LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1522/001-2021

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1522/001-202126.4.2022

SchFG 1997 §49 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1522.001.2021

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerden von

(1.) A, ***, ***,

(2.) B und C, ***, ***,

(3.) der Marktgemeinde D, vertreten durch E GmbH in ***, ***,

(4.) der Marktgemeinde F, vertreten durch E Rechtsanwälte GmbH, ***, ***,

(5.) dem G, ***, ***,

(6.) I und H (***), ***, ***,

(7.) J und K, beide vertreten durch L Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, und

(8.) M und N, vertreten durch M, in ***, ***,

gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30.08.2021, Zlen. *** und ***, betreffend eine schifffahrtsrechtliche und eine wasserrechtliche Bewilligung nach dem Schifffahrtsgesetz und dem Wasserrechtsgesetz 1959, soweit sich diese gegen Spruchpunkt I. (schifffahrtsrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer ***-Zone auf der *** von Strom-km *** – ***, rechtes Ufer) richten, zu Recht:

 

1. Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

 

1. Sachverhalt:

 

1.1.

 

Auf der rechten Uferseite der *** von Stromkilometer *** bis *** soll eine ***-Zone für Trainingszwecke errichtet werden. Diese Zone wird nach dem eingereichten Projekt durch drei Bojen im genannten Bereich abgegrenzt und gekennzeichnet.

 

1.2. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

 

Der O, vertreten durch den Obmann P, beantragte mit Schreiben vom 25.6.2019 die Erteilung der schifffahrtsrechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer ***-Zone auf der *** von Strom-km ***-***, am ***, sowie (wasserrechtlich) die Bewilligung für die Errichtung von drei Bojen in diesem Bereich. Nach Einholung und Erstattung von Gutachten verschiedener Fachrichtungen sowie Abgabe verschiedener Stellungnahmen, wie etwa der NÖ Umweltanwaltschaft und der OÖ Umweltanwaltschaft sowie Durchführung einer gemeinsamen Bewilligungsverhandlung nach dem Schifffahrtsgesetz und dem Wasserrechtsgesetz durch die belangte Behörde erteilte diese dem P, vertreten durch den Obmann Q, ***, ***, in zwei Spruchpunkten (I. und II.) die schifffahrtsrechtliche und die wasserrechtliche Bewilligung für das beantragte Projekt. In Spruchpunkt I. wird die Bewilligung für die Errichtung einer ***-Zone auf der *** von Strom-km ***-***, am rechten Ufer, und in Spruchpunkt II. jene nach dem WRG 1959 für die Errichtung von drei Bojen im genannten Bereich der *** unter Vorschreibung von Auflagen befristet bis 1.9.2022 erteilt. Für Spruchpunkt II. wird eine Bauvollendungsfrist bis 31.10.2021 festgelegt.

 

1.3. Beschwerdevorbringen:

 

1.3.1. Erstbeschwerdeführer A:

 

In der rechtzeitigen Beschwerde bringt der Erstbeschwerdeführer Zweifel am naturschutzfachlichen Gutachten, an der durchgeführten Lärmmessung sowie an der Seriosität der Antragsteller vor und wird das Fehlen einer Infrastruktur und eines Sicherheitskonzeptes bemängelt. Weiters wird vorgebracht, dass es keine Kontrollmöglichkeit für die Einhaltung der Auflagen gäbe und würde die ***-Trainingsstrecke negative Auswirkungen auf Umwelt und Natur haben.

 

1.3.2. Zweitbeschwerdeführer B und C:

 

Die Zweitbeschwerdeführer bringen in ihrer rechtzeitigen Beschwerde ebenfalls Zweifel an der Lärmmessung vor, und dass es bei Inbetriebnahme der ihrer Meinung nach klima- und umweltschädlichen ***-Strecke zu massiven Problemen sowie Interessenskonflikten kommen werde. Auch würden diese motorsportlichen Aktivitäten einen intakten Naturraum gefährden.

 

1.3.3. Drittbeschwerdeführerin Marktgemeinde ***:

 

In der fristgerechten Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin werden Bedenken zum Immissionsschutz (betreffend unter anderem Lärm, Abgase, Verschmutzung und Wellengang) sowie zum Natur- und Umweltschutz (insbesondere zum Vogel- und Artenschutz) vorgebracht und auf das Vorbringen der Fischereiberechtigten im Verfahren verwiesen. Es wären deren Einwendungen und Rechte nicht berücksichtigt worden. Schließlich würden sämtliche im Vorfeld vorgebrachten Einwendungen gegen das Vorhaben wiederholt werden. Beantragt werde die Durchführung einer Verhandlung.

 

1.3.4. Viertbeschwerdeführerin Gemeinde ***:

 

In der fristgerechten Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin werden Bedenken zum Immissionsschutz (betreffend unter anderem Lärm, Abgase, Verschmutzung und Wellengang) sowie zum Natur- und Umweltschutz (insbesondere zum Vogel- und Artenschutz) vorgebracht und auf das Vorbringen der Fischereiberechtigten im Verfahren verwiesen. Es wären deren Einwendungen und Rechte nicht berücksichtigt worden. Schließlich würden sämtliche im Vorfeld vorgebrachten Einwendungen gegen das Vorhaben wiederholt werden. Beantragt werde die Durchführung einer Verhandlung.

 

1.3.5. Fünftbeschwerdeführer G:

 

Der Fünftbeschwerdeführer bringt in der rechtzeitigen Beschwerde vor, den Bewilligungsbescheid von dritter Seite erhalten zu haben. Beantragt werde die Zustellung des Bescheides und Zuerkennung der Parteistellung. Der Fünftbeschwerdeführer sei für die touristische Entwicklung der Region verantwortlich und würde die Genehmigung der ***-Strecke zu einem Imageverlust für die Region führen. Auch wäre mit wirtschaftlichen Einbußen für betroffene Betriebe zu rechnen, wodurch der Fünftbeschwerdeführer indirekt betroffen wäre. Zu einer intakten Natur gehöre keine ***-Anlage.

 

1.3.6. Sechstbeschwerdeführer „***“:

 

In der ebenfalls fristgerechten Beschwerde der Sechstbeschwerdeführer wird ausgeführt, den Bewilligungsbescheid von dritter Seite erhalten zu haben und die Zuerkennung der Parteistellung beantragt. Gegen die erteilten Bewilligungen wird vorgebracht, dass es aufgrund zu erwartender Lärmemissionen und des Widerspruches zum sanften Tourismus der Region zu Umsatzeinbußen für ihren Betrieb, der zu den größten in der Region gehören würde, kommen werde.

 

 

1.3.7. Siebentbeschwerdeführer J und K:

 

Die Siebentbeschwerdeführer weisen auf die Fischereiberechtigung von J hin und bringen allgemein vor, im Recht auf Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei sowie im Recht auf Feststellung, ob mit nachteiligen Wirkungen auf das Fischereirecht zu rechnen wäre, sowie auf Nichterteilung sowohl der schifffahrtsrechtlichen als auch wasserrechtlichen Bewilligung verletzt zu sein. Nach näherem Vorbringen zum schifffahrtsrechtlichen Teil der angefochtenen Bewilligung vom 30.8.2021, wo unter anderem massive Immissionen (Wasserschwall) für ihre angrenzenden Grundstücke geltend gemacht werden, wird zum Fischereirecht ausgeführt, dass durch die Bojen sowie die ***-Zone massiv in die Fischerei eingegriffen werden würde. Es wäre auch der Betrieb der ***-Zone und dessen Auswirkungen im wasserrechtlichen Verfahren mit zu berücksichtigen, da erst die drei Bojen als Abgrenzung den Betrieb ermöglichen würden. Es wäre mit massiven Auswirkungen auf die Fischerei durch die *** und Verletzungen von Fischen zu rechnen.

 

Die Bojen würden auch unmittelbar die Fischerei massiv beeinträchtigen, da es sich um Hindernisse für die Fische handle und durch die Verankerungsketten Verletzungsgefahr für die Fische bestünde, sowie durch die bodenmäßige Verankerung das Laichverhalten der Fische negativ beeinträchtigt werden würde. Das Fischereirecht würde dadurch massiv an Wert verlieren. Auch hätte der Fischereiberechtigte im wasserrechtlichen Verfahren ein Recht auf Feststellung, ob mit dem Eintritt einer nachteiligen Wirkung auf das Fischereirecht überhaupt nicht oder nur in geringerem Umfang gerechnet werde. Die Behörde hätte sich nicht damit auseinandergesetzt, ob und inwieweit mit nachteiligen Auswirkungen auf das Fischereirecht zu rechnen wäre. Beantragt werde die Einholung diverser Gutachten und die Durchführung einer Verhandlung.

 

1.3.8. Achtbeschwerdeführer O und N:

 

Die Achtbeschwerdeführer bringen vor, dass sie am 9.6.2021 eine Petition zur Verhinderung der ***-Strecke eingereicht hätten und im Verfahren die Interessen des Umweltschutzes sowie die öffentlichen Interessen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Auch das Lärmgutachten wäre veraltet. Es wäre die Natur und Artenvielfalt sowie auch das Erholungsgebiet zu beschützen und zu bewahren. Die Anbringung der drei Bojen und die Benutzung der *** würde all dies vermutlich negativ beeinflussen. Auf den Natur-, Tier- und Umweltschutz werde durch den positiven Bescheid nicht Rücksicht genommen und sollte auch der Erholungsfaktor für die Bevölkerung nicht vergessen werden.

 

1.3.9. Stellungnahme der OÖ Umweltanwaltschaft:

 

Schließlich langte am 01.10.2021 eine Stellungnahme der OÖ Umweltanwaltschaft beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich direkt ein, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass für das gegenständliche Vorhaben keine (separate) naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht gegeben sei.

Die Aspekte des Artenschutzes seien nach dem NÖ Jagdgesetz (Greifvögel) und dem NÖ Naturschutzgesetz (für nicht im NÖ Jagdgesetz geregelte Vogelarten) zu prüfen. Die sonstigen Naturschutzinteressen (Landschaftsbild, Erholung, Lebensraumschutz) seien in Ermangelung einer separaten naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht für jene Wassersportanlagen, die nach dem Schifffahrtsrecht zu bewilligen seien, im schifffahrtsbehördlichen Bewilligungsverfahren zu würdigen.

 

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt zu den Zahlen *** und ***.

 

1.5. Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

 

 

2. Rechtslage:

 

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

 

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

 

§ 31.

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]

 

2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG:

 

§ 8 - Beteiligte; Parteien

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

2.3. Schifffahrtsgesetz - SchFG:

 

§ 48 - Antrag

Wer eine bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlage neu errichten, wiederverwenden oder wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die Erteilung einer Bewilligung zu beantragen (Bewilligungswerber). Der Antrag hat zu umfassen:

1. von einem Fachkundigen entworfene Pläne samt den erforderlichen Berechnungen und Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten Änderung in zweifacher Ausfertigung;

2. Zweck und Umfang des Vorhabens mit Angabe des Gewässers, an dem sich die Anlage befinden soll, sowie die grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten;

3. die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen;

4. die Angabe der nach diesem Teil zulässigen Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich werden könnte, unter Angabe der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen Berechtigten;

5. Angaben über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls bereits vorliegende Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;

6. die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche oder eine private Schifffahrtsanlage sein soll.

 

§ 49 - Erteilung der Bewilligung

(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf

1. die Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4),

2. die Erfordernisse des umfassenden Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, sowie des Artenschutzes, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,

3. öffentliche Interessen (Abs. 5),

4. zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,

5. die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (§ 58),

6. die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und

7. die Nachbarschaft der Schifffahrtsanlage – insbesondere durch das Vorsehen von baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen –, wenn Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen i.S.d. § 84b Z. 12 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sein können oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

(2) Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.

(3) Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind:

1. auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und

2. dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.

(4) Erfordernisse der Schifffahrt sind:

1. die Sicherheit der Schifffahrt;

2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schifffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt.

(5) Öffentliche Interessen sind:

1. die Sicherheit von Personen;

2. die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;

3. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;

4. militärische Interessen;

5. der Betrieb von Kraftwerken;

die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen.

(6) Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schifffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat.

(7) Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schifffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1 nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen. Eine Ausfertigung der Bewilligung ist der Bundesanstalt Statistik Österreich zuzustellen.

(8) Im Verfahren hinsichtlich Schifffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4) der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(9) Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schifffahrtsanlage, so geht im Falle der Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde binnen zwei Wochen ab Eigentumsübergang anzuzeigen.

3. Erwägungen:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren - nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) - regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen - zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

3.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:

 

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049). Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist folglich keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwSlg 19424 A/2016).

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der erkennende Richter auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nur für die Entscheidung über die Beschwerde zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (schifffahrtsrechtliche Bewilligung) zuständig ist und sich diese Entscheidung nur auf diesen Spruchpunkt bezieht. In diesem Spruchpunkt wird eine Bewilligung gemäß § 66 SchFG erteilt. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II (Wasserrechtsgesetz 1959) wird unter der Geschäftszahl LVwG-AV-1541/001/2021 geführt. Der Spruchpunkt III betrifft Verfahrenskosten, welche vom O zu tragen sind, und ist nicht gegenständlich, überdies wurde der Spruchpunkt auch nicht angefochten.

 

3.2. Allgemeines zur Parteistellung:

 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen und auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl. bspw. VwGH 91/03/0067).

 

Die bloße Zustellung eines Bescheides kann keine Parteistellung begründen (vgl. VwGH 91/05/0024). Sind die Beschwerdeführer im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht Parteien des Verfahrens, können sie durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt sein.

 

3.3. Zur Parteistellung nach dem Schifffahrtsgesetz:

 

§ 49 Schifffahrtsgesetz regelt unter anderem die Erfordernisse für die Erteilung der Bewilligung, wobei einerseits allgemeine Erfordernisse des Abs. 1, Erfordernisse der Schifffahrt des Abs. 4 und öffentliche Interessen des Abs. 5 zu berücksichtigen sind. Während diese Interessen von Amts wegen wahrgenommen werden, regelt der Abs. 3 bestehende Rechte, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen können, welche hier mit jenen Rechten, die aufgrund dieses Teiles erworben wurden und dinglichen Rechten an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage erschöpfend dargestellt werden.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Parteistellung in Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Schifffahrtsanlage nach dem dritten Teil des Schifffahrtsgesetzes in § 49 Abs. 3 abschließend geregelt. Insbesondere kommt demnach Parteistellung nach § 49 Abs. 3 Z. 2 SchFG nur den dinglich Berechtigten an solchen Liegenschaften zu, die von der bewilligungspflichtigen Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen werden. Dazu gehören nicht die Eigentümer benachbarter Grundstücke (VwGH 2004/03/003; 96/03/0241; 98/03/0044).

 

Das bedeutet, dass die von einer Partei im Verfahren zur Bewilligung einer Schifffahrtsanlage geltend gemachten Rechte mit ihrem dinglichen Recht an einer Liegenschaft, die von der bewilligungspflichtigen Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen wird, untrennbar verbunden und im Schifffahrtsgesetz als subjektiv-öffentliche Rechte ausgebildet sind (vgl. VwGH 2004/03/0030 mwN).

 

Insbesondere begründet § 48 Z. 3 SchFG, der den Inhalt des Bewilligungsantrags regelt, nicht Rechte bestimmter Personen, sondern setzt solche vielmehr voraus (vgl. VwGH 98/03/0044). Unter Rechten im Sinne dieser Bestimmung sind auch (nur) jene Rechte zu verstehen, die der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 49 Abs. 1 leg. cit. entgegenstehen, d.h. Rechte, die auf Grund des 3. Teiles des Schifffahrtsgesetzes erworben wurden bzw. dingliche Rechte an einer Schifffahrtsanlage oder an einer Liegenschaft, die von der den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen wird (vgl. VwGH 2004/03/003; 98/03/0044).

 

3.4. Zu den Beschwerden:

 

3.4.1. Zum Erstbeschwerdeführer:

 

Der Erstbeschwerdeführer hat vor und in der behördlichen Bewilligungsverhandlung keine schifffahrtsrechtlich geschützten Rechte geltend gemacht und wurde daher zu Recht nicht als Partei im behördlichen Bewilligungsverfahren nach dem Schifffahrtsgesetz behandelt.

 

Auch in der fristgerecht eingebrachten Beschwerde – der Bescheid vom 30.8.2021 wurde nur zur Kenntnis und nicht nachweislich zugestellt –, welche bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme erhoben werden kann, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt worden ist, wie in § 7 Abs. 3 VwGVG geregelt, wird keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes nach dem Schifffahrtsgesetz geltend gemacht.

Vielmehr verweist er im Rahmen seiner Beschwerde lediglich auf Anforderungen für den Arten- und Naturschutz, insbesondere seltene Vogelarten, und tätigt keinerlei Ausführungen dazu, warum er persönlich von dem Projekt betroffen ist.

Auch das allgemeine Vorbringen, es könne nicht kontrolliert werden, ob die Auflagen wirklich eingehalten würden, reicht dafür nicht aus.

 

Zumal die Beschwerde kein Substrat für die Geltendmachung eines nach dem Schifffahrtsgesetz geschützten Rechtes enthält, ist sie unzulässig.

 

3.4.2. Zu den Zweitbeschwerdeführern:

 

Bis zur Bewilligungsverhandlung am 4.9.2019 erfolgten keine Einwendungen im Hinblick auf eine Verletzung eines schifffahrtsrechtlich geschützten Rechtes. Die Beschwerdeführer wurden daher zu Recht nicht als Partei beigezogen und haben den nunmehr angefochtenen Bescheid lediglich zur Kenntnis zugestellt erhalten.

 

In der Beschwerde, die als fristgerecht angesehen werden kann – gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG kann eine Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt worden ist – wird zunächst allgemein vorgebracht, dass es bei einer Inbetriebnahme der ***-Strecke zu massiven Problemen kommen werde. Weiters wird Lärm geltend gemacht.

 

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich ebenfalls um keine dinglich Berechtigten an einer Liegenschaft, die von der gegenständlichen Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen werden, nicht einmal um Eigentümer benachbarter Grundstücke, sondern um Privatpersonen, welche in der Gemeinde *** wohnhaft sind.

 

Erfordernisse des Umweltschutzes i.S.d. § 49 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. können zwar Begrenzungen der Lärmimmissionen notwendig machen; ein subjektives Recht von Einzelpersonen, dass diesem Erfordernis entsprochen werde, sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. VwGH 98/03/0044).

 

Mangels Vorbringen eines subjektiv-öffentlichen Rechts i.S.d. Schifffahrtsgesetzes kommt den Zweitbeschwerdeführern im schifffahrtsrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zu, weshalb sich die Beschwerde als unzulässig erweist.

 

 

3.4.3. Zur Drittbeschwerdeführerin:

 

Es gilt gleiches wie bei den Zweitbeschwerdeführern hinsichtlich der fehlenden Parteistellung im Behördenverfahren nach dem Schifffahrtsgesetz. Der Drittbeschwerdeführerin wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid ebenfalls zur Kenntnis zugestellt. Zum Vorbringen hinsichtlich Lärmbeeinträchtigungen wird auf obige Judikatur verwiesen.

 

Im Schifffahrtsrechtsverfahren zu schützen sind Rechte nach § 49 Abs. 3 SchFG, nämlich dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage. Der Hinweis auf ein Natura 2000 Gebiet im Nahebereich der projektgegenständlichen ***-Strecke, wie in der Verhandlung am 4.9.2019 vorgebracht, kann nicht helfen, da ein derartiges Vorbringen nicht geeignet ist, ein vom Schifffahrtsgesetz geschütztes subjektives Recht zu begründen.

 

In der Beschwerde wird abschließend darauf verwiesen, dass Einwendungen der Fischereiberechtigten im Behördenverfahren nicht gebührend berücksichtigt worden wären. Ein derartiges Vorbringen begründet jedoch keine Parteistellung im schifffahrtsrechtlichen Bewilligungsverfahren.

 

3.4.4. Zur Viertbeschwerdeführerin:

 

Hinsichtlich der fehlenden Parteistellung im Behördenverfahren nach dem Schifffahrtsgesetz gilt gleiches wie bei den Zweit- und Drittbeschwerdeführern. Das Beschwerdevorbringen der Gemeinde *** ist zudem inhaltsgleich mit dem der Drittbeschwerdeführerin. Aus diesem lassen sich, wie oben bereits dargelegt, keine Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Rechtes i.S.d. Schifffahrtsgesetzes begründen. Auf die weiteren Ausführungen zur Drittbeschwerdeführerin wird verwiesen.

3.4.5. Zum Fünftbeschwerdeführer:

 

Dieser ist zwar eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat damit Rechtspersönlichkeit, jedoch hatte der Fünftbeschwerdeführer im schifffahrtsrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung. Aus den Beschwerdevorbringen vom 28.9.2021 lässt sich auch keine Geltendmachung eines schifffahrtsrechtlich geschützten Rechtes nach § 49 Abs. 1 Z. 3 SchFG erkennen, weshalb nicht von einer „übergangenen“ Partei i.S.d. AVG ausgegangen werden konnte.

 

Angemerkt wird, dass Vorbringen im Hinblick auf eine Förderung des Tourismus und das Image sowie wirtschaftliche Erwägungen nicht geeignet sind, Parteistellung im schifffahrtsrechtlichen Verfahren zu erlangen.

 

Die gestellten Anträge (Bescheidzustellung, Zuerkennung der Parteistellung) sind mit diesem Abspruch miterledigt.

 

3.4.6. Zu den Sechstbeschwerdeführern:

 

Diese haben im behördlichen schifffahrtsrechtlichen Bewilligungsverfahren bis zur Verhandlung am 4.9.2019 keine tauglichen Einwendungen i.S.d. Schifffahrtsgesetz erhoben. Sie waren auch nicht Parteien des behördlichen Verfahrens, das Beschwerdevorbringen im E-Mail vom 28.9.2021 ist nicht geeignet, um eine Parteistellung nach dem Schifffahrtsgesetz zu erlangen.

 

Angemerkt wird, dass touristische Interessen und Lärmemissionen im schifffahrtsrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden können. So können zwar Erfordernisse des Umweltschutzes i.S.d. § 49 Abs. 1 Z. 2 SchFG Begrenzungen der Lärmimmissionen notwendig machen; daraus kann jedoch kein subjektives Recht des Nachbarn, dass diesem Erfordernis entsprochen werde, abgeleitet werden (vgl. VwGH 98/03/0044).

 

Die gestellten Anträge (Bescheidzustellung, Zuerkennung der Parteistellung) sind mit diesem Abspruch miterledigt.

 

 

 

 

3.4.7. Zu den Siebentbeschwerdeführern:

 

§ 49 Abs. 3 SchFG räumt lediglich jenen Personen Parteistellung ein, deren Grundstücke unmittelbar in Anspruch genommen werden. Die Eigentümer benachbarter Grundstücke zählen nicht zu dieser Personengruppe. Es ist nämlich nicht zu erkennen, dass die Erteilung der erforderlichen Bewilligung bestimmend in die Rechtssphäre dieser Personen eingriffe und dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck käme. Bei den durch die Erteilung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung geltend gemachten Beeinträchtigungen der Siebentbeschwerdeführer handelt es sich um keine unmittelbaren, sondern lediglich abgeleitete und mittelbare Auswirkungen. Das Interesse an der Hintanhaltung solcher Beeinträchtigungen wurde vom Gesetz nicht zu einem rechtlichen Interesse i.S.d. § 8 AVG erhoben (vgl. VwGH 96/03/0241).

 

Eine Beeinträchtigung des Fischereirechts wird in der Beschwerde nur vom Fischereiberechtigten J ausgeführt. Nach herrschender Lehre und Judikatur ist das Fischereirecht dort, wo es vom Eigentum gesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges dingliches Recht (Hinweis VfGH E 10.6.1968, VfSlg 1968/5709, 9.12.1977, VfSlg 1977/8201; OGH 1 Ob 49/88); es stellt aber kein dingliches Recht an einer Liegenschaft iSd § 49 Abs. 3 SchFG dar (vgl. VwGH 92/03/0227).

 

Den Siebentbeschwerdeführern kommt daher im schifffahrtsrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zu.

 

Der behaupteten Verfassungswidrigkeit ist entgegenzuhalten, dass nicht nur die belangte Verwaltungsbehörde, sondern auch die Gerichte einschließlich der Verwaltungsgerichte so lange an Gesetze und Verordnungen gebunden sind und diese anzuwenden haben, als diese der österreichischen Rechtsordnung angehören. Wenngleich die Verwaltungsgerichte die Möglichkeit haben, bei Verdacht auf Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder Verfassungswidrigkeit von Gesetzen deren Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, so liegt im gegenständlichen Fall ein derartiges Verdachtsmoment nicht vor, weshalb seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag auf Gesetzes- und/oder Verordnungsaufhebung nicht gestellt wird.

 

3.4.8. Zu den Achtbeschwerdeführern:

 

Die Beschwerdeführer waren nicht Parteien des schifffahrtsrechtlichen Bewilligungsverfahrens, sie haben auch keine Einwendungen im Zuge des Behördenverfahrens erhoben.

 

Die eingebrachte Beschwerde enthält Ausführungen zu einer initiierten Petition gegen das gegenständliche Projekt und wird auf die nicht ausreichende Berücksichtigung des Umweltschutzes gemäß § 49 Abs. 1 Z. 2 SchFG und der öffentlichen Interessen gemäß § 49 Abs. 1 Z. 3 SchFG hingewiesen. Auch finden sich Ausführungen zur Bewahrung der Natur- und Artenvielfalt. Des Weiteren wird Lärm thematisiert. Schließlich wird festgehalten, dass in der Novelle des Schifffahrtsgesetzes als Bewilligungsvoraussetzung die Erfordernisse des Artenschutzes vorgesehen seien.

 

Dem Vorbringen lässt sich, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer keine Parteistellung im schifffahrtsrechtlichen Verfahren haben, kein taugliches Substrat für die Geltendmachung subjektiv-öffentlich-rechtlicher Einwendungen entnehmen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unzulässig.

 

3.4.9. Stellungnahme der OÖ Umweltanwaltschaft

 

Die OÖ Umweltanwaltschaft besitzt im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung. Das Schreiben der OÖ Umweltanwaltschaft vom 1.10.2021 ist nicht als Beschwerde, sondern lediglich als eine Stellungnahme zu werten. Als solche wird die Äußerung von der OÖ Umweltanwaltschaft selbst auch bezeichnet.

Eine inhaltliche Prüfung der Stellungnahme konnte bzw. musste unterbleiben, da die gegenständlichen Beschwerden betreffend die Bewilligung für die Errichtung der ***-Zone als unzulässig zurückzuweisen waren.

 

 

3.5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte – trotz Antrages der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sowie der Siebentbeschwerdeführer - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt erscheint (vgl. VwGH Ra 2014/20/0017 und 0018 iVm VfGH Zl. U 466/11 u.a.) und daher eine Verhandlung nicht erforderlich ist, sowie eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es ist keine inhaltliche Entscheidung zu treffen, sondern die Beschwerde zurückzuweisen gewesen (vgl. VwGH 2006/07/0066 zur zurückweisenden Entscheidung) und bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH Ra 2016/12/0056).

 

3.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der i.S.d. Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Die heranzuziehende Rechtslage ist klar und eindeutig, weshalb im konkreten Einzelfall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (vgl. VwGH Ro 2019/01/0006).

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