NatSchG NÖ 2000 §9
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs2
NatSchG NÖ 2000 §31
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.951.001.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerden (1.) der A gesellschaft m.b.H. (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin), ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH & Co KG, ***, ***, und (2.) der C, (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin), vertreten durch D, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 03.08.2020, Zl. ***, betreffend naturschutzbehördlicher Bewilligung für die Änderung des Projekts „Windpark *** – Repowering“ und Feststellung gemäß § 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde der A gesellschaft m.b.H. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde der C, soweit sie den Bescheid vom 03.08.2020, ZI. ***, betrifft, wird gemäß § 28 Abs.1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt lautet:
„I. Der A gesellschaft m.b.H. wird die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Änderung des Projektes „Windpark *** – Repowering“ außerhalb vom Ortsbereich im Gemeindegebiet *** in der KG *** auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** sowie im Gemeindegebiet *** in der KG *** auf den Grundstücken Nr. *** und ***, durch die Änderung der Anlagentype von *** auf ***,
Reduktion der Anlagenzahl von 4 auf 3 sowie geringfügige Standortverschiebungen erteilt.
II. Es wird festgestellt, dass die Änderung des Projektes „Windpark *** – Repowering 2020“ weder einzeln noch im Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Europaschutzgebiete Natura 2000 FFH-Gebiet „***“ (***), des Vogelschutzgebietes „*** (***) und des Vogelschutzgebietes „***“ (***)
führen kann.
Das Bauvorhaben ist bis spätestens 31. Dezember 2023 fertig zu stellen.
Diese Bewilligung wird nach Maßgabe der beiliegenden und mit einer Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen, der nachfolgenden Beschreibung und bei Einhaltung der nachfolgend angeführten Auflagen erteilt.
Es sind folgende Auflagen einzuhalten:
1. Werbeaufschriften oder ähnlich auffällige Farbmuster an Masten und Rotorblättern sind zu unterlassen, sofern diese nicht durch andere Auflagen vorgeschrieben sind.
2. Für die im Projekt vorgesehene Anlage von insgesamt 8 ha Nahrungs- und Brutfläche für die Wiesenweihe in mindestens 1000 m Entfernung vom Vorhabenstandort ist der Naturschutzbehörde spätestens 6 Monate vor Fertigstellung des Vorhabens ein Detailkonzept mit Dokumentation der Lage, der Größe und der Eignung der 4 ha neuen Flächen und der 4 ha bestehenden Flächen vorzulegen.
3. Die Verfügbarkeit und Geeignetheit der Fläche ist der Behörde spätestens 3 Monate vor Inbetriebnahme des Vorhabens nachzuweisen.
4. Das Vorhandensein und die Eignung der Flächen einschließlich Bezug zur Wiesenweihe, also Nutzung der Fläche als Nahrungsraum oder Brutraum oder Teil des Aktionsraums zur Brutzeit und am Durchzug, sind der Behörde jährlich in einem fachlichen Bericht zu belegen.
5. Im fachlichen Bedarfsfall sind in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde begründete Änderungen vorzunehmen, also etwa Flächen zu verlegen oder die Pflege zu ändern.
6. Um das Kollisionsrisiko für Fledermäuse entscheidend zu vermindern, sind die Anlagen in der Zeit von 15. August bis 30. September bei Windgeschwindigkeiten unter 8,0 m/sec in Nabenhöhe und einer Lufttemperatur von über 11°C jeweils im August zwischen 19:00 Uhr und 05:00 Uhr und im September zwischen 18:00 Uhr und 06:00 Uhr abzuschalten. Bei Regen ab 2 mm/10 Minuten verliert die Abschaltregel ihre Gültigkeit, nach Aufhören des Regens tritt sie wieder in Kraft.“
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Darüber hinaus fasst das Landesverwaltungsgericht den
Beschluss:
1. Die Beschwerde der C, soweit sie den Bescheid vom 01.12.2016, ZI. ***, betrifft, wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt
1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1.1. Bescheid vom 01.12.2016, ZI. ***:
Mit Bescheid vom 01.12.2016, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Horn (in der Folge: belangte Behörde) der Erstbeschwerdeführerin die naturschutzbehördliche Bewilligung für das Projekt „Windpark *** – Repowering“ außerhalb vom Ortsbereich im Gemeindegebiet *** in der KG *** (GSN ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***) und in der KG *** (GSN ***, ***, *** und ***) sowie im Gemeindegebiet *** in der KG *** (GSN ***, *** und ***).
Die belangte Behörde legte fest, dass das Bauvorhaben bis spätestens 31.12.2021 fertigzustellen ist, wobei folgende Auflagen vorgeschrieben wurden:
1. Werbeaufschriften oder ähnlich auffällige Farbmuster an Masten und Rotorblättern sind zu unterlassen, sofern diese nicht durch andere Auflagen vorgeschrieben sind.
2. Für die im Projekt vorgesehene Anlage von 4 ha Nahrungs- und Brutfläche für die Wiesenweihe in mindestens 750 m Entfernung vom Vorhabenstandort ist der Naturschutzbehörde spätestens 6 Monate vor Fertigstellung des Vorhabens ein Detailkonzept mit Dokumentation der Lage, der Größe und der Eignung der 4 ha neuen Flächen und der 4 ha bestehenden Flächen vorzulegen.
3. Die Verfügbarkeit und Geeignetheit der Fläche ist der Behörde spätestens 3 Monate vor Inbetriebnahme des Vorhabens nachzuweisen.
4. Das Vorhandensein und die Eignung der Flächen einschließlich Bezug zur Wiesenweihe, also Nutzung der Fläche als Nahrungsraum oder Brutraum oder Teil des Aktionsraums zur Brutzeit und am Durchzug, sind der Behörde jährlich in einem fachlichen Bericht zu belegen.
5. Im fachlichen Bedarfsfall sind in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde begründete Änderungen vorzunehmen, also etwa Flächen zu verlegen oder die Pflege zu ändern.
6. Um das Kollisionsrisiko für Fledermäuse entscheidend zu vermindern, sind die Anlagen in der Zeit von 15. August bis 30. September bei Windgeschwindigkeiten unter 8,0 m/sec in Nabenhöhe und einer Lufttemperatur von über 11°C jeweils im August zwischen 19.00 Uhr und 05.00 Uhr und im September zwischen 18.00 Uhr und 06.00 Uhr abzuschalten. Bei Regen ab 2mm/10Minuten verliert die Abschaltregel ihre Gültigkeit, nach Aufhören des Regens tritt sie wieder in Kraft.
Die Projektbeschreibung lautete:
Die A gesellschaft m.b.H. beabsichtigt mit dem Projekt „Windpark ***-Repowering“ in den Gemeinden *** und *** die insgesamt sieben bestehenden Windkraftanlagen (WKA) durch vier moderne Windkraftanlagen der 3 MW-Klasse mit geänderten Anlagenpositionen zu ersetzen. Durch das Projekt werden somit die bestehenden sieben Anlagen der Type *** (100 m Nabenhöhe, 80 m Rotordurchmesser, Gesamthöhe 140 m), welche im Jahr 2005 errichtet wurden, nach vollständigem Abbau durch vier modernere, effizientere Anlagen der Type *** ersetzt:
• WKA ***, WKA *** und WKA ***: Rotordurchmesser 126 m, Nabenhöhe 149 m, Gesamthöhe 212 m, Flachgründung mit Höherstellung 3,2 m, Bauhöhe über Gelände 215,2 m. Zur Sicherstellung der Dauerhaftigkeit des Schüttkegels wird der Schüttkegel mit einer flachen Böschung ausgeführt und begrünt.
• WKA ***: Rotordurchmesser 126 m, Nabenhöhe 117 m, Gesamthöhe 180 m, Tiefgründung ohne Höherstellung, Bauhöhe über Gelände 180 m.
Die Gesamtnennleistung des Windparks beträgt 13,8 MW.
Die bestehende Netzableitung des Windparks *** (20 kV Erdkabel einschließlich einer Datenleitung) kann durch geringfügige Anpassungen im Bereich der neuen Anlagenstandorte weiterhin genutzt werden. Die elektrische Energie wird somit von den Transformatoren der neuen Windkraftanlagen über das bestehende interne Verkabelungssystem zur bestehenden Übergabestation geleitet. Von dort aus gelangt die erzeugte Energie über die bestehende externe Netzableitung in das Umspannwerk ***.
Weiters kommt es zu einer zusätzlichen Installation eines SCADA-Containers (Windparksteuerung) sowie einer internen Netzstation (Schaltstation).
Zur Errichtung der Windenergieanlagen und ggf. für Reparaturen und Wartungen sind Montageplätze erforderlich (auch als Bauplätze oder Kranstellflächen bezeichnet).
Die Zufahrt zu den Windenergieanlagen erfolgt auf bestehenden Wegen sowie auf neu angelegten Wegen im Nahbereich der Anlagenstandorte.
Die belangte Behörde legte der Sachentscheidung die §§ 7 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 24, 27 und 31 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) zur Grunde.
Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass die für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Widmungen seit 24.11.2016 rechtskräftig seien. Die Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens stehe in keinem Widerspruch zu überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogrammen. Aufgrund der schlüssigen und inhaltlich nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen zu den Fachbereichen „Landschaftsbild“ und „Erholungswert der Landschaft“ sowie „ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum“ zum Vorhaben „Windpark *** – Repowering“ komme die Behörde zum Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung der durch das NÖ Naturschutzgesetz 2000 geschützten Interessen durch die Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen weitgehend ausgeschlossen werden könne. Die im Spruch festgesetzte Erfüllungsfrist sei so gewählt worden, dass es innerhalb dieses Zeitraumes möglich sei, das Vorhaben abzuschließen und die Vorkehrungen zu erfüllen.
Dieser Bescheid wurde der Marktgemeinde *** am 04.12.2016, der Marktgemeinde *** am 06.12.2016 und der Erstbeschwerdeführerin, A gesellschaft m.b.H., am 12.12.2016 zugestellt. Keine der damaligen Parteien hat Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben.
Zwischenzeitlich ist von der belangten Behörde in einem gesonderten Verfahren die Verlängerung der Ausführungsfrist bewilligt worden.
1.1.2. Bescheid vom 03.08.2020, ZI. ***:
Mit Bescheid vom 03.08.2020, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Änderung des Projektes „Windpark *** – Repowering“ außerhalb vom Ortsbereich im Gemeindegebiet *** in der KG *** auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** sowie im Gemeindegebiet *** in der KG *** auf den Grundstücken Nr. *** und ***, durch die Änderung der Anlagentype von *** auf ***, Reduktion der Anlagenzahl von 4 auf 3 sowie geringfügige Standortverschiebungen.
Gleichzeitig stellte die belangte Behörde fest, dass die Änderung des Projektes „Windpark *** – Repowering“ weder einzeln noch im Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes Natura 2000 FFH-Gebiet „***“ (***) führen könne.
Die belangte Behörde legte fest, dass das Bauvorhaben bis spätestens 31.12.2022 fertigzustellen ist und schrieb folgende Auflagen vor:
1. Werbeaufschriften oder ähnlich auffällige Farbmuster an Masten und Rotorblättern sind zu unterlassen, sofern diese nicht durch andere Auflagen vorgeschrieben sind.
2. Für die im Projekt vorgesehene Anlage von 4 ha Nahrungs- und Brutfläche für die Wiesenweihe in mindestens 750 m Entfernung vom Vorhabenstandort ist der Naturschutzbehörde spätestens 6 Monate vor Fertigstellung des Vorhabens ein Detailkonzept mit Dokumentation der Lage, der Größe und der Eignung der 4 ha neuen Flächen und der 4 ha bestehenden Flächen vorzulegen.
3. Die Verfügbarkeit und Geeignetheit der Fläche ist der Behörde spätestens 3 Monate vor Inbetriebnahme des Vorhabens nachzuweisen.
4. Das Vorhandensein und die Eignung der Flächen einschließlich Bezug zur Wiesenweihe, also Nutzung der Fläche als Nahrungsraum oder Brutraum oder Teil des Aktionsraums zur Brutzeit und am Durchzug, sind der Behörde jährlich in einem fachlichen Bericht zu belegen.
5. Im fachlichen Bedarfsfall sind in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde begründete Änderungen vorzunehmen, also etwa Flächen zu verlegen oder die Pflege zu ändern.
6. Um das Kollisionsrisiko für Fledermäuse entscheidend zu vermindern, sind die Anlagen in der Zeit von 15. August bis 30. September bei Windgeschwindigkeiten unter 8,0 m/sec in Nabenhöhe und einer Lufttemperatur von über 11°C jeweils im August zwischen 19.00 Uhr und 05.00 Uhr und im September zwischen 18.00 Uhr und 06.00 Uhr abzuschalten. Bei Regen ab 2mm/10Minuten verliert die Abschaltregel ihre Gültigkeit, nach Aufhören des Regens tritt sie wieder in Kraft.
Die belangte Behörde gründete ihre Sachentscheidung auf §§ 7 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 und 2, 24, 27 und 31 NÖ NSchG 2000.
Laut Projektbeschreibung beabsichtigt die Erstbeschwerdeführerin in Abänderung zum mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2016, Zl. ***, naturschutzbehördlich bewilligten Projekt nunmehr 3 Anlagen mit größeren Rotoren und höherer Leistung zu errichten. Die Errichtung der bewilligten WKA *** entfällt. Anstatt des bewilligten Anlagentyps *** soll der Anlagentyp *** mit 166 Meter Nabenhöhe und einer zusätzlichen Höherstellung des Fundamentes um 3,6 Meter zum Einsatz gelangen. Durch die Änderung komme es zu einer Reduktion der bewilligten Erzeugungsleistung von bisher 13,8 MW auf künftig 12,6 MW.
Die Eckpunkte der geplanten Projektänderung ließen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Änderung der Anlagentype auf *** (Erhöhung der Gesamthöhe von 3 WEAs von 215,2 Meter auf 244,6 Meter (+ 29,4 m)
2. Reduktion der Anlagenzahl infolge des Entfalls der WKA ***
3. Geringfügige Standortverschiebungen (6 bis 17 m)
Die belangte Behörde holte dazu einerseits Befund und Gutachten zu den Fachbereichen „Landschaftsbild“ und „Erholungswert der Landschaft“ (Sachverständiger E) sowie Befund und Gutachten zum Fachbereich „ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum“ (Sachverständiger F) ein.
Zum Schutzgut Landschaftsbild wurde vom Sachverständigen zusammenfassend ausgeführt, dass die geringfügig stärkere Dominanzwirkung der höheren Anlagen bei gleichzeitigem Wegfall einer Anlage zu keiner abgeänderten Beurteilung der verbleibenden Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild führe. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild seien nach wie vor als nicht erheblich einzustufen. Das vorliegende Änderungsvorhaben sei aus Sicht des Fachbereiches Landschaftsbild genehmigungsfähig.
Zum Schutzgut Erholungswert Landschaft führte der Sachverständige aus, dass gemäß Einreichoperat infolge der Projektänderung keine Zunahme der Lärmimmissionen und keine relevante Zunahme des Schattenwurfs im Vergleich zum genehmigten Projekt zu erwarten sei, zumal sich die Anlagenzahl von 4 auf 3 reduziere. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die geringfügig stärkere Dominanzwirkung der höheren Anlagen bei gleichzeitigem Wegfall einer Anlage zu keiner abgeänderten Beurteilung der verbleibenden Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild führe. Die Auswirkungen auf den Erholungswert der Landschaft seien nach wie vor als nicht erheblich einzustufen. Das vorliegende Änderungsvorhaben sei aus Sicht des Fachbereiches Erholungswert der Landschaft genehmigungsfähig.
Der Sachverständige F habe sich in seinem Gutachten mit den Auswirkungen des geplanten Projektes auf die Schutzgüter hinsichtlich Lärm, Licht, Schattenwurf und Kollisionsrisiko auseinandergesetzt und weiters Bezug zum Naturschutzkonzept des Teilraumes sowie zu den Erhaltungszielen in benachbarten Naturschutzgebieten Bezug genommen. Demnach sei kein Nachweis für ein erhöhtes Kollisionsrisiko für Vögel bei größeren Rotoren gegeben und da sich die Reduktion der Anlagen um ein Viertel jedenfalls kollisionsrisikovermindernd auswirke, sei kein erhöhtes Kollisionsrisiko von Vögeln durch die Änderung des Windparkvorhabens zu erwarten. Durch den Entfall jener Anlage, die am nächsten zum nahen Wald gestanden wäre, sei auch herabgesetztes Kollisionsrisiko und verminderte Störwirkung für Vögel, die vom Wald her das offene Umland aufsuchen, vorauszusetzen. Vogelzug laufe in größeren Höhen ab, das Gebiet sei kein sich aus dem Gebiet heraushebendes Vogelzuggebiet und Vogelaktivität sowie teils auch Kleinvogelzug laufe in Höhen von ca. 70 Meter über dem Boden ab, so dass der größere Abstand der Rotorspitzen vom Boden um immerhin 5,4 Meter grundsätzlich positiv im Hinblick auf die Reduzierung der Hinderniswirkung zu beurteilen sei.
Da durch die größere Dimensionierung der Anlagen bei Reduktion der Zahl von 4 auf 3 und Wegfall der kritischsten Anlage in Waldnähe keine Erhöhung des Kollisionsrisikos für durchziehende Vögel und herabgesetzte Hinderniswirkung für bodennahe Vogelaktivität zu erwarten sei, seien keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Vögel durch die Änderung des Vorhabens zu erwarten und die Schlussfolgerungen aus dem ursprünglichen Gutachten würden aufrecht bleiben.
Ebenso sei für Fledermäuse durch die Vergrößerung von 3 der 4 vorgesehenen Anlagen und Wegfall einer der Anlagen kein erhöhtes Kollisionsrisiko zu erwarten, da selbst für den Fall von Fledermausaktivität außerhalb der von den vorgesehenen Abschaltungen umfassten Zeit die sensibelste Anlage, jene in Waldnähe, wegfalle. Die Wirksamkeit der bereits bewilligten vorgesehenen Maßnahmen der Abschaltung der Anlagen zur Zugzeit der Fledermäuse sei somit nach wie vor vorauszusetzen. Die entsprechende Auflage bleibe aufrecht.
Da durch die geänderte Grundinanspruchnahme keine sensiblen Lebensraumtypen betroffen seien, sondern Intensivackerland auf verkleinerter Fläche im vorgesehen Projektgebiet abseits von Schutzgebieten beansprucht werde, seien nachteilige Auswirkungen auf Schutzgebiete, besonders auch Europaschutzgebiete, oder geschützte Lebensraumtypen auszuschließen.
Vom Vorhaben sei somit kein Europaschutzgebiet gemäß § 9 NÖ NSchG 2000 durch Grundbeanspruchung oder durch Auswirkungen auf Schutzgüter von außen betroffen, daher stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen der Arten und Lebensraumtypen im Schutzgebiet und widerspreche nicht den in den Managementplänen festgelegten Zielen. Im Naturschutzgutachten zum ursprünglichen Vorhaben Windpark *** – Repowering sei für das nächstgelegene Schutzgebiet im Natura 2000-Netzwerk, das FFH-Europaschutzgebiet ***, eine Vorprüfung vorgenommen worden, die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzziele des Schutzgebietes für geschützte Arten sowie die im Managementplan festgelegten Erhaltungsziele seien überprüft worden. Es sei geschlossen worden, dass das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen und Erhaltungszielen der geschützten Arten und ihrer Lebensräume stehe. Da die Änderung des Vorhabens eine Reduzierung der Zahl der Anlagen vorsehe und keine über das genehmigte Ausmaß hinausgehenden nachteiligen Auswirkungen durch die größere Anlagenhöhe zu erwarten seien, bleibe auch der Schluss aus der NVP-Vorprüfung aufrecht. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf geschützte Arten und Lebensraumtypen und ihre Haltungsziele in Europaschutzgebieten seien auszuschließen. Es sei keine weitere Verträglichkeitsprüfung nach § 10 NÖ NSchG 2000 erforderlich. Die entsprechenden Ausführungen aus dem Gutachaten zum ursprünglichen Projekt würden gültig bleiben.
Da von der Projektänderung keine Auswirkungen zu erwarten seien, die über das mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2016 bewilligte Ausmaß hinausgehen, seien keine neuen Auflagen und keine Änderungen der Auflagen erforderlich.
Das gegenständliche Vorhaben stehe in keinem Widerspruch zu überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogrammen.
Aufgrund der schlüssigen und inhaltlich nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen zu den Fachbereichen „Landschaftsbild“ und „Erholungswert der Landschaft“ sowie „ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum“ zum Vorhaben Änderung des Projektes „Windpark ***– Repowering“ und der positiven Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft komme die Behörde zum Ergebnis, dass die Beeinträchtigung der durch das NÖ Naturschutzgesetz 2000 geschützten Interessen durch die Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen weitgehend ausgeschlossen werden könne.
Die belangte Behörde setzte sich in der Begründung auch ausführlich mit der Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin im behördlichen Verfahren unter Einbeziehung einer Replik der Erstbeschwerdeführerin vom 13.07.2020, der eine Gegenstellungnahme von G, technisches Büro für Biologie und Ökologie, vom 13.07.2020 sowie von H, I GmbH, vom 07.07.2020 beigefügt war, auseinander.
1.2. Zu den Beschwerdevorbringen:
1.2.1. Erstbeschwerdeführerin A gesellschaft m.b.H:
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2020, ZI. ***, richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin A gesellschaft m.b.H., in der beantragt wurde, das Verwaltungsgericht wolle den bekämpften Bescheid dahingehend ändern, dass dem 1. Absatz des Spruches folgender Satz angefügt werde:
„Die A gesellschaft m.b.H. ist berechtigt, alternativ zu dieser bewilligten Änderung das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 01.12.2016, ***, naturschutzbehördliche bewilligte Projekt umzusetzen“.
Begründend wurde ausgeführt, dass neben der naturschutzbehördlichen Bewilligung auch eine Genehmigung nach dem NÖ ElWG erforderlich sei. Im Zuge der öffentlichen Auflage im elektrizitätsrechtlichen Verfahren seien zahlreiche Einwendungen gegen das Vorhaben eingebracht worden. Sofern diese erfolgreich sein würden, wäre naturschutzbehördlich ein anderes Projekt bewilligt als elektrizitätsrechtlich. Daher sei eine Anpassung des Antragsgegenstandes erforderlich.
Gemäß § 13 Abs 8 AVG könne der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung dürfe die Sache im Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Diese Bestimmung gelte nach § 17 VwGVG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
Bereits nach der Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei die Änderung des verfahrensleitenden Antrags im Berufungsverfahren zulässig. Dies jedoch nur in engen Grenzen. In Mehrparteiverfahren sei jedenfalls sicher zu stellen, dass subjektive Rechte dritter Parteien nicht stärker oder anders berührt werden, als im Verwaltungsverfahren, weil diese ansonsten vom Prüfungsumfang gemäß § 27 VwGVG nicht gedeckt wären (vgl. VwGH 2012/06/0092; Onz/Kraemer, Projektänderungen im Anlagengenehmigungsverfahren, RdU 1999, 133 [138]). Im Ergebnis seien Verkleinerungen einer Anlage zulässig, Ausweitungen eines Projekts hingegen (von geringfügigen abgesehen) – jedoch unzulässig (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 47 mwH).
Für die gegenständliche Änderung des Vorhabens sei unverändert die belangte Behörde bzw. das LVwG Niederösterreich sachlich und örtlich zuständig. Sowohl das ursprüngliche Repowering-Vorhaben, als auch das gegenständliche, sei von der belangten Behörde bewilligt worden. Die Voraussetzung der unveränderten, sachlichen und örtlichen Zuständigkeit sei daher erfüllt.
Der Begriff „Wesen“ der Sache sei rechtlich nicht definiert. Gemeint seien wohl grundlegende Änderungen des Projekts, welche dieses einem geänderten Genehmigungsregime unterwerfe. Im gegenständlichen Fall werde durch die bloße alternative Möglichkeit der Ausführung das Vorhaben in seinem Wesen als Repowering-Projekt eines Windparks nicht verändert, weil es unverändert einen Windpark darstelle. Entweder werde ein bereits bewilligtes Projekt realisiert oder alternativ dazu das beantragte. Es sei daher davon auszugehen, dass keine Wesensänderung im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG vorliege und die geplante Änderung auch unter diesem Aspekt zulässig sei.
Durch die geplante Änderung der alternativen Ausführung komme es zu keiner neuen oder anderen Beeinträchtigung von Nachbarn des Vorhabens. Die Umweltauswirkungen des ursprünglichen Repowering-Projekts seien bereits bewilligt. Eine Errichtung wäre – eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags vorausgesetzt – jederzeit möglich. Vor diesem Hintergrund erweise sich die gegenständliche Änderung auch als zulässig.
1.2.2. Zweitbeschwerdeführerin C:
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2020 richtet sich auch die fristgerechte Beschwerde der C, in welcher begründend angeführt wurde, dass in den Gutachten, die dem Bescheid zugrunde liegen würden, die Auswirkungen der technischen Änderungen (größere Rotorflächen, Anhebung der Rotorspitzen, Veränderung der Rotorgeschwindigkeit, Verringerung der Anzahl der Anlagen) nicht zutreffend und in Abweichung von der aktuellen Literatur bewertet worden seien.
Die Auflagen zum Schutz der Wiesenweihe seien völlig unzulänglich. Aus der Aktenlage gehe nicht hervor, dass die Wirksamkeit der Auflagen für den bestehenden Windpark jemals von unabhängiger Seite geprüft worden sei. Ihre tatsächliche Unwirksamkeit gehe jedoch bereits aus der in den Gutachten erwähnten Brut von Wiesenweihen in etwa 750 Meter Entfernung von einem Windrad hervor. Von den deutschen Vogelschutzwarten werde ein Mindestabstand von 1000 Metern empfohlen. In Deutschland seien wirkungsvollere Auflagen Standard. Die Auflagen seien entsprechend anzupassen.
Auch die Auflagen zum Schutz der Fledermäuse seien unzureichend. Die verstärkten Aktivitäten der Fledermäuse im Oktober blieben unberücksichtigt. Die Erhebungsmethoden würden nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen.
Im Umfeld des Windparks *** würden sich gleich mehrere Brutplätze des Seeadlers (***, ***, ***, ***) befinden. Im Hinblick auf die Gefährdung des Seeadlers durch Windstromanlagen - wie von der Parndorfer Platte und in der Umgebung von Bruck an der Leitha bekannt - seien besondere Schutzmaßnahmen erforderlich.
Die von J im Auftrag von der Zweitbeschwerdeführerin erstellte Expertise „Überprüfung der naturschutzrechtlichen Bewilligung des Windparks ***, Repowering 2020“ lege die Begründung der Bescheidbeschwerde im Detail dar und definiere geeignete Auflagen. Dieses Gutachten sei Bestandteil der Bescheidbeschwerde.
Im Umweltbericht zum sektoralen Raumordnungsprogramm Windkraftnutzung werde das Gebiet um den Windpark *** ausführlich behandelt und als „Ausschlusszone“ eingestuft. Das Gebiet des damals bereits bestehenden Windparks sei als Vorbehaltszone definiert worden, die innerhalb der Ausschlusszone liege. Aufgrund der massiven Gefährdung von Vögeln und Fledermäusen und der Beeinträchtigung ihrer Lebensräume hätte schon der bestehende Windpark *** nie errichtet werden dürfen.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2016, Zl. ***, sei rechtswidrig zustande gekommen. Umweltorganisationen hätten zum Zeitpunkt der Durchführung des naturschutzrechtlichen Verfahrens im Jahr 2016 keine Möglichkeit gehabt, Beteiligtenrechte auszuüben oder eine Parteistellung wahrzunehmen. Dies stehe im Widerspruch zum Europäischen Recht, insbesondere der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG .
In den Verfahren 2016 und 2020 sei die Naturverträglichkeitsprüfung mangelhaft bzw. fehle eine solche. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter der betroffenen Europaschutzgebiete seien in den Verfahren 2016 und 2020 nicht im gebotenen Umfang geprüft worden. Für die als Schutzgut bestimmten Vögel habe keine Naturverträglichkeitsprüfung stattgefunden. Dies betreffe hochsensible und durch Windenergieanlagen besonders gefährdete Vögel, wie beispielsweise den Seeadler.
Die beschwerdeführende Partei beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge
1. eine mündliche Verhandlung anberaumen;
2. den Bescheid vom 03.08.2020, Zl. *** ersatzlos aufheben;
3. den Bescheid vom 01.12.2016, Zl. ***, im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit europäischem Recht prüfen und gegebenenfalls ersatzlos aufheben lassen;
4. in eventu die angefochtenen Teile des Bescheides *** vom 03.08.2020 aufheben und geeignete Auflagen - zumindest im Umfang des von J gestellten Gutachtens - vorschreiben.
1.2.3. Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin:
Die Erstbeschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 30.09.2020 eine Stellungnahme zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin ab.
Die Zweitbeschwerdeführerin sei eine anerkannte Umweltorganisation. In dieser Eigenschaft sei sie gemäß § 27b Abs. 6 NÖ NSchG 2000 befugt, gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 leg.cit. Beschwerde zu erheben. Keine Beschwerdelegitimation komme Umweltorganisationen jedoch im Bewilligungsverfahren nach § 7 NÖ NSchG 2000 zu. Weite Teile der vorliegenden Beschwerde würden sich aber gegen die erteilte Bewilligung nach § 7 Abs 1 NÖ NSchG 2000 richten und seien daher inhaltlich verfehlt. Insofern sich die Beschwerde gegen diese Bewilligung richte, sei diese als unzulässig zurückzuweisen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2016 sei das Repowering des Windparks *** naturschutzrechtlich bewilligt worden. In diesem ursprünglichen Verfahren sei insbesondere der Ersatz der bestehenden 7 Windkraftanlagen durch 4 neue Windkraftanlagen bewilligt worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. In der Folge sei nunmehr durch die Erstbeschwerdeführerin eine Änderung dieses naturschutzrechtlich bewilligten Repowering-Projektes dahingehend beantragt worden, dass anstatt der bewilligten 4 neuen Windkraftanlagen 3 neue Windkraftanlagen mit einer geänderten Höhe und einer höheren Erzeugungsleistung pro Windrad sowie geringfügigen Standortverschiebungen ermöglicht wurden. Die Gesamtleistung des Windparks habe sich aufgrund des Entfalles einer Anlage aber verringert. Gegenstand des bekämpften Bescheides sei primär die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 NÖ NSchG 2000 für diese Änderung des bereits rechtskräftig konsentierten Repowering-Projekts.
Mit dem zweiten nicht gesondert gekennzeichneten Spruchpunkt sei festgestellt worden, dass die Änderung des Vorhabens weder einzeln noch im Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes Natura 2000 FFH-Gebiet „***“ führen könne.
Nur hinsichtlich dieses Spruchpunkts bestehe eine Beschwerdelegitimation der Zweitbeschwerdeführerin.
Vor diesem Hintergrund seien sämtliche Ausführungen, wonach die vorgeschriebenen Auflagen unzureichend wären, ohne Relevanz, weil der Zweitbeschwerdeführerin dafür die Beschwerdelegitimation fehle. Dies sei bereits daraus ersichtlich, dass in einem Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 keine Auflagen vorgeschrieben werden dürfen.
In einem derartigen Verfahren seien ausschließlich die Auswirkungen des Projekts und der projektimmanenten Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen. Die vorgeschriebenen Auflagen würden sich dagegen auf § 7 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 gründen und fehle der Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich das Mitspracherecht.
Der Hinweis auf den Umweltbericht zum sektoralen Raumordnungsprogramm sei im gegenständlichen Zusammenhang ohne Belang. Die Windkraftanlagen seien auf dafür gewidmeten Flächen errichtet worden. Ein bloß allgemeines Gutachten im Zuge der Erstellung eines sektoralen Raumordnungsprogrammes könne eine individuelle Beurteilung der Zulässigkeit einer Windkraftanlage niemals ersetzen. Wie aber bereits aus dem Vorbringen der Beschwerde eindeutig ersichtlich sei, sei das gegenständliche Gebiet ohnehin als Vorbehaltszone definiert. Es werde daher mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt.
Insofern die Zweitbeschwerdeführerin den Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2016 bekämpfe, fehle dafür jegliche Legitimation. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und die Erhebung einer Beschwerde jedenfalls als verspätet zurückzuweisen. Die Ermöglichung der Bekämpfung von Bescheiden durch NGOs sei erst durch § 27b NÖ NSchG 2000 mit 22.03.2019 geschaffen worden. Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 bestehe die Beschwerdelegitimation aber nur gegen jene Bescheide, die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten des § 27b, sohin bis 22.03.2018, erlassen worden seien. Dies werde mit dem Gedanken der Rechtssicherheit begründet. Der klare Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung spreche daher dagegen, dass ein Bescheid vom 01.12.2016 durch die Zweitbeschwerdeführerin bekämpft werden könne. Selbst wenn man die Einschränkung des § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 nicht beachten wolle, würde dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei erst mit Bescheid vom 31.07.2019 als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt worden. Die Erlassung des Bescheides vom 01.12.2016 habe aber mehr als zwei Jahre vor dieser Anerkennung stattgefunden und hätte die beschwerdeführende Partei daher ohnehin diesen Bescheid nicht bekämpfen können.
Aus diesen Gründen sei die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2016 als unzulässig zurückzuweisen.
Das unter Einem mit der Beschwerde vorgelegte Gutachten des J beschäftige sich weitgehend mit Fragen, die nicht von der Beschwerdelegitimation der Zweitbeschwerdeführerin umfasst seien. Die Frage, ob die getroffenen Auflagen aus naturschutzfachlicher Sicht ausreichend seien oder nicht, sei kein zulässiger Gegenstand der Beschwerde. Die Beschwerdelegitimation erstrecke sich nämlich ausschließlich auf die Frage, ob es zu erheblichen Auswirkungen auf Europaschutzgebiete komme. Insofern in diesem Gutachten jedoch Kritik an der unterlassenen Naturverträglichkeitsprüfung geübt werde, sei darauf zu verweisen, dass von der Erstbeschwerdeführerin nur die Feststellung beantragt worden sei, ob es potenziell zu erheblichen Auswirkungen auf Europaschutzgebiete kommen könne. Die bloße Aussage, wonach es sein könne, dass es zu erheblichen Auswirkungen komme, werde durch die Ausführungen nicht belegt. Im Gutachten werde nur behauptet, dass ein Seeadler in einem Vogelschutzgebiet nisten könnte, ein Beweis für diese Annahme sei jedoch nicht vorgelegt worden.
Die Behauptung, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Seeadler getötet werde, sei für sich betrachtet nicht genug um eine erhebliche Auswirkung auf Europaschutzgebiete zu belegen. Die schlüssigen Aussagen des von der Behörde beigezogenen ornithologischen Sachverständigen F würden dadurch nicht widerlegt.
Es werde daher beantragt, das Verwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet ab- und soweit sie sich gegen die Bewilligung nach § 27 Abs 1 NÖ NSchG 2000 richtet, als unzulässig zurückweisen.
1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 01.09.2020 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
1.3.1. Ergänzendes Gutachten des Sachverständigen F:
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen für den Bereich Naturschutz und Ornithologie, F, eingeholt, welches den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich zugestellt worden ist.
In seiner ergänzenden, 65 Seiten umfassenden Stellungnahme verwies F eingangs darauf, dass zum Repowering-Vorhaben mit 4 WKA 2016 eine Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) als Vorprüfung für das 2 km nördlich vom bestehenden wie geplanten Vorhabenstandort liegende FFH Europaschutzgebiet *** vorliege, zum Änderungsvorhaben 2020 mit 3 WKA werde diesbezüglich unter Verweis auf die NVP-Vorprüfung aus 2016 auf unveränderten Sachverhalt und daher weiterhin Naturverträglichkeit geschlossen, weil keine Lebensraumtypen oder Vorkommen von Tier- oder Pflanzenarten aus den Anhängen der FFH-Richtlinie vom Vorhaben betroffen seien.
Auf Anforderung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich habe er nunmehr sein Gutachten im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in Bezug auf die Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 10 NÖ NSchG 2000 zum Vogelschutzgebiet *** und zum Vogelschutzgebiet *** ergänzt.
Für die geschützten Vogelarten und weitere in den Standarddatenbögen angeführte Vogelarten würden jeweils für den Ist-Zustand der Arten im Schutzgebiet gemäß Standarddatenbogen und weiteren Daten aus dem Umfeld die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand der Arten und die Erhaltungsziele gemäß Managementplan beurteilt (gemäß Leitlinie der Europäischen Kommission zur Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete).
In seinem Gutachten führte F aus, dass der Vorhabenstandort rund 12 km vom Vogelschutzgebiet im Schutzgebietsnetz Natura 2000 *** *** und etwa 14,2 km vom Vogelschutzgebiet *** *** entfernt liege.
Gutachten um Vogelschutzgebiet ***:
Die in der Verordnung über die Europaschutzgebiete LGBl. 5500/6 idgF unter § 17 Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet *** angeführten geschützten Vogelarten seien die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie angeführten Brutvogelarten Schwarzstorch (Ciconia nigra), Wespenbussard (Pernis apivorus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Wiesenweihe (Circus pygargus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Raufußkauz (Aegolius funereus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Heidelerche (Lullula arborea), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Neuntöter (Lanius collurio) und Birkhuhn (Tetrao tetrix tetrix) und die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie angeführten Durchzügler und Wintergäste Weißstorch (Ciconia ciconia), Schwarzmilan (Milvus migrans), Rotmilan (Milvus milvus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Kornweihe (Circus cyaneus), Fischadler (Pandion haliaetus), Merlin (Falco columbarius), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria), Kampfläufer (Philomachus pugnax), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Sumpfohreule (Asio flammeus) und Brachpieper (Anthus campestris). Da die Aktionsräume von bestimmten im Vogelschutzgebiet geschützten Vogelarten über das Vogelschutzgebiet hinausreichen und jedenfalls Auswirkungen des Vorhabens von außen auf das Vogelschutzgebiet beurteilungsrelevant seien, werde für das Vogelschutzgebiet *** *** eine Prüfung auf Verträglichkeit des Projekts mit den Schutzzielen in diesem Schutzgebiet vorgenommen.
Mit „Untersuchungsgebiet“ sei das Untersuchungsgebiet der UVE/NVE gemeint. IBA = Important Bird Area (s. Dvorak et al. 2009; IBA = Important Bird Area, diese würden als wissenschaftliches Erkenntnismittel zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten nach der Vogelschutzrichtlinie anerkannt und seien meist Vorstufe dafür, s. z.B. Ausführungen in Suske et al. 2016). Der „Erhaltungszustand“ sei gemäß dem Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Juli 2011 über den Datenbogen für die Übermittlung von Informationen zu Natura-2000-Gebiete (= Standarddatenbogen) eigentlich der Erhaltungsgrad, der „Erhaltungszustand“ beziehe sich auf die Bedeutung des jeweiligen Schutzguts in der biogeographischen Region; hier werde der Gepflogenheit entsprechend weiterhin der Begriff Erhaltungszustand verwendet, auch gemäß Ellmauer et al. 2005. Repräsentativität und Erhaltungszustand nach dem Standarddatenbogen = SDB (dort seien alle Arten aus Anhang I und II angeführt): A = hervorragend, B = gut, C = durchschnittlich oder beschränkt, D = nicht repräsentativ; BP = Brutpaare, i = Individuen), Bestand und Erhaltungsziele gemäß Managementplan (noel.gv.at ).
Im Folgenden setzte sich F für das Vogelschutzgebiet *** detailliert mit den Auswirkungen des Vorhabens auf die jeweiligen Vogelarten auseinander (die Ausführungen hinsichtlich jeder Vogelart werden hier zusammengefasst wiedergegeben):
Dass Vorhaben stehe nicht im Widerspruch mit den Erhaltungszielen für den Schwarzstorch im Vogelschutzgebiet *** und seien dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand des Schwarzstorchs im Vogelschutzgebiet *** zu erwarten.
Auch hinsichtlich des Weißstorches würden vom Vorhaben keine Lebensräume im Vogelschutzgebiet beeinträchtigt oder beansprucht, weshalb das Vorhaben nicht im Widerspruch mit den Erhaltungszielen stünde und nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf den Weißstorch als im Vogelschutzgebiet geschützte Art auszuschließen seien.
In Bezug auf den Wespenbussard sei kein Offenland im Vogelschutzgebiet betroffen, nachteilige Auswirkungen auf Brutbestände des Wespenbussards im Vogelschutzgebiet oder deren Nahrungsräumen seien auszuschließen. Das Vorhaben stehe nicht im Widerspruch mit den Erhaltungszielen für den Wespenbussard im Vogelschutzgebiet.
Nach eingehender Analyse des Ist-Zustandes, der Literatur und des Managementplanes kommt F hinsichtlich des Seeadlers zusammengefasst zu der Schlussfolgerung, dass die Errichtung von 3 größeren Windenergieanlagen statt 4 noch nicht errichteten kleineren anstelle von 7 bestehenden in etwa 12 km Entfernung vom Vogelschutzgebiet *** nicht im Widerspruch mit den Erhaltungszielen für den Seeadler im Vogelschutzgebiet *** stehe und durch das Vorhaben keine nachteiligen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand des Seeadlers im Vogelschutzgebiet *** zu erwarten seien. Eine Bedeutung des Projektgebietes für im Vogelschutzgebiet *** brütende Seeadler als häufig aufgesuchter Nahrungs- oder Ruheraum (also den zu erwartenden Aktionsraumes) sei auszuschießen. Da das Gebiet keine sich aus der Umgebung heraushebenden Ressourcen wie Nahrungsräume oder Ruheräume für im Vogelschutzgebiet *** brütende Seeadler enthalte, sei die Wahrscheinlichkeit des Aufsuchens des Gebietes sehr gering. Eine Erhöhung des Kollisionsrisikos für Seeadler aus dem Vogelschutzgebiet an Windenergieanlagen in diesem Teil der umgebenden Ackerlandschaft sei schon durch die Reduktion der bestehenden Anlagenzahl von 7 auf 4 auszuschließen, eine solche durch eine größere Höhe der nun vorgesehenen 3 Anlagen statt der 4 Anlagen um 58,6 m werde ebenfalls als sehr unwahrscheinlich eingeschätzt.
Die Rohrweihe betreffend führt F zusammengefasst an, dass vom Vorhaben keine Schilfbestände betroffen seien, das Vorhaben somit nicht im Widerspruch mit den Erhaltungszielen für die Rohrweihe stünde und die Verbesserung ihres Erhaltungszustandes (-grades) nicht behindere.
Im aktuellen Standarddatenbogen aus 2018 für das Vogelschutzgebiet *** (Abfrage 23.04.2021) werde die Wiesenweihe als Brutvogel mit 2 Brutpaaren und als Gast mit 2-5 Individuen angegeben. Im Managementplan für das Vogelschutzgebiet *** (NÖ Landesregierung) werde für 2003 ein Brutbestand von „0-2 Revieren“ angegeben, („Stand 2003“) und es werde darauf hingewiesen, dass es auch vereinzelt zu Ackerbruten in der weiträumig offenen Agrarlandschaft am Rande und außerhalb des Natura 2000-Gebietes kommen könne. Der Managementplan stamme aus der Zeit vor 2010 („Version 2“), ein neuerer sei offenbar nicht verfügbar (Abfrage am 27.04.2021). In der Beschreibung der Important Bird Areas Österreichs würden ebenfalls 0-2 Reviere angegeben und es würden 2-6 Individuen, die zur Brutzeit regelmäßig als Nahrungsäste aus der Umgebung einfliegen würden, angeführt (Haslacher et al. 2009).
Aus der Umgebung des Vogelschutzgebietes *** und des Projektstandorts Windpark *** würden Beobachtungen der Wiesenweihe mit Brutverdacht aus der offenen Feldlandschaft nördlich des Waldgebietes *** vorliegen, so 2015 bei *** und im selben Jahr nördlich vom Waldgebiet *** (*** 2018, UVE WP ***), etwa 5 km südwestlich vom Projektgebiet *** entfernt. In den Erhebungen für die UVE zum Windpark *** in 12,5 km Entfernung südöstlich vom Vorhabenstandort WP *** sei die Wiesenweihe im offenen Ackerland um den Standortwald als Nahrungsgast festgestellt worden (Raab 2019).
Aus der Umgebung des Projektgebiets Windpark *** würden aus gezielten Wiesenweihen-Kartierungen 2014 und 2015 (*** 2016) Brutnachweise für 3 Brutpaare aus 2014 vorliegen, wobei der nächst gelegene Brutplatz zum bestehenden Windpark ca. 700 m entfernt gelegen sei. Flüge von Wiesenweihen von diesen Brutplätzen her hätten auch den bestehenden Windparkstandort (7 Anlagen) betroffen. Für das Repowering-Projekt mit 4 Anlagen sei die Anlage von 8 ha Brachen und Wiesen mindestens 750 m entfernt von den Windenergieanlagen als Nahrungs- und Brutflächen auch für die Wiesenweihe vorgesehen, für das Änderungsprojekt mit 3 Anlagen unverändert ebenso.
Der Großteil aller Bruten im *** finde in Feldern statt (Sachslehner et al. 2014). Als Siedlungsdichte würden für die Wiesenweihe im Offenland im *** im Mittel 4,5 BP/100km² ermittelt. Es würden auch lockere Kolonien mit Nestabständen von 50 bis 600 m gebildet (Sachslehner et al. 2014).
In der Beschwerde der „C“ vom 31.08.2020 gegen den Bescheid der BH Horn zum Änderungsvorhaben WP *** vom 03.08.2020 werde eine Brut der Wiesenweihe in „etwa 750 m Entfernung von einem Windrad“ (ohne nähere Zeitpunktangabe) angeführt und auf den geforderten Mindestabstand von 1000 m in den „Empfehlungen der deutschen Vogelschutzwarten“ hingewiesen und es würden wirkungsvolle Auflagen gefordert. Im beigelegten Gutachten zu dieser Beschwerde „Überprüfung der naturschutzrechtlichen Bewilligung des Windparks ***, Repowering 2020“ vom 26.08.2020 von J werde ein „Neststandort nur 700 m von einer Anlage entfernt“ aus dem Jahr 2014 angeführt und es werde unter Hinweis auf Balzflüge der Wiesenweihe und Literatur (Hötker et al. 2013, zit. aus Grünkorn et al. 2016) auf ein erhöhtes Kollisionsrisiko für die Wiesenweihe wegen „wahrscheinlich“ größerer Breite der Rotorflügel nach der Änderung angesichts ihres Flugverhaltens geschlossen (Zwicker, S. 8). In der Folge werde auf den Bescheid der BH Horn vom 01.1.2016 (zum Vorhaben mit 4 Anlagen, Anmerkung) Bezug genommen und aus der dort in Auflageform festgelegten Anlage von 8 ha Nahrungs- und Brutflächen statt der 4 ha zum ursprünglichen Vorhaben darauf geschossen, dass die BH Horn dem Wiesenweihenvorkommen im Gebiet eine höhere Bedeutung beimesse als dem Projekt vor der Änderung. Zudem werde unter Hinweis auf die Bedeutung des *** für den österreichischen Bestand der Wiesenweihe in Österreich (nach Sachslehner 2017 hätten 2016 93% von 42 niederösterreichischen Brutpaaren der Wiesenweihe im *** gebrütet) auf die Schutzwürdigkeit des „kolonieartigen Vorkommens“ der Wiesenweihe „um *** (3-4 Paare)“ und auch wegen „der geringen Absicherung der Population in EU-Vogelschutzgebieten und dem bestehenden Handlungsbedarf von Schutzmaßnahmen zur Bestandssicherung“ hingewiesen. Bezug zum Vorhaben werde mit Annahmen und Beobachtungen von Sachslehner 2015 hergestellt, der „das Verschwinden von zwei Wiesenweihenmännchen“ als Auswirkung des bestehenden Windparks *** nicht ausschließe und die Beobachtung einer Fast-Kollision einer Wiesenweihe 2015 bei einem Nahrungsflug anführen würde (S. 9). Die Wirksamkeit von 8 ha Ausgleichsfläche werde unter Hinweis auf auswirkungsmindernde Maßnahmen in Niedersachsen mit unter anderem Anbau von Wintergetreide, Anlage von Nahrungsflächen und Abschaltung von Anlagen bei „Auftreten von Wiesenweihenbruten innerhalb eines vom Landkreis definierten Abstands“ während der Hellphase in der Brutzeit in Abhängigkeit vom Brutverlauf und Umsetzung von Nest- und Gelegeschutzmaßnahmen in Frage gestellt. Weitere Ausführungen zum Artenschutz würden ebenfalls mögliche Brutvorkommen in der Umgebung des bestehenden wie künftigen Vorhabenstandortes betreffen – Bezug zu Vorkommen der Wiesenweihe in Vogelschutzgebieten werde keiner hergestellt.
In seinem Gutachten zur Wiesenweihe führte der Sachverständige aus, die Wiesenweihe werde in der Roten Liste für Österreich (Dvorak et al. 2017) als „EN – endangered/gefährdet“ eingestuft und in der BoCC-Bewertung (Birds of Conservation Concern, s. Dvorak et al. 2017) als „sehr seltener sehr lokal verbreiteter“ Brutvogel mit starkem historischem Rückgang und mit derzeit um die 30 Brutpaaren (33, M 2021) unter „gelb“ gelistet, also in der zweiten von 3 Prioritätsstufen der für den Vogelschutz in Österreich prioritären Brutvögel. Die Schwerpunkte der Brutvorkommen der Wiesenweihe würden in Österreich im *** und im *** liegen. Der Großteil, fast 90%, der Bruten der Wiesenweihe im *** und wohl auch im angrenzenden *** finde in landwirtschaftlich genutzten Flächen statt, ein kleinerer Teil in Mähwiesen, in ans Offenland angrenzenden Schlägen, in Aufforstungen, Schilf und Brachen (Sachslehner et al. 2014). Der Aktionsraum brütender Wiesenweihen sei stark von der Habitatqualität abhängig, bei günstigen Verhältnissen komme kolonieartiges Brüten mehrerer Brutpaare vor. Anhand telemetrischer Untersuchungen in Norddeutschland seien im Mittel 20 km² (1.964,6 ha) mit einem Kernbereich von etwa 10 ha, der zu etwa 95 % genutzt wird, als Aktionsraum brütender Wiesenweihen und eine maximale Flugdistanz vom Nest von 6 km ermittelt worden (Hötker et al. 2013). Die Flugaktivität konzentriere sich demnach zur Brutzeit auf einen Bereich von 300 m Abstandsradius um das Nest, in > 300 m bis 650 m Entfernung würden nur noch 16 % der Flugminuten / ha, die innerhalb des 300 m Radius des Nestbereiches erreicht wurden (Hötker et al. 2013), liegen. Der Aktionsraum im Vogelschutzgebiet brütender Wiesenweihen beschränke sich also mit Sicherheit auf das Vogelschutzgebiet. Da das Projektgebiet des Windparks *** von den Außengrenzen des nächst gelegenen Vogelschutzgebiets, des Vogelschutzgebiets ***, in dem die Wiesenweihe als Brutvogel ausgewiesen sei, 12 km entfernt liege, sei eine bedeutende Funktion des Auswirkungsbereiches des Vorhabens für einen Brutbestand der Wiesenweihe im Vogelschutzgebiet *** auszuschließen. Da das Projektgebiet keine sich aus der Umgebung heraushebende außerbrutzeitliche Ressourcen, also Brachen oder Wiesen, enthalte, seien auch keine Auswirkungen des Vorhabens, das sei die Errichtung von 3 größeren Windenergieanlagen anstelle von 4 Windenergieanlagen, die ihrerseits bereits 7 Anlagen ersetzen sollen, auf durchziehende Wiesenweihen, die dem Vogelschutzgebiet zuzurechnen sein könnten, zu erwarten.
Zur Beschwerde merkte der Sachverständige an: Wiesenweihen würden bei weitem überwiegend in niedrigen Höhen über dem Boden jagen, bei Hötker et al. 2013 seien fast 90 % aller Flugminuten besenderter Vögel im Höhenbereich bis 20 Meter gelegen. Balzflüge, die in größere Höhe führen würden, würden in Brutplatznähe, meist innerhalb 300 m, ausgeführt, hier also im Vogelschutzgebiet in über 12 km Entfernung vom Vorhaben. Auch bei bisher festgestellten Bruten außerhalb vom Vogelschutzgebiet in über 700 m Entfernung vom Windpark seien bzw. wären Balzflüge daher entsprechend weitab vom Windpark außerhalb des Gefährdungsbereiches hinsichtlich Kollision zu erwarten bzw. gewesen. Bei Hötker et al. 2013 finde sich außerdem der Hinweis, dass Wiesenweihenweibchen mit Jungen, die älter als ein bis zwei Wochen seien, besonders bei schönem Wetter „Rundflüge“ in Höhen von über 30 m oder je nach Thermik mehr unternehmen könnten, bei denen sie sich bis zu 300 m oder darüber vom Nest entfernen könnten. Dies würde bei der angegebenen Brut in 700 m Entfernung vom Windpark immer noch außerhalb des Gefährdungsbereiches liegen. Durch die bescheidgemäße Anlage von lebensraumverbessernden Flächen auf insgesamt 8 ha für die Wiesenweihe im Offenland in mindestens 700 m Entfernung vom Windpark sei eine Aufwertung des Gebietes als möglicher Brutraum für Wiesenweihen abseits vom Auswirkungsbereich des Vorhabens und unabhängig vom Vogelschutzgebiet beabsichtigt und zu erwarten. Der Umstand, dass die Behörde für das Repoweringprojekt 8 ha lebensraumverbessernde Fläche 4 ha für das bisherige Projekt vorschreibe, liege nicht daran, dass die Behörde, wie in der Beschwerde angeführt, die Auswirkungserheblichkeit höher einschätze, sondern daran, dass dies im Projekt so vorgesehen sei. Diese Anmerkung tue zur NVP zwar nichts zur Sache, sei aber im Hinblick auf die Beschwerde nicht unerwähnt gelassen.
Erhaltungsziele für die Wiesenweihe seien:
• Sicherung und Entwicklung der großen Offenlandflächen im walddominierten Natura 2000-Gebiet mit einem gewissen Flächenanteil an Brachen und Ackerflächen
• Belassen des Flächenmosaiks mit gewissen Brachflächenanteil sowie Wiesen- und Ackerflächen in den großen Offenlandschaften des Natura 2000-Gebietes
• In den heute noch bewirtschafteten Randgebieten Förderung einer extensiven Landwirtschaft (v.a. mit reduziertem Spritzmitteleinsatz)
Das Vorhaben nehme keinen Einfluss auf die Lebensraumausstattung des Vogelschutzgebietes. Auswirkungen auf einen Brutbestand der Wiesenweihe im Vogelschutzgebiet seien auszuschließen.
• Einstellung (z.B. durch gezielte Ausforschung und Bestrafung) der (illegalen)
Verfolgung/Abschüsse
Es bestehe kein Vorhabenbezug.
Der Sachverständige schlussfolgerte, dass das Vorhaben, die Errichtung von 3 größeren Windenergieanlagen statt 4 noch nicht errichteten kleineren anstelle von 7 bestehenden in etwa 12 km Entfernung vom Vogelschutzgebiet *** nicht im Widerspruch mit den Erhaltungszielen für die Wiesenweihe im Vogelschutzgebiet *** stehe und die Verbesserung ihres Erhaltungszustandes (-grades) nicht behindere.
In Bezug auf den Fischadler gab F an, dass das Vorhaben nicht im Widerspruch mit dem Erhaltungsziel im Managementplan stehe, da keine Gewässerkomplexe im Vogelschutzgebiet beeinflusst werden würden. Auswirkungen auf den Erhaltungszustand des Fischadlers seien auszuschließen.
Da vom Vorhaben keine Lebensräume im Vogelschutzgebiet beansprucht oder beeinflusst werden würden, seien auch nachteilige Auswirkungen auf die kleine Falkenart Merlin auszuschließen und das Vorhaben stehe nicht im Widerspruch mit dem Erhaltungsziel.
Ebenso seien Auswirkungen des Vorhabens auf das Haselhuhn und seinen Erhaltungszustand im Vogelschutzgebiet auszuschließen. Das Vorhaben stehe auch nicht im Widerspruch mit den Erhaltungszielen für das Haselhuhn.
Das Vorhaben stehe auch nicht im Widerspruch mit den Erhaltungszielen den Wachtelkönig im Vogelschutzgebiet betreffend. Im Projektgebiet habe diese Art nicht festgestellt werden können, da kein geeigneter Brutbiotop für die Art im Projektgebiet vorhanden sei. Da vom Vorhaben keine Grundbeanspruchung im Vogelschutzgebiet vorgesehen sei, seien Auswirkungen auf den Lebensraum der Art auszuschließen.
Da das Vorhaben keinen Einfluss auf Lebensräume im Vogelschutzgebiet nehme und im Projekt keine entsprechenden Lebensräume vorhanden seien, die mit diesen in funktioneller Verbindung (als Rastplätze) stehen könnten, seien Auswirkungen auf die Goldregenpfeifer auszuschließen und das Vorhaben stehe nicht im Widerspruch zum Erhaltungsziel.
Da das Projektgebiet in etwa 12 km Entfernung außerhalb vom Vogelschutzgebiet für im Vogelschutzgebiet brütende Uhus unattraktiv sei, seien keine Nutzungsbeziehungen von Uhus vom Vogelschutzgebiet her zu erwarten und das Vorhaben stehe nicht im Widerspruch zum Erhaltungsziel. Im Projektgebiet sei der Uhu nicht nachgewiesen, das Waldstück angrenzend an den Windparkstandort biete wohl keine für die Brut geeigneten Großhorste.
Da Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraum des Sperlingskauzes im Vogelschutzgebiet auszuschließen seien und das Vorhabengebiet selbst keinen geeigneten Lebensraum für die Art aufweise, seien Auswirkungen auf den Bestand im Vogelschutzgebiet auszuschließen und das Vorhaben stehe nicht im Widerspruch mit dem Erhaltungsziel.
Da vom 12 km entfernten Vorhaben keine Lebensräume, hier Fichtenwälder, im Vogelschutzgebiet oder angrenzend daran beansprucht oder beeinträchtigt werden, und da keine Nutzungsbeziehungen von Brutpaaren vom Vogelschutzgebiet her mit dem (schon besetzten) Raffholz zu erwarten seien, seien Auswirkungen auf den Raufußkauzbestand und seinen Lebensraum im Vogelschutzgebiet auszuschließen. Das Vorhaben stehe nicht im Widerspruch zum Erhaltungsziel.
Da vom Vorhaben keine Grundbeanspruchung im Vogelschutzgebiet vorgesehen sei, seien Auswirkungen auf den Lebensraum des Sperlingskauzes und des Raufußkauzes auszuschließen und das Vorhaben stehe nicht in Widerspruch mit den jeweiligen Erhaltungszielen.
Bezüglich der Kornweihe sei ein Zusammenhang mit örtlichen Brutvögeln im Vogelschutzgebiet aufgrund der Entfernung von mehr als 12 km zu Brutvorkommen im Vogelschutzgebiet und der Habitateignung im Vogelschutzgebiet auszuschießen, ein Zusammenhang mit Durchzüglern und Überwinterern sei natürlich nicht auszuschließen. Das Tötungsrisiko für einzelne Vögel werde aber als gering eingestuft, weil auch die Kornweihe überwiegend bodennah jage und durch das Vorhaben die Zahl der Windenergieanlagen verringert und der Abstand der Spitzen der Rotorblätter vom Boden vergrößert werde. Es werde geschlossen, dass durch das Vorhaben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Kornweihe im Vogelschutzgebiet zu erwarten seien und das Vorhaben nicht im Widerspruch zum Erhaltungsziel stehe.
Auswirkungen des Vorhabens auf den Schwarzmilan seien auszuschließen, da vom Vorhaben keine Altholzbestände in potenziellen Brutgebieten im Vogelschutzgebiet berührt werden würden und das etwa 12 km entfernte Vorhabengebiet keine Gewässer oder sonstige geeignete Lebensräume für die Art enthalte. Das Vorhaben stehe nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen für den Schwarzmilan im Vogelschutzgebiet.
Der Rotmilan werde für das Projektgebiet ebenfalls als Durchzügler und „gelegentlicher Nahrungsgast“ in den Sommermonaten angeführt, es würden einige Nahrungsflüge im Ackerland dargestellt werden. Das Kollisionsrisiko des Rotmilans werde in Deutschland, wo der Rotmilan weit verbreitet sei, kontrovers diskutiert; größerer Abstand der Rotoren vom Boden wirke jedenfalls auch bei dieser Art, die potentielle Nahrungsgebiete in Flughöhen überwiegend unter 50 m absuche, kollisionsrisikomindernd. Es seien daher keine nachteiligen Auswirkungen auf nahrungssuchende Rotmilane weitab, in 12 km Entfernung, vom Vogelschutzgebiet zu erwarten, so dass auch Auswirkungen auf im Vogelschutzgebiet durchziehende Rotmilane und ihren Erhaltungszustand als Durchzügler und Gäste auszuschließen seien. Für den Rotmilan würden „infolge des unspezifischen Auftretens im Gebiet“ keine konkreten Erhaltungsziele und –maßnahmen angegeben werden.
Auswirkungen des Vorhabens auf Ziegenmelkervorkommen im Vogelschutzgebiet und ihre Erhaltungsziele seien auszuschließen, weil das Vorhabengebiet weit entfernt, mehr als 12 km, von Lebensräumen der Art im Vogelschutzgebiet, liege und im Projektgebiet keine geeigneten Lebensräume vorhanden seien, weshalb auch Wechselwirkungen von Beständen im Vorhabengebiet mit solchen im Vogelschutzgebiet auszuschließen seien.
Im Projektgebiet seien keine Gewässer vorhanden, Eisvögel würden hier nicht vorkommen. Auswirkungen auf den Eisvogel im Vogelschutzgebiet und seine Erhaltungsziele, die ausschließlich Fließgewässer betreffen würden, seien auszuschließen.
Da vom Vorhaben keine Lebensräume im Vogelschutzgebiet und keine für den Grauspecht, Schwarzspecht und Mittelspecht geeigneten Lebensräume außerhalb davon beansprucht oder beeinträchtigt werden würden, seien Auswirkungen auf diese Arten und ihren Erhaltungszustand im Vogelschutzgebiet auszuschließen.
Dies trifft laut den Ausführungen von F auch auf die Heidelerche und das Blaukehlchen zu. Die Erhaltungsziele der jeweiligen Art würden nicht beeinträchtigt werden.
Im Projektgebiet seien keine Sperbergrasmücken festgestellt worden, das Gebiet enthalte auch keine geeigneten Lebensräume. Auswirkungen des Vorhabens auf Vorkommen der Sperbergrasmücke im Vogelschutzgebiet seien auszuschließen, da keine Lebensräume der Art beansprucht oder beeinträchtigt werden würden.
Für das Projektgebiet werde der Neuntöter als Brutvogel geführt. Wechselwirkungen zwischen Brutpaaren im Vogelschutzgebiet und im Projektgebiet seien aufgrund der Entfernung auszuschließen, es bestehe kein Vorhabenbezug zu Vorkommen im Vogelschutzgebiet. Auswirkungen des Vorhabens auf Vorkommen des Neuntöters im Vogelschutzgebiet seien auszuschließen, da keine Lebensräume der Art beansprucht oder beeinträchtigt werden würden.
Zwischen dem Waldgebiet der *** und in der weiteren Umgebung des Windparks *** bestehe kein geeigneter Lebensraum für das Birkhuhn und es seien auch keine Vorkommen bekannt. Auswirkungen auf einen allfälligen Bestand des Birkhuhns im Vogelschutzgebiet *** seien auszuschließen, da keine Lebensräume der Art beansprucht oder beeinträchtigt werden würden.
Im Projektgebiet seien keine Kampfläufer festgestellt worden, Auswirkungen des Vorhabens auf Durchziehende im Vogelschutzgebiet seien auszuschließen. Da keine Lebensräume im Vogelschutzgebiet vom Vorhaben beansprucht oder beeinträchtigt werden würden, stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen für die Art im Vogelschutzgebiet.
Auch seien Auswirkungen auf die Sumpfohreule im Vogelschutzgebiet auszuschließen, da vom Vorhaben keine Lebensräume im Vogelschutzgebiet beansprucht oder beeinträchtigt werden würden und das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen stehe.
Im Projektgebiet sei der Brachpieper nicht festgestellt worden, für Brutvorkommen fehle jedenfalls der Lebensraum (durchziehende Exemplare seien manchmal auch auf Feldwegen zu sehen). Da keine Lebensräume im Vogelschutzgebiet vom Vorhaben beansprucht oder beeinträchtigt werden würden, stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen für die Art im Vogelschutzgebiet.
In der Folge gibt F eine Reihe an weiteren im Standarddatenbogen angeführten Arten an, welche nicht im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie gelistet seien und bei denen kein Vorhabenbezug gegeben sei bzw. Auswirkungen des Vorhabens auszuschließen seien.
Nach Wiedergabe der Erhaltungsziele für das Vogelschutzgebiet *** gemäß Verordnung § 17 Abs. 3 fasste der Sachverständige hinsichtlich des Vogelschutzgebietes *** zusammen, dass vom Vorhaben, welches in etwa 12 km Entfernung vom Vogelschutzgebiet *** *** liege und die Errichtung und den Betrieb von 3 Windenergieanlagen anstelle von 7 bestehenden (bzw. zuletzt genehmigten 4) Windenergieanlagen betreffe, keine im Vogelschutzgebiet *** geschützten Vogelarten und ihre Lebensräume oder für im Vogelschutzgebiet geschützte Arten bedeutende Lebensräume oder Ressourcen außerhalb vom Vogelschutzgebiet beeinträchtigt oder beansprucht werden würden, keine nachteiligen Auswirkungen auf die im Vogelschutzgebiet geschützten Vogelarten zu erwarten seien und das Vorhaben nicht im Widerspruch mit den Erhaltungszielen für die im Vogelschutzgebiet geschützten Vogelarten und ihrer Lebensräume stehe sowie das Ziel, den Erhaltungszustand der Arten zu verbessern, nicht behindere. Da das Vorhabengebiet außerhalb des Auswirkungsbereiches für im Vogelschutzgebiet geschützte Vogelarten liege, würden durch das Vorhaben keine „wichtigen Bestimmungsfaktoren“ (z.B. Habitatmerkmale einschließlich Fragmentierung, Biotopstrukturen), keine Beziehungen zwischen den Arten, keine Biotopdynamik und keine Biotopmerkmale beeinträchtigt, es werde die verfügbare Fläche für die Schlüsselarten und ihr Bestand sowie das Gleichgewicht zwischen Arten nicht reduziert oder verändert, die biologische Vielfalt des Gebiets werde nicht verringert und es würden keine Störungen hervorgerufen, die sich ungünstig auf Bestandsgröße/-dichte oder das Gleichgewicht zwischen den Schlüsselarten auswirken können. Es sei nicht zu erwarten, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Projekten das Gebiet als solches beeinträchtige.
Gutachten zum Vogelschutzgebiet ***:
Zur Naturverträglichkeitsprüfung in Bezug auf das Vogelschutzgebiet *** führte F aus, dass das Vorhaben etwa 14,2 km vom Vogelschutzgebiet *** *** entfernt liege. Im Vogelschutzgebiet *** seien laut Verordnung die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie angeführten Brutvogelarten Zwergdommel Ixobrychus minutus, Schwarzstorch Ciconia nigra, Weißstorch Ciconia ciconia, Wespenbussard Pernis apivorus, Rohrweihe Circus aeruginosus, Wiesenweihe Circus pygargus, Wanderfalke Falco peregrinus, Haselhuhn Bonasa bonasia, Wachtelkönig Crex crex, Uhu Bubo bubo, Sperlingskauz Glaucidium passerinum, Ziegenmelker Caprimulgus europaeus, Eisvogel Alcedo atthis, Grauspecht Picus canus, Schwarzspecht Dryocopus martius, Mittelspecht Dendrocopos medius, Weißrückenspecht Dendrocopos leucotos, Heidelerche Lullula arborea, Blaukehlchen Luscinia svecica, Sperbergrasmücke Sylvia nisoria, Zwergschnäpper Ficedula parva, Halsbandschnäpper Ficedula albicollis, Neuntöter Lanius collurio und Blutspecht Dendrocopos syriacus als Brutvogelarten geschützt, zudem die Durchzügler und Wintergäste Silberreiher Egretta alba, Schwarzmilan Milvus migrans, Rotmilan Milvus milvus, Seeadler Haliaeetus albicilla und Kornweihe Circus cyaneus sowie die sonstigen im Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten. Zu den im Vogelschutzgebiet geschützten Vogelarten werde eine NVP im Überblick der Arten mit Vorhabenbezug gegeben (Arten gemäß Schutzgebietsverordnung, Standarddatenbogen und Managementplan).
Die im Vogelschutzgebiet (SPA) *** *** vorkommenden Vogelarten aus Anhang I der Vogelschutzrichtlinie gemäß Verordnung (aufgelistet würden alle im SPA = Vogelschutzgebiet vorkommenden Arten, jeweils mit Code, Repräsentativität und Erhaltungszustand nach Standarddatenbogen = SDB (dort seien alle Arten aus Anhang I und II angeführt): A = hervorragend, B = gut, C = durchschnittlich oder beschränkt, D = nicht repräsentativ; BP = Brutpaare, i = Individuen; BV = Brutvogel, DZ = Durchzügler) und Bestand gemäß Managementplan = MP und im IBA = Important Bird Area *** – zwischen *** und ***, nach Sachslehner et al. 2009) seien:
In der Folge ging F für das Vogelschutzgebiet *** detailliert auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die jeweilige Vogelart ein, wobei die Ausführungen hinsichtlich jeder Vogelart hier zusammengefasst wiedergegeben werden.
Auswirkungen des Vorhabens auf die Zwergdommel im 14,2 km entfernten Vogelschutzgebiet *** und am etwa 23,5 km entfernten *** seien auszuschließen und im Projektgebiet seien keine Gewässer vorhanden.
Da vom Vorhaben keine Lebensräume im Vogelschutzgebiet oder im Aktionsraum lokaler Schwarzstorchpaare beeinträchtigt oder beansprucht werden würde, stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch mit den Erhaltungszielen und seien Auswirkungen des Vorhabens auf brütende Schwarzstörche im *** nicht zu erwarten.
Auch hinsichtlich des Weißstorches seien keine Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten und das Vorhaben stehe nicht in Widerspruch mit den Erhaltungszielen.
Aufgrund Entfernung und Fehlens attraktiver Nahrungsräume am vorgesehenen Projektstandort seien keine Auswirkungen auf Brutpaare des Wespenbussards im Vogelschutzgebiet an *** und *** zu erwarten und da vom Vorhaben keine Lebensräume im Vogelschutzgebiet oder im Aktionsraum (Offenland in der nahen Umgebung) lokaler Wespenbussardpaare beeinträchtigt oder beansprucht werden würden, stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch mit den Erhaltungszielen.
Im Projektgebiet gebe es keinen Brutnachweis von Rohrweihen, aufgrund Entfernung seien keine Auswirkungen auf Brutpaare im Vogelschutzgebiet an *** und *** zu erwarten und da vom Vorhaben keine Lebensräume für die Rohrweihe im Umland des Vogelschutzgebiets beansprucht oder beeinträchtigt werden würden (sondern bestehende Windenergieanlagenstandorte im Ackerland weitab vom Vogelschutzgebiet in der Zahl reduziert und leicht verschoben werden würden), seien Auswirkungen auf die Rohrweihe im Vogelschutzgebiet auszuschließen.
In Bezug auf Wiesenweihen bestehe kein Projektbezug zum Vogelschutzgebiet ***, da Nahrungsflüge brütender Wiesenweihen aus dem Vogelschutzgebiet *** ins etwa 14 km entfernte Projektgebiet nicht zu erwarten seien. Da vom Vorhaben keine Lebensräume für die Wiesenweihe im Umland des Vogelschutzgebiets in etwa 14 km Entfernung beansprucht oder beeinträchtigt werden würden (sondern bestehende Windenergieanlagenstandorte im Ackerland weitab vom Vogelschutzgebiet in der Zahl reduziert und leicht verschoben), seien Auswirkungen auf die Wiesenweihe im Vogelschutzgebiet auszuschließen. Die vorgesehene Anlage von 8 ha Brachfläche für die Wiesenweihe entspreche dem Erhaltungsziel außerhalb vom Vogelschutzgebiet. Im Übrigen verwies F hinsichtlich der Wiesenweihen auf die ausführliche Diskussion in der NVP zum Vogelschutzgebiet ***.
Hinsichtlich der seltenen Durchzügler Wanderfalken gab F an, dass Auswirkungen des Vorhabens auszuschließen seien.
Erhaltungsziele in Bezug auf das Haselhuhn würden im Managementplan nicht angegeben werden, da laut Managementplan nach aktueller Abgrenzung kein Biotoppotenzial mehr für das Haselhuhn bestehe. Auswirkungen des Vorhabens auf freiem Feld in etwa 14 km Entfernung vom Vogelschutzgebiet auf allfällige Brutvorkommen des Haselhuhns an *** und *** seien aber auszuschließen.
Wachtelkönige hätten keinen geeigneten Lebensraum im Projektgebiet weitab vom Vogelschutzgebiet, Auswirkungen auf Vorkommen im und am SPA (Special Protected Area, =Vogelschutzgebiet) *** seien auszuschließen und das Vorhaben stehe nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen.
Da vom Vorhaben kein Wald, keine Felsformationen und keine für ein Brutpaar im 14 km entfernten Vogelschutzgebiet bedeutenden Nahrungsräume beansprucht oder beeinträchtigt werden würden, stehe das Vorhaben in Bezug auf den Uhu nicht im Widerspruch mit den Erhaltungszielen und seien aufgrund der Entfernung vom Vogelschutzgebiet von rund 14 km keine nachteiligen Auswirkungen auf Brutbestände im Vogelschutzgebiet *** zu erwarten.
Im Projektgebiet sei kein geeigneter Lebensraum für den Sperlingskauz vorhanden, die Art sei hier auch nicht nachgewiesen worden, Auswirkungen auf Brutvorkommen im SPA *** seien auszuschließen.
Auswirkungen des Vorhabens auf mögliche Vorkommen des Ziegenmelkers im SPA (Vogelschutzgebiet) *** seien auszuschließen, weil die Lebensräume im SPA oder Nahrungsräume außerhalb nicht berührt würden; das Vorhaben stehe nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen.
Da kein Gewässer vom Vorhaben betroffen sei und das Vorhaben weit entfernt vom Vogelschutzgebiet auf freiem Feld liege, seien Auswirkungen auf den Eisvogel an *** und *** auszuschließen. Da vom Vorhaben keine Gewässer innerhalb oder außerhalb vom Vogelschutzgebiet beeinträchtigt oder beansprucht würden, stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen.
Da vom Vorhaben kein Wald beansprucht werde oder außerhalb vom Vogelschutzgebiet beeinträchtigt oder beansprucht werde und aufgrund der Entfernung vom Vogelschutzgebiet, seien Auswirkungen auf Bestände von Grauspechten, Schwarzspechten, Mittelspechten sowie Weißrückenspechten im Vogelschutzgebiet an *** und *** auszuschließen und stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen.
Die Art des Blutspechtes komme im Projektgebiet nicht vor. Da vom Vorhaben keine Gehölze, keine Weinbau-Komplexlandschaften und keine Gärten beeinträchtigt oder beansprucht würden, seien Auswirkungen auf Bestände im Vogelschutzgebiet auszuschließen. Da vom Vorhaben keine Lebensräume des Blutspechts beansprucht der beeinträchtigt würden, stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen.
Da vom Vorhaben im Vogelschutzgebiet oder in seiner Umgebung keine für die Art geeigneten Lebensräume beansprucht würden und da das Projektgebiet über 14 km vom Vogelschutzgebiet entfernt liege, seien Auswirkungen auf Bestände der Heidelerche im Vogelschutzgebiet auszuschließen. Da die Umsetzung von Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen nicht behindert werden würden, stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch mit den Erhaltungszielen.
Das Weißsternige Blaukehlchen sei Brutvogel in Röhrichten mit Gebüschen und in Mooren, auch an Gräben. Im Projektgebiet und in der weiten umgebenden Landschaft sei kein geeigneter Lebensraum vorhanden. Da vom Vorhaben keine Lebensräume des Blaukehlchens beansprucht oder beeinträchtigt würden, stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen.
Da im Vogelschutzgebiet und seiner Umgebung vom Vorhaben keine für die Sperbergrasmücke geeigneten Lebensräume beansprucht oder beeinträchtigt würden und aufgrund der Entfernung Auswirkungen auf Bestände im Vogelschutzgebiet auszuschließen seien, stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen.
Im Projektgebiet sei der Zwergschnapper nicht festgestellt worden, es fehle der geeignete Laubwald. Da im Vogelschutzgebiet oder seiner Umgebung vom Vorhaben keine für die Art geeigneten Lebensräume beansprucht würden und aufgrund der Entfernung des Projektstandortes Auswirkungen auf Bestände im Vogelschutzgebiet auszuschließen seien, stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen.
Da im Vogelschutzgebiet oder seiner Umgebung vom Vorhaben keine für die Art des Halsbandschnäppers geeigneten Lebensräume (Wald) beansprucht würden und aufgrund der Entfernung Auswirkungen auf Bestände im Vogelschutzgebiet auszuschließen seien, stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen.
Da vom Vorhaben keine Lebensräume des Neuntöters innerhalb oder außerhalb des Schutzgebietes beansprucht oder beeinträchtigt würden, stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen.
In Bezug auf den Raubwürger bestehe kein Vorhabenbezug, aufgrund Entfernung und des Fehlens geeigneter Lebensräume im Projektgebiet seien Auswirkungen auf die Art im Vogelschutzgebiet auszuschließen.
Auswirkungen des Vorhabens auf Gäste im oder beim Vogelschutzgebiet an *** und *** die Art des Silberreihers betreffend seien aufgrund der Entfernung vom Gebiet auszuschließen und da vom Vorhaben keine Gewässer oder sonstige Nahrungsräume des Silberreihers betroffen seien, stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch mit den Erhaltungszielen.
In der weiteren Umgebung des Vogelschutzgebiets *** sei der Schwarzmilan als Durchzügler auf den Feldern angrenzend an das *** zu erwarten, im etwa 14 km entfernten Projektgebiet werde er aber bei den systematischen Erhebungen zu den Einreichunterlagen nicht festgestellt. Da keine Lebensräume des Schwarzmilans im Vogelschutzgebiet oder angrenzend daran vom Vorhaben betroffen seien, seien Auswirkungen des Vorhabens auf die Art auszuschließen. Da vom Vorhaben keine Gewässer, Äcker oder sonstige Nahrungsräume des Schwarzmilans betroffen seien, stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch mit den Erhaltungszielen.
Im Projektgebiet sei der Rotmilan ebenfalls Durchzügler und „gelegentlicher Nahrungsgast“ in den Sommermonaten. Aufgrund der Entfernung vom Vogelschutzgebiet an *** und *** sei kein Vorhabenbezug zu Rotmilanen aus dem Vogelschutzgebiet gegeben, das Aufsuchen des Projektgebiets von Nahrungsgästen vom Vogelschutzgebiet her sei nicht auszuschließen, aber nicht als häufiges Ereignis zu erwarten. Zum Kollisionsrisiko für Rotmilane werde auf die Diskussion in der NVP zum näher gelegenen Vogelschutzgebiet *** verwiesen. Wie für jenes Vogelschutzgebiet werde auch für das Vogelschutzgebiet *** geschlossen, dass durch das Vorhaben, das sei die Errichtung von 3 höheren Windenergieanlegen (WEA) mit größerem Abstand der Rotorspitzen vom Boden anstelle von 7 bestehenden WEA mit kleinerem Abstand der Rotorspitzen vom Boden bzw. anstelle von 4 genehmigten nicht errichteten WEA in rund 14 km Entfernung vom Vogelschutzgebiet ***, keine nachteiligen Auswirkungen auf den Rotmilan im Vogelschutzgebiet *** zu erwarten seien.
Da vom Vorhaben keine Lebensräume in Aulandschaften, kein Wald und sonst kein Lebensraum im Vogelschutzgebiet oder in seinem Umfeld beeinträchtigt oder beansprucht würden, stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch mit den Erhaltungszielen.
Im *** sei der Seeadler nach Bestandszunahme mittlerweile verbreiteter Brutvogel, meist in der Nähe von Teichen. Der nächst gelegene Brutplatz zum Vorhaben befinde sich am *** (s. NVP zum entsprechenden Vogelschutzgebiet, oben). Im Projektgebiet und in seiner Nähe seien keine Teiche vorhanden. Das Projektgebiet hebe sich als Teil des sehr großen Aktionsraums überwinternder und durchziehender Seeadler aus seiner Umgebung nicht heraus, es bestehe aus offenem Ackerland mit Gehölzen, größere Wasserflächen oder sonstige potentielle attraktive Nahrungsräume seien nicht vorhanden. Die obigen Ausführungen aus der NVP zum (näher gelegenen) Vogelschutzgebiet *** betreffend Auswirkungen des Vorhabens betreffend Kollisionsrisiko und Habitatnutzung des Seeadlers seien auch für das Vogelschutzgebiet *** gültig. Es bestehe zusammengefasst kein Grund zur Annahme, dass möglicherweise künftig im Vogelschutzgebiet am *** brütende Seeadler das ressourcenlose Projektgebiet in über 14 km Entfernung aufsuchen und einem Kollisionsrisiko ausgesetzt sein sollten.
Da vom Vorhaben keine Aulandschaften betroffen seien und die Landwirtschaft nicht beeinträchtigt werde, stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen für den Seeadler.
Aus dem Projektgebiet würden für die Kornweihe aus einer Spezialkartierung im Juni, Juli und August 2014 und aus einer Raumnutzungsuntersuchung im 500m-Standardkreis 18 Beobachtungen Überfliegender, einige Winterbeobachtungen im offenen Ackerland angrenzend an den Windpark und drei Sichtbeobachtungen im Juni 2014 im Ackerland westlich vom Gehölz Raffholz und vom Windpark vorliegen, die auf eine mögliche Brut hinwiesen würden (*** 2016). Ein Zusammenhang mit allfälligen neuerlichen Brutvorkommen bei *** oder sonst in der Nähe des Vogelschutzgebiets *** sei aufgrund der Entfernung von mehr als 14 km auszuschießen, ein Zusammenhang mit Durchzüglern und Überwinterern sei natürlich nicht auszuschließen, das Tötungsrisiko für einzelne Vögel werde aber als gering eingestuft, weil auch die Kornweihe überwiegend bodennah jage und durch das Vorhaben die Zahl der Windenergieanlagen verringert und der Abstand der Spitzen der Rotorblätter vom Boden vergrößert werde. Es werde geschlossen, dass durch das Vorhaben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Kornweihe im Vogelschutzgebiet zu erwarten seien. Da vom über 14 km entfernten Vorhaben keine Lebensräume, hier Offenlandbereiche, im Vogelschutzgebiet oder angrenzend daran beansprucht oder beeinträchtigt würden, stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen.
In der Folge führt F zahlreiche im Standarddatenbogen als nicht signifikant angeführte Vogelarten sowie im Standarddatenbogen *** angeführte Vogelarten aus Anhang II der Vogelschutzrichtlinie an, welche nicht in der Verordnung und im Managementplan enthalten seien. Bei sämtlichen Arten kommt er zu dem Schluss, dass nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auszuschließen seien.
Auch Auswirkungen des Vorhabens auf „andere bedeutende Arten von Flora und Fauna“ des Standarddatenbogens seien auszuschließen, weil ihre Lebensräume im Vogelschutzgebiet und Ressourcen für diese Arten außerhalb davon nicht beeinträchtigt oder beansprucht würden.
Nach Wiedergabe der Erhaltungsziele für das Vogelschutzgebiet *** gemäß Verordnung schließt F, dass vom Änderungsvorhaben Windpark *** keine Lebensraumtypen oder Vorkommen geschützter Vogelarten im Vogelschutzgebiet *** berührt oder indirekt beeinflusst werden würden und das Vorhaben daher nicht im Widerspruch zu den im Managementplan angeführten Erhaltungszielen stehe.
Zusammenfassend hielt der Sachverständige hinsichtlich des Vogelschutzgebietes *** fest, da vom Vorhaben, das in etwa 14 km Entfernung vom Vogelschutzgebiet *** *** liege und die Errichtung und den Betrieb von 3 Windenergieanlagen anstelle von 7 bestehenden (bzw. zuletzt genehmigten 4) Windenergieanlagen betreffe, keine im Vogelschutzgebiet *** geschützten Vogelarten und ihre Lebensräume und keine für im Vogelschutzgebiet geschützte Arten bedeutende Lebensräume oder Ressourcen außerhalb vom Vogelschutzgebiet beeinträchtigt oder beansprucht würden, seien keine nachteiligen Auswirkungen auf die im Vogelschutzgebiet geschützten Vogelarten zu erwarten und das Vorhaben stehe nicht im Widerspruch mit den Erhaltungszielen für die im Vogelschutzgebiet *** geschützten Vogelarten und ihrer Lebensräume. Es behindere das Ziel, den Erhaltungszustand der Arten zu verbessern, nicht. Da das Vorhabengebiet außerhalb des Auswirkungsbereiches für im Vogelschutzgebiet geschützte Vogelarten liege, würden durch das Vorhaben keine „wichtigen Bestimmungsfaktoren“ (z.B. Habitatmerkmale einschließlich Fragmentierung, Biotopstrukturen), keine Beziehungen zwischen den Arten, keine Biotopdynamik und keine Biotopmerkmale beeinträchtigt, es werde die verfügbare Fläche für die Schlüsselarten und ihr Bestand sowie das Gleichgewicht zwischen Arten nicht reduziert oder verändert, die biologische Vielfalt des Gebiets werde nicht verringert und es würden keine Störungen hervorgerufen, die sich ungünstig auf Bestandsgröße/-dichte oder das Gleichgewicht zwischen den Schlüsselarten auswirken können. Es sei nicht zu erwarten, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Projekten das Gebiet als solches beeinträchtige.
1.3.2. Stellungnahme sowie Replik zur Beschwerdebeantwortung
Mit Eingabe vom 16.08.2021 übermittelte die Zweitbeschwerdeführerin in Ergänzung zum bisherigen Vorbringen eine Stellungnahme sowie Replik zur Beschwerdebeantwortung und legte dieser ein Gutachten zu den Windpark-Repoweringprojekten *** und ***-Ornithologie (NADLER 2021), eine fachliche Stellungnahme betreffend eingeschränktes Windparkprojekt *** (NADLER 2018), eine Auswertung der Wiesenweihen-Flughöhen bei Beutetransporten im *** (SACHSLEHNER 2017), eine rechtliche und fachliche Begründung zum faktischen und auszuweisenden Vogelschutzgebiet, Leitart: Wiesenweihe (Circus pygargus) zum WP *** (PROTECT 2021), eine Überprüfung der naturschutzrechtlichen Bewilligung des Windparks *** Repowering (2020) und Überprüfung der naturschutzrechtlichen Unterlagen für die Bewilligung des Windparks *** (2020) sowie eine Stellungnahme Naturschutzbehördliches Verfahren WP *** (KIRTZ 2021) bei.
In der Stellungnahme wurde wie folgt ausgeführt:
„2. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH zur Rechtssache PROTECT (EuGH vom 20.12.2017, C-664/15) und der auf dieser aufbauenden Folgejudikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 26.02.2020, Ra 2017/05/0047; 2012.219, Ro 2018/10/0010 mwN) sowie der Entscheidung des EuGH vom 14.01.2021, C-826/18, LB, Stichting Varkens in Nood u.a, besteht im Bereich des Unionsumweltrechtes wie der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ein Beschwerderecht für die Öffentlichkeit nach Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention (AK) sowie ein Beschwerde- und Beteiligungsrecht für die betroffenen Öffentlichkeit nach Art. 9 Abs. 2 AK. Die Zweitbeschwerdeführerin und mitbeteiligte Partei zählt zur betroffenen Öffentlichkeit gem Art. 2 Z 5 AK.
3. Ebenso ist es ständige Rechtsprechung, dass, wenn in den materiengesetzlichen Regelungen eine Parteistellung im Verfahren für ein Beschwerderecht oder Rechtsmittelrecht Voraussetzung ist, auch diese Pateistellung eingeräumt werden muss. Da das niederösterreichische Naturschutzgesetz für Verfahren nach § 7 NÖ Naturschutzgesetz schlichtweg keine Parteistellung und kein Beschwerderecht für Umweltorganisationen, als Teil der (betroffenen) Öffentlichkeit, vorsieht, ist eine vollumfassende Parteistellung im Verfahren und ein vollumfängliches Beschwerderecht auf Grundlage des Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 GRC in Verbindung mit der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie gegeben. Die Zweitbeschwerdeführerin ist somit mitbeteiligte Partei des Verfahrens der Erstbeschwerdeführerin/Konsenswerberin und besitzt ein Beschwerderecht hinsichtlich sämtlicher Teile des Spruches.
4. § 7 NÖ Naturschutzgesetz in Verbindung mit § 27b NÖ Naturschutzgesetz sind dahingehend unionsrechtskonform auszulegen und es ist der Umweltorganisation ein vollumfängliches Partei- und Beschwerderecht – auch in Bezug auf naturschutzrechtliche Bewilligungen nach § 7 NÖ Naturschutzgesetz – einzuräumen. Andernfalls käme den Umweltorganisationen ein Antragsrecht auf Durchführung einer NVP zu, da nach der Rsp des EuGH zum Effektivitätsgrundsatz ein Recht auf Anrufung eines Gerichte zur Prüfung nicht dadurch ausgeschlossen oder erschwert werden kann, indem kein Verfahren durchgeführt wird und der Umweltorganisation dadurch ihr Zugang zu einem Gericht beschnitten wird. (vgl EuGH 16.04.2015, C-570/13, Gruber; VwSlg 19142 A/2015)
5. Dass eine Anknüpfung und eine Berührung zum unionsrechtlichen Umweltrecht gegeben sind, ergibt sich schon aus dem Prüfgutachten der geprüften Arten sowie aus den Auflagepunkten zwei und sechs des angefochtenen Bescheides sowie – nach Ansicht der belangten Behörde weitergeltenden – Auflagenpunkte in Bezug auf die Wiesenweihe des Bescheides von 2016, da hier Maßnahmen für geschützte Tierarten nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie vorgesehen sind.
6. Auflagepunkt 2 des angefochtenen Bescheides bezieht sich auf die Maßnahmen in Bezug auf die Brutplätze der Wiesenweihe. Der vorgesehene Abstand für die Anlage von 4ha Nahrungs- und Brutflächen in mindestens 750m Entfernung vom Vorhabenstandort sind nicht ausreichend [Gutachten zu den Windpark-Repoweringprojekten *** und ***-Ornithologie (NADLER 2021) aber auch Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Naturschutzbehördliches Verfahren WP ***, Stellungnahme (KIRTZ 2021)].
7. Die Parteirechte der Umweltorganisation sowohl nach Art. 9 Abs. 2 als auch Abs. 3 AK beschränken sich nicht nur auf unionsrechtliche Umweltrechte. Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 14.01.2021, C-826/18) ist die AK nicht nur auf Sachverhalte mit Bezug zum Unionsumweltrecht anzuwenden, sondern gelten Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 AK auch für nationale Umweltrechtsvorschriften. Beim NÖ Naturschutzgesetz handelt es sich unbestreitbar um nationales Umweltrecht und gilt somit die AK für das gesamte NÖ Naturschutzgesetz. Dies bedeutet, dass Umweltorganisationen als Teil der (betroffenen) Öffentlichkeit in sämtlichen Verfahren entsprechend den Bestimmungen der Art. 9 Abs. 3 und Abs. 2 AK beizuziehen sind, und diese in allen Verfahren ein im Unionsrecht begründetes Beschwerderecht zukommt. Für den Bereich des Art. 9 Abs 2 AK hat dies der EuGH bereits in der Entscheidung EuGH C-664/15, PROTECT, ausgesprochen (EuGH
20.12.2017, C-664/15 Rn. 39).
8. Die belangte Behörde vermengte die Prüfung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung mit der Prüfung nach Art 6 Abs. 3 FFH-RL sowie der Schutzgüter nach der VS-RL und integrierte damit die Entscheidung gem Art. 6 Abs 3 FFH-RL und nach der VS-RL in die naturschutzrechtliche Bewilligung. Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist daher nicht nur eine Bewilligung, sondern ebenso eine Entscheidung nach Art. 6 Abs 3 FFH-RL sowie VS-RL. Eine Entscheidung nach Art 6 Abs 3 FFH-RL und VS-RL oder eine Einbeziehung der Prüfung nach Art 6 Abs 3 FFH-RL oder VS-RL in eine Bewilligung fällt in den Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 AK (EUCH 20.12.2017, C-664/15, Rn. 39).
9. Die hohe Kollisionsgefährdung der Wiesenweihe erfüllt den Verbotstatbestand der absichtlichen Tötung einer Art, die durch die VS-RL und die niederösterreichische Artenschutzverordnung geschützt ist. Zur Verringerung des Tötungsrisikos in dem Ausmaß, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Population zu erwarten sind, sind sogenannte CEF Maßnahmen geeignet. Die CEF Maßnahmen müssen bei der Wiesenweihe eine hohe Wirksamkeit gewährleisten, da bereits die Tötung eines Individuums und des daraus wahrscheinlich resultierenden Verlustes einer Brut eine erhebliche Beeinträchtigung bewirkt. Nach M liegt der geplante WP *** in einer Vorbehaltszone (Vorbehaltszone ***) die von einer „Ausschlusszone ***“ umgeben ist. Die Vorbehaltszone ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass bei der Erstellung des Zonenkonzepts bereits der WP *** bestanden hat. Andernfalls wäre wahrscheinlich von M auch um *** eine Ausschlusszone gefordert worden. Der geplante neue Windpark berührt unmittelbar die Ausschlusszone, wobei es hier zu einer Überlagerung durch Anlagenteile kommt. Die Repoweringprojekte wie auch der bestehende Doppelwindpark *** finden sich sohin auf faktischem Zonierungs-Ausschlussgebiet. [Gutachten zu den Windpark-Repoweringprojekten *** und ***-Ornithologie (NADLER 2021)]. Die beste und effizienteste Ausgleichsmaßnahme ist, keinen neuen Windpark in einem Vorkommensschwerpunkt dieser Art zu errichten.
10. Die Wiesenweihe ist eine hoch windkraftsensible Art, deren Bestände innerhalb bzw. im Bereich von Windparks nach deren Errichtung spätestens mittelfristig abnehmen, oder es können sich (unbemerkt) Charakteristika von Sink-Populationen etablieren. Schon jetzt weist ein vergleichsweise ungünstiger Bruterfolg im Untersuchungsgebiet um den WP *** auf Beeinträchtigung durch die bestehenden Windkraftanlage hin, auch wenn eine Kausalität nicht belegt werden kann. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Bestands kann daher nicht nur nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, sondern ist hingegen erwartbar. [Gutachten zu den Windpark-Repoweringprojekten *** und ***-Ornithologie (NADLER 2021)]
11. Gegenstand des anhängigen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht sowie des angefochtenen Bescheides war eine neue Anlage gegenüber den bewilligten Anlagen von 2004. Durch die Änderung der Windkraftanlagen gegenüber der Bewilligung von 2016 (Bauhöhe 244,6m anstatt 215,4m; Rotordurchmesser 150m anstatt 126m; Reduzierung der Anlagen von vier auf drei; Reduktion der Erzeugungsleistung auf 12,6 MW,Standortverlegung aller drei verbleibenden Standorte um 6m bis 17m, Änderung der Fundamente, Steigerung der Jahresleistung um rund 10%) handelt es sich um eine derart wesentliche Änderung, dass eine Neubeurteilung der gesamten Anlage erforderlich ist. Weiters ist festzuhalten, dass, ausgehend vom verfahrenseinleitenden Antrag, die Baubeginnfrist mit 04.01.2021 abgelaufen ist, und eine Verlängerung dieser Frist nicht mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist, da eine Umsetzung des Projektes 2016 nicht mehr geplant ist.
12. Durch die Abänderung des Antrages der Projektwerberin im Rahmen ihrer Beschwerde, ist nunmehr auch der Inhalt der Bewilligung von 2016 Inhalt des gegenständlichen Verfahrens vor dem LVwG. Sämtliche Vorbringen beziehen sich somit nicht nur auf das geplante Projekt 2020 sondern ebenso auf das Projekt 2016, da dieses ebenfalls Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist.
13. Aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben sind daher das gesamte Projekt einer Prüfung zu unterziehen, und nicht ausschließlich oder lediglich die Änderungen. Diese neue Prüfung beinhaltet eine Gesamtprüfung des Projektes, ohne Berücksichtigung des bewilligten Projektes aufgrund der Bewilligung von 2016 oder der bestehenden Anlage aufgrund der Bewilligung von 2004. Das NÖ Naturschutzgesetz kennt keine Berücksichtigung bestehender Beeinträchtigungen, sondern ausschließlich den Ist-Zustand und den Prognosezustand. Ebenso nicht die unionsrechtlichen Vorgaben der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie. Bei der Prüfung ist daher das Projekt an sich in seiner Gesamtheit zu prüfen und hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umwelt und die geschützten Tierarten sowie die Schutzgebiete auch in Kombination mit anderen bestehenden Anlagen zu beurteilen und nicht bloß die Veränderungen gegenüber dem bestehenden oder bewilligten Projekt. Prüfgegenstand sind nicht die Veränderungen, sondern die Auswirkungen des beantragten Projektes.
14. Das NÖ Naturschutzgesetz kennt weiters nur einen Bewilligungstatbestand nach § 7 NÖ Naturschutzgesetz bzw. das Feststellungsverfahren nach § 10 NÖ Naturschutzgesetz. Nicht jedoch kennt das NÖ Naturschutzgesetz eine Änderungsbewilligung, vergleichbar mit der Bestimmung des § 3a UVP-G oder § 9 WRG. Auch aufgrund der materiellen rechtlichen Vorgaben ist daher jedes Projekt (so auch die gegenständlich eingereichte neue Windkraftanlage) als gesamtes Projekt einer vollumfassenden Prüfung nach § 7 und § 10 NÖ Naturschutzgesetz zu unterziehen und nicht nur die Änderung.
15. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 09.09.2020, C-254/19) hat auch bei Änderungen von Anlagen eine neuerliche Verträglichkeitsprüfung für das gesamte Projekt zu erfolgen. Diese Prüfung hat aufgrund des Standes der Wissenschaften und aufgrund der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse und vorliegenden Tatsachen zu erfolgen. Eine Prüfung aus dem Jahr 2004 oder hinsichtlich der Bewilligung aus 2016 kann daher eine Prüfung für ein Projekt im Jahr 2021 nicht ersetzen. Dies umso mehr, als in den Bewilligungsverfahren für die bestehende als auch die mit Bescheid von 2016 bewilligte Windkraftanlage sowohl eine NVP als auch eine ordnungsgemäße SUP unterlassen wurden, und eine Beiziehung der Umweltorganisationen in diesem Verfahren trotz anderslautender unionsrechtlicher Vorgaben nicht erfolgte.
16. Das Projekt 2016 ist entsprechend dieser Rsp ebenfalls einer Prüfung nach dem Stand der Technik zu unterziehen, da es Gegenstand des eingereichten Antrages ist. Durch die beantragte Wahlmöglichkeit zwischen zwei unterschiedlichen Projekten sind beide nach dem Stand der Technik und Wissenschaft zu beurteilen.
17. Stand der Technik sind heute Aufnahmen mit Fledermausdetektoren wie dem batcorder, die Fledermausrufe mit sehr hoher Qualität, kontinuierlich über einen längeren Zeitraum und standardisierter Auswertungsmethode umfassen. Fledermauserhebungen mit händisch bedienten Detektoren wie dem Petterson D240 oder D1000 sind nicht mehr Stand der Technik. Für die Berechnung der Kollisionsopfer von Fledermäusen mit dem Software-Programm ProBat (***) sind Datenreihen von automatischen Detektoren (batcorder, Anabat, etc.) notwendig. Daten von Petterson können nicht eingespeist werden. Die erste Version des Programms ProBat liegt seit 2012/2013 vor. Für den geplanten neuen WP *** liegen keine Berechnungen der Schlagopferzahl vor, sondern nur Einschätzungen des Gutachters. Das ist nicht Stand der Technik. Zur Berechnung der Schlagopferzahl mit ProBat ist die Länge des Rotorblatts ein wesentlicher Faktor. Durch die Vergrößerung der Rotorfläche um 24 m bei der *** gegenüber der *** erhöht sich die Schlagopferzahl pro Anlage beträchtlich. Eine neue bzw. erstmalige Berechnung der Schlagopferzahl ist erforderlich. Alle Fledermausarten sind nach Anhang IV der FFH Richtlinie streng geschützt und in der Artenschutzverordnung des Landes NÖ enthalten. [Überprüfung der naturschutzrechtlichen Bewilligung des Windparks *** Repowering (EGON ZWICKER 2020)] Erst recht gilt diese Erhöhung der Schlagopferzahl gegenüber der Anlage aus 2004.
18. Die in der Auflage 6 festgelegten Abschaltzeiten sind nicht geeignet, die Schlagopferzahl von Fledermäusen so weit zu reduzieren, dass kein Verbotstatbestand vorliegt. Außerhalb des Abschaltzeitraums ist im Oktober hohe Fledermausaktivität windkraftsensibler Arten festgestellt worden. Die Aussagen der belangten Behörde, dass durch den Entfall der sensibelsten Anlage kein erhöhtes Kollisionsrisiko besteht, ist falsch. Es entfällt nach vorliegenden Unterlagen mit WKA *** die unsensibelste bzw. unproblematischste Anlage für Fledermäuse. Durch den beträchtlich größeren Rotordurchmesser der drei verbleibenden Anlagen, steigt das Kollisionsrisiko überproportional. Dies gilt ebenso für den Vergleich der Projekte 2004 und 2016. Die Fledermauserhebungen zum Projekt (2016 und 2020) entsprechen nicht dem Stand der Technik, welcher aber nach der FFH-RL gefordert ist. Es ist ein Fledermausmonitoring an Gondeln bestehender Anlagen gefordert.
19. In der einzigen deutschsprachigen mitteleuropäischen Fachkonvention, die im Sinne des Stands der Technik und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips spezifisch begründete Abstandsregeln von Vorkommen windkraftsensibler Vogelarten zu geplanten Windkraftanlagen (WKA) vorgibt, werden folgende Festlegungen für höchstrangige Arten am Beispiel der Wiesenweihe getroffen: Bei WKA <200 m Höhe mindestens 1 km grundsätzlicher Abstand, bei >200 m hohen WKA mindestens 2 km; überdies Prüfung der Sensibilität der Vorkommen in einem 3 km-Radius; bei Vorliegen von Dichtezentren weiträumiger Verzicht auf Windparkbau. Im Projektgebiet sind insbesondere durch die Wiesenweihe alle Kriterien erfüllt, um ein weiträumiges Abrücken jeglicher Windparkplanungen zu begründen. Diese vogelschutzorientierten Abstandsregeln werden weder vom bestehenden noch vom geplanten Windpark (Version 2016 und 2020) eingehalten. Dies gilt insbesondere für die Wiesenweihe. [Gutachten zu den Windpark-Repoweringprojekten *** und ***-Ornithologie (NADLER 2021)]
20. Neueste Erhebungen der Beschwerdeführerin repräsentieren den aktuellsten Stand des Wissens, nicht nur aus zeitlicher Sicht, sondern auch qualitativ: Es kam zur ersten Auswertung von Flughöhen windkraftsensibler Arten. Demnach wurde in der Saison der rotorhohe Luftraum bspw. von der überwiegend als Nahrungsgast zu qualifizierenden Rohrweihe zu >9 % und den Brutvogelarten Wiesenweihe zu >23, Turmfalke >30 und Mäusebussard >40 % genutzt. [Gutachten zu den Windpark-Repoweringprojekten *** und ***-Ornithologie (NADLER 2021)]
21. Diverse Behauptungen der Projektwerber, das Repowering würde zu einer Verminderung der Schadwirkung des Windparks führen, sind widerlegbar. Der Schadwirkungsbereich wird zwar räumlich eingeengt, aber dort wesentlich verstärkt, nämlich die gesamtüberstrichene Fläche der Rotoren um das Dreifache gegen den Staus quo: Es wird nämlich in den bestehenden Argumentationen nicht erwähnt, dass der Windpark im aktuellen Betriebszustand fast zur Hälfte stillsteht und daher die Schadwirkungen zur Zeit vermindert sind. Selbst bei Fehlen der derzeitigen, offenbar technisch bedingten Betriebseinschränkungen käme es zu einer Verdopplung der überstrichenen Fläche – horizontal und vertikal. Dass infolge Projektumsetzung fortan geringere Rotordrehungen herrschen würden, ist nicht beweisbar, noch weniger, welche Wirkungen der neuen Rotoren auf die Vogelwelt genau zu erwarten sind. Vielmehr werden höhere Windräder deswegen konstruiert, um einen verstärkten Betrieb zu ermöglichen, nämlich das mit zunehmender Höhe vom Boden konstantere Wind-Aufkommen besser abgeschöpft werden können. Einer behaupteten niedrigeren Rotordrehungszahl – soweit eine solche überhaupt gegeben ist – stünde eine erhöhte Betriebszeit gegenüber. [Gutachten zu den Windpark-Repoweringprojekten *** und ***-Ornithologie (NADLER 2021)]
22. Das beantragte Projekt als auch das Projekt 2016 würden zu einer erhöhten Belastung von waldbewohnenden bzw. waldnistenden Arten, die bislang und vor allem hinsichtlich des Repoweringprojekts unzureichend (bzw. nicht neu) erfasst wurden (zB Ziegenmelker, Raufußkauz, aber auch Raubwürger), führen, da sich die angewachsene überstrichene Fläche ganz konzentriert waldnah befindet. [Gutachten zu den Windpark-Repoweringprojekten *** und ***-Ornithologie (NADLER 2021)]
23. Vorteile für die hochrangigen Offenlandbewohner wie Wiesenweihe, Kornweihe, Kaiseradler, Rohrweihe sind aber im Gegenzug keinesfalls beweisbar, da diese Arten ua überall in Rotorhöhe aufkreisen können, gerade Anhöhen – wie im geplanten Repowering-Windpark befindlich – thermikförderlich sind und die erwähnten Arten regelmäßig generell auch den Luftraum über den Wäldern des Projektgebiets nutzen. [Gutachten zu den Windpark-Repoweringprojekten *** und ***-Ornithologie (NADLER 2021)]
24. Für transitfliegende Zugvögel ist mit verstärkter Belastung durch das Repowering zu rechnen, erstens weil der Raumwiderstand um den Faktor 3 gegen den aktuellen Bestand wächst, zweitens, weil exponierte Kuppen- und Rückenlagen generell als Lokalitäten eines in der Vertikale verdichteteren Zugs bekannt sind und deswegen von Windkraftprojekten freigehalten werden sollen. [Gutachten zu den Windpark-Repoweringprojekten *** und ***-Ornithologie (NADLER 2021)]
25. Das projektwerberseitig konzipierte Ausgleichsmaßnahmenszenario ist qualitativ und quantitativ nicht geeignet, erwartbare Schadwirkungen – bezogen auf die Wiesenweihe, aber auch andere hochrangige Schutzgüter – zu kompensieren.
26. Aus artenschutzrechtlichen Erwägungen ergeben sich massive Kontraindikationen zum gegenständlichen Windparkprojekt insbesondere die Wiesenweihe betreffend. Sie gehört zu jenen Arten, für die nach geltenden Bewertungsregeln auch ein Einzelverlust mit Sicherheit ausgeschlossen werden muss. Dagegen kann jedoch mit jährlichen Verlusten gerechnet werden. [Gutachten zu den Windpark-Repoweringprojekten *** und ***-Ornithologie (NADLER 2021)]
27. Weiters diesbezüglich höchst relevant sind Kaiser- und Seeadler, Kornweihe und Weißstorch. Aber auch der Mäusebussard gehört trotz seiner weiteren Verbreitung zu den besonders sensibel auf anthropogene Mortalität reagierenden Arten. [Gutachten zu den Windpark-Repoweringprojekten *** und ***-Ornithologie (NADLER 2021)]
28. Auch unabhängig von den anzuwendenden strengeren Bestimmungen eines Faktischen Vogelschutzgebiets (siehe dazu weiter unten) ist aufgrund der dichten Vorkommen windkraftsensibelster Arten das Vorsorgeprinzip anzuwenden und das Repoweringprojekt in seiner Gesamtheit abzuweisen. [vgl. Gutachten zu den Windpark-Repoweringprojekten *** und ***-Ornithologie (NADLER 2021)]
29. Weiters fehlt es an einer ordnungsgemäßen Strategischen Umweltprüfung (SUP) für den vorliegenden Standort unter Berücksichtigung des WP ***. Das sektorale Raumordnungsprogramm kam in seiner Beurteilung zu einer negativen Standorteignung für die gegenständlichen Standorte. Somit ist von einer negativen SUP für den gegenständlichen Standort auszugehen und schon aus diesem Grund die Errichtung der Windkraftanlage aus unionsrechtlicher Sicht und aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben, trotz gegenteiliger Widmung durch die Raumordnung, nicht zulässig. So fehlt es auch für die Widmung an einer entsprechende SUP. Bei Durchführung einer entsprechenden SUP wäre auch das Widmungsverfahren zum Ergebnis gelangt, dass eine Eignung für Windkraftanlagen am gegenständlichen Standort nicht gegeben ist. Einer dementsprechenden Prüfung sind die betroffene Öffentlichkeit sowie die Öffentlichkeit gemäß unionsrechtlichen Vorgaben beizuziehen und kommt diesen ein Beschwerderecht zu.
30. Weiters ist festzuhalten, dass es sich bei dem sektorale Raumordnungsprogramm um ein Gutachten handelt, das die belangte Behörde in seiner Gesamtheit und ihrer Betrachtung und Beurteilung einzubeziehen hat und sich damit in der Entscheidung auseinanderzusetzen gehabt hätte. Eine solche Auseinandersetzung mit dem sektoralen Raumordnungsprogramm fehlt jedoch. Die Planvorgaben des sektoralen Raumordnungsprogrammes sind bei der Beurteilung eines Projektes nach § 7 sowie nach § 10 NÖ Naturschutzgesetz entsprechend zu berücksichtigen.
31. Für die Auswirkungen auf benachbarte Vogelschutzgebiete reicht nicht der Hinweis auf die Entfernung aufgrund der Kilometerzahl, aus, sondern hat hier eine fachliche Auseinandersetzung zu erfolgen. Die Prüfgrenzen müssen sich nach empfindlichen Schutzgütern richten und dies muss nachvollziehbar begründet werden. Der Seeadler als ein Brutvogel des Natura-2000-Vogelschutzgebietes „***“ könnte durch den neuen geplanten WP *** erheblich beeinträchtigt werden. Die Aktionsräume adulter und juveniler Seeadler sind so groß, dass die im Bereich WP *** mehrfach beobachteten Seeadler aus dem Vogelschutzgebiet *** stammen könnten. [Überprüfung der naturschutzrechtlichen Bewilligung des Windparks *** Repowering (EGON ZWICKER 2020)] Wenn eine erhebliche Beeinträchtigung eines Schutzgutes nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Naturverträglichkeitsprüfung für das potenziell betroffene Schutzgut und Vogelschutzgebiet abzuhalten (VwSlg 16618 A/2005 unter Verweis auf EuGH 07.09.2004, C-127/02, Landelijke Vereniging tot Behoud van de Waddenzee).
32. Dieser Stellungnahme wird ein Gutachten der Protect, WP ***, auszuweisendes SPA, Leitart Wiesenweihe, vorgelegt. Diesem Gutachten ist in der Abbildung 5 die Summation mit anderen Windenergieanlagen und Summationswirkung klar und eindeutig hinsichtlich dieser Leitart zu entnehmen. Eine Auseinandersetzung durch den beigezogenen Amtssachverständigen mit dieser Problematik erfolgte nicht. So ist auch die Zusammenwirkung der bestehenden, bewilligten und geplanten Windkraftanlagen im Rahmen ihrer wechselseitigen Wirkungen und Summationseffekte auf die geschützten Tierarten als auch auf die verordneten und Faktischen Vogelschutzgebiete zu prüfen. Eine dahingehende Prüfung unterblieb bisher.
33. Eine Kumulierung liegt sowohl hinsichtlich der Auswirkungen auf Schutzgebiete als auch hinsichtlich der Prüfung nach § 7 NÖ Naturschutzgesetz vor und es folgende Projekte und Anlagen jedenfalls zu berücksichtigen:
• Projekt Windpark *** – Repowering (GA Kritz 2021)
• Das Projekt WA *** "***"; Status: eingereicht, die mündliche Verhandlung gemäß UVP-G wird Anfang September stattfinden. Entfernung zu *** etwa 8 km.
• Das Projekt "WA *** ***, ***" befindet sich im Stadium Umwidmung. Entfernung zu *** etwa 6 km.
• Das Projekt "WA *** ***" wurde wegen mangelhafter Unterlagen zurückgezogen. Die Wiedereinreichung wurde angekündigt und dürfte unmittelbar bevorstehen. Entfernung etwa 13 km.
• Projekt "WA *** ***, ***" Umwidmung im Laufen. Entfernung zu *** etwa 14 km.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hiebei um eine unvollständige Aufzählung handeln kann. Die Erhebung der konkreten Projekte hat durch die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht aufgrund des Amtswegigkeitsprinzipes zu erfolgen.
34. Hinsichtlich der Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin über den Umfang der Prüfung nach § 10 NÖ Naturschutzgesetz ist festzuhalten, dass im Rahmen einer Vorprüfung (Screenings) die möglichen Beeinträchtigungen eines Vorhabens auf ein Europaschutzgebiet zu erheben sind. Können solche Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden, ist eine Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) durchzuführen. Eine Einschränkung auf eine Vorprüfung sieht weder das NÖ Naturschutzgesetz noch die FFH-RL oder die VS-RL vor. Dem mit diesem Vorbringen vorgelegten Gutachten ist zu entnehmen, dass eine solche Beeinträchtigung vorliegt oder zumindest nicht auszuschließen ist und deshalb eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dem vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen kann ein Ausschluss der Beeinträchtigung der Europaschutzgebiete (nach FFH-Richtlinie sowie Vogelschutzrichtlinie) nicht entnommen werden. Eine Auseinandersetzung mit der potenziellen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes erfolgte lediglich mit einer Kilometerbegrenzung.
35. Im angefochtenen Bescheid wird keine NVP oder Vorprüfung von Vogelschutzgebieten erwähnt. Im Naturschutzgutachten von F aus Mai 2020 ist ebenfalls keine Vorprüfung bzw. NVP eines Vogelschutzgebietes enthalten. Dies gilt ebenso für die naturschutzrechtliche Bewilligung aus 2016. Auch diesem Bescheid lag keine Vorprüfung (Screening) oder eine NVP zu Grunde. Wurde eine solche Prüfung bisher nicht durchgeführt, so ist diese – sollte nur eine Projektänderung vorliegen, was ausdrücklich bestritten wird – für das gesamte Vorhaben im Rahmen des Verfahrens über die Änderungen durchzuführen.
36. Weiters ist festzuhalten, dass die Umweltorganisation aus einem Verfahren nach § 10 Abs. 3 NÖ Naturschutzgesetz nicht ausgeschlossen werden kann. So ergibt sich aus Art. 9 AK iVm Art. 47 GRC sowie Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie die Pflicht zur Beteiligung an einer Vorprüfung sowie zur Prüfung der Naturverträglichkeit.
37. Es liegt ein Faktisches Vogelschutzgebiet vor [WP *** Rechtliche und fachliche Begründung zum faktischen und auszuweisenden Vogelschutzgebiet, Leitart: Wiesenweihe (Circus pygargus) (PROTECT 2021); Gutachten zu den Windpark-Repoweringprojekten *** und ***-Ornithologie (NADLER 2021)]. Dieses Faktische Vogelschutzgebiet ist sowohl von der belangten Behörde als auch dem Landesverwaltungsgericht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Abgrenzung des Faktischen Vogelschutzgebietes wird auf die Abbildung 5 im vorgelegten Gutachten Protect2 verwiesen. Die Grenze lässt sich folgend definieren: Im Norden die österreichische Staatsgrenze. Im Osten und Süden die Europaschutzgebiete „Vogelschutzgebiet ***“ bzw. das „Vogelschutzgebiet ***“ sowie das „Vogelschutzgebiet ***“. Im Westen die Linie von *** nach ***. Es handelt sich um ein großflächiges Gebiet, welches zur Erreichung und Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands – auch anderer signifikant vorkommender Anhang I- und Zugvogelarten – geeignet ist.
38. Ein Faktisches Vogelschutzgebiet ist im selben Ausmaß zu berücksichtigen und zu schützen wie ein erklärtes Vogelschutzgebiet. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 07.12. 2000, C-374/99, Rn. 26) sind, wenn die Voraussetzungen für ein Schutzgebiet faktisch und in der Natur vorhanden sind, besondere Schutzmaßnahmen durch den Staat zu ergreifen. Dies bereits dann, wenn noch kein Schutzgebiet nach den formalen Voraussetzungen ausgewiesen wurde. Art. 4 Abs. 4 VS-RL ist unmittelbar anzuwenden. Ein solches Faktisches Schutzgebiet liegt vor und es sind die besonderen Schutzmaßnahmen zum Schutz dieses Gebietes vom Staat (Behörde sowie Landesverwaltungsgericht) zu ergreifen, vorzuschreiben und zu berücksichtigen, um das Schutzgebiet und die Schutzgüter im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie zu bewahren und zu erhalten.
39. Ein Faktisches Vogelschutzgebiet stellt ein besonderes Schutzgebiet der Kategorie A gem Anhang 2 UVP-G dar. § 3 Abs 4 UVP-G ist hiebei unionsrechtskonform auszulegen. Zusammen mit dem Vorhaben WP ***-Repowering wird die Schwelle der Z 6 Spalte 3 lit c Anhang 1 UVP-G (15MW) überschritten. Da mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Faktischen Schutzgebietes (Erreichung und Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der Wiesenweihe und andere signifikant vorkommender Anhang I- und Zugvogelarten) zu rechnen ist, ist eine UVP durchzuführen.
40. Die bisherigen gutachterlichen Stellungnahmen beruhen auf falschen Annahmen hinsichtlich der Flughöhen der Wiesenweihe und den damit einhergehenden erhöhten Kollisionsrisiken. Entgegen den Annahmen der bisher beigezogenen Gutachter des LVwG als auch der belangten Behörde sowie der Konsenswerberin liegt der Wiesenweihen-Beutetransport zu über 52% in einer Höhe von größer 30m und davon 19% in einer Höhe von 80m bis 150m und 33% in einer Höhe von 30m bis 80m [Auswertung der Wiesenweihen-Flughöhen bei Beutetransporten im *** (SACHSLEHNER 2017)].
41. Hinsichtlich der Aussage, dass ab einem Rotordurchmesser von ca. 50m das Kollisionsrisiko nicht mehr zunimmt, ist festzuhalten, dass diese Annahme empirisch nicht belastbar ist, sondern hiebei zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind. Eine entsprechende Berücksichtigung dieser Faktoren ist den vorliegen GA nicht zu entnehmen. Die Raumnutzungsuntersuchung zur Prüfung des Kollisionsrisikos ist unzureichend. Eine geringere Rotorgeschwindigkeit und damit ein geringeres Kollisionsrisiko ist nicht gegeben, da keine oder nur geringe Unterschiede der Rotorgeschwindigkeiten zwischen den Typen *** und *** vorhanden sind.
Das höhere Kollisionsrisiko durch breitere Rotorblätter wurde bisher in der Bewertung nicht berücksichtigt. Die gutachterlichen Aussagen, dass Wiesenweihen wegen ihres Flugverhaltens nur gering durch Windkraftanlagen gefährdet seien, ist falsch. Dies gilt eingeschränkt auch für die Rohr- und Kornweihe. [Überprüfung der naturschutzrechtlichen Bewilligung des Windparks *** Repowering (EGON ZWICKER 2020)].
42. Sollte das Landesverwaltungsgericht den Ausführungen der Erstbeschwerdeführer bzw. den bisher geäußerten Rechtsansichten folgen und von einer Berücksichtigung der unionsrechtlichen Auslegungen und Vorgaben absehen, so wird der ANTRAG gestellt:
Der gegenständliche Sachverhalt ist dem EuGH zu folgenden Fragen vorzulegen:
1. Hat eine nationale Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Schutzgebietes bereits entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen und diese in einem Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen, obwohl eine Schutzgebietsausweisung auf nationalere Ebene (noch) nicht erfolgte?
2. Ist bei Änderung eines Konsenses im Bewilligungsverfahren die gesamte Anlage hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der FFH-RL und VS-RL zu prüfen und sind diesen Verfahren anerkannte Umweltorganisationen beizuziehen?
3. Ist eine anerkannte Umweltorganisation einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren beizuziehen und kommt dieser ein Beschwerderecht (Zugang zu einem Gericht) zu, wenn der nationale Gesetzgeber dies ausgeschlossen hat, die Bewilligung aber auch geschützte Tierarten nach FFH-RL und VS-RL berührt oder berühren könnte?
4. Kommt anerkannten Umweltorganisationen als betroffene Öffentlichkeit gem Art. 9 Abs. 2 AK iVm Art. 47 GRC ein umfassendes Beschwerderecht hinsichtlich einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zu und somit auch hinsichtlich nationalen Umweltrechtes oder sind deren Rechte auf Unionsumweltrecht beschränkt?“
1.3.3. Öffentliche mündliche Verhandlung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 17.08.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zu den ZI. *** und ZI. *** sowie den Gerichtsakt, durch das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und durch Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen für Naturschutz F.
Die Eingabe der zweitbeschwerdeführenden Partei vom 16.08.2021 wurde am Tag vor der Verhandlung um 14:55 (Teil 1) und 15:00 h (Teil 2) per Mail an das Landesverwaltungsgericht übermittelt. Eine direkte Übermittlung an die anderen Parteien erfolgte nicht. Die umfangreiche Eingabe wurde den in der Verhandlung anwesenden erstbeschwerdeführenden Partei und dem Sachverständigen zu Beginn übergeben und die Verhandlung unterbrochen, damit eine Grobsichtung der Eingabe samt den umfangreichen Beilagen erfolgen kann. Auf ausdrücklichen Wunsch der erstbeschwerdeführenden Partei wurde die Verhandlung nicht vertagt. Die in der Eingabe aufgeworfenen Punkte wurden ausführlich erörtert. Die Rechtsvertreterin der zweitbeschwerdeführenden Partei war in der Verhandlung nicht anwesend.
1.4. Weitere Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 05.03.2020 beantragte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen eines umfangreichen Einreichoperats die naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 in eventu nach § 10 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 für die Änderung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 01.12.2016, ZI. ***, bewilligten Projektes „Windpark *** – Repowering“.
Es sind nunmehr drei Anlagen mit größeren Rotoren und höherer Leistung vorgesehen (je 150 m Rotordurchmesser und 244,6 m Gesamthöhe). Die Errichtung der bewilligten WKA *** entfällt. Anstatt des bewilligten Anlagentyps *** soll der Anlagentyp *** mit 166 m Nabenhöhe und einer zusätzlichen Höherstellung des Fundamentes um 3,6 m zum Einsatz gelangen.
Die Fundamente der 3 projektierten WKA befinden sich in dafür raumordnungsrechtlich vorgesehenen Zonen (Widmung Grünland-Windkraftanlage im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** sowie der Marktgemeinde ***). Diese Grundstücke liegen in der Eignungszone WA *** („§ 20 Abs. 3b NÖ ROG 2014-Zone“). In der M-Studie zum Umweltbericht zum Sektoralen Raumordnungsprogramm ist das Projektgebiet als Vorbehaltszone vorgeschlagen. Die Rotoren der projektierten 3 WKA bewegen sich in der Vorbehaltszone und ragen nicht in die Ausschlusszone.
Die Zweitbeschwerdeführerin, der C, ist als Verein im Sinne des Vereinsgesetzes am 15.04.2014 entstanden und wird auf Grund der Statuten vom Obmann nach außen vertreten. Für die Funktionsperiode 15.12.2018 bis 14.12.2022 ist K als Obmann bestellt worden.
Der C wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 31.07.2019, Zl. ***, als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-Gesetz anerkannt und hat seinen Tätigkeitsbereich in Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Steiermark und Wien.
Am 19.06.2020 (Bereitstellung des Sachverständigengutachtens am 22.05.2020) hat die Zweitbeschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Verfahren zur ZI. *** abgegeben.
Es ist kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich bezüglich der Vogelschutz-RL anhängig, in dem die Ausweisung weiterer Schutzgebiete im Bundesland Niederösterreich eingemahnt wird.
Das Gebiet rund um das Projektgebiet liegt in keiner „Important Bird Area“ (IBA).
Das beantragte geänderte Projekt „Windpark ***-Repowering 2020“ führt zu keinen erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder den Erholungswert und ist sowohl aus Sicht des Fachbereichs Landschaftsbildes als auch aus jener des Fachbereichs Erholungswert der Landschaft genehmigungsfähig. Zur Minimierung des Eingriffes in das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft ist folgende Auflage vorzusehen:
• Werbeaufschriften oder ähnlich auffällige Farbmuster an Masten und Rotorblatt sind zu unterlassen, sofern diese nicht durch andere Auflagen vorgeschrieben sind.
Durch das Vorhaben sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Natur durch Grundinanspruchnahme, durch Fernwirkungen (Lärm, Licht, Schattenwurf), durch Erhöhung des Kollisionsrisikos für Vögel oder durch Auswirkungen von außen auf Schutzgebiete zu erwarten.
Der Fortbestand des Windparks stellt eine verbleibende Belastung im Vergleich zum Nullplanfall (Abbau des Windparks) dar, die Projektänderung beeinträchtigt aber bei Einhaltung von Auflagen die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nicht erheblich.
Die Wiesenweihe wird in der Roten Liste für Österreich als „endangered / stark gefährdet“ eingestuft. Die Wiesenweihe brütet in Österreich vor allem im ***, *** und in der ***. Ihre Bestände schwanken stark (je nach Mäuseangebot), das *** ist aber eines der bedeutendsten Brutgebiete in Österreich. Ein Teil des Brutgebietes liegt in der Nähe des bestehenden Windparks und somit des Projektgebietes, wobei der kleinste Abstand eines Brutplatzes zu einer bestehenden Windkraftanlage rund 700 Meter beträgt. Der Bestand der Wiesenweihe rund um das Projektgebiet zeigte zuletzt 3 Brutpaare. Wiesenweihen jagen überwiegend in niedrigen Höhen über dem Boden (bis zu 20 Meter). Balzflüge, die in größere Höhe führen, werden in Brutplatznähe, meist innerhalb 300 m, ausgeführt. Wiesenweihenweibchen unternehmen mit Jungen, die älter als ein bis zwei Wochen sind, besonders bei schönem Wetter „Rundflüge“ in Höhen von über 30 m oder je nach Thermik mehr, bei denen sie sich bis zu 300 m oder darüber vom Nest entfernen. Dies liegt bei der angegebenen Brut in 700 m Entfernung vom Windpark immer noch außerhalb des Gefährdungsbereiches.
Durch die Reduktion der Zahl der Anlagen im offenen Ackerland ist eine Entlastung des Brutgebietes in der Umgebung des Gehölzes Raffholz zu erwarten. Da die projektierten Anlagen des Repowering-Projekts näher zum Wald stehen, sinkt das Kollisionsrisiko für die Art im Gebiet.
Folgende Auflagen werden als zweckmäßig und geeignet erachtet, die Auswirkungen auf die Wiesenweihe entscheidend zu mildern:
• Für die im Projekt vorgesehene Anlage von insgesamt 8 ha Nahrungs- und Brutfläche für die Wiesenweihe in mindestens 1000 m Entfernung vom Vorhabenstandort ist der Naturschutzbehörde spätestens 6 Monate vor Fertigstellung des Vorhabens ein Detailkonzept mit Dokumentation der Lage, der Größe und der Eignung der 4 ha neuen Flächen und der 4 ha bestehenden Flächen vorzulegen.
• Die Verfügbarkeit und Geeignetheit der Fläche ist der Behörde spätestens 3 Monate vor Inbetriebnahme des Vorhabens nachzuweisen.
• Das Vorhandensein und die Eignung der Flächen einschließlich Bezug zur Wiesenweihe, also Nutzung der Fläche als Nahrungsraum oder Brutraum oder Teil des Aktionsraums zur Brutzeit und am Durchzug, sind der Behörde jährlich in fachlichem Bericht zu belegen.
• Im fachlichen Bedarfsfall sind in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde begründete Änderungen vorzunehmen, also etwa Flächen zu verlegen oder die Pflege zu ändern.
Das Gebiet rund um den Windpark *** zählt nicht zu den für den Schutz der Wiesenweihe zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten.
Im Gebiet bei *** wurden verschiedene Fledermausarten festgestellt. Durch den bestehenden Windpark liegt eine Vorbelastung durch Kollisionsrisiko vor. Kollisionsrisiko besteht vor allem für jene Arten, die höhere Anteile des Luftraums bei der Nahrungssuche und am Zug nutzen. Durch die Verminderung der Zahl der Anlagen ist eine Herabsetzung des Kollisionsrisikos zu erwarten; ebenso ist durch die größere Höhe der Rotoren über dem Boden ein gering herabgesetztes Kollisionsrisiko zu erwarten.
Unter Einhaltung folgender Auflage sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Vorkommen oder Bestände von Fledermäusen und keine nachteiligen Auswirkungen auf deren Wochenstuben (Fortpflanzungsstätten) zu erwarten:
• Um das Kollisionsrisiko für Fledermäuse entscheidend zu vermindern, sind die Anlagen in der Zeit von 15. August bis 30. September bei Windgeschwindigkeiten unter 8,0 m/sec in Nabenhöhe und einer Lufttemperatur von über 11 °C jeweils im August zwischen 19.00 Uhr und 05.00 Uhr und im September zwischen 18.00 Uhr und 06.00 Uhr abzuschalten. Bei Regen ab 2mm/10 Minuten verliert die Abschaltregel ihre Gültigkeit, nach Aufhören des Regens tritt sie wieder in Kraft.
Vom Vorhaben ist kein Europaschutzgebiet gemäß § 9 NÖ NSchG 2000 durch Grundbeanspruchung betroffen.
Das Vorhaben liegt etwa 2 km entfernt vom FFH Europaschutzgebiet „*** (***)“. Von dem geänderten Projekt sind keine Lebensraumtypen oder Vorkommen von Tier- oder Pflanzenarten aus den Anhängen der FFH-Richtlinie betroffen. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf geschützte Arten und Lebensraumtypen und ihre Erhaltungsziele im Europaschutzgebiet „***“ des Projektes „Windpark ***-Repowering 2020“ sind auszuschließen. Das Vorhaben steht nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen und Erhaltungszielen der geschützten Arten und ihrer Lebensräume.
Vom geplanten Vorhaben werden keine im rund 12 km entfernt liegenden Vogelschutzgebiet „*** (Europaschutzgebiet ***)“ geschützten Vogelarten und ihre Lebensräume oder für im Vogelschutzgeit geschützte Arten bedeutende Lebensräume oder Ressourcen außerhalb vom Vogelschutzgebiet beeinträchtigt oder beansprucht. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die im Vogelschutzgebiet geschützten Vogelarten zu erwarten und das Vorhaben steht nicht im Widerspruch mit den Erhaltungszielen für die in diesem Vogelschutzgebiet geschützten Vogelarten und ihren Lebensräumen. Das Ziel, den Erhaltungszustand der Arten zu verbessern, wird durch das geänderte Projekt nicht behindert. Da das Vorhabengebiet außerhalb des Auswirkungsbereiches für im Vogelschutzgebiet geschützte Vogelarten liegt, werden durch das Vorhaben keine „wichtigen Bestimmungsfaktoren“ (z.B. Habitatmerkmale einschließlich Fragmentierung, Biotopstrukturen), keine Beziehungen zwischen den Arten, keine Biotopdynamik und keine Biotopmerkmale beeinträchtigt, es wird die verfügbare Fläche für die Schlüsselarten und ihr Bestand sowie das Gleichgewicht zwischen Arten nicht reduziert oder verändert, die biologische Vielfalt des Gebiets wird nicht verringert und es werden keine Störungen hervorgerufen, die sich ungünstig auf Bestandsgröße/-dichte oder das Gleichgewicht zwischen den Schlüsselarten auswirken können. Es ist nicht zu erwarten, dass das geänderte Projekt einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Projekten das Gebiet als solches beeinträchtigt.
Dies trifft insbesondere auch auf den Seeadler zu, welcher einen weiten Aktionsradius hat und unter anderem im *** an Teichen brütet. Das dem Vorhaben nächste bekannte Brutvorkommen liegt etwa 8 km östlich vom Windkraftstandort. Im Untersuchungsgebiet ist der Seeadler seltener Nahrungsgast, es fehlen die größeren fischreichen Gewässer oder säugerreiche Ackerflächen.
Das geänderte Projekt liegt in etwa 14,2 km entfernt vom Vogelschutzgebiet „*** (Europaschutzgebiet ***)“. Vom Vorhaben werden keine im Vogelschutzgebiet *** geschützten Vogelarten und ihre Lebensräume und keine für im Vogelschutzgebiet geschützte Arten bedeutende Lebensräume oder Ressourcen außerhalb vom Vogelschutzgebiet beeinträchtigt oder beansprucht. Daher sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die im Vogelschutzgebiet geschützten Vogelarten zu erwarten und das Vorhaben steht nicht im Widerspruch mit den Erhaltungszielen für die im Vogelschutzgebiet *** geschützten Vogelarten und ihrer Lebensräume. Das Ziel, den Erhaltungszustand der Arten zu verbessern, wird nicht behindert. Da das Vorhabengebiet außerhalb des Auswirkungsbereiches für im Vogelschutzgebiet geschützte Vogelarten liegt, werden durch das Vorhaben keine „wichtigen Bestimmungsfaktoren“ (z.B. Habitatmerkmale einschließlich Fragmentierung, Biotopstrukturen), keine Beziehungen zwischen den Arten, keine Biotopdynamik und keine Biotopmerkmale beeinträchtigt, es wird die verfügbare Fläche für die Schlüsselarten und ihr Bestand sowie das Gleichgewicht zwischen Arten nicht reduziert oder verändert, die biologische Vielfalt des Gebiets wird nicht verringert und es werden keine Störungen hervorgerufen, die sich ungünstig auf Bestandsgröße/-dichte oder das Gleichgewicht zwischen den Schlüsselarten auswirken können. Es ist nicht zu erwarten, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Projekten das Gebiet als solches beeinträchtigt.
1.5. Beweiswürdigung:
Die unter den Punkten 1.1. bis 1.2. beschriebene Verfahrensabläufe bzw. Inhalte von Schriftstücken sowie die Feststellungen zum Antrag der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde zu den ZI. *** und *** und sind insoweit unbestritten.
Dass die Fundamente der geplanten 3 WKA auf dafür gewidmeten Flächen der Kategorie „Grünland-Windkraftanlage“ errichtet werden sollen, ergibt sich in Zusammenschau mit den Einreichunterlagen der Erstbeschwerdeführerin zur Projektänderung 2016 und 2020, den im Akt zur ZI. *** einliegenden Kundmachungen der 4. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde *** sowie der 23. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms der Marktgemeinde *** und den im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten GIS-System-Auszügen. Aus den vorgelegten Unterlagen schließt das erkennende Gericht nicht nur, dass sich die 3 WKA der Projektänderung in der gemäß § 20 Abs. 3b NÖ ROG 2014 (ehemals § 19 Abs. 3b NÖ ROG 1976) iVm. Anhang 4 der Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ festgelegten Windkraftzone 13 befinden, sondern auch, dass die Rotoren der WKA nicht über die festgelegte Vorbehaltszone in die Ausschlusszone ragen. Dies wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Beisein des nichtamtlichen Sachverständigen für Naturschutz erörtert.
Die Marktgemeinde *** und die Marktgemeine *** haben im Übrigen ebenfalls in ihren Stellungnahmen vom 28.05.2021 und vom 04.06.2021 jeweils festgehalten, dass das geplante Vorhaben im Einklang mit dem rechtswirksamen örtlichen Raumordnungsprogramm steht.
Die Feststellungen hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin beruhen einerseits auf dem vom erkennenden Gericht eingeholten Vereinsregisterauszug vom 14.12.2020 sowie auf den Angaben der „Liste anerkannter Umweltorganisationen“, welche auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abrufbar ist.
Aufgrund der auf der Homepage der Europäischen Kommission veröffentlichen Beschlüsse gelangt das Landesverwaltungsgericht zu der Feststellung, dass aktuell kein Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich der Ausweisung von Vogelschutzgebieten anhängig ist.
Bereits aus dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin selbst lässt sich schließen, dass das Gebiet rund um das Vorhaben in keiner sogenannten IBA (Important Bird Area) liegt. Ebenso wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Aufnahme des Gebiets rund um *** in die IBA-Liste angeregt habe.
Dass die Auswirkungen der Projektänderung auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft als nicht erheblich einzustufen sind, ergibt sich unbestritten aus der fachlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen E vom 22.04.2020, welches im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholt worden ist. Diesem ist auch die Notwendigkeit der Auflage zur Minimierung des Eingriffs in die Schutzgüter Landschaft und Erholungswert der Landschaft entnommen.
Die weiteren Feststellungen gründen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen F vom 31.10.2016 (aus dem Verfahren zur ZI. ***), auf dem darauf aufbauenden Gutachten vom 06.05.2020 (zur ZI. ***), dessen ergänzenden Gutachten vom 10.06.2021, welches im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholt worden ist, sowie der darauf aufbauenden Diskussion im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Daraus konnte zusammengefasst geschlossen werden, dass unter Berücksichtigung der festgestellten Auflagen durch die Projektänderung keine erheblichen Auswirkungen auf die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum zu erwarten sind, und dass durch das Projekt „Repowering 2020“ weder einzeln noch in Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf geschützte Arten und Lebensraumtypen und ihre Erhaltungsziele in den genannten nächstgelegenen Europaschutzgebieten zu erwarten sind.
Anzumerken ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwar durch Vorlage von Privatgutachten grundsätzlich den Ausführungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen F auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, das erkennende Gericht jedoch in freier Beweiswürdigung den gutachterlichen Schlussfolgerungen des nichtamtlichen Sachverständigen F folgt. Das Gericht hat sich eingehend mit den von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Gutachten und Studien auseinandergesetzt. Unter anderem wurden auch in der mündlichen Verhandlung sämtliche von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.08.2021 in Ergänzung zu deren Beschwerde eingebrachten Ausführungen, Gutachten und Studien eingehend erörtert.
Die von der Zweitbeschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Gutachten des J vom 26.08.2020 und von L vom 05.08.2021 zum Windpark *** konnten jedoch das nachvollziehbare, widerspruchsfreie und in sich schlüssige Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz, F, nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht entkräften.
Den von der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls vorgelegten Gutachten und Schriftstücken, welche in Zusammenhang mit anderen Windpark-Vorhaben stehen, deren Aussagen aber nach Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin teilweise auf das gegenständliche Verfahren umzulegen seien, kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichts mangels konkreten Projektbezugs keine ausreichende Beweis- und Aussagekraft zu.
Das Verwaltungsgericht hegt keine Zweifel an der Objektivität und Kompetenz des nichtamtlichen Sachverständigen F zur Erstellung derartiger Gutachten. F übt diese Tätigkeit bereits seit Jahren aus, war im betroffenen Gebiet auch schon als Sachverständiger eingesetzt und ist demnach mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut.
Den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach die Gutachten des F nicht dem Stand der Technik und der Wissenschaft entsprechen würden, kann nicht gefolgt werden. Die Nichtanwendung des von der Zweitbeschwerdeführerin zitierten Softwareprogrammes „ProBat“, welches in Deutschland für Gebiete in Deutschland entwickelt worden ist und daher für Österreich erst adaptiert und weiterentwickelt werden müsste, stellt in Österreich eben nicht den Stand der Technik dar, weshalb dieses Vorbringen beim erkennenden Gericht keine Zweifel an der Qualität und Richtigkeit des Gutachtens des F erweckt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Genehmigungsverfahren „kein adäquater Schauplatz zur Austragung wissenschaftlicher Methodenkonkurrenzen“ sind (VwGH 2002/04/0195; 2012/05/0105). Entscheidend ist aus genehmigungsrechtlicher Perspektive nur, ob das angewandte Prognosemodell für die Beurteilung der konkreten Fragen geeignet ist, was aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall zu bejahen ist.
Insofern die Zweitbeschwerdeführerin auf die Unvollständigkeit des ergänzenden Gutachtens des F hinsichtlich der Prüfung kumulativer Auswirkungen verweist, ist dem zu entgegnen, dass F das Thema kumulative Auswirkungen tatsächlich in seinem ergänzenden Gutachten nur rudimentär behandelt hat, allerdings ist der nichtamtliche Sachverständige auf die diesbezügliche Fragestellung im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingegangen. Von Seiten des erkennenden Gerichts bestehen im Hinblick auf die Ausführungen des F, dass die Projektänderung auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu keiner erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann, daher ebenfalls keine Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
Während sich das Gutachten von F konkret mit den naturschutzfachlichen zu erwartenden Auswirkungen des Projekts „Windpark ***-Repowering 2020“ auseinandersetzt, finden sich im ornithologischen Gutachten von L in weiten Teilen auch Ausführungen zum Windpark ***, der nicht Bestandteil des verfahrensgegenständlichen Projektes ist. Darüber hinaus beinhaltet das Gutachten eine Reihe von allgemeinen Ausführungen und Gerichtsentscheidungen, welche nur teilweise auf das gegenständliche Projekt übertragbar erscheinen.
Im Gegensatz dazu ist der nichtamtliche Sachverständige auf die von J in dessen Gutachten sowie in der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin aufgeworfenen Kritikpunkte eingehend eingegangen.
Zur Frage der Gefährdung der Wiesenweihe im Projektgebiet ist es der Zweitbeschwerdeführerin nicht gelungen, darzulegen, warum durch die Projektänderung der Bestand oder die Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet werden soll. Insbesondere wurde von der Zweitbeschwerdeführerin selbst zugestanden, dass Wiesenweihen sehr niedrige Flughöhen aufweisen. Die Schlussfolgerung der Erstbeschwerdeführerin und des Sachverständigen F, dass sich durch die Anhebung der unteren Rotorblattspitzen sowie die Reduktion von WKA (wie sie im Repowering Projekt 2020 vorgesehen sind) das Kollisionsrisiko für die Wiesenweihe vermindern (z.B. S. 19 der Verhandlungsschrift; S. 22 des Gutachtens vom 10.06.2021), erscheint dem Gericht daher plausibel.
Während die Zweitbeschwerdeführerin einen aktuell ungünstigen Bruterfolg im Untersuchungsgebiet um den derzeitigen Windpark *** auf dessen Bestehen zurückführt, jedoch eingesteht, dass eine Kausalität nicht belegt werden kann (Punkt 10 des Schreibens vom 16.08.2021), erklärt F im Rahmen seiner Gutachten nachvollziehbar, dass der Bruterfolg wohl in Abhängigkeit vom Mäuseangebot stark schwankt (z.B. S. 17 Gutachten vom 31.10.2016).
Zum Umfang der Auflage hinsichtlich der Wiesenweihe ist zu erwähnen, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen größeren Abstand als die ursprünglich vorgesehenen 750 m der lebensraumverbessernden Flächen vom Vorhabenstandort gefordert hat, dass die Erstbeschwerdeführerin jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung von sich aus einen Abstand von 1000 m zugestanden hat und das Landesverwaltungsgericht diesem Vorschlag folgt. Zu erwähnen ist auch, dass das erkennende Gericht aufgrund der Diskussion in der öffentlich mündlichen Verhandlung (siehe S. 13 des Verhandlungsprotokolls) sehr wohl von der Wirksamkeit von Ausgleichsflächen für die Wiesenweihe ausgeht und daher die von der belangten Behörde verhängten Ausgleichsflächen im Ausmaß von insgesamt 8 ha in Form einer Auflage beibehält.
Abgesehen von der unbestrittenen Tatsache, dass das *** zu einem bedeutenden Brutgebiet der Wiesenweihe in Österreich zählt, gelangt das Gericht in Zusammenhang mit dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, dass im Projektgebiet ein faktisches Vogelschutzgebiet vorliege, aufgrund des Diskurs in der mündlichen Verhandlung zu der Ansicht, dass es sich bei dem angesprochenen Brutgebiet nicht um eines der zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete für den Schutz der Wiesenweihe handelt (S.15 f. und des Verhandlungsprotokolls). Dies lässt sich auch mit den Angaben im der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin beigelegten Gutachten von J untermauern. J verweist auf S.9 auf eine Populationsgröße von 31 bis 100 Brutpaaren an Wiesenweihen in Österreich. In Niederösterreich sei von 42 Paaren auszugehen und im Projektgebiet würden sich 3 bis 4 Brutpaare befinden. Demnach brüten – selbst wenn man von 4 Paaren ausgeht, was zuletzt nicht der Fall war, nur rund 9,52% der Paare in Niederösterreich im Projektgebiet.
Abgesehen von dem Vorbringen, dass 3 bis 4 Brutpaare in der Nähe des Vorhabens brüten würden, hat die Zweitbeschwerdeführerin aber keine weiteren substantiierten Gründe vorgebracht, warum es sich bei dem Areal um ein besonders geeignetes Gebiet handeln soll.
Ungeachtet der Kritik der Zweitbeschwerdeführerin an der Richtigkeit der Aussage des Sachverständigen, dass mit der WKA *** die hinsichtlich Fledermäusen sensibelste Anlage wegfällt, besteht für das erkennende Gericht aufgrund der Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen kein Zweifel daran, dass die Minderung der Kollisionsgefährdung bereits durch die Reduktion von 7 auf 3 Windkraftanlagen gegeben ist und unter Berücksichtigung der festgestellten Auflage der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit von Fledermäusen im Projektgebiet nicht maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird.
In Bezug auf die Naturverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Seeadlers hat die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht, dass eine diesbezügliche erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne, da Seeadler einen weiten Aktionsradius hätten und durch die 8 ha Ausgleichsflächen (Brachen), welche als Auflage für die Wiesenweihe vorgeschrieben seien, nunmehr sehr wohl Ressourcen für den Seeadler gegeben seien, welche diese anziehen und einem Kollisionsrisiko aussetzen könnten. In diesem Zusammenhang folgt das erkennende Gericht der Ansicht des Privatgutachters der Erstbeschwerdeführerin, G, welcher im Rahmen der mündlichen Verhandlung lebensnah und logisch nachvollziehbar dargelegt hat, dass Seeadler ein Areal von 200 bis 300 km² hätten und es daher sehr unwahrscheinlich sei, dass sie eine Fläche von 8 ha am Rande ihres Gebietes sehr anziehend finden würden (S. 23 des Verhandlungsprotokolls).
2. Rechtslage:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 28
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen
Kostenersparnis verbunden ist.
[….]
2.2. NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000):
§ 7. Bewilligungspflicht
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;
[…]
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
1. das Landschaftsbild,
2. der Erholungswert der Landschaft oder
3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum
erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn
1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,
2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,
3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder
4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:
- die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,
- der Erlag einer Sicherheitsleistung,
- die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie
- Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).
(5) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:
1. Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;
2. Bringungsanlagen gemäß § 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620;
3. wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung;
4. Straßen, auf die § 9 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, anzuwenden ist;
5. Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen.
§ 9. Europaschutzgebiet
(1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
(2) Im Sinne der §§ 9 und 10 bedeuten:
1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43 / EWG des Rates vom 21. März 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl.Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist.
2. Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 20 vom 26. Jänner 2010, S. 7.
3. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eingetragenen Gebiete.
4. Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wildlebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.
5. Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.
6. Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.
7. Prioritäre Arten: wildlebende Tiere und Pflanzen für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.
8. Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können.
9. Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen sowie der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.
(3) Gebiete gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete" zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.
[…]
§ 10. Verträglichkeitsprüfung
(1) Projekte,
- die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und
- die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,
bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).
(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.
(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.
(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt
- bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
- ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art
gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).
(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten.
§ 27b. Beteiligung von Umweltorganisationen
1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.
(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 bis 6 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.
(3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.
(4) Umweltorganisationen können binnen vier Wochen ab Bereitstellung eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben sowie den Sachverständigengutachten abgeben.
(5) Ab der Verfahrenskundmachung können Umweltorganisationen Akteneinsicht nehmen.
(6) Umweltorganisationen, welche fristgerecht eine Stellungnahme zu einem Vorhaben bzw. einem Sachverständigengutachten abgegeben haben, sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits im Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und die beschwerdeführende Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.
§ 27c. Nachprüfende Kontrolle durch Umweltorganisationen
(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in
- Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder
- Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder in
- Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,
betroffen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(2) Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 27a bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.
§ 31. Antragsverfahren
[…]
(9) Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt durch
1. den der Behörde erklärten Verzicht des Berechtigten;
2. Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens binnen zwei Jahren ab Erteilung der erforderlichen Bewilligung;
3. Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der bewilligten oder gemäß Abs. 10 verlängerten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Bewilligung.
(10) Die im Abs. 9 genannten Fristen können, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist, bis zu einer Gesamtdauer von 10 Jahren verlängert werden.
§ 38. Schluss- und Übergangsbestimmungen
[…]
(10) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht nur gegen Bescheide nach
1. § 10 Abs. 1 und 2 sowie
2. § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in
- Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder
- Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder
- Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,
betroffen sind, und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 27c Abs. 2 gilt sinngemäß.
(11) (entfällt durch LGBl. Nr. 39/2021)
(12) § 38 Abs. 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2021 tritt mit Ablauf des 29. April 2021 außer Kraft.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG):
§ 25a:
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Erwägungen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren - nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) - regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen - zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).
Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens der belangten Behörde auf Grund eines Antrags der Erstbeschwerdeführerin einerseits eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 7 und andererseits ein Feststellungsbescheid im Sinne des § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 erlassen.
3.1. Zur Erstbeschwerdeführerin:
Die Erstbeschwerdeführerin beantragte im Rahmen ihrer Beschwerde eine Antragsänderung dahingehend, das ursprünglich beantragte Vorhaben alternativ zum bewilligten Bestand errichten zu dürfen, sie somit entweder das ursprünglich bewilligte Repowering-Vorhaben oder das mit dem gegenständlichen Verfahren beantragte geänderte Vorhaben realisieren könne.
Den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Zulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist zwar grundsätzlich zu folgen, allerdings erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf im gegenständlichen Fall, da die Erfüllung des Begehrens der Erstbeschwerdeführerin zu einer unzulässigen Bewilligung auf Vorrat führen würde.
§ 31 Abs. 9 und 10 NÖ NSchG 2000 regeln die Voraussetzungen des Erlöschens einer erteilten Bewilligung. Zweck dieser Bestimmung ist es, Eingriffe in die Natur zeitlich auf ein vertretbares Maß zu beschränken, eine einheitliche Obergrenze für die Fertigstellung naturschutzrechtlicher Vorhaben zu schaffen sowie das Beschaffen von „Bewilligungen auf Vorrat“ hintanzuhalten. Bewilligungswerber bzw. Bewilligungsinhaber sollen dazu veranlasst werden, ihre (bewilligten) naturschutzrechtlichen Vorhaben in absehbarer Zeit nach erteilter Bewilligung auch tatsächlich umzusetzen Für diese Auslegung spricht auch, dass im Falle des Unterbleibens der Setzung einer Fertigstellungsfrist, eine derartige Frist von 5 Jahren ab Erteilung der Bewilligung gilt (vgl. LVwG NÖ LVwG-AV-535/001-2018).
Somit widerspricht der Antrag der Erstbeschwerdeführerin, wegen dem unklaren Ausgang des elektrizitätsrechtlichen Verfahrens in Bezug auf die Projektänderung 2020 die alternative Bewilligung zu erhalten, entweder das bereits mit Bescheid vom 01.12.2016 bewilligte Repowering-Vorhaben oder das gegenständliche Repowering-Änderungsprojekt umsetzen zu können, der Intention des Gesetzgebers. Eine derartige Wahlmöglichkeit würde de facto zu einer Bewilligung auf Vorrat führen, welche - wie dargelegt - nach den Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetz 2000 hintanzuhalten sind.
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war folglich abzuweisen.
3.2. Zur Zweitbeschwerdeführerin:
Die Zweitbeschwerdeführerin hat ebenfalls Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2020, ***, erhoben und macht darin zusammengefasst geltend, dass ihnen nicht nur – wie von der Erstbeschwerdeführerin vertreten - hinsichtlich des Feststellungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000, sondern auch im Bewilligungsverfahren nach § 7 NÖ NSchG 2000 Parteistellung zukomme. Darüber hinaus liege nach Sicht der Zweitbeschwerdeführerin auch (noch immer) eine Parteistellung in Bezug auf den Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2016, ZI. ***, vor.
Zunächst ist daher zu prüfen, inwiefern der Zweitbeschwerdeführerin eine Beschwerdelegitimation zukommt.
3.2.1. Zur Beschwerdelegitimation:
Gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen somit unmittelbar zusammen (vgl. VwGH Ra 2015/07/555).
3.2.1.1. Zur Parteistellung in Bezug auf den Bescheid vom 01.12.2016, ZI. ***:
Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Übereinkommens von Aarhus (Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) und der darauf Bezug nehmenden Rechtsprechung des EuGH (20.12.2017, Rs C 664/15 „Protect“, u.v.m.), mit welcher der EuGH die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der (betroffenen) Öffentlichkeit (vor allem auch für Umweltorganisationen) konkretisiert hat, sowie einem gegenüber der Republik Österreich seitens der Europäischen Kommission im Jahr 2014 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2014/4111) hinsichtlich einer bestehenden unionsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung, insbesondere von Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Aarhus Konvention u.a. im Bereich des Naturschutzes, wurde mit der Novelle zum NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 26/2019, die Rechtstellung von anerkannten Umweltorganisationen im naturschutzrechtlichen Verfahren geregelt (vgl. Antrag Ltg.-506/A-1/30-2018, S. 2f.).
Abgesehen von der Beschwerdemöglichkeit nach § 27b Abs. 6 NÖ NSchG 2000 können Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 NÖ NSchG 2000 seither gemäß § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 auch gegen Bescheide nach § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten - die in Anhang der Fauna Flora Habitatrichtlinie bzw. in Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie aufgelistet oder in Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie genannt sind - betroffen sind und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
Die am 31. Jänner 2019 beschlossene Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 wurde am 21. März 2019 mit LGBl. Nr. 26/2019 kundgemacht. Das Gesetz trat in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Verlautbarungsgesetz 2015 am 22. März 2019 in Kraft.
In einem Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid dann als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt und damit rechtlich existent wurde (vgl. etwa VwGH Ra 2019/09/0052 mwN). Der Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2016, ZI. ***, ist den zum Zeitpunkt seiner Erlassung (nach damaliger Rechtslage) vorhandenen Parteien zugestellt worden. Mit Zustellung an die Marktgemeinde *** am 04.12.2016 gilt der Bescheid vom 01.12.2016, ZI. ***, als mit 04.12.2016 und somit außerhalb der in § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 festgelegten einjährigen Frist vor Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 als erlassen. Eine Beschwerdeberechtigung der Zweitbeschwerdeführerin nach § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 kommt daher nicht in Betracht.
Ungeachtet der Tatsache, dass § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 mit 29.04.2021 (LGBl. Nr. 39/2021) aufgehoben worden ist, hätte die Zweitbeschwerdeführerin durch ihre Beschwerde vom 31.08.2020 auch keine Parteistellung aufgrund dieser Bestimmung erlangen können, da der angefochtene Bescheid am 04.01.2017 in Rechtskraft erwachsen ist und sich § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 idF. LGBl. Nr. 26/2019 lediglich darauf bezogen hatte, dass Umweltorganisationen, die in einem vor Inkrafttreten des NÖ NSchG 2000 idF. LGBl. Nr. 26/2019 (somit vor 22.03.2019) noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen worden sind, weiterhin beizuziehen waren.
Zwar hat die Zweitbeschwerdeführerin nicht explizit geltend gemacht, dass sie als übergangene Partei im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 idF. LGBl. Nr. 26/2019 gelten würde (Ra 2019/10/0163, Ra 2019/10/0148, Ra 2019/10/0094), der Vollständigkeit halber wird jedoch ausgeführt, dass die Umweltorganisation in den genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes noch vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 26/2019 (mit 22.03.2019) Beschwerden in den jeweiligen Verfahren erhoben hatte, weshalb der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen ist, dass sie als Partei hingezogen worden ist und die betreffenden Verfahren daher als noch nicht rechtskräftig abgeschlossen im Sinne des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 idF. LGBl. Nr. 26/2019 gegolten haben.
Gerade dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall, nachdem die Beschwerde erst mit 31.08.2020 erhoben worden ist.
Der C ist darüber hinaus zwar als Verein im Sinne des Vereinsgesetzes am 15.04.2014 entstanden, wurde aber erst mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 31.07.2019 als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-Gesetz anerkannt. Auch aus diesem Grund kann die Zweitbeschwerdeführerin nicht als übergangene Partei hinsichtlich des Verfahrens zur ZI. *** aus dem Jahr 2016 betrachtet werden.
Insofern die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich des Bescheides vom 01.12.2016 eine unmittelbar aus dem Unionsrecht abgeleitete Parteistellung geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof das Anfechtungsrecht von in § 27b Abs. 1 NÖ NSchG 2000 genannten Umweltorganisationen zwar unter gewissen Voraussetzungen auf dem Boden der Bestimmungen der Aarhus-Konvention bis zum Jahr 2009 zurück ausgedehnt hat (vgl. VwGH Ra 2018/07/410), allerdings ebenfalls klargestellt hat, dass auch vor Umsetzung der Aarhus-Konvention in das nationale Recht nur von gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden konnte (vgl. VwGH Ra 2019/10/0070).
Festzuhalten ist daher, dass die Zweitbeschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht zu Recht in diesem Verfahren nicht beigezogen worden ist, sie somit auch keine übergangene Partei darstellt und der Bescheid vom 01.12.2016, ZI. ***, mit 04.01.2017 in Rechtskraft erwachsen ist.
Ohne inhaltlich auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen, war daher die Beschwerde, insofern sie sich gegen den Bescheid vom 01.12.2016, ZI. ***, richtet, als unzulässig zurückzuweisen.
3.2.1.2. Zur Parteistellung in Bezug auf den Bescheid vom 03.08.2020, ZI. ***:
Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G, BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt sind und für das Bundesland Niederösterreich zugelassen wurden (§ 27b Abs. 1 NÖ NSchG 2000), steht seit der angesprochenen Novelle zum NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 26/2019, nach § 27b Abs. 6 NÖ NSchG 2000 ein Beschwerderecht gegen Bescheide gemäß § 10 Abs.1 und 2 NÖ NSchG 2000 zu, sofern sie im behördlichen Verfahren fristgerecht eine Stellungnahme zu einem Vorhaben bzw. einem Sachverständigengutachten abgegeben haben.
Wie festgestellt, handelt es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine nach § 19 Abs. 6 und Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, deren Tätigkeitsbereich unter anderem in Niederösterreich liegt und die sich im behördlichen Verfahren „Windpark *** - Projektänderung“ durch fristgerechte Abgabe einer Stellungnahme beteiligt hat, wodurch sie im gegenständlichen Verfahren ihre Parteistellung gewahrt hat. Der Obmann des Vereins war daher berechtigt, für die Zweitbeschwerdeführerin eine Beschwerde aufgrund der Bestimmungen des § 27b NÖ NSchG 2000 beim Landesverwaltungsgericht einzubringen, sodass im Ergebnis die fristgerecht erhobene Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf den Bescheid vom 03.08.2020, ***, zulässig ist.
Zur Beschwer der Zweitbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid einerseits über die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens nach § 7 NÖ NSchG 2000 abgesprochen (1. Spruchteil) und gleichzeitig einen Feststellungsbescheid nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 erlassen (2. Spruchteil) hat.
Insofern die Erstbeschwerdeführerin die Zurückweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin im Umfang der Ausführungen zum ersten Teil des Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides fordert, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2021 (Ra 2019/10/0164-14) zu verweisen. Demnach ergibt sich aus dem System der Bewilligungsvoraussetzungen, dass über den Antrag des Projektwerbers eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat, die auf die Bewilligungsvoraussetzungen nach allen in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbeständen einschließlich jener des § 10 NÖ NSchG 2000 kumulativ Bedacht nimmt. Vor diesem Hintergrund kommt eine Trennbarkeit der Absprüche der behördlichen Bewilligung über einzelne Bewilligungstatbestände nicht in Betracht. Vielmehr handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid um eine einheitliche naturschutzrechtliche Bewilligung, der die Prüfung verschiedener in Frage kommender – auch aus dem Unionsrecht hervorgegangener – Bewilligungstatbestände zugrunde liegt. Eine Zurückweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich einzelner Spruchpunkte ist daher nicht zulässig.
3.2.2. Zur Bewilligung nach § 7 NÖ NSchG 2000:
Voranzustellen ist, dass der Bescheid vom 01.12.2016, ZI. ***, wie oben erläutert, seit 04.01.2017 rechtskräftig ist und die (ursprünglich bewilligte) Ausführungsfrist noch bis 31.12.2021 läuft. Das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der zwischenzeitlich bewilligten Fristverlängerung ist folglich für das gegenständliche Verfahren irrelevant.
Verfahrensgegenstand ist – entgegen der Ansicht der Zweitbeschwerdeführerin – lediglich die beantragte Projektänderung von 4 auf 3 WKA, wobei der Anlagentype von *** auf *** bei geringfügiger Standortverschiebung geändert werden soll. Sämtliche Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin, welche sich auf Windparks und deren Auswirkungen auf die Natur im Allgemeinen oder gegen die Errichtung eines neuen Windparks beziehen, gehen folglich ins Leere (z.B. Punkt 10 des Schreibens vom 16.08.2021).
Zum Einwand der Zweitbeschwerdeführerin, die Projektänderung widerspreche der Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ, LGBl. 8001/1-0, ist festzuhalten, dass diese Verordnung (welche eben nicht wie von der Zweitbeschwerdeführerin angegeben ein Gutachten darstellt) potentielle Eignungsflächen für die Widmung von Windkraftanlagen festlegt, um durch eine ausreichende Anzahl an Windkraftanlagen die Erreichung der Ziele des „NÖ Energiefahrplans 2030“ erreichen zu können. Mit dem sektoralen Raumordnungsprogramm wurden potentielle Eignungszonen ausgewiesen, in denen im örtlichen Raumordnungsprogramm die Widmung „Grünland-Windkraftanlage“ (Gwka) vorgesehen werden kann. Außerhalb dieser potentiellen Eignungszonen für die Windkraftnutzung sind aufgrund dieser überörtlichen Raumordnungsvorschrift keine Gwka-Widmungen mehr zulässig.
Die für die Projektänderung vorgesehenen Grundstücke befinden sich alle auf im Flächenwidmungsplan dafür gewidmeten Flächen „Grünland-Windkraftanlage“ in der Eignungszone WA *** der derzeit in Kraft stehenden Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ, LGBl. 8001/1-0. Auch die Rotoren ragen nicht in die Ausschlusszone. Dem Argument der Zweitbeschwerdeführerin (z.B. Punkt III. 2. der Beschwerde, Punkt 9 des Schreibens vom 16.08.2021 iVm. S. 9 der Beilage 1), wonach im gegenständlich relevanten Gebiet eine faktische Ausschlusszone vorliege und die Eignungszone WA *** zu streichen sei, ist zu entgegnen, als das Landesverwaltungsgericht an bestehende Gesetze und Verordnungen gebunden ist und eine Änderung der Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Im Hinblick auf die naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 7 NÖ NSchG 2000 ist unbestritten, dass die beantragte Projektänderung der Erstbeschwerdeführerin außerhalb des Ortsbereiches liegt und einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z. 1 NÖ NSchG 2000 bedarf, da es sich um die Errichtung bzw. wesentliche Abänderung von Bauwerken handelt, die nicht Gebäude sind und auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind. Insofern die Zweitbeschwerdeführerin also ausführt, dass die Auswirkungen auf die Umwelt und geschützte Tierarten des gesamten (geänderten) Repowering-Projekts und nicht nur der nunmehr beantragten Projektänderung zu prüfen sind, ist dem zuzustimmen. Jedoch wurde dies auch von der Erstbeschwerdeführerin nie bestritten, sondern aus eben diesem Grund eine neue Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z. 1 NÖ NSchG 2000 beantragt.
Prüfgegenstand ist jedoch, wie die Zweitbeschwerdeführerin selbst in Punkt 13. des Schreibens vom 16.08.2021 anführt, der Ist-Zustand (gegenständlich also ein bewilligter Windpark mit 4 WKA) sowie eine darauf basierende Prognose, welche Auswirkungen durch das Repowering Projekt 2020 zu erwarten sind.
Unstrittig ist, dass das beantragte Projekt aus Sicht der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft unter Vorschreibung der festgestellten Auflage aufgrund des Gutachten des Sachverständigen E bewilligungsfähig ist.
Nach Ansicht der Zweitbeschwerdeführerin sei die Bewilligung jedoch nach § 7 Abs. 2 Z. 3 NÖ NSchG 2000 zu versagen, da ihrer Ansicht nach eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum vorliege, welche nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen nach Abs. 4 leg.cit. weitgehend ausgeschlossen werden könne.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt nach der demonstrativen Aufzählung („insbesondere“) des § 7 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 etwa vor, wenn eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt (Z. 1), der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird (Z. 2), der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird (Z. 3) oder eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist (Z. 4).
Die Bewilligungsfähigkeit eines Eingriffs bestimmt sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nach der Intensität der Beeinträchtigung der betroffenen Natur bzw. Landschaft, wobei eine Bewilligungsfähigkeit nicht bei jeglicher Beeinträchtigung dieser Interessen entfällt. Vielmehr muss eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen, die auch nicht durch Vorschreibung von projektimmanenten Maßnahmen derart gemindert bzw. abgeschwächt werden kann, dass ein Eingriff weitgehend ausgeschlossen werden kann und somit kein Verbotstatbestand vorliegt.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die gesetzmäßige Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmales nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere bzw. Pflanzen Bezug nehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Güter Bedacht nehmende Feststellungen voraus. Bloße Hinweise auf "weiträumige negative Auswirkungen", "nicht wirklich eindeutige Ergebnisse" oder das Bestehen von "großem Forschungsbedarf" entsprechen den dargelegten Anforderungen nicht (vgl. VwGH 2001/10/0101).
Unter Verweis auf die Feststellungen sowie die Beweiswürdigung bedeutet dies bezogen auf den vorliegenden Fall, dass das erkennende Gericht aufgrund des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens ebenso wie die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen ist, dass die Projektänderung bei projektgemäßer Errichtung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nicht erheblich beeinträchtigt und die naturschutzrechtliche Bewilligung somit zu erteilen ist.
3.2.3. Zum Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000:
Europaschutzgebiete sind Teil des EU-weiten Netzwerks an Schutzgebieten „Natura 2000" (Art 4 und 5 FFH-RL). Natura 2000 hat das Ziel, seltene und gefährdete Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten dauerhaft zu erhalten.
Rechtliche Grundlagen für dieses europaweite Schutzgebietsnetz bilden die Vorgaben der zwei EU-Richtlinien „Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL)“ sowie der „Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG (VSchRL)“.
In Niederösterreich wurden auf diese Weise 20 Gebiete gemäß FFH-Richtlinie und 16 Gebiete gemäß Vogelschutzrichtlinie ausgewählt. Diese 36 Natura 2000-Gebiete überschneiden sich in Teilbereichen und wurden gemäß § 9 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 per Verordnung zu Europaschutzgebieten erklärt.
Der Schutz in Gebieten des Natura-2000-Schutzgebietsnetzwerkes wird zentral durch das Instrument der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Naturverträglichkeitsprüfung) nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL gewährleistet, die in Niederösterreich durch § 10 NÖ NSchG 2000 umgesetzt wurde. Demnach sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines "Natura 2000"-Schutzgebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen.
Somit unterliegen nicht alle Pläne oder Projekte der Naturverträglichkeitsprüfung (NVP). Im Rahmen einer Vorprüfung ist vielmehr zu klären, inwieweit Pläne oder Projekte, die nicht mit der Verwaltung des betreffenden Schutzgebietes in Zusammenhang stehen, ein Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Ergibt die Vorprüfung keine potenzielle erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebiets, kann auf die weiteren Prüfschritte der NVP verzichtet werden (vgl. VwGH Ra 2015/03/0058).
Auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft hat die Behörde gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes im Sinne des § 9 NÖ NSchG 2000 führen kann. Es ist daher in diesem Verfahrensstadium noch nicht zu prüfen, ob eine Naturverträglichkeit vorliegt, sondern lediglich, ob es erforderlich ist eine vertiefte Prüfung durchzuführen. Das Feststellungsverfahren hat also lediglich die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung zum Inhalt, während die Prüfung, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich der Fall ist, Gegenstand eines nachfolgenden Bewilligungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 wäre.
Demnach zielt das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 darauf ab, ohne ein Verträglichkeitsprüfungsverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 machen zu müssen, durch die Feststellung der Behörde Rechtssicherheit zu erlangen.
Hervorzuheben ist, dass „Beeinträchtigungen“ (auf den Ist-Zustand des Europaschutzgebietes) zulässig sind, diese jedoch nicht „erheblich“ sein dürfen. Prüfmaßstab sind die Erhaltungsziele, die für das Gebiet festgelegt wurden. Potentielle erhebliche Beeinträchtigungen sind anhand objektiver Umstände auszuschließen (vgl. EuGH 7.9.2004, C-127/02). Zu berücksichtigen sind bei der Vorprüfung auch die kumulativen Auswirkungen mehrerer Pläne oder Projekte.
Auch wenn viele Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich potentieller Beeinträchtigungen auf Tierarten in den nächstgelegenen Europaschutzgebieten nachvollziehbar erscheinen, hat das erkennende Gericht aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Beschwerdeverfahren (wie oben näher erläutert) festgestellt, dass die Verwirklichung des Projektes „Windpark ***-Repowering 2020“ weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Europaschutzgebieten führen kann, so dass keine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Im Hinblick auf die Kumulationsprüfung ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist, weshalb noch nicht konkret absehbare Entwicklungen, beispielsweise in Bezug auf noch nicht bewilligte Projekte, nicht einzubeziehen sind (vgl. VwGH Ra 2019/04/0017). Für die bestehenden Projekte erfolgte eine Kumulationsprüfung durch den Sachverständigen F.
Darüber hinaus liegt die „Existenz“ eines faktischen Vogelschutzgebietes nicht vor. Ein faktisches Vogelschutzgebiet ist ein solches, dass die Kriterien der Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) erfüllt, aber vom Mitgliedstaat nicht als solches ausgewiesen wird. Die Anwendung der NVP auf sogenannte faktische Vogelschutzgebiete lehnt der EuGH ab. Solche geeigneten, aber pflichtwidrig nicht als „Besondere Schutzgebiete“ ausgewiesenen Gebiete unterliegen vielmehr den strengeren Bestimmungen der VSch-RL (EuGH 07.12.2000, C-374/98). Diese Bestimmungen lassen einen Eingriff nur unter vergleichsweise engeren Bedingungen zu (Art. 4 Abs. 4 VSch-RL), da beispielsweise keine Interessensabwägung zulässig ist. Auf diesem Grund stellt der VwGH besonders hohe Darlegungsforderungen für die Behauptung, es liege ein faktisches Vogelschutzgebiet vor.
Dass sich, wie die Zweitbeschwerdeführerin angegeben hat, im näheren Umfeld des Repowering-Projektes nach der Vogelschutzrichtlinie besonders geschützte Tierarten (insbesondere die Wiesenweihe) aufhalten, ist unbestritten. Das Bestehen eines solchen faktischen Vogelschutzgebietes ist jedoch nicht überall dort anzunehmen, wo Vogelarten gemäß Anhang 1 (der Vogelschutzrichtlinie) vorkommen, sondern nur insofern, als es zu den zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung der geschützten Arten geeignetsten Gebieten zählt. Dies ist hier eben nicht der Fall.
Im Zusammenhang mit der Qualifikation eines Gebietes als „faktisches“ Vogelschutzgebiet bzw. mit den Anforderungen an die Begründung der Annahme einer solchen Gebietsqualität hat der Verwaltungsgerichtshof „Feststellungen betreffend das Vorkommen natürlicher Lebensraumtypen im Sinne des Anhanges I der [Vogelschutz-RL], der einheimischen Arten des Anhanges II der Richtlinie, des Repräsentativitätsgrades des in dem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps, der vom natürlichen Lebensraumtyp eingenommenen Fläche sowie seines Erhaltungsgrades, der Größe und Dichte der Populationen der betreffenden Art in diesem Gebiet, ihres Isolierungsgrades, des Erhaltungsgrades ihrer Habitate und schließlich des relativen Wertes der Gebiete“ als erforderlich erachtet (VwGH Ro 2019/04/0021 mwN). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2001/10/0156, Pkt. 15.4.3.2., näher zitierte Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes zum auch hier maßgeblichen Art. 4 Vogelschutz-RL begründend herangezogen, der sich Folgendes entnehmen lasse: „[Aus Art. 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutz-RL] folgt nicht, dass sämtliche Landschaftsräume unter Schutz gestellt werden müssen, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwählen, die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten. Die Richtung gibt insbesondere Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VSch-RL vor. Schutzmaßnahmen sind danach zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um das Überleben und die Vermehrung der im Anhang I aufgeführten Vogelarten und der in Art. 4 Abs. 2 VSch-RL angesprochenen Zugvogelarten sicherzustellen. Die Auswahlentscheidung hat sich ausschließlich an diesen ornithologischen Erhaltungszielen zu orientieren [...] Unter Schutz zu stellen sind die Landschaftsräume, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung eignen. Welche Gebiete hierzu zählen, legt das Gemeinschaftsrecht nicht im Einzelnen fest. Jeder Mitgliedstaat muss das Seine zum Schutz der Lebensräume beitragen, die sich auf seinem Hoheitsgebiet befinden. Entscheidend ist die ornithologische Wertigkeit, die nach quantitativen und nach qualitativen Kriterien zu bestimmen ist [...] Je mehr der im Anhang I aufgeführten oder in Art. 4 Abs. 2 VSch-RL genannten Vogelarten in einem Gebiet in einer erheblichen Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Lebensräume und Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VSch-RL geeignetsten Gebiete. Die Mitgliedstaaten können die Kriterien für die vom Gemeinschaftsrecht geforderte Auswahl festlegen. Machen sie von dieser Möglichkeit [...] keinen Gebrauch, so kommt als Entscheidungshilfe die sog. IBA-Liste in Betracht, die unter der Bezeichnung ‚Important Bird Areas in Europe‘ erstmals im Jahre 1989 erschienen und im Jahre 2000 neu gefasst worden ist. In dem IBA-Katalog 2000 sind neben den Gebieten, die aufgrund von Vorschriften des nationalen und des europäischen Gemeinschaftsrechts oder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen unter Schutz stehen, auch alle Gebiete erfasst, die keiner Schutzregelung unterliegen, aus ornithologischer Sicht aber ebenfalls als schutzwürdig zu qualifizieren sind. [...] Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart u.a. die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung (Kohärenz) sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Die Eignungsfaktoren mehrerer Gebiete sind vergleichend zu bewerten. Gehört ein Gebiet nach dem naturschutzfachlichen Vergleich zu den für den Vogelschutz ,geeignetsten‘ Gebieten, ist es zum Vogelschutzgebiet zu erklären.
Unterschiedliche fachliche Wertungen sind möglich. Die Nichtmeldung eines Gebiets ist nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist. Die Vertretbarkeitskontrolle umfasst auch die Netzbildung in den einzelnen Bundesländern, hat aber auch insoweit den Beurteilungsrahmen der Länder zu beachten. In dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten, verringert sich die richterliche Kontrolldichte. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein (nichterklärtes), faktisches‘ Vogelschutzgebiet, das eine ,Lücke im Netz‘ schließen solle. [...]“
Gegenständlich ist weder ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich bezüglich Ausweisung von Vogelschutzgebieten nach der Vogelschutz-RL anhängig noch wird das Gebiet rund um das beantragte Änderungsprojekt in der aktuellen IBA-Liste als „Important Bird Area“ geführt. Das erkennende Gericht hat prima facie keinen Grund, an der vollständigen Ausweisung von Schutzgebieten in Bezug auf das betroffene Areal zu zweifeln und die IBA-Liste stellt für die Gebietsauswahl ein geeignetes wissenschaftliches Erkenntnismittel dar (vgl. VwGH 2001/10/0156).
Insofern kann den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin dahingehend, dass das Projektgebiet Teil eines großflächigen faktischen Vogelschutzgebietes sei (Punkt 37 des Schreibens vom 16.08.2021) nicht gefolgt werden. Grund zur Annahme, dass das Projektgebiet mit derzeit nicht einmal 10 % des Vorkommens der Wiesenweihe in Niederösterreich für sich eines der zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete darstellen würde, besteht – wie oben näher erläutert – ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für den Schutz der Wiesenweihe in der der Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie dienenden NÖ Europaschutzgebietsverordnung acht Gebiete ausgewiesen sind (§§ 6, 7, 8, 12, 13, 14, 16, 17).
Zusammengefasst hat das erkennende Gericht im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung keinen hinreichenden Grund zur Annahme, dass das Projektgebiet zu jenen Gebieten gehören könnte, die unter Bedachtnahme auf die hiefür maßgebenden Kriterien für die Erhaltung der geschützten Arten zahlen- und flächenmäßig am besten geeignet sind.
In weiterer Folge besteht demnach auch die von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht (Punkt 39 des Schreibens vom 16.08.2021).
Abschließend ist zu festzuhalten, dass sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht veranlasst sieht, ein Vorabentscheidungsersuchen in Bezug auf Fragen zur Parteistellung sowie der Beachtung noch nicht ausgewiesener Schutzgebiete an den EuGH zu richten, zu folgen.
3.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut der angeführten Bestimmungen und aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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