Normen
EinforstungsLG Stmk 1983 §14 Abs2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §14;
EinforstungsLG Stmk 1983 §21 litf;
EinforstungsLG Stmk 1983 §21;
EinforstungsLG Stmk 1983 §22 Abs3;
EinforstungsLG Stmk 1983 §9 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WWSGG §1 Abs2;
WWSGG §8;
EinforstungsLG Stmk 1983 §14 Abs2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §14;
EinforstungsLG Stmk 1983 §21 litf;
EinforstungsLG Stmk 1983 §21;
EinforstungsLG Stmk 1983 §22 Abs3;
EinforstungsLG Stmk 1983 §9 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WWSGG §1 Abs2;
WWSGG §8;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligten Parteien sind auf Grundlage der Regulierungsurkunden 1361/1865, 1510/1865 und 955/1869 Weideberechtigte auf näher bezeichneten Grundflächen im Eigentum der beschwerdeführenden Partei ("K."); über einen Teil dieser Flächen führt seit den 70iger Jahren des 19. Jahrhunderts die Kronprinz Rudolf-Bahn (Salzkammergutbahn). Bis zum Jahr 1991 wurde seitens des Bahnbetreibers eine Abzäunung des Bahnkörpers von der angrenzenden Weidefläche vorgenommen.
In diesem Gebiet sind auch andere im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehende Flächen, so zB die "K.-alpe", von der Bahntrasse betroffen und mit Weiderechten belastet. Die dort Weideberechtigten begehrten Mitte 1995 die Vorschreibung von Maßnahmen, die eine gefahrlose Ausübung der urkundlich verbrieften Weidenutzungsrechte im Bereich des Bahnkörpers gewährleisten würden. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde S. (ABB) vom 11. Jänner 1999 wurden die Ö.-bahnen verpflichtet, einen viehdichten Weidezaun entlang des Bahnkörpers der Salzkammergutbahn (linksseitig) in einem näher umschriebenen Bereich der K.-alpe zu errichten und zu erhalten.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2000 wurde eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, 2003/07/0156, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich mit der Frage des Bestandes von Einforstungsrechten auf der Bahntrasse bzw mit der Möglichkeit der Verjährung dieser Rechte seit 1879 (Errichtung der Bahn) und gelangte mit näherer Begründung zur Ansicht, dass erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 237/1922 in der Steiermark ein Erlöschen von Einforstungsrechten durch Verjährung nicht mehr möglich war. Im Zeitraum davor konnte eine solche Verjährung nach den Regeln des ABGB hingegen sehr wohl stattfinden. Unstrittig sei, dass die Weideausübung auf der Bahntrasse seit der zweiten Hälfte der 70er Jahre des 19. Jahrhunderts bis heute unmöglich sei bzw. gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass spätestens 30 Jahre nach dem Beginn des Entzugs des Weidegrundes (auf der Bahntrasse) für die urkundlich eingeräumte Nutzung eine Verjährung dieses Einforstungsrechtes eingetreten sei. Der Bahnkörper selbst sei daher nicht mehr mit Weiderechten belastet. Die Ö.-bahnen seien nicht Eigentümer weidebelasteter Grundflächen, und könnten daher auch nicht zur Zaunerhaltung verpflichtet werden.
Mit Eingabe vom 20. März 2006 beantragten die Weideberechtigten des K., die nunmehr mitbeteiligten Parteien, die Neuregulierung ihrer Heimweiderechte gemäß den genannten Regulierungsurkunden, weil sich durch den Wegfall des Bahnzaunes die Verhältnisse geändert hätten. Sie schlugen vor, die beschwerdeführende Partei als Verpflichteter habe entlang des durch das belastete Gebiet führenden Bahnkörpers (von Bahnkilometer 18,782 bis 19,018 linksseitig und Bahnkilometer 19,332 bis 20,279 linksseitig) einen viehdichten Zaun auf eigene Kosten zu erstellen und auf Dauer des Bestandes der Weiderechte zu erhalten.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 4. Dezember 2006 verfügte die ABB die Einleitung des Neuregulierungsverfahrens betreffend die einforstungsberechtigten Liegenschaften der mitbeteiligten Parteien.
In einer Verhandlung vom 8. Mai 2007 ergänzten diese ihren Antrag insofern, als die Zäunungsverpflichtung auch rechtsseitig des Bahnkörpers bestehen solle und von Bahnkilometer 19,8 bis Bahnkilometer 20,0 und zwischen den Privatgrundstücken Nr. 2200 bis zum Grundstück 2320 errichtet werden solle. Der Antrag wurde damit begründet, dass die beschwerdeführende Partei beim Verkauf von belasteten Grundstücken im Jahre 1879 keine Vorkehrungen getroffen habe, die Ausübung der Weiderechte gefahrlos zu ermöglichen. Der Verpflichtete habe daher nachträglich Vorkehrungen (z.B. die Abzäunung des Bahnkörpers) zu setzen, sodass trotz Eisenbahnbetriebes eine gefahrlose Ausübung der Waldweiderechte wieder ermöglicht werde. Die mitbeteiligten Parteien begehrten die Zäunung nur in jenen Grenzbereichen zum Bahnkörper, wo die Weide heute noch tatsächlich ausgeübt werde. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei führte aus, dass bei Abtretung der Grundflächen für den Bahnkörper Vereinbarungen über die Weideausübung getroffen worden seien, weil sonst die gefahrlose Weideausübung bis zum Jahr 1991 nicht möglich gewesen wäre.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2007 wies die ABB den Antrag der mitbeteiligten Parteien ab und begründete dies damit, dass es sich bei der Zäunungserrichtung unbestritten um eine Neuregulierungsmaßnahme im Sinne des § 21 lit. f des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 (StELG) handle. Gemäß § 22 Abs. 3 leg. cit. habe die Kosten für die Zäunung derjenige zu tragen, zu dessen Vorteil sie erfolge. Ein sich aus der Zäunung ergebender Vorteil für die beschwerdeführende Partei sei nicht nachvollziehbar und auch von den Mitbeteiligten nicht behauptet worden. 1879 sei seitens der Berechtigten kein Einwand gegen den Eisenbahnbetrieb erhoben worden. Bei der Abtretung von Grundflächen für den Bahnkörper seien Vereinbarungen mit dem Eisenbahnbetreiber getroffen worden, die eine gefahrlose Weideausübung (z.B. durch Errichtung und Erhaltung von Bahnzäunen) garantiert hätten. Eine Einstellung der Zäunung durch die Ö.- bahnen im Jahre 1991 könne daher nicht zu einer Zäunungsverpflichtung der beschwerdeführenden Partei führen. Weil kein Übereinkommen zwischen den Verfahrensparteien zustande gekommen sei, sei der verfahrensgegenständliche Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Berufung und wiesen darauf hin, dass die beschwerdeführende Partei beim seinerzeitigen Bau der Bahn weidebelastete Grundstücke ohne Rücksichtnahme auf die dort bis heute bestehenden Weiderechte und ohne Vorkehrungen für einen gefahrlosen Weidebetrieb an den seinerzeitigen Eisenbahnbetreiber abgetreten habe. Diese Grundabtretung sei ursächlich für die heutige Gefährdung des Weidebetriebes. Diesen Gesichtspunkt, nämlich dass der belastete Grundeigentümer seinerzeit den Eisenbahnbetrieb ohne Vorkehrungen für die Einforstungsberechtigten zuließ, habe die ABB bei ihrer abweisenden Entscheidung völlig unberücksichtigt gelassen. § 22 Abs. 3 StELG werde in rechtswidriger Weise angewandt.
Die belangte Behörde führte am 26. März 2008 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Einforstungsberechtigten vorbrachten, das heutige Zäunungserfordernis sei eine zwingende Folge des seinerzeitigen Abverkaufes weidebelasteten Grundes für Zwecke des Bahnbetriebes. Für einen Zeitraum von 112 Jahren habe die Bahngesellschaft freiwillig den Zaun errichtet und erhalten und sei daher der Verpflichtete von der Zäunungsmaßnahme entbunden gewesen. Seit 1991 sei diese Verpflichtung aber wieder aufgelebt, zum Ausgleich für die Störung der Weideausübung durch den Bahnbetrieb.
Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei führte aus, dass der Bahnbau eine äußerst wichtige infrastrukturelle Maßnahme für das Salzkammergut gewesen sei. Wenn es die Grundabtretung nicht gegeben hätte, wäre zu enteignen gewesen. § 22 Abs. 3 StELG 1983 sei anzuwenden; demnach müsse im Zweifel der Maßnahmebegünstigte auch die Kosten der Maßnahme tragen. Ein Vorteil für die beschwerdeführende Partei bestehe nicht, der Vorteil der Berechtigten liege darin, dass ihr Weidevieh nicht auf den Bahnkörper gerate. Aus einforstungsrechtlicher Sicht stelle die Auferlegung der Zäunungskosten eine einseitige und abweichend von der Regulierungsurkunde auferlegte Belastung dar. In jeder Weideurkunde sei enthalten, dass die Berechtigten Sorge dafür zu tragen hätten, dass ihr Weidevieh im belasteten Gebiet verbleibe. Damals sei das Vieh gehütet und damit verhindert worden, dass es den Bahnkörper betrete. Die Einforstungsberechtigten entgegneten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, es sei eine einseitige Verschiebung zulasten der Berechtigten erfolgt, weil ein Teil des in der Urkunde als "G." bezeichneten weidebelasteten Gebietes lastenfrei veräußert und damit eine als geschlossene Weidefläche zuregulierte Fläche durchtrennt worden sei. Die Berechtigten würden auch in Hinkunft ihrer Verpflichtung nachkommen, das Weidevieh im ursprünglich belasteten Gebiet zu halten, nur eben nicht auf dem seit der Regulierung neu entstandenen lastenfreien Bahngrund.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. März 2008 gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Parteien gemäß § 66 Abs. 2 AVG Folge, behob den Bescheid der ABB vom 16. Oktober 2007 und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück. Dies wurde damit begründet, dass die Zuregulierung der Heimweiderechte in den Jahren 1865 und 1869 erfolgt sei. Die damals verfassten Regulierungsurkunden hätten keine Bestimmungen für den Fall der späteren Durchschneidung des belasteten Gebietes durch eine Eisenbahntrasse enthalten. Seit der Veräußerung des Bahngrundes durch den Verpflichteten habe der Eisenbahnbetreiber offensichtlich mit Aufnahme des Bahnbetriebes bis in die 90iger Jahre des 20. Jahrhunderts entlang der Bahntrasse einen Zaun zum Schutz der Bahn, der auch das Weidevieh der Berechtigten vom Betreten der Bahntrasse abgehalten habe, errichtet und erhalten. Ein Neuregulierungsverfahren wegen der Änderung des Weidegebietes durch den Wegfall des Bahngrundes vom belasteten Gebiet sei seit der Übereignung nicht durchgeführt worden; angemerkt werde, dass ob des geringen Flächenausmaßes des abgetretenen Bahngrundes im Vergleich zum Ausmaß des belasteten Grundes insgesamt die Durchführung eines Neuregulierungsverfahrens zur Erzielung der vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der Einforstungsrechte eventuell nicht notwendig gewesen wäre. Bis zur Auflassung des Bahnzaunes durch den Eisenbahnbetreiber sei durch den Zaun das Weidevieh abgehalten worden, den Bahngrund, also eine nicht mehr zum belasteten Gebiet gehörige, dieses jedoch durchschneidende Grundfläche, zu betreten. Auf Grund der Leistung des Bahnbetreibers sei eine von den Berechtigten oder dem Verpflichteten zu treffende Maßnahme zum Abhalten des Weideviehs vom Betreten des nunmehr unbelasteten Bahngrundes im Eigentum eines Dritten nicht erforderlich gewesen. Die Verpflichtung zur Abtretung lastenfreien Eigentums an den Bahnbetreiber sei der Verpflichtete als Eigentümer nach der Aufsandungsurkunde vom 9. März 1879, ob freiwillig oder auf Grund eventuellen gesetzlichen Zwangs, alleine eingegangen. Seither sei die urkundliche Weideausübung auch auf der verbliebenen belasteten Fläche gestört und ohne zusätzliche Maßnahmen, wie die Errichtung von Weidezäunen oder die Beaufsichtigung der Tiere durch Hirten, nicht mehr urkundsgemäß möglich. Die Ergreifung der zusätzlichen Maßnahmen sei durch die Abtretung von Grund durch den Verpflichteten an einen Dritten erforderlich.
Die Beseitigung der Störung der Ausübung der Weiderechte könne durch die Berechtigten nicht erfolgreich betrieben werden, sondern es sei ihnen die Beweidung des Restgrundes durch Zäunungsmaßnahmen des Bahnbetreibers bis in die 90iger Jahre des 20. Jahrhunderts ermöglicht und damit die Störung gemildert worden. Verpflichtet zur Ergreifung von Maßnahmen zur Ausübung der Berechtigungen sei jedoch der Verpflichtete, der die Weideausübung auf den urkundlichen Grundstücken zu dulden und damit jegliche Störung zu unterlassen habe. Mit der Veräußerung bzw. durch eine eventuelle Enteignung verursacht, habe der Verpflichtete aber die Ausübung der Weiderechte gestört. Der Eigentümer des verpflichteten Gutes sei somit zu verpflichten, die gefahrlose Weideausübung im gesamten belasteten Gebiet wiederherzustellen, soweit eine Störung im Gegenstande durch die Abtretung des nunmehrigen Bahngrundes hervorgerufen sei. Die Abtretung des Bahngrundes der Regulierung bewirke eine solche Veränderung in den Verhältnissen, dass zur vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der Weiderechte eine Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden durch Neuregulierung vorzunehmen sei, indem der Verpflichtete die Errichtung und Erhaltung eines Weidezaunes, oder soweit tunlich die Behirtung, zum nunmehrigen Bahngrund aufzutragen sein werde. Die Zuständigkeit der Gerichte gemäß § 48 Abs. 3 leg. cit. werde durch eine solche Anordnung nicht berührt.
Diese Neuregulierungsanordnung habe den Verpflichteten im gesamten, in den drei Regulierungsurkunden bezeichneten Gebiet, zu jenen Grundstücken zu treffen, deren Eigentümer gemäß der Aufsandungsurkunde vom 9. März 1879 lastenfreies Eigentum erworben habe. Die verpflichtete Gesellschaft habe diese Zäunungs- oder Behirtungsmaßnahmen nach Ansicht der belangten Behörde nur soweit zu setzen, als dies im Kalenderjahr für die Ausübung der Weide im tatsächlich beweideten Gebiet durch die Berechtigten erforderlich sei. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG lägen vor, weil von der Rechtsansicht der belangten Behörde ausgehend der Verlauf und die Art der notwendigen Zäunung zu Weidezwecken zu ermitteln und zu bestimmen sein werde, ob die Aufstellung der notwendigen Behirtung den Bedürfnissen der berechtigten Güter und des verpflichteten Gutes besser entspreche.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den bei ihr in Berufung gezogenen Bescheid der ABB gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf. Die Unterbehörde ist im fortgesetzten Verfahren bei unveränderter Rechtslage und Sachlage an die von der Berufungsbehörde in einem gemäß § 66 Abs. 2 AVG behebenden und die Angelegenheit zurückverweisenden Bescheid geäußerte, für die Behebung maßgebende Rechtsansicht gebunden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die hg. Erkenntnisse vom 8. Oktober 1991, 90/07/0093, und vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062).
Die dem angefochtenen Bescheid maßgebend zu Grunde liegende Rechtsansicht besteht darin, dass die beschwerdeführende Partei im Zuge des durchzuführenden Neuregulierungsverfahrens zur Zaunerrichtung und -erhaltung im verfahrensgegenständlichen Bereich im erforderlichen Ausmaß verpflichtet sei. Gegen diese bindend ausgesprochene Rechtsansicht wendet sich die Beschwerde.
2. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Regelungen des StELG 1983 haben folgenden Wortlaut:
"§ 12. Die Grundlage für die Neuregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung der Nutzungsrechte bildet das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.
§ 14. (1) Die Neuregulierung hat sich auf den im § 12 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken.
(2) Sie bezweckt im Rahmen des nach § 12 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit sie mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.
(3) Eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte darf durch eine Neuregulierung nicht eintreten.
(4) ...
§ 21. Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:
- a) ...
- f) die Errichtung und Erhaltung von Zäunen, die Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen;
g) ...
§ 22. (1) ...
(3) Falls die Regulierungsurkunde keine Bestimmungen trifft, haben die Kosten der in den §§ 15 und 21 genannten Herstellungen, unbeschadet der Vorschriften des § 9 Abs. 2, diejenigen zu tragen, zu deren Vorteil sie erfolgen. Die Aufteilung hat nach Maßgabe dieses Vorteiles zu geschehen, soweit sie nicht durch Übereinkommen geregelt wird. Dies gilt auch für die Aufteilung der reinen Arbeitsleistung für die Verpflockung unter den Berechtigten."
§ 9 Abs. 2 StELG 1983 beinhaltet Bestimmungen über die Abzäunungen zum Schutz der Forstkulturen und damit von Holzbezugsrechten gegen das Weidevieh.
An dieser Stelle sei bemerkt, dass entgegen einem entsprechenden Hinweis in der Beschwerde (Seite 10, 2. Absatz) die Zitierung des Wortlautes des § 14 Abs. 2 StELG 1983 im angefochtenen Bescheid ("....lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung ....") der geltenden Rechtslage nach der Novelle LGBl Nr. 72/2007 entspricht.
3. Ein Neuregulierungsverfahren bietet die Möglichkeit, adäquat auf geänderte Verhältnisse im Bereich der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften zu reagieren und - unter Wahrung der Rechte der Verpflichteten und Berechtigten - eine neue Regelung der Rechte vorzunehmen. Nach § 21 StELG 1983 fällt auch die Neuregelung der Errichtung und Erhaltung von Zäunen, der Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen in die Kompetenz einer ein Neuregulierungsverfahren durchführenden Behörde.
Die genannten Regulierungsurkunden aus den Jahren 1865 und 1869 wurden vor der Errichtung der Bahn erlassen; die Weideberichtigung umfasste damals auch die spätere Fläche des Bahnkörpers. Aus den im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2004 näher dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verweisen wird, und die gleichermaßen auch für diesen Teil des ursprünglich weidebelasteten Gebietes gelten, verjährte das Recht auf Weideausübung auf der Fläche des Bahnkörpers noch vor dem Jahr 1922. Erst danach hätten Einforstungsrechte nicht mehr verjähren können. Unstrittig ist, dass die Regulierungsurkunden aus den Jahren 1865 und 1869 keine Regelungen über eine Zäunungsverpflichtung enthalten.
4. § 22 Abs. 3 StELG 1983 sieht eine Kostenregelung unter anderem für die in § 21 genannten "Herstellungen" vor, und zwar für den Fall, in dem die Regulierungsurkunde keine Bestimmungen trifft und kein Fall des § 9 Abs. 2 StELG vorliegt. Demnach sind die Kosten auch für die in § 21 lit. f genannten Herstellungen von denjenigen zu tragen, zu deren Vorteil sie erfolgen.
Die beschwerdeführende Partei meint nun, die Zaunerrichtung diene allein dem Vorteil der mitbeteiligten Parteien, weshalb sie nicht zur Kostentragung herangezogen werden könne. Aus § 14 Abs. 3 StELG 1983 leitet die beschwerdeführende Partei das Recht ab, auch nicht auf andere Weise zur Herstellung der Einzäunung des Bahnkörpers (in einem bestimmten Bereich) verpflichtet zu werden, weil sonst ihre Belastung gegenüber dem urkundlichen Ausmaß vergrößert würde.
Nach § 14 Abs. 2 StELG 1983 ist Ziel eines Neuregulierungsverfahrens die Gewährleistung der vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der bestehenden Nutzungsrechte. Mit der vollen wirtschaftlichen Ausnutzung, auf die in dieser Bestimmung abgestellt wird, ist die Ausnutzung des Nutzungsrechtes bzw. der Gegenleistungen gemeint, die durch die Ergebnisse der Neuregulierung (wieder) gewährleistet werden sollen. Nur in Bezug auf Nutzungsrechte bzw. auf Gegenleistungen kann von einer "vollen wirtschaftlichen Ausnutzung" gesprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2008, 2008/07/0136).
Dass die Nutzungsrechte der mitbeteiligten Parteien auf den Grundflächen der beschwerdeführenden Partei nicht voll ausgenützt werden könnten, wurde von den Mitbeteiligten nicht behauptet. Die belangte Behörde äußerte im angefochtenen Bescheid sogar ausdrücklich Zweifel daran, ob wegen des geringen Flächenausmaßes des abgetretenen Bahngrundes im Vergleich zum Ausmaß des belasteten Grundes insgesamt die Durchführung eines Neuregulierungsverfahrens zur Erzielung der vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der Einforstungsrechte überhaupt notwendig gewesen wäre.
5. § 22 Abs. 3 StELG 1983 sieht eine umfassende Regelung für die Kostentragung einer im Neuregulierungsverfahren erstmals festzulegenden Zäunungsverpflichtung vor. Ein Sachverhalt nach § 9 Abs. 2 StELG 1983 liegt nicht vor; die Regulierungsurkunden beinhalten keine Bestimmungen über die Kostentragung bei der Herstellung von Zäunen.
§ 22 Abs. 3 StELG 1983 ist daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden; daraus folgt aber - zumal die Zäunung (oder Behirtung) nur den mitbeteiligten Parteien, nicht aber der beschwerdeführenden Partei zum Vorteil gereicht - dass die beschwerdeführende Partei zur Kostentragung der Errichtung und Erhaltung der Zäune nicht herangezogen werden kann.
Die Argumentation der belangten Behörde, diese Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei entspringe der Verpflichtung des belasteten Grundeigentümers, eine störungsfreie Nutzung des Weiderechtes zu gewährleisten, verfängt nicht. Dies deshalb, weil der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 3 StELG 1983 diesfalls in unzulässiger Weise eingeschränkt würde.
Wenn die Agrarbehörde im Zuge eines Neuregulierungsverfahrens die Notwendigkeit einer Herstellung nach § 21 lit. f StELG 1983 erkennt, um die volle wirtschaftliche Ausnutzung des Weiderechtes zu gewährleisten, hat sie diese Maßnahme in Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunde zu verfügen. Ziel einer solchen Maßnahme (bei Weiderechten: nach § 21 leg. cit.) ist es wohl im Regelfall, eine störungsfreie Nutzung des ungeschmälerten Weiderechtes zu gewährleisten. Würde man die Maßnahmen zur Gewährleistung eines störungsfreien Weiderechtes und deren Kostentragung stets dem belasteten Grundeigentümer unter dem Aspekt einer so verstandenen "Garantenstellung" zusprechen, so bliebe für die Anwendung des § 22 Abs. 3 StELG 1983 gar kein Raum.
§ 22 Abs. 3 StELG 1983 trifft bei Vorliegen der dort genannte Voraussetzungen (keine Regelung in der Regulierungsurkunde, kein Fall des § 9 Abs. 2 StELG 1983) eine alle Fälle abdeckende Regelung der Kostentragung für die Herstellungen nach § 21 leg. cit. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof die Besonderheit des vorliegenden Falles nicht verkennt, so sieht er ungeachtet dessen keine Möglichkeit, von einer Ausnahme von dieser eindeutigen gesetzlichen Anordnung auszugehen. Daraus folgt aber, dass die der ABB überbundene Rechtsansicht, die beschwerdeführende Partei sei hier zur Kostentragung der Zaunerrichtung und - erhaltung verpflichtet, nicht dem Gesetz entspricht.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 18. März 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)