AVG 1991 §56
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1203.001.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Ing. Mag. Ferschner über die Beschwerde von A und B, beide vertreten durch C Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 10.6.2021, GZ. ***, betreffend den Feststellungsantrag über Bestehen oder Nichtbestehen einer Quarantäneverpflichtung gemäß COVID-19 Einreiseverordnung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 10.6.2021, GZ. ***, wurde der am 4.5.2021 eingelangte Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung der Quarantäneverpflichtung gemäß COVID-19 Einreiseverordnung als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer am 4.4.2021 aus *** (Spanien) über den Flughafen *** nach Österreich einreisten. Am 5.4.2021 hätten die Beschwerdeführer die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha in Kenntnis gesetzt, dass sie die Quarantäne aufgrund ihrer ärztlichen Tätigkeit beenden wollen. Diese Mitteilung wurde an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg weitergeleitet. Weiter teilte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg den Beschwerdeführern mit, dass nach ihrer Rechtsansicht die Beendigung der Quarantäne nicht zulässig sei und eine Verwaltungsstrafe darstelle. Daraufhin erhoben die Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde welche letztlich vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 4.5.2021 beantragten die Beschwerdeführer die gegenständliche Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Quarantäneverpflichtung.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus:
„3.1. Die hier maßgebliche Bestimmung nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wie folgt:
„§ 56. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.“
3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV) in der Fassung BGBl. II Nr. 229/2021 (Fassung zum Zeitpunkt der Einreise aus Spanien am 04.04.2021) lauten wie folgt:
„§ 4. (1) Aus EU-/EWR-Staaten sowie aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn sie
1. aus einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet einreisen und
2. bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben.
(2) Personen, die bei der Einreise die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erfüllen, haben ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
[…]“
„Anlage A
Australien
Island
Neuseeland
Singapur
Südkorea
Vatikan“
4. Rechtliche Erwägungen:
4.1. Ihr Antrag vom 04.05.2021 ist als unzulässig zurückzuweisen.
4.2. Unstrittig ist, dass die COVID-19-Einreiseverordnung die Möglichkeit zu dieser Antragstellung bzw. zu einer entsprechenden Feststellung nicht vorsieht.
4.3. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, der im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dann zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder insofern im Interesse der Partei, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 24.10.2013, 2010/07/0171, mwN).
In seinem Beschluss vom 27.04.2020, Ra 2019/02/0229, im Rahmen dessen die revisionswerbende Partei in ähnlicher Weise vorbrachte, sie würde sich aufgrund einer unklaren Rechtslage einem Verwaltungsstrafverfahren aussetzen, hielt der VwGH fest, Gegenstand eines, ohne ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage, begehrten Feststellungsantrages kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein; darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsantrages sein.
4.4. In diesem Sinne erweist sich der gegenständliche Antrag auf Feststellung als unzulässig und ist sohin zurückzuweisen.
Die dem gegenständlichen Feststellungsantrag zu Grunde liegende Vorschrift (COVID-19-Einreiseverordnung) begründet nämlich weder eine bestimmte rechtlich geregelte Beziehung zwischen Ihnen und der Behörde noch eine bestimmte Rechtsposition Ihrer Person. Vielmehr betrifft Ihr Begehren (vgl. Punkt 1.6.) die Auslegung einer Vorschrift respektive die rechtliche Qualifikation eines (in der Vergangenheit gelegenen) Sachverhaltes, die nicht Gegenstand eines Feststellungsantrages sein können (vgl. neuerlich VwGH 27.04.2020, Ra 2019/02/0229).“
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In ihrer rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer vor:
„…
Auch wenn die Covid-19-EinreiseV keine eigene Ermächtigung der Behörde zum Erlass von Bescheiden vorsieht, so sind auch hier die allgemeinen rechtlichen Grundsätze, die herrschende Lehre sowie die verfassungsgerichtliche Judikatur zu beachten.
Nach herrschender Lehre ist demnach in zwei Fällen die Erlassung von Feststellungsbescheiden ohne gesetzliche Grundlage zulässig, nämlich einerseits von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse ist, sowie auf Antrag einer Partei, wenn dies für sie ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 [2017] 903 ff).
Der VfGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dessen Gegenstand ein Recht oder ein Rechtsverhältnis ist, nicht nur dann für zulässig anerkannt, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, sondern auch dann, wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse einer Partei liegt (VfGH 03.03.1971, B175/70) und die Feststellung der strittigen Frage nicht in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist.
Im konkreten Fall wurde durch Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 29.04.2021 festgestellt, dass es sich bei der durch den Organwalter D am 09.04.2021 angeordneten Quarantäne um keinen Akt unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt handle, daher hier nicht in der Sache zu entscheiden sei, sondern die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen ist. Die Beschwerdeführer waren daraufhin angewiesen, mit einem Feststellungsbescheid eine rechtlich verbindliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Quarantänepflicht zu erwirken um sohin ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung zu erlangen. Eine andere rechtliche Möglichkeit für die Beschwerdeführer, als die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines Feststellungsbescheides zu klären, gibt es nicht. Die Voraussetzung, dass ein Feststellungsbescheid nur subsidiär zu erlassen ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens nicht gelöst werden kann, ist sohin erfüllt (VwGH 23.8.2012, 2010/05/0121).
Feststellungsbescheide sind zulässig, wenn sie Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, das heißt zweckentsprechende Mittel zur Wahrung des Rechts sind (VfGH 15.03.1965, B138/65). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Feststellungsbescheid ergehen kann, wenn eine Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (VwGH 10.06.202, Ra 2018/13/0109).
Ein rechtliches Interesse besteht im vorliegenden Fall zweifellos. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift an einem konkreten Inhalt (VwGH 02.08.2019, Ra 2017/11/0021). Rechtliches Interesse besteht nicht nur bei „Berechtigungen“. Das rechtliche Interesse besteht im Falle von Verpflichtungen darin, dass die Verpflichtung dem Gesetz entsprechend festgestellt bzw. verfügt wird (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] 119). Das Interesse der Beschwerdeführer bestand im konkreten Fall darin, die Behörde möge feststellen, ob diese zur Quarantäne gemäß der COVID-19-Einreiseverordnung verpflichtet seien. Da es sich bei der Quarantänepflicht eindeutig um eine Rechtspflicht handelt, deren Bestehen jedoch auf Grund der Subsumierung des konkreten Tatbestands unter eine die Verpflichtung auslösende Norm aber fraglich war (Einreise zu beruflichen Zwecken gemäß § 4 Abs 3 Covid-19-EinreiseV, Einreise im zwingenden Interesse der Republik Österreich § 8 Abs 1 Zif 4 Covid-19-EinreiseV, Anwendbarkeit der Verordnung generell, weil aus grundrechtlichen Überlegung eine Ausnahme von bereits geimpften Personen, von denen wissenschaftlich erwiesen keine oder nur eine sehr geringe Gefahr einer Übertragung von Covid-19 ausgeht, geboten erscheint), ist eine rechtliche Klärung der Anwendbarkeit der Verordnung im konkreten Fall durch Bescheid notwendig.
Aus diesen Gründen wurde daher beantragt, die Bezirkshauptmannschaft möge mit Bescheid rechtlich verbindlich feststellen, ob und warum rechtlich eine Quarantäneverpflichtung für die Beschwerdeführer im konkreten Fall bestehe. Keineswegs ist zumutbar, dass die Beschwerdeführer die Anwendbarkeit eines strittigen Rechts nur dadurch klären können und ihr die zweckentsprechende Rechtsverfolgung nur im Rahmen eines Strafverfahrens möglich ist, wie dies von der Behörde geäußert wurde. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist es unzumutbar, die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens in einem Strafverfahren klären (VwGH 16.12.2009, 2009/12/0009).
Im Besonderen hat der VfGH (VfSlG 4563/1963) ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid dann ein notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist, wenn sich die Beschwerdeführer im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, was ihnen nicht zugemutet werden kann. Ähnlich entschied auch der VwGH in seinem Erkenntnis (VwGH 30.09.2019, Ro 2019/01/0312) wonach im Hinblick auf die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheids es dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar ist, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen entweder die beabsichtigte Maßnahme (die nach Auffassung der Behörde rechtswidrig wäre) zu unterlassen oder aber die Maßnahme zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen.
Die Ansicht des VwGH, wonach es einem Rechtsunterworfenen eben nicht zumutbar ist eine Bestrafung hinzunehmen um eine Rechtsfrage zu klären, widerspricht der Ansicht des Organwalters des Amtes der NÖ Landesregierung, E, wenn er in seinem Mail vom 07.04.2021 vorschlägt, die Antragsteller sollen eben nach ihrer Rechtsauffassung handeln und eine Bestrafung riskieren um die Rechtslage zu klären. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, des VfGH und der Literatur ist dies eben nicht zulässig. Für solche Fälle stellt der Feststellungsbescheid, zu dem die Behörde nicht nur berechtigt, sondern wie eben erläutert auch verpflichtet ist, ein probates Mittel dar um eine strittige Rechtsfrage durch die Behörde zu klären.
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, ist die Rechtslage keinesfalls eindeutig und es wird von den Antragstellern angezweifelt, dass hier ein Grund für eine Quarantäne nach der COVID-19-EinreiseV vorliegt. Es kann den Antragstellern in keiner Weise zugemutet werden, eine formelle Rechtsansicht der Behörde nur im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens mitgeteilt zu bekommen. Dies insbesondere auch deshalb, da es sich bei den Beschwerdeführern um Ärzte handelt, die durch ein Strafverfahren nicht nur einem Kostenrisiko ausgesetzt wären, sondern auch dem Risiko eines möglichen Disziplinarverfahrens. Es ist nicht hinnehmbar und widerspricht auch der eindeutigen herrschenden Rechtsprechung, eine strittige Rechtsansicht nur durch ein Verwaltungsstrafverfahren klären zu können.
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg missachtete jedoch die herrschende Rechtsprechung, erlies keinen Feststellungsbescheid sondern wies den Antrag vom 04.05.2021 mit Bescheid zurück. Die Zurückweisungsbescheide vom 10.06.2021 ergingen daher rechtswidrig.
2.2. Zum Vorbringen der belangten Behörde
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg brachte in ihrer Bescheidbegründung vor, dass Gegenstand eines Feststellungsantrages nur die Feststellung eines rechtlichen Interesses oder Rechtsverhältnis sein könne, darüber hinaus könne die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über die Auslegung und über des Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchgemäß entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes könne nicht Gegenstand eines Feststellungsantrages sein. Die belangte Behörde verwies dazu auf den Beschluss des VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/02/0229.
Im von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg in ihrer Bescheidbegründung genannten Beschuss VwGH 27.04.2020, Ra 2019/02/0229 geht es aber laut Revisionswerber darum, „den rechtlichen Rahmen des in *** zulässigen Wettprogrammes festzustellen“. Dem Revisionswerber ging es im angeführten Beschluss darum, mehrere Arten von Wetten pro futuro rechtlich im Rahmen eines Feststellungsantrages rechtlich verbindlich qualifizieren zu lassen. Der VwGH stellte mit Beschluss fest, dass das Begehren die Auslegung einer Rechtsvorschrift beträfe, die nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könne.
Dieser Fall ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die Beschwerdeführer haben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg nicht eine Vielzahl von möglichen Konstellationen vorgelegt und die Bezirkshauptmannschaft um Feststellung durch Bescheid ersucht, um „den rechtlichen Rahmen festzustellen, wann unter welchen Umständen eine Einreise ohne Quarantäne möglich wäre und sohin die Auslegung der Covid-19-Einreiseverordnung durch die Behörde beantragt, sondern die Beschwerdeführer haben vielmehr für den ganz konkreten Einzelfall beantragt festzustellen, ob im vorliegenden Fall eine rechtliche Pflicht zur Einhaltung der Quarantäneanordnung besteht.
Die Behörde bringt in ihrer Begründung vor, die zu Grunde legende Vorschrift (COVID-19-Einreiseverordnung) begründe keine bestimmte rechtlich geregelte Beziehung zwischen den Beschwerdewerbern und der Behörde. Die Annahme, dass die Covid-19-Einreiseverordmung keine rechtliche Beziehung begründet, ist nicht logisch, außer die Behörde gibt damit zu verstehen, dass die Covid-19-Einreiseverordnung im konkreten Fall gar nicht anwendbar wäre. Ansonsten ist allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass sich eine rechtliche Beziehung aus den konkreten Rechtsvorschriften ergibt, bei deren Erfüllung der entsprechenden tatbestandsmäßigen Voraussetzungen Rechte und Pflichten, sowohl für den Rechtsunterworfenen als auch für die Gebietskörperschaften entstehen (mWn Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, 1028 ff). Verneint man daher nicht die völlige Anwendbarkeit der Covid-19-Einreiseverordnung für die Beschwerdeführer, so entsteht zweifelsfrei ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Gebietskörperschaft. Ist eine Person zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden kraft eines materiellen Rechts verpflichtet, entsteht ein Rechtsverhältnis (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, 1192). Wenn die Behörde daher anscheinend selbst Zweifel zugesteht, ob die Covid-19-Einreiseverordnung daher Pflichten gegenüber den Beschwedeführern äußert, so ist daraus vielmehr zu schließen, dass es im Interesse der Beschwerdeführer ist, dass die Behörde hierüber rechtlich verbindlich mit Bescheid abspricht.
Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass die Behörde schon bisher über die Anwendbarkeit der Verordnung im konkreten Fall abgesprochen hat, wenn auch nicht rechtlich verbindlich in Form eines Bescheides im Sinne der §§ 58 AVG. Dies geht sowohl aus dem Mail des Organwalters D vom 05.04.2021 (Beilage ./A) als auch aus dem Mail des Organwalters E vom 05.04.2021 (Beilage /B) hervor. Die Behörde hatte daher schon bisher rechtliche Überlegungen über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen einer rechtlichen Pflicht aus der Covid-19-Einreiseverordnung anzustellen. Der im Zurückweisungsbescheid geäußerten Ansicht, der Antrag würde nur die allgemeine Auslegung einer rechtlichen Vorschrift betreffen, kann auch daher nicht gefolgt werden. Auch aus diesem Grund wurde beantragt, die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg möge ihre Überlegungen in Form eines formellen Bescheides rechtsverbindlich feststellen und daher entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erlassen.“
3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.8.2021 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers B, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes und der vorgelegten Urkunden, Nachstehendes erwogen:
4. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer reisten am 4.4.2021 aus *** (Spanien) über den Flughafen *** nach Österreich ein. Im Zuge der Einreise gaben sie eine Erklärung über die Selbstquarantäne ab, da ihnen sonst die Einreise nach Österreich untersagt worden wäre.
Mit Schreiben vom 4.5.2021 beantragten die Beschwerdeführer die gegenständliche Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Quarantäneverpflichtung.
Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen.
5. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführer selbst.
6. Rechtslage:
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 56 AVG. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV) in der Fassung BGBl. II Nr. 229/2021 (Fassung zum Zeitpunkt der Einreise aus Spanien am 04.04.2021) lauten wie folgt:
§ 4. (1) Aus EU-/EWR-Staaten sowie aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn sie
1. aus einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet einreisen und
2. bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben.
(2) Personen, die bei der Einreise die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erfüllen, haben ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
[…]“
„Anlage A
Australien
Island
Neuseeland
Singapur
Südkorea
Vatikan“
Höchstgerichtliche Judikatur:
Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrags der Vergangenheit angehörten, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen. Für das Vorliegen einer "erforderlichen Klarstellung für die Zukunft" reicht es dabei aus, dass nicht auszuschließen ist, dass dem Beamten auch in Zukunft wiederholt eine derartige Weisung erteilt wird (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). (Erkenntnis des VwGH vom 28.4.2021, Zl. Ra 2020/12/0029)
Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid, wenn die geltend gemachten, ein rechtliches Interesse begründenden Umstände nicht vorliegen; das Fehlen eines derartigen Interesses führt dazu, dass der Feststellungsantrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 28.3.2008, 2005/12/0011, mwN). (Erkenntnis des VwGH vom 6.11.2020, Zl. Ro 2020/03/0014)
Ein öffentliches Interesse berechtigt lediglich die Behörden, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen; ein Antrag einer Partei kann hingegen nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 74 f; vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 56 AVG E 211). Ein allfälliges öffentliches Interesse an einer Feststellung begründet also weder ein Antragsrecht einer Partei noch - im gegebenen Zusammenhang - ein subjektives Recht iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG der beschwerdeführenden Partei. Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein im Zeitpunkt der Erlassung des genannten Bescheides abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0103, vom 26. November 2008, Zl. 2008/08/0189, und vom 17. Dezember
1996, Zl. 94/01/0797). (Erkenntnis des VwGH vom 6.11.2020, Zl. Ro 2020/03/0014)
Eine Sperre in Form der Unterlassung einer Vermittlung zu einer Website, weil auf dieser Website in Urheberrechte eingegriffen werde, könnte nach Art. 3 Abs. 3 lit. a TSM-VO nur dann zulässig sein, wenn diese zur Entsprechung von unionsrechtlichen bzw. unionsrechtskonformen nationalen Rechtsvorschriften erforderlich wäre. Um über die Berechtigung einer Verkehrsmanagementmaßnahme wie der vorliegend begehrten entscheiden zu können, war es daher erforderlich, zuvor das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs nach § 81 Abs. 1a UrhG zu klären. Da diese Rechtsfrage in einem zivilrechtlichen Unterlassungsverfahren nach § 81 Abs. 1a UrhG von den ordentlichen Gerichten als Hauptfrage zu entscheiden wäre, handelt es sich bei ihrer Beurteilung in einem Verfahren betreffend eine Verkehrsmanagementmaßnahme nach der TSM-VO um eine Vorfrage iSd § 38 AVG. Die TKK hatte also - mangels Vorliegens einer Entscheidung über den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch durch die ordentlichen Gerichte - diese Frage selbst (als Vorfrage) zu beantworten. Damit wurde die Rechtsfrage betreffend das Bestehen eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs zwar für das Verfahren vor der TKK von dieser selbst beantwortet, nicht aber mit darüber hinausgehender Bindungswirkung und in einer der Rechtskraft fähigen Weise entschieden. Selbst wenn also der Feststellungsbescheid der TKK in Rechtskraft erwüchse, könnte dieser einer allfälligen urheberrechtlichen Unterlassungsklage schon deshalb nicht entgegenstehen, weil die ordentlichen Gerichte diesbezüglich nicht an die Rechtsanschauung der TKK gebunden wären. Die ordentlichen Gerichte hätten im Falle der Erhebung einer Unterlassungsklage vielmehr selbständig - als Hauptfrage - zu beurteilen, ob ein Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs. 1a UrhG besteht oder nicht. Ein - ungeachtet der Löschung der Domain weiter bestehendes- rechtliches Interesse einer Partei an der Beseitigung des von ihr angefochtenen Feststellungsbescheids kann daher nicht mit dessen Auswirkungen auf ein (allenfalls zu führendes) Unterlassungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten begründet werden.(Erkenntnis des VwGH vom 6.11.2020, Zl. Ro 2020/03/0014)
Das TKG 2003 enthält - ebenso wie die TSM-VO - keine ausdrückliche Regelung betreffend die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids zur Vorwegklärung der Berechtigung zur Erlassung einer die "Sperre" einer Website beinhaltenden Verkehrsmanagementmaßnahme nach der TSM-VO. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - insbesondere betreffend die Zuständigkeit zur Entscheidung über gegebenenfalls kollidierende Verpflichtungen des Anbieters von Internetzugangsdiensten hinsichtlich der Vermittlung des Zugangs zu einer Website - ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids daher nur dann zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheids entweder im öffentlichen Interesse liegt oder insofern im Interesse einer Partei, als dessen Erlassung für diese ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Voraussetzung ist diesfalls, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen. An dieser Klarstellungswirkung fehlt es im Revisionsfall: Die TKK hat über die Frage der Zulässigkeit der Sperre der Website auf Basis ihrer Beurteilung der Vorfrage (Bestehen eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs) zu entscheiden. Kommt sie zur Auffassung, ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehe nicht, ist eine Sperre der Website schon deshalb unzulässig. Dieser Entscheidung der Vorfrage im behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt aber keine Bindungswirkung in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, in dem der Bestand eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs als Hauptfrage zu beantworten ist, zu. Mangels Bindung fehlt es daher an der "Klarstellungswirkung" des Feststellungsbescheids, weshalb seine Zulässigkeit verneint werden muss.
Die Auslegung einer Vorschrift kann nicht Gegenstand eines Feststellungsantrages sein (vgl. VwGH 20.9.1993, 92/10/0457). (Erkenntnis des VwGH vom 27.4.2020, Zl Ra 2019/02/0229)
7. Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und höchstgerichtlichen Rechtsprechung in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Die COVID-19-Einreiseverordnung enthält keine ausdrückliche Regelung betreffend die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids zur Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Quarantänepflicht. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids daher nur dann zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheids entweder im öffentlichen Interesse liegt oder insofern im Interesse einer Partei, als dessen Erlassung für diese ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Voraussetzung ist diesfalls, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen.
Ein öffentliches Interesse berechtigt lediglich die Behörden, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen; ein Antrag einer Partei kann hingegen nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 74 f; vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 56 AVG E 211). Im gegenständlichen Fall konnten sich die Beschwerdeführer daher nur auf ein sie betreffendes subjektives Recht berufen. Dieses rechtliche Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein im Zeitpunkt der Erlassung des genannten Bescheides abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen. Ein konkretes Rechtsverhältnis machten die Beschwerdeführer im Verfahren hingegen nicht geltend. Das Verwaltungsgericht ging daher davon aus, dass das rechtliche Interesse im Grunde an einem Verdienstentgang bzw. einem Schadenersatzanspruch nach dem AHG während der Quarantäne liegen könnte.
An der Klarstellungswirkung des Feststellungsbescheides würde es im vorliegenden Fall jedoch fehlen. Zum einen begehren die Beschwerdeführer eine Auslegung der COVID-19 Einreiseverordnung (dies ist nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht zulässig) und zum anderen bestand zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 4.5.2021 jedenfalls keine Quarantänepflicht der Beschwerdeführer mehr. Weiters würde eine inhaltliche Entscheidung über den Feststellungsantrag – ob ab 4.4.2021 bis 10.4.2021 eine Quarantänepflicht vorlag - lediglich eine Vorfrage für ein etwaiges Verfahren betreffend des Verdienstentganges bzw. Schadenersatzverfahren nach dem AHG darstellen. Im behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt es aber zu keiner Bindungswirkung in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Mangels dieser Bindung fehlt es daher an der "Klarstellungswirkung" des Feststellungsbescheids, weshalb seine Zulässigkeit auch verneint werden muss.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Es liegt zwar im gegenständlichen Verfahren in Bezug auf die Frage der Vergütung eines Verdienstentganges im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz bzw. den darauf basierenden Verordnungen grundsätzlich eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor und existiert auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, jedoch liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und vor allem auch das angesprochene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020 und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. VwGH 26.04.2017, Ro 2015/10/0052; VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).
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