EinforstungsLG Stmk 1983 §14 Abs3
EinforstungsLG Stmk 1983 §21
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.53.27.5301.2022
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde der A B, geb. am ***, Mland, L, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach, vom 21.02.2022, GZ: 4W3/16-2022,
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG)
zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 02.10.1995, GZ: 4W3/7-95, wurde das im Folgenden wiedergegebene Übereinkommen vom 04.07.1995, betreffend die Übertragung der Almrechte der Liegenschaft vulgo C D von der Balm auf die Malm agrarbehördlich genehmigt. Vorgenannter Bescheid ist am 19.10.1995 in Rechtskraft erwachsen.
„Übereinkommen:
1.
Mit der Liegenschaft EZ *** GB ***, vlg. C D, Eigentümer: E F vlg. C D, Mland, L, sind auf Grund des Regulierungsvergleiches vom 31.12.1869, Nr. 1297, nachstehende Almrechte auf der sogenannten Balm im Eigentum des Forstgutes G H (Eigentümer: I J und K L) EZ *** KG L verbunden:
a) Weiderechte für 2 Ochsen, 12 Kühe, 12 Galtrinder, 4 Kälber und 2 alte und 2 junge Schweine, d.s. insgesamt 24, 18 Kuheinheiten (KE)
b) Holzbezugsrecht für 2 Wr. KI. = 5,68 rm Brennholz
50 Cub. Fuß Nutzholz = 1,58 fm Nutzholz
Hagholz nach Bedarf
c) Bodenbenützungsrechte für 1 Geleckwiese, 1 Hütte samt Trempel und Schweinestall und eine Melkstatt, Triebwegbenützung, Wasserentnahme für Trink- und Tränkwasser, etc.
2.
Die berechtigte Partei und die verpflichtete Partei kommen überein, diese Almrechte im gesamten Umfang auf die heute begangene Malm zu übertragen. Das Gebiet der Malm wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die bestehende Almgrenze (Gatter) ca. 60 m vor der Kreuzung Aweg/Wgraben in der Höhenschichtenlinie. Im Osten durch die Naturgrenze der Melkmauerfelsen, im Südosten durch den Mplan, im Süden durch das Felsmassiv des Billsteins bis zur Besitz- und Bezirksgrenze, dieser in nordwestlicher Richtung folgend über den H, den Kkogel bis zum Knick der Bezirksgrenze Richtung Westen (Stein ***). Von diesem Knickpunkt winkelt die Weidegrenze Richtung Norden über den Höhenrücken über die Lacken bis zu den Felsen des H und diesem Felsen folgend in Richtung Südosten bis zum A.
Das Almgebiet wird von nachstehenden Abteilungen der Wirtschaftskarte Stand. 1.1.1963 des Reviers S (Blatt 2 Htal) gebildet:
Abteilung 43d, d-West, 43e, 43f sowie Teile der Flächen 80, 81 und 82.
Nach dem Katasterstand wird das Almgebiet von nachstehenden Grundstücken der KG L gebildet:
*** (Teil), *** (Teil), *** (Teil), ***, je einkommend in EZ *** KG L.
Die Fläche wird planimetrisch ermittelt und der Plan angeschlossen werden.
3.
Einvernehmlich kommen die Parteien überein, die im Weidegebiet Malm gelegenen, nicht bestockten Weideblößen (Reinweideflächen) als solche zu erhalten. Insbesondere werden diese Flächen von der verpflichteten Partei nicht aufgeforstet werden und steht der berechtigten Partei auf diesen Flächen das Schwendrecht zu. Bei Vornahmen der Schwendmaßnahmen ist hinsichtlich der Örtlichkeit und des Ausmaßes das Einvernehmen mit der verpflichteten Partei herzustellen.
Einvernehmlich wurden ferner drei Schwendbereiche, und zwar eine Latschenfläche im Bereich der sogenannten W-L, eine im Bereich unterhalb des S-S und eine dritte im Bereich des H (Gassen durch L) festgelegt.
Weidezeit
a) Für den Fall der Ablösung gilt der Weiderechtsumfang von 24,18 KE und eine Weidezeit von 99 Tagen.
b) Auf der Malm kann der Auftrieb nach Witterung und Futterangebot erfolgen.
Der Abtrieb hat bis spätestens 20. September jeden Jahres zu erfolgen.
5.
Für den notwendigen Zaun im Bereich des M (ca. 100 m) kann das notwendige Material für die Errichtung und Erhaltung dem Wald entnommen werden.
6.
Vermarkung: Ab Stein *** Richtung Nordosten wird die provisorisch mit Bändern vermarkte Grenze mit gelb markierten Holzpflöcken vermarkt werden.
7.
Hinsichtlich Hütte wird auf das Übereinkommen vom 1. Marz 1995 verwiesen.
8.
Klargestellt wird, daß die Balm durch die Übertragung zur Gänze entlastet wird.
9.
Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Regulierungsvergleiches Nr. 1297 vom 31.12.1869 zumindest sinngemäß aufrecht.
10.
Beide Parteien beantragen die agrarbehördliche Genehmigung dieses Übereinkommens und Herstellung der Grundbuchsordnung (Löschung der alten Almrechte und Eintragung der neuen Almrechte).
Das Almgebiet ist in dem angeschlossenen, nach der Wirtschaftskarte, Stand 1.1.1963, erstellten Lageplan dargestellt. Die Grenzen der Katastergrundstücke sind einskizziert.“
Mit Antrag vom 29.07.2020 stellte Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) den Antrag auf Neuregulierung des Regulierungsvergleiches Nummer 1297 vom 31.12.1869 und führte vor dem Hintergrund des gemäß Regulierungsvergleich und Übereinkommen gestatteten Auftriebs näher genannter Viehgattungen (zwei Ochsen, zwölf Kühe, zwölf Galtrinder, vier Kälber, zwei alte sowie zwei junge Schweine) aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 bis 2017 auf die Haltung von Lamas und Alpakas umgestellt worden sei; Alpakas seien in Österreich allgemein anerkannte landwirtschaftliche Nutztiere. Die Weideausübung mit Alpakas sei aufgrund der weichen Schwielen sehr bodenschonend. Auch erfolge eine bessere Pflege der Grasnarbe, weil durch die schneidende Kieferbewegung das Gras nicht mit der Wurzel abgerissen, sondern lediglich die Halme abgeschnitten würden. Da weder der Regulierungsvergleich noch das agrarbehördlich genehmigt Übereinkommen aus dem Jahr 1995 den Auftrieb von Lamas und Alpakas vorsehen, die Haltung dieser Tiere heute jedoch die Grundlage des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin bilde, stelle die Beschwerdeführerin den Antrag auf Neuregulierung. Angestrebt werde die Änderung der urkundlich vorgesehenen Viehgattungen bzw. die Einregulierung von Lamas und Alpakas, damit die volle wirtschaftliche Ausnutzung des Almweiderechts erfolgen könne.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach, vom 21.12.2020 wurde oben angeführter Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Rechtsgrundlage der §§ 1, 12, 13, 14 sowie 48 StELG, des Regulierungsvergleichs Nummer 1297 vom 31.12.1869 sowie des rechtskräftigen Bescheids der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 20.10.1995, GZ: 4W3/7-1995, abgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11.05.2021, GZ: LVwG 53.28‑364/2021‑2, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben, weil der Bescheid ohne die zwingend erforderliche Voraussetzung der bescheidmäßigen Verfahrenseinleitung und damit rechtsgrundlos erlassen worden ist. In Konsequenz war der verfahrenseinleitende Antrag unerledigt.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach, vom 02.07.2021, GZ: 4W3/15-2021, wurde gemäß §§ 13 Abs. 1, 48 und 49 StELG im Anschluss das Einforstungsverfahren eingeleitet.
Ohne das Setzen weiterer Verfahrensschritte durch die belangte Behörde wurde im Anschluss mit nächstfolgender OZ mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 21.02.2022, GZ: 4W3/16-2022, der „Antrag der Einforstungsberechtigten, Frau A B vlg. C D, Mland, L, vom 29.07.2020, gerichtet auf Neuregulierung des mit ihrer Liegenschaft vlg. C D, EZ *** KG ***, verbundenen Weiderechtes auf der Liegenschaft *** KG *** im Eigentum von DI Mag. I J, zu 9/10, sowie M N, zu 1/10, basierend auf dem Regulierungsvergleich Nr. 1297 vom 31.12.1869 sowie den rechtskräftigen Bescheid der seinerzeitigen Agrarbezirksbehörde Stainach vom 20.10.1995, GZ: 4W3/7-1995, durch Zuregulierung einer neuen Viehgattung“ auf Rechtsgrundlage der §§ 1, 12, 13, 14 sowie 48 StELG, des Regulierungsvergleichs Nummer 1297 vom 31.12.1869 sowie des rechtskräftigen Bescheids der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 20.10.1995, GZ: 4W3/7-1995, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aufgrund der im Regulierungsvergleich sowie dem Bescheid vom 20.10.1995 taxativ aufgezählten, näher angeführten Viehgattungen ein fixiertes Weiderecht bestehe. Es wären ausschließlich heimische Viehgattungen vorgesehen, sodass eine Mangelhaftigkeit oder Lückenhaftigkeit der gegenständlichen Urkunde nicht vorliege. Nach allgemeinen Ausführungen zu den relevanten Gesetzesstellen des StELG hebt die belangte Behörde hervor, dass durch eine Neuregulierung weder eine Erweiterung noch eine Schmälerung des Einforstungsrechtes für die berechtigte sowie auch für die verpflichtete Partei eintreten dürften. Es sei beispielsweise nicht erlaubt, Pferde des berechtigten Betriebes aufzutreiben, wenn diese Viehgattung nicht in der zugrundeliegenden Regulierungsurkunde angeführt sei. Laut Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25.02.2015, GZ: LVwG 533.28‑5229/2014-16, dürften bei einer Neuregulierung nur sämtliche Tiergattungen wie bisher (demnach wie in der Regulierungsurkunde angeführt) aufgetrieben werden. Eine Regulierungsurkunde stelle als agrarbehördlicher Bescheid eine Norm im Einzelfall dar und komme dieser Vorrang auch vor entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen zu. Auch seien aufgrund des Inkrafttretens landesgesetzlicher Regelungen erst circa 1922/23 im Zuge einer historischen Interpretation das bereits im Zeitpunkt der Regulierungserrichtung geltende ABGB und dessen Systematik heranzuziehen, dies im Hinblick auf die Subsumierbarkeit von Viehgattungen unter Rechtsmaterien des urkundlichen Einforstungsrechtes. Aus einer näherer erläuterten historischen Systematik heraus sei es undenkbar, Weiderechte für andere als die in § 499 ABGB genannten Tiere zu begründen. Auch sei der Zeitpunkt der Entstehung der Regulierungsurkunde als Versteinerungszeitpunkt anzusehen und bestehe auch deshalb kein Raum, die taxativ normierten Viehgattungen neu und absolut anders als in der zugrundeliegenden Regulierungsurkunde zu regeln. Die „Zuregulierung“ der begehrten Viehgattungen stelle rechtlich ein aliud gegenüber der urkundlichen Bestimmung dar. Auch im Hinblick auf geänderte Bedürfnisse des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung der vollen wirtschaftlichen Ausnutzung könnten nur die in der Regulierungsurkunde normierten „heimischen Viehgattungen“ als Rechtsgrundlage gemeint sein, keinesfalls Neuweltkameliden. Die Aufnahme von „nicht heimischen Viehgattungen“ stelle eine Ausweitung des Einforstungsrechtes dar. Zudem könne es bei Gemeinschaftsalmen durch verschiedene Viehgattungen zu Unverträglichkeiten bzw. Weidekonkurrenz kommen. Bei nicht heimischen Viehgattungen, wie im konkreten Fall, sei eine Zäunung im herkömmlichen Sinn (Stacheldraht, Holzzaun oder Elektrozaun) nicht möglich, weil bei diesen Tieren für die viehdichte Haltung ein Zaun von mindestens 1,3 bis 1,5 m erforderlich sei (Maschendrahtzaun, Drahtgeflecht oder Elektrozaun). Aufgrund der gut isolierenden Wolle sei zusätzlich auf ein starkes Weidezaungerät und eine gute Erdung zu achten. Diese spezielle Zäunung widerspräche nicht nur dem Forst- und Jagdgesetz, sondern greife schwerwiegend in die Eigentumsrechte der verpflichteten Partei ein. Aufgrund des Antwortschreibens der verpflichteten Partei vom 30.11.2020, mit welchem mitgeteilt wurde, dass keine Bereitschaft bestehe, Lamas und Alpakas als berechtigtes Weidevieh anzuerkennen, erscheine auch die Möglichkeit eines Übereinkommens nicht gegeben. Im Ergebnis liege eine Erweiterung des Einforstungsrechtes vor.
Die belangte Behörde hat sich in keiner Weise inhaltlich mit den Vorgaben des § 14 Abs. 2 StELG auseinandergesetzt, sohin nicht beurteilt, ob seit der Regulierung eingetretene Veränderungen in den Verhältnissen eine Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung der vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern. Ohne fachliche Grundlage ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass schon durch die Änderung auf nicht in der Regulierungsurkunde beinhaltete Viehgattungen eine unzulässige Erweiterung vorliege. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang insbesondere keinerlei Ermittlungsschritte im Hinblick darauf gesetzt, ob im Rahmen der vollen wirtschaftlichen Ausnutzung nach den Bedürfnissen des berechtigten Gutes eine Änderung der Viehgattung auf Lamas und Alpakas erforderlich ist, ob die Weidemöglichkeit von Lamas und Alpakas im Einforstungsgebiet der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft dient (vgl. § 6 Abs. 1 StELG), ob Lamas und Alpakas für das Weidegebiet geeignet sind (etwa wie stark die Grasnarbe im Vergleich zur im Regulierungsvergleich vorgesehenen Nutzung beansprucht würde sowie zum Vertritt im Hinblick auf die vorhandene Hangneigung) und wie eine Zäunung zu regeln ist und hat sich ebensowenig mit der Frage der Umrechnung (vgl. § 29 StELG) auseinandergesetzt.
In ihrer rechtzeitigen Beschwerde vom 07.03.2022, Eingang vom 09.03.2022, führt die Beschwerdeführerin soweit gegenständlich von Relevanz zusammengefasst aus, dass innerhalb der vom StELG vorgegebenen Schranken in Regulierungsurkunden eingegriffen werden dürfe, insbesondere um diese den heute vorherrschenden Verhältnissen anzupassen und damit eine optimale Rechtsausübung sicherzustellen. Dabei sei selbstverständlich auch auf den verpflichteten Grundeigentümer Bedacht zu nehmen und dürfe diesem nicht eine Belastung über das urkundliche Ausmaß hinaus auferlegt werden. Es müsse jedoch auch ein Einforstungsberechtigter die Möglichkeit haben, von den zum Regulierungszeitpunkt im 19. Jahrhundert vorherrschenden Tiergattungen auf die heute in der Landwirtschaft anerkannten Nutztierrassen umzustellen und von seinem Weiderecht weiter Gebrauch zu machen, solange dies im Einklang mit der urkundlichen Zwecksetzung stehe und dadurch keine Rechtsausdehnung verursacht werde. Andernfalls wäre ein erheblicher Teil der kleinbäuerlichen Liegenschaften in Österreich im Wandel der Zeit zum Untergang verdammt. Die belangte Behörde habe sich im Zuge des Einforstungsverfahrens, welches zwar eingeleitet, aber de facto nicht durchgeführt worden sei, in keiner Weise mit der berechtigten Liegenschaft auseinandergesetzt. Eine Sachverhaltsfeststellung dahingehend, ob durch die Änderung tatsächlich eine Mehrbelastung für den verpflichteten Grundeigentümer verursacht würde, sei nicht erfolgt. Tatsache sei, dass gegenständliches Nutzungsrecht zu land- bzw. weidewirtschaftlichen Zwecken zugesprochen worden sei, insbesondere um die Weideflächen des C D-gutes zu ergänzen. Dies unter anderen zum Zweck, die Weideflächen des C D-gutes in den Sommermonaten zu entlasten und damit die Futtergewinnung für die Überwinterung des urkundlichen Viehs zu ermöglichen. Zudem trage die Almweide erheblich zur Verbesserung des Tierwohls sowie der Tiergesundheit bei. Die Haltung von Lamas und Alpakas stehe dieser urkundlichen Zwecksetzung keineswegs entgegen. Lamas und Alpakas würden in Österreich heute anerkannte landwirtschaftliche Nutztiere darstellen. Eine Beschränkung auf heimische Viehgattungen ließe sich weder aus der Urkunde noch aus dem StELG ableiten. Die Anwendung der Bestimmungen des ABGB verbiete sich im vorliegenden Fall völlig. Vielmehr sehe § 21 lit. d StELG ausdrücklich vor, dass sich die Neuregulierung von Weiderechten auch auf die Viehgattung erstrecke. Der von der belangten Behörde aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25.02.2015, GZ: LVwG 533.28‑5229/2014-16, gezogene Schluss sei unzulässig; vorgenannte Entscheidung bringe kein generelles Änderungsverbot der urkundlichen Viehgattungen zum Ausdruck. Es liege aus näher angeführten Gründen keine Mehrbelastung vor. Zudem komme jagdlichen Interessen kein Vorrang vor einforstungsrechtlichen Interessen zu. Gegenständlich liege auch keine Gemeinschaftsweide vor. Die Haltung von Lamas und Alpakas vorrangig zum Zwecke der Gewinnung hochwertiger Wolle stelle heute eine wesentliche Wirtschaftsgrundlage des C D-gutes dar. Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach, vom 21.02.2022 aufheben und in der Angelegenheit selbst entscheiden.
In der Äußerung zur Beschwerdemitteilung vom 08.08.2022 führen die Eigentümer der verpflichteten Liegenschaften vertreten zusammengefasst aus, dass sie sich den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid anschließen. Es liege kein mangelhaft durchgeführtes Ermittlungsverfahren vor. Zwar werden Lamas und Alpakas in Österreich gehalten und handele es sich um Nutztierrassen; allerdings handle es sich nicht um in Österreich anerkannte Nutztierarten. Dass § 21 Abs. 1 lit. d StELG unter anderem die Viehgattung als mögliches Ziel der Neuregulierung nennt, bedeute nicht, dass gänzlich neue Tiergattungen „zureguliert werden dürfen“, sondern beziehe sich nur auf die in der Regulierungsurkunde normierten „heimischen Tierarten“. Es sei den insofern überzeugenden Ausführungen der belangten Behörde im Hinblick auf eine historische Interpretation und das ABGB und dessen Systematik zu folgen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin seien durch die Neuregulierung Nachteile zu erwarten. Allerdings hätten diesbezügliche Erhebungen unterbleiben können, weil die „Zuregulierung“ schon aus den aufgezeigten rechtlichen Gründen nicht in Frage komme. Es seien zudem Unverträglichkeiten mit anderen Weidetiergattungen und auch Wildtieren zu befürchten. Die erforderliche Zäunung würde forst- und jagdrechtlichen Grundsätzen widersprechen. Es könnten sich auch Haftungsfragen infolge gesundheitlicher Gefährdungen für Menschen ergeben. Insgesamt laufe die die Einbeziehung von Lamas und Alpakas den Bedürfnissen des verpflichteten Gutes zuwider und sei aus diesem Grund unzulässig. Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Akts der belangten Behörde sowie des Gegenstandsakts.
III. Rechtsgrundlagen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz 1983 – StELG 1983, LGBl. Nr. 1/1983 i.d.F. LGBl. Nr. 139/2013 lauten auszugsweise wie folgt:
„Il. Abschnitt
Neuregulierung und Regulierung
Gegenstand und Umfang der Neuregulierung
§ 14
(1) Die Neuregulierung hat sich auf den im § 12 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken.
(2) Sie bezweckt im Rahmen des nach § 12 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit sie mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.
(3) Eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte darf durch eine Neuregulierung nicht eintreten.
(4) Bestimmungen der Regulierungsurkunden über die Zuständigkeit von Behörden, die mit den zur Zeit der Neuregulierung geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit von Behörden nicht mehr im Einklang stehen, sind entsprechend abzuändern.“
„Neuregulierung von Weiderechten
§ 21
Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:
- a) die Festlegung des belasteten Gebietes und die Anweisung der Weideplätze;
- b) die Zeit, Bezeichnung und Bekanntmachung der Hegelegung sowie Anordnungen hinsichtlich der Weideausübung im Falle der Hegelegung;
- c) die Viehtränke und den Auf- und Durchtrieb von Vieh;
- d) die Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl;
- e) die Anmeldung des aufzutreibenden Viehes und die Feststellung, ob die Übernahme fremden Viehes zum Auftriebe zulässig ist;
- f) die Errichtung und Erhaltung von Zäunen, die Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen;
- g) die Anlage und Erhaltung von Wegen, Baulichkeiten, Wasserversorgungs-, Düngersammel- und Verteileranlagen, Rodungen, Schwendungen, Entwässerungen und Bewässerungen sowie sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes und der Weideflächen;
- h) die Gestattung von Einständen und der Schneeflucht;
- i) sonstige Maßnahmen, welche die Ausübung der urkundlichen Weiderechte gewährleisten.“
IV. Rechtliche Beurteilung:
Entsprechend den klaren gesetzlichen Vorgaben bezweckt eine Neuregulierung im Rahmen des durch Übereinkommen, Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesenen Ausmaßes der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern. Nach § 14 Abs. 2 StELG ist Ziel eines Neuregulierungsverfahrens die Gewährleistung der vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der bestehenden Nutzungsrechte (VwGH 18.03.2010, 2008/07/0108). Der aus dem StELG hervorgehende, für Änderungen von Nutzungsrechten maßgebliche Sinn des Gesetzes kann dahingehend zusammengefasst werden, dass jede Rechtsänderung die bestmögliche, Interessen der Landeskultur und der Volkswirtschaft berücksichtigende Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Bedürfnisse der jeweils berechtigten und verpflichteten Liegenschaft zum Ziel hat (VwGH 25.04.2019, Ra 2017/07/0214; 25.02.2016, 2013/07/0059). Dabei nennt § 21 StELG im Hinblick auf die Neuregulierung von Weiderechten insbesondere auch die Viehgattung als möglichen Gegenstand.
Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, darf dabei nach § 14 Abs. 3 StELG eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte durch eine Neuregulierung nicht eintreten, wobei dieses Gebot für jede auch noch so tiefgreifende Neuregulierungsmaßnahm gilt (VwGH 2305.2013, 2013/07/0031).
Die belangte Behörde ist in der Folge allerdings in Verkennung dieser gesetzlichen Vorgaben unterlegt mit unterschiedlichen Argumenten zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Rahmen einer Neuregulierung ausschließlich die bereits in der Regulierungsurkunde angeführten Tiergattungen umfasst sein dürfen. Wie bereits ausgeführt nennt § 21 StELG im Hinblick auf die Neuregulierung von Weiderechten insbesondere auch die Viehgattung als möglichen Gegenstand, wobei hervorzuheben ist, dass im Einleitungssatz von § 21 StELG das Wort „insbesondere“ angeführt ist. Schon vor dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgabe besteht kein Raum für die von der belangten Behörde zugrundgelegte rechtliche Beurteilung, dass im Rahmen einer Neuregulierung lediglich in der Regulierungsurkunde beinhaltete „heimische Viehgattungen“ umfasst sein könnten. Dies lässt sich im Übrigen auch nicht aus der von der belangten Behörde angeführten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25.02.2015, GZ: LVwG 533.28‑5229/2014-16, ableiten, weil die hier interessierende Frage nach einer Neuregulierung im Hinblick auf geänderte Viehgattungen dort nicht vergleichbar Thema war. Im Übrigen können auch die im angefochtenen Bescheid beinhalteten Ausführungen zum Vorrang von Regulierungsurkunden vor gesetzlichen Bestimmungen des StELG, zum Abstellen auf das ABGB sowie zur Versteinerungstheorie für gegenständliches Verfahren vor oben angeführtem gesetzlichen Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass bereits die Aufnahme von „nicht heimischen Viehgattungen“ per se eine Ausweitung des Einforstungsrechtes darstelle, ist nicht zu folgen. Im Gegenteil, ist Zweck der Neuregulierung gerade, überholte Einforstungsrechte an gegenwärtige Verhältnisse anzupassen.
Die Beschwerdeführerin hat zutreffend bereits im verfahrenseinleitenden Antrag ausgeführt, dass weder der Regulierungsvergleich noch das agrarbehördlich genehmigt Übereinkommen aus dem Jahr 1995 den Auftrieb von Lamas und Alpakas vorsehen. Die Haltung dieser Tiere bilde nach der Beschwerdeführerin heute jedoch die Grundlage deren landwirtschaftlichen Betriebes. Die belangte Behörde hätte daher zu beurteilen gehabt, ob diese seit der Regulierung eingetretene Veränderungen in den Verhältnissen eine Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen – gegenständlich der Beschwerdeführerin als Berechtigte – zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erforderlich machen, dies auf Grund der im Befund festgestellten Tatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen aus fachlicher Sicht.
Konkret wäre von der belangten Behörde dazu insbesondere zu ermitteln gewesen, ob im Rahmen der vollen wirtschaftlichen Ausnutzung nach den Bedürfnissen des berechtigten Gutes eine Änderung der Viehgattung auf Alpakas und Lamas erforderlich ist, ob die Weidemöglichkeit von Alpakas und Lamas im Einforstungsgebiet der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft dient (vgl. § 6 Abs. 1 StELG), ob Alpakas und Lamas für das Weidegebiet geeignet sind (etwa wie stark die Grasnarbe im Vergleich zur im Regulierungsvergleich vorgesehenen Nutzung beansprucht würde sowie zum Vertritt im Hinblick auf die vorhandene Hangneigung) und wie eine Zäunung zu regeln ist (hinsichtlich Kostentragung wird auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 StELG verwiesen). Zudem hätte sich die belangte Behörde mit der Frage der Umrechnung (vgl. § 29 StELG) auseinanderzusetzten gehabt. Diesbezüglich wurden von Seiten der belangten Behörde wie festgestellt jedoch aufgrund der zugrundegelegten unzutreffenden rechtlichen Beurteilung die erforderlichen Ermittlungen nicht durchgeführt. Mangels Vornahme der erforderlichen Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde konnten jedoch von dieser die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden und in Konsequenz keine Beurteilung im Rahmen des StELG durchgeführt werden.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – wie gegenständlich – jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 m.w.N.; 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). In derartigen Fällen besteht keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung und ist die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zulässig (vgl. VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 09.12.1986, 84/05/0097; 24.09.1992, 91/06/0235; 17.02.1994, 93/06/0242; 05.05.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.06.1996, 95/05/0293; zuletzt 28.02.2018, Ra 2016/04/0061).
Das Landesverwaltungsgericht müsste gegenständlich völlig neue Ermittlungsschritte setzen, weil hinsichtlich der oben im Detail angeführten Fragestellungen von der belangten Behörde überhaupt keine Ermittlungsschritte gesetzt wurden. Die belangte Behörde hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt insofern nicht festgestellt. Zumal damit keine für die Entscheidung der Sache tauglichen Ermittlungsergebnisse vorliegen und eine Entscheidung durch das erkennende Verwaltungsgericht aus den dargelegten Erwägungen einer in der Sache erstinstanzlichen Entscheidung gleichkäme, erfolgt die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Fortführung des Verfahrens. Die belangte Behörde hat vor Ort, mit dem entsprechenden Hintergrundwissen zu den Gegebenheiten und unmittelbaren Zugriff auf die technische Abteilung zudem die Möglichkeit, die Rechtssache rascher und auch kostengünstiger zu erledigen. Insbesondere war die belangte Behörde auch mit dem den Verfahrensgegenstand bildenden Objekt bereits umfassend befasst und ist mit der relevanten Situation vor Ort bestens vertraut.
Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren ist die belangte Behörde an die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Zurückverweisungsbeschluss gebunden. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die erforderlichen Ermittlungsschritte im Hinblick auf oben im Detail aufgezeigt Fragestellungen durchzuführen haben.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.
Im Übrigen wird die belangte Behörde der Anforderung, die Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn es seine fachliche Beurteilung (Unverträglichkeiten von Viehgattungen, Weidekonkurrenz, viehdichte Zäune und gut isolierende Wolle) an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2017/07/0140).
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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