LVwG Niederösterreich LVwG-AV-650/001-2020

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-650/001-202028.5.2021

BauO NÖ 2014 §6
BauO NÖ 2014 §21 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.650.001.2020

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde von 1. A, 2. B, 3. C und 4. D, alle vertreten durch E Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 07.05.2020, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 07.05.2020, Zl. *** wurde der Berufung von A, B, C und D (in der Folge: die Beschwerdeführer) gegen die mit Bescheid des Bürgermeisters vom 05.11.2019 erteilte baubehördliche Bewilligung zur Herstellung von Einfriedungen und Niveauveränderungen samt Stützmauern sowie diverse geringfügige Änderungen bewilligter Bauwerke auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, keine Folge gegeben.

 

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Bewilligungs-gegenstand eindeutig aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, insbesondere aus dem darin enthaltenen Gutachten sowie den mit einer Bezugsklausel versehenen Antragsbeilagen ergebe, auf welche im Spruch verwiesen worden sei. Alle Antragsbeilagen seien den Beschwerdeführern in Kopie übermittelt worden, ein Plan sei sogar extra angefertigt worden, um das Bauvorhaben besser zu verdeutlichen.

 

Der rechtskräftige Bescheid vom 25.01.2018 sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens und hätten die Beschwerdeführer diesbezüglich keine Parteistellung, sodass der Antrag auf Zustellung des diesem Bescheid zu Grunde liegenden Plans zurückzuweisen sei. Allerdings finde sich der Inhalt dieser Planunterlagen in den nunmehr eingereichten Plänen im Hinblick auf deren Abänderungen wieder.Die Einwendungen der Beschwerdeführer seien mit dem Ergebnis geprüft worden, dass diese der Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung nicht entgegenstünden. Mangels genauerer Begründung gehe nun die Berufungsbehörde detailliert darauf ein.

Das von F unterfertigte Gutachten sei den Beschwerdeführern samt Planergänzung mit Schreiben vom 14.10.2019 zur Kenntnis gebracht worden und sei wortwörtlich in den Spruch des Bescheides aufgenommen worden. § 14 Z 3 NÖ BO 2014 sehe ein (hier nachträgliches) Bewilligungsverfahren für die im Zuge der Bauausführung des mit Bescheid vom 25.01.2018 bewilligten Bauvorhabens (Einfamilienhaus samt Garage) erfolgten und vom Bauführer im Zuge der Fertigstellung aufgezeigten Abweichungen vor.

Zum Vorbringen, dass im westlichen Teil das Niveau um 50 cm angehoben worden sei, um auf die 3 m Garagenhöhe zu kommen und die Garage damit 3,50 m hoch sei, sowie, dass bezüglich des Paneelzaunes eine genaue Nullgrenze nicht eingezeichnet sei, wurden die Ausführungen des Bausachverständigen vom 10.03.2020 wörtlich im angefochtenen Bescheid wiedergegeben. Es werde hier unter anderem ausgeführt, dass eine Niveauveränderung im Bereich der Garage nicht eingereicht und die Gebäudehöhe an der Grundgrenze mit max. 3 m bewilligt sei.

 

Das NÖ Baurecht kenne den Begriff „Nullgrenze“ nicht und könne auch nicht nachvollzogen werden. Der Paneelzaun befinde sich laut Projekt ausschließlich auf Eigengrund und seien die angegebenen Höhen auf das ausreichend dokumentierte Bezugsniveau zu beziehen. Das Hauptgebäude entspreche an allen Gebäudefronten der zulässigen Bauklasse II. Bei der Garage handle es sich um ein Nebengebäude, sodass ein Abstand von (nur) 2,47 m zulässig sei. Durch den auf Eigengrund der Bauwerber geplanten Stahlbetonsockel neben der Einfriedung werde die bestehende Einfriedung keinesfalls freigelegt, sodass deren Standsicherheit durch die Niveauveränderung nicht berührt werde.

Hinsichtlich der Behauptung, den Dritt- und Viertbeschwerdeführern sei der Bescheid vom 25.01.2018 niemals zugestellt worden, werde auf § 6 Abs. 7 NÖ BO 2014 verwiesen. Da der Baubeginn mit 01.02.1018 angezeigt worden sei und die Parteistellung von Dritt- und Viertbeschwerdeführer erstmalig mit Schriftsatz vom 13.08.2019, also mehr als 6 Monate zu spät, geltend gemacht worden sei, sei dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Die Berufungsbehörde komme daher ebenso zu dem Schluss, dass dem Vorhaben keine der Punkte des § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 entgegenstünden.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungsbescheid vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** unterschrieben sei und dieser daher unzulässigerweise an der Erlassung des Bescheides II. Instanz mitgewirkt habe. Der Beschwerde seien zwei Lichtbilder beigelegt, die im Vergleich mit dem Einreichplan sowie auch im Sinne des Bescheides vom 25.01.2018 eine konsenslose Bauführung zeigen würden. Die Baubehörde habe bis jetzt jenen Bauplan, der dem Bescheid vom 25.01.2018 zu Grunde gelegen sei, nicht ausgefolgt. Es sei die Einleitung eines Strafverfahrens beantragt worden, eine Antwort hiezu sei nicht erfolgt. Insofern die belangte Behörde auf § 33a VStG verweise, bedeute dies, dass bei konsensloser Bautätigkeit die Person aufzufordern sei, den entsprechenden Zustand herzustellen. Der Verstoß gegen die Baubewilligung vom 25.01.2018 stelle zudem kein geringes Verschulden dar, sodass § 33a VStG nicht anwendbar sei.

Der „gewachsene Boden“ an der Grundgrenze sei sowohl am Grundstück der Bauwerber als auch am Grundstück der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vollkommen ident, nämlich eben. Dies ergebe sich auch aus dem Akt des gegen Erst- und Zweitbeschwerdeführer erlassenen Abbruchauftrages hinsichtlich eines alten Schuppens. Damit stelle sich nochmals die Frage nach der Gebäudehöhe der Ostseite des Hauses der Bauwerber, zumal nicht von Anschüttungen, sondern vom natürlich gewachsenen Bodenniveau auszugehen sei. Ausgehend vom ebenen Grundstück erreiche dann der Giebel eine Höhe von 11 m. Gleiches gelte für die nordseitig angebaute Garage, die unter Berücksichtigung der Aufschüttung eine unzulässige Höhe von 3,5 m aufweise. Es fehle an Feststellungen betreffend den Lichteinfall, ebenso darüber, welche Hauptfenster auf dem Grundstück der Erst- und Zweitbeschwerdeführer möglich seien und inwieweit der sich aus der Giebelhöhe von 9 m (gemeint wohl: 11 m) ergebende Lichteinfall eine Beeinträchtigung darstelle. Schließlich würden auch hinsichtlich der Garage falsche Feststellungen hinsichtlich des Bezugsniveaus, eine unzulässige Gebäudehöhe sowie die Unterschreitung des behaupteten Mindestabstandes von 3 m in Richtung Dritt- und Viertbeschwerdeführer geltend gemacht. Eine Vermessung vor Ort habe nicht stattgefunden. Diese hätte eine Höhe von 11 m an der Ostseite und 3,5 m Garagenhöhe ergeben.

 

Auf Grund des Akteninhaltes ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

 

Mit Ansuchen vom 20.05.2019 beantragten die Bauwerber unter Vorlage von Plänen, einer Baubeschreibung und den notwendigen Projektunterlagen die nachträgliche Bewilligung zur Herstellung von Einfriedungen und Niveauveränderungen samt Stützmauern sowie geringfügige Änderungen im Gebäudeinneren auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.

 

Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind Eigentümer der östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***. Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind Eigentümer des nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***.

 

Mit Schreiben vom 30.07.2019 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 vom Einlangen des Bauansuchens verständigt und auf den Verlust der Parteistellung bei Nichterhebung von Einwendungen innerhalb der Frist von 2 Wochen hingewiesen. Dieses Schreiben wurde den Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführern am 01.08.2019, der Viertbeschwerdeführerin am 02.08.2019 zugestellt.

 

Laut Aktenvermerk vom 01.08.2019 nahm Familie A bis D Akteneinsicht, schaute sich den Plan an und wollte eine Kopie. Um 10.45 Uhr wurde telefonisch mitgeteilt, dass der Plan bis Montag, 5.8.2019, fertig kopiert wird und abgeholt werden kann.

 

Mit Schriftsatz vom 01.08.2019 brachten Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor, dass die Einwendungsfrist von zwei Wochen rechtswidrigerweise verkürzt werde, wenn die Baubehörde die Einsicht in die Bauunterlagen verweigere. Es wurde daher die unverzügliche Ausfolgung einer Kopie des Bauansuchens beantragt. Dem Bauantrag werde entgegengetreten, Details würden folgen.

 

Mit Schreiben vom 06.08.2019 wurde eine Kopie der Einreichunterlagen an den Rechtsvertreter der Erst- und Zweitbeschwerdeführer übermittelt und stellte die Baubehörde zur unrichtigen Behauptung, es sei keine Akteneinsicht gewährt worden, fest, dass die Mitarbeiterin lediglich angemerkt habe, dass sie hinterfragen müsse, welche Unterlagen aus dem Bauakt kopiert werden dürfen.

 

In den am 16.08.2019 bei der Baubehörde einlangenden Einwendungen brachten Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer vor, dass Dritt- und Viertbeschwerdeführer keine Ladung zum Beweissicherungstermin erhalten hätten. Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten den (Anm: nicht näher bezeichneten) Schriftsatz mit Datum 21.03.2019 an die Baubehörde übersendet. Es sei darauf hingewiesen worden, dass ein Antrag gemäß § 7 Abs. 1 NÖBO den Erst- und Zweitbeschwerdeführern nicht zugestellt worden sei.

Da Erst- und Zweitbeschwerdeführer eine Bautätigkeit auf dem Grundstück Nr. *** wahrgenommen hätten, hätten sie bei der Baubehörde in den zu Grunde liegenden Bauplan einsehen wollen, was die Baubehörde bisher verweigert habe. Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten seinerzeit einem Bauplan zugestimmt und hätten Aufklärung darüber verlangt, ob die durchgeführte Bautätigkeit dem Bewilligungsbescheid vom 25.01.2018 entspreche. Dem Antrag vom 21.03.2019 auf Einsichtnahme in diese Pläne bzw. Erhalt einer Kopie der Antragsunterlagen zum Bescheid vom 25.01.2018 sei bis heute nicht nachgekommen worden. Der Beweissicherungstermin habe schließlich nicht stattgefunden, da die Baubehörde erst habe prüfen wollen, ob im Sinne des Bescheides vom 25.01.2018 bewilligungsgemäß gebaut worden sei. Das Ergebnis dieser Überprüfung hätten Erst- und Zweitbeschwerdeführer nie erfahren.

Aus der Erinnerung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sei damals die Errichtung des Hauses mit einer Traufenhöhe von 6,5 m bewilligt worden, gebaut jedoch mit einer Höhe von 7,8 m. Von dem derzeit aufgesetzten Giebel mit einer Höhe von rund 3 m sei damals keine Rede gewesen. Das Haus entspreche in seiner Höhe nicht der Baubewilligung vom 25.01.2018. Die Garage habe heute entgegen der bewilligten Höhe von 3 m eine tatsächliche Höhe von 3,50. Hinzu komme noch ein Giebel mit etwa 3 m, welcher seinerzeit nicht bewilligt worden sei.

Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten zu dem damaligen Bauverfahren (Bescheid 25.01.2018, GZ ***) keine Verständigung durch die Baubehörde erhalten, sodass dieser Bescheid bis heute nicht rechtskräftig sei und dessen Zustellung beantragt werde.

Es erscheine nicht zulässig, eine weitere wie hier beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn der derzeitige Baubestand nicht dem Bewilligungsbescheid vom 25.01.2018 entspreche. Der dem vorliegenden Bauantrag zu Grunde liegende Bestandsplan entspreche daher nicht dem mit Bewilligungsbescheid vom 25.01.2018.

 

Zu den Einfriedungen wurde folgendes moniert:Einfriedung 1): Der in Verlängerung der Garage Richtung Norden geplanten Errichtung eines Betonsockels mit aufgesetzter Paneelwand mit einer maximalen Gesamthöhe von 3 m wird entgegengetreten, da die Höhe des Betonsockels nicht angegeben und daher die Baubeschreibung ungenügend sei. Es würde eine unzulässige Gesamthöhe von rund 4 m erreicht.

Einfriedung 2): An der nördlichen Grundgrenze Richtung Westen soll die Einfriedung ebenfalls mit einem Betonsockel von ca. 30 cm Höhe und einem aufgesetzten Aluzaun in einer Gesamthöhe von 2 m errichtet werden. Im Ost- und Nordbereich sei offensichtlich eine Erdanschüttung vorgesehen, durch welche das Niveau nicht erhöht werden dürfe. Damit würden unzulässige Zaunhöhen erreicht.

Einfriedung 3): Die Einfriedung an der ostseitigen Grundgrenze in Verlängerung Richtung Süden soll durch eine Stützwand bestehen, welche ca. 35 cm über das Gartenniveau reicht. Auf dieser Stützwand werde ein Holzzaun mit einer Höhe von 2,5 m aufgesetzt. Diese Höhenangaben würden nicht stimmen. Laut Plan werde offensichtlich das Niveau des Bodens in unzulässiger Weise erhöht.Weiters wird geltend gemacht, dass die Ausführungen betreffend Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit ungenügend seien. Es werde nicht im Plan ausgeführt, in wie weit die Bauteile in den Boden versenkt würden. Es werde ein statisches Gutachten verlangt.Ca. 0,8 m innerhalb der südseitigen Grundgrenze sei eine Natursteinmauer mit einer Höhe von 50 cm geplant. Zwischen dieser Natursteinmauer und der Terrasse soll das fertige Gartenniveau auf -0,05 m angeglichen werden. Das Niveau an der westlichen Grundgrenze zum Bestandsgebäude bleibe unverändert und werde in einer Neigung von 2:3 zum Gartenniveau angeböscht. Dem sei zu entgegnen, dass das Grundstück Richtung Süden um ca. 50 cm ansteige. Wenn das Niveau so ausgerichtet sei wie vorhin genannt, werde damit die Gartenmauer der Erst- und Zweitbeschwerdeführer auf deren Grundstück ausgegraben. Die Festigkeit sei nicht mehr gegeben. Hinzu komme, dass auf der Ostseite keine Anböschung vorgesehen sei.

 

Einfriedung 4): In der Verlängerung dieser Stützwand Richtung Süden werde ein Betonsockel mit ca. 30 cm errichtet, auf welchem ebenfalls ein Holzzaun mit 2,5 m Höhe aufgesetzt werde. Die Gesamthöhe der Einfriedung betrage daher 2,80 m. Hier bestehe jedoch bereits eine Niveauveränderung auf 3,4 m Höhe. Bei Aufsetzen eines Zaunes mit 2,5 m ergebe dies eine Gesamthöhe von 5,9 m.

 

Das bautechnische Gutachten vom 14.10.2019, in welchem im Wesentlichen das Bauvorhaben beschrieben und schließlich neben der Auflistung der erforderlichen Auflagen die Feststellung getroffen wurde, dass gegen die Errichtung bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung keine Bedenken bestehen, wurde den Beschwerdeführern gemeinsam mit einer Planergänzung zum besseren Verständnis des Bauvorhabens übermittelt.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 05.11.2019 wurde die baubehördliche Bewilligung für die Herstellung von Einfriedungen und Niveauveränderungen samt Stützmauern sowie diverse geringfügige Änderungen der bewilligten Bauwerke auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen in einem Aktenvermerk vom 10.03.2020 zum Berufungsvorbringen Stellung genommen.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.05.2020 wurde der Berufung keine Folge gegeben.

 

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifellos auf Grund der im Akt befindlichen Unterlagen konstatiert werden konnte.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

 

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Die gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018 lauten:

 

§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

 

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

 

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

 

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

 

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

 

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

- auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

- auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

§ 21

Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

 

Für Parteien und Nachbarn in Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohnungen darf die Verständigung auch durch einen mit dem Datum des Anbringens versehenen Anschlag an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) in den betroffenen Gebäuden erfolgen, wobei die Eigentümer dieser Gebäude derartige Anschläge in ihren Gebäuden dulden müssen. Die Verständigung ist in diesem Fall gleichzeitig an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen, wodurch die Information dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die persönliche Verständigung.

 

Eine Befangenheit iSd § 7 Abs. 1 Z.5 AVG bezieht sich immer auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter, d.h. im gegenständlichen Fall auf die Mitglieder des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde. Soweit zunächst von den Beschwerdeführern die Befangenheit des Bürgermeisters eingewendet wird, ist unabhängig davon, ob nun tatsächlich von Befangenheit auszugehen ist oder nicht, darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und gegenständlich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch in der Sache selbst entschieden hat sowie demnach auch zur Heilung von (allfälligen) Verstößen einer Behörde gegen § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bzw. zur Erlassung einer unbefangenen Sachentscheidung berufen ist, womit selbst eine allfällige Befangenheit behördlicher Organwalter durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen, unbefangenen Richters im Rahmen von dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014), § 7 Randziffer 25, rdb.at). Es bedarf somit keines weiteren (inhaltlichen) Eingehens auf dieses Beschwerdevorbringen.

 

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sowohl aus der Präambel als auch aus der Fertigungsklausel („Für den Gemeindevorstand“) hervorgeht, dass der angefochtene Bescheid vom Gemeindevorstand erlassen wurde und eine Unzuständigkeit somit nicht vorliegt.

 

Insoweit die Beschwerdeführer einen Widerspruch des derzeitigen Bauzustandes zum rechtskräftigen Bescheid vom 25.01.2018 monieren, ist darauf hinzuweisen, dass ein Baubewilligungsverfahren nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 2.8.2016, Ro 2014/05/0003) ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Das gilt auch für eine nachträgliche Baubewilligung (vgl. VwGH vom 9.10.2014, 2011/05/0159). Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (vgl. z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227). Würde das Bauvorhaben in der Folge anders gebaut oder verwendet werden, hätte dies Gegenstand entsprechender baupolizeilicher Maßnahmen zu sein. Stimmen Pläne mit der (bereits vorweggenommenen) Ausführung nicht überein, trägt das Risiko der Bauwerber (VwGH vom 1605.2013, 2013/06/0007).

 

Verfahrensgegenstand ist im gegenständlichen Fall nicht die mit Bescheid vom 25.01.2018 erteilte Baubewilligung, sondern die durch die vorliegenden Einreichunterlagen (nachträglich) beabsichtigte Änderung derselben. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen, der ursprüngliche Bauplan sei den Beschwerdeführern nicht ausgefolgt worden, ohne Belang. Ebenso geht daher der Einwand, die Beschwerdeführer hätten keinerlei Information hinsichtlich des von ihnen beantragten Strafverfahrens erhalten, ins Leere. Wie die Beschwerdeführer richtig vorbringen, läge die Zuständigkeit hiefür bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und ist dies hier nicht verfahrensgegenständlich.

 

Den Einwendungen betreffend die Giebelhöhe an der Ostseite des Hauptgebäudes sowie die Höhe und den Abstand der Garage, dies jeweils in Zusammenhang mit dem zu Grunde legenden Bezugsniveau und mangelnden Feststellungen hinsichtlich des Lichteinfalles auf mögliche Hauptfenster der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, ist aus folgendem Grund kein Erfolg beschieden:

 

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig.

 

Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.

 

Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.

 

Die Beschwerdeführer besitzen im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und können daher nur im Umfang ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.

 

Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu.

 

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 1984, 82/05/0158).

 

Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen und die Berufung gegen die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen abgewiesen.

 

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf die Verletzung rechtzeitig geltend gemachter subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin.

 

Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. VwGH vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0169).

 

Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im Baubewilligungsverfahren § 21 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 zu beachten. Demnach verliert eine Person ihre Stellung als Partei, sofern sie vom geplanten Bauvorhaben nachweislich informiert und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Einreichunterlagen sowie auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung hingewiesen wurde, soweit sie nicht spätestens binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde Einwendungen erhebt.

 

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.07.2019 wurden die Nachbarn gemäß § 21 NÖ Bauordnung 2014 vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und innerhalb einer Frist von 2 Wochen bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Diese Verständigung wurde den Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführern nachweislich am 01.08.2019, der Viertbeschwerdeführerin am 02.08.2019 zugestellt.

 

Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihnen nachweislich zugestellte Verständigung gemäß § 21 NÖ Bauordnung 2014 vom 30.07.2019, in welcher eine Frist zur Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung eingeräumt wurde, durch die rechtzeitige Erhebung tauglicher Einwendungen ihre Parteistellung gewahrt haben. Dies war der Fall.

 

Der Erstbeschwerdeführer nahm am 01.08.2019 Akteneinsicht. Kopien der Einreichunterlagen, auch des Planes, wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer laut Sendungsverlauf der Post am 08.08.2019 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13.08.2019, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 16.08.2019, erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen. Zusammengefasst bezogen sich diese auf einen Beweissicherungstermin gemäß § 7 Abs. 6 NÖ BO, die behauptete Verweigerung der Einsichtnahme in den der Baubewilligung vom 25.01.2018 zu Grunde liegenden Plan sowie Abweichung des tatsächlichen Bestandes von dieser Bewilligung. Weiters seien Baubeschreibung und Einreichplan, welcher nicht dem Bewilligungsbescheid vom 25.01.2018 entspreche, nicht aber Gutachten übersendet worden. Schließlich wurden noch Einwendungen gegen die Höhe der geplanten Einfriedungen und Gefährdung der „Festigkeit“ der Gartenmauer der Erst- und Zweitbeschwerdeführer erhoben. Durch die zuletzt genannten Vorbringen hinsichtlich Höhe der Einfriedungen und Standsicherheit der Gartenmauer wurde die Parteistellung der Beschwerdeführer gewahrt.

 

Allerdings ist zufolge § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ihre Parteistellung hinsichtlich neuer, bis dahin nicht vorgebrachter Einwendungen erloschen. Neue Einwendungen können nicht mehr nachgetragen werden, weil insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung eingetreten ist. Das spätere Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich ostseitiger Gebäudehöhe, Garagenhöhe und –abstand sowie mangelnder Feststellungen betreffend den Lichteinfall ist daher zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung nicht mehr beachtlich. Die Prüfung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer ist dementsprechend auf jene Einwendungen beschränkt, die bis 16.08.2019 erhoben wurden.

 

Die in dem mit 13.08.2019 datierten Schriftsatz erhobenen Einwendungen begründen hinsichtlich des bereits mit Bescheid vom 25.01.2018 abgeschlossenen Verfahrens keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer, da der Verfahrensgegenstand des nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheides lediglich eine Abänderung dieser Bewilligung umfasst. Jene Einwendungen, mit welchen subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 angesprochen wurden, nämlich die Höhe der Einfriedungen und die Standfestigkeit der Gartenmauer der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sind hingegen nicht (mehr) Gegenstand des Beschwerdevorbringens. Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen.

 

Soweit Einwendungen erst nach Ablauf der gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 in der Verständigung vom 30.07.2019 eingeräumten Frist erhoben wurden, sind sie zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung im weiteren Verfahren nicht mehr beachtlich. Somit konnte auf das Vorbringen der Gebäudehöhe, Garagenhöhe und –abstand sowie Lichteinfall nicht mehr eingegangen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Diese Entscheidung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, da im Hinblick auf das im Bauverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu z.B. VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029, vom 25.9.2012, Zl. 2010/05/0158, oder vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038 uvm.).

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

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