher Ausfertigung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts vom 23.05.2023, GZ LVwG 46.34-2357/2019-110, wurden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als Spruchpunkt A) dahingehenend abgeändert wurde, dass der Klammerausdruck „A ) […] (zwischen DRL-km *** und DRL-km ***) […]“ zu lauten hat. Hinsichtlich der Spruchpunkte D) (Bauvollendungsfrist) und F) (Verdinglichung des Wasserbenutzungsrechtes) wurden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

 

30. Über die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.07.2024, Ra 2023/07/0112, entschieden und das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

30.1. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufs und der wesentlichen Aussagen des angefochtenen Erkenntnisses verneinte der Verwaltungsgerichtshof den von den revisionswerbenden Parteien monierten äußeren Anschein der Befangenheit, ist die frühere Tätigkeit der erkennenden Richterin als Praktikantin bei der belangten Behörde doch noch kein eindeutiges Anzeichen, um den Anschein der Unparteilichkeit zu beeinträchtigen.

 

30.2. Auch das Revisionsvorbringen, wonach der Bescheid vom 24. Mai 2007 noch nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, erwies sich vor dem Hintergrund der endgültigen Zurückweisung der dagegen erhobenen Berufung durch den Bescheid des BMLFUW vom 24. April 2012 als unrichtig. Auch eine Unzuständigkeit der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts liegt entgegen dem Revisionsvorbringen nicht vor, kam es im Rahmen des Änderungsverfahren letztlich sehr wohl zu einer Antragstellung der damaligen Konsensinhaber.

 

30.3. Zur konkreten Auslegung des Bescheids vom 24. Mai 2007 führte der Verwaltungsgerichtshof allerdings aus, dass das Verwaltungsgericht nicht bestimmte im (teilweisen) Widerspruch zum Spruch stehende Planunterlagen „ausklammern“ hätte dürfen. Angesichts der Bezugnahme auf diese – mit Genehmigungsvermerk versehenen – Planunterlagen im Spruch des Bescheides liegt vielmehr ein integrierender Ausspruch vor, der alle vidierten Pläne zu einem Teil des Spruchs und damit des mit Bescheid verliehenen Konsenses macht.

 

30.4. Im fortgesetzen Verfahren muss daher der Inhalt der Bewilligung vom 24. Mai 2007 unter unter Berücksichtigung der gesamten vidierten Planunterlagen ermittelt werden. Der allenfalls vorliegende Widerspruch innerhalb der vidierten Einreichunterlagen selbst ist dabei wie ein in sich widersprüchlicher und somit unklarer Spruch, weshalb der Begründung im Rahmen der Auslegung des Spruchs erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken ist.

 

30.5. Hinsichtlich der mitkonsentierten Überdeckungshöhe ist dabei insbesondere die Frage zu klären, ob auch Verlegungstiefen, die die Vorgaben der Pläne von „mindestens 1 m“ um ein Vielfaches übersteigen, vom Konsens umfasst sein sollten. Dabei ist insbesondere auf das von den revisionswerbenden Parteien angeführte Vorbringen einzugehen, wonach das geologische Gutachten vom 16. September 2004 von einer Künettentiefe/Ausbautiefe von ca. 2 m ausgehe und sich diese Tiefe (Sohltiefe) im vidierten und zum Spruchbestandteil erklärten Längenschnittplan „Einlage Nr. **“ fände.

 

30.6. Im Ergebnis hat daher das Verwaltungsgericht im fortgesetzen Verfahren unter Berücksichtigung der gesamten vidierten Planunterlagen den Inhalt der Bewilligung vom 24. Mai 2007 zu ermitteln und ausgehend davon zu prüfen, ob die belangte Behörde den Bescheid vom 21. März 2017 im Wege eines Änderungsbewilligungsverfahrens erlassen durfte oder ein Neubewilligungsverfahren erforderlich ist. Sollte das Verwaltungsgericht im fortgesetzen Verfahren so dann zum Schluss kommen, dass die ursprüngliche Bewilligung ein nicht funktionsfähiges Kraftwerk zum Inhalt gehabt habe, hat es auf das Ausmaß der Änderungen, die zu einer Funktionsfähigkeit desselben führen, Bedacht zu nehmen.

 

IV. Zum zweiten fortgesetzen Verfahren vor dem LVwG:

 

31. Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2023, GZ LVwG 46.34-2357/2019-110, tritt das Verfahren (neuerlich) in die Lage zurück, in der er sich vor Erlassung befunden hat.

 

32. Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 63 Abs 1 VwGG an die in diesem Erkennntis geäußerten Rechtsansichten gebunden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127).

 

V. Sachverhalt:

 

33. Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.05.2007, GZ: FA13A-32.00 M 27-07/88, wurde Herrn G, D-Ort, und H, E-Ort, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Projektes Trinkwasserkraftwerk E-Bach-Kraftwerk B Ausbaustufe Teil A, bestehend aus

 

der Wasserfassung KW B auf dem Grundstück Nr. *** KG F-Berg mit der Höhe von 920,56 m ü.A.

der Druckrohrleitung DN 1000 für das KW B in der Länge von ca. 12,5 km

dem Krafthaus KW B auf dem Grundstück Nr. **** KG D-Ort mit einem Maß der Wasserbentuzung von 1,3 m³/s und einer max. Leistung von 4920 kW

der Installierung einer zusätzlichen Turbine im bestehenden KW M auf dem Grundstück Nr. *** KG G-Straße mit einem Maß der Wasserbenutzung von 0,3 m³/s und einer maximalen Leistung von 320 kW mit einer Druckrohrleitung DN 500 auf einer Länge von 0,15 km als Abzweiger von der Druckrohrleitung KW B nach ca. 3 km ab Wasserfassung KW B

der Errichtung der Transportleitung DN 400 für das in Baustufe 2 vorgesehene TKW E-Bach ab einer Wasserfassung KW B bis ins Krafthaus als parallel geführte Transportleitung zur oben genannten DN 1000 ebenfalls in einer Länge von ca. 12,5 km

 

nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen EP Teil A, erstellt von der Ingenieurgemeinschaft I, C-Ort, (Projekt GZ ****) bzw. der im Bescheid enthaltenen Vorhabensbeschreibung sowie des Befundes befristet bis zum 31.12.2066, unter Vorschreibung (Erfüllung und Einhaltung) von Auflagen erteilt.

 

33.1. Nachstehende mit Genehmigungsvermerk versehene Projekt-/Planunterlagen sind maßgeblich:

 

Technischer Bericht „TKW E-Bach und KW B Wasserrechtliches Einreichprojekt 2003, GZ: ****, Oktober 2003 mit handschriftlichen Änderungen in roter Farbe;

Übersichtskarte, Einlage Nr. *, Juli 2006;

Luftbild, Einlage Nr. *, Juli 2006;

Katasterplan 02 Teil A, Einlage Nr. **, Juli 2006;

Katasterplan 03 Teil A, Einlage **, Juli 2006;

Katasterplan 04 Teil A, Einlage **, Juli 2006; (Krafthaus rechtsufrig);

Wasserfassung KW B Lageplan, Einlage Nr. **, Aug. 03/Änd. Jänner 07;

Wasserfassung KW B, Bauwerksplan, Einlage Nr. **, Aug. 2003 – Änd. Jän. 07;

Kraftwerk M Zubau, Lageplan, Einlage Nr. **, Juli 2006;

Krafthaus M Zubau, Bauwerksplan und Schnitt, Einlage **, Juli 2006;

Trinkwasserkraftwerk E-Bach und KW B, Lageplan, Einlage Nr. **, Juli 2006;

Trinkwasserkraftwerk E-Bach und KW B, Bauwerksplan, Einlage Nr. **, Juli 2006;

Druckrohrleitung, Regelprofil Leitungstrasse, Einlage Nr. **, Juli 2006;

Druckrohrleitung, Regelprofil Bachquerung, Einlage Nr. **, Juli 2006;

Druckrohrleitung, Detail TAG II – Querung, Einlage Nr. **, Juli 2006;

Referenzstrecke I oberhalb Furt, Einlage Nr. **, Juli 2006;

Referenzstrecke II Bereich Wasserfassung B, Einlage Nr. **, Juli 2006;

Referenzstrecke KW U, Einlage Nr. **, Juli 2006;

 

33.2. Nachstehende mit Genehmigungsvermerk versehene – und damit ebenso für maßgeblich erklärte - Planunterlagen weichen vom Wortlaut des Bescheidspruches ab, als mit Antragsänderung vom 27.02.2007 die Lage der Wasserfassung von GSt.Nr. *** und ***, je KG F-Berg, auf GSt. Nr. ***, KG F-Berg (nunmehr: Grundstück Nr. ***, KG F-Berg), verlegt wurde und sich insofern die Höhenlage der Wasserfassung (Höhe der Wehrkrone) von 936,72 müA auf 920,56 müA gerändert hat, jeoch in diesen Planunterlagen der Wasserfassungsstandort (noch) mit Stand vor der Antragsänderung vom 27.02.2007 eingetragen ist:

 

Einlage Nr. *, Juli 2006 (Luftbild),

Einlage Nr. **, Juli 2006 (Katasterplan 02 Teil A),

Einlage Nr. **, Juli 2006 (Druckrohrleitung, Längenschnitt B) und

Einlage Nr. **, Juli 2006 (Druckrohrleitung, Längenschnitt Drucklinie)

 

33.3. Die maßgeblich erklärte Vorhabensbeschreibung (S. 8ff) lautet (auszugsweise; soweit für die Auslegung des Bescheides relevant) wie folgt:

 

„[…] Im Sommer 2006 wurden die Projektsunterlagen, die ursprünglich vor allem auf Grund des mittlerweile abgeschlossenen rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens in einer Projektsmappe zusammengestellt waren, in zwei Teile entsprechend den zwei geplanten Baustufen geteilt:

in den Teil A, der Gegenstand dieser Genehmigung ist. Diese beinhaltet das KW B mit Leistungssteigerung KW M, sowie die Trinkwasserleitung als Parallelleitung zur Druckrohrleitung KW B

in den Teil B, das ist die von dieser Genehmigung nicht umfasste zweite Baustufe.

 

Gegenstand der vorliegenden Genehmigung ist somit der Teil A mit der folgenden Projektsmodifikationen (bezogen auf das ursprünglich eingereichte Projekt; EP 2003), erstellt von der I in C-Ort:

 

Verlegung der Wasserfassung B auf die Höhe von 920,56m statt ursprünglich 937m Seehöhe. Dies erfordert eine Änderung der Höhenangabe im Technischen Bericht „TKW E-Bach und KW B Einreichprojekt 2003, GZ ****“ auf Seite 17 von 60

1. Auf Seite 18 von 60 des obengenannten Technischen Berichtes ist ebenfalls die neue Höhe der Wehrkrone von 936,72 auf 920,56 m und die Höhenlage des Fischaufstieges auf 920,14m zu korrigieren:

2. Auf Seite 19 von 60 wird der Absatz „Zur Abfuhr des Hochwassers…“ durch folgenden Text ersetzt: „Zur Abfuhr des Hochwassers HQ100 = 50m³/s wird die Wehrkante auf dem mittleren Niveau des ursprünglichen Bachprofils errichtet. Am rechtsseitigen Ufer wird ein Pfeiler 5m in Richtung Oberwasser und 3 m Richtung Unterwasser entlang der besagten Grenze errichtet. Das linksseitige Ufer im Oberwasser wird auf eine Länge von 8m durch Ansatzsteine und die Böschung durch Bruchsteine gesichert, wobei die natürlichen Geländeneigungen, belassen werden sollen. Das Wehrbauwerk wird im Oberwasser durch eine 3m lange und im Unterwasser durch eine 5m lange Sohlsicherung durch Bruchsteine, 10cm unter natürlichem Sohlniveau verlegt, geschützt. Im Prinzip bleibt der ursprüngliche Querschnitt erhalten, wodurch es zu keiner Verschlechterung der Abflusssituation bei Hochwasser kommt. Wie in der Einlage Hydrotechnische Berechnung ersichtlich, kommt es bereits ab einem einjährlichen Hochwasser im Untersuchungsbereich bachauf der geplanten Wehranlage zu massiven seitlichen Ausuferungen in das rechte Vorland. Der Innenbogen der Bachschleife wird somit regelmäßig überflutet, wobei das ausgeuferte Wasser erst wieder bachab der Wehranlage in die B rückfließen kann. Die ausufernden Wassermengen im Untersuchungsbereich bei HQ100 = 50 m³/s betragen sowohl im Bestand als auch im Planzustand QLVL = 20,69 m³/s. Eine Erhöhung der ausufernden Wassermengen durch die Errichtung der Wasserfassung ist nicht zu erwarten.“ Am Ende der Seite 19 ist die Länge der Spülleitung von 5m auf 9 zu korrigieren. Der Mündungsbereich liegt ebenfalls weiter flussabwärts und nicht mehr im Bereich eines natürlichen Felsabsturzes.

3. Auf Seite 20 ist die Länge der Leitung von 35m auf 250m zu korrigieren und die Grundstücksnummer *** und *** KG auf *** KG F-Berg zu ändern.

4. Auf Seite 25 ist die Längenangabe der Druckrohrleitung KW B von 12,762 km auf 12,5 km zu korrigieren.

5. Auf Seite 26 ist die Lage des Abzweigers zum KW M zweimal von „nach 3.175m“ auf „nach ca. 3 km“ zu ändern. Bezüglich der Länge der Transportleitung DN 400 des TKW E-Bach ist anzuführen, dass die 19,666 km weiter richtig für den Teil A und B (Endausbau) angegeben sind, für den Teil A ergibt sich eine Länge von ca. 12,5 km , die Parallel zur DN 1000 mitverlegt werden.

6. Auf Seite 33 wird die Maschinelle Ausrüstung des TKW E-Baches angegeben. Diese wird erst in der Bautufe 2 vervollständigt.

7. Auf Seite 56 zum Konsensantrag wird festgehalten, dass die Angaben unverändert bleiben. Der Konsensantrag zu KW B (QA 1,30,m³/s) und zu Ausbau KW I-Ort (QA 0,30m³/s) betrifft den Teil A (Baustufe 1) und die Ausbauwassermenge für das TKW E-Bach (QA 0,12m³/s) betrifft den Teil B (Baustufe 2).

8. Das im EP 2003 vorgelegte Grundstücksverzeichnis ist wie folgt abzuändern: Das Grundstück GST ***; EZ *** Zustimmungserklärung W F-Berg ist durch Verlegung der Wasserfassung nicht mehr betroffen.

9. Die hydrotechnische Berechnung wurde der Lage der neuen Wasserfassung entsprechend angepasst und neu vorgelegt, wobei der ursprüngliche Text von Seite 26 bis 38 ausgetauscht wurde.

[…]

Wasserfassung für KW B und Ausbau KW M

[…]

Druckrohrleitungen

Die Rohrleitungen werden zu 70% in bestehenden Forststraßen verlegt und zu 30% im Gelände. Die Leitungstrasse wurde den bestehenden Forstwegen und den Wünschen der Grundeigentümer angepasst. Da die Höhenaufnahme auf GPS-Vermessung beruht, muss bei den Höhenangaben im Längenschnitt mit einer Ungenauigkeit von bis zu 10m gerechnet werden.

An allen Hochpunkten sind Entlüftungen und an allen Tiefpunkten Entleerungen vorgesehen. Der Druckstoß wurde mit einer Sicherheit von 25% von h Brutto berechnet.

Insgesamt sind 3 Bachquerungen der B notwendig. Um den lokalen Eingriff in die Natur so gering wie möglich zu halten werden die Gewässer in ausreichender Tiefe unterfahren und Bachsohle und Ufer werden in ihrer Ursprünglichkeit wieder hergestellt.

Die Bachkilometrierung beginnt auf der Oberwasserseite der Zufahrtbrücke KW U mit 0,00 km.

In Bereichen, in denen wasserführende Schichten angeschnitten werden, sind Dreinagen und Ableitungen vorgesehen. In Bereichen, in denen die Gefahr von Hangrutschungen besteht, werden Sachverständige beigezogen, welche die jeweiligen notwendigen Sicherungsmaßnahmen beurteilen.

Die Druckrohrleitung DN 1000 für das KW B hat eine Länge von ca. 12,5km. Sie besteht aus erdgebetteten Sphärogussrohren mit einer Wanddicke K12 nach EN 545. Die Rohre sind innen trinkwassergeeignet zementiert, außen verzinkt und deckbeschichtet. Die Verbindung der Rohre erfolgt durch gummigedichtete Steckmuffenverbindungen mit einer möglichen Abwinkelung von 3°. Die Innenwandrauhigkeit beträgt 0,1mm.

Die Erdüberdeckung beträgt mindestens 1,0m. Die Rohrleitung quert bei B-km * die B. Bei der Bachquerung wird das Rohr mit Beton ummantelt, um sichere Verankerung und Schutz zu erreichen und mindesten 1,25m unter die natürliche Bachsohle gelegt.

In die Druckrohrleitung DN 1000 wird nach ca. 3km ein Abzweiger zum KW M eingebaut. Die anschließende Druckrohrleitung DN 500 hat eine Länge von 0,15km. Sie besteht aus erdgebetteten Sphärogussrohren mit einer Wanddicke K8 nach EN 545. Die Rohre sind innen trinkwassergeeignet zementiert, außen verzinkt und deckbeschichtet. Die Verbindung der Rohre erfolgt durch gummigedichtete Steckmuffenverbindungen Die Innenwandrauhigkeit beträgt 0,1mm.

Die Erdüberdeckung beträgt mindestens 1,0m. Die Rohrleitung quert bei Bach-km * die B. Bei der Bachquerung wird das Rohr mit Beton ummantelt, um sichere Verankerung und Schutz zu erreichen und mindesten 1,25m unter die natürliche Bachsohle gelegt.

Die Transportleitung für das TKW E-Bach in Form einer DN 400 hat eine Gesamtlänge von 19,666km. In der Baustufe 1 werden davon ca. 12,5 km parallel zu DN 1000 mitverlegt. In der Baustufe 2 wird die oberhalb der Wasserfassung KW B befindliche Leitung verlegt.

Die Leitung besteht aus erdgebetteten Sphärogussrohren. Die Rohre sind innen trinkwassergeeignet zementiert, außen verzinkt und deckbeschichtet. Die Verbindung der Rohre erfolgt durch gummigedichtete Steckmuffenverbindungen. Die Innenwandrauhigkeit beträgt 0,1mm.

Die Erdüberdeckung beträgt mindestens 1,0m.“

 

Die bescheiderlassende Behörde hält fest, dass die Prüfung der Vorhabensbeschreibung ergeben hat, dass diese nunmehr mit dem Projekt in der Letztfassung übereinstimmt (S. 25 Bescheid 2007)

 

33.4. Der maßgeblich erklärte (gemeisame) Befund (der Amtssachverständigen für Gewässerökologie und Wasserbautechnik) (S. 127ff Bescheid 2007), der sich auf den Porjektstand Einreichprojekt 2003 (vor Antragsänderung 2007) bezieht, lautet wie folgt (auszugsweise; soweit für die Auslegung des Bescheides relevant):

 

„[…] DETAILBESCHREIBUNG DRUCKROHRLEITUNG

Die Rohrleitungen werden zu 70% in bestehenden Forststraßen verlegt und zu 30% im Gelände. Die Leitungstrasse wurde den bestehenden Forstwegen und den Wünschen der Grundeigentümer angepasst. Da die Höhenaufnahme auf GPS-Vermessung beruht, muss bei den Höhenangaben im Längenschnitt mit einer Ungenauigkeit von bis zu 10m gerechnet werden. An allen Hochpunkten sind Entlüftungen und an allen Tiefpunkten Entleerungen vorgesehen. Der Druckstoß wurde mit einer Sicherheit von 25% von hBrutto berechnet.

Insgesamt sind 3 Bachquerungen der B, 2 Bachquerung des E-Bachs und 3 Bachquerungen von kleinen Zubringern des E-Baches notwendig. Um den lokalen Eingriff in die Natur so gering wie möglich zu halten werden die Gewässer in ausreichender Tiefe unterfahren und die Bachsohle und Ufer werden in ihrer Ursprünglichkeit wieder hergestellt.

Die Bachkilometrierung beginnt auf der Oberwasserseite der Zufahrtbrücke KW U mit 0,00 km.

In Bereichen, wo wasserführende Schichten angeschnitten werden. sind Dreinagen und Ableitungen vorgesehen.

In Bereichen in denen die Gefahr von Hangrutschungen besteht, werden Sachverständige beigezogen, welche die jeweiligen notwendigen Sicherungsmaßnahmen beurteilen.

KW B

Die Druckrohrleitung DN 1000 hat eine Länge von 12,762km. Sie besteht aus erdgebetteten Sphärogussrohren mit einer Wanddicke K12 nach EN 545. Die Rohre sind innen trinkwassergeeignet zementiert, außen verzinkt und deckbeschichtet. Die Verbindung der Rohre erfolgt durch gummigedichtete Steckmuffenverbindungen mit einer möglichen Abwinkelung von 3°. Die Innenwandrauhigkeit beträgt 0,1mm.

Die Erdüberdeckung beträgt mindestens 1,0m. Die Rohrleitung quert bei B-km * die B. Bei der Bachquerung wird das Rohr mit Beton ummantelt, um sichere Verankerung und Schutz zu erreichen und mindesten 1,25m unter die natürliche Bachsohle gelegt.

In die Druckrohrleitung DN 1000 wird noch 3,175km ein Abzweiger zum KW M eingebaut.

[…]

Durch die Druckrohrleitungen werden Teile nachfolgender Grundstücke berührt:

KG D-Ort:

Gst. Nr. **** und ****

KG F-Berg:

**** u.w.

KG G-Straße:

Gst. Nr. **** u.w.

 

Die Wasserfassung des TKW E-Bach befindet sich auf Gst. Nr. ****, KG G-Straße, die Wasserfassung des KW B, zugleich Wasserfassung der Erweiterung des KW Mbach auf Gst. Nr. ****, KG G-Straße, und Gst. Nr. ****, KG F-Berg (jeweils öffentliches Gut Gewässer) und auf Gst. Nr. ***, *** und ***, KG F-Berg, einschließlich Sandfang und Entsanderbecken.

 

Das Krafthaus des KW Mbach verbleibt unverändert auf Gst. Nr. ***, KG G-Straße. Das gemeinsame Krafthaus des TKW E-Bach und des KW B befindet sich samt Unterwasserkanal bis zur Einmündung in die B auf Gst. Nr. ****, KG D-Ort. […]“

 

33.5. Nachstehend maßgeblich erklärter Befund des nichtamtlichen Sachverständigen für Wasserbautechnik) (S. 184f Bescheid 2007), der sich auf die Antragsänderung vom 27.02.2007 bezieht, lautet wie folgt (auszugsweise; soweit für die Auslegung des Bescheides relevant):

 

„Mit der Eingabe vom 4.7.2006 wurde das gegenständliche Projekt in die Bauabschnitte A und B getrennt. Es wurde dabei das gesamte Projekt in seiner ursprünglichen Einreichung beibehalten und nur in zwei Teile (Bauabschnitte) unterteilt, weshalb die Abgabe eines zusätzlichen Befundes mit Gutachten mit Beurteilung der Berührung öffentlicher Interessen nicht erforderlich ist, weil diese nicht in einem geänderten Ausmaß als bei der ursprünglichen Einreichung berührt werden.

Als erste Baustufe soll der untere Bauabschnitt A realisiert und als erste Maßnahme bewilligt werden. Es ist nun eine weitere Einschränkung des Projektes durch die Verlegung der Wasserfassung des Bauabschnittes A um ca. 260 m gewässerabwärts vorgesehen. Die Wasserfassung mit Sandfang berührt Teile der Gst. Nr. *** KG F-Berg auf der Höhe von 920,56 m.ü.A.

Für die durch die geänderte Wasserfassung berührten Grundeigentümer liegen Zustimmungserklärungen auf.

Die durch die Einschränkung gegebenen Änderungen sind in den Projektsunterlagen der Ersteinreichung, PS I, mit roter Farbe gekennzeichnet und entsprechend angepasst.

[…]“

 

33.6. Nachstehende (auszugsweise, soweit hier für die Auslegung des Bescheides relevante) Auflagen wurden vorgeschrieben:

 

„1.) Die Anlage ist projektsgemäß unter fachkundiger Aufsicht und Leitung zu errichten und zu betreiben. Mehr als geringfügige Abänderungen bedürfen vor ihrer Ausführung einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Es ist für die Bemessung und Dimensionierung aller Bauteile, Ausrüstungsteile und Hilfseinrichtungen

für die Ausführungsart und Ausführungsqualität sowie

für den Betrieb und die Wartung der Anlage

der Stand der Technik im Sinne des § 12a WRG 1959 einzuhalten.

Die Ausführung entsprechend dem Bewilligungsbescheid unter Einhaltung des Standes der Technik ist durch die ausführende Unternehmung und durch den Rechtsträger der Maßnahme zu bestätigen.

[…]

25.) Vor Verlegung der Druckrohrleitung ist die Leitungstrasse einer geotechnischen Beurteilung bezüglich Böschungs- und Hangrutschungen sowie Wasserführung zu unterziehen. Nach den Ergebnissen dieser vorauslaufenden Beurteilung sind allenfalls notwendige Sicherungsmaßnahmen beim Einbau der Leitung zu ergreifen.

26.) Im Zuge des Künettenaushubes für die Druckrohrleitung sind fortlaufend die angetroffenen Untergrundverhältnisse und allfällige Wasserführungen zu dokumentieren.

[…]“

 

34. Im Rahmen der Verhandlung am 15.09.2003 führen die Amtssachverständigen (in einem gemeinsamen Gutachten) Folgendes aus (S. 168f Bescheid 2007):

 

„Der durchgeführte Ortsaugenschein zeigt, dass die Druckrohrleitung im Anschluss an die Wasserfassung an der B an einem stark mit Blockwerk durchsetzten Hangfuß errichtet wird und auch eine teilweise Querung von allenfalls kritischen Hangbereichen erforderlich ist. Für die Druckrohrleitungen ist generell eine baugeologische Aussage nachzureichen. […]

Zur Druckrohrleitung wird aus geologischer Sicht bemerkt, dass im Hinblick auf die beträchtlichen Hangneigungen und die tiefgründige Verwitterung und Auflockerung der Festgesteine eine geotechnische Beurteilung vor Einbau der Druckrohrleitung unbedingt notwendig ist. Nur so können Maßnahmen ergriffen werden, die die Auslösung von Rutschbewegungen hintanhalten. Eine Dokumentation der Untergrundbeschaffenheit in der Künette der Druckrohrleitung scheint notwendig, um bei künftigen Sanierungsarbeiten Hilfestellung zu leisten und bei der Frage nach der Ursache allfälliger Beeinträchtigungen von Quellen klärend beizutragen.

[…]

Vorbehaltlich der noch nachzureichenden Unterlagen bestehen gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für

[…]

II.) das KW B, mit einem Maß der Wasserbenutzung von 1,3 m3/s und einer max. Leistung von 5.102 KW, mit einem Regelarbeitsvermögen von 18.501 MW/h und

[…]

unter zeitlicher Befristung auf eine Laufzeit von 60 Jahren keine Bedenken bei Vorschreibung und Erfüllung vorstehender Auflagen.“

 

35. Das mit Eingabe vom 21.03.2005 vorgelegte geotechnische Gutachten, verfasst von X, Technisches Büro für Geologie vom 16.09.2004, stützt sich befundgemäß auf das wasserrechtliche Einreichprojekt 2003 und nimmt Bezug auf das Verhandlungsergebnis vom 15.09.2003, wonach von den Amtssachverständigen eine baugeologische Aussage bzw. geotechnische Beurteilung vor Einbau der Druckrohrleitung gefordert wurde. Zur Wasserfassung KW B sowie zur Druckrohrleitung führt der Sachverständige Folgendes (S. 3ff) aus:

 

„[…]

3.3.Wasserfassung KW B

Kurznach dem Zusammenfluss von E-Bach und B wir die Wasserfassung auf ca. 937 m üA in Form eines Tiroler Wehr errichtet. Hier steht rechtsufrig der Fels wandbildend an, in den die Gründung eingebunden wird. Linksufrig ist der Fels von Hangschuttbedeckung verhüllt. Hier wird die Gründung zum Schutz gegen Hinterspülung tiefer einzubinden sein. Für die Gründung sind keine weiteren Probleme zu erwarten.

Die linksufrige Böschung sowie die Sohlen des Oberwasser- und des Unterwasserbereiches werden mit Wasserausteinen gesichert.

[…]

3.5. Druckrohrleitung DN1000

Die ca. 12,7 km lange Druckrohrleitung, die im Minimum 1m Erdüberdeckung erhalten soll, erfordert Aushubtiefen von ca. 2 m. Für die Querungen der B bei Fluss-km * und beim Abzweiger zum KW M wird die Rohrleitung mindestens 1,25 m unter der Bachsohle verlegt und mit Beton ummantelt, so dass eine ausreichende Sicherung gegeben ist.

In der Trasse der Druckrohrleitung liegt im seitlichen abstand auch die Transportleitung DN400 des TKW E-Bach. Die Trasser folgt dem Verlauf des linken Ufers in variablem Abstand.

Innerhalb des Gebietes von Natura 2000 (auf den Grundstücken der Grundeigentümer Y und Z) liegt die Trasse in einem Horizontalabstand von anfänglich 10 m bis 20 m, weiter abwärts bis zu 50 m. Hier werden die Unterhänge in mitteldicht gelagertem Verwitterungsschutt gequert. Für den Aushub und die Verlegung der Druckrohrleitung sind keine problematischen Untergrundverhältnisse zu erwarten.

Auf den Grundstücken des Grundeigentümers Aa entfernt sich die Trasse der Druckrohrleitung bis zu ca. 350 m vom linken Ufer und liegt in bestehenden Forstwegen.

Von hier steigt sie auf den Grundstücken der Grundeigentümer Ab und Ac über eine Länge von ca. 120 m in der Falllinie eines stabilen Härtlingsrückens zum bestehenden Forstweg ab.

In weiterer Folge verläuft die Trasse in den bestehenden Forstwegen, mit Ausnahme von weigen kurzen Teilstücken. Hierbei handelt es sich um gemischtkörnige Lockergesteinsböden und Böden der gering aufgelockerten Felsoberfläche, die unproblematische Untergrundverhältnisse für die Verlegung und Bestandsicherung der Druckrohrleitung erwarten lassen.

[…]“

 

36. Der wasserbautechnische (nichtamtliche) Sachverständige erstattet nach Antragsänderung vom 27.02.2007 nachstehendes ergänzendes Gutachten:

 

„Aus wasserbautechnischer Sicht wird zu dieser Verlegung der Wasserfassung weiters festgestellt, dass durch diese Einschränkung des Projektes die öffentlichen Interessen in keinem geänderten Ausmaß berührt werden als im ursprünglichen Projekt. Die Leistung der Anlage wird durch die Verlegung der Wasserfassung um ca. 4 % reduziert.

Es bestehen somit aus fachlicher Sicht keine Bedenken gegen die Verschiebung der Wasserfassung im Bereich des Bauabschnittes A. Im Übrigen bleiben die vorgeschlagenen zugehörigen Auflagen der seinerzeitigen Verhandlungsschrift aufrecht, unter Anpassung des Stauzieles gemäß Auflage 17.) an die verschobene Wasserfassung auf Höhe 920,56 m.

Über Befragung des Verhandlungsleiters wird weiters festgestellt, dass die Anlage, wie auch bereits im ursprünglichen Einreichprojekt, dem Stand der Technik entspricht. Zu den Vorteilen im allgemeinen Interesse wird auf das Gutachten der Ad vom 19.4.2007 verwiesen. Die gegenständliche Anlage ist selbstverständlich für den angestrebten Zweck der Energiegewinnung geeignet. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ist aus wasserbautechnischer Hinsicht weder im Zusammenhang mit der Hochwasserabfuhr noch hinsichtlich Einfluss auf den Lauf, die Höhe und das Gefälle oder die Ufer des Gewässers noch auf die Behinderung des Gemeingebrauches oder Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung oder Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung oder Verschwendung des Wassers oder im Hinblick auf möglichst vollständige Nutzung des Wasserkraftpotentials noch im Hinblick auf Gefährdung der Trink- und Nutzwasserversorgung zu erkennen.

Gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Baustufe Teil A unter Berücksichtigung der beschriebenen Verschiebung der Wasserfassung, insgesamt bestehend aus

der Wasserfassung KW B auf dem Grundstück Nr. *** KG F-Berg mit der Höhe von 920,56 m ü.A.

der Druckrohrleitung DN 1000 für das KW B in der Länge von ca. 12,5 km

dem Krafthaus KW B auf dem Grundstück Nr. **** KG D-Ort mit einem Maß der Wasserbenutzung von 1,3m³/s und einer max. Leistung von 4920 KW

der Installierung einer zusätzlichen Turbine im bestehenden KW M auf dem Grundstück Nr.*** KG G-Straße mit einem Maß der Wasserbenutzung von 0,3m³/s und einer maximalen Leistung von 320 KW mit einer Druckrohrleitung DN 500 auf einer Länge von 0,15 km als Abzweiger von der Druckrohrleitung KW B nach ca. 3 km ab Wasserfassung KW B

der Errichtung der Transportleitung DN 400 für das in Baustufe 2 umzusetzende TKW E-Bach ab Wasserfassung KW B bis ins Krafthaus als parallel geführte Transportleitung zur oben genannten DN 1000 ebenfalls in einer Länge von ca. 12,5 km

bestehen aus wasserbautechnischer Sicht keine Bedenken.

Die Auflagen der ursprünglichen Verhandlungsschrift bleiben aufrecht. Mit Ausnahme der Auflage 17.), welche wie folgt abzuändern ist:

17.) Als Stauziel des KW B, Ausbaustufe Teil A, wird die Höhe 920,56 m ü.A. festgesetzt.

 

Die Auflage 31.) ist entbehrlich, weil sich diese nicht auf die Ausbaustufe Teil A bezieht. Inwieweit die gewässerökologischen Auflagen auf die Ausbaustufe Teil A zutreffen, wäre von der Behörde noch zu beurteilen.“

 

37. In rechtlicher Hinsicht führt die bescheiderlassende Behörde begründend Folgendes aus (S. 187 und 194):

 

„[…]

Auf Grund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des schlüssigen Gutachtens der Sachverständigen, war daher spruchgemäß unter Bedachtnahme auf die angeführten Gesetzesstellen zu entscheiden. Die Vorschreibung der bezughabenden Auflagen war zum Schutze des öffentlichen Interesses nach § 105 Wasserrechtsgesetz und von im Wasserrechtsverfahren zu berücksichtigenden fremden Rechten sowie auf Grund zwingender gesetzlicher Vorgaben geboten.[…]“

 

38. Unter Berücksichtigung der gesamten vidierten Projekt/-Planunterlagen (siehe Pkt. 33.1. und Pkt. 33.2.) sowie der maßgeblich erklärten weiteren Bescheidbestandteile (Pktl. 33.3. Vorhabensbeschreibung; Pkt. 33.4. und Pkt. 33.5. Befunde) sowie der vorgeschriebenen Auflagen (Pkt. 33.6.) ist die vorliegende Inkongruenz zu den unter Pkt. 33.2. genannten Einreichunterlagen anhand der Bescheidbegründung (gutachterliche Aussagen und rechtliche Begründung Pkt. 34. bis Pkt. 37.) interpretativ zu beurteilen. Dazu können folgende Feststellungen getroffen werden:

 

38.1. Mit Antragsänderung vom 27.02.2007 wurde die Lage der Wasserfassung KW B in der Höhenlage gewässerabwärts von Höhe 936,72 m ü.A. auf 920, 56 m ü.A. verlegt. Die Projektwerberin hat notwendige Projektmodifikationen vorgenommen, die in der Vorhabensbeschreibung „kompakt“ dargestellt wurden. Die Verlegung „erfordert eine Änderung der Höhenangabe im Technischen Bericht (S. 17 von 60), „ebenfalls Korrekturen der Höhe der Wehrkrone und der Höhenlage des Fischaufstieges (Vorhabensbeschreibung Punkt 1.). Daneben wurde die Länge der Druckrohrleitung korrigiert (Vorhabensbeschreibung Punkte 3. und 4.) und die hydrotechnische Berechnung angepasst (Vorhabensbeschreibung Punkt 9.).

Änderungen in den Projektunterlagen der Ersteinreichung PS I (Plansatz I) wurden mit roter Farbe gekennzeichnet und angepasst. Der vidierte Technische Bericht mit Änderungen in roter Farbe liegt vor. Ob in weiteren Projektunterlagen (z.B. Plänen) Änderungen mit roter Farbe vorgenommen wurden, kann nicht festgestellt werden, jedoch sind die geänderten Projektunterlagen dem wasserbautechnischen Sachverständigen zur Beurteilung vorgelegen (siehe ergänzender Befund S, S. 184 Bescheid 2007).

 

38.2. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Längenschnittpläne Einlagen Nr. **. und Nr. **. beziehen sich auf den Projektstand vor Änderung vom 27.02.2007 und bilden nicht den Letztstand der Einreichung (wie sie in der Vorhabensbeschreibung dargestellt ist) ab. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bescheiderlassende Behörde mit Anbringung der Genehmigungsvermerke auf den Planunterlagen Einlagen Nr. **. und Nr. **. (auch) das Projekt in der Fassung der Einreichung vor der Antragsänderung 2007 genehmigen wollte. Diesbezüglich ist auf die nachstehenden Ausführungen der Behörde in der Bescheidbegründung (S. 25) hinzuweisen:

„Mit Eingabe vom 27.2.2007 erfolgte eine Einschränkung des Projektes durch Verlegung der Wasserfassung des Bauabschnittes A auf das Grundstück *** Kg F-Berg ca. 260 m gewässerabwärts […]

Gleichzeitig wurden Änderungspläne, die ausschließlich die Verlegung der Wasserfassung betreffen vorgelegt und in alle Plansätze betreffend Plansatz A eingeordnet. Gleichzeitig wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit eine kompakte Kurzfassung des Projektes als Vorhabensbeschreibung vorgelegt. Die Prüfung dieser Vorhabensbeschreibung ergab, dass diese nunmehr mit dem Projekt in der Letztfassung übereinstimmt.“

 

38.3. Es ist festzustellen, dass der Konsens 2007 das Projekt in der beantragten Fassung vom 27.02.2007 umfasst.

 

39. Zum Projektumfang (in der Fassung des Letztstandes 2007) betreffend Lage und Höhenlage der Druckrohrleitung kann Folgendes festgestellt werden:

 

39.1. Die Trasse der Druckrohrleitung wurde mit Änderungsantrag vom 27.02.2007 gegenüber der Ersteinreichung 2003 in der Lage nicht geändert sondern lediglich um ca. 260 m infolge der Verlegung der Wasserfassung verkürzt.

 

39.2. Zur Höhenlage der Druckrohrleitung legt das vorliegende Projekt grundsätzlich eine Mindest(erd)überdeckung von 1 m fest (siehe vidierte Projektunterlagen/Technischer Bericht und Vorhabensbeschreibung). Darüber hinaus legen die maßgeblich erklärten Längenschnittpläne Einlagen Nr. **. und Nr. **. eine Mindestüberdeckung am laut GPS-Vermessung erkennbaren kritischen Hochpunkt von mindestens 8 m fest. Es wird festgestellt, dass stets von Mindestangaben die Rede ist und die grundsätzlich festgelegte Erdüberdeckung von mindestens 1 m am kritischen Hochpunkt um zumindest das 8-fache überschritten wird.

 

Zudem ist auf Grund der auf GPS-Vermessung beruhenden Höhenaufnahme bei den Höhenangeben im Längenschnitt mit Ungenauigkeiten von bis zu 10 m zu rechnen, sodass Überdeckungshöhen von mindestens 18 m dem Projektantrag immanent waren (siehe Vorhabensbeschreibung).

 

39.3. Das geotechnische Gutachten X vom 16.09.2004 trifft – unter Heranziehung der Projektangaben – die Aussage, dass die Druckrohrleitung im Minimum 1 m Erdüberdeckung erhalten soll und dies Aushubtiefen von ca. 2 m erfordert (siehe Gutachten, S. 4, Kap. 3.5; zit: „Die ca. 12,7 km lange Druckrohrleitung, die im Minimum 1 m Erdüberdeckung erhalten soll, erfordert Aushubtiefen von ca. 2 m.“ )

 

39.4. Das Regelprofil, Einlage **. stellt eine an einer bestimmten Stelle vorgenommene Querschnittsansicht der Druckrohrleitung mit einer Verlegetiefe von exakt 1 m dar.

 

40. Angaben zur Ausführungsart, zur Baudurchführung, Ausführungqualität oder technischen Umsetzung der Anlage, insbesondere zur Errichtung der Druckrohrleitung sind in den Projektunterlagen nicht enthalten.

 

Beim Katasterlageplan 02 Teil A handelt es sich um keinen Ausführungsplan, sondern dient dieser der Dokumentation der Grundstücksgrenzen, Flurstücke und Eigentumsverhältnisse und dient als Grundlage für Eigentumsnachweise, Vermessung und nachfolgende Bauleitplanung.

 

40.1. Die Amtssachverständigen haben im Hinblick auf die die „teilweise Querung von allenfalls kritischen Hangbereichen“ und „die beträchtliche Hangneigung und die tiefgründige Verwitterung und Auflockerung der Festgesteine“ eine geotechnische Beurteilung zum Zwecke der Sicherung und Hintanhaltung von Rutschbewegungen vor Einbau der Druckrohrleitung als Auflage vorgeschlagen. (Verhandlungsschrift vom 15.09.2003; siehe oben Pkt. 33.). Diese Auflage wurde im Bescheid als Auflage 25.) vorgeschrieben.

 

Zum Zweck der Hilfestellung bei Sanierungsarbeiten und zur Ursachenfeststellung bei Beeinträchtigungen von Quellen (im Zusammenhang mit Beweissicherungsmaßnahmen gemäß Auflage 27.)) wurde auf Vorschlag der Amtssachverständigen mit Auflage 26.) eine Dokumentation der Untergrundbeschaffenheit in der Künette der Druckrohrleitung vorgeschrieben.

 

40.2. Der wasserbautechnischen (nichtamtlichen) Sachverständigen S führt in seiner Beurteilung zu den mit Änderungsantrag vom 27.02.2007 modifizierten Projektunterlagen aus, dass die projektierte Anlage als „dem Stand der Technik entsprechend“ und zudem „selbstverständlich für den angestrebten Zweck der Energiegewinnung geeignet.“

 

40.3. Auf Vorschlag der (Amts-)Sachverständigen wurde mit Auflage 1.) im Bescheid vorgeschrieben, dass „die Anlage projektgemäß unter fachkundiger Aufsicht und Leitung zu errichten und zu betreiben [ist]. Mehr als geringfügige Abänderungen bedürfen für iher Ausführung einer wasserrechlichen Bewilligung. Es ist für die Bemessung und Dimensionierung aller Bauteile, Ausrüstungsteile und Hilfseinrichtungen, für die Ausführungsart und Aufsführungsqualität sowie für den Betrieb und die Wartung der Anlage der Stand der Technik im Sinne des § 12a WRG 1959 einzuhalten.

 

41. Mit rechtskräftigem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 24.05.2007 – unter Heranziehung aller vidierten Einreichunterlagen (Planunterlagen EP Teil A, verfasst und I, GZ ****), der für maßgebliche erklärten „Vorhabensbeschreibung“ (S. 8 bis 24 Bescheid 2007) und des Befundes sowie der zur Auslegung herangezogenen Begründung – wurden Überdeckungshöhen der Druckrohrleitung von mindestens 1,0 m, im Bereich der kritischen Hochpunkte mindestens 8,0 m und konsentiert, wobei die auf GPS-Vermessung beruhende Höhenaufnahme bedingten Ungenauigkeiten und damit Abweichungen bis zu +/- 10,0 m zu berücksichtigen sind.

 

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige geht in ihrem Gutachten vom 10.03.2022, dem alle mit Genehmigungsvermerk versehenen Plan- und Projektunterlagen zu Grunde liegen, von erforderlichen Überdeckungshöhen im Bereich des Geländehochpunktes von bis zu ca. 22 m aus, welche sich durchaus im beantragten/konsentierten Rahmen von mindestens 18 m bewegen. Im Lastfall „Druckstoß“ ist mit einer Überdeckungshöhe von ca. 35 m zu rechnen (siehe Alternativ-Gutachten vom 01.0*023).

 

Eine Obergrenze der Überdeckungshöhen wurde projektgemäß nicht beschrieben und bescheidmäßig nicht vorgeschrieben. Das geotechnische Gutachten X legt keine Obergrenze fest.

 

42. Mit dem auf §§ 21a, 30a WRG 1959 gestützten Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 04.09.2013, GZ: ABT13-32.00-297/2012-118, wurden die Konsensinhaber des Bewilligungsbescheides vom 24.05.2007 zur Erreichung des Anpassungszieles "Pflichtwasserdotierung der Ausleitungsstrecke entsprechend den Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer idF BGBl. II Nr. 461/2010" verpflichtet, innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides Projektunterlagen mit folgendem Inhalt vorzulegen:

 

 

43. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21.03.2017, GZ: ABT13-32.00S-52/2014-104, wurde der A (als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Konsensinhaber G und H) einerseits die wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung des Bescheides vom 24.05.2007 (Änderung der Druckrohrleitungstrasse und des Wasserfassungsstandortes – Spruchpunkte A. und B.) nach Maßgabe vidierter Planunterlagen bzw. des in der Begründung enthaltenen Befundes unter Vorschreibung von Auflagen und andererseits die wasserrechtliche Bewilligung für die Umsetzung der in den - entsprechend dem Anpassungsbescheid vom 04.09.2013 vorgelegten und den Vorgaben des Bescheides entsprechenden - Projektunterlagen vorgesehenen Adaptierungen (Spruchpunkt C.) erteilt; die Bauvollendungsfrist wurde verlängert (Spruchpunkt D.), das Erlöschen einer Transportleitung für das TKW E-Bach wurde festgestellt (Spruchpunkt E.) und das Wasserrecht wurde mit GstNr ****, KG D-Ort, verbunden (Spruchpunkt F.)

 

Dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 21.03.2017 liegen folgende mit Genehmigungsvermerk versehene (maßgeblich erklärte) Unterlagen vor:

 

Technischer Bericht, September 2016, Einlage Nr. *

Geologisch-geotechnische Beurteilung der Druckrohrleitungstrasse km neu ** vom 07.11.2016 der Ae

Wasserfassung KW B, Bauwerksplan vom September 2013, Maßstab 1:100, Einlage Nr. **

Wasserfassung KW B, Detailplan vom September 2013, Maßstab 1:50, Einlage Nr. *

Druckrohrleitung Drucklinie vom September 2016, Maßstab 1:20.000/2.000, Einlage Nr. *

Wasserfassung KW B, Lageplan, vom September 2013, Maßstab 1:200, Einlage Nr. **

Katasterlageplan, km * bis km **, vom September 2016, Maßstab 1:2.000, Einlage Nr. *

Luftbildlageplan, km * bis km **, vom September 2016, Maßstab 1:2.000, Einlage Nr. *

 

44. Ein Vergleich des ursprünglich 2007 genehmigten Projektes mit dem mittels bekämpften Bescheid 2017 geänderten Projekt zeigt folgendes Bild:

 

44.1. Nachstehend werden die wesentlichen Eckpunkte der Projekte 2007 bzw. 2017 aufgelistet:

 

 

Projekt 2007

 

Projekt 2017

 

Lage (Fließlänge) bachab der

Mündung des E-Bachs in

die B

ca. 350 m

ca. 55 m

 

Lage F-Ort, FAH

Gst. Nr. ****, KG G-Straße,

Gst. Nr. ****, KG F-Berg

Gst. Nr. ****, KG G-Straße,

Gst. Nr. ****, KG F-Berg

Lage Kiesfang,

Verbindungsleitung,

Sandfang

Gst. Nr. ***, KG

F-Berg

Gst. Nr. ***, ***,

je KG F-Berg

Oberkante F-Ort

920,56 müA

936,72 müA

Stauziel im Entsander

917,53 müA

934,31 müA

Breite J-Ort

5,0 m

5,0 m

Lage FAH

rechtsufrig

linksufrig

Spülklappe

nicht vorhanden

vorhanden; Breite = 1,0 m

Ausbauwassermenge QA:

KW B

KW M

 

1,3 m³/s

0,3 m³/s

 

1,3 m³/s

0,3 m³/s

Pflichtwasserabgabe:

Basisdotation

Dynamik

 

220 l/s

ansteigend bis 870 l/s

bei QA

 

280 l/s

ansteigend bis 861 l/s

bei QA

Bruttofallhöhe:

KW B

KW M

 

475,83 m

136,15 m (?)

 

492,34 m

157,76 m

Gesamtlänge

ca. 12,5 km

ca. 12,273 km

Verlauf zwischen

Wasserfassung und

Krafthaus KW M im

Vergleich zur Bachachse

durchgehend linksufrig

ca. 90 m linksufrig

ca. 2825 m rechtsufrig

 

Dimension

DN1000

DN1000

Material

GGG

GGG

Gewässerquerungen auf

Gesamtlänge bis zum

Krafthaus B

 

2

 

3

Ausbauleistung:

KW B

KW M

 

4920 kW

320 kW

 

~ 5159 kW

~ 373 kW

Regelarbeitsvermögen:

KW B

KW M

 

17800 MWh

67 MWh

 

~17849 MWh

~ 76 MWh

Lage

Gst. Nr. ****, KG

D-Ort

Gst. Nr. ****, KG

D-Ort

Turbinenachse

441,97 müA

441,97 müA

Nettofallhöhe

444,21 m

466,30 m

Nettofallhöhe

124,52 m

148,25 m

   

 

44.2. Damit ergeben sich folgende Änderungen im Projekt 2017 zum konsentierten Projektstand 2007:

 

44.*. Die Wasserfassung des Projektes 2007 besteht im Wesentlichen aus einem Tiroler Rechen, einem Fischaufstieg, einem Kiesfang, einer Verbindungsleitung DN1200 und einem Sandfang. Aufgrund der Vorgaben des Bescheids 2013 wurde die Wasserfassung derart umgestaltet, dass der Tiroler Rechen von der linken auf die rechte Bachseite verschoben wurde und der Fischaufstieg von der rechten auf die linke Bachseite. Dabei wurde die Breite des Tiroler Rechens gleich belassen, der Fischaufstieg wurde jedoch umgeplant. Zusätzlich dazu wurde aufgrund der Vorgaben des Bescheids 2013 eine Spülklappe zwischen Tiroler Rechen und Fischaufstieg eingeplant, über welche ein Teil der Pflichtwassermenge abgegeben wird. Anschließend an den Tiroler Rechen liegen in beiden Projekten ein Kiesfang samt Verbindungsleitung DN1200 zum Sandfang vor. Die Verbindungsleitung im Projekt 2017 ist deutlich kürzer als die Leitung im Projekt 2007, dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Funktion des Sandfanges oder der gesamten Kraftwerksanlage.

 

Die Wasserfassung des Projektes 2017 befindet sich ca. 260 m weiter bachaufwärts als die Wasserfassung des Bescheids 2007. Der Tiroler Rechen und der Fischaufstieg des Projektes 2007 bzw. der Tiroler Rechen, die Spülklappe und der Fischaufsieg des Projektes 2017 liegen auf denselben Grundstücken (öffentliches Wassergut), der Kiesfang, die Verbindungsleitung DN1200 und der Sandfang befinden sich jedoch auf geänderten Grundstücken. Aufgrund der Verschiebung der Wasserfassung des Projektes 2017 liegt die Wasserfassung (Oberkante F-Ort) des Projektes 2017 höher als die Wasserfassung (Oberkante des F-Orts) des Projektes 2007. Ebenso liegt das Stauziel im Sandfang des Projektes 2017 höher das Stauziel im Sandfang des Projektes 2007.

 

44.*. Die Druckrohrleitungstrasse des Projekts 2007 verläuft von der Wasserfassung ausgehend bis ca. 1,4 km bachauf des Krafthausstandortes auf der linken Bachseite. Ca. 1,4 km bachauf des Krafthausstandortes quert die Druckrohrleitung die B und verläuft in weiterer Folge rechtsufrig bis zum Krafthaus. Die Druckrohrleitungstrasse des Projektes 2017 verläuft ausgehend von der Wasserfassung (Sandfang) auf eine Länge von ca. 90 m linksufrig der B, quert dann die B, verläuft in weiterer Folge bis zum KW M auf der rechten Bachseite, quert dort erneut die B, verläuft sodann bis ca. 1,4 km bachauf des Krafthausstandortes auf der linken Bachseite, quert dort erneut die B und verläuft in weiterer Folge rechtsufrig bis zum Krafthaus. Das heißt, bachab des KW M weisen beide Druckrohrleitung (Projekt 2007 und Projekt 2017) denselben Verlauf auf. Aufgrund des unterschiedlichen Verlaufs der Druckrohrleitungen des Projekts 2007 und des Projekts 2017 bachauf des KW M ergibt sich eine geänderte Grundinanspruchnahme.

Die Druckrohrleitungstrasse 2017 beinhaltet auf einer Länge von ca. 265 m die Verlegung der Druckrohrleitung in einem Stollen (bergmännischer Vortrieb).

Aufgrund der geänderten Lage der Druckrohrleitung und der Wasserfassung im Projekt 2017 ergibt sich eine geänderte Druckrohrleitungslänge. Unter Berücksichtigung der im Spruch des Bescheids 2007 angeführten Leitungslänge von 12,5 km verkürzt sich die Gesamtlänge der Druckrohrleitung im Projekt 2017 im Vergleich zur Gesamtlänge der Druckrohrleitung des Projekts 2007 um ca. 230 m.

 

44.2.3. Jener Druckrohrleitungsteil im Ausmaß von ca. 88 m zwischen dem Ende der mit bekämpften Bescheid 2017 bewilligten Druckrohrleitung und dem geänderten Wasserfassungsstandort ist im vidierten Katasterlageplan km * – km **, Einlage Nr. * vom September 2016 dargestellt (zwischen DRL-km ** (Messpunkt rot) bzw. DRL-km ** (Messpunkt gelb) und DRL-km *** (Messpunkt rot) bzw. km ** (Messpunkt gelb)). Die in rot dargestellt Leitungsführung mit roten Kilometrierungs-Messpunkten entspricht dem gegenständlichen Trassenänderungsprojekt; die gelb dargestellte Trasse mit gelben km-Messpunkten verweist lediglich auf das Projekt gemäß § 21a-Verfahren und die naturschutzrechtliche Bewilligung. Antragsgegenständlich ist entsprechend den vorliegenden Projektunterlagen (Technischer Bericht, Einlage Nr. * und Katasterlageplan, Einlage Nr. *) die Änderung der Druckrohrleitungstrasse zwischen km * (Anschluss an die mit Bescheid 2007 bewilligte Druckrohrleitung, Leitungsführung rechtsufrig) und km ** (Anschluss Wasserfassung).

Im Spruch A) des bekämpften Bescheides wurde die Änderung der Druckrohrleitung fälschlicherweise mit der Kilometrierungsangabe km * bis km ** (gelber km-Messpunkt) übernommen und hat richtigerweise „km * bis km **“ zu lauten.

 

Dieser Trassenabschnitt ist von der „Geotechnischen Beurteilung der Druckrohrleitungstrasse“, verfasst von 3G Ae vom 06.12.2013 (Einlage 1.1.3), abgedeckt und ist diese Beurteilung im Behördenverfahren bereits vorgelegen. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

 

 

„1 ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

Für das Kraftwerk B wird im Bescheid des Landes Steiermark GZ: FA13A-32.00 M27-06 zur Wasserrechtlichen Bewilligung in den Auflagen unter Pkt. 25.) wie folgt ausgeführt:

 

“Vor Verlegung der Druckrohrleitung ist die Leitungstrasse einer geotechnischen Beurteilung bezüglich Böschungs- und Hangrutschungen sowie Wasserführung zu unterziehen. Nach den Ergebnissen dieser vorauslaufenden Beurteilung sind allenfalls notwendige Sicherungsmaßnahmen beim Einbau der Leitung zu ergreifen.“

 

3G Ae wurde per Mail am 7.12.2012 beauftragt bescheidgemäß die geotechnische Beurteilung der Druckrohrleitungstrasse durchzuführen.

Die Trasse der Druckrohrleitung (DRL) wurde am 11. Jänner 2013, 25. April 2013, 2. Mai 2013 und am 5. August 2013 abschnittsweise begangen und hinsichtlich geotechnisch relevanter Bereiche überprüft. Aufgrund der parallel laufenden Trassenoptimierung wurden in der Folge in Teilabschnitten bis zu drei Trassenvarianten (Trasse 2012, Trasse 2013-05, Trasse 2013-08-06) berücksichtigt. Im Zuge der Begehungen wurden aufgrund der vorgefundenen geotechnischen Verhältnisse Trassenanpassungen durchgeführt. Die Erkenntnisse aus den Trassenbegehungen sind in der Baugeologischen Karte (Anlage) dargestellt.

Darüber hinaus wurden Abschnitte mit, an der Geländeoberfläche anstehendem Grundgebirge im unmittelbaren oder näheren Trassenbereich dokumentiert und bei der vorläufigen Abschätzung der Verteilung der Bodenaushubklassen nach ÖNORM B2205 berücksichtigt. Diese Angaben stellen aufgrund der vorliegenden Datengrundlage (z.B. keine Baugrunduntersuchung zum Thema Bodenklassen-verteilung entlang der Trasse der DRL) eine vorläufige Situationsbeschreibung- bzw. –beurteilung dar.

 

2 GRUNDLAGEN

Digitales Geländemodell auf Basis von ALS – Daten

Druckrohrleitungstrasse, Lageplan mit Kilometrierung, Trassenvarianten erhalten per Email von I am 07. Dezember 2012, 07. März 2013, 24. Mai. 2013 sowie am 06. August 2013

Geologische Karte der Republik Österreich, Blatt *** K-Ort, Maßstab 1:50 000; Geologische Bundesanstalt, Wien 1980

Geologische Karte der Republik Österreich, Blatt ***, E-Ort, Maßstab 1 : 50 000, Geologische Bundesanstalt, Wien 1991.

ÖNORM 2205, Erdarbeiten – Werkvertragsnorm, 2000-11-01

 

3 GEOTECHNISCH RELEVANTE BEREICHE

Als geotechnisch relevant werden Abschnitte definiert, die

mittels spezieller Bauverfahren (z.B. geschlossene Bauweise) ausgeführt werden

aufgrund von bestehenden aktiven oder inaktiven Hanginstabilitäten Maßnahmen zur Stabilisierung (z.B. Drainagierung von Vernässungszonen) erfordern

aufgrund einer Nahelage der DRL zu Objekten besondere Sorgfalt bzw. den Einsatz von Stützmaßnahmen beim Bau der Leitungskünette erfordern.

 

3.1 Abschnitt mit speziellem Bauverfahren

ca. km ** – ca. km **:

 

Druckrohrleitungsstollen:

Im Rahmen einer Variantenuntersuchung (Trasse 2013-08-06) wurde eine Trassenvariante mit einem Stollen in geschlossener Bauweise (Ausführung als Microtunnel oder als Stollen in zyklischer Bauweise), anschließend an den Entsander, untersucht.

 

Der Baugrund in diesem Bereich wird von massigem bis geschiefertem Gneis aufgebaut. Im Bereich des NW-Portal bzw. Zielgrube ist der Fels anstehend, im Fall der Zielgrube ist eine konstruktive Abdichtung zum Bachbett der B hin erforderlich. Im Bereich des SO-Portals bzw. der Startgrube wird das anstehende Grundgebirge von Hangschutt mit einer Mächtigkeit von mehreren Metern überdeckt.

Für eine Herstellung des DRL-Stollens mittels Microtunnellingverfahren wird eine Mindestüberdeckung von ca. 2,5 * DA (Ausbruchsdurchmesser) empfohlen. Die Ausführung des Spülkanals, wie im entsprechenden Plan vorgesehen, in geschlossener Bauweise im anstehenden Festgestein bei Lehnen naher Lage wird, unter Berücksichtigung des oben angeführten Kriteriums der Mindestüberdeckung, als grundsätzlich geotechnisch machbar beurteilt.

Die Trassenvariante mit DRL-Stollen wurde in der Folge nicht weiter verfolgt.

 

3.2 Abschnitte mit der Erfordernis von Stabilisierungsmaßnahmen

In den folgenden Abschnitten werden bei der Errichtung der DRL Maßnahmen zur Stabilisierung (z.B. Drainagierung) von bestehenden inaktiven oder aktiven Hanginstabilitäten empfohlen:

ca. km * – ca. km *: Kriechhang inaktiv

ca. km * – ca. km *: Erosionsrinne, inaktiv

ca. km *– ca. km *: Kriechhang aktiv, Vernässung

ca. km * – ca. km *: Kriechhang aktiv, Vernässung

ca. km * – ca. km *: Kriechhang aktiv, Vernässung

ca. km * – ca. km *: Kriechhang aktiv, Vernässung

ca. km * – ca. km *: Kriechhang aktiv, Vernässung

ca. km * – ca. km *: Kriechhang aktiv, Vernässung

ca. km * * ) – ca. km *: Kriechhang aktiv, Vernässung

ca. km * * ) – ca. km *: Kriechhang aktiv, Vernässung

ca. km * – ca. km *: Erosionsrinne aktiv

ca. km * – ca. km *: Kriechhang aktiv, Vernässung

ca. km ** – ca. km **: tw. instabiler Forstweg

ca. km ** – ca. km **: Kriechhang aktiv, Vernässung

ca. km ** – ca. km **: Kriechhang aktiv, Vernässung

ca. km ** – ca. km **: Kriechhang aktiv, Vernässung

ca. km ** – ca. km **: Kriechhang aktiv, Vernässung

ca. km ** – ca. km **: Erosionsrinne aktiv

ca. km ** – ca. km **: Kriechhang, Vernässung

* ) Anmerkung zum Abschnitt ca. km * – ca. km *:

 

Der Hang ist in diesem Abschnitt durch eine großräumige, inaktive Massenbewegung beeinflusst, deren oberster Abriss auf eine Höhe von 1.050 müA liegt (Höhe der DRL-Trasse in diesem Abschnitt: ca. 750 müA). Es liegen keine morphologischen Anzeichen vor, die auf eine Aktivität der gesamten Massenbewegung hinweisen. In Kombination mit lokalen Vernässungsbereichen treten jedoch begrenzte Abschnitte auf, die von aktiven Kriechbewegungen betroffen sind. Aufgrund der Größe der betroffenen Bereiche ist auch bei einer Drainagierung im Nahbereich der DRL-Trasse nicht mit einer vollständigen Beruhigung der Kriechbewegungen zu rechnen. In diesen Abschnitten werden Kontrollen (z.B. durch geodätische Messpunkte, Inklinometer) des Stabilitätszustandes auf Betriebsdauer als erforderlich erachtet. Vor Erreichen von unzulässigen Belastungen der DRL ist diese auszugraben und durch Neubettung zu entspannen.

 

Anmerkung zu Drainagierungsmaßnahmen:

Bei der Ausführung von Drainagierungsmaßnahmen ist auf eine schadlose Ableitung der anfallenden Drainagewässer zu achten.

 

3.3 Abschnitte mit der Erfordernis von Stützmaßnahmen

Im folgenden Abschnitt werden bei der Errichtung der DRL besondere Sorgfalt bei dem Bau bzw. Maßnahmen zur Stützung der Leitungskünette aufgrund der Nähe der Leitungstrasse zu Objekten empfohlen:

ca. km * – ca. km *: Nahbereich zu Gebäuden des Anwesens F-Berg, vulgo “Af“

 

 

4 QUERSCHOTTE

Bei geneigten Trassenverläufen quer und normal zum Hang sind Querschotte, z.B. aus vermörtelten, übereinandergestapelten Sandsäcken oder gleichwertigem, herzustellen (Abbildung 1).

 

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Abbildung 1 Beispiel für den Bau von Querschotten

 

Diese Barrieren dienen einerseits zur Verhinderung der Erosion im Rohrgraben bei Starkniederschlägen während der Bauphase, andererseits zur Hintanhaltung einer beschleunigten Ableitung von Hang- und Sickerwässern im wiederverfüllten Rohrgraben, welcher als Drainage wirken und sich somit nachteilig auf den Hangwasserhaushalt bzw. die Hangwassersituation auswirken kann. Das Intervall der Querschotte kann variieren und ist den Erfordernissen entsprechend anzupassen.

 

5 VERTEILUNG DER BODENKLASSEN NACH ÖNORM B2205

Eine mögliche Verteilung der Bodenklassen entlang der DRL-Trasse wird wie folgt angegeben:

 

BK 3: ca. 10% bis ca. 30%

BK 6: ca. 50% bis ca. 80%

BK 7: ca. 10% bis ca. 30%

 

Aufgrund der Verwitterung und/oder der oberflächennahen starken Zerlegung und Auflockerung des Grundgebirges wird ein wesentlicher Anteil der Strecken im anstehenden Fels (Grundgebirge) der BK6 zugewiesen.

Wesentliche Verschiebungen zwischen den Bodenklassen 6 und 7 können aufgrund der derzeit nur mit einem hohen Unsicherheitsgrad quantifizierbaren Auftretens-häufigkeit von Blöcken eintreten.“

 

Dieser Trassenabschnitt („Lücke“) weist keine Auffälligkeiten auf. Die Tiefe der Druckrohrleitung ergibt sich aus dem Längenschnittplan, Einlage *. Es bestehen weder aus rechtlicher noch aus fachlicher Sicht Bedenken hinsichtlich der Korrektur der Kilometrierungsangaben im Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides.

 

44.2.4. Die Druckrohrleitung des Projekts 2007 weist zwei Gewässerquerungen auf: eine Querung der B im Bereich des KW M durch die Abzweigeleitung DN500 von der Druckrohrleitung DN1000 zum KW M und eine Querung der B durch die Druckrohrleitung DN1000 ca. 1,4 km bachauf des Krafthausstandortes.

Die Druckrohrleitung des Projektes 2017 weist drei Gewässerquerungen auf: eine Querung der B ca. 90 m bachab des Sandfangs der Wasserfassung durch die Druckrohrleitung DN1000, eine Querung der B im Bereich des KW M durch die Druckrohrleitung DN1000 und eine Querung der B durch die Druckrohrleitung DN1000 ca. 1,4 km bachauf des Krafthausstandortes.

 

44.2.5. Hinsichtlich Lage und Höhe des Krafthauses KW B gibt es keine Unterschiede zwischen dem Projekt 2007 und dem Projekt 2017.

 

44.2.6. Aufgrund der Vorgaben des Bescheids 2013 wurde die Basisdotation erhöht. Dadurch ergibt sich auch eine geringfügige Anpassung (Erhöhung) der erforderlichen Pflichtwasserabgabemenge bei geringen Zuflüssen zur Wasserfassung. Ab einem Mittelwasserzufluss zur Wasserfassung des KW B entsprechen die Pflichtwasserabgabemengen des Projekts 2017 im Wesentlichen jenen des Projekts 2007. Bei Erreichen der Ausbauwassermenge liegt die Pflichtwasserabgabemenge des Projekts 2017 geringfügig unter der Pflichtwasserabgabemenge des Projekts 2007.

 

44.2.7. Im Projekt 2007 wird die gesamte Pflichtwasserabgabemenge über den Fischaufstieg abgegeben, im Projekt 2017 teilweise über den Fischaufstieg und teilweise über die Spülklappe.

 

44.2.8. Aufgrund der geänderten (höheren) Lage der Wasserfassung im Projekt 2017 erhöht sich auch die Bruttofallhöhe des KW B und des KW M im Projekt 2017. Dies bewirkt naturgemäß auch eine Erhöhung der Nettofallhöhen. Aufgrund der o.a. Änderungen der Nettofallhöhe enthält das Projekt 2017 im Vergleich zum Projekt 2007 eine höhere Ausbauleistung sowie ein höheres Regelarbeitsvermögen.

 

44.3. Hinsichtlich KW B und KW M wurden folgende der oben beschriebenen Änderungen zum Projekt 2007 aufgrund der Vorgaben des Bescheids 2013 (Anpassungserfordernisse nach § 21a WRG) vorgesehen:

 

 Änderung der Ausgestaltung der Wasserfassung (siehe * erster Absatz):

 Verschiebung des Tiroler Rechens von der linken auf die rechte Bachseite in derselben Breite

 Verschiebung der Fischaufstiegshilfe von der rechten auf die linke Bachseite und

 Umgestaltung der Fischaufstiegshilfe

 Vorsehen einer Spülklappe zur teilweisen Abgabe der Pflichtwassermenge

 Änderung des Pflichtwassers

 Erhöhung der Basisdotation (siehe 33.2.6.)

 Änderung der Abgabemodalität (siehe 33.2.7.)

 

44.4. Mit dem Projekt 2017 wurden folgende Änderungen hinsichtlich KW B und KW M beantragt, die über die mit dem Bescheid 2013 festgelegten Anpassungserfordernisse hinausgehen:

 Änderung der Lage und Höhe des Wasserfassungsstandortes (siehe 40.*. zweiter Absatz)

 Änderung der Lage und der Länge der Druckrohrleitung zwischen der Wasserfassung und dem Krafthaus des KW M, inkl. Errichtung einer zusätzlichen Gewässerquerung, inkl. Errichtung eines Stollenbereichs, Änderung der Fallhöhen und somit Änderung der Ausbauleistung und des Regelarbeitsvermögens des KW B und des KW M (siehe 40.*.)

 

44.5. Die Änderungen zwischen den Projekten 2007 und 2017 ergeben hinsichtlich KW B und KW M keine Änderungen betreffend

Maß der Wasserbenutzung beim KW B und beim KW M

In beiden Projekten beträgt die Ausbauwassermenge für das KW B 1,3 m³/s und die Ausbauwassermenge für das KW M 0,3 m³/s.

Art der Wasserbenutzung

In beiden Fällen handelt es sich um ein Ausleitungskraftwerk mit einer Peltonturbine beim KW B und einer zusätzlichen Peltonturbine beim KW M.

Zweck der Wasserbenutzung

In beiden Fällen soll die Wasserbenutzung der Energieerzeugung dienen.

 

45. Gewässerökologisch relevante Anpassungen bzw. Änderungen, die mit dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 21.03.2017 (Spruchpunkt A), B) und C)) genehmigt wurden, sind

 eine zusätzliche Gewässerquerung

 die Adaptierung der Fischaufstiegshilfe

 die Redimensionierung der Pflichtwasserdotierung und

 die Verlegung des Wehranlagenstandortes.

 

45.1. Bezüglich der Auswirkungen auf den Ist-Zustand des Oberflächenwasserkörpers Nr. **** der B, der durch die rechtskräftige Bewilligung vom 25.07.2007 geprägt wird, kann Folgendes festgestellt werden:

 

45.2. Die Errichtung der bewilligten Gewässerquerung bewirkt zwar eine zeitlich befristete Störung der natürlichen Gegebenheiten in einem Fließgewässer, eine nachhaltige Belastung und damit eine Auswirkung auf die typspezifischen Lebensräume und Artengemeinschaften ist aber damit nicht verbunden. Es kommt jedenfalls zu keiner negativen Auswirkung auf den Ist-Zustand des OWK Nr. **** der B.

 

45.3. Die Fischaufstiegshilfe wurde an die Vorgaben des Leitfadens zum Bau vom Fischaufstiegshilfen angepasst und an die linke Bachseite verlegt. Dies ist als Verbesserung der hydromorphologischen Situation anzusehen und daher ergibt sich keine negative Auswirkung auf den Ist-Zustand des genannten OWK.

 

45.4. Die Redimensionierung der Basisdotation (Pflichtwasserdotierung) entspricht jedenfalls den Richtwerten für den guten hydromorphologischen Zustand und stelle eine Verbesserung der hydromorphologischen Situation in der Restwasserstrecke dar, weshalb keine negative Auswirkung auf den Ist-Zustand des genannten OWK, sowie auch auf die bachabwärts gelegenen Oberflächenwasserkörper erwartet wird.

 

45.5. Die Verlegung des Wehranlagenstandortes ca. 260m bachaufwärts des ursprünglich genehmigten Standortes bewirkt eine Verlängerung der Restwasserstrecke um ca. 260m. Diese Verlängerung der Ausleitungsstrecke stellt zwar eine Ausweitung der Belastung dar, der betroffene Oberflächenwasserkörper der B wird aber dadurch keine Verschlechterung des „konsentierten Zustandes“ erfahren; die Auswirkungen der Eingriffe entsprechen auch unter Berücksichtigung der Verlängerung der Restwasserstrecke den Richtwerten für den guten hydromorphologischen Zustand. Die typspezifischen Zönosen für den guten, ökologischen Zustand des Oberflächenwasserkörpers werden sich einstellen können.

 

46. Festgestellt wird weiters, dass die ursprüngliche Lage des Krafthauses der gegenständlichen Wasserkraftanlage unverändert geblieben ist. Der wasserrechtlichen Bewilligung vom 24.05.2007 ist auf Seite 16 zu entnehmen, dass das Krafthaus auf Grundstück Nr. ****, GB D-Ort, liegt und mit dem bekämpften Bescheid vom 21.03.2017 diese Lage keine Änderung erfahren hat. Mit Spruchpunkt F) des bekämpften Bescheides wurde das Wasserbenutzungsrecht mit diesem Grundstück verbunden.

 

VI. Beweiswürdigung:

 

47. Die Feststellungen können anhand der vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde zu GZen: FA13A-32.00 M 27-07/88, ABT13-32.00-297/2012 und ABT13-32.00S-52/2014, der Beschwerdevorbringen, ergänzend eingebrachten Stellungnahmen und Eingaben der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei sowie der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.04.2022, fortgesetzt am 20.04.2023 – insbesondere der fachlich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der wasserbautechnischen und der gewässerökolgischen Amtssachverständigen – getroffen werden. Auf die in den Feststellungen (V. Sachverhalt) jeweils angeführten Fundstellen wird verwiesen.

 

48. Zur Auslegung des rechtskräftigen Bescheides vom 24.05.2007 wird beweiswürdigend Folgendes festgehalten:

 

48.1. Die Sachverhaltsfeststellungen zum Wortlaut des Spruches und zu den mit dem Spruch eine Einheit bildenden Auflagen, zur Vorhabensbeschreibung und zum Befund der Amtssachverständigen wurden wortident dem Bescheid 2007 entnommen (siehe oben Pkt. 33ff). Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen (gelistet unter den Punkten 33.1 und 33.2.) ergeben sich aus den im Wasserbuch aufliegenden Plänen, welche auch dem erkennenden Gericht in den Plansätzen/Projektmappen Ausfertigungen A und C zu GZ: FA13A-32.00 M 27-07/88, vorliegen.

 

48.2. Es ist evident, dass sich der Inhalt der maßgeblich erklärten Planunterlagen Einlagen Nr. ** und **. nicht mit dem Wortlaut des Spruches in Bezug auf die Lage bzw. Höhenlage der Wasserfassung und mit weiteren vidierten Einreichunterlagen (z.B. Technischer Bericht) deckt und wurde dies auch von der Amtssachverständige im Gutachten vom 10.03.2022, Pkt. 1.1.3. bestätigt. Es liegt (allenfalls) ein Widerspruch innerhalb der vidierten Einreichunterlagen bzw. ein in sich widersprüchlicher Bescheidspruch vor, zu dessen Auslegung die Begründung des Bescheides heranzuziehen war (VwGH 4.7.2024, Ra 2023/07/0112; Rz 41f).

 

Geht man davon aus, dass der integrierende Ausspruch der bescheiderlassenden Behörde alle vidierten Pläne – damit auch insbesondere die Einlagen Nr. **. und **. – zum Teil des mit Bescheid verliehenen Konsenses macht, könnte auch angenommen werden, dass der gegenständliche Bescheidkonsens zwei unterschiedliche Wasserfassungsstandorte samt Druckrohrleitung (Bewilligung für zwei Varianten) umfasst. Dieser Annahme steht der Antrag der Konsenswerberin vom 27.02.2007 entgegen, weil im antragsgebundenen Verfahren (wie dem gegenständlichen) die Frage der Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde sich am Antragsgegenstand (-umfang) orientiert. Dem Verfahrensakt ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass antragsgegenständlich das Einreichprojekt 2003 mit den letztendlich am 27.02.2007 beantragten Einschränkungen (Antragsänderung), wonach die Wasserfassung um ca. 260 m gewässerabwärts auf Höhe 920,56 m ü.A. verlegt wurde. Die zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärte Vorhabensbeschreibung stellt den Letztstand der Einreichung dar und wird in der Begründung des Bescheides ausdrücklich festgehalten, dass die Behörde die Übereinstimmung der Vorhabensbeschreibung mit der Letztfassung des Projektes vom 27.02.2007 festgestellt hat. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Wasserrechtsbehörde das Kraftwerksprojekt auch alternativ mit einem Wasserfassungsstandort auf Höhe 936,72 m ü.A. bewilligten wollte, ergeben sich aus der Begründung des Bescheides nicht. Beweiswürdigend kann daher festgehalten werden, dass der vorliegende Bescheid 2007 eine sog. Alternativbewilligung für die Errichtung eines Kraftwerkes B mit Wasserfassung auf Höhe 936,72 m ü.A. samt der in den Längenschnitten Einlagen Nr. **. und **. dargestellten Druckrohrleitung nicht umfasst.

 

48.3. In der maßgeblich erklärten Vorhabensbeschreibung wurden die mit Antragsänderung vom 27.02.2007 notwendigen Projektmodifikationen kompakt dargestellt. Die beschriebenen Anpassungen und Änderungen wurden augenscheinlich im vidierten Technischen Bericht PS B (51/10-3) „TKW E-Bach und B Wasserrechtliches Einreichprojekt 2003“, GZ: ****, mit Rotstift und Vermerk: „*geändert 01/07 ***“ vorgenommen.

 

Der wasserbautechnische Sachverständige hat im Befund seiner ergänzenden Beurteilung zum geänderten Projekt festgehalten (S. 184 Bescheid 2007), dass die damit verbundenen Änderungen in den Projektunterlagen der Ersteinreichung Plansatz I (der SV spricht hier von einer Mehrzahl von Unterlagen) in roter Farbe gekennzeichnet und entsprechend angepasst wurden.

 

Planunterlagen im PS I, die solche Änderungen in roter Farbe beinhalten, liegen nicht vor. Beweiswürdigend kann jedoch – in Anbetracht der Tatsache, dass im vorliegenden o.a. Technischen Bericht PS B zweifelsfrei Änderungen in roter Farbe vorgenommen wurden – der mitbeteiligten Partei Glauben geschenkt werden, dass auch in weiteren Projektunterlagen entsprechende notwendige Anpassungen/Änderungen vorgenommen wurden. Zweifelsfrei sind die geänderten Projektunterlagen dem wasserbautechnischen Sachverständigen zur Beurteilung vorgelegen, worauf dieser in seinem Befund ausdrücklich hinweist (S. 184 Bescheid 2007).

 

48.4. Unzweifelhaft wurden geänderte Längenschnittpläne, die den Letztstand der Projekteinreichung 2007 darstellen, von der mitbeteiligten Partei nicht erstellt/vorgelegt. Insofern wird in der Bescheidbegründung auch festgehalten, dass Änderungspläne (sog. Austauschpläne), nur in Bezug auf die Verlegung des Wasserfassungsstandortes vorgelegt wurden und ergibt sich dies auch aus dem Antragsschreiben vom 27.02.2007 der I, S. 5, wonach nur die Plan- Einlagen Nr. **. gegen Nr. **. und Nr. **. gegen Nr. **. ausgetauscht wurden (Austauschpläne). Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass andere mit der Wasserfassung in Verbindung stehende Anlagenteile nicht angepasst wurden; ist doch der Vorhabensbeschreibung umissverständlich zu entnehmen, dass u.a. der Fischaufstieg, Leitungslängen und die hydrotechnische Berechnung ebenfalls modifiziert wurden. Offen bleibt dennoch, ob allenfalls auf einer Ausfertigung der Längenschnittplänen Einlagen Nr. **. und **. ebenfalls in roter Farbe Anpassungen in der Höhenlage der Druckrohrleitung vorgenommen wurden, die sodann dem wasserbautechnischen SV zur Beurteilung vorgelegen sind.

 

Festgehalten wird, dass die von der wasserbautechnischen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten vom 10.03.2022 (OZ 69 im hg. Akt) angenommene fiktive (einseitige) Änderung des Wasserfassungsstandortes bei gleichbleibender Höhenlage der Druckrohrleitung (vgl. handschriftliche, mit Bleistift vorgenommene Eintragung der Amtssachverständigen im Längenschnittplan Nr. **.) weder dem Bescheidspruch bzw. den maßgeblich erklärten Bescheidbestandteilen noch der Begründung des Bescheides zu entnehmen ist. Ganz offensichtlich ist unter dieser fiktiven Annahme die Wasserbenutzungsanlage nicht funktionsfähig, da ein Füllen der Druckrohrleitung im freien Gefälle von der Wasserfassung aus nicht möglich ist. Das erkennende Gericht legt diese Annahme seiner Entscheidung nicht zu Grunde; dies aus folgendem Grund: Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der im Behördenverfahren (zuerst als Amtssachverständiger beigezogene) und sodann auf Grund seiner Pensionierung bestellte nichtamtliche wasserbautechnische Sachverständige S amtsbekannt viele Jahre als wasserbautechnischer Amtssachverständiger des Ag tätig war und ohne Zweifel zahlreiche vergleichbare und größere Wasserkraftanlagen in seiner beruflichen Laufbahn als Amtssachverständiger beurteilt hat (u.a. iRv UVP-Verfahren). An der Kompetenz und Fachexpertise des S aufgrund seiner langjährigen Erfahrung kann nicht gezweifelt werden, und ist daher nicht glaubhaft anzunehmen, dass S ein derart offenkundig funktionsunfähiges Projekt – seinem ergänzenden Gutachten folgend – als dem Stand der Technik entsprechend und als „selbstverständlich für den angestrebten Zweck der Energiegewinnung geeignet“ (S. 184f, Bescheid 2007) beurteilt hätte. Eine solche Annahme entbehrt jeglicher Grundlage.

 

Im Übrigen können beweiswürdigend die Ausführungen des Sachverständigen R vom 16.04.2022, wonach überlicherweise die Rohrleitung im Längenschnitt nach unten verschoben wird, wenn die Wasserfassung tiefer gelegt wird, als plausibel gewertet werden.

 

Entsprechend den gültigen Normen für Technische Zeichnungen und dem Erfahrungsschatz der erkennenden Richterin werden grundsätzlich solche Änderungen der Höhenlage in Form von zwei parallel geführte Strichen (vergleichbar mit Anführungszeichen (“)), die die planlich dargestellt Leitungsführung kreuzen, vorgenommen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass derartige (geringfügige) Modifiaktionen in einer Planausfertigung der Längenschnittpläne (in roter Farbe) vorgenommen wurden. Abschließend lässt sich dies jedoch nicht feststellen, weil nach Angabe der Konsensinhaberin diese Pläne verloren gegangen sind. Es war daher im Rahmen der interpretativen Auslegung auf die Begründung des Bescheides (insbesondere die fachlichen Beurteilungen) zurückzugreifen.

 

48.5. Der maßgeblich erklärten Vorhabensbeschreibung, Pkt. 3. (S. 10, Bescheid 2007) ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass eine Änderung der Leitungstrasse nur durch Verkürzung der Leitungslänge um ca. 260 m infolge der Verlegung des Wasserfassungsstandortes erfolgte. Der weitere Trassenverlauf der Leitung hinsichtlich dessen Lage blieb unverändert. In Bezug auf die Höhenlage im Trassenverlauf und zur Frage, welche Verlegungstiefen (bzw. Überdeckungshöhen) der Druckrohrleitung vom Konsens mitumfasst sind, um letztendlich die Frage beantworten zu können, ob von einem konsentierten funktionsfähigem Kraftwerk auszugehen ist oder nicht, war anhand der weiteren Bescheidinhalte zu prüfen.

 

48.6. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige hat in ihrem Gutachten vom 10.03.2022 (OZ 69 im hg. Akt) schlüssig ausgeführt, dass entsprechend dem in den Längenschnittplänen dargestellten Verlauf der Druckrohrleitung des KW B (annähernd parllel zur Geländeoberkante) und der konsentierten Höhenlage der Wasserfassung auf 920,56 m ü.A. die Oberkante der Druckrohrleitung tiefer als das Stauziel in der Wasserfassung zu liegen kommen müsste, um die Leitung füllen zu können.

Die wasserbautechnische Amtssachverständige hat in ihrem Gutachten vom 10.03.2022 – dem alle mit Genehmigungsvermerk versehenen Plan- und Projektunterlagen zu Grunde gelegt wurden – eine erforderliche Überdeckung von ca. 16,5 m ermittelt. Unter Berücksichtigung eines Reibungsverlustes bei Ausbauwassermenge und Vermeidung eines Unterdruckes in der Leitung ist von einer erforderlichen Überdeckung von ca. 22 m auszugehen. In ihrem Gutachten vom 01.02.2023 (OZ 89 im hg. Akt) bemisst die Amtssachverständige darüber hinaus die Überdeckungshöhe im Lastfall „Druckstoß“ mit 35,5 m.

Die Schlussfolgerung der wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dass kein technisch funktionsfähiges Kraftwerk vorliegt, würde nur dann zutreffen, wenn Überdeckungshöhen in diesem Ausmaß vom Konsens nicht umfasst wären. Zur abschließenden Beantwortung der Frage der Funktionsfähigkeit der Anlage war daher zu prüfen, ob die von der Amtssachverständigen ermittelten notwendigen Überdeckungshöhen vom Konsens mitumfasst sind (VwGH 4.7.2024, Ra 2023/07/0112, Rz 44). Dabei handelt es sich letztendlich um eine Rechtsfrage, die nicht von der Amtssachverständigen zu beantworten ist.

48.7. Zur Frage, ob nun die von der wasserbautechnischen Amtssachverständigen berechneten erforderlichen Überdeckungshöhen (s. oben Pkt. 48.6.) vom vorliegenden Konsens als mitumfasst zu betrachten sind, ergibt sich aus den vidierten Projektunterlagen (Technischer Bericht) und der maßgeblich erklärten Vorhabensbeschreibung eine Mindestüberdeckung der Druckrohrleitung von 1 m. Die vidierten Längenschnittpläne Einlagen Nr. **. und **. halten projektgemäß eine Mindestüberdeckung am erkennbar kritischen Hochpunkt von 8 m fest. Weiters ergibt sich aus dem vidierten Technischen Bericht und der Vorhabensbeschreibung, dass auf Grund der durch GPS-Vermessung beruhende Höhenaufnahme bei den Höhenangaben im Längenschnitt mit Messungenauigkeiten von bis zu (+/-) 10 m zu rechnen ist, woraus sich kalkulatorisch projektierte Verlegtiefen der Druckrohrleitung von mindestens 18 m aus dem Projekt ergeben können.

 

Der vidierte Technische Bericht und die maßgeblich erklärte Vorhabensbeschreibung gehen von Mindestüberdeckungshöhen aus, woraus zu schließen ist, dass die genannte Zahl (1 m oder 8 m) nicht unterschritten werden darf, sehr wohl aber höher/größer sein kann. Weder im vorliegenden Projekt werden höchstzulässige Verlegetiefen festgelegt, noch legt die Behörde in ihrer Bewilligung eine Obergrenze fest. Auch aus dem (offensichtlich nicht entscheidungsrelevanten) Gutachten X vom 16.09.2004 ist eine solche Obergrenze nicht abzuleiten (siehe dazu nachfolgend Pkt. 48.8.).

48.8. Das geotechnische Gutachten X vom 16.09.2004 nimmt Bezug auf das Einreichprojekt 2003, wurde weder zum Spruchbestandteil erklärt noch sind dessen Ausführungen in die fachlichen Beurteilungen der Sachverständigen eingeflossen (siehe gutachterliche Aussagen). Darüber hinaus haben die Amtssachverständigen in ihrem gemeinsamen Gutachten (siehe Verhandlungsschrift vom 15.09.2003) die Auflage 25.) vorgeschlagen und hat der wasserbautechnische Sachverständige im ergänzenden Gutachten (s. 184 Bescheid 2007) diesen Auflagenvorschlag aufrecht erhalten, wonach die Auflage 25.) im Bescheid auch vorgeschrieben wurde (siehe unten Pkt. 48.11.). Das Gutachten X hatte daher keine erkennbare Relevanz für die Entscheidung der Behörde, zumal eine geotechnische Beurteilung weiterhin – vor Einbau der Druckrohleitung – gefordert wurde.

Wenn die Beschwerdeführer aus der Aussage des X betreffend Aushubtiefe (s. Gutachten S. 5, Kap. 3.5.) schließen, dass nur Überdeckungshöhen von 2 m zulässig wären, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Aussage des X bedeutet nicht anderes, als dass bei einem Druckrohr DN 1000 (Durchmesser: 1 m) – wie fallgegenständlich projektiert – welches laut Projekt eine Erdüberdeckung von mindestens 1 m erhalten soll (d.h. zwischen der Oberkante des Rohres und der Erdoberfläche muss mindestens 1 m Erdmaterial liegen), eine Aushubtiefe von ca. 2 m erforderlich ist. Der Gutachter zieht damit nur einen logischen Schluss, nämlich dass ein Graben (Künette) ca. 2 m tief ausgehoben werden muss, damit das Rohr mit 1 m Durchmesser vollständig darin eingebettet ist und die geforderte Mindestüberdeckung (1 m) gewährleistet ist. Eine weitere Bedeutung ist dieser gutachterlichen Aussage nicht beizumessen; schon gar nicht ist daraus abzuleiten, dass lediglich Aushubtiefen von ca. 2 m projektiert oder zulässig wären.

48.9. Zum Regeprofil, Einlage **. wird beweiswürdigend festgehalten, dass diese Plandarstellung lediglich eine beispielhafte (standardisierte) Querschnittsansicht der Druckrohrleitung darstellt und für wiederkehrende Abschnitte oder typische (regelhafte) Situationen verwendet wird. Dies wurde plausibel von der mitbeteiligten Partei (Stellungnahme der I vom 13.02.2023) ausgeführt und zudem seitens der wasserbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt. Die von den Beschwerdeführerinnen aufgestellte Behauptung, das Regelprofil würde hinsichtlich der Verlegtiefen der Druckrohrleitung den Projektmaßstab darstellen, widerspricht eindeutig den übrigen Projektbestandteilen, wie z.B. der maßgeblich erklärten Vorhabensbeschreibung und dem vidierten Technischen Bericht, in denen unmissverständlich von Mindestangaben die Rede ist. Im Übrigen wäre unter Berücksichtigung der Geländegängigkeit und der Verwendung von nicht flexiblen Rohren (fallbezogen Sphärogussrohren mit einer Wanddicke K12 nach EN545, innen zementiert, außen verzinkt und deckbeschichtet, DN 1000) ein Einbau, bei dem die Rohroberkante über einen Verlauf von mehr als 12 km an jeder Stelle exakt 1 m unter GOK zu liegen kommt, nach allgemeiner Lebenserfahrung technisch gar nicht durchführbar und kann der mitbeteiligten Partei ein solcher Projektwille weder unterstellt werden noch ergibt sich ein solcher aus der Zusammenschau der Projektunterlagen.

 

Im Übrigen hält der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2023 selbst fest, dass eine Überdeckung von 1 m überlicherweise (d.h. in der Regel) dem Schutz der Anlage vor Beschädigung geschuldet ist und damit den bautechnischen Stand der Technik abbildet (siehe auch: Ah, Gewässerökologische und wasserbautechnische Stellungnahme, Februra 2003, S. 6). Das Regelprofil bildet daher einen beispielhaften vertikalen Querschnitt der Einbettung der Rohrleitung ab.

 

Aus den angeführten Gründen war daher im Rahmen der Auslegung des Bescheides 2007 die wasserbautechnische Beurteilung vom 01.02.2023 zu Fallvariante b) nicht zu berücksichtigen.

 

48.10. Unzweifelhaft können dem gesamten Projektkonvolut keine Angaben zur konkreten Bausausführung (Beschreibung der Bauphase) – insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Errichtung der Druckrohrleitung – entommen werden. Der Aktenlage ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die bescheiderlassende Behörde keine Nachforderungen an Projektunterlagen im Zusammenhang mit der Bauausführung (z.B. Detailplanung) eingefordert hat. Hingegen hat die Behörde auf Vorschlag der Amtssachverständigen die Auflage 1.) vorgeschrieben und somit die konkrete Ausführung in Bindung an den Stand der Technik als Nebenbestimmung formuliert.

 

Aus Auflage 1.) ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass die „Ausführung entsprechend dem Bewilligungsbescheid unter Einhaltung des Standes der Technik“ durchzuführen und zu bestätigen ist. Zudem ist für die Bemessung und Dimensionierung aller Bauteile, Ausrüstungsteile und Hilfseinrichtungen für die Ausführungsart und Ausführungsqualität sowie für den Betrieb und die Wartung der Anlage der Stand der Technik im Sinne des § 12a WRG 1959 einzuhalten.

 

Nach dem Wortlaut des § 12a Abs 1 WRG handelt es sich dabei um den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.

 

Der Bescheid stellt somit bei der Ausführung des bewilligten Projekts – und somit auch in Bezug auf die Verlegung der Druckrohrleitungen – darauf ab, dass dabei der Stand der Technik eingehalten wird, was mangels Verordnung gemäß § 12a Abs 2 WRG einer gutachertlichen Beruteilung zu unterziehen ist. Insofern hat die Behörde auch die Bestätigung über die Einhaltung des Standes der Technik vorgeschrieben.

 

Wie sich aus Auflage 1) unmissverständlich ergibt, gilt dies nicht nur für die „Bemessung und Dimensionierung aller Bauteile“ (zB die Rohre an sich), sondern eben auch für die „Ausführungsart und Ausführungsqualität“. Diese begriffliche Gegenüberstellung macht deutlich, dass in jenem Bereich, in dem die Ausführung hinsichtlich Art und Qualität nicht gänzlich determinert ist, die tatsächlich gewählte Ausführung sich innerhalb des Rahmens des Stands der Technik bewegen muss. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch die konkret gewählte Überdeckungshöhe dem Stand der Technik zu entsprechen hat, zählt die Überdeckungshöhe jedenfalls auch zur „Ausführungsart“. Somit ist (wie fallbezogen) bei der Mindestangabe der Überdeckungshöhe, die tatsächlich gewählte Ausführung am Stand der Technik zu messen. Die Auflage 1.) stellt damit interpretativ einen Anhaltspunkt dar, dass auch Überdeckungshöhen von einem Vielfachen von 1 m als mitkonsentiert zu betrachten sind, sofern dies dem Stand der Technik entsprechen.

 

Ganz offensichtlich (den Verfahrensakten zu entnehmen) hat sich die Wasserrechtsbehörde an dem nun monierten mangelnden Detaillierungsgrad des Projektes nicht gestoßen (und kein Detailprojekt eingefordert) und das beantragte Projekt unter der Bedingung (Auflage), dass u.a. hinsichtlich Ausführungart und Ausführungsqualität der Stand der Technik gemäß § 12a WRG eingehalten wird, als genehmigungsfähig erachtet. Der monierte Detaillierungsgrad des Projektes betreffend Errichtung der Anlage/Anlagenteile (u.a. Verlegung der Druckrohrleitung) hat die bescheiderlassende Behörde damit durch Vorschreibung einer Nebenbestimmung (Auflage 1.) kompensiert. Darüber hinaus ist die Frage allenfalls mangelhafter Projektunterlagen im Rahmen der Bescheidauslegung nicht zu prüfen, stellt dies doch auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides ab.

 

Auch der im Katasterplan 02 Teil A dargestellte „Knick“ im Verlauf der Druckrohrleitung (gelbe Linie) ist kein tauglicher Beweis für die Funktionsunfähigkeit der Anlage. Der Katasterplan dient der Dokumentation der Grundgrenzen und Eigentumsverhältnisse und als Grundlage für Eigentumsnachweise und (allenfalls) für die nachfolgende Bauleitplanung (siehe BEV – Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen digital; ****). Der Katasterplan beruht auf dem Grenz- oder Grundsteuerkataster und ist schon (maßstäblich) auf Grund geringerer Genauigkeit mit einem Ausführungsplan (baureife Zeichnung) nicht vergleichbar. Der Katasterplan bietet nicht die erforderliche Genauigkeit für die Bauausführung und kann daher der dort eingezeichnete „Knick“ nicht plausibel als Argument eines zur Funktionsunfähigkeit führenden Leitungsverlaufes gelten. Im Übrigen ist dem Katasterplan 02 Teil A unter Berücksichtigung der Legende zu entnehmen, dass die verwendete „gelbe Linie“ lediglich den für das Rodungsbewilligungsverfahren maßgeblichen Bereich/Verlauf kennzeichnet. Eine detaillierte Darstellung des Leitungsverlaufes ist maßstäblich daraus nicht abzuleiten.

 

48.11. Aus der Bescheidbegründung (S. 168ff Bescheid 2007) in Zusammenschau mit der Verhandungsschrift vom 15.09.2003 ergibt sich, dass im Zusammenhang mit der Errichtung der Druckrohrleitung die Amtssachverständigen die für die Verlegung der Druckrohrleitung in Anspruch zu nehmenden Grundstücke (Trassenverlauf) und deren Geländesituation berücksichtigt haben (kritische Hangbereiche, beträchtliche Hangneigung, tiefgründige Verwitterung, Auflockerung der Festgesteine) und diesbezüglich vor Einbau der Druckrohrleitung eine baugeologische/geotechnische Beurteilung eingefordert (siehe Bescheid 2007, Auflage 25.). Dem Gutachten zu Folge haben die Amtssachverständigen ihre abschließende positive fachliche Beurteilung nicht von der Vorlage dieser geotechnischen Beurteilung abhängig gemacht, sondern mittels Auflagenvorschlag dessen Vorlage vor dem Einbau gefordert und damit (gegebenenfalls) die Überprüfung notwendiger Sicherungsmaßnahmen zur Hintanhaltung von Rutschungen beim Einbau in die Hand der Baufaufsicht gelegt bzw. ins nachfolgende Kollaudierungsverfahren ausgelagert. Erst im Zuge der Errichtung bzw. Verlegung der Leitung (dem Stand der Technik entsprechend; gemäß Auflage 1.) ist zum Zwecke der Sicherung eine geotechnische Beurteilung vorzunehmen sind, wonach zu diesem Zeitpunkt konsequenterweise eine rechtskräftige Bewilligung bereits vorliegen musste.

 

Die Dokumentation der Untergrundverhältnisse gemäß Auflage 26.) des Bescheides ist zweifelsfrei in erster Linie im Zusammenhang mit dem unter Auflage 27.) vorgeschriebenen Beweissicherungsverfahren zu lesen. Sie dient neben der Hilfestellung bei Sanierungsarbeiten insbesondere der Ursachenfeststellung bei Beeinträchtigung von Quellen.

 

48.12. Die Feststellung, dass dem wasserbautechnischen Sachverständigen die mit Änderungsantrag vom 27.02.2007 modifizierten Projektunterlagen (in roter Farbe) vorgelegen sind, ist unzweifelfhaft dem Befund des Sachverständigen zu entnehmen (Bescheid 2007, S. 184), wonach gutachterlich das beantragte Projekt in der Letztfassung als dem Stand der Technik entsprechend und zudem für den angestrebten Zweck der Energiegewinnung selbstverständlich geeignet, beurteilt hat.

 

Es finden sich keine Anhaltspunkte, dass der wasserbautechnische Sachvertändige seiner fachlichen Beurteilung die hier vorliegenden mit Genehmigungsvermerk versehenen Längenschnittpläne Einlagen Nr. **. und Nr. ** zu Grunde gelegt hat, zumal dort die Einschränkung des Projektes (Verlegung der Wasserfassung) – auf die der Sachverständige in seinem Befund ausdrücklich Bezug nimmt (S. 184) – weder planbelegt dargestellt ist noch durch Änderungen in roter Farbe gekennzeichnet oder angepasst wurde.

 

Der im Bescheidspruch für maßgeblich erklärte Befund der Amtsachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2003 zieht als Beurteilungsgrundlage die im technischen Bericht angegeben Kraftwerksdaten heran. So stützen sie Ihren Befunden auf die bereits in der Vorhabensbeschreibung erwähnte Überdeckungshöhe von mindestens 1,0 m (bzw. 1,25 m bei Bachüberquerungen) (S. 143 f, Bescheid 2007). Die von dem Amtssachverständigen unter Erteilung näher bezeichneter Auflagen angenommene Bewilligungsfähigkeit geht somit auch von einer Mindestüberdeckungshöhe aus.

 

49. Vergleicht man die einzelnen durch den Spruch verbindlich erklärten Bescheidbestandteile, so ergibt sich , dass sowohl Vorhabensbeschreibung als auch Befund der Amtssachverständigen von einer Mindestüberdeckungshöhe von 1,0 m ausgehen. Zudem wird im Zusammenhang mit den Auflagen ersichtlich, dass mit dieser Mindestüberdeckungshöhe dem Stand der Technik gerecht werden muss. Im Bereich des kritischen Hochpunktes sind sogar Überdeckungshöhen von mindestens 8 m die Rede.

 

50. Unter Verweis auf die feststellenden Ausführungen des VwGH ist von einem in sich widersprüchlichen Bescheidspruch auszugehen. Dies gilt nicht nur für die Frage nach einer mindest oder exakten Deckungshöhe, sondern insbesondere für die Frage, ob auch Verlegungstiefen, die ein Vielfaches von 1,0 m betragen vom Bewilligungsinhalt mitumfasst sind. Zur Beseitigung dieser Unklarheiten – wie vom Verwaltungsgerichthof im vorgehenden Erkenntnis betont – ist die Begründung interpretativ heranzuziehen (VwGH 04.07.2024, Ra 2023/07/0112 Rz 42).

 

50.1. Vor diesem Hintergrund war unter ergänzender Heranziehung der Begründung der an sich unklare (widersprüchliche) Bescheidspruch auszulegen und sind folgende Schlussfolgerungen in Bezug auf die konsentierte Überdeckungshöhe daraus abzuleiten:

Der Spruch des Bescheides ist dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der Überdeckungshöhe von einem Mindestmaß – mindestens 1,0 m bzw. bei Bachquerung 1,25 m – auszugehen ist, nicht jedoch von einer exakten Überdeckungshöhe von einem Meter. Die belangte Behörde erachtet nicht nur das Projekt in der – im Bescheid wiedergegebenen – Vorhabensbeschreibung für genehmigungsgegenständlich, sondern stützt sich insbesondere auch auf die Ausführungen der (Amts-)Sachverständigen. Diese nehmen als Beurteilungsgrundlage ausdrücklich ebenso die in der Vorhabensbeschreibung maßgebliche Mindestdeckungshöhe von 1,0 m an.

Einziger Anhaltspunkt der gegen ein eindeutiges Verständnis als nach oben unbegrenzte Mindestüberdeckungshöhe spricht und den die BeschwerdeführerInnen auch in ihrer Revision zu Zl. Ra 2023/07/0112 angezogen haben und der Verwaltungsgerichtshof als relevant erachtet (siehe dazu auch Rz 44), wäre allenfalls die Aussage in der geotechnischen Stellungnahme X vom 16.09.2004, wonach die Unbedenklichkeit des Projekts vor dem Hintergrund einer maximalen Aushubtiefe von 2 m beurteilt worden sei. Dazu wird auf Pkt. 49.8. verwiesen, wonach diesem Gutachten im Bewilligungsverfahren weder Entscheidungsrelevanz zugekommen ist, noch sich aus dieser Aussage eine projektändernde Obergrenze ableiten lässt.

Auch der zum Spruchbestandteil erklärte Längenschnittplan Einlage Nr. ** spricht expressis verbis von mindestens 8 m im Bereich des kritischen Hochpunktes (ohne Berücksichtigung der Messungenauigkeiten von bis zu 10 m) und kann daraus – entgegen dem Beschwerde-/Revisionsvorbringen – ebenso keine Obergrenze abgeleitet werden. Bei Berücksichtigung der Vermessungsungenauigkeit ist von einer zulässigen Mindestüberdeckungshöhe von 18 m auszugehen.

Zudem ist beweiswürdigend festzuhalten, dass sich aus der Vorhabensbeschreibung – die zugleich den letztlichen Genehmigungsgegenstand darstellt – der Wille der Projektwerber, eine solche Obergrenze vorgesehen zu haben, an keiner Stelle hervorgeht. Unzweifelhaft hat auch die bescheiderlassende Behörde eine Obergrenze der Überdeckungshöhen nicht vorgeschrieben oder festgelegt.

51. Der durch Bescheid vom 24. Mai 2007 erteilte Genehmigungskonsens umfasste daher – auch bei Berücksichtigung aller vidierter Planunterlagen – auch Überdeckungshöhen, die ein Vielfaches von (mindestens) 1,0 m betragen, sofern diese nicht den Regelfall darstellen, sondern aus faktisch-geographischen Gründen notwendig sind, dem Stand der Technik entsprechen und gleichzeitig notwendige Sicherungsmaßnahmen gegen Hangrutschungen getroffen werden. Die zwingende Vornahme derartiger Maßnahmen ergibt sich dabei unzweifelhaft aus den im Spruch angeführten Befund der (Amts-)Sachverständigen in Verbindung mit der vorgeschriebenen Auflage 25.).

52. Aufgrund der vom Bescheid 2007 mitkonsentierten Überdeckungshöhen, die ein Vielfaches von 1,0 m betragen können, ist gemäß den Ausführungen der wasserbautechnischen Amtssachverständigen in ihre Gutachten vom 10.03.2022 und vom 01.02.2023 festzustellen, dass die erforderlichen Überdeckungshöhen von ca. 16,5 m, ca. 22 m und 35,5 m als abgedeckt sind und damit eine funktionsfähige Anlage der Bewilligung zu Grunde liegt.

53. Die Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Änderungen des Projektes 2017 im Vergleich zum bewilligten Projekt 2007 (siehe oben Pkt. 45ff.) ergeben sich schlüssig aus dem Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 10.03.2022. Die Feststellungen zur Unterscheidung von Änderungen, die als notwendige Anpassungsmaßnahmen nach § 21a WRG geplant sind und „bloße technische“ Anlagenänderungen sowie deren Auswirkungen auf das Wasserbenutzungsrecht (§ 21 Abs 5 WRG) sind ebenso dem wasserbautechnischen Gutachten vom 10.03.2022 (Punkt 2.3. ff) schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen.

54. Die Festellungen zur Geringfügigkeit der Änderungen und zur ausbleibenden Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen ergiben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus den im Bescheid vom 21. März 2017 rezipierten Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur 1. Ergänzung der Planunterlagen (Frage 2 und 3).

55. Die Frage der Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers wurde durch das Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen für Gewässerökologie geprüft und stützen sich die Feststellungen auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten vom 29.01.2020, welches zum Beweis im fortgesetzten Verfahren erhoben wurde (siehe Punkt 16.).

 

56. Zu den von der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen eingebrachten Stellungnahmen vom 15.04.2022 und 01.02.2023 ist Folgendes auszuführen:

 

56.1. Soweit die Frage der Funktionalität der Anlage aufgeworfen wird, negieren die Beschwerdeführerinnen konsequent die Tatsache, dass eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides 2007 nicht zu erfolgen hat. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes (allfällige) Mängel oder Rechtswidrigkeiten des Bescheides 2007 aufzuzeigen, sondern ist der Bescheid 2007 interpretativ auszulegen und dahingehend die Frage zu beantworten, ob eine funktionsfähige Anlage projektiert und bewilligt wurde. Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren und hat sich daher die Beurteilung nur anhand der zum wasserrechtlichen Bewilligungsantrag gehörenden und für maßgeblich erklärten Projektunterlagen zu orientieren.

 

Insofern gehen die von den Beschwerdeführerinnen monierten Ungenauigkeiten bei den Höhenangaben (GPS-Vermessung) auch ins Leere, zumal ausschließlich von den Projektangaben auszugehen ist (Projektgenehmigungsverfahren), und nicht von den tatsächlichen in der Natur vorherrschenden Gegebenheiten. Dahingehend sind auch die im Jahr 2011 detaillierten Landscanvermessungen für die Auslegung des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides 2007 nicht von Relevanz.

 

Hinsichtlich der Überdeckungshöhen wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die obigen Ausführungen verwiesen.

 

56.2. Die von den Beschwerdeführerinnen beschriebenen Modifikationen (Vergleich der Projekte 2007 und 2017) decken sich im Wesentlichen mit jenen im wasserbautechnischen Gutachten vom 10.03.2022 beschriebenen Änderungen. Dennoch stellen diese beschriebenen Modifikationen keine wesensändernde Maßnahmen dar (§ 21 Abs 5 WRG und § 13 Abs 8 AVG), die eine Neubewilligung erforderlich machen würde.

 

57. Auch in gewässerökologischer Hinsicht ist/sind die Stellungnahme(n) nicht geeignet eine Unschlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens der Amtssachverständigen für Gewässerökologie aufzuzeigen und genügt es festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, 2013/07/0227, unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 04.05.2016, C-346/14, bereits klarlegte, dass das Kraftwerk B gemäß § 104a Abs 2 WRG 1959 bewilligungsfähig ist und auch nach Ansicht des EuGH die Genehmigung unter unionsrechtlichen Gesichtsprunkten – trotz der zugrunde gelegten Verschlechterung der Wasserqualität der B – zulässig ist.

 

Diesbezüglich genügt es auf die in der gegenständlichen Sache ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Im Lichte der Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens war daher als Ausgangsbasis jener Ist-Zustand des Gewässers B heranzuziehen, wie er durch den erlaubten Eingriff in Form des 2007 genehmigten Projektes geprägt ist.

 

57.1. Weiters monieren die Beshwerdeführerinnen, dass sich die Amtssachverständige für Gewässerökologie in ihrem Gutachten nicht mit den Zuständen der einzelnen Qualitätselemente befasst habe und somit im Gutachten nicht behandelt wurde, ob es durch die 2017 beantragten Änderungen zu einer Verschlechterung einzelner biologischer Qualitätselemente komme.

 

Auch mit diesem Einwand gelingt es nicht, eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens der beigezogenen Amtssachverständigen aufzuzeigen. Wenn – wie im Gegenstandsfall – einzelne biologische Qualitätselemente von Vornherein keine Relevanz aufweisen, so ist es auch nicht erforderlich, in einem Gutachten ein „No-Impact-Statement“ zu jeder einzelnen biologischen Qualitätskomponente abzugehen. Im Übrigen wird in der fachlichen Stellungnahme vom 14.04.2022 ohnehin nicht einmal behauptet, dass irgendeine (konkrete) biologische Qualitätskomponente negativ beeinflusst werden könnte; die fachliche Stellungnahme beschränkt sich nur darauf, die Nichtbehandlung im Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen zu monieren. Bei richtiger Betrachtungsweise der Ausführungen der Amtssachverständigen in ihrem Gutachten ergibt sich aber ohnehin, dass die Einschätzung auf alle Qualitätselemente bezogen ist.

 

57.2. Zusammenfassend zeigt sich, dass es den Beschwerdeführerinnen mit der fachlichen Stellungnahme vom 19.02.2020 als Beweismittel nicht gelungen ist, dem schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen für Gewässerökologie entgegenzutreten. Dies zum einen deshalb, da die fachliche Stellungnahme(n) von hier nichtzutreffenden Vorgaben ausgeht (und daraus andere Schlüsse zieht) und zum Anderen auch nicht geeignet ist (sind), die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten in Zweifel zu ziehen.

 

57.3. Das Landesverwaltungsgericht folgt daher den schlüssigen und nachvollziehbaren fachlichen Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerökologie; aus diesen Gutachten konnten die maßgebenden Tatsachenfeststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

58. Eine (neuerliche) öffentliche mündliche Verhandlung war in Anbetracht, des bereits im zweiten Rechtsgang geführten umfassenden Ermittlungsverfahrens nicht mehr erforderlich, zumal die Auslegung des rechtskräftigen Bescheides 2007 – nunmehr unter Zugrundelegung sämtlicher mit Genehmigungsvermerk versehener Projektungerlagen – in Anwendung der vom VwGH zitierierten Judikatur und unter Heranziehung der bereits im zweiten Rechtsgang eingeholten und vorliegenden Gutachten in rechtlicher Hinsicht neu zu prüfen war. Die Einholung weitere Gutachten oder eine darüber hinausgehende Ergänzung des Sachverhaltes war nicht erforderlich.

 

VII. Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetzt (B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen (Kognitionsbefugnis).

Zur Parteistellung der Beschwerdeführerinnen ist auf § 145 Abs 15 WRG hinzuweisen:

 

§ 145 Abs 15 und Abs 16 WRG :

„(15) Eine einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation in einem bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zuerkannte Parteistellung bleibt erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bewilligungsbescheid vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, beginnt die Beschwerdefrist für eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag zu laufen. Bescheide, die innerhalb eines Jahres vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 in Rechtskraft erwachsen sind und in der Urkundensammlung des Wasserbuchs allgemein zugänglich sind, können innerhalb von sechs Wochen nach dem auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag von einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation angefochten werden. Sofern solche Bescheide nicht in der Urkundensammlung des Wasserbuchs allgemein zugänglich sind, können sie innerhalb von sechs Wochen nach dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 folgenden Tag von einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation angefordert werden; die Beschwerdefrist, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen, beträgt in diesem Fall vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Ein nach dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 folgenden Tag beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revision einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiterzuführen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, länger als ein Jahr vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 in Rechtskraft erwachsen ist.“

 

Das Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsschutzgesetz – Luft und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018) ist am 22. November 2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl I Nr. 73/2018) kundgemacht worden.

 

Die Bezug habenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 i.d.F. BGBl.I Nr.73/2018, lauten (auszugsweise) wie folgt:

 

§ 9 Abs 1 WRG :

„(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. […]“

 

§ 21 Abs 1 und 5 WRG:

„(1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

[…]

(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs.1 neu zu bestimmen.“

 

§ 104a Abs 5 WRG:

„(5) Ein Vorhaben mit erheblichen negativen Auswirkungen auf den Gewässerzustand ist gegeben, wenn durch das Vorhaben Auswirkungen zu erwarten sind, die den Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG oder der §§ 30a ff und § 104a WRG 1959, den jeweiligen Zustand der Gewässer zu erhalten oder den Zielzustand zu erreichen, entgegenstehen und

1. bezogen auf eine biologische Qualitätskomponente des ökologischen Zielzustandes eines Oberflächenwasserkörpers (§ 30a) signifikant stärkere Störungen aufweisen oder

2. zu einer in ihrer Intensität vergleichbaren Störung des chemischen Zielzustands eines Wasserkörpers oder des mengenmäßigen Zielzustandes eines Grundwasserkörpers führen.“

 

VIII. Rechtliche Beurteilung:

59. Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2023, GZ LVwG 46.34-2357/2019-110, tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der er sich vor Erlassung befunden hat.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der Wasserrechtsbescheid des Landeshauptmannes vom 21.03.2017, GZ: ABT13-32.00S-52/2014-104. Daran orientiert sich die Sache des Beschwerdeverfahrens. Im fortgesetzten Verfahren, nach dem aufhebenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs 1 VwGG an die in diesen Erkennntissen geäußerten Rechtsansichten gebunden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127).

 

60. Zur Parteistellung ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführerinnen mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark jeweils vom 27.04.2018, GZen: LVwG 41.23-2409/2016-4 und LVwG 46.23-1781/2015-8, (in Bindung an die nachfolgen auszugsweise zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes) Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zuerkannt wurde.

 

VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0152:

Unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, bejaht nunmehr der VwGH eine Parteistellung der Umweltorganisation (E) in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Gegenständlich ging es um den Antrag des E vom 24.02.2015 auf Zuerkennung der Parteistellung betreffend das Kraftwerk B (Trassenänderungsverfahren). Der VwGH führt dazu aus:

„27 5.1. Es trifft zu, dass sich im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der Parteienkreis nach § 102 Abs. 1 lit. a und lit. b WRG 1959 bestimmt. Auch wenn dieser Aufzählung kein abschließender Charakter zukommt, kommt eine darauf gründende Parteistellung für Umweltorganisationen, denen keine subjektivöffentlichen Rechte zukommen, nicht in Betracht. Eine ausdrückliche Zuerkennung einer Parteistellung einer Umweltorganisation als Formalpartei, wo die Berührung subjektivöffentlicher Rechte nicht nachgewiesen werden müsste, findet sich im WRG 1959 nicht. Vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage kam der revisionswerbenden Partei daher keine Parteistellung zu.

28 5.2. Eine solche Parteistellung einer Umweltorganisation ergibt sich aber - wie dem Urteil des EuGH zu entnehmen ist - unmittelbar aus dem Unionsrecht.“

 

VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0380, miterl 0381 und 0382:

Revision der Konsensinhaber gegen das Erkenntnis des LVwG vom 27.04.2018, LVwG 41.23-2409/2016-4, mit dem Parteistellung des C und des D zuerkannt wurde im Trassenänderungsverfahren (Bescheid 2017). Die Revision wurde abgewiesen. Der VwGH führt dabei aus:

„32 Den revisionswerbenden Parteien ist insoweit zuzustimmen, dass Umweltorganisationen darauf beschränkt sind, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. dazu auch EuGH in der Rs Protect, Rn. 47). Allerdings ist die Frage, ob durch ein Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 bzw. negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden könnten, im Bewilligungsverfahren zu klären (so im Übrigen auch die Erläuternden Bemerkungen RV 270 der Beilagen XXVI. GP zu § 102 Abs. 2 WRG 1959 in der - hier noch nicht anzuwendenden - Fassung BGBl. I Nr. 73/2018 (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018)). Können solche negativen Auswirkungen durch ein Vorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden, berührt dies nicht die Parteistellung im Verfahren (vgl. etwa auch VwGH 24.1.2013, 2012/07/0208; 23.4.1998, 97/07/0005).“

 

60.1. Der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid wurde den Beschwerdeführerinnen am 22.07.2019 zugestellt. Unter Verweis auf die Übergangsbestimmung des § 145 Abs 15 erster Satz WRG gelangt mangels rechtkräftigen Abschlusses dieses Verfahrens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Aarhus-Beteiligungsgesetzes 2018 (22.11.2018) dieses Gesetz nicht zur Anwendung und leiten sich die Rechte der Beschwerdeführerinnen somit unmittelbar aus dem Unionsrecht ab (VwGH Ra 2020/07/0056-57, Rz 39f).

 

60.2. Zum Umfang der Parteistellung der Beschwerdeführerinnen:

 

60.*. Der Verwaltungsgerichtshof hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Umweltorganisationen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine unbeschränkte Parteistellung haben, sondern beschränkt sind auf die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften. Sie können daher nur einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG überprüfen lassen.

 

Daraus folgt, dass nicht nur die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der Druckrohrleitungstrasse (Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides), sondern jedenfalls auch die Änderung des Wasserfassungsstandortes (Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides) zur Sache des Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann.

 

60.*. Mit Spruchpunkt C) des bekämpften Bescheides wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Umsetzung der in den vorgelegten Projektunterlagen vorgesehenen Adaptierungen in Erfüllung des behördlichen Auftrages vom 04.09.2013 zur Vorlage von Projektunterlagen nach § 21a WRG erteilt.

 

Zur Frage, ob den beschwerdeführenden Umweltorganisationen auch in dem über die vorgelegten Projektunterlagen gemäß § 21a WRG nachfolgend geführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (eingeschränkte) Parteistellung zukomme, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 14.09.2021, Ra 2020/07/0056, Rz 63 ff), dass im mehrstufigen Verfahren nach § 21a WRG - wie dies auch im Gegenstandfalls zutrifft – der normative Akt in der Erteilung einer Bewilligung für das Anpassungsprojekt liegt und es sich bei diesem Bewilligungsverfahren (zwar als Teil des § 21a-WRG-Verfahrens) nicht mehr um ein amtswegiges Verfahren nach § 21a WRG handelt. In einem solchen Bewilligungsverfahren kommt den beschwerdeführerenden Umweltorganisationen im Umfang ihrer Befugnisse (Geltendmachung eines möglichen Verstoßes gegen aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangene Rechtsvorschriften) ein Recht auf Überprüfung zu.

 

Den Beschwerdeführerinnen steht daher das Recht zu, die unter Spruchpunkt C) des angefochtenen Bescheides gemäß § 21a WRG nachfolgend erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Anpassungsmaßnahmen auf Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften (§ 104a WRG) überprüfen zu lassen.

 

60.2.3. Darüber hinaus stellt der Verwaltungsgerichtshof zum Einwand eines „aliud“ bzw. der behaupteten Funktionsunfähigkeit der mit Bescheid 2007 bewilligten Kraftwerksanlage fest, dass es einen entscheidenden Unterschied im Umfang der Partizipationsrechte für Umweltorganisationen mache, ob Gegenstand der Prüfung lediglich technische Änderungen oder Anpassungen im Sinne des § 21 Abs 5 WRG sind oder solche die darüber hinausgehen und damit ein Neuverleihungsverfahren für die gesamte Anlage notwendig wäre. Deshalb muss den Beschwerdeführerinnen zur effektiven Ausübung ihrer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Rechte auch zustehen, zur Frage der „Wahl des Verfahrens“ (Änderungsbewilligungs- oder Neubewilligungsverfahren) Vorbringen zu erstatten.

 

Es ist daher im fortzusetzenden Verfahren auch die Frage zu prüfen gewesen, ob in Bezug auf die rechtskräftige Bewilligung vom 24.05.2007 ein „funktionsunfähiges Wasserkraftwerk“ vorliegt oder erst durch die gegenständlichen Änderungen (Spruchpunkt A) und B)) Funktionsfähigkeit hergestellt wird bzw. ob lediglich eine bloße Änderung der Anlage oder bereits eine bewilligungspflichtige Änderung der Wasserbenutzung selbst (unter Verweis auf § 21 Abs 5 WRG) vorliegt.

 

60.2.4. Unter Verweis auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15.02.2018, ABT13-32.00 M-27/2002-254, in Verbindung mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2018, LVwG 41.34-835/2018-8 und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2019, Ra 2018/07/0410-9, (hier: zur Parteistellung der C) ist ausdrücklich festzuhalten, dass Umweltorganisationen Parteistellung bzw. Beschwerdelegitimation im Verfahren zur Erstbewilligung 2007 des KW B nicht zukommt (auch nicht im Umfang ihrer aus dem Unionsumweltrecht ableitbaren Rechte). Ein Anspruch auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vom 24.05.2007 steht den Beschwerdeführerinnen schon aus diesem Grund nicht zu.

 

60.3. Ausgehend vom Gegenstand, Umfang und Sache des Beschwerdeverfahrens wurden die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Darüberhinausgehende Ermittlungen, wie dies von den Beschwerdeführerinnen etwa hinsichtlich der Neubewertung des Gewässerzustandes oder etwa der Aufteilung in zwei Detailwasserkörper (siehe Niederschrift vom 20.04.2022) gefordert wurde, waren zur Lösung der anstehenden Rechtsfragen im Gegenstandsfall nicht geboten.

 

61. Zur Auslegung des Bewilligungsbescheides vom 24.05.2007 im Hinblick auf die Frage der Funktionsfähigkeit der bewilligten Anlage

 

61.1. In Bindungswirkung an die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (14.09.2021, Ra 2020/07/0056-0057 und 04.07.2024, Ra 2023/07/01122, Rz 45) ist die Frage der Funktionsfähigkeit der mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.05.2007 bewilligten Kraftwerksanlage im fortgesetzten Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller vidierten Plan- und Projektunterlagen (somit auch jener Planunterlagen, die nicht im Einklang mit dem Wortlaut des Spruches stehen) zu prüfen. Wiederholend festzuhalten ist, dass Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ausschließlich die Beurteilung der Funktionsfähigkeit der projektierten Anlage nach Auslegung des Bewilligungsbescheides 2007 ist. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des (rechtskräftigen) Bescheides vom 24.05.2007 ist vom Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht vorzunehmen.

 

61.2. Vorwegzustellen ist dabei, dass nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes der Spruch nach seinem äußeren Erscheinungsbild und somit objektiv ausgelegt werden muss und daher weder maßgeblich ist, wie die belangte Behörde oder Empfägner ihn von vornherein (VwGH 11.12.1990, 90/07/0104) oder im Nachhinein verstanden wissen wollten (24.9.2015, 2012/07/0167, vgl auch VwGH 30.6.1998, 98/08/0129). Die Auslegung hat sich daher an einem objektiven Maßstab zu halten, wobei der Bescheid vom Standpunkt seines Erlassungszeitpunktes – in concreto der 24. Mai 2007 – zu betrachten ist und ein nachträgliches behördliches/sachverständiges Verständnis nicht relevant ist (vgl. dazu auch VwGH 10.2.1904, Slg 2364; 7.7.1904, Slg 2816, jeweils zu § 13 Abs 2 WRG, wonach der Konsenswille nach den Verhältnissen zur Zeit der Erteilung der Bewilligung zu beurteilen ist).

 

61.3. Zur Auslegung des Inhalts des Genehmigungskonsens – und dabei insbesondere der Frage nach der mitkonsentierten Überdeckungshöhe bzw. Höhenlage der Druckrohrleitung – ist daher der Bescheidspruch inklusive aller mit Genehmigungsvermerk versehener Unterlagen heranzuziehen. Sich daraus ergebende Diskrepanzen sind durch interpretative Heranziehung der Begründung aufzulösen.

 

61.4. Im Rahmen der interpretativen Auslegung des Bescheides 2007 war der Inhalt des Verwaltungsaktes wörtlich, systematisch, teleologisch und nach dem objektiven Erklärungswert sachverhaltsmäßig zu erfassen. Entscheidend war letztendlich was der Bescheid nach außen objektiv erkennbar regeln will.

 

61.5. In Bindungswirkung an die Entscheidung des VwGH vom 04.07.2024, Ra 2023/07/0112, war zur Frage der Funktionsfähigkeit zu prüfen, ob Verlegungstiefen der Druckrohrleitung, die die Vorgaben der Pläne von mindestens 1 m um ein Vielfaches übersteigen, vom rechtskräftigen Konsens 2007 umfasst sind.

 

61.6. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, dass das geotechnische Gutachten X vom 16.09.2004 eine Obergrenze der Verlegungstiefe der Druckrohrleitung festlegt, wonach von einer Künettentiefe/Aushubtiefe von ca. 2 m auszugehen sei.

 

Die geotechnische Stellungnahme X vom 16.09.2004 bezieht sich auf das Ersteinreichungsprojekt 2003 und kann daher nur bedingt zur Feststellung des Projektumfanges herangezogen werden, da es eben nicht auf den Letztstand 2007 abstellt. Zudem ist der gutachterlichen Aussage lediglich zu entnehmen, dass – unter Heranziehung der Projektangaben – die Druckrohrleitung im Minimum 1 m Erdüberdeckung erhalten soll und dies – bei einem Durchmesser des Rohres von 1 m – Aushubtiefen von ca. 2 m erfordert (S. 4/5, Kap. 3.5; Zit: „Die ca. 12,7 km lange Druckrohrleitung, die im Minimum 1 m Erdüberdeckung erhalten soll, erfordert Aushubtiefen von ca. 2 m.“ Dabei handelt es sich leidiglich um eine logische kalkulatorische Schlussfolgerung ohne Mehrwert.

 

Darüber hinaus ist dieses geotechnische Gutachten im Bescheid 2007 lediglich in der Begründung/im Verfahrenslauf erwähnt und wurde weder den fachlichen Beurteilungen noch der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Die von den Amtssachverständigen geforderte baugeologisch/geotechnische Untersuchung zum Zwecke der Festlegung von Sicherungsmaßnahmen zur Hintanhaltung von Hangrutschungen wurde im Bescheid als Auflage 25.) (weiterhin) vorgeschrieben.

 

Die Prüfung des geotechnischen Gutachtens X vom 16.09.2004 im Rahmen der Bescheidauslegung hat zweifelsfrei ergeben, dass damit eine Obergrenze der Verlegungstiefe nicht festgelegt wird und dieses Gutachten keine Relevanz für die Entscheidung der bescheiderlassenden Behörde hatte.

 

61.7. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die Aushubtiefe von ca. 2 m finde sich auch im Längenschnittplan Nr. **., wurde im vidierten und zum Spruchbestandteil erklärten Längenschnittplan „Einalge Nr. **.“ expressiv verbis eine Sohltiefe von mindestens 8 m im Bereich des kritischen Hochpunktes projektiert.

 

61.8. Das Regelprofil, Einlage **. stellt lediglich eine beispielhafte – an einer bestimmten Stelle vorgenommene – Querschnittsansicht der Druckrohrleitung dar. Die Annahme einer exakten Verlegetiefe von 1 m über einen Verlauf von mehr als 12 km Druckrohrleitung steht im Übrigen nicht im Einklang mit allen übrigen Projektangaben in der Vorhabensbeschreibung, wonach stets von Mindestanageben die Rede ist. Im Übrigen ist eine Verlegungstiefe der Druckrohrleitung von exakt 1 m über einen Verlauf von mehr als 12 km technisch nicht umsetzbar. In der Regel bedarf ein im Untergrund eingebettetes Rohr zur Sicherung desselben vor Auflast und vor Witterungseinflüsse eine Erdüberdeckung von 1 m und handelt es sich dabei um den Stand der Technik aus bautechnischer Sicht.

 

61.9. Der Bescheidspruch stellt expressis verbis darauf ab, dass die Bewilligung nur unter der Bedingung erteilt wird, dass die vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden. Somit sind diese Auflagen – schon nach dem allgemeinen Verständnis von Nebenbestimmungen – als Hauptbestandteil des Bescheides anzusehen (VwGH 29.9.2018, Ra 2017/05/0267) und im Spruch mitaufgenommen (VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0272). Nachdem die Bewilligung in concreto nicht ohne die Auflagen hätte erteilt werden können, sind Hauptinhalt und Auflagen hier auch als untrennbares Ganzes anzusehen (vgl. etwa VwGH 23.1*993, 92/17/0056).

 

Es waren daher im Zusammenhang mit der Frage der Funktionsfähigkeit insbesondere auf die Auflagen 1.) und 25.) zum Zwecke der Bescheidauslegung Bedacht zu nehmen.

 

61.9.1. Angaben zur Ausführungsart, zur Baudurchführung, Ausführungqualität oder technischen Umsetzung inbesondere im Hinblick auf die Errichtung der Druckrohrleitung finden sich in den Projektunterlagen nicht und wurden aktenkundig von der bescheiderlassenden Behörde auch nicht nachgefordert. Auch bei dem Katasterplan 02 Teil A handelt es sich nicht um einen Ausführungsplan, dem hinsichtlich Druckrohrleitungsverlauf detaillierte Angaben zu entnehmen wären, wonach auch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, der dort eingezeichnete „Knick“ würde zur Funktionsunfähigkeit führen, nicht stichhaltig ist.

 

Mangels Projektangaben zur konkreten technischen Bauausführung wurde auf Vorschlag der (Amts-)Sachverständigen Auflage 1.) im Bescheid vorgeschrieben, wonach explizit auf die Errichtung der Anlage (Bauausführung) Bezug genommen wird und u.a. vorgeschrieben wurde, dass hinsichtlich Ausführungsart und Aufsführungsqualität der Stand der Technik im Sinne des § 12a WRG 1959 einzuhalten ist. Eine mögliche Ausführungsart nach dem Stand der Technik stellt auch der bergmännische Vortrieb (Vollschnittvortrieb, micro-tunneling) dar.

 

61.9.2. Die Amtssachverständigen haben im Hinblick auf die die „teilweise Querung von allenfalls kritischen Hangbereichen“ und „die beträchtliche Hangneigung und die tiefgründige Verwitterung und Auflockerung der Festgesteine“ eine geotechnische Beurteilung zum Zwecke der Sicherung und Hintanhaltung von Rutschbewegungen vor Einbau der Druckrohrleitung gefordert (Verhandlungsschrift vom 15.09.2003; siehe oben Pkt. 48.11.). Die Projektwerbern haben zwar im Behördenverfahren eine geotechnische Stellungnahme X vom 16.09.2004 (siehe Pkt. 48.8.) vorgelegt, jedoch wird mit Augenmerk auf die Vorschreibung der Auflage 25.) im Bescheid deutlich, dass die Vorlage dieser geotechnischen Stellungnahme keine Voraussetzung für die abschließend positive fachliche Beurteilung des Projektes durch die Amtssachverständigen war, zumal erst vor Einbau der Druckrohrleitung – und dies bedingt das Vorliegen einer (rechtskräftigen) Genehmigung (erst dann darf mit dem Bau begonnen werden) – eine solche Beurteilung gefordert wurde. Wiederholend wird daher festgehalten, dass die Stellungnahme X vom 16.09.2004 offenkundig keine Beurteilungsgrundlage für die Sachverständigen oder die Behörde darstellte, zumal sich dazu weder fachliche noch rechtliche Ausführungen dazu im Behördenakt finden. Dieser Schluss lässt sich letztendlich auch dadurch bestätigen, dass im Bewilligungsbescheid 2007 mit der Auflage 25.) (weiterhin) eine (vorangehende) geotechnische Beurteilung vor Verlegung der Druckrohrleitung gefordert wird, und notwendige Sicherungsmaßnahmen beim Einbau der Leitung zu ergreifen sind.

 

62. Dem wasserbautechnischen (nichtamtlichen) Sachverständigen sind die an den Änderungsantrag vom 27.02.2007 modifizierten Projektunterlagen zur fachlichen Beurteilung vorgelegen, worauf dieser ausdrücklich in seinem Befund hinweist. Darauf basierend beurteilt der Sachverständige die projektierte Anlage als dem Stand der Technik entsprechend und zudem für den angestrebten Zweck der Energiegewinnung geeignet.

 

63. Es liegen objektiv betrachtet keine Anhaltspunkte vor, dass im Bescheid 2007 eine Obergrenze der Verlegetiefe – weder von Seite der Konsenswerger noch seitens der Behörde – festgelegt wurden. Das Mindestmaß der Überdeckungshöhe ist daher nach oben nicht beschränkt.

 

Die bescheiderlassende Behörde hat dem Antrag der Projektwerber in der Fassung der Änderungen vom 27.02.2007 vollinhaltlich – unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 105 WRG – stattgegeben hat und im beantragten Projektumfang die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat. Folglich sind Überdeckungshöhen auch von 16,5 m; 22 m und im Lastfall „Druckstoß“ von 35,5 m im Bereich des kritischen Hochpunktes, unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen von der Bewilligung umfasst.

 

64. Wenn die beschwerdeführenden Umweltorganisationen vorbringen, dass die Leitungsverlegung der Druckrohrleitung im bergmännischen Vortrieb oder in offener Bauweise nicht durchführbar wäre, weil ein bergmännischer Vortrieb in der projektierten Trasse ohne Fremdgrundinanspruchnahme nicht möglich wäre und ebenso in offener Bauweise „unter der Annahme eines kompakten Felsens mit herkömmlichen Fräsgeräten voraussichtlich nicht möglich“ wäre, so ist dazu Folgendes festzuhalten:

 

Beim wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt (VwGH 07.07.2005, Zl. 2005/07/0077).

 

Wie beweiswürdigend festzustellen war, war eine konkrete Bauausführung der Druckrohrleitung im Bewilligungsverfahren 2007 weder projektgegenständlich noch behördlich vorgeschrieben/festgelegt. Dass eine Baudurchführung im bergmännischem Vortreib tatsächlich technisch undurchführbar wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Mit dem Vorbringen monieren die BeschwerdeführerInnen ausschließlich die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Projektes. Wie jedoch bereits mehrfach ausgeführt, ist die Frage der Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides 2007 vom Landesverwaltungsgericht nicht zu prüfen.

 

Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen betreffend mangelnde Beurteilung von Auswirkungen durch die Verlegung der Druckrohrleitung, Vorschreibung von unbestimmten Auflagen und hinsichtlich der behaupteten mangelhaften Interessenabwägung im Bescheid 2007 zielen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides ab und sind nicht verfahrensgegenständlich.

65. In der Gesamtschau war daher festzustellen, dass der mit Bescheid vom 24. Mai 2007 erteilte Genehmigungskonsens – unter Heranziehung aller vidierter Planunterlagen – auch Überdeckungshöhen, die ein Vielfaches von 1,0 m betragen, sofern diese nicht den Regelfall darstellen, sondern aus faktisch-geographischen Gründen notwendig sind, dem Stand der Technik entsprechen (Auflage 1.) und gleichzeitig notwendige Sicherungsmaßnahmen (Auflage 25.) getroffen werden, umfasst sind.

Es liegt daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine funktionsfähig projektierte und rechtskräftig bewilligte Kraftwerksanlage vor.

66. In Anbetracht des Ergebnisses der Bescheidauslegung, wonach aus Sicht des erkennenden Gerichtes von einer funktionsfähigen Anlage auszugehen ist, war auf die Ausführungen des VwGH in seiner Entscheidung vom 04.07.2024, Rz 45, („sollte die ursprüngliche Bewilligung ein nicht funktionsfähiges Kraftwerk zum Inhalt gehabt haben, wird auf das Ausmaß der Änderungen, die zu einer Funktionsfähigkeit desselben führen, Bedacht zu nehmen sein“), nicht mehr einzugehen.

 

67. Zur Frage des Vorliegens eines „aliud“ im Hinblick auf die dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Änderungs- und Anpassungsmaßnahmen

 

67.1. Für die Beurteilung dieser Frage ist – aufgrund des Hinweises auf das vorangegangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.09.2021, Ra 2020/07/0056 bis 0057 – auf die § 21 Abs 5 WRG immanente Abgrenzung zwischen Änderungsverfahren und Neubewilligung abzustellen (vgl. do. Rz 45 ff).

 

67.2. Eine Änderung nach § 21 Abs 5 WRG setzt voraus, dass sich die Änderungen auf eine bestehende Wassernutzung beziehen, und die Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt und damit gleichzeitig eine Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden ist. Dabei muss die Behörde die Existenz, den Inhalt und den Umfang des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes nach Maßgabe der Verleihung als gegeben erachten und dürfen dieses nicht als Gegenstand ihrer konstitutiven Tätigkeit behandeln (23.10.2014, Ro 2014/07/0039). Nicht unter § 21 Abs 5 WRG fallen können allerdings Änderungen, durch welche das Wassernutzungsrecht „ein gänzlich anderes“ wird (26.6.1996, 93/07/0114; 23.10.2014, Ro 2014/07/0039). Von einem derartigen „gänzlich neuen Recht“, welches nur im Rahmen eines Neuverleihungsverfahrens zu erlangen wäre, kann dann gesprochen werden, wenn die die geplanten Maßnahmen über die bloß technischen Änderungen und Anpassungen hinausgehen, die § 21 Abs. 5 WRG im Auge hat (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039; VwGH 14.09.2021, Ra 2020/07/0056 bis 0057 Rz 46). Parallel dazu werde aber gerade der Tatbestand des § 21 Abs 5 WRG angesporchen, wenn die Änderung der Wasserbenzutung lediglich in der Veränderung der technischen Ausführung und im veränderten Wasserbedarf liege (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039). Die häufig strittige Frage, ab wann keine bloße Änderung der Anlage mehr vorliegt, sondern bereits eine bewilligungspflichtige Änderung der Wasserbenutzung selbst, ist einzelfallbezogen zu beantworten (VwGH 14.09.2021, Ra 2020/07/0056 bis 0057 Rz 47 mHa VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039).

 

67.3. Anhaltspunkte, wann nicht mehr von einer bloßen Anlagenänderung iSd § 21 Abs 5 WRG ausgegangen werden kann, sondern vielmehr eine Neubewilligung iSd § 21 Abs 1 WRG notwendig ist, ergeben sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 23.10.2014, Ro 2014/07/0039. Im dort entscheidungsrelevanten Sachverhalt wurden zwei bestehende Kraftwerke durch ein neu projektiertes Kraftwerk ersetzt. Konkret wurden dabei sämtliche für die Wassernutzung relevanten Bauteile (Einlaufbauwerk, Druckrohrleitung, Krafthaus) durch neue Bauten ersetzt, die zum Teil auf gänzlich anderen Flächen errichtet wurden. Die Ausleitungsstrecke und damit die Strecke, in der dem Bach ein Teil des Wassers entzogen wird, wurde mehr als verdoppelt, die Wiederzuleitung in die T daher einige hundert Meter bachabwärts verlegt. Auch die Fallhöhe wurde verdoppelt und die Leistung der Anlage selbst wurde um den Faktor 1,89 erhöht. Es lag somit eine Neuprojektierung vor, die mit den alten, das Maß der Wasserbenutzung beeinflussenden baulichen bzw. technischen Vorrichtungen fast nichts mehr gemein hatte. Der Ansicht der belangten Behörde, es liege eine vom ursprünglichen Wasserbenutzungsrecht verschiedene, gänzlich andere Wasserbenutzung vor, konnte der Verwaltungsgerichtshof dabei nicht entgegentreten.

 

67.4. Fallbezogen hat die wasserbautechnische Amtssachverständige hat in ihrem Gutachten vom 10.03.2022 die mit bekämpften Bescheid 2017 genehmigten Projektänderungen (Spruchpunkt A), B) und C)) im Vergleich zum Projekt des Bescheides 2007 ausführlich dargelegt und beschrieben (siehe Punkt 34. ff).

 

Unter Zugrundelegung dieser schlüssigen und nachvollziehbaren fachlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass die unter Spruchpunkt C) des bekämpften Bescheides 2017 bewilligten Anpassungsmaßnahme, jene zur Zielerreichung im Rahmen des § 21a WRG-Verfahrens notwendige Maßnahmen (siehe Bescheid vom 04.09.2013) umfassen. Es handelt sich dabei jedenfalls um solche Anpassungen an den Stand der Technik, die den Tatbestand des § 21 Abs 5 WRG erfüllen, weshalb hierbei keinesfalls von einem in der oben zitierten Judikatur angesprochenen „gänzlich neuem Recht“ auszugehen ist. Ein Neubewilligungsverfahren war daher für diese Änderungen nicht erforderlich.

 

67.5. Auch für die unter Spruchpunkt A) und B) angeführten Änderungen kommt ein Neubewilligungsverfahren nur dann in Frage, wenn dabei von einem „gänzlich neuen Recht“ iSd o.a. Judiktaur zu sprechen wäre. Primär festzuhalten ist, dass es zwar zu „technische Änderungen“ kommt, die für sich genommen bewilligungspflichtig sind. Sie bleiben jedoch hinter dem Tatbestand des § 21 Abs 5 WRG zurück, zumal diese Änderungen – anders als der Wortlaut des § 21 Abs 5 WRG es verlangt – mit keiner Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind. Daran ändert auch nichts, dass der Verwaltungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis vom 23.10.2014, Ro 2014/07/0039, dem Umstand, dass das Maß der Wassernutzung selbst nicht erhöht wurde, keine Beachtung mehr schenkte. Dem dortigen Sachverhalt lag nämlich eine Konstellation zugrunde , die „mit den alten, das Maß der Wasserbenützung beeinflussenden baulichen bzw. technischen Vorrichtungen fast nichts mehr gemein“ hatten, also eine „vom ursprünglichen Wasserbenutzungsrecht verschiedene, gänzlich andere Wasserbenutzung“ vorlag. Dies trifft fallbezogen nicht zu (siehe wbt. Gutachten vom 10.03.2022).

 

67.6. Bei den verfahrensgegenständlichen Änderungen handelt es sich somit einerseits um notwendigen Anpassungen an den Stand der Technik (Spruchpunkt C) des bekämpften Bescheides) und um bloße technische Änderungen (dem Wasserbenutzungrecht dienende Anlagen betreffend), die hinter dem Tatbestand des § 21 Abs 5 WRG zurückbleiben (Spruchpunkt A) und B) des bekämpften Bescheides). Es liegt keine das Wesen der Anlage ändernde Projektmodifikation vor (Verweis auf § 13 Abs 8 AVG).

 

67.7. Vor dem Hintergrund, dass eine mit Bescheid vom 24.05.2007 bewilligte funktionsfähige Kraftwerksanlage projektiert und bewilligt wurde, und sämtlich verfahrensgegenständlichen Projektmodifikationen zu Spruch A), B) und C) des angefochtenen Bescheides vom 21.03.2017 keine das Wesen des Vorhabens ändernden Maßnahmen darstellen, kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Einwand eines „aliud“ nicht zutrifft. Spruchpunkt C) stellt jedenfalls eine Anpassung an den Stand der Technik dar und die in Spruchpunkt A) und B) vorgesehenen Änderungen sind mit keiner Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass iSd o.a. Judikatur ein „gänzlich neues Recht“ vorliegt, das ein Neubewilligungsverfahren erforderlich gemacht hätte. Vielmehr werden die § 21 Abs 5 WRG immanenten Grenzen einer Änderung nicht überschritten, weshalb die Wahl des Änderungsbewilligungsverfahrens durch die belangte Behörde nicht beanstandet werden kann und das Änderungsverfahren gemäß § 9 WRG jedenfalls zulässigerweise und rechtsrichtig gewählt wurde.

 

68. Zum behaupteten Verstoß gegen § 104a WRG

 

In weiterer Folge war daher der bekämpfte Bescheid vom 21.03.2017 hinsichtlich der Spruchpunkte A), B) und C) auf einen möglichen Verstoß gegen aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangene Rechtsvorschriften (hier konkret: § 104a WRG) im Sinne der Beschwerdevorbringen zu überprüfen (vgl. VwGH 14.09.2021, Ra 2020/07/0056, Rz 72).

68.1. Dazu wurde im Ermittlungsverfahren das gewässerökologische Gutachten der Amtssachverständigen (erstattet im ersten Verfahrensgang am 29.01.2020 zu GZ: LVwG 46.24-2357/2019-29) zum Beweis im fortgesetzten Verfahren erhoben (§ 25 Abs 7 VwGVG) und stellt die maßgebliche Grundlage für die Beurteilung der Frage zu den Auswirkungen auf den Gewässerzustand bzw. den Zielzustand dar.

68.2. Im Lichte des eingeschränkten Mitspracherechtes der Umweltorganisationen waren die Auswirkungen auf den Gewässerzustand bzw. auf den Zielzustand (§ 104 Abs 5 WRG) auf sachverständiger Basis zu klären. Dabei wurde nicht nur auf die zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragten Änderungen (Druckrohrleitungstrasse gemäß Spruchpunkt A) und Wasserfassungsstandortverlegung gemäß Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides) Bedacht genommen, sondern auch auf die wasserrechtliche Bewilligung für die Umsetzung der gemäß § 21a WRG vorgesehenen Adaptierungen (Spruchpunkt C) des bekämpften Bescheides).

 

68.3. Auf nachstehende Judikatur (auszugsweise) wird hingewiesen:

 

Urteil des EuGH vom 04.05.2016, C-346/14:

 

Diesem Urteil lag die Klage der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich zugrunde, wonach letztere dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 7 der WRRL verstoßen habe, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2007 das beschwerdegegenständliche Kraftwerk an der B bewilligt worden sei. Dieser Bescheid vom 24. Mai 2007 habe nämlich gegen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 lit. a Z. i der WRRL verstoßen, die notwendigen Maßnahmen durchzuführen, um eine Verschlechterung des Zustandes aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern.

Der EuGH wies diese Klage der Europäischen Kommission als unbegründet ab. Der EuGH ging in seinen Entscheidungsgründen von einer "zumindest teilweisen Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers" durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben aus. In einem Teilbereich von in etwa 8 km käme es zu einer Verschlechterung um eine Stufe, nämlich von "sehr gut" auf "gut".

Zur Ausnahme vom Verschlechterungsverbot gemäß Art. 4 Abs. 7 der WRRL hielt der EuGH fest:

"80 Somit hat der Landeshauptmann der Steiermark - entgegen den Ausführungen der Kommission - das streitige Vorhaben insgesamt, nämlich einschließlich seiner unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Ziele der Richtlinie 2000/60 , geprüft und seine Vorteile und negative Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers der B gegeneinander abgewogen. Insbesondere hat er im Rahmen dieser Prüfung berücksichtigt, dass dieser Fluss von sehr hoher ökologischer Qualität ist, aber angenommen, dass angesichts der verschiedenen von dem Vorhaben zu erwartenden Vorteile die damit verbundenen öffentlichen Interessen eindeutig die Auswirkungen für das von dieser Richtlinie verfolgte Ziel der Vermeidung einer Verschlechterung übersteigen. Er hat sich daher nicht bloß in abstrakter Weise auf das übergeordnete allgemeine Interesse gestützt, das die Erzeugung erneuerbarer Energien darstellt, sondern seiner Schlussfolgerung, dass die Bedingungen für eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot erfüllt seien, eine detaillierte und spezifische wissenschaftliche Prüfung dieses Vorhabens zugrunde gelegt.

81 Aus alledem folgt, dass der Landeshauptmann der Steiermark, der sich unter Zugrundelegung eines Gutachtens des Instituts geäußert hat, das ihm die maßgebenden Informationen über die Auswirkungen des streitigen Vorhabens zur Verfügung stellen konnte, sämtliche in Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60 vorgesehene Bedingungen berücksichtigt hat und zu Recht annehmen konnte, dass diese erfüllt sind.

82 Um die Bewertung, zu der der Landeshauptmann der Steiermark gelangt ist, anzufechten, macht die Kommission insbesondere geltend, dass die Wasserkraft nur eine neben anderen erneuerbaren Energien sei und dass die Energie, die von dem Wasserkraftwerk, auf das sich das streitige Vorhaben beziehe, erzeugt werde, nur geringfügige Auswirkungen auf die StrVersorgung sowohl auf regionaler als auch auf nationaler Ebene habe. Mangels spezifischer Rügen der Kommission, mit denen beispielsweise dargetan werden könnte, worin die Lückenhaftigkeit und Fehlerhaftigkeit des in Rn. 75 des vorliegenden Urteils genannten Gutachtens, dessen Schlussfolgerungen in den Bescheid von 2007 aufgenommen worden sind, aufgrund einer unzureichenden Prüfung der ökologischen Auswirkungen dieses Vorhabens auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers der B oder die fehlende Verlässlichkeit, mit der die Vorhersagen der Wasserkrafterzeugung behaftet seien, besteht, und mangels Vergleichskriterien, anhand deren die geplante Elektrizitätserzeugung im Verhältnis zum Umfang dieses Vorhabens als gering eingestuft werden könnte, ist festzustellen, dass die Kommission die geltend gemachte Vertragsverletzung nicht dargetan hat."

 

VwGH 24.05.2016, 2013/07/0227:

 

Die Beschwerde des Bundesministers gegen den Bescheid 2013 wurde als unbegründet abgewiesen. Der VwGH führt zum Bescheid 2007 unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 4. Mai 2016, C-346/14, aus:

„41 Die von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 24. Mai 2007 eingenommene Rechtsansicht, dass das Kraftwerk B gemäß § 104a Abs. 2 WRG 1959 bewilligungsfähig sei, wurde nunmehr durch das Urteil des EuGH vom 4. Mai 2016, C-346/14, bestätigt. Nach Ansicht des EuGH war die Genehmigung unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten - trotz der zugrunde gelegten Verschlechterung der Wasserqualität der B - zulässig, weil die Errichtung des Wasserkraftwerkes im Hinblick auf das Ziel der Schaffung erneuerbarer Energiequellen im öffentlichen Interesse liege und die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung eine ausreichende Prüfung der gegenläufigen Interessen vorgenommen habe.“

Weiters in RZ 43: …. „Angesichts der Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 4. Mai 2016, C-346/14, erweist sich die Bewilligung der belangten Behörde vom 24. Mai 2007 auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten als rechtmäßig. An dieser Rechtmäßigkeit vermag auch der allein bindende Spruch des hier angefochtenen Bescheides vom 4. September 2013 nichts zu ändern.“

68.4. Da der Einwand eines „aliud“ nicht greift und somit die rechtskräftige, wasserrechtliche Erstbewilligung für das Kraftwerk B vom 24.05.2007 den Ist- Zustand des Gewässers B prägt (das heißt, dass die dadurch genehmigten Eingriffe erlaubt sind), war gutachterlich zu prüfen, ob die mit dem bekämpften Änderungsbewilligungsbescheid vom 31.03.2017 genehmigten Anpassungsmaßnahmen (Spruchpunkt C des Bescheides) und/oder beantragten und genehmigten Änderungen (Spruchpunkt A und B des Bescheides) negative Auswirkungen auf das Oberflächengewässer B bewirken können.

Dazu wird auf Rz 72 des Erkenntnisses des VwGH vom 14.09.2021, Ra 2020/07/0056-0057, verwiesen, wonach dieser bereits festhält, dass die Schlussfolgerung, dass die rechtskräftige Bewilligung vom 24.05.2007 den Ist-Zustand des Gewässers prägt und die dadurch genehmigten Eingriffe „erlaubt“ sind, nicht zu beanstanden ist.

68.5. Die beigezogene Amtssachverständige für Gewässerökologie hat schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass es zu keiner Verschlechterung des Gewässerzustandes durch die verfahrensgegenständlichen Änderungen kommt und durch das Änderungsprojekt auch keine Auswirkungen zu erwarten sind, die der Erreichung des Zielzustandes im Sinne des § 104 Abs 5 WRG entgegenstehen könnten.

Damit gehen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, der Gewässerkörper sei unvollständig bewertet, der Zielzustand sei unzutreffend festgelegt, die Entscheidungsgrundlagen seien veraltert (neuer NGP), eine Ausnahmegenehmigung nach § 104a WRG wäre zu prüfen und eine Interessensabwägung nach § 104a WRG wäre neuerlich durchzuführen, ins Leere.

Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, wonach mit einer Verschlechterung im Sinne des § 104a WRG zu rechnen wäre, ist damit unbegründet.

69. Zur Abänderungen des bekämpften Bescheides (Ergänzung der Druckrohrleitungstrasse zwischen DRL-km ** (bzw. km **) und DRL-km ***):

 

69.1. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens – unter Verweis auf das wasserbautechnische Gutachten vom 10.03.2022, Punkt 3.2 – ist hervorgekommen, dass mit nunmehr in Beschwerde gezogenen Bewilligungsbescheid (Spruch A) in Abweichung vom verfahrensgegenständlichem Antrag (vom Mai 2014) die Druckrohrleitungstrasse zwischen km ** bis zur Wasserfassung (km **) nicht umfasst ist. Dieser Leitungsteil ist im vorliegenden „Katasterlageplan km * – km **, Einlage *, September 2016“ mit entsprechender Leitungskilometrierung (rot) dargestellt. Dem „Technischer Bericht, Einlage *“ und auch dem bekämpften Bescheid ist zu entnehmen, dass eine geotechnische Beurteilung für diesen Bereich der Druckrohrleitungstrasse im Behördenverfahren vorgelegen ist (siehe bekämpfter Bescheid S.25, 5. Absatz).

 

69.2. Diese „Geotechnische Beurteilung der Druckrohrleitungstrasse“ vom 05.12.2012, einschließlich einer „Baugeologische Karte“ vom Dezember 2013“, jeweils verfasst von Ae, liegt im vorliegenden Plansatz nicht (mehr) auf und wurde daher im Rahmen der mündlichen Fortsetzungsverhandlung am 20.04.2023 von der mitbeteiligten Partei neuerlich zur fachlichen Beurteilung vorgelegt und erörtert.

 

69.3. Dazu hat die wasserbautechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass geotechnische Auffälligkeiten in diesem Bereich nicht vorliegen und aus wasserbautechnischer Fachsicht keine Bedenken bestehen, den bereits im Abänderungsantrag enthaltenen Druckrohrleitungsteil km ** bis km ** (bis zum Anschluss an die Wasserfassung) zu „ergänzen“.

 

69.4. Festzuhalten ist, dass eine gewässerökologische Beurteilung für diesen bisher „fehlenden“ Teil der Druckrohrleitung weder im Behördenverfahren noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unterblieben ist. Die Druckrohrleitung wurde im Änderungsverfahren im gesamten Umfang des Antrages in gewässerökologischer Sicht beurteilt und insofern auf die zulässigen Vorbringen der beschwerdeführenden Umweltorganisationen eingegangen. Das (eingeschränkte) Parteienrecht der BeschwerdeführerInnen wurde jedenfalls gewahrt.

 

69.5. Es war daher dieser „Lückenschluss“ dahingehend vorzunehmen, als Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides abzuändern war und die Kilometrierungsangabe DRL-km ** durch DRL-km *** zu ersetzen war.

70. Zu den weiteren Beschwerdepunkten:

70.1. Zur Rüge der durch die belangte Behörde verweigerten Akteneinsicht in den Verfahrensakt des amtswegigen § 21a-WRG-Verfahrens (zum Bescheid vom 04.09.2013) geht im Lichte der Entscheidung des VwGH vom 30.06.2016, Ro 2014/07/0028, ins Leere, zumal das Akteneinsichtsrecht ein Parteienrecht ist und Umweltorganisationen in diesem amtswegigen Verfahren keine Parteistellung zukommt.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass allen Verfahrensparteien im hg. Beschwerdeverfahren die Möglichkeit eröffnet war, in die beim Landesverwaltungsgericht aufliegenden Verfahrensakten und Projektunterlagen Einsicht zu nehmen und wurde diese Möglichkeit auch – insbesondere von der Drittbeschwerdeführerin mehrmals – in Anspruch genommen.

70.2. Die übrigen Beschwerdevorbringen (ua. persönlich gebundenes Wasserrecht, Inhaberwechsel, fehlende/“abgelaufene“ Zustimmungserklärungen) sind als unzulässig zurückzuweisen, zumal diese nicht vom beschränkten Mitspracherecht der Beschwerdeführerinnen umfasst sind (siehe VwGH 14.09.2021, Ra 2020/07/0056-0057, Rz 73).

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die dingliche Wirkung der Wasserrechtsbewilligung vom 24.05.2007 trotz fehlenden Ausspruches im Spruch dieses Bescheides eindeutig aus der Begründung ergibt, zumal das Krafthaus für das Kraftwerk B auf Grundstück Nr. ****, KG D-Ort, situiert war (Seite 16 und 18, Bescheides 2007) und nach wie vor auf diesem Grundstück situiert ist, weshalb die belangte Behörde mit Spruchpunkt F) des bekämpften Bescheides zu Recht die entsprechende Klarstellung durch Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit diesem Grundstück aussprach.

70.3. Das Vorbringen der behaupteten gesetzwidrigen Baufristverlängerung wird ebenso – unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 14.09.2021, Ra 2020/07/0056-0057, Rz 74, – als unzulässig zurückgewiesen, da auch dieses Vorbringen nicht vom beschränkten Mitspracherecht der BeschwerdeführerInnen umfasst ist. Wie oben ausgeführt ist eine Derogation der Stammbewilligung vom 24.05.2007 nicht eingetreten und gehört diese rechtskräftige Bewilligung mit ihrer Befristung bis zum 31.12.2066 dem Rechtsbestand an.

70.4. Im Übrigen wird festgehalten, dass die formalrechtliche Zurückweisung des Vorbringens zur Bau(vollendungs)fristverlängerung (hier: Spuchpunkt D) keine Änderung (oder Derogation) der mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 28.11.2018 bereits rechtskräftig erteilten Verlängerung der Bauvollendungsfrist bis 31.11.2025 bewirkt. Eine über Fristende hinausgehende (allenfalls erforderliche) Verlängerung der Bauvollendungsfrist (bedingt durch das Beschwerdeverfahren) bleibt unter Verweis auf § 112 Abs 1 WRG der Behörde (von Amts wegen) vorbehalten.

70.5. Das Vorbringen der behaupteten mangelnden naturschutzrechtlichen Bewilligung war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz nicht zu prüfen.

71. Im Ergebnis kann daher zusammenfassend festgehalten werden, dass sich die Beschwerden der Umweltorganisationen im Hinblick auf die Spruchpunkte A), B) und C) des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen waren. Die Beschwerdevorbringen zu den Spruchpunkten D) und F) waren mangels Mitspracherecht als unzulässig zurückzuweisen. Spruchpunkt E) (Feststellung des Erlöschens der Transportleitung) wurde mangels Vorbringen nicht in Beschwerde gezogen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (Verweis auf VwGH 14.09.2021, Ra 2020/07/0056-0057 und 04.07.2024, Ra 2023/07/2023). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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