VwGH 2005/07/0077

VwGH2005/07/00777.7.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des Ing. J R in R, vertreten durch Dr. Alois Nussbaumer, Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. März 2005, Zl. UW.4.1.6/0056-I/5/2005, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Reinhaltungsverband S), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §134 Abs2;
WRG 1959 §134 Abs4;
WRG 1959 §134 Abs2;
WRG 1959 §134 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 5. August 2003 wurde dem Reinhaltungsverband S (Reinhaltungsverband) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im Detailprojekt "Reinhaltungsverband S, Detailprojekt Anschlussgemeinde R und Regenbecken, Jänner 2002" bzw. im Ergänzungsprojekt "Anschlussgemeinde R und Regenbecken, Juli 2003" dargestellten Kanalisationsanlagen samt Nebenanlagen erteilt.

Über die Einwendungen des Beschwerdeführers wurde wie folgt abgesprochen:

"Den Forderungen des (Beschwerdeführers), Beilagen F und G der Verhandlungsschrift, bezüglich seiner Trinkwasserquelle etc.

werden keine Folge gegeben."

Der Beschwerdeführer berief.

Mit Bescheid vom 22. April 2004 traf die belangte Behörde

folgende Entscheidung:

"Aus Anlass der Berufung von (Beschwerdeführer) wird der

Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5.8.2003, Wa- 104736/28-2003-Wab/Gin, in seinem Spruchteil I gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt ergänzt:

In seinem Auflagenpunkt 23

Die Druckleitung ist gemäß ÖNORM EN 805 auf Dichtheit zu prüfen.

Der Auflagepunkt 40 wird insofern ergänzt, als nach dem zweiten Absatz folgender Satz eingefügt wird:

Die Druckleitung ist außerhalb jenes Bereiches, wo sie als Doppelrohrleitung ausgeführt wird, jedenfalls alle 10 Jahre einer Druckprüfung gemäß ÖNORM EN 805 zu unterziehen.

Im Übrigen wird die Berufung von (Beschwerdeführer und andere Berufungswerber) mangels Parteistellung gemäß § 66 AVG abgewiesen."

Auf Grund einer Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2004, 2004/07/0104, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründet wurde diese Aufhebung damit, aus den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen ergebe sich, dass erst bei Einhaltung der im erstinstanzlichen wie auch im Bescheid der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen eine Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte des Beschwerdeführers ausgeschlossen sei. Angesichts dieser Sachlage könne aber dem Beschwerdeführer die Parteistellung nicht verweigert werden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. März 2005 entschied die belangte Behörde neuerlich über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LH vom 5. August 2003.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:

"In teilweiser Stattgebung der Berufung von (Beschwerdeführer) wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 05.08.2003, Zl. Wa-104736/28-2003-Wab/Gin, in seinem Spruchteil I gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt ergänzt:

In seinem Auflagepunkt 23:

Die Druckleitung ist gemäß ÖNORM EN 805 auf Dichtheit zu prüfen.

Der Auflagepunkt 40 wird insofern ergänzt, als nach dem zweiten Absatz folgender Satz eingefügt wird:

Die Druckleitung ist außerhalb jenes Bereiches, wo sie als Doppelrohrleitung ausgeführt wird, jedenfalls alle 10 Jahre einer Druckprüfung gemäß ÖNORM EN 805 zu unterziehen.

Der Berufung von (Beschwerdeführer) bezüglich der Parteistellung wird gemäß § 66 AVG stattgegeben.

Im Übrigen wird die Berufung von (Beschwerdeführer) abgewiesen."

In der Begründung heißt es nach der Darstellung des Verwaltungsgeschehens, aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2004, 2004/07/0104, ergebe sich, dass weitere Feststellungen zur Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers getroffen werden müssten.

Grundstücke des Beschwerdeführers würden durch den Bau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht berührt.

Der Beschwerdeführer stütze seine Parteistellung aber auch auf ein bestehendes Wasserrecht bezüglich eines Brunnens. Dieser befinde sich auf Grundstück Nr. 36 der KG R.

In seiner Stellungnahme vom 10. Jänner 2005 habe der im fortgesetzten Verfahren nochmals beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 2004 vorgeschriebenen abgeänderten Auflagen (Auflage Nr. 23 und Auflage Nr. 40) in erster Linie dem Schutz der allgemeinen Grundwassersituation dienten. Indirekt und als Folge dieser zusätzlichen Grundwasserschutzvorkehrungen ergäben sich auch für die (nicht in Betrieb befindliche) Wasserversorgungsanlage des Beschwerdeführers entsprechende Vorteile. Die zusätzlichen Auflagen seien sohin nicht als spezielle Schutzvorkehrungen für die Wasserversorgungsanlage des Beschwerdeführers, sondern als Anpassung an den Stand der Technik vorgeschrieben worden. Die Vorschreibung der wiederkehrenden Druckprüfung diene der laufenden Kontrolle, damit das Bauwerk auf Dauer den ordnungsgemäßen Zustand beibehalte.

Aus den verschiedenen Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen könne man aber nicht schließen, dass eine Berührung des Wasserrechtes des Beschwerdeführers von vornherein ausgeschlossen sei, sondern vielmehr, dass eine solche Berührung nur bei projektsgemäßer Ausübung ausgeschlossen sei.

Durch die ergänzten Auflagenpunkte werde eine dauerhafte Dichtheit der Abwasseranlage sicher gestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer bringt vor, trotz der vorgeschriebenen Auflagen würden seine wasserrechtlich geschützten Rechte verletzt. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass seine Wassergewinnungsanlage beeinträchtigt werde. Bei jeder Leitung bestehe eine erhebliche Gefahr der Undichtheit. Dies habe auch die belangte Behörde erkannt, in dem sie Auflagen betreffend die Durchführung entsprechender Dichtheitsprüfungen bei der Errichtung der Druckleitung, wiederkehrende Überprüfungen der Dichtheit bzw. des Bauzustandes sowie Vorkehrungen, die eine allfällige Drainagewirkung der Kanalkünetten verhindern, sowie die Durchführung von Beweissicherungen für Brunnen und Quellen vorschreibe. Durch diese Maßnahmen werde jedoch die Dichtheit der Abwasseranlagen nicht sicher gestellt. Wie der Sachverständige selbst ausführe, könnten auf Grund der Druckverhältnisse schon kleine Schadstellen zu mehr als geringfügigen Abwasseraustritten führen. Die wiederkehrende Überprüfung der Dichtheit werde durch den Bescheid lediglich in 10-Jahres-Abständen verlangt. Beim Eintritt einer Undichtheit nach einem Jahr sei daher die Wassergewinnungsanlage des Beschwerdeführers bis zur nächsten Überprüfung dem ausfließenden Abwasser ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass diese Gefahr durch eine doppelte Verrohrung der Druckleitung, wie dies das ATV-Regelblatt vorschreibe, entgegen gewirkt werden könne. Die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde getroffene Feststellung, die gegenständliche Quelle sei eine private Einzelwasserversorgungsanlage, sei insofern nicht richtig, als mit dem Wasser dieser Wassergewinnungsanlage auch die öffentliche Tennisanlage Schloss A gespeist werde und auch künftig versorgt werden solle. Zudem gelte das ATV-Regelblatt für alle Wassergewinnungsgebiete der Trinkwasserversorgung aus Grundwasser.

Die bescheidmäßig vorgeschriebene Überprüfung in Abständen von 10 Jahren verstoße gegen § 134 WRG 1959.

Das Verfahren sei insofern mit einem Mangel behaftet, als auf die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht eingegangen worden sei.

Es sei auch nicht auf die Mitteilung des Beschwerdeführers eingegangen worden, dass aus einem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erlassenen Bescheid vom 8. Oktober 2004 ersichtlich sei, dass das öffentliche Gut in manchen Bereichen eine Breite von 3 m und weniger habe, sodass in Folge der für die Rohrleitungen und sonstigen baulichen Anlagen benötigten Breite von 3,6 m von einer dauernden Inanspruchnahme und damit einer Verletzung des Grundeigentums des Beschwerdeführers auszugehen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 lautet auszugsweise:

"(1) Parteien sind:

...

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, ..."

Bei den im § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 angeführten Rechten nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.

Die belangte Behörde hat den von ihr beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen befragt, ob das Projekt des Reinhaltungsverbandes in der derzeitigen Form bewilligungsfähig ist oder ob Abänderungen vorzunehmen seien und ob die Druckleitungen im Bereich des Brunnens des Beschwerdeführers besonderen Anforderungen entsprechen sollten.

Der Amtssachverständige beantwortete diese Fragen dahingehend, dass keine Abänderungen des Projektes erforderlich seien und dieses im Zusammenhang mit den Nebenbestimmungen bewilligungsfähig sei. Bei projekts- bzw. bescheidmäßiger Herstellung und Betrieb der Druckleitung sei davon auszugehen, dass weder quantitative noch qualitative Beeinträchtigungen der Wassergewinnungsanlage des Beschwerdeführers eintreten würden.

Diesen Sachverständigenäußerungen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass auch ohne die vom Beschwerdeführer geforderte doppelte Verrohrung der Druckleitung durch die vorgeschriebenen Auflagen im Zusammenhang mit den schon im Projekt enthaltenen Vorkehrungen gesichert ist, dass wasserrechtlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt werden.

Das Vorbringen in der Beschwerde läuft darauf hinaus, das Intervall für die Dichtheitsprüfungen (10 Jahre) sei zu lang.

Dem ist entgegen zu halten, dass dieses Intervall nach den vom Beschwerdeführer nicht widerlegten Ausführungen des Amtssachverständigen dem Stand der Technik entspricht.

Es ist auch unzutreffend, dass dieses 10-Jahres-Intervall mit

§ 134 WRG 1959 in Widerspruch steht.

§ 134 WRG 1959 lautet auszugsweise:

"Besondere Aufsichtsbestimmungen.

§ 134. (1) Öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete sind vom Wasserberechtigten auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen.

(2) Ebenso haben die im Sinne des § 32 Wasserberechtigten das Maß ihrer Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten überprüfen zu lassen.

(3) Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 haben in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu erfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt.

(4) Der Betreiber einer Anlage zur Lagerung oder zur Leitung wassergefährdender Stoffe (§ 31a) hat die Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere die Dichtheit von Behältern und Leitungen, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren auf seine Kosten überprüfen zu lassen, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Untersuchungen gemäß § 82b der Gewerbeordnung gelten als Überprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie in gleichen oder kürzeren Zeitabständen erfolgen.

(5) Der Wasserberechtigte hat über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfung sie veranlassen kann. Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Befunde verfaßt, haftet - unbeschadet der Verantwortlichkeit des Wasserberechtigten - für die dem ordnungswidrigen Zustand entspringenden Schäden."

Anders als § 134 Abs. 4 WRG 1959 schreibt § 134 Abs. 2 leg.cit. nicht ausdrücklich die Überprüfung der Dichtheit von Leitungen vor, sondern die Überprüfung des Maßes der Einwirkung auf ein Gewässer sowie des Betriebszustandes und der Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen. Welche Maßnahmen eine solche Überprüfung im Einzelnen zu beinhalten hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ob die Überprüfung auch eine Dichtheitsprüfung zu umfassen hat und in welcher Form diese zu erfolgen hat, ist von dem mit der Überprüfung betrauten Sachverständigen unter der nachprüfenden Kontrolle der Wasserrechtsbehörde danach zu beurteilen, ob sie zur Erreichung der Überprüfungsziele erforderlich ist.

Da § 134 WRG 1959 die Vornahme einer Dichtheitsprüfung in Form einer Druckprüfung gemäß ÖNORM EN 805 nicht zwingend vorsieht, verstößt die Anordnung eines 10-Jahres-Intervalls in der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Form nicht gegen § 134 WRG 1959.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Ergänzung der Auflage Nr. 40 sieht nämlich vor, dass die Druckleitung jedenfalls alle 10 Jahre einer Druckprüfung zu unterziehen ist. Diese Auflagenformulierung schließt daher nicht aus, dass eine Druckprüfung auch im Rahmen der 5-jährigen Überprüfung nach § 134 Abs. 2 WRG 1959 vorzunehmen ist, wenn sie nach den Umständen des Falles erforderlich sein sollte.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann der Beschwerdeführer auch nicht mit dem Hinweis auf das ATV-Regelblatt dartun.

Wie der Amtssachverständige der belangten Behörde ausgeführt hat, bezieht sich dieses Regelblatt nur auf öffentliche Wasserversorgungsanlagen, für die ein Schutzgebiet festgesetzt werden muss. Das trifft auf die Wasserversorgungsanlage des Beschwerdeführers nicht zu. Davon abgesehen handelt es sich bei dem ATV-Regelblatt nur um eine Empfehlung, nicht um eine rechtlich verbindliche Norm.

Mit der behaupteten Verletzung des Grundeigentums des Beschwerdeführers hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Vorerkenntnis vom 21. Oktober 2004, 2004/07/0104, auseinandergesetzt und ausgeführt:

"Die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundeigentums erblickt der Beschwerdeführer in einer (nicht nur vorübergehenden) Inanspruchnahme seiner Grundstücke durch die Verlegung von Rohrleitungen.

Die Projektsunterlagen, die dem Genehmigungsbescheid des LH zugrunde liegen und damit für die Frage maßgeblich sind, in welchem Umfang das Projekt genehmigt wurde, sehen keine (dauernde) Inanspruchnahme von Grundstücken des Beschwerdeführers für die Verlegung von Rohrleitungen oder für sonstige bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt vor. Die Erstbehörde hat auch ausdrücklich in der Begründung ihres Bescheides festgehalten, dass alle Rohrleitungen und sonstigen baulichen Anlagen auf öffentlichem Gut oder auf Grundstücken der Gemeinde R zu liegen kommen.

Damit scheidet eine Beeinträchtigung des Grundeigentums des Beschwerdeführers durch Verlegung von Rohrleitungen von vornherein aus. Sollte das öffentliche Gut (Straße), auf dem nach den Projektsunterlagen die Abwasserleitungen verlegt werden sollen, in den entsprechenden Plänen falsch eingezeichnet und eine Verlegung der Rohrleitung tatsächlich nur unter Inanspruchnahme von Grundstücken des Beschwerdeführers möglich sein, dann deckte die erteilte Bewilligung diese Grundinanspruchnahme nicht ab."

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 7. Juli 2005

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